VWBES.2019.271
Kindesschutz / Besuchsregelung
4. September 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Horlacher,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutz
/ Besuchsregelung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. 2005, und D.___, geb. 2009. Die Sorge
über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der
Kindsmutter zu.
1.2 Am 23. September 2016 gelangte der
Kindsvater mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend: KESB) und
machte geltend, die Kindsmutter befinde willkürlich über die Besuchszeiten. Die
KESB eröffnete darauf ein entsprechendes Verfahren.
1.3 Mit Verfügung vom 15. September 2017
regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern
vorsorglich wie folgt (Ziff. 3.3.1 und 3.3.2):
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder […] jedes zweite Wochenende von
Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab
Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder […] während der Hälfte der
Schulferien zu betreuen.
2. Am 31. Juli 2018 fällte die KESB betreffend
Besuchsrecht die folgende Regelung (Ziffer 3.1):
·
die Kinder
verbringen je 2 Nachmittage pro Monat mit dem Vater.
·
Ausgefallene Besuche
sind vor- resp. nachzuholen.
3.1 Dagegen liess der Kindsvater
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 19. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 3.1 der Verfügung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Juli 2018 aufzuheben.
2. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den
Kindern und dem Kindsvater wie folgt zu regeln:
2.1 Die Kinder verbringen jedes zweite
Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab
Schulschluss bis um 19:30 Uhr beim Kindsvater.
2.2 Die Kinder verbringen 3 Wochen Ferien im
Jahr beim Kindsvater.
2.3 Die Kinder verbringen die Hälfte der
Feiertage beim Kindsvater.
2.4 Im Falle einer Widerhandlung gegen diese
Regelung wird den Kindseltern eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, eventualiter sei diese für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren.
5. Es seien dem Unterzeichneten die
vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen.
6. Unter o/e Kostenfolge.
3.2 Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde unter Hinweis auf den Kindeswillen und den Elternkonflikt mit Urteil
vom 10. Januar 2019 ab (Ziffer 1).
4. In Gutheissung der vom Beschwerdeführer
am 5. Februar 2019 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf, soweit nicht die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend,
und wies die Sache zum erneuten Entscheid (Regelung des persönlichen Verkehrs) an
das Verwaltungsgericht zurück.
5.1 Am 29. Juli 2019 reichte die
Kindsmutter dem Verwaltungsgericht eine Eingabe ein, worin sie erklärte, sie
sei mit dem «Bundesgerichtsvorschlag» einverstanden, wonach der Kindsvater die
Kinder nach Gesetzesvorgabe sehe. Nicht einverstanden sei sie mit den ihr
auferlegten Kosten. Sie bitte darum, die Sache möglichst schnell abzuschliessen
und keine weiteren Kosten mehr zu erheben.
5.2 Mit Verfügung vom 5. August 2019 bot
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts den übrigen Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zur Eingabe der Kindsmutter einzureichen.
5.3 Der Kindsvater reichte seine
Bemerkungen mit Eingabe vom 26. August 2019 ein. Dabei stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. Es
sei festzustellen, dass bis auf Weiteres die vorsorgliche Verfügung der KESB
vom 15. September 2017 mit folgenden Besuchszeiten gilt:
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von
Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab
Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien
zu betreuen.
2. Es
sei die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung unter Strafandrohung gemäss Art.
292 StGB zu stellen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht erwog, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher unter Hinweis auf den Kindeswillen
und den Elternkonflikt dem Kindsvater bloss ein minimales Kontaktrecht von zwei
Nachmittagen einräume, erweise sich als bundesrechtswidrig. Folglich sei die
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache sei zur Regelung des
persönlichen Verkehrs zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge
oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr haben. Für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist
nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein
Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls
vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der
Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die
französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis
Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an
Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt
mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf
das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine
einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter
zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen
Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro
Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23
zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
3.1
Mit Verfügung vom 15. September 2017
regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern
vorsorglich und räumte dem Kindsvater das Recht ein und auferlegte ihm die
Pflicht, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr
bis Sonntagabend 18:00 Uhr, jeden Mittwoch ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr sowie
während der Hälfte der Schulferien zu betreuen.
3.2
Mit Verfügung des Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2018 wurde festgestellt, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit für die Dauer des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht weiterhin der im September 2017 getroffene Entscheid
gelte.
3.3
Nachdem das Bundesgericht (implizit)
festgestellt hat, dass keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls bestehen und sich die Kindsmutter damit einverstanden erklärt hat,
dass der Kindsvater die Kinder «nach Gesetzesvorgabe» sehe, ist dem Kindsvater
folglich ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen, das heisst jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Infolge der bis
anhin gelebten Regelung, wonach die Kinder unter der Woche mittwochs ab Schulschluss
bis um 19:30 Uhr vom Kindsvater betreut worden sind, wird das Besuchsrecht in
dem Masse ausgedehnt, als dass der Kindsvater seine Söhne zusätzlich zum
üblichen Besuchsrecht jede Woche mittwochs ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu
sich auf Besuch nehmen kann. Zusätzlich sind die Besuchsrechte für das
Ferienrecht auf die Hälfte der Schulferien festzulegen.
3.4
Da bis heute die Umsetzung der mit
Verfügung vom 15. September 2017 getroffenen Regelung offensichtlich mit
Problemen verbunden war, erweist sich eine Weisung als angezeigt. Die damit
verbundene Strafandrohung hat keine unmittelbaren negativen Folgen für die Kindseltern,
solange sie sich an die Vorgaben der Behörde halten. Besuchsrechte sind einer
Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (Urteil des BGer 5A_764/2013 vom
20.
Januar 2014 E. 2.1). Insofern ist auch die indirekte
Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 211) als Vollstreckungsmassnahme bei einer
Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist, zulässig.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen. Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB vom 31.
Juli 2018 betreffend Besuchsrecht lautet neu wie folgt:
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ jedes zweite
Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden
Mittwoch ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr zu betreuen.
·
Der Kindsvater hat
das Recht und die Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ während der Hälfte
der Schulferien zu betreuen.
·
Die Einhaltung der
Besuchsrechtsregelung wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt.
4.2
Bei diesem Ausgang hat nicht der
Beschwerdeführer, sondern der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens
VWBES.2018.367 vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss
auf CHF 2'755.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Die Kosten des
Verfahrens VWBES.2019.271 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Solothurn.
5.
Der Vollständigkeit halber kann die
Kindsmutter, soweit sie moniert, es seien ihr vom Bundesgericht zu Unrecht
Kosten auferlegt worden, darauf hingewiesen werden, dass Entscheide des
Bundesgerichts gemäss dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 61) am Tag der Ausfällung
in Rechtskraft erwachsen und mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr
angefochten werden können. Sie können daher auch vom Verwaltungsgericht nicht
aufgehoben oder abgeändert werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ziffer
3.1 des Entscheids der KESB vom 31. Juli 2018 betreffend Besuchsrecht lautet
neu wie folgt:
· Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht,
die beiden Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend
18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss bis
um 19:30 Uhr zu betreuen.
· Der Kindsvater hat das Recht und die
Pflicht, die beiden Kinder C.___ und D.___ während der Hälfte der Schulferien
zu betreuen.
· Die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung
wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt. Art. 292 StGB
lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2. Der
Kanton Solothurn hat die Kosten der beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2018.367
und VWBES.2019.271) zu tragen.
3. Der
Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'755.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel