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Entscheid

VWBES.2019.276

Prüfung Rechenschaftsbericht

1. April 2020Deutsch7 min

Verfügung vom 11. März 2019. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn

2. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Prüfung

Rechenschaftsbericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...] (geb. 2003), [...] (geb. 2005)

und [...] (geb. 2007) sind die Kinder von C.___ (in der Folge

Beschwerdegegnerin) und A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Die Kindeseltern

sind seit 3. März 2017 geschieden. Für die drei Kinder besteht seit 24. Juni

2016 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Seit

Beginn übt [...] von der Familienberatung [...] das Amt als Beiständin aus.

2. Mit Entscheid vom 11. März 2019

genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der

Folge KESB) den Bericht der Beiständin vom 1. Februar 2019 für die Zeit vom 26.

April 2016 bis 30. November 2018. Der Entscheid wurde den Parteien ohne

schriftliche Begründung eröffnet und es wurde darauf hingewiesen, dass bei

Verzicht auf eine Begründung innert zehn Tagen davon ausgegangen werde, dass

auch auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde verzichtet werde. Der

Beschwerdeführer wandte sich daraufhin erstmals am 19. März 2019 und

verschiedene weitere Male an die KESB und stellte verschiedene Fragen und

Anträge. Im Rahmen einer Anhörung der Kindeseltern zu einem Gutachten

betreffend dem Besuchsrecht verlangte der Beschwerdeführer erneut die

Behandlung des letzten Verlaufsberichts der Beiständin und die Begründung der

Verfügung vom 11. März 2019. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid

der KESB vom 11. März 2019 begründet eröffnet und als Rechtsmittel die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen eröffnet.

3. Am 31. Juli 2019 erhob A.___ beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den Rechenschaftsbericht der

Beiständin gemäss seinen Anträgen und Ausführungen zur Verbesserung

zurückzuweisen.

4. Die Beiständin verzichtete auf eine

Stellungnahme und die KESB verwies in erster Linie auf ihren Entscheid vom 11.

März 2019. Die Beiständin habe die ihr übertragenen Aufgaben stets im Interesse

der Kinder wahrgenommen und auch immer wieder versucht, die Wünsche der Eltern

einzubeziehen. Es handle sich hier um ein besonders anspruchsvolles

Kindesschutzmandat. Der periodische Bericht vom 1. Februar 2019 sei inhaltlich

schlüssig, die Interventionen seien nachvollziehbar und methodisch korrekt. Es

gebe keine Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der

Beiständin sprechen würden.

5. Am 27. August 2019 entschied die KESB

das mit Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar

2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde

aufgehoben. Auf eine behördliche Regelung werde verzichtet. Die Beistandschaft

wurde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB weitergeführt und die Beiständin wurde neu

beauftragt, den drei Töchtern und den Kindseltern als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen. Der Kindsvater focht diesen Entscheid beim

Verwaltungsgericht an. Weil er aber den verlangten Kostenvorschuss nicht

leistete, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der

Entscheid der KESB vom 27. August 2019 ist demzufolge rechtskräftig.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist dem Grundsatz nach einzutreten.

1.2

Es fragt sich, ob der

Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Seine Beschwerde

betrifft die Berichtsperiode vom 26. April 2016 bis 30. November 2018. Das dem

Vater zustehende Besuchsrecht wurde zwischenzeitlich aufgehoben und die

Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Ob auf die Beschwerde heute überhaupt

einzutreten ist, kann jedoch offengelassen werden, da sie ohnehin abzuweisen

ist, was folgt.

2.1

Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die

Beistandsperson einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die

Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von

dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung

vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt wenn nötig

dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der

Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art. 314

Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der

Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.

2.2

Im Rechenschaftsbericht hat die

Beiständin Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber

auch in ihre Arbeitsweise und Aktionsfelder und sie hat Aufschluss über den

erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Bei Minderjährigen

gibt der Bericht Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den

Gesundheits- und Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung

sowie die Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine

umfassende Betreuung beinhaltet (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 411

ZGB N 2 und 6). Aufgabe der KESB ist es, die Beiständin generell in ihrer

Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch einen Bericht über die

Amtsführung einzufordern und diesen zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit

dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige

Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung.

Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die

Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet

(Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 10, 11). Der Schlussbericht am Ende des

Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information.

Dies gilt auch für die Zwischenberichte. Sie sind zu genehmigen, wenn sie die

Informationspflicht erfüllen. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich

damit alle Aussagen der Mandatsträgerin zu behördlich festgestellten Tatsachen

verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten

(Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2015, 5A_84/2015; Urs Vogel/Kurt Affolter,

a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 24, 26 und 32). Gegen die Genehmigung oder

Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche

Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann nur

mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten

werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung

mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen

sind (Urs Vogel/Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 N 57).

3.

Vorliegend geht es um einen

Zwischenbericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin,

die im Kindesschutz eingesetzt wurde, um das Besuchs- und Kontaktrecht des

Kindsvaters zu ermöglichen und zu begleiten. Die periodischen Berichte, dienen

der Behörde dazu, die Amtsführung der Beiständin zu steuern und ihr

gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Erst der Schlussbericht hat

weitergehende, gegen aussen gerichtete Bedeutung. Aber auch er dient lediglich

der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die

Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Bericht der Informationspflicht

genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014, E. 6.1).

Die vorliegend abgelieferten drei Rechenschaftsberichte vom 18. Dezember 2018

für die drei Kinder genügen der Informationspflicht. Sie äussern sich

ausführlich und individuell zu den Themen Wohnsituation / Betreuung,

Schulsituation / Freizeit, Entwicklung / Gesundheit, Besuchsrechtsregelung / Besuchsverlauf,

Interventionen der Beiständin und Ausblick. Zudem enthalten sie begründete

Anträge zum weiteren Vorgehen. Die periodischen Berichte sind, wie die KESB

richtig bemerkt, umfassend, inhaltlich schlüssig und die erfolgten

Interventionen der Beiständin sind nachvollziehbar und korrekt. Es gibt keine

Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der Beiständin

sprechen würden. Die langfädigen, subjektiven und die gesamte

Auseinandersetzung betreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerde vom 31. Juli 2019 und in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019

ändern daran nichts.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Rest ist dem

Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann