VWBES.2019.278
Führerausweisentzug
31. Oktober 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1935, wurde im
Rahmen einer Verkehrskontrolle am 16. Mai 2019 in [...] von der Polizei Kanton
Solothurn angehalten und kontrolliert.
1.2 Gemäss Bericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 16. Mai 2019 hielt A.___ fünf Meter vor der Kontrollstelle an und
würgte den Motor seines Fahrzeugs ab. Auf Aufforderung des Polizisten fuhr A.___
bis zum Polizeifahrzeug, wo er erneut den Motor seines Fahrzeugs abwürgte. A.___
trug den Sicherheitsgurt nicht und war erst mit Hilfe der Polizei in der Lage, sich
ordnungsgemäss anzugurten.
1.3 Aufgrund der Geschehnisse anlässlich
der Verkehrskontrolle vom 16. Mai 2019 ersuchte die Kantonspolizei Solothurn
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) um
Abklärung der Fahreignung von A.___. Die MFK eröffnete darauf ein Administrativverfahren.
1.4 Die MFK wies A.___ mit Verfügung vom
31. Mai 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___, [...],
zu. A.___ unterzog sich der Untersuchung am 12. Juli 2019. Der entsprechende
Bericht datiert vom 12. Juli 2019. Dr. B.___ beurteilte die Fahrtauglichkeit
von A.___ für sämtliche Motorfahrzeuge der Gruppe 1 negativ.
2. Gestützt auf die Ergebnisse der
Fahreignungsuntersuchung verfügte die MFK am 23. Juli 2019 einen
vorsorglichen Entzug des Führerausweises von A.___, welchen sie mit Verfügung
vom 30. Juli 2019 bestätigte.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 30. August
2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR
741.
). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem
Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(Urteile des BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3;1C_423/2010
vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492
E. 2b).
2.2
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach
Anhang 1 der VZV erfüllt sein.
3.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, weil der Polizeibericht
erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers habe aufkommen
lassen, sei er mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Herrn Dr. B.___ zugewiesen worden. Dr. B.___
habe mit Bericht vom 12. Juli 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die
medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der VZV auch mit gewissen
Auflagen für sämtliche Ausweiskategorien nicht mehr erfülle. Es werde
ausgeführt, dass er den Trail-Making-Test B wegen kognitiven Defiziten
(zeitliche Orientierung, Rechnen und Kurzzeitgedächtnis) nicht habe lösen können
und er deswegen habe abgebrochen werden müssen. Gemäss den Richtlinien zur
Beurteilung der Fahreignung von Seniorinnen und Senioren der Universität
Zürich, Institut für Rechtsmedizin, sei die Fahreignung in der Regel nicht mehr
gewährleistet, wenn für den Trail-Making-Test B mehr als vier Minuten benötigt
werde oder er gar nicht ausgeführt werden könne. Aus dem Bericht von Dr. B.___ (anerkannter
Arzt der Stufe 3) gehe unmissverständlich hervor, dass genügend Testkriterien
vorliegen würden, um zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers in
verkehrsmedizinischer Hinsicht abschliessend Stellung zu nehmen. Eine
zusätzliche Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bei einem Arzt mit
der Anerkennungsstufe 4 schliesse Dr. B.___ nicht aus, sollte der
Beschwerdeführer mit seiner Einschätzung nicht einverstanden sein. Gemäss
Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 erachte der Beschwerdeführer
die Beurteilung von Dr. B.___ als falsch. Zugleich erkläre er sich bereit, sich
einer weiteren Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Für die Abklärung der
Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Sicht komme nur ein
Arzt der Anerkennungsstufe 4 in Frage. Deshalb sei vorgesehen, den
Beschwerdeführer für zusätzliche Abklärungen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
bei einem Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 zuzuweisen.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich
der Polizeikontrolle sei er nervös gewesen. Er habe sich nicht korrekt
behandelt gefühlt. Es treffe nicht zu, dass er den Automotor abgewürgt habe. Er
habe niemanden gefährdet oder einen Unfall verursacht. Es sei nicht richtig,
dass das Strassenverkehrsamt eingeschaltet worden sei. Aus diesem Grund finde
er es unangebracht, dass er zum Arztbesuch bei Dr. B.___ gezwungen worden sei. Zu
diesem Untersuch sei zu erwähnen, dass nicht er, sondern der Arzt den Test
abgebrochen habe. Es sei nochmals zu betonen, dass er sich vor rund einem
halben Jahr bei seinem Hausarzt einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen habe.
Diese sei positiv ausgefallen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___
verschiedenen Tests unterzogen (Mini-Mental-Test, Uhrentest, Trail-Making-Test
A und B), die geeignet sind, Defizite bei der Fahreignung festzustellen (vgl. Rolf
Seeger, Fahren im Alter - Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung
der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.],
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18). Nach
diesen Tests führte der untersuchende Arzt aus, im Mini-Mental-Test seien
kognitive Defizite aufgefallen, indem der Proband im MMS deren 18 von 30
Punkten erreicht habe. Im Uhrentest, der offenbar zu Hause geübt worden sei,
habe der Proband das Maximum von 7 Punkte erreicht. Die Defizite würden vor
allem in der zeitlichen Orientierung, im Rechnen und im Kurzzeitgedächtnis
liegen. Den Trail-Making-Test habe der Beschwerdeführer folgendermassen
absolviert: Im Übungsteil A habe der Beschwerdeführer mit 8 Sekunden und 0
Fehlern ein gutes Resultat erzielt, im zählenden Teil A ebenfalls mit 65
Sekunden und 0 Fehlern. Die Umsetzung des Teil B gelinge nicht. So werde der
Übungsteil B nach 116 Sekunden mit 4 Fehlern abgebrochen, trotz mehrmaliger
Erklärung. Der Teil B könne schlussendlich nicht gelöst werden, er werde bei
der Zahl 1 nach 78 Sekunden mit 1 Fehler abgebrochen. Das Umsetzen des Auftrags
gelinge in keiner Weise. Die Testresultate würden in deutlichem Gegensatz zur
Überzeugung der eigenen Unfehlbarkeit des Beschwerdeführers stehen. Die
Diskrepanz zwischen seinen kognitiven Leistungen sowie der Überzeugung seiner
eigenen Unfehlbarkeit sei aus Einschätzung des Arztes unvereinbar mit dem
Führen eines Motorfahrzeugs, da sich diese Kombination im Strassenverkehr
gefährlich auswirken könne. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit zwei
Jahren funktionell einäugig lebe.
5.
Der Trail-Making-Test ist eine
anerkannte neuropsychologische Testung, inwiefern der Mensch in der Lage ist,
in einer limitierten Zeit bei einer Aufgabe zwei abstrakte Ordnungen anzuwenden
und miteinander zu verknüpfen. Werden für den Test mehr als vier Minuten
benötigt oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung in der
Regel nicht mehr gewährleistet (Rolf Seeger, Richtlinien zur Beurteilung der
Fahreignung von Seniorinnen und Senioren, abrufbar unter: www.irm.uzh.ch
[unter: Verkehrsmedizin/Richtlinien]). Die Ergebnisse des Trail-Making-Tests B
weisen auf eine eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers hin. Denn werden für den Test mehr als vier Minuten benötigt
oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung nicht mehr gewährleistet.
Ferner ist bei einer Punktzahl unter 23 beim Mini-Mental-Test die Fahreignung
in aller Regel nicht mehr gegeben (Seeger, a.a.O.). Die Beurteilung des untersuchenden
Arztes, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Motorfahrzeuge
der Gruppe 1 falle negativ aus, erscheint unter diesen Umständen plausibel. Die
Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers konnten somit aufgrund der ärztlichen
Untersuchung nicht aus dem Weg geräumt werden.
6.1
Dass für die MFK im Lichte der von
der Polizei beobachteten Umstände anlässlich der Kontrolle, des
fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse der
ärztlichen Untersuchung bei Dr. B.___ ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG), ist somit
nachvollziehbar.
6.2
Daran ändert nichts, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der periodischen medizinischen
Kontrolle bei seinem Hausarzt rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall vom 16. Mai
2019.
bestätigt wurde. Im Normalfall finden die Kontrolluntersuchungen nur alle
zwei Jahre statt (vgl. Art. 15d Abs. 2 SVG). Fällt ein über 75-jähriger Lenker
oder eine über 75-jährige Lenkerin jedoch negativ im Strassenverkehr auf, muss
die Fahreignung im Interesse der Verkehrssicherheit auch innerhalb eines
kürzeren Intervalls überprüft werden können. Gerade bei älteren Menschen kann
sich der gesundheitliche Zustand innert kürzester Zeit verschlechtern.
7.
Die MFK hat demnach zu Recht die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verfügt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel