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Entscheid

VWBES.2019.275

Aufenthaltsbewilligung / Verwarnung

14. Mai 2020Deutsch24 min

heiratete A.___ die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene B.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Verwarnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bosnisch-herzegowinische

Staatsangehörige A.___, geb. […]1984, reiste am 27. August 2000 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 5. April 2002 wurde ihm die

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. Mit Verfügung vom

29. Mai 2006 ermahnte die Migrationsbehörde A.___ erstmals wegen seiner

Sozialhilfeabhängigkeit, der Schuldenanhäufung im Umfang von CHF 10'000.00 und

der Verurteilung vom 21. April 2004 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in

angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführen des

Lernfahrausweises, Nichtanbringen des Lernfahrt-Schildes und Nichttragens der

Sicherheitsgurte. Ihm wurde die Wegweisung angedroht, sollte er weitere

Schulden generieren und anlässlich der nächsten Verlängerung immer noch

Sozialhilfe beziehen.

3. Am 6. Juli 2007

heiratete A.___ die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene B.___,

geb. […]1976. Sie war am 8. Juli 1991 zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist

und hatte am 20. November 1991 die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zwischen

den Jahren 1994 und 2005 lebte sie im Kanton Luzern, wo ihr die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe stammen die Kinder C.___,

geb. 2007. und D.___ , geb. 2013. Die Kinder verfügen ebenfalls über die

Niederlassungsbewilligung.

4. Mit Schreiben vom

16. März 2009 verwarnte die Migrationsbehörde A.___ wegen der zwischen dem 14.

August 2006 und dem 12. Dezember 2007 gegen ihn ergangenen strafrechtlichen

Verurteilungen sowie des andauernden Sozialhilfebezugs der Familie.

5. Am 27. August 2012

wurde B.___ erstmals wegen des Sozialhilfebezugs im Umfang von CHF 136'615.40 und

der Schuldenanhäufung im Betrag von CHF 36'624.90 ausländerrechtlich

verwarnt. Gleichzeitig beabsichtigte die Migrationsbehörde, die

Aufenthaltsbewilligung A.___ nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des

rechtlichen Gehörs berief sich A.___ auf seine gesundheitlichen Beschwerden und

machte geltend, aufgrund dessen vorübergehend arbeitsunfähig zu sein.

6. Mit Verfügung vom

14. Dezember 2012 wurde A.___ die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wegen der

strafrechtlichen Verurteilung im Januar 2011, den 38 offenen Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 23'047.00 sowie des Sozialhilfebezugs in der Höhe von

CHF 136'615.40 zum letzten Mal angedroht. Die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erfolge nur unter der Bedingung, dass er bei

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit selbständig für seinen Lebensunterhalt und

denjenigen seiner Familie aufkomme, sich von der Sozialhilfe ablöse, bestehende

Schulden abbaue und keine neuen Schulden generiere.

7. Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies

die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.___ Leistungsbegehren ab. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei A.___ in seiner

Arbeitsfähigkeit auf dem Bau zwar erheblich eingeschränkt, in einer angepassten

Verweistätigkeit könne er aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 85% ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

8. Während seines hiesigen Aufenthalts

trat A.___ wiederholt straffällig in Erscheinung. Folgende Verurteilungen liegen

gegen ihn vor:

- Busse

von CHF 800.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem

Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens des Lernfahrausweises,

Nichtanbringens des Lernfahrt-Schildes sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte

(Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 21. April 2004);

- Busse

von CHF 70.00 wegen geringfügigen Diebstahls (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2006);

- Freiheitsstrafe

von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und

Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen

Diebstahls (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.

November 2006);

-

Busse von CHF 60.00 wegen geringfügigen Diebstahls

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. November 2006);

-

Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF

300.00 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2007);

-

Gemeinnützige Arbeit von

80 Stunden, davon 40

Stunden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen einfacher Körperverletzung

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Dezember

2007);

-

Busse von CHF 400.00 wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 13. Januar 2011);

-

Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF

300.00 wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 4. April 2017);

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von

CHF 500.00 wegen Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November

2019).

9. Gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 8. Februar 2019 waren A.___ mit 56 Verlustscheinen im

Umfang von CHF 40'971.35 und B.___ mit 37 Verlustscheinen in der Höhe von CHF

44'404.70 verzeichnet. Nach Angaben der Sozialen Dienste Solothurn belief sich

der Negativsaldo des Sozialhilfekontos der Familie per 11. Februar 2019 auf CHF

339'707.78.

10. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI),

die Aufenthaltsbewilligung A.___ mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht und wies

ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – an, die

Schweiz bis am 31. Oktober 2019 zu verlassen. In der gleichen Verfügung wurde B.___

wegen der Schuldenanhäufung und des Sozialhilfebezugs zum zweiten Mal

ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihr der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.

11. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an A.___. Im

Eventualantrag verlangten sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zusammen mit der

Beschwerde reichten die Ehegatten den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 25. Juli 2019 ein, wonach A.___ einen Invaliditätsgrad von 100% aufweise

und er rückwirkend per 1. Oktober 2018 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen

IV-Rente habe.

12. Mit Präsidialverfügung vom 14.

August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

13. In der Vernehmlassung vom 23. August

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, selbst wenn der aktuelle

IV-Bescheid die finanzielle Lage der Beschwerdeführer verändern würde, sei eine

vollständige Ablösung von der Sozialhilfe für die Familie nicht absehbar. Der

Beschwerdeführer habe in den Jahren 2003 bis 2004 und von Dezember 2005 bis

März 2007 sowie ab Dezember 2008 zusammen mit seiner Ehefrau durchgehend

Sozialhilfe bezogen, wobei bis am 21. Juni 2019 ein Negativsaldo von CHF

350'000.00 entstanden sei.

14. Mit Eingabe vom 5. September 2019 liessen

die Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Selig, zur Vernehmlassung des Migrationsamtes Stellung nehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde die Rechtsvertreterin zur

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer ernannt.

15. Am 18. November 2019 reichte das

Migrationsamt den Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. November

2019 ein, wonach A.___ seine Ehefrau am 5. November 2019 geschlagen und mit dem

Tode bedroht haben soll. Die Ehegatten leben seit anfangs Oktober 2019

getrennt. Zur Eingabe des Migrationsamtes liessen die Ehegatten am 2. Dezember

2019 Stellung nehmen.

16. Mit Eingabe 8. Januar 2020 reichte

das Migrationsamt den aufgrund des Anzeigerapports der Ehefrau ergangenen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2019

ein.

17. Am 31. März 2020 wurden die

Beschwerdeführer gebeten, Belege über die Höhe der mit Vorbescheid vom 25. Juli

2019 zugesprochenen IV-Leistungen sowie der Schuldentilgung bis am 21. April

2020 einzureichen. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 reichten die Beschwerdeführer

die Verfügung der IV-Rentenleistungen vom 21. November 2019 ins Recht und

erklärten, nach wie vor ergänzend Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Zudem

erklärte die Rechtsvertreterin, trotz Trennung der Ehegatten im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beide gemeinsam zu vertreten.

18. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid, besonders berührt und haben ein schützenswertes

Interesse an dessen Aufhebung. Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Streitgegenstand bilden die Fragen, ob

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine

damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie die ausländerrechtliche

Verwarnung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgten.

2.2

Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG

kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Dies trifft nach

lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Erschwerend kann die Niederlassungsbewilligung nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. In erster Linie geht es darum,

eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob

dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es

muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der

ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine

andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;

Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Der Widerrufsgrund

ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die

Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). In diesem

Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2).

Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des

Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des

Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).

2.3

Die Familie ist seit 12 Jahren

aktenkundig ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Der Negativsaldo belief

sich im Juni 2019 auf total CHF 350'000.00. Die retrospektiven Kriterien

der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind somit ohne Weiteres erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).

2.4

Eine gänzliche Ablösung der

vierköpfigen Familie von der Sozialhilfe ist derzeit nicht absehbar und zeichnet

sich auch längerfristig nicht ab: Der Beschwerdeführer war schon vor der Heirat

in unregelmässigen Abständen sozialhilfeabhängig. Nach eigenen Angaben geht er

seit dem Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen keiner regelmässigen Arbeit mehr

nach. Der letzte Einstieg in die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines

Eingliederungsprogrammes scheiterte im Frühjahr 2016 aufgrund seiner

zahlreichen unentschuldigten Fehltage. Sein erstes Rentengesuch hatte die

IV-Stelle mit Entscheid vom 30. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Gemäss den

gutachterlichen Ergebnissen wäre beim Beschwerdeführer eine angepasste

Verweistätigkeit im Umfang eines Pensums von 85% zumutbar gewesen. Eine

Eingliederungsmassnahme werde wegen seiner Arbeitseinstellung – er traue sich

pro Tag nur zwei bis drei Stunden Arbeit zu – jedoch nicht durchgeführt. Nachdem

sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte, ersuchte der

Beschwerdeführer die IV-Stelle im November 2017 erneut um Auszahlung einer

IV-Rente. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 wurde ihm eine Vollrente zugesprochen.

In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 erklärte er, trotz Auszahlung einer IV-Rente

in der Höhe von monatlich CHF 1'462.00 und zwei Kinderrenten von je CHF

585.00

beziehe die Familie nach wie vor Sozialhilfe. Mit der Ausrichtung von

Ergänzungsleistung könnten sie sich künftig davon lösen.

2.5

Zwar zeigte sich die

Beschwerdeführerin bemüht, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen

eines Teilzeitpensums von 50% bzw. aktuell von 60% eine gewisse wirtschaftliche

Selbständigkeit zu erlangen. Die Familie hatte deshalb während der letzten

Jahre noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden

Fehlbetrags von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Angesichts der gegenwärtigen

Teilzeitarbeit, der trennungsbedingten Mehrkosten und ihrer Aussage in der Stellungnahme

vom 5. September 2019, das Arbeitspensum nicht erhöhen zu wollen, mutet es aber

unwahrscheinlich an, dass sich die Familie künftig von der Sozialhilfe ablösen

kann.

2.6

Damit besteht aus heutiger Sicht

eine erhebliche Gefahr, dass die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird.

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge

erfüllt.

3.

Der Beschwerdeführer verfügt lediglich

über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese kann – anders als die

Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine mit der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind auch die Zwecke, zu welchen

ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art.

33.

Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen

nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen

bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62

N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des Familiennachzugs zum Zweck der Erwerbstätigkeit. In den Verwarnungen

der Jahre 2006, 2009 und 2012 wurde er auf die ausländerrechtlichen

Konsequenzen der andauernden Sozialhilfebedürftigkeit und der Schuldenanhäufung

hingewiesen. In der letzten Verwarnung teilte ihm die Migrationsbehörde zudem mit,

seine Aufenthaltsbewilligung nur noch unter den Bedingungen zu verlängern, dass

er bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit selbständig für den Unterhalt

seiner Familie aufkomme und sich von der Sozialhilfe ablösen könne. Unabhängig

davon erfolge die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter der

Bedingung, dass er keine neuen Schulden generiere, die bestehenden Schulden nach

seinen Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. In den Jahren

2017.

und 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten,

Drohung und versuchter Nötigung verurteilt. Sodann generierte er seit der

letzten Verwarnung neue Schulden im Gesamtbetrag von CHF 22'841.20 und

blieb weiterhin sozialhilfebedürftig. Damit sind jedenfalls bezüglich der neuen

Schulden auch die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen

Bewilligung. Eine solche Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen

anzuordnen, also nur gerecht­fertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der

persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als

verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie vorlie­gend unstreitig eröffnetem

Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). In

Bezug auf die Sozialhilfe­bedürftigkeit sind vor allem die Hintergründe, warum

die ausländische Person auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen

ist, ihre bisherige Verweil­dauer sowie der Grad ihrer Integration in der

Schweiz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom

17.

Januar 2020 E. 4 und 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019

E. 2.2). Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht

angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass­nahme verwarnt

werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Androhung erfolgt damit zu einem

Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch nicht

verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung

erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin

Schindler, a.a.O., Art. 96 N 19).

4.2

Das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch

ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und

damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben, ist als erheblich zu gewichten

(Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom

2.

November 2017 E. 3.5).

4.3

Die Vorinstanz wirft den

Beschwerdeführern zusammenfassend und im Wesentlichen ein nicht unerhebliches

Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. A.___ habe sein

Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen lassen und sei nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten

im Erwerbsleben tätig gewesen. B.___ arbeite zwar Teilzeit, angesichts ihrer

angeschlagenen finanziellen Situation und ihrer beruflichen Fähigkeiten sei

unerfindlich, weshalb sie ihr Arbeitspensum nicht aufstocke.

4.4

Die Beschwerdeführer bringen dagegen

vor, die Sozialhilfebedürftigkeit sei nicht selbstverschuldet. Der

Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 erhebliche gesundheitliche Probleme

und sei deswegen erwiesenermassen arbeitsunfähig. Bis heute leide er an einer

Bauchspeicheldrüsenentzündung und habe permanent Bauchschmerzen. Zudem leide er

an Diabetes und nehme Medikamente, durch die Behandlung werde er müde und sei

erschöpft. Das Migrationsamt lasse die Gründe seiner bisherigen

Sozialhilfeabhängigkeit vollkommen ausser Betracht. Er sei unbestrittenermassen

krank und werde neben seiner IV-Rente künftig Ergänzungsleistung erhalten. Die

Sozialhilfeabhängigkeit sei deshalb unverschuldet. Die Beschwerdeführerin lässt

ihrerseits ausführen, nach der Geburt der Kinder in den Jahren 2007 bzw. 2013 sich

stets alleine um deren Erziehung und ihren kranken Mann gekümmert zu haben.

Erst seitdem ihre Mutter im Jahr 2015 ins Pensionsalter gekommen sei und ihr

bei der Kinderbetreuung helfe, könne sie einer Teilzeitarbeit nachgehen. Sie

arbeite aktuell in einem 60%-Pensum. Dieses Pensum werde sie künftig

beibehalten.

4.5.1

Aus den Vorakten lässt sich dazu

Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 unbestrittenermassen

vollständig arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand ist hinsichtlich der Jahre

2008.

bis 2012 jedoch kaum dokumentiert und dies obwohl er angibt, seit dem Jahr

2008.

erkrankt und deshalb arbeitsunfähig zu sein. Mit Schreiben vom 4. März

2009.

forderte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, von

welchen Mitteln die Familie den Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer

liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. März 2009 verwarnte ihn

die Migrationsbehörde wegen seiner Sozialhilfebedürftigkeit abermals und stellte

ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus

der Schweiz in Aussicht. Im August 2012 war der Beschwerdeführer mit 38 offenen

Verlustscheinen im Betrag von CHF 23'047.55 im Betreibungsregisterauszug

verzeichnet, und der Negativsaldo der Sozialhilfebezüge belief sich auf CHF

136'615.40. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

nahm er am 15. Oktober 2012 dazu Stellung und erklärte, im Jahr 2009 seien bei

ihm erstmals gesundheitliche Probleme aufgetreten. Von der Bauchspeicheldrüsenentzündung

habe er sich bis heute nicht erholt. Zudem habe er sich im Jahr 2010 einer

Kieferoperation unterziehen müssen. Seit dem Jahr 2009 sei er deshalb

wiederholt arbeitsunfähig gewesen. Sobald er sich erholt habe, werde er sich um

eine feste Anstellung bemühen. Zu seiner Stellungnahme liess er ein Arztzeugnis

einreichen, wonach er im Herbst 2010 rund einen Monat arbeitsunfähig gewesen

sei. Die auf der behaupteten Bauchspeicheldrüsenentzündung basierende

Arbeitsunfähigkeit blieb unbelegt. Ebenfalls im Oktober 2012 liess sich der

Beschwerdeführer von Dr. med. [...] sodann eine ärztliche Bescheinigung ausstellen,

wonach er seit mindestens dem 1. Januar 2011 aus medizinisch-gesundheitlichen

Gründen arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit daure noch bis zu einem

unbestimmten Zeitpunkt an. Sie sei aus ärztlicher Sicht kein Dauerzustand,

weshalb mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden

könne. Aufgrund dem Inaussichtstellen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit,

verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers.

Im Februar 2014 forderte die Vorinstanz den

Beschwerdeführer unter anderem auf, eine Bestätigung der Ablösung von der

Sozialhilfe einzureichen. Zusammen mit seiner Stellungnahme legte er das

aufdatierte, inhaltlich indes identische ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...]

ins Recht, mit dem Zusatz, noch an Diabetes mellitus erkrankt zu sein und an

einer exokrinen Pancreas-Insuffizienz zu leiden. Er gab an, aufgrund seiner vollständigen

Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eine IV-Anmeldung erfolgt. Mit Verfügung

vom 30. April 2015 setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers

auf 26% fest und mutete ihm eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 85% zu. Das Rentenbegehren

wurde abschlägig beurteilt. Zur Begründung brachte die IV-Stelle vor, die vom

Beschwerdeführer beklagte physische Belastung sei zwar verständlich, gemäss den

gutachterlichen Ergebnissen erreiche sie aber nicht den Grad einer

invalisierenden Erkrankung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Arbeitsfähigkeit

gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten

Invaliditätsgrad beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 13. August

2018.

E. 3.4.2). Die beiden vagen, ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. [...],

insbesondere ohne Angabe zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, vermögen die

behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht zu belegen. Die Erklärungen in der zweiten

ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. [...] aus dem Jahr 2014 deuten viel mehr darauf

hin, dass zuvor gerade keine (eingeschränkte) Arbeitsunfähigkeit vorlag und

sich der Beschwerdeführer – wie bereits die medizinischen Abklärungen der

IV-Stelle im Jahr 2015 ergaben – aus seiner Sicht nicht in der Lage fühlte,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andere Gründe, wie etwa fehlende berufliche

Fähigkeiten oder der unverschuldete Verlust einer Arbeitsstelle, bringt der

Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vor. Aufgrund seiner widersprüchlichen

Aussagen zum Zeitpunkt seiner Erkrankung und wegen des fehlenden Nachweises

einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bis zur

zweiten IV-Anmeldung im November 2017 deshalb die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit der IV-Stelle im Umfang von 85% anrechnen zu lassen. Dass er

bis November 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging und stattdessen Sozialhilfe

Dispositiv

bezog, ist demnach als überwiegend selbstverschuldet zu betrachten.

4.5.2 Die Beschwerdeführerin geht nach

eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 einer Teilzeitarbeit nach. Aufgrund der andauernden

Sozialhilfeabhängigkeit, der hohen Verschuldung und der bereits im Jahr 2012

erfolgten formlosen Verwarnung, wäre es ihr bereits nach dem dritten Altersjahr

des ersten Kindes zumutbar gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2

mit Hinweisen), weshalb sich die Beschwerdeführerin zwischen den Jahren 2010 und

der Geburt des Sohnes im Jahr 2013 zumindest um eine Teilzeitstelle hätte

bemühen müssen. Angesichts der fehlenden Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes wäre

der Beschwerdeführerin auch ein Rollentausch zumutbar gewesen, bei welchem der

Ehemann die Betreuung und Hausarbeit hätte übernehmen und die

Beschwerdeführerin extern in einem vollen Pensum arbeiten gegangen wäre. In der

Stellungnahme vom 5. September 2019 gibt sie zudem an, auch in Zukunft nicht

mehr arbeiten zu wollen. Die andauernde Sozialhilfebedürftigkeit ist demnach auch

bei ihr als mitverschuldet zu beurteilen.

4.5.3 Angesichts der Dauer sowie der

Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der schlechten Prognose,

insbesondere auch wegen der trennungsbedingten Mehrkosten, ist insgesamt auf

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bzw.

an der ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Zu

prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung bzw. die Verwarnung unter

Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als

verhältnismässig erweist.

4.6.1 Gegen eine Verwarnung der

Beschwerdeführerin spricht primär ihre lange Anwesenheit in der Schweiz und der

hiesige Aufenthalt ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin lebt seit 29 Jahren in

der Schweiz und verfügt zusammen mit den beiden Kindern über eine

Niederlassungsbewilligung. Massgebend für die Zulässigkeit einer Verwarnung ist

die erhebliche und lang andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, ohne Aussicht auf

Besserung der wirtschaftlichen Lage (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2013.00627 vom 18. Dezember 2013 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet

aktuell in einem Arbeitspensum von 60%, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

ist nicht vorgesehen. Mit einem Vollpensum könnte sie sich indes von der

Sozialhilfe vollumfänglich lösen. Ihre Kinder sind im schulpflichtigen Alter

und nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Zudem erhält sie bei der

Kindererziehung Unterstützung von ihrer Mutter. Neuerdings fliesse zudem

Kinderrenten der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist seit 12

Jahren ununterbrochen fürsorgeabhängig und wird ohne Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft auf die Unterstützung der

öffentlichen Hand angewiesen sein. Die Verwarnung der Vorinstanz erweist sich

demnach als verhältnismässig.

4.6.2 In Hinblick auf seine privaten

Interessen macht der Beschwerdeführer primär einen Verbleib aus

gesundheitlichen Gründen geltend. Im Rahmen der Gehörsgewährung gegen die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung brachte er vor, in Bosnien und

Herzegowina sei seine Lebenserwartung wegen seiner schlechten Gesundheit

erheblich geringer als in der Schweiz. Die dortige medizinische Behandlung

könne er sich nicht leisten und von seinen Verwandten werde er keine

Unterstützung erhalten. Für die Ausführungen zur medizinischen Versorgung im

Heimatland kann vollumfänglich auf die Erläuterungen des Migrationsamtes verwiesen

werden (S. 11 der angefochtenen Verfügung). Wie die Vorinstanz zu Recht

erkannte, ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Bosnien und

Herzegowina sowohl in finanzieller als auch in fachlicher Hinsicht

gewährleistet, selbst wenn sie nicht den hiesigen Standards entspricht. Seine

Erkrankungen stehen demnach einer Wegweisung nicht im Weg.

Der Beschwerdeführer war bei seiner

Einreise 16 Jahre alt und er hält sich seit rund 20 Jahren hier auf. Eine

Wegweisung dürfte ihm deshalb nicht leichtfallen. Die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre hat er indes in Bosnien und Herzegowina verbracht, wo er geboren

und aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes

sind ihm somit bestens bekannt. Zu berücksichtigen ist zudem seine fehlende Integration:

Der Beschwerdeführer vermochte sich während seines langjährigen hiesigen

Aufenthalts weder beruflich noch sozial zu integrieren. Trotz diversen

Verwarnungen wurde er insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im

Dezember 2019 wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Frau. Seit sechs Monaten

bezieht er eine IV-Rente und ergänzend dazu Sozialhilfe. In wirtschaftlicher

Hinsicht konnte er auch zuvor nicht Fuss fassen. Im Betreibungsregister ist er

aktuell mit 56 Verlustscheinen im Umfang von CHF 40'971.35 verzeichnet. Bei

einem Verbleib in die Schweiz wäre ungewiss, ob er zusätzlich zur IV-Rente

überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte. Entsprechende Nachweise wurden

jedenfalls nicht erbracht. Mit seinem Einkommen ist er bis anhin nicht in der

Lage, sich selber, die Beschwerdeführerin und die Kinder von der

Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien. Der Beschwerde ist sodann nicht zu

entnehmen, inwiefern er mit Ausnahme seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau

und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Den Kontakt zu

seinen Kindern könnte er auch mithilfe der modernen Medien von Bosnien und Herzegowina

aus pflegen. Weiter relativiert auch die Möglichkeit der regelmässigen Besuche seiner

Kinder in seinem Heimatland das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib

in der Schweiz, zumal dem Beschwerdeführer im Eheschutz- bzw.

Scheidungsverfahren vermutungsweise ein übliches Ferienrecht zugesprochen wird.

In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die öffentlichen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als

verhältnismässig.

5. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann

auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG. Zur Begründung bringen sie vor, die Familie sei

intakt und der Beschwerdeführer kümmere sich umfassend um seine Kinder (vgl. S.

2 der Beschwerdeschrift vom 2. August 2019). Dem ist entgegen zu halten, dass

die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 ein gänzlich anderes

Bild von der familiären Situation schildern. Jedenfalls ist hinsichtlich des

Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, worin dieser Härtefall

bestehen soll.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin

berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,

um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

7.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

einen Aufwand von total CHF 1'616.80 geltend (8.10 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen CHF 81.00, MWST CHF 115.60). Insgesamt ist die Entschädigung

somit antragsgemäss auf CHF 1'616.80 (Honorar: 8.10 Stunden à 180.00,

ausmachend CHF 1'501.20; Auslagen 81.00; 7.7% MWST CHF 115.60)

festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig

im Umfang von CHF 648.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft

dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Stephanie Selig zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1'616.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 648.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.)

zuzügl. MWST sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann