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Entscheid

VWBES.2019.278

Führerausweisentzug

31. Oktober 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1935, wurde im

Rahmen einer Verkehrskontrolle am 16. Mai 2019 in [...] von der Polizei Kanton

Solothurn angehalten und kontrolliert.

1.2 Gemäss Bericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 16. Mai 2019 hielt A.___ fünf Meter vor der Kontrollstelle an und

würgte den Motor seines Fahrzeugs ab. Auf Aufforderung des Polizisten fuhr A.___

bis zum Polizeifahrzeug, wo er erneut den Motor seines Fahrzeugs abwürgte. A.___

trug den Sicherheitsgurt nicht und war erst mit Hilfe der Polizei in der Lage, sich

ordnungsgemäss anzugurten.

1.3 Aufgrund der Geschehnisse anlässlich

der Verkehrskontrolle vom 16. Mai 2019 ersuchte die Kantonspolizei Solothurn

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) um

Abklärung der Fahreignung von A.___. Die MFK eröffnete darauf ein Administrativverfahren.

1.4 Die MFK wies A.___ mit Verfügung vom

31. Mai 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___, [...],

zu. A.___ unterzog sich der Untersuchung am 12. Juli 2019. Der entsprechende

Bericht datiert vom 12. Juli 2019. Dr. B.___ beurteilte die Fahrtauglichkeit

von A.___ für sämtliche Motorfahrzeuge der Gruppe 1 negativ.

2. Gestützt auf die Ergebnisse der

Fahreignungsuntersuchung verfügte die MFK am 23. Juli 2019 einen

vorsorglichen Entzug des Führerausweises von A.___, welchen sie mit Verfügung

vom 30. Juli 2019 bestätigte.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 30. August

2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR

741.

). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem

Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen

Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen

(Urteile des BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3;1C_423/2010

vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492

E. 2b).

2.2

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und

geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu

können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384

E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer

das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer

Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach

Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach

Anhang 1 der VZV erfüllt sein.

3.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, weil der Polizeibericht

erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers habe aufkommen

lassen, sei er mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Herrn Dr. B.___ zugewiesen worden. Dr. B.___

habe mit Bericht vom 12. Juli 2019 mit­geteilt, dass der Beschwerdeführer die

medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der VZV auch mit gewissen

Auflagen für sämtliche Ausweiskategorien nicht mehr erfülle. Es werde

ausgeführt, dass er den Trail-Making-Test B wegen kognitiven Defiziten

(zeitliche Orientierung, Rechnen und Kurzzeitgedächtnis) nicht habe lösen kön­nen

und er deswegen habe abgebrochen werden müssen. Gemäss den Richtlinien zur

Beurteilung der Fahreignung von Seniorinnen und Senioren der Universität

Zürich, Institut für Rechtsmedizin, sei die Fahreignung in der Regel nicht mehr

gewährleistet, wenn für den Trail-Making-Test B mehr als vier Minuten benötigt

werde oder er gar nicht ausgeführt werden könne. Aus dem Bericht von Dr. B.___ (anerkannter

Arzt der Stufe 3) gehe unmissverständlich hervor, dass genügend Testkriterien

vorliegen würden, um zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers in

verkehrsmedizinischer Hinsicht abschliessend Stellung zu nehmen. Eine

zusätzliche Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bei einem Arzt mit

der Anerkennungsstufe 4 schliesse Dr. B.___ nicht aus, sollte der

Beschwerdeführer mit seiner Einschätzung nicht einverstanden sein. Gemäss

Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 erachte der Beschwerdeführer

die Beurteilung von Dr. B.___ als falsch. Zugleich erkläre er sich bereit, sich

einer weiteren Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Für die Abklärung der

Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Sicht komme nur ein

Arzt der Anerkennungsstufe 4 in Frage. Deshalb sei vorgesehen, den

Beschwerdeführer für zusätzliche Abklärungen einer verkehrsmedizinischen Unter­suchung

bei einem Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 zuzuweisen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich

der Polizeikontrolle sei er nervös gewesen. Er habe sich nicht korrekt

behandelt gefühlt. Es treffe nicht zu, dass er den Automotor abgewürgt habe. Er

habe niemanden gefährdet oder einen Unfall verursacht. Es sei nicht richtig,

dass das Strassenverkehrsamt eingeschaltet worden sei. Aus diesem Grund finde

er es unangebracht, dass er zum Arztbesuch bei Dr. B.___ gezwungen worden sei. Zu

diesem Untersuch sei zu erwähnen, dass nicht er, sondern der Arzt den Test

abgebrochen habe. Es sei nochmals zu betonen, dass er sich vor rund einem

halben Jahr bei seinem Hausarzt einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen habe.

Diese sei positiv ausgefallen.

4.

Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___

verschiedenen Tests unterzogen (Mini-Mental-Test, Uhrentest, Trail-Making-Test

A und B), die geeignet sind, Defizite bei der Fahreignung festzustellen (vgl. Rolf

Seeger, Fahren im Alter - Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung

der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.],

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18). Nach

diesen Tests führte der untersuchende Arzt aus, im Mini-Mental-Test seien

kognitive Defizite aufgefallen, indem der Proband im MMS deren 18 von 30

Punkten erreicht habe. Im Uhrentest, der offenbar zu Hause geübt worden sei,

habe der Proband das Maximum von 7 Punkte erreicht. Die Defizite würden vor

allem in der zeitlichen Orientierung, im Rechnen und im Kurzzeitgedächtnis

liegen. Den Trail-Making-Test habe der Beschwerdeführer folgendermassen

absolviert: Im Übungsteil A habe der Be­schwerdeführer mit 8 Sekunden und 0

Fehlern ein gutes Resultat erzielt, im zählenden Teil A ebenfalls mit 65

Sekunden und 0 Fehlern. Die Umsetzung des Teil B gelinge nicht. So werde der

Übungsteil B nach 116 Sekunden mit 4 Fehlern abgebrochen, trotz mehr­maliger

Erklärung. Der Teil B könne schlussendlich nicht gelöst werden, er werde bei

der Zahl 1 nach 78 Sekunden mit 1 Fehler abgebrochen. Das Umsetzen des Auftrags

gelinge in keiner Weise. Die Testresultate würden in deutlichem Gegensatz zur

Über­zeugung der eigenen Unfehlbarkeit des Beschwerdeführers stehen. Die

Diskrepanz zwischen seinen kognitiven Leistungen sowie der Überzeugung seiner

eigenen Unfehl­barkeit sei aus Einschätzung des Arztes unvereinbar mit dem

Führen eines Motor­fahrzeugs, da sich diese Kombination im Strassenverkehr

gefährlich auswirken könne. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit zwei

Jahren funktionell einäugig lebe.

5.

Der Trail-Making-Test ist eine

anerkannte neuropsychologische Testung, inwiefern der Mensch in der Lage ist,

in einer limitierten Zeit bei einer Aufgabe zwei abstrakte Ordnungen anzuwenden

und miteinander zu verknüpfen. Werden für den Test mehr als vier Minuten

benötigt oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung in der

Regel nicht mehr gewährleistet (Rolf Seeger, Richtlinien zur Beurteilung der

Fahreignung von Seniorinnen und Senioren, abrufbar unter: www.irm.uzh.ch

[unter: Verkehrsmedizin/Richtlinien]). Die Ergebnisse des Trail-Making-Tests B

weisen auf eine eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers hin. Denn werden für den Test mehr als vier Minuten benötigt

oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung nicht mehr gewährleistet.

Ferner ist bei einer Punktzahl unter 23 beim Mini-Mental-Test die Fahreignung

in aller Regel nicht mehr gegeben (Seeger, a.a.O.). Die Beurteilung des untersuchenden

Arztes, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Motorfahrzeuge

der Gruppe 1 falle negativ aus, erscheint unter diesen Umständen plausibel. Die

Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers konnten somit aufgrund der ärztlichen

Untersuchung nicht aus dem Weg geräumt werden.

6.1

Dass für die MFK im Lichte der von

der Polizei beobachteten Umstände anlässlich der Kontrolle, des

fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse der

ärztlichen Untersuchung bei Dr. B.___ ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG), ist somit

nachvollziehbar.

6.2

Daran ändert nichts, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der periodischen medizinischen

Kontrolle bei seinem Hausarzt rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall vom 16. Mai

2019.

bestätigt wurde. Im Normalfall finden die Kontrolluntersuchungen nur alle

zwei Jahre statt (vgl. Art. 15d Abs. 2 SVG). Fällt ein über 75-jähriger Lenker

oder eine über 75-jährige Lenkerin jedoch negativ im Strassenverkehr auf, muss

die Fahreignung im Interesse der Verkehrssicherheit auch innerhalb eines

kürzeren Intervalls überprüft werden können. Gerade bei älteren Menschen kann

sich der gesundheitliche Zustand innert kürzester Zeit verschlechtern.

7.

Die MFK hat demnach zu Recht die

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verfügt. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel