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Entscheid

VWBES.2019.271

Kindesschutz / Besuchsregelung

4. September 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. 2005, und D.___, geb. 2009. Die Sorge

über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der

Kindsmutter zu.

1.2 Am 23. September 2016 gelangte der

Kindsvater mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend: KESB) und

machte geltend, die Kindsmutter befinde willkürlich über die Besuchszeiten. Die

KESB eröffnete darauf ein entsprechendes Verfahren.

1.3 Mit Verfügung vom 15. September 2017

regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern

vorsorglich wie folgt (Ziff. 3.3.1 und 3.3.2):

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder […] jedes zweite Wochenende von

Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab

Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder […] während der Hälfte der

Schulferien zu betreuen.

2. Am 31. Juli 2018 fällte die KESB betreffend

Besuchsrecht die folgende Regelung (Ziffer 3.1):

·

die Kinder

verbringen je 2 Nachmittage pro Monat mit dem Vater.

·

Ausgefallene Besuche

sind vor- resp. nachzuholen.

3.1 Dagegen liess der Kindsvater

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 19. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziff. 3.1 der Verfügung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Juli 2018 aufzuheben.

2. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den

Kindern und dem Kindsvater wie folgt zu regeln:

2.1 Die Kinder verbringen jedes zweite

Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab

Schulschluss bis um 19:30 Uhr beim Kindsvater.

2.2 Die Kinder verbringen 3 Wochen Ferien im

Jahr beim Kindsvater.

2.3 Die Kinder verbringen die Hälfte der

Feiertage beim Kindsvater.

2.4 Im Falle einer Widerhandlung gegen diese

Regelung wird den Kindseltern eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Es sei festzustellen, dass der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, eventualiter sei diese für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren.

5. Es seien dem Unterzeichneten die

vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen.

6. Unter o/e Kostenfolge.

3.2 Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde unter Hinweis auf den Kindeswillen und den Elternkonflikt mit Urteil

vom 10. Januar 2019 ab (Ziffer 1).

4. In Gutheissung der vom Beschwerdeführer

am 5. Februar 2019 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf, soweit nicht die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend,

und wies die Sache zum erneuten Entscheid (Regelung des persönlichen Verkehrs) an

das Verwaltungsgericht zurück.

5.1 Am 29. Juli 2019 reichte die

Kindsmutter dem Verwaltungsgericht eine Eingabe ein, worin sie erklärte, sie

sei mit dem «Bundesgerichtsvorschlag» einverstanden, wonach der Kindsvater die

Kinder nach Gesetzesvorgabe sehe. Nicht einverstanden sei sie mit den ihr

auferlegten Kosten. Sie bitte darum, die Sache möglichst schnell abzuschliessen

und keine weiteren Kosten mehr zu erheben.

5.2 Mit Verfügung vom 5. August 2019 bot

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts den übrigen Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zur Eingabe der Kindsmutter einzureichen.

5.3 Der Kindsvater reichte seine

Bemerkungen mit Eingabe vom 26. August 2019 ein. Dabei stellte er folgende

Rechtsbegehren:

1. Es

sei festzustellen, dass bis auf Weiteres die vorsorgliche Verfügung der KESB

vom 15. September 2017 mit folgenden Besuchszeiten gilt:

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab

Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien

zu betreuen.

2. Es

sei die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung unter Strafandrohung gemäss Art.

292 StGB zu stellen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht erwog, der

Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher unter Hinweis auf den Kindeswillen

und den Elternkonflikt dem Kindsvater bloss ein minimales Kontaktrecht von zwei

Nachmittagen einräume, erweise sich als bundesrechtswidrig. Folglich sei die

Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache sei zur Regelung des

persönlichen Verkehrs zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge

oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf

angemessenen persönlichen Verkehr haben. Für die Ausgestaltung des

Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist

nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein

Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls

vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der

Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die

französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis

Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an

Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt

mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf

das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine

einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter

zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen

Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro

Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23

zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

3.1

Mit Verfügung vom 15. September 2017

regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern

vorsorglich und räumte dem Kindsvater das Recht ein und auferlegte ihm die

Pflicht, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr

bis Sonntagabend 18:00 Uhr, jeden Mittwoch ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr sowie

während der Hälfte der Schulferien zu betreuen.

3.2

Mit Verfügung des Vizepräsidenten

des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2018 wurde festgestellt, dass der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit für die Dauer des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht weiterhin der im September 2017 getroffene Entscheid

gelte.

3.3

Nachdem das Bundesgericht (implizit)

festgestellt hat, dass keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des

Kindeswohls bestehen und sich die Kindsmutter damit einverstanden erklärt hat,

dass der Kindsvater die Kinder «nach Gesetzesvorgabe» sehe, ist dem Kindsvater

folglich ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen, das heisst jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Infolge der bis

anhin gelebten Regelung, wonach die Kinder unter der Woche mittwochs ab Schulschluss

bis um 19:30 Uhr vom Kindsvater betreut worden sind, wird das Besuchsrecht in

dem Masse ausgedehnt, als dass der Kindsvater seine Söhne zusätzlich zum

üblichen Besuchsrecht jede Woche mittwochs ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu

sich auf Besuch nehmen kann. Zusätzlich sind die Besuchsrechte für das

Ferienrecht auf die Hälfte der Schulferien festzulegen.

3.4

Da bis heute die Umsetzung der mit

Verfügung vom 15. September 2017 getroffenen Regelung offensichtlich mit

Problemen verbunden war, erweist sich eine Weisung als angezeigt. Die damit

verbundene Strafandrohung hat keine unmittelbaren negativen Folgen für die Kindseltern,

solange sie sich an die Vorgaben der Behörde halten. Besuchsrechte sind einer

Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (Urteil des BGer 5A_764/2013 vom

20.

Januar 2014 E. 2.1). Insofern ist auch die indirekte

Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 211) als Vollstreckungsmassnahme bei einer

Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist, zulässig.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen. Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB vom 31.

Juli 2018 betreffend Besuchsrecht lautet neu wie folgt:

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ jedes zweite

Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden

Mittwoch ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.

·

Der Kindsvater hat

das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ während der Hälfte

der Schulferien zu betreuen.

·

Die Einhaltung der

Besuchsrechtsregelung wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt.

4.2

Bei diesem Ausgang hat nicht der

Beschwerdeführer, sondern der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens

VWBES.2018.367 vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen und dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss

auf CHF 2'755.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Die Kosten des

Verfahrens VWBES.2019.271 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Solothurn.

5.

Der Vollständigkeit halber kann die

Kindsmutter, soweit sie moniert, es seien ihr vom Bundesgericht zu Unrecht

Kosten auferlegt worden, darauf hingewiesen werden, dass Entscheide des

Bundesgerichts gemäss dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 61) am Tag der Ausfällung

in Rechtskraft erwachsen und mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr

angefochten werden können. Sie können daher auch vom Verwaltungsgericht nicht

aufgehoben oder abgeändert werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ziffer

3.1 des Entscheids der KESB vom 31. Juli 2018 betreffend Besuchsrecht lautet

neu wie folgt:

· Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht,

die beiden Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend

18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss bis

um 19:30 Uhr zu betreuen.

· Der Kindsvater hat das Recht und die

Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ während der Hälfte der Schulferien

zu betreuen.

· Die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung

wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt. Art. 292 StGB

lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Der

Kanton Solothurn hat die Kosten der beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2018.367

und VWBES.2019.271) zu tragen.

3. Der

Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'755.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel