VWBES.2019.279
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung
25. September 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Mai 2019 ging beim
Pikettdienst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ (geb. 20. November 2008) ein.
Gemäss Meldung sei C.___ abends durchgedreht und habe seine Mutter, A.___, und
seine beiden Schwestern geschubst und Möbel demoliert.
2. Mit Verfügung der KESB Region
Solothurn vom 23. Mai 2019 wurden die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
mit einer dringlichen Abklärung der familiären Situation beauftragt.
3. Nach Eingang des Abklärungsberichts
vom 27. Juni 2019 und Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB
Region Solothurn am 25. Juli 2019 folgenden Entscheid:
3.1. A.___ wird per 09.08.2019 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ entzogen.
3.2. C.___ wird per 09.08.2019 in Anwendung
von Art. 314b Abs. 1 ZGB, in die Institution D.___, platziert.
3.3. Für C.___ wird mit sofortiger Wirkung
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
3.4. B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg,
wird zum Beistand ernannt mit den Aufgaben:
3.4.1 C.___ als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.4.2 die
Mutter von C.___ bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge zu beraten
und zu unterstützen;
3.4.3 die
Mutter und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete therapeutische
Begleitung für C.___ zu finden;
3.4.4 die
Platzierung von C.___ in der Institution D.___, zu begleiten;
3.4.5 den
involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, das
Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch unter den Beteiligten zu
gewährleisten und an wichtigen Gesprächen teilzunehmen;
3.4.6 nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.4.7 mindestens
alle 2 Jahre, erstmals per 30.06.2021, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht
einzureichen.
3.5. B.___ wird beauftragt, bei der KESB
Region Solothurn per 31.01.2020, bei Bedarf früher, einen Bericht einzureichen
und sich insbesondere zum Verlauf und zur Weiterführung der Platzierung zu äussern.
3.6. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu
leisten.
3.7. Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen
entzogen ist.
3.8. Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.
Rechtsanwältin Isabelle Frey, mit Beschwerde vom 5. August 2019 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4.4 des Entscheids
vom 25.7.2019 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn seien
aufzuheben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___, geb. 20.11.2008, sei bei
der Beschwerdeführerin zu belassen.
2. Ziff. 3.5 des Entscheids vom 25.7.2019
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei insofern
anzupassen, als sich der Bericht des Beistands nicht zum Verlauf und
Weiterführung der Platzierung zu äussern hat.
3. Ziff. 3.7 sei im Umfang der Beschwerde
aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Festsetzung eines ausgedehnten Kontaktrechts zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn C.___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführerin sei das Recht der
unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
6. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Isabelle Frey als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 19. August 2019
teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf eine ergänzende
Beschwerdebegründung verzichtet werde.
7. Mit Vernehmlassung vom 2. September
2019 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beistand von C.___ liess sich nicht vernehmen.
8. Das Verwaltungsgericht hörte am 10. September
2019 C.___ an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung den Parteien zu.
9. Die Beschwerdeführerin replizierte am
23. September 2019.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von C.___ und Verfahrensbeteiligte durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In der Sache strittig ist der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der
Wohngruppe [...] der Institution D.___. Mit der gleichzeitig angeordneten
Erziehungsbeistandschaft ist die Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt von
Dispositiv
Dispositivziffer 3.4.4 des angefochtenen Entscheides) einverstanden.
2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom
21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern
bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des
Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der
Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.
3).
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den bisherigen Verlauf und den
Abklärungsbericht lasse sich vorliegend feststellen, dass C.___. aufgrund
seines Aggressionspotentials und seiner patriarchalischen Prägung in seiner
persönlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung gefährdet sei. Die
Kindsmutter sei aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen und deren
Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen nicht mehr in der Lage, selber
Abhilfe zu schaffen. Dadurch setze sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre
beiden Töchter erheblichen Gefahren aus. Ambulante Massnahmen wie die
sozialpädagogische Familienbegleitung und die Vernetzung mit dem Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Solothurn hätten nicht die erhoffte
Verbesserung gebracht. Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet
werden. Die Ambivalenz der Kindsmutter in Bezug auf eine Platzierung von C.___ sei
nachvollziehbar. Der Kindsmutter jedoch einen weiteren Versuch zu Hause zu
ermöglichen, wäre mit der offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Scheiterns – mit nicht kalkulierbaren Risiken für alle
Familienmitglieder – nicht zu vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss,
dass die Platzierung von C.___ in die Institution D.___., Wohngruppe [...],
derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum Wohle und zum
Schutz von C.___ darstelle.
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen im Wesentlichen ein, die Fremdplatzierung liege insgesamt nicht im
Kindswohl. Hierfür spreche auch, dass die Trennung von den Geschwistern und der
Mutter für C.___ nur schwer zu verkraften wäre. Zu seiner im angefochtenen
Entscheid wiedergegebenen Äusserung, es sei nicht so schlimm, es daure ja
höchstens ein Jahr, habe sich C.___ nach langem und wiederholtem Einreden
verschiedener Fachpersonen hinreissen lassen. Die Wohngruppe [...] in [...]
liege zudem in grosser Entfernung der Schule [...], die C.___ weiterhin
besuchen wolle. Mit Fussweg dauere die Strecke mehr als eine Stunde. Für ein 10-jähriges
Kind sei dies schlichtweg zu lang und liege nicht in seinem Wohl. Die
Kindsmutter erachte die Wohngruppe [...] als ungeeignet. Die
Erziehungsbeistandschaft, die Wiederaufnahme der sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) sowie eine psychiatrische Therapie von C.___ seien
allesamt mildere Mittel, womit die behauptete Kindswohlgefährdung abgewendet,
die Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin gestärkt und eine Regelstruktur
im Familiensystem ohne Fremdplatzierung erreicht werden könne. Zur Begegnung
der behaupteten Gefährdung werde eine psychiatrische Therapie von C.___ als
wesentlich erachtet. Für die Beurteilung der Fremdplatzierung wäre eine
psychiatrische Abklärung von C.___ essentiell und zwingend notwendig gewesen. Sollte
das Verwaltungsgericht die Bestätigung der Fremdplatzierung in Betracht ziehen,
werde eine psychiatrische Begutachtung von C.___ beantragt. Die KESB habe die
Fremdplatzierung ohne Einräumung eines Kontaktrechts zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verfügt, was den Anspruch auf gegenseitigen
persönlichen Verkehr missachte.
2.4 Dem Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste Oberer Leberberg (SDOL) vom 27. Juni 2019 kann im Wesentlichen entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Zentral-Afghanistan stamme
und mit 8 Jahren in ein Flüchtlingscamp nach Pakistan gekommen sei. 2014 sei
ihr Ehemann, der Kindsvater ihrer drei Kinder, von den Taliban in Pakistan
brutal ermordet worden. Das Leben in Pakistan sei für die Witwe und
alleinerziehende Beschwerdeführerin aus Afghanistan zunehmend unerträglich
geworden. Im Herbst 2016 seien die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in
die Schweiz gekommen. Die Familie werde seit Oktober 2018 durch die SDOL
sozialhilferechtlich unterstützt und begleitet. Die schrecklichen Erlebnisse
würden die Beschwerdeführerin und die Kinder seit der Flucht verfolgen. Die
Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden und sei in ärztlicher
psychotherapeutischer Behandlung. Die Erziehung der drei Kinder in einem
fremden Land habe die Beschwerdeführerin zunehmend überfordert. C.___ habe die Beschwerdeführerin
aufgrund seiner patriarchalischen Prägung nicht als autoritäres Oberhaupt
akzeptieren können, was unter anderem zu Gewaltanwendungen gegen die
Beschwerdeführerin geführt habe. Die Stimmung in der Familie sei zunehmend von
tätlichen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Dies habe
die fallführende Sozialarbeiterin der SDOL im August 2018 veranlasst, im
Familiensystem als ambulante Unterstützungsmassnahme eine Familienbegleiterin
zu installieren. Leider habe dies zu keiner Deeskalation im System geführt,
weshalb die Massnahme per Ende 2018 abgesetzt worden sei. Das aggressive
Verhalten von C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin und den Schwestern habe
laufend zugenommen; der Junge sei gegenüber der Beschwerdeführerin mehrere Male
handgreiflich geworden und habe häusliche Gewalt ausgeübt, weshalb sich die
Beschwerdeführerin am 18. April 2019 wegen eines erneuten tätlichen
Übergriffs genötigt gesehen habe, die Polizei zu alarmieren, um sich vor ihrem
eigenen Sohn schützen zu lassen.
Die abklärende Sozialarbeiterin habe mit
der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche geführt, in denen diese klar geäussert
habe, dass sie ihren Sohn platzieren wolle. Sie habe keine Kraft mehr, den
Konflikten standzuhalten. Ausserdem würden die beiden Schwestern unter dem
aggressiven Verhalten leiden.
Gemäss Informationen der leitenden
Ärztin des KJPD Grenchen, Frau Dr. med.[…], leide C.___. unter einer
Anpassungsstörung und traumatischen Erfahrungen und bisweilen unter depressiven
Verstimmungen verursacht durch die Flucht und den Verlust des Vaters. Es fehle
ihm an einer männlichen Identifikationspersönlichkeit. In der Schweiz erlebe er
eine sogenannte Misfit-Situation. Es hätten von Januar 2018 bis April 2019 rund
13 Gespräche mit C.___ und/oder der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine
Therapie von C.___ habe es nicht gegeben. Die Probleme der Beschwerdeführerin
seien bei den gemeinsamen Terminen mehrheitlich im Zentrum gestanden. Der
zuständige Therapeut sei seit April 2019 krankgeschrieben. Man habe der
Beschwerdeführerin vorzeitig Notfalltermine angeboten, welche sie nicht
wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer psychischen
Erkrankung, hinzu komme die Anpassung an eine ihr fremde Kultur. Die Erziehung
der Kinder habe sie dabei sehr überfordert. Die Ärztin begrüsse eine
Platzierung in einer professionell geführten Institution sehr.
Gemäss Angaben der zuständigen
Asylbetreuerin, Frau E.___, sei die Beschwerdeführerin von Beginn weg in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie erlebe diese auch persönlich psychisch
angeschlagen und sie sei letzten Sommer zusammengebrochen und habe in die
Klinik eingewiesen werden müssen. C.___ habe in der frei verfügbaren Zeit keine
Tagesstruktur, er sei nur am Gamen und schaue Gewalt- und Kampfspiele. Die
Beschwerdeführerin erlebe sie als nicht zuverlässig und selten könne sie
erzieherische Tipps von den involvierten Fachleuten in die Praxis umsetzen. Sie
könne sich ihren Kindern gegenüber nicht durchsetzen. C.___ sei sehr schwierig
zu führen, er lüge viel und lasse sich von der Beschwerdeführerin nichts sagen.
Zudem sei er gewaltbereit und werde sehr rasch aggressiv und handgreiflich. Die
Schwestern würden sehr unter C.___s Verhalten leiden. Eine Platzierung wäre
eine Lösung, C.___ täte es sehr gut, in ein anderes Umfeld zu kommen.
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wird im
Abklärungsbericht festgehalten, das emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als
gefährdet bezeichnet werden. Er benötige ausserhalb des Schulsettings klare
Regelstrukturen, welche ihm das Familiensystem nicht bieten könne. Ohne
Errichten von Unterstützungsmassnahmen bestehe die Gefahr, dass C.___s Entwicklung
gefährdet sei. Die Konflikte in der Familie würden die Familienmitglieder nebst
der Historie, welche als emotional stark belastend bezeichnet werden könne.
Eine Platzierung für die Dauer von vorerst einem Jahr könnte C.___ und das
Familiensystem beruhigen.
Aus dieser Beurteilung schloss die
abklärende Sozialarbeitern, die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung von C.___
aus erwähnten Gründen überfordert und könne aktuell ihrem Sohn kein sicheres
Umfeld bieten, welches dem Kind eine normale Entwicklung ermögliche.
Aus Sicht der Abklärungsperson sei die
Massnahme einer sonderpädagogischen Internatsbetreuung aus fachlicher Sicht
geeignet und notwendig, da das familiäre Umfeld dem herausfordernden Verhalten
von C.___ nicht gewachsen sei und die notwendige Betreuungsintensität und – struktur
nicht gewährleisten könne. Sollte C.___ die notwendige sonderpädagogische
Internatsbetreuung nicht erhalten, müsste von einer Kindeswohlgefährdung
gesprochen und der KESB Region Solothurn müssten kindesschutzrechtliche
Massnahmen beantragt werden. Die Abklärungsperson empfehle in einer
Anfangsphase die Form eines Jahresinternates, damit während den Schulferien und
je nach Entwicklung der Beziehung zwischen Kindsmutter und C.___ auch an den
Wochenenden eine adäquate Betreuungsmöglichkeit sichergestellt sei. C.___ könne
die Regelschule in […] weiterhin besuchen, was Herr [...] (Schulleiter) wie
auch Frau [...] (Klassenlehrperson von C.___) sehr empfehlen würden, da sich
der Junge in der Schule sehr gut integriert habe und die Schule ihm ein
sicheres Umfeld biete.
2.5 Aufgrund der Akten steht fest, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund des aggressiven und gewaltbereiten Verhaltens
von C.___ mit dessen Erziehung überfordert war und ist. Die Beschwerdeführerin
ist auch mit Blick auf ihre schlechte psychische Verfassung nicht in der Lage, C.___
klare Grenzen zu setzen und ihm eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Die
Einschätzung der abklärenden Sozialarbeiterin deckt sich im Übrigen mit der
Meinung aller übrigen involvierten Fachpersonen (vgl. Bericht S. 8). Zwar wurde
im Erstbericht der SPF vom 19. Dezember 2018, worauf die
Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, die Weiterführung der SPF empfohlen. Aus
dem weiteren Verlauf wird indes deutlich, dass die konfliktbehaftete familiäre
Situation auch mit Hilfe der Unterstützung durch die SPF nicht verbessert
werden konnte. Das aggressive Verhalten nahm aktenkundig laufend zu, weshalb
sich die Asylbetreuerin der Familie am 19. Mai 2019 nach einem erneuten
Vorfall an die KESB Region Solothurn gewandt hat. Der Umstand, dass die SPF
schliesslich auch aus Kostengründen abgesetzt worden ist, vermag an der
Beurteilung der Situation nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt
sodann, dass auch der SPF gewisse Grenzen gesetzt sind. Die zuständige
Familienbegleiterin kann nicht rund um die Uhr präsent sein. Offenbar hat die
Beschwerdeführerin die ihr angebotenen Notfalltermine beim KJPD nicht
wahrgenommen, nachdem der ursprüngliche Therapeut krankheitsbedingt ausgefallen
war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf die
erneute Installation einer psychiatrischen Therapie von C.___ als einzige
Unterstützungsmassnahme verzichtet hat. Der Beistand hat allerdings die
Aufgabe, die Beschwerdeführerin und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete
therapeutische Begleitung für diesen zu finden. Dass diese allein nicht
ausreicht, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ergibt sich ohne Weiteres
aus dem Abklärungsbericht der SDOL. Was die Kritik an der Wohngruppe [...]
betrifft, lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Vorinstanz bei der
Wahl einer geeigneten Institution auch gewisse organisatorische Rahmenbedingen,
namentlich die Platzverhältnisse, zu beachten hat. Würde C.___ zu Hause wohnen,
bestünde das grosse Risiko von erneuten Überforderungssituationen der
Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden Kindeswohlgefährdung von C.___.
Mit Blick auf den umfangreichen Abklärungsbericht des SDOL vom 27. Juni
2019, den persönlichen Eindruck anlässlich der Kindsanhörung und die übrigen
Akten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung letztlich als einzige
zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens ist nicht erforderlich.
2.6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid das Kontaktrecht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht
geregelt, weshalb der Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur Festsetzung
eines ausgedehnten Kontaktrechts) eine unzulässige Ausweitung des
Prozessgegenstandes darstellt (vgl. § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Es steht der
Beschwerdeführerin frei, bei der KESB Region Solothurn ein entsprechendes
Gesuch einzureichen oder sich mit der Institution selbst abzusprechen, falls
sie die Auffassung hat, darauf Anspruch zu haben. Wenn sie indes aus der
Nicht-Regelung des Kontaktrechts ohne Weiteres ein Kontaktverbot ableitet, kann
ihr nicht gefolgt werden. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4. Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Isabelle Frey ist entsprechend der am 23. September 2019 eingereichten Honorarnote,
die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total
CHF 2'667.00 (12.96 h à CHF 180.00 nebst CHF 143.50 Auslagen und
CHF 190.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wird auf CHF 2'667.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman