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Entscheid

VWBES.2019.279

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

25. September 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Mai 2019 ging beim

Pikettdienst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ (geb. 20. November 2008) ein.

Gemäss Meldung sei C.___ abends durchgedreht und habe seine Mutter, A.___, und

seine beiden Schwestern geschubst und Möbel demoliert.

2. Mit Verfügung der KESB Region

Solothurn vom 23. Mai 2019 wurden die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

mit einer dringlichen Abklärung der familiären Situation beauftragt.

3. Nach Eingang des Abklärungsberichts

vom 27. Juni 2019 und Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB

Region Solothurn am 25. Juli 2019 folgenden Entscheid:

3.1. A.___ wird per 09.08.2019 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ entzogen.

3.2. C.___ wird per 09.08.2019 in Anwendung

von Art. 314b Abs. 1 ZGB, in die Institution D.___, platziert.

3.3. Für C.___ wird mit sofortiger Wirkung

eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.4. B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg,

wird zum Beistand ernannt mit den Aufgaben:

3.4.1 C.___ als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2 die

Mutter von C.___ bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge zu beraten

und zu unterstützen;

3.4.3 die

Mutter und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete therapeutische

Begleitung für C.___ zu finden;

3.4.4 die

Platzierung von C.___ in der Institution D.___, zu begleiten;

3.4.5 den

involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, das

Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch unter den Beteiligten zu

gewährleisten und an wichtigen Gesprächen teilzunehmen;

3.4.6 nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.4.7 mindestens

alle 2 Jahre, erstmals per 30.06.2021, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht

einzureichen.

3.5. B.___ wird beauftragt, bei der KESB

Region Solothurn per 31.01.2020, bei Bedarf früher, einen Bericht einzureichen

und sich insbesondere zum Verlauf und zur Weiterführung der Platzierung zu äussern.

3.6. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu

leisten.

3.7. Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen

entzogen ist.

3.8. Es werden keine Gebühren erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.

Rechtsanwältin Isabelle Frey, mit Beschwerde vom 5. August 2019 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4.4 des Entscheids

vom 25.7.2019 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn seien

aufzuheben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___, geb. 20.11.2008, sei bei

der Beschwerdeführerin zu belassen.

2. Ziff. 3.5 des Entscheids vom 25.7.2019

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei insofern

anzupassen, als sich der Bericht des Beistands nicht zum Verlauf und

Weiterführung der Platzierung zu äussern hat.

3. Ziff. 3.7 sei im Umfang der Beschwerde

aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Festsetzung eines ausgedehnten Kontaktrechts zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Sohn C.___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei das Recht der

unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

6. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Isabelle Frey als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 19. August 2019

teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf eine ergänzende

Beschwerdebegründung verzichtet werde.

7. Mit Vernehmlassung vom 2. September

2019 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beistand von C.___ liess sich nicht vernehmen.

8. Das Verwaltungsgericht hörte am 10. September

2019 C.___ an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung den Parteien zu.

9. Die Beschwerdeführerin replizierte am

23. September 2019.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von C.___ und Verfahrensbeteiligte durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In der Sache strittig ist der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der

Wohngruppe [...] der Institution D.___. Mit der gleichzeitig angeordneten

Erziehungsbeistandschaft ist die Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt von

Dispositiv

Dispositivziffer 3.4.4 des angefochtenen Entscheides) einverstanden.

2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern

bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des

Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn

andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der

Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.

3).

2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den bisherigen Verlauf und den

Abklärungsbericht lasse sich vorliegend feststellen, dass C.___. aufgrund

seines Aggressionspotentials und seiner patriarchalischen Prägung in seiner

persönlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung gefährdet sei. Die

Kindsmutter sei aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen und deren

Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen nicht mehr in der Lage, selber

Abhilfe zu schaffen. Dadurch setze sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre

beiden Töchter erheblichen Gefahren aus. Ambulante Massnahmen wie die

sozialpädagogische Familienbegleitung und die Vernetzung mit dem Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Solothurn hätten nicht die erhoffte

Verbesserung gebracht. Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet

werden. Die Ambivalenz der Kindsmutter in Bezug auf eine Platzierung von C.___ sei

nachvollziehbar. Der Kindsmutter jedoch einen weiteren Versuch zu Hause zu

ermöglichen, wäre mit der offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines

erneuten Scheiterns – mit nicht kalkulierbaren Risiken für alle

Familienmitglieder – nicht zu vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss,

dass die Platzierung von C.___ in die Institution D.___., Wohngruppe [...],

derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum Wohle und zum

Schutz von C.___ darstelle.

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen im Wesentlichen ein, die Fremdplatzierung liege insgesamt nicht im

Kindswohl. Hierfür spreche auch, dass die Trennung von den Geschwistern und der

Mutter für C.___ nur schwer zu verkraften wäre. Zu seiner im angefochtenen

Entscheid wiedergegebenen Äusserung, es sei nicht so schlimm, es daure ja

höchstens ein Jahr, habe sich C.___ nach langem und wiederholtem Einreden

verschiedener Fachpersonen hinreissen lassen. Die Wohngruppe [...] in [...]

liege zudem in grosser Entfernung der Schule [...], die C.___ weiterhin

besuchen wolle. Mit Fussweg dauere die Strecke mehr als eine Stunde. Für ein 10-jähriges

Kind sei dies schlichtweg zu lang und liege nicht in seinem Wohl. Die

Kindsmutter erachte die Wohngruppe [...] als ungeeignet. Die

Erziehungsbeistandschaft, die Wiederaufnahme der sozialpädagogischen

Familienbegleitung (SPF) sowie eine psychiatrische Therapie von C.___ seien

allesamt mildere Mittel, womit die behauptete Kindswohlgefährdung abgewendet,

die Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin gestärkt und eine Regelstruktur

im Familiensystem ohne Fremdplatzierung erreicht werden könne. Zur Begegnung

der behaupteten Gefährdung werde eine psychiatrische Therapie von C.___ als

wesentlich erachtet. Für die Beurteilung der Fremdplatzierung wäre eine

psychiatrische Abklärung von C.___ essentiell und zwingend notwendig gewesen. Sollte

das Verwaltungsgericht die Bestätigung der Fremdplatzierung in Betracht ziehen,

werde eine psychiatrische Begutachtung von C.___ beantragt. Die KESB habe die

Fremdplatzierung ohne Einräumung eines Kontaktrechts zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verfügt, was den Anspruch auf gegenseitigen

persönlichen Verkehr missachte.

2.4 Dem Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste Oberer Leberberg (SDOL) vom 27. Juni 2019 kann im Wesentlichen entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Zentral-Afghanistan stamme

und mit 8 Jahren in ein Flüchtlingscamp nach Pakistan gekommen sei. 2014 sei

ihr Ehemann, der Kindsvater ihrer drei Kinder, von den Taliban in Pakistan

brutal ermordet worden. Das Leben in Pakistan sei für die Witwe und

alleinerziehende Beschwerdeführerin aus Afghanistan zunehmend unerträglich

geworden. Im Herbst 2016 seien die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in

die Schweiz gekommen. Die Familie werde seit Oktober 2018 durch die SDOL

sozialhilferechtlich unterstützt und begleitet. Die schrecklichen Erlebnisse

würden die Beschwerdeführerin und die Kinder seit der Flucht verfolgen. Die

Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden und sei in ärztlicher

psychotherapeutischer Behandlung. Die Erziehung der drei Kinder in einem

fremden Land habe die Beschwerdeführerin zunehmend überfordert. C.___ habe die Beschwerdeführerin

aufgrund seiner patriarchalischen Prägung nicht als autoritäres Oberhaupt

akzeptieren können, was unter anderem zu Gewaltanwendungen gegen die

Beschwerdeführerin geführt habe. Die Stimmung in der Familie sei zunehmend von

tätlichen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Dies habe

die fallführende Sozialarbeiterin der SDOL im August 2018 veranlasst, im

Familiensystem als ambulante Unterstützungsmassnahme eine Familienbegleiterin

zu installieren. Leider habe dies zu keiner Deeskalation im System geführt,

weshalb die Massnahme per Ende 2018 abgesetzt worden sei. Das aggressive

Verhalten von C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin und den Schwestern habe

laufend zugenommen; der Junge sei gegenüber der Beschwerdeführerin mehrere Male

handgreiflich geworden und habe häusliche Gewalt ausgeübt, weshalb sich die

Beschwerdeführerin am 18. April 2019 wegen eines erneuten tätlichen

Übergriffs genötigt gesehen habe, die Polizei zu alarmieren, um sich vor ihrem

eigenen Sohn schützen zu lassen.

Die abklärende Sozialarbeiterin habe mit

der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche geführt, in denen diese klar geäussert

habe, dass sie ihren Sohn platzieren wolle. Sie habe keine Kraft mehr, den

Konflikten standzuhalten. Ausserdem würden die beiden Schwestern unter dem

aggressiven Verhalten leiden.

Gemäss Informationen der leitenden

Ärztin des KJPD Grenchen, Frau Dr. med.[…], leide C.___. unter einer

Anpassungsstörung und traumatischen Erfahrungen und bisweilen unter depressiven

Verstimmungen verursacht durch die Flucht und den Verlust des Vaters. Es fehle

ihm an einer männlichen Identifikationspersönlichkeit. In der Schweiz erlebe er

eine sogenannte Misfit-Situation. Es hätten von Januar 2018 bis April 2019 rund

13 Gespräche mit C.___ und/oder der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine

Therapie von C.___ habe es nicht gegeben. Die Probleme der Beschwerdeführerin

seien bei den gemeinsamen Terminen mehrheitlich im Zentrum gestanden. Der

zuständige Therapeut sei seit April 2019 krankgeschrieben. Man habe der

Beschwerdeführerin vorzeitig Notfalltermine angeboten, welche sie nicht

wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer psychischen

Erkrankung, hinzu komme die Anpassung an eine ihr fremde Kultur. Die Erziehung

der Kinder habe sie dabei sehr überfordert. Die Ärztin begrüsse eine

Platzierung in einer professionell geführten Institution sehr.

Gemäss Angaben der zuständigen

Asylbetreuerin, Frau E.___, sei die Beschwerdeführerin von Beginn weg in

psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie erlebe diese auch persönlich psychisch

angeschlagen und sie sei letzten Sommer zusammengebrochen und habe in die

Klinik eingewiesen werden müssen. C.___ habe in der frei verfügbaren Zeit keine

Tagesstruktur, er sei nur am Gamen und schaue Gewalt- und Kampfspiele. Die

Beschwerdeführerin erlebe sie als nicht zuverlässig und selten könne sie

erzieherische Tipps von den involvierten Fachleuten in die Praxis umsetzen. Sie

könne sich ihren Kindern gegenüber nicht durchsetzen. C.___ sei sehr schwierig

zu führen, er lüge viel und lasse sich von der Beschwerdeführerin nichts sagen.

Zudem sei er gewaltbereit und werde sehr rasch aggressiv und handgreiflich. Die

Schwestern würden sehr unter C.___s Verhalten leiden. Eine Platzierung wäre

eine Lösung, C.___ täte es sehr gut, in ein anderes Umfeld zu kommen.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wird im

Abklärungsbericht festgehalten, das emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als

gefährdet bezeichnet werden. Er benötige ausserhalb des Schulsettings klare

Regelstrukturen, welche ihm das Familiensystem nicht bieten könne. Ohne

Errichten von Unterstützungsmassnahmen bestehe die Gefahr, dass C.___s Entwicklung

gefährdet sei. Die Konflikte in der Familie würden die Familienmitglieder nebst

der Historie, welche als emotional stark belastend bezeichnet werden könne.

Eine Platzierung für die Dauer von vorerst einem Jahr könnte C.___ und das

Familiensystem beruhigen.

Aus dieser Beurteilung schloss die

abklärende Sozialarbeitern, die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung von C.___

aus erwähnten Gründen überfordert und könne aktuell ihrem Sohn kein sicheres

Umfeld bieten, welches dem Kind eine normale Entwicklung ermögliche.

Aus Sicht der Abklärungsperson sei die

Massnahme einer sonderpädagogischen Internatsbetreuung aus fachlicher Sicht

geeignet und notwendig, da das familiäre Umfeld dem herausfordernden Verhalten

von C.___ nicht gewachsen sei und die notwendige Betreuungsintensität und – struktur

nicht gewährleisten könne. Sollte C.___ die notwendige sonderpädagogische

Internatsbetreuung nicht erhalten, müsste von einer Kindeswohlgefährdung

gesprochen und der KESB Region Solothurn müssten kindesschutzrechtliche

Massnahmen beantragt werden. Die Abklärungsperson empfehle in einer

Anfangsphase die Form eines Jahresinternates, damit während den Schulferien und

je nach Entwicklung der Beziehung zwischen Kindsmutter und C.___ auch an den

Wochenenden eine adäquate Betreuungsmöglichkeit sichergestellt sei. C.___ könne

die Regelschule in […] weiterhin besuchen, was Herr [...] (Schulleiter) wie

auch Frau [...] (Klassenlehrperson von C.___) sehr empfehlen würden, da sich

der Junge in der Schule sehr gut integriert habe und die Schule ihm ein

sicheres Umfeld biete.

2.5 Aufgrund der Akten steht fest, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund des aggressiven und gewaltbereiten Verhaltens

von C.___ mit dessen Erziehung überfordert war und ist. Die Beschwerdeführerin

ist auch mit Blick auf ihre schlechte psychische Verfassung nicht in der Lage, C.___

klare Grenzen zu setzen und ihm eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Die

Einschätzung der abklärenden Sozialarbeiterin deckt sich im Übrigen mit der

Meinung aller übrigen involvierten Fachpersonen (vgl. Bericht S. 8). Zwar wurde

im Erstbericht der SPF vom 19. Dezember 2018, worauf die

Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, die Weiterführung der SPF empfohlen. Aus

dem weiteren Verlauf wird indes deutlich, dass die konfliktbehaftete familiäre

Situation auch mit Hilfe der Unterstützung durch die SPF nicht verbessert

werden konnte. Das aggressive Verhalten nahm aktenkundig laufend zu, weshalb

sich die Asylbetreuerin der Familie am 19. Mai 2019 nach einem erneuten

Vorfall an die KESB Region Solothurn gewandt hat. Der Umstand, dass die SPF

schliesslich auch aus Kostengründen abgesetzt worden ist, vermag an der

Beurteilung der Situation nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt

sodann, dass auch der SPF gewisse Grenzen gesetzt sind. Die zuständige

Familienbegleiterin kann nicht rund um die Uhr präsent sein. Offenbar hat die

Beschwerdeführerin die ihr angebotenen Notfalltermine beim KJPD nicht

wahrgenommen, nachdem der ursprüngliche Therapeut krankheitsbedingt ausgefallen

war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf die

erneute Installation einer psychiatrischen Therapie von C.___ als einzige

Unterstützungsmassnahme verzichtet hat. Der Beistand hat allerdings die

Aufgabe, die Beschwerdeführerin und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete

therapeutische Begleitung für diesen zu finden. Dass diese allein nicht

ausreicht, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ergibt sich ohne Weiteres

aus dem Abklärungsbericht der SDOL. Was die Kritik an der Wohngruppe [...]

betrifft, lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Vorinstanz bei der

Wahl einer geeigneten Institution auch gewisse organisatorische Rahmenbedingen,

namentlich die Platzverhältnisse, zu beachten hat. Würde C.___ zu Hause wohnen,

bestünde das grosse Risiko von erneuten Überforderungssituationen der

Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden Kindeswohlgefährdung von C.___.

Mit Blick auf den umfangreichen Abklärungsbericht des SDOL vom 27. Juni

2019, den persönlichen Eindruck anlässlich der Kindsanhörung und die übrigen

Akten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung letztlich als einzige

zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Die Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens ist nicht erforderlich.

2.6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid das Kontaktrecht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht

geregelt, weshalb der Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur Festsetzung

eines ausgedehnten Kontaktrechts) eine unzulässige Ausweitung des

Prozessgegenstandes darstellt (vgl. § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Es steht der

Beschwerdeführerin frei, bei der KESB Region Solothurn ein entsprechendes

Gesuch einzureichen oder sich mit der Institution selbst abzusprechen, falls

sie die Auffassung hat, darauf Anspruch zu haben. Wenn sie indes aus der

Nicht-Regelung des Kontaktrechts ohne Weiteres ein Kontaktverbot ableitet, kann

ihr nicht gefolgt werden. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4. Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Isabelle Frey ist entsprechend der am 23. September 2019 eingereichten Honorarnote,

die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total

CHF 2'667.00 (12.96 h à CHF 180.00 nebst CHF 143.50 Auslagen und

CHF 190.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wird auf CHF 2'667.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman