VWBES.2019.275
Aufenthaltsbewilligung / Verwarnung
14. Mai 2020Deutsch24 min
heiratete A.___ die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene B.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörige A.___, geb. […]1984, reiste am 27. August 2000 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 5. April 2002 wurde ihm die
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Mit Verfügung vom
29. Mai 2006 ermahnte die Migrationsbehörde A.___ erstmals wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit, der Schuldenanhäufung im Umfang von CHF 10'000.00 und
der Verurteilung vom 21. April 2004 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in
angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführen des
Lernfahrausweises, Nichtanbringen des Lernfahrt-Schildes und Nichttragens der
Sicherheitsgurte. Ihm wurde die Wegweisung angedroht, sollte er weitere
Schulden generieren und anlässlich der nächsten Verlängerung immer noch
Sozialhilfe beziehen.
3. Am 6. Juli 2007
heiratete A.___ die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene B.___,
geb. […]1976. Sie war am 8. Juli 1991 zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist
und hatte am 20. November 1991 die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zwischen
den Jahren 1994 und 2005 lebte sie im Kanton Luzern, wo ihr die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe stammen die Kinder C.___,
geb. 2007. und D.___ , geb. 2013. Die Kinder verfügen ebenfalls über die
Niederlassungsbewilligung.
4. Mit Schreiben vom
16. März 2009 verwarnte die Migrationsbehörde A.___ wegen der zwischen dem 14.
August 2006 und dem 12. Dezember 2007 gegen ihn ergangenen strafrechtlichen
Verurteilungen sowie des andauernden Sozialhilfebezugs der Familie.
5. Am 27. August 2012
wurde B.___ erstmals wegen des Sozialhilfebezugs im Umfang von CHF 136'615.40 und
der Schuldenanhäufung im Betrag von CHF 36'624.90 ausländerrechtlich
verwarnt. Gleichzeitig beabsichtigte die Migrationsbehörde, die
Aufenthaltsbewilligung A.___ nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs berief sich A.___ auf seine gesundheitlichen Beschwerden und
machte geltend, aufgrund dessen vorübergehend arbeitsunfähig zu sein.
6. Mit Verfügung vom
14. Dezember 2012 wurde A.___ die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wegen der
strafrechtlichen Verurteilung im Januar 2011, den 38 offenen Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von CHF 23'047.00 sowie des Sozialhilfebezugs in der Höhe von
CHF 136'615.40 zum letzten Mal angedroht. Die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfolge nur unter der Bedingung, dass er bei
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit selbständig für seinen Lebensunterhalt und
denjenigen seiner Familie aufkomme, sich von der Sozialhilfe ablöse, bestehende
Schulden abbaue und keine neuen Schulden generiere.
7. Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies
die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.___ Leistungsbegehren ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei A.___ in seiner
Arbeitsfähigkeit auf dem Bau zwar erheblich eingeschränkt, in einer angepassten
Verweistätigkeit könne er aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 85% ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
8. Während seines hiesigen Aufenthalts
trat A.___ wiederholt straffällig in Erscheinung. Folgende Verurteilungen liegen
gegen ihn vor:
- Busse
von CHF 800.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens des Lernfahrausweises,
Nichtanbringens des Lernfahrt-Schildes sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte
(Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 21. April 2004);
- Busse
von CHF 70.00 wegen geringfügigen Diebstahls (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2006);
- Freiheitsstrafe
von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und
Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen
Diebstahls (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.
November 2006);
-
Busse von CHF 60.00 wegen geringfügigen Diebstahls
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. November 2006);
-
Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF
300.00 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2007);
-
Gemeinnützige Arbeit von
80 Stunden, davon 40
Stunden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen einfacher Körperverletzung
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Dezember
2007);
-
Busse von CHF 400.00 wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 13. Januar 2011);
-
Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF
300.00 wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 4. April 2017);
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von
CHF 500.00 wegen Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November
2019).
9. Gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 8. Februar 2019 waren A.___ mit 56 Verlustscheinen im
Umfang von CHF 40'971.35 und B.___ mit 37 Verlustscheinen in der Höhe von CHF
44'404.70 verzeichnet. Nach Angaben der Sozialen Dienste Solothurn belief sich
der Negativsaldo des Sozialhilfekontos der Familie per 11. Februar 2019 auf CHF
339'707.78.
10. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI),
die Aufenthaltsbewilligung A.___ mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht und wies
ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – an, die
Schweiz bis am 31. Oktober 2019 zu verlassen. In der gleichen Verfügung wurde B.___
wegen der Schuldenanhäufung und des Sozialhilfebezugs zum zweiten Mal
ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihr der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.
11. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an A.___. Im
Eventualantrag verlangten sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zusammen mit der
Beschwerde reichten die Ehegatten den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 25. Juli 2019 ein, wonach A.___ einen Invaliditätsgrad von 100% aufweise
und er rückwirkend per 1. Oktober 2018 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen
IV-Rente habe.
12. Mit Präsidialverfügung vom 14.
August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
13. In der Vernehmlassung vom 23. August
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, selbst wenn der aktuelle
IV-Bescheid die finanzielle Lage der Beschwerdeführer verändern würde, sei eine
vollständige Ablösung von der Sozialhilfe für die Familie nicht absehbar. Der
Beschwerdeführer habe in den Jahren 2003 bis 2004 und von Dezember 2005 bis
März 2007 sowie ab Dezember 2008 zusammen mit seiner Ehefrau durchgehend
Sozialhilfe bezogen, wobei bis am 21. Juni 2019 ein Negativsaldo von CHF
350'000.00 entstanden sei.
14. Mit Eingabe vom 5. September 2019 liessen
die Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, zur Vernehmlassung des Migrationsamtes Stellung nehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde die Rechtsvertreterin zur
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer ernannt.
15. Am 18. November 2019 reichte das
Migrationsamt den Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. November
2019 ein, wonach A.___ seine Ehefrau am 5. November 2019 geschlagen und mit dem
Tode bedroht haben soll. Die Ehegatten leben seit anfangs Oktober 2019
getrennt. Zur Eingabe des Migrationsamtes liessen die Ehegatten am 2. Dezember
2019 Stellung nehmen.
16. Mit Eingabe 8. Januar 2020 reichte
das Migrationsamt den aufgrund des Anzeigerapports der Ehefrau ergangenen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2019
ein.
17. Am 31. März 2020 wurden die
Beschwerdeführer gebeten, Belege über die Höhe der mit Vorbescheid vom 25. Juli
2019 zugesprochenen IV-Leistungen sowie der Schuldentilgung bis am 21. April
2020 einzureichen. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 reichten die Beschwerdeführer
die Verfügung der IV-Rentenleistungen vom 21. November 2019 ins Recht und
erklärten, nach wie vor ergänzend Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Zudem
erklärte die Rechtsvertreterin, trotz Trennung der Ehegatten im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beide gemeinsam zu vertreten.
18. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid, besonders berührt und haben ein schützenswertes
Interesse an dessen Aufhebung. Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Streitgegenstand bilden die Fragen, ob
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine
damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie die ausländerrechtliche
Verwarnung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgten.
2.2
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG
kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Dies trifft nach
lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Erschwerend kann die Niederlassungsbewilligung nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. In erster Linie geht es darum,
eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob
dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es
muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der
ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine
andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;
Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Der Widerrufsgrund
ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die
Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). In diesem
Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2).
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des
Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des
Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).
2.3
Die Familie ist seit 12 Jahren
aktenkundig ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Der Negativsaldo belief
sich im Juni 2019 auf total CHF 350'000.00. Die retrospektiven Kriterien
der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind somit ohne Weiteres erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).
2.4
Eine gänzliche Ablösung der
vierköpfigen Familie von der Sozialhilfe ist derzeit nicht absehbar und zeichnet
sich auch längerfristig nicht ab: Der Beschwerdeführer war schon vor der Heirat
in unregelmässigen Abständen sozialhilfeabhängig. Nach eigenen Angaben geht er
seit dem Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen keiner regelmässigen Arbeit mehr
nach. Der letzte Einstieg in die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines
Eingliederungsprogrammes scheiterte im Frühjahr 2016 aufgrund seiner
zahlreichen unentschuldigten Fehltage. Sein erstes Rentengesuch hatte die
IV-Stelle mit Entscheid vom 30. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Gemäss den
gutachterlichen Ergebnissen wäre beim Beschwerdeführer eine angepasste
Verweistätigkeit im Umfang eines Pensums von 85% zumutbar gewesen. Eine
Eingliederungsmassnahme werde wegen seiner Arbeitseinstellung – er traue sich
pro Tag nur zwei bis drei Stunden Arbeit zu – jedoch nicht durchgeführt. Nachdem
sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte, ersuchte der
Beschwerdeführer die IV-Stelle im November 2017 erneut um Auszahlung einer
IV-Rente. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 wurde ihm eine Vollrente zugesprochen.
In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 erklärte er, trotz Auszahlung einer IV-Rente
in der Höhe von monatlich CHF 1'462.00 und zwei Kinderrenten von je CHF
585.00
beziehe die Familie nach wie vor Sozialhilfe. Mit der Ausrichtung von
Ergänzungsleistung könnten sie sich künftig davon lösen.
2.5
Zwar zeigte sich die
Beschwerdeführerin bemüht, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen
eines Teilzeitpensums von 50% bzw. aktuell von 60% eine gewisse wirtschaftliche
Selbständigkeit zu erlangen. Die Familie hatte deshalb während der letzten
Jahre noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden
Fehlbetrags von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Angesichts der gegenwärtigen
Teilzeitarbeit, der trennungsbedingten Mehrkosten und ihrer Aussage in der Stellungnahme
vom 5. September 2019, das Arbeitspensum nicht erhöhen zu wollen, mutet es aber
unwahrscheinlich an, dass sich die Familie künftig von der Sozialhilfe ablösen
kann.
2.6
Damit besteht aus heutiger Sicht
eine erhebliche Gefahr, dass die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird.
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge
erfüllt.
3.
Der Beschwerdeführer verfügt lediglich
über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese kann – anders als die
Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine mit der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind auch die Zwecke, zu welchen
ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art.
33.
Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen
nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62
N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs zum Zweck der Erwerbstätigkeit. In den Verwarnungen
der Jahre 2006, 2009 und 2012 wurde er auf die ausländerrechtlichen
Konsequenzen der andauernden Sozialhilfebedürftigkeit und der Schuldenanhäufung
hingewiesen. In der letzten Verwarnung teilte ihm die Migrationsbehörde zudem mit,
seine Aufenthaltsbewilligung nur noch unter den Bedingungen zu verlängern, dass
er bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit selbständig für den Unterhalt
seiner Familie aufkomme und sich von der Sozialhilfe ablösen könne. Unabhängig
davon erfolge die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter der
Bedingung, dass er keine neuen Schulden generiere, die bestehenden Schulden nach
seinen Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. In den Jahren
2017.
und 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten,
Drohung und versuchter Nötigung verurteilt. Sodann generierte er seit der
letzten Verwarnung neue Schulden im Gesamtbetrag von CHF 22'841.20 und
blieb weiterhin sozialhilfebedürftig. Damit sind jedenfalls bezüglich der neuen
Schulden auch die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen
Bewilligung. Eine solche Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen
anzuordnen, also nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als
verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie vorliegend unstreitig eröffnetem
Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). In
Bezug auf die Sozialhilfebedürftigkeit sind vor allem die Hintergründe, warum
die ausländische Person auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen
ist, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der
Schweiz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom
17.
Januar 2020 E. 4 und 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019
E. 2.2). Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht
angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt
werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Androhung erfolgt damit zu einem
Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch nicht
verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung
erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin
Schindler, a.a.O., Art. 96 N 19).
4.2
Das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch
ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und
damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben, ist als erheblich zu gewichten
(Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom
2.
November 2017 E. 3.5).
4.3
Die Vorinstanz wirft den
Beschwerdeführern zusammenfassend und im Wesentlichen ein nicht unerhebliches
Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. A.___ habe sein
Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen lassen und sei nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten
im Erwerbsleben tätig gewesen. B.___ arbeite zwar Teilzeit, angesichts ihrer
angeschlagenen finanziellen Situation und ihrer beruflichen Fähigkeiten sei
unerfindlich, weshalb sie ihr Arbeitspensum nicht aufstocke.
4.4
Die Beschwerdeführer bringen dagegen
vor, die Sozialhilfebedürftigkeit sei nicht selbstverschuldet. Der
Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 erhebliche gesundheitliche Probleme
und sei deswegen erwiesenermassen arbeitsunfähig. Bis heute leide er an einer
Bauchspeicheldrüsenentzündung und habe permanent Bauchschmerzen. Zudem leide er
an Diabetes und nehme Medikamente, durch die Behandlung werde er müde und sei
erschöpft. Das Migrationsamt lasse die Gründe seiner bisherigen
Sozialhilfeabhängigkeit vollkommen ausser Betracht. Er sei unbestrittenermassen
krank und werde neben seiner IV-Rente künftig Ergänzungsleistung erhalten. Die
Sozialhilfeabhängigkeit sei deshalb unverschuldet. Die Beschwerdeführerin lässt
ihrerseits ausführen, nach der Geburt der Kinder in den Jahren 2007 bzw. 2013 sich
stets alleine um deren Erziehung und ihren kranken Mann gekümmert zu haben.
Erst seitdem ihre Mutter im Jahr 2015 ins Pensionsalter gekommen sei und ihr
bei der Kinderbetreuung helfe, könne sie einer Teilzeitarbeit nachgehen. Sie
arbeite aktuell in einem 60%-Pensum. Dieses Pensum werde sie künftig
beibehalten.
4.5.1
Aus den Vorakten lässt sich dazu
Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 unbestrittenermassen
vollständig arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand ist hinsichtlich der Jahre
2008.
bis 2012 jedoch kaum dokumentiert und dies obwohl er angibt, seit dem Jahr
2008.
erkrankt und deshalb arbeitsunfähig zu sein. Mit Schreiben vom 4. März
2009.
forderte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, von
welchen Mitteln die Familie den Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer
liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. März 2009 verwarnte ihn
die Migrationsbehörde wegen seiner Sozialhilfebedürftigkeit abermals und stellte
ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus
der Schweiz in Aussicht. Im August 2012 war der Beschwerdeführer mit 38 offenen
Verlustscheinen im Betrag von CHF 23'047.55 im Betreibungsregisterauszug
verzeichnet, und der Negativsaldo der Sozialhilfebezüge belief sich auf CHF
136'615.40. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
nahm er am 15. Oktober 2012 dazu Stellung und erklärte, im Jahr 2009 seien bei
ihm erstmals gesundheitliche Probleme aufgetreten. Von der Bauchspeicheldrüsenentzündung
habe er sich bis heute nicht erholt. Zudem habe er sich im Jahr 2010 einer
Kieferoperation unterziehen müssen. Seit dem Jahr 2009 sei er deshalb
wiederholt arbeitsunfähig gewesen. Sobald er sich erholt habe, werde er sich um
eine feste Anstellung bemühen. Zu seiner Stellungnahme liess er ein Arztzeugnis
einreichen, wonach er im Herbst 2010 rund einen Monat arbeitsunfähig gewesen
sei. Die auf der behaupteten Bauchspeicheldrüsenentzündung basierende
Arbeitsunfähigkeit blieb unbelegt. Ebenfalls im Oktober 2012 liess sich der
Beschwerdeführer von Dr. med. [...] sodann eine ärztliche Bescheinigung ausstellen,
wonach er seit mindestens dem 1. Januar 2011 aus medizinisch-gesundheitlichen
Gründen arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit daure noch bis zu einem
unbestimmten Zeitpunkt an. Sie sei aus ärztlicher Sicht kein Dauerzustand,
weshalb mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden
könne. Aufgrund dem Inaussichtstellen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit,
verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers.
Im Februar 2014 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer unter anderem auf, eine Bestätigung der Ablösung von der
Sozialhilfe einzureichen. Zusammen mit seiner Stellungnahme legte er das
aufdatierte, inhaltlich indes identische ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...]
ins Recht, mit dem Zusatz, noch an Diabetes mellitus erkrankt zu sein und an
einer exokrinen Pancreas-Insuffizienz zu leiden. Er gab an, aufgrund seiner vollständigen
Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eine IV-Anmeldung erfolgt. Mit Verfügung
vom 30. April 2015 setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
auf 26% fest und mutete ihm eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 85% zu. Das Rentenbegehren
wurde abschlägig beurteilt. Zur Begründung brachte die IV-Stelle vor, die vom
Beschwerdeführer beklagte physische Belastung sei zwar verständlich, gemäss den
gutachterlichen Ergebnissen erreiche sie aber nicht den Grad einer
invalisierenden Erkrankung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Arbeitsfähigkeit
gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten
Invaliditätsgrad beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 13. August
2018.
E. 3.4.2). Die beiden vagen, ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. [...],
insbesondere ohne Angabe zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, vermögen die
behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht zu belegen. Die Erklärungen in der zweiten
ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. [...] aus dem Jahr 2014 deuten viel mehr darauf
hin, dass zuvor gerade keine (eingeschränkte) Arbeitsunfähigkeit vorlag und
sich der Beschwerdeführer – wie bereits die medizinischen Abklärungen der
IV-Stelle im Jahr 2015 ergaben – aus seiner Sicht nicht in der Lage fühlte,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andere Gründe, wie etwa fehlende berufliche
Fähigkeiten oder der unverschuldete Verlust einer Arbeitsstelle, bringt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vor. Aufgrund seiner widersprüchlichen
Aussagen zum Zeitpunkt seiner Erkrankung und wegen des fehlenden Nachweises
einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bis zur
zweiten IV-Anmeldung im November 2017 deshalb die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit der IV-Stelle im Umfang von 85% anrechnen zu lassen. Dass er
bis November 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging und stattdessen Sozialhilfe
Dispositiv
bezog, ist demnach als überwiegend selbstverschuldet zu betrachten.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin geht nach
eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 einer Teilzeitarbeit nach. Aufgrund der andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit, der hohen Verschuldung und der bereits im Jahr 2012
erfolgten formlosen Verwarnung, wäre es ihr bereits nach dem dritten Altersjahr
des ersten Kindes zumutbar gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2
mit Hinweisen), weshalb sich die Beschwerdeführerin zwischen den Jahren 2010 und
der Geburt des Sohnes im Jahr 2013 zumindest um eine Teilzeitstelle hätte
bemühen müssen. Angesichts der fehlenden Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes wäre
der Beschwerdeführerin auch ein Rollentausch zumutbar gewesen, bei welchem der
Ehemann die Betreuung und Hausarbeit hätte übernehmen und die
Beschwerdeführerin extern in einem vollen Pensum arbeiten gegangen wäre. In der
Stellungnahme vom 5. September 2019 gibt sie zudem an, auch in Zukunft nicht
mehr arbeiten zu wollen. Die andauernde Sozialhilfebedürftigkeit ist demnach auch
bei ihr als mitverschuldet zu beurteilen.
4.5.3 Angesichts der Dauer sowie der
Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der schlechten Prognose,
insbesondere auch wegen der trennungsbedingten Mehrkosten, ist insgesamt auf
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bzw.
an der ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Zu
prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung bzw. die Verwarnung unter
Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als
verhältnismässig erweist.
4.6.1 Gegen eine Verwarnung der
Beschwerdeführerin spricht primär ihre lange Anwesenheit in der Schweiz und der
hiesige Aufenthalt ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin lebt seit 29 Jahren in
der Schweiz und verfügt zusammen mit den beiden Kindern über eine
Niederlassungsbewilligung. Massgebend für die Zulässigkeit einer Verwarnung ist
die erhebliche und lang andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, ohne Aussicht auf
Besserung der wirtschaftlichen Lage (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2013.00627 vom 18. Dezember 2013 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet
aktuell in einem Arbeitspensum von 60%, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
ist nicht vorgesehen. Mit einem Vollpensum könnte sie sich indes von der
Sozialhilfe vollumfänglich lösen. Ihre Kinder sind im schulpflichtigen Alter
und nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Zudem erhält sie bei der
Kindererziehung Unterstützung von ihrer Mutter. Neuerdings fliesse zudem
Kinderrenten der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist seit 12
Jahren ununterbrochen fürsorgeabhängig und wird ohne Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft auf die Unterstützung der
öffentlichen Hand angewiesen sein. Die Verwarnung der Vorinstanz erweist sich
demnach als verhältnismässig.
4.6.2 In Hinblick auf seine privaten
Interessen macht der Beschwerdeführer primär einen Verbleib aus
gesundheitlichen Gründen geltend. Im Rahmen der Gehörsgewährung gegen die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung brachte er vor, in Bosnien und
Herzegowina sei seine Lebenserwartung wegen seiner schlechten Gesundheit
erheblich geringer als in der Schweiz. Die dortige medizinische Behandlung
könne er sich nicht leisten und von seinen Verwandten werde er keine
Unterstützung erhalten. Für die Ausführungen zur medizinischen Versorgung im
Heimatland kann vollumfänglich auf die Erläuterungen des Migrationsamtes verwiesen
werden (S. 11 der angefochtenen Verfügung). Wie die Vorinstanz zu Recht
erkannte, ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Bosnien und
Herzegowina sowohl in finanzieller als auch in fachlicher Hinsicht
gewährleistet, selbst wenn sie nicht den hiesigen Standards entspricht. Seine
Erkrankungen stehen demnach einer Wegweisung nicht im Weg.
Der Beschwerdeführer war bei seiner
Einreise 16 Jahre alt und er hält sich seit rund 20 Jahren hier auf. Eine
Wegweisung dürfte ihm deshalb nicht leichtfallen. Die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre hat er indes in Bosnien und Herzegowina verbracht, wo er geboren
und aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes
sind ihm somit bestens bekannt. Zu berücksichtigen ist zudem seine fehlende Integration:
Der Beschwerdeführer vermochte sich während seines langjährigen hiesigen
Aufenthalts weder beruflich noch sozial zu integrieren. Trotz diversen
Verwarnungen wurde er insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im
Dezember 2019 wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Frau. Seit sechs Monaten
bezieht er eine IV-Rente und ergänzend dazu Sozialhilfe. In wirtschaftlicher
Hinsicht konnte er auch zuvor nicht Fuss fassen. Im Betreibungsregister ist er
aktuell mit 56 Verlustscheinen im Umfang von CHF 40'971.35 verzeichnet. Bei
einem Verbleib in die Schweiz wäre ungewiss, ob er zusätzlich zur IV-Rente
überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte. Entsprechende Nachweise wurden
jedenfalls nicht erbracht. Mit seinem Einkommen ist er bis anhin nicht in der
Lage, sich selber, die Beschwerdeführerin und die Kinder von der
Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien. Der Beschwerde ist sodann nicht zu
entnehmen, inwiefern er mit Ausnahme seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau
und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Den Kontakt zu
seinen Kindern könnte er auch mithilfe der modernen Medien von Bosnien und Herzegowina
aus pflegen. Weiter relativiert auch die Möglichkeit der regelmässigen Besuche seiner
Kinder in seinem Heimatland das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib
in der Schweiz, zumal dem Beschwerdeführer im Eheschutz- bzw.
Scheidungsverfahren vermutungsweise ein übliches Ferienrecht zugesprochen wird.
In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die öffentlichen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als
verhältnismässig.
5. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann
auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG. Zur Begründung bringen sie vor, die Familie sei
intakt und der Beschwerdeführer kümmere sich umfassend um seine Kinder (vgl. S.
2 der Beschwerdeschrift vom 2. August 2019). Dem ist entgegen zu halten, dass
die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 ein gänzlich anderes
Bild von der familiären Situation schildern. Jedenfalls ist hinsichtlich des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, worin dieser Härtefall
bestehen soll.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin
berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,
um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
7.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).
7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
einen Aufwand von total CHF 1'616.80 geltend (8.10 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen CHF 81.00, MWST CHF 115.60). Insgesamt ist die Entschädigung
somit antragsgemäss auf CHF 1'616.80 (Honorar: 8.10 Stunden à 180.00,
ausmachend CHF 1'501.20; Auslagen 81.00; 7.7% MWST CHF 115.60)
festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig
im Umfang von CHF 648.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft
dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Stephanie Selig zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1'616.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 648.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.)
zuzügl. MWST sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann