VWBES.2019.277
Führerausweisentzug
26. November 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018
wurde A.___ der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen (Ablauf
30. April 2019).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2019
wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten entzogen (Führens
eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises).
1.3 Gemäss Strafanzeigen der Polizei
Kanton Solothurn bzw. der Regionalpolizei Zofingen führte A.___ am 18. Mai 2019
in [...] ein (Klein)Motorrad der Marke [X.___] und am 20. Mai 2018 in [...] ein
solches der Marke [Y.___].
1.4 Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde A.___ wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Entzugsverfügungen der MFK
Solothurn vom 14. Dezember 2018 und vom 9. April 2019 [Zeit 31. Januar 2019 bis
20. Mai 2019 im Raum [...] und [...]]) verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.___
Einsprache.
2. Aufgrund der Vorfälle vom 18. Mai
2019 und vom 20. Mai 2019 entzog die MFK, namens des Bau- und
Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ mit Verfügung vom 15. Juli 2019 den
Führerausweis und den Schifffahrtsausweis (Ziffer 1) auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre (Ziffer 2 und 3). Für die Wiedererteilung der
Führerausweise wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv
lautendes verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vorausgesetzt (Ziffer 5).
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 3. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 12. September 2019 liess der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 der Verfügung
des Bau- und Justizdepartements […] vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben.
2. Eventuell sei der Entzug des
Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F
(ausser Schiffsführerausweis) auf 18 Monate ab 20. Mai 2019, festzulegen.
3. Subeventuell sei das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen
Strafverfahrens […] zu sistieren.
4. Es sei der Beschwerde in Bezug auf den
Schiffsführerausweis die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13.
September 2019 wurde der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in
Bezug auf den Schiffsführerausweis abgewiesen.
3.4 Mit Stellungnahme vom 2. Oktober
2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Mit Replik vom 14. November 2019
hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im
Sinne eines Beweisantrags ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen
Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu
Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis
nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist
und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff.
N 6).
3.1
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug
führt.
3.2
Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2019 der Führerausweis für
die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist. Es ist ebenfalls klar, dass er
während dieser Zeit entsprechend der genannten Verfügung kein (Klein)motorrad
hätte lenken dürfen, er dies jedoch trotzdem getan hat. Der objektive
Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ist somit erfüllt.
3.3
In subjektiver Hinsicht ist
erforderlich, dass der Beschwerdeführer die schwere Widerhandlung, d.h. vorliegend
das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, schuldhaft begangen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er sei der festen
Überzeugung gewesen, das Kleinmotorrad führen zu dürfen. Er habe sich insoweit
in einem Verbotsirrtum befunden. Begründend führte er dazu aus, nach Erhalt der
MFK-Verfügung vom 14. Dezember 2018 habe er sich im Februar 2019 ein
Kleinmotorrad anschaffen wollen. Der Verkäufer des Kleinmotorrads habe ihm
bestätigt, dass er dieses trotz des Ausweisentzugs fahren dürfe, da ja auch das
Fahren eines E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h erlaubt sei.
In der Folge habe er das Motorfahrrad gekauft und dieses benutzt. Er habe nicht
den Hauch eines Gedankens an ein unerlaubtes Handeln gehabt.
3.4
Ein Verbotsirrtum liegt nicht
bereits vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält,
sondern nur, wenn er nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Täter aufgrund der
gesamten Umstände Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben
müssen (vgl. Urteil des BGer 6B_1236/2015 vom 25. November 2016 E. 1.3.1).
3.5
Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Irrtum ist offenbar dadurch entstanden, weil er sich auf die Auskunft
des Fachhändlers, bei welchem er sein Kleinmotorrad gekauft hat, wonach er das
Fahrzeug lenken dürfe, verlassen hat. Dass dieser Sachverhalt jedoch nicht zur
Annahme eines Irrtums führen kann, ergibt sich aus nachfolgender Begründung.
3.6
Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde
dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der
Spezialkategorie F wurde ihm während der Dauer des Entzugs untersagt, das Führen
von Motorfahrzeugen der Kategorie G und M während des Entzugs wurde ihm
ausdrücklich erlaubt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten sich für
ihn Unklarheiten aus der Verfügung ergeben. Unklarheiten betreffend der
Fahrzeugkategorie hätte der Beschwerdeführer durch einfache Nachfrage bei der
MFK ausräumen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht zum
ersten Mal von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Demnach vermag der
Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach offenbar der Fachhändler davon
ausgegangen ist, dass er während des Entzuges des Führerausweises ein
Kleinmotorrad hätte fahren dürfen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich
nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen könne, wer sich nicht im
erforderlichen Masse um die Frage kümmere, ob er eine bestimmte Kategorie
lenken dürfe oder nicht. Der Beschwerdeführer hätte den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können.
3.7
Bei dieser Sachlage ist die
Vorinstanz zu Recht in objektiver und subjektiver Hinsicht von einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.
4.1
Der Beschwerdeführer macht
eventualiter geltend, die Entzugsdauer sei angemessen zu reduzieren. Es könne
nicht sein, dass derjenige, der sich in einem Irrtum befunden habe, gleich
streng beurteilt werde wie derjenige, der sich vorsätzlich über ein Fahrverbot
hinweggesetzt habe.
4.2
Nach einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn
Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen
mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG).
4.3
Die Vorinstanz verfügte zu Recht
einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit.
d SVG, zumal dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der
Führerausweis unbestrittenermassen zweimal wegen einer schweren Widerhandlung
entzogen worden war. Da die Mindestentzugsdauer von Gesetzes wegen nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG;
Urteil des BGer 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6), erweist sich der Einwand
des Beschwerdeführers, die verfügte Entzugsdauer sei angesichts der besonderen
Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig und müsse auf 18 Monate reduziert
werden, als unbehelflich.
4.4
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch den Schiffsführerausweis
entzog. Ein solcher kann entzogen werden, wenn der Führerausweis für
Motorfahrzeuge auf der Strasse aufgrund fehlender Fahreignung entzogen wurde.
Da bei einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit fehlende Fahreignung
vermutet wird (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2), hat die Vorinstanz ihr
Ermessen jedenfalls nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer wegen
fehlender Fahreignung nach dem SVG auch den Schiffführerausweis entzogen hat.
5.1
Der Beschwerdeführer verlangt
subeventualiter, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei
der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Gegen
den entsprechenden Strafbefehl habe er Einsprache erhoben und die
Staatsanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2019 mitgeteilt, dass
sie erwäge, einen neuen Strafbefehl zu erlassen.
5.2
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juli 2019 wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Gegen
den Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und ebenfalls geltend
gemacht, er sei einem Verbotsirrtum unterlegen.
5.3
Es trifft zwar zu, dass die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2019 in Aussicht stellte, einen
neuen Strafbefehl zu erlassen. Dies wurde aber mit einem kürzeren Tatzeitraum
als im Strafbefehl vom 22. Juli 2019 berücksichtigt worden sei, begründet.
Hingegen hielt der fallführende Staatsanwalt im nämlichen Schreiben
ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der
Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises strafbar gemacht habe. Es bestand somit keine
Notwendigkeit, das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahren zu sistieren. Der
neue Strafbefehl wurde am 20. September 2019 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde
wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
(im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 20. Mai 2019) verurteilt. Das Verfahren
vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit abgeschlossen und der
entsprechende Antrag ohnehin gegenstandslos geworden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel