VWBES.2019.276
Prüfung Rechenschaftsbericht
1. April 2020Deutsch7 min
Verfügung vom 11. März 2019. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn
2. C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Prüfung
Rechenschaftsbericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...] (geb. 2003), [...] (geb. 2005)
und [...] (geb. 2007) sind die Kinder von C.___ (in der Folge
Beschwerdegegnerin) und A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Die Kindeseltern
sind seit 3. März 2017 geschieden. Für die drei Kinder besteht seit 24. Juni
2016 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Seit
Beginn übt [...] von der Familienberatung [...] das Amt als Beiständin aus.
2. Mit Entscheid vom 11. März 2019
genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der
Folge KESB) den Bericht der Beiständin vom 1. Februar 2019 für die Zeit vom 26.
April 2016 bis 30. November 2018. Der Entscheid wurde den Parteien ohne
schriftliche Begründung eröffnet und es wurde darauf hingewiesen, dass bei
Verzicht auf eine Begründung innert zehn Tagen davon ausgegangen werde, dass
auch auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde verzichtet werde. Der
Beschwerdeführer wandte sich daraufhin erstmals am 19. März 2019 und
verschiedene weitere Male an die KESB und stellte verschiedene Fragen und
Anträge. Im Rahmen einer Anhörung der Kindeseltern zu einem Gutachten
betreffend dem Besuchsrecht verlangte der Beschwerdeführer erneut die
Behandlung des letzten Verlaufsberichts der Beiständin und die Begründung der
Verfügung vom 11. März 2019. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid
der KESB vom 11. März 2019 begründet eröffnet und als Rechtsmittel die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen eröffnet.
3. Am 31. Juli 2019 erhob A.___ beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den Rechenschaftsbericht der
Beiständin gemäss seinen Anträgen und Ausführungen zur Verbesserung
zurückzuweisen.
4. Die Beiständin verzichtete auf eine
Stellungnahme und die KESB verwies in erster Linie auf ihren Entscheid vom 11.
März 2019. Die Beiständin habe die ihr übertragenen Aufgaben stets im Interesse
der Kinder wahrgenommen und auch immer wieder versucht, die Wünsche der Eltern
einzubeziehen. Es handle sich hier um ein besonders anspruchsvolles
Kindesschutzmandat. Der periodische Bericht vom 1. Februar 2019 sei inhaltlich
schlüssig, die Interventionen seien nachvollziehbar und methodisch korrekt. Es
gebe keine Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der
Beiständin sprechen würden.
5. Am 27. August 2019 entschied die KESB
das mit Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar
2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde
aufgehoben. Auf eine behördliche Regelung werde verzichtet. Die Beistandschaft
wurde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB weitergeführt und die Beiständin wurde neu
beauftragt, den drei Töchtern und den Kindseltern als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen. Der Kindsvater focht diesen Entscheid beim
Verwaltungsgericht an. Weil er aber den verlangten Kostenvorschuss nicht
leistete, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der
Entscheid der KESB vom 27. August 2019 ist demzufolge rechtskräftig.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist dem Grundsatz nach einzutreten.
1.2
Es fragt sich, ob der
Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Seine Beschwerde
betrifft die Berichtsperiode vom 26. April 2016 bis 30. November 2018. Das dem
Vater zustehende Besuchsrecht wurde zwischenzeitlich aufgehoben und die
Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Ob auf die Beschwerde heute überhaupt
einzutreten ist, kann jedoch offengelassen werden, da sie ohnehin abzuweisen
ist, was folgt.
2.1
Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die
Beistandsperson einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die
Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von
dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung
vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt wenn nötig
dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art. 314
Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der
Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.
2.2
Im Rechenschaftsbericht hat die
Beiständin Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber
auch in ihre Arbeitsweise und Aktionsfelder und sie hat Aufschluss über den
erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Bei Minderjährigen
gibt der Bericht Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den
Gesundheits- und Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung
sowie die Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine
umfassende Betreuung beinhaltet (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 411
ZGB N 2 und 6). Aufgabe der KESB ist es, die Beiständin generell in ihrer
Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch einen Bericht über die
Amtsführung einzufordern und diesen zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit
dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige
Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung.
Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die
Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet
(Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 10, 11). Der Schlussbericht am Ende des
Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information.
Dies gilt auch für die Zwischenberichte. Sie sind zu genehmigen, wenn sie die
Informationspflicht erfüllen. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich
damit alle Aussagen der Mandatsträgerin zu behördlich festgestellten Tatsachen
verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten
(Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2015, 5A_84/2015; Urs Vogel/Kurt Affolter,
a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 24, 26 und 32). Gegen die Genehmigung oder
Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche
Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann nur
mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten
werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung
mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen
sind (Urs Vogel/Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 N 57).
3.
Vorliegend geht es um einen
Zwischenbericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin,
die im Kindesschutz eingesetzt wurde, um das Besuchs- und Kontaktrecht des
Kindsvaters zu ermöglichen und zu begleiten. Die periodischen Berichte, dienen
der Behörde dazu, die Amtsführung der Beiständin zu steuern und ihr
gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Erst der Schlussbericht hat
weitergehende, gegen aussen gerichtete Bedeutung. Aber auch er dient lediglich
der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die
Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Bericht der Informationspflicht
genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014, E. 6.1).
Die vorliegend abgelieferten drei Rechenschaftsberichte vom 18. Dezember 2018
für die drei Kinder genügen der Informationspflicht. Sie äussern sich
ausführlich und individuell zu den Themen Wohnsituation / Betreuung,
Schulsituation / Freizeit, Entwicklung / Gesundheit, Besuchsrechtsregelung / Besuchsverlauf,
Interventionen der Beiständin und Ausblick. Zudem enthalten sie begründete
Anträge zum weiteren Vorgehen. Die periodischen Berichte sind, wie die KESB
richtig bemerkt, umfassend, inhaltlich schlüssig und die erfolgten
Interventionen der Beiständin sind nachvollziehbar und korrekt. Es gibt keine
Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der Beiständin
sprechen würden. Die langfädigen, subjektiven und die gesamte
Auseinandersetzung betreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde vom 31. Juli 2019 und in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019
ändern daran nichts.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Rest ist dem
Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann