Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.277

Führerausweisentzug

26. November 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018

wurde A.___ der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen (Ablauf

30. April 2019).

1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2019

wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten entzogen (Führens

eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises).

1.3 Gemäss Strafanzeigen der Polizei

Kanton Solothurn bzw. der Regionalpolizei Zofingen führte A.___ am 18. Mai 2019

in [...] ein (Klein)Motorrad der Marke [X.___] und am 20. Mai 2018 in [...] ein

solches der Marke [Y.___].

1.4 Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde A.___ wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Entzugsverfügungen der MFK

Solothurn vom 14. Dezember 2018 und vom 9. April 2019 [Zeit 31. Januar 2019 bis

20. Mai 2019 im Raum [...] und [...]]) verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.___

Einsprache.

2. Aufgrund der Vorfälle vom 18. Mai

2019 und vom 20. Mai 2019 entzog die MFK, namens des Bau- und

Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ mit Verfügung vom 15. Juli 2019 den

Führerausweis und den Schifffahrtsausweis (Ziffer 1) auf unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre (Ziffer 2 und 3). Für die Wiedererteilung der

Führerausweise wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv

lautendes verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vorausgesetzt (Ziffer 5).

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 3. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 12. September 2019 liess der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 der Verfügung

des Bau- und Justizdepartements […] vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben.

2. Eventuell sei der Entzug des

Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F

(ausser Schiffsführerausweis) auf 18 Monate ab 20. Mai 2019, festzulegen.

3. Subeventuell sei das Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen

Strafverfahrens […] zu sistieren.

4. Es sei der Beschwerde in Bezug auf den

Schiffsführerausweis die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13.

September 2019 wurde der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in

Bezug auf den Schiffsführerausweis abgewiesen.

3.4 Mit Stellungnahme vom 2. Oktober

2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.5 Mit Replik vom 14. November 2019

hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im

Sinne eines Beweisantrags ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen

Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu

Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis

nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist

und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff.

N 6).

3.1

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug

führt.

3.2

Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2019 der Führerausweis für

die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Es ist ebenfalls klar, dass er

während dieser Zeit entsprechend der genannten Verfügung kein (Klein)motorrad

hätte lenken dürfen, er dies jedoch trotzdem getan hat. Der objektive

Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ist somit erfüllt.

3.3

In subjektiver Hinsicht ist

erforderlich, dass der Beschwerdeführer die schwere Widerhandlung, d.h. vorliegend

das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, schuldhaft begangen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er sei der festen

Überzeugung gewesen, das Kleinmotorrad führen zu dürfen. Er habe sich insoweit

in einem Verbotsirrtum befunden. Begründend führte er dazu aus, nach Erhalt der

MFK-Verfügung vom 14. Dezember 2018 habe er sich im Februar 2019 ein

Kleinmotorrad anschaffen wollen. Der Verkäufer des Kleinmotorrads habe ihm

bestätigt, dass er dieses trotz des Ausweisentzugs fahren dürfe, da ja auch das

Fahren eines E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h erlaubt sei.

In der Folge habe er das Motorfahrrad gekauft und dieses benutzt. Er habe nicht

den Hauch eines Gedankens an ein unerlaubtes Handeln gehabt.

3.4

Ein Verbotsirrtum liegt nicht

bereits vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält,

sondern nur, wenn er nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er sich

rechtswidrig verhält. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Täter aufgrund der

gesamten Umstände Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben

müssen (vgl. Urteil des BGer 6B_1236/2015 vom 25. November 2016 E. 1.3.1).

3.5

Der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Irrtum ist offenbar dadurch entstanden, weil er sich auf die Auskunft

des Fachhändlers, bei welchem er sein Kleinmotorrad gekauft hat, wonach er das

Fahrzeug lenken dürfe, verlassen hat. Dass dieser Sachverhalt jedoch nicht zur

Annahme eines Irrtums führen kann, ergibt sich aus nachfolgender Begründung.

3.6

Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde

dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der

Spezialkategorie F wurde ihm während der Dauer des Entzugs untersagt, das Führen

von Motorfahrzeugen der Kategorie G und M während des Entzugs wurde ihm

ausdrücklich erlaubt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten sich für

ihn Unklarheiten aus der Verfügung ergeben. Unklarheiten betreffend der

Fahrzeugkategorie hätte der Beschwerdeführer durch einfache Nachfrage bei der

MFK ausräumen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht zum

ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Demnach vermag der

Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler davon

ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein

Kleinmotorrad hätte fahren dürfen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die

Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich

nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen könne, wer sich nicht im

erforderlichen Masse um die Frage kümmere, ob er eine bestimmte Kategorie

lenken dürfe oder nicht. Der Beschwerdeführer hätte den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können.

3.7

Bei dieser Sachlage ist die

Vorinstanz zu Recht in objektiver und subjektiver Hinsicht von einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.

4.1

Der Beschwerdeführer macht

eventualiter geltend, die Entzugsdauer sei angemessen zu reduzieren. Es könne

nicht sein, dass derjenige, der sich in einem Irrtum befunden habe, gleich

streng beurteilt werde wie derjenige, der sich vorsätzlich über ein Fahrverbot

hinweggesetzt habe.

4.2

Nach einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn

Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen

mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d

SVG).

4.3

Die Vorinstanz verfügte zu Recht

einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit.

d SVG, zumal dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der

Führerausweis unbestrittenermassen zweimal wegen einer schweren Widerhandlung

entzogen worden war. Da die Mindestentzugsdauer von Gesetzes wegen nicht

unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG;

Urteil des BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6), erweist sich der Einwand

des Beschwerdeführers, die verfügte Entzugsdauer sei angesichts der besonderen

Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig und müsse auf 18 Monate reduziert

werden, als unbehelflich.

4.4

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist

der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch den Schiffsführerausweis

entzog. Ein solcher kann entzogen werden, wenn der Führerausweis für

Motorfahrzeuge auf der Strasse aufgrund fehlender Fahreignung entzogen wurde.

Da bei einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit fehlende Fahreignung

vermutet wird (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2), hat die Vorinstanz ihr

Ermessen jedenfalls nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer wegen

fehlender Fahreignung nach dem SVG auch den Schiffführerausweis entzogen hat.

5.1

Der Beschwerdeführer verlangt

subeventualiter, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei

der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Gegen

den entsprechenden Strafbefehl habe er Einsprache erhoben und die

Staatsanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2019 mitgeteilt, dass

sie erwäge, einen neuen Strafbefehl zu erlassen.

5.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Gegen

den Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und ebenfalls geltend

gemacht, er sei einem Verbotsirrtum unterlegen.

5.3

Es trifft zwar zu, dass die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2019 in Aussicht stellte, einen

neuen Strafbefehl zu erlassen. Dies wurde aber mit einem kürzeren Tatzeitraum

als im Strafbefehl vom 22. Juli 2019 berücksichtigt worden sei, begründet.

Hingegen hielt der fallführende Staatsanwalt im nämlichen Schreiben

ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der

Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs

des Führerausweises strafbar gemacht habe. Es bestand somit keine

Notwendigkeit, das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahren zu sistieren. Der

neue Strafbefehl wurde am 20. September 2019 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde

wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

(im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 20. Mai 2019) verurteilt. Das Verfahren

vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit abgeschlossen und der

entsprechende Antrag ohnehin gegenstandslos geworden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel