VWBES.2019.288
gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
14. Oktober 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend gemeinsame
elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 26. Juli 2014). Sie
waren nie verheiratet. Im September 2015 trennte sich das Paar und die
Beschwerdeführerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Seither streiten sich die Kindseltern
um das Besuchs- und Sorgerecht. Der Beschwerdeführerin oblag bis anhin die
alleinige elterliche Sorge.
2. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn fällte am 9. Juli 2019 folgenden
Entscheid:
3.1. Den Kindseltern wird die gemeinsame
elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB über das gemeinsame Kind C.___,
geb. 26.07.2014, erteilt.
3.2. Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater
und C.___ wird wie folgt festgelegt:
- In geraden Wochen von Mittwoch, 9.00 Uhr
bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr;
- In den ungeraden Wochen von Samstag,
9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr;
- Der Kindsvater hat das Recht, jährlich
vier Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen
Die Ferien
sind mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen.
- In den geraden Jahren:
·
24. Dezember,
10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr
·
Ostern (Gründonnerstag,
18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr)
·
Fronleichnam
(Mittwoch vor Fronleichnam, 18.00 Uhr bis Fronleichnam, 18.00 Uhr)
- In den ungeraden Jahren:
·
25. Dezember,
10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr
·
Pfingsten (Freitag
vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr)
·
Auffahrt (Mittwoch
vor Auffahrt, 18.00 Uhr bis Auffahrt, 18.00 Uhr)
·
Geburtstag von C.___,
10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
3.3. Die Gebühren werden auf
CHF 2'000.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung
auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter und Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Rita Karli, mit
Beschwerde vom 12. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Zum Verfahren: Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilten.
2. Es sei der Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 9. Juli 2019 aufzuheben.
Eventualiter:
Es sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2019 zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die alleinige elterliche Sorge
bei der Kindsmutter und Beschwerdeführerin zu belassen.
Eventualiter
für den Fall des Entscheides der gemeinsamen elterlichen Sorge: Es sei der
Beschwerdeführerin die elterliche Obhut zuzuteilen.
4. Es sei das Kontaktrecht zwischen dem
Kindsvater und dem Kind C.___ wie folgt festzulegen:
Jedes zweite
Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr
Es sei der
Vater zu berechtigen ohne Reduktion des Unterhaltsbeitrages pro Jahr mit dem
Sohn eine Woche Ferien zu verbringen.
Es sei der
Kontakt des Kindes mit dem Vater während den Feiertagen wie folgt festzulegen:
- In den
geraden Jahren:
·
24. Dezember,
10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr
·
Ostern
(Gründonnerstag, 18 Uhr bis Ostermontag, 18 Uhr)
·
Fronleichnam (Mittwoch
vor Fronleichnam, 18 Uhr bis Fronleichnam, 18 Uhr)
- In den ungeraden Jahren:
·
25. Dezember,
10 Uhr bis 26. Dezember, 10 Uhr
·
Pfingsten (Freitag
vor Pfingsten, 18 Uhr bis Pfingstmontag, 18 Uhr)
·
Auffahrt (Mittwoch
vor Auffahrt, 18 Uhr bis Auffahrt, 18 Uhr)
·
Geburtstag von C.___,
10 Uhr bis 18 Uhr
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Solothurn.
4. Der Kindsvater, v.d. Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, liess sich mit Eingabe vom 2. September 2019 vernehmen
und stellte folgende Rechtsbegehren:
a. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
b. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, sofern das Urteil nach dem 30.9.2019 gefällt wird.
c. Die Beschwerdeführerin sei zu
verpflichten, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 13'067.35 zu
bezahlen.
d. Die Beschwerdeführerin sei zu
verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen.
5. Die KESB Region Solothurn schloss mit
Eingabe vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am
18.September 2019.
7. Der Kindsvater verzichtete am
18. September 2019 auf weitere Bemerkungen.
8. Das Gesuch des Kindsvaters um Entzug
der aufschiebenden Wirkung, sofern das Urteil nicht bis zum 30. September
2019 gefällt wird, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. September 2019 abgewiesen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der Einigungsverhandlung vom 27. November
2018.
habe der Kindsvater mit Eingabe vom 18. Januar 2019 die Rechtsbegehren
formuliert. In der Eingabe vom 1. April 2019 habe auch die
Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren bei der Vorinstanz deponiert. Dem
Kindsvater sei daraufhin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten
worden. Mit Eingabe vom 30. April 2019 habe sich dieser auf 13 Seiten
eingehend geäussert. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin nicht vor
Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden. Die
Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Gelegenheit gehabt, sich zu den vom
Kindsvater neu vorgebrachten Behauptungen und Darstellungen zu äussern. Es
liege ein unvollständiger zweiter Schriftenwechsel vor.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches
Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des
Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird.
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten
ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob
diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss
vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten
zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu
äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Grundsätze
gelten auch für das hier zu beurteilende Verfahren vor der KESB.
2.2
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3
Vorliegend wurde die Stellungnahme
des Kindsvaters vom 30. April 2019 erst zusammen mit dem angefochtenen
Entscheid zugestellt, was aus dessen Verteiler hervorgeht. Demnach erging der
angefochtene Entscheid ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hat,
sich zu den weiteren Vorbringen des Kindsvaters zu äussern. Mit diesem Vorgehen
wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Das
Verwaltungsgericht kann allerdings den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die
Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die
Vorinstanz. Folglich kann diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäss bundesgerichtlicher Praxis als geheilt gelten. Sodann
würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einer unnötigen
Verfahrensverzögerung führen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer 17-seitigen
Beschwerdeschrift umfassend zu den Standpunkten des Kindsvaters Stellung nehmen
konnte.
3.
Weigert sich ein Elternteil, die
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere
Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b
Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge,
sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge
der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).
3.1
Aufgrund der am 1. Juli 2014 in
Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den
Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen
elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das
Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen
vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese
können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder
bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt
oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen;
ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen
genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich
um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt
und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken.
Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt,
genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung
des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen lässt; vielmehr
hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des
Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der
Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung,
in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde.
Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet
ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder
zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB
gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt
nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene
bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt
würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016, E. 2
m.w.H.).
3.2
Die Behauptung, bei der Erteilung
des gemeinsamen Sorgerechtes sei eine Ausweitung des Konfliktes
vorprogrammiert, ist für die Zuteilung der Alleinsorge kein genügender Grund.
Es war nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein Elternteil in abstrakter
Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus einen Anspruch auf
Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim
elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt, wie dies auch beim
Besuchsrecht der Fall ist. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und
Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im
Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen
Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend
interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der
konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis
andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt
herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an
den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen
Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in
effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich
die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in einen
Loyalitätskonflikt zu geraten (BGE 142 III 1, E. 3.4. m.w.H.).
3.3
Das Bundesgericht vertritt sodann in
BGE 141 III 472 die Ansicht, dass für die auf Art. 298 ff. ZGB gestützte
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge schon allein von der Logik her nicht der
gleiche Massstab wie für den Sorgerechtsentzug gemäss Art. 311 ZGB gelte.
Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt
oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des
Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt
und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das
gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein
Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im
Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die
Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der
elterlichen Einigung bedarf (E. 4.6). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine
Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation;
punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in
allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung
einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise
angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des
elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts
muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (E. 4.7).
3.4
In seiner jüngeren Rechtsprechung
bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des
Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten
Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die
verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich
errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin
schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar
(Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141
III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah
das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die
Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der
chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte,
in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide
konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In
tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter
gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem
Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm
eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil
5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres
Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge
eben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab
sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die
Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die
Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit
Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters
funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen
und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30.
März 2017 E. 4, das Ganze zitiert aus:5A_886/2018 vom 9. April 2019,
E. 4.2).
4.1
Die Vorinstanz führt in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Kindseltern über den
Umgang miteinander und die Intensivität der Elternkonflikte würden stark
divergieren. Während der Kindsvater berichte, dass sie als Eltern durchaus in
der Lage seien, sich über Belange, welche C.___ betreffen würden, in
respektvoller Art und Weise auszutauschen, zeichne die Kindsmutter ein Bild
massiver Streitigkeiten und Eskalationen. Die Frage, wie stark die
Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern denn nun wirklich seien, stehe also
gar nicht im Vordergrund, denn auch wenn die Kommunikations- und
Kooperationsprobleme und die Konflikte zwischen den Kindseltern erheblich
wären, würde dies alleine keinen Grund darstellen, vom Regelfall der
gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die Kindsmutter mache geltend, der
Kindsvater zeige einen unangemessenen Umgang mit seinem Sohn, gefährde diesen
gar. Diese Vorhalte seien wenig konkret. So werde ausgeführt, der Kindsvater
biete C.___ ständiges «Halli-Galli»-Programm und keine festen Schlafenszeiten.
Zudem verhalte er sich C.___ gegenüber aggressiv, was jedoch nicht weiter
konkretisiert werde. Auch hierbei handle es sich nicht um Gründe, welche eine
Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigen würden. Unterschiedliche
Erziehungshaltungen der Kindseltern – und darum scheine es sich vorliegend zu
handeln – würden nicht ausschliessen, dass sich beide Eltern zielführend und
vernünftig engagieren und gemeinsame Entscheidungen für das Kind treffen
könnten. Mit Blick auf die Ausführungen der Kindsmutter würden keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Kindseltern nicht in grundsätzlicher und
unüberwindbarer Weise über die Belange von C.___ nicht würden einigen können.
Die Vorbringen der Kindsmutter zeigten vielmehr die leider typischen Probleme
von Kindseltern nach einer Trennung, die sich insbesondere im Zusammenhang mit
dem Besuchsrecht manifestierten, und nicht für eine Abweichung vom Regelfall
der gemeinsamen elterlichen Sorge genügten. Die Vorbringen der Kindsmutter stellten
keine qualifizierten Gründe dar, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge sprächen.
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen sinngemäss und im Wesentlichen ein, die Parteien hätten zwei Jahre die
Beratung von Frau D.___ in Anspruch genommen; ohne diese Beratung wären selbst
Minimallösungen nicht möglich gewesen. Die von der Kindsmutter ausdrücklich
befürwortete Ausweitung der Besuchspraxis und die Weiterführung regelmässiger
Gespräche sei selbst mit der fachlichen Begleitung von Frau D.___ nicht
gelungen. Wie im Bericht von Frau D.___ vom 6. März 2018 dargestellt, sei
dieses Resultat dem Verhalten des Kindsvaters zuzuschreiben. Die langjährig
erprobte Fachfrau D.___ habe im Bericht vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass
der Kindsvater sich immer wieder stark benachteiligt gefühlt habe und jeden
Versuch, die Besuche zu reflektieren als Angriff gegen seine Person erlebt
habe. Frau D.___ habe weitere Gespräche zwischen den Eltern als nicht sinnvoll
eingestuft, weil der Kindsvater sich gegenüber Hilfestellungen nicht zugänglich
gezeigt habe. Der Abbruch der Beratung zeige, dass sich der Kindsvater mit
seinem Verhalten einer Diskussion über das Kindswohl und dessen Gefährdung
verweigert und nicht bereit sei, mit der Beschwerdeführerin einvernehmliche
Lösungen in Bezug auf das Kind zu finden. Er akzeptiere nur, was er selber für
richtig halte. Drohungen bzw. Erpressungen während der Begleitung durch die
Sachverständige und somit das verbalaggressive Verhalten des Kindsvaters seien
aktenkundig. Sämtliche gegenteiligen Beteuerungen des Kindsvaters seien
schlichte Parteibehauptungen. Die Vorinstanz berücksichtige den Bericht von
Frau D.___ in keiner Weise. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei Jahre
lang Gespräche in Bezug auf Problemstellungen nur mit Hilfe von Drittpersonen
möglich gewesen seien und diese Praxis letztendlich als gescheitert habe
aufgegeben werden müssen. Im Bericht von Frau D.___ sei eine
Kindswohlgefährdung durch den Kindsvater dargetan («Sein [«sich bemittleiden»
und] nur das eigene Empfinden in den Mittelpunkt zu stellen schadet ihm und C.___
sehr und wird längerfristig seine Beziehung zu C.___ stark belasten»). Mit
Verweis auf die Ausführungen im erwähnten Bericht D.___ bestreite die
Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorhalte des
unangemessenen Umgangs mit dem Sohn zu wenig konkret seien. Die Parteien würden
sich in einem langjährigen, verhärteten Dauerkonflikt befinden und es könnten
nach wie vor keine einvernehmlichen Entscheide getroffen werden.
4.3
Zwar hat auch die Vorinstanz nicht
übersehen, dass die Kindseltern zerstritten sind und Spannungen zwischen den
Parteien bestehen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die
gescheiterte Einigungsverhandlung bei der KESB am 27. November 2018. Soweit
die Beschwerdeführerin indes pauschal auf die konfliktbehaftete Familiensituation
verweist und daraus quasi einen Anspruch auf Alleinsorge ableitet, blendet sie aus,
dass die Befürchtung, bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts sei eine
Ausweitung des Konflikts vorprogrammiert, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
gerade keinen genügenden Grund für die Zuteilung der Alleinsorge darstellt. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie seien in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig,
widerspricht der Aktenlage. Die aktenkundigen WhatsApp-Verläufe zeigen auf,
dass die Kindseltern durchaus in der Lage sind, normal miteinander zu
kommunizieren. Im Übrigen ist es den Kindseltern gelungen, betreffend
Kindesunterhalt am 19. Oktober 2017 vor dem zuständigen Zivilgericht eine
Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Konflikte
zwischen den Eltern drehen sich bis heute namentlich um das Besuchs- und
Ferienrecht des Kindsvaters sowie um das Sorgerecht. Selbst die
Beschwerdeführerin gab vor der KESB an, nicht alle organisatorischen Belange
seien streitig. Dass sich die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf die
gesamten Kinderbelange beziehen und das Kindswohl gefährden, wird von der
Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das von der Beschwerdeführerin immer
wieder erwähnte aggressive Verhalten des Kindsvaters lässt sich aufgrund der
Akten sodann nicht verifizieren. Die entsprechenden vor der KESB eingereichten
Schreiben aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin haben kaum Beweiswert. Soweit
die Beschwerdeführerin aus den Angaben im Bericht von D.___ vom 6. März
2018.
eine Kindswohlgefährdung durch das Verhalten des Kindsvaters ableitet,
kann ihr nicht gefolgt werden. Im Bericht wird vielmehr ausgeführt, die
Errichtung einer Kindesschutzmassnahme dränge sich im Moment nicht auf. Der
knapp 4 Seiten umfassende Bericht basiert im Übrigen einzig auf Gesprächen mit
den Kindseltern und ist mittlerweile über 1,5 Jahre alt. Die entsprechenden
Aussagen über das Empfinden von C.___ beruhen auf Drittangaben. Es handelt sich
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht um ein Gutachten, zumal
der Bericht weder in Kenntnis der Akten erstellt worden ist noch auf umfassenden
Abklärungen betreffend elterlicher Sorge beruht. Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Bericht für die Beurteilung der
aktuellen Verhältnisse keine allzu grosse Bedeutung beigemessen hat.
4.4
Was die unterschiedlichen Ansichten
in der Kindererziehung anbelangt, hat das Bundesgericht ausgeführt, Uneinigkeit
bzw. Divergenz in den Erziehungsansichten komme bei vielen zusammen wie
getrennt lebenden Elternpaaren vor und liege in der Natur der Sache, ergebe
sich doch der Erziehungsstil aus dem spezifischen Charakter, dem individuellen
Temperament, der persönlichen Erfahrungsbasis und der konkreten Einstellung
eines jeden Elternteils. Die Tatsache divergierender Erziehungsstile müsse auch
nicht schädlich für das Kind sein und biete jedenfalls keinen Anlass für eine
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, umso weniger als sich der Erziehungsstil
primär bei der Ausübung der Betreuung - wie sie unabhängig von der
Sorgerechtsfrage im Rahmen der Ausübung der Obhut durch die Mutter und des
Besuchsrechts durch den Vater wahrgenommen werde - und nicht bei der
Entscheidfindung über die Lebensplanung der Kinder niederschlage (Urteil des
Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4). Mit Blick darauf kommt
auch der Kritik der Beschwerdeführerin an den Freizeitaktivitäten des
Kindsvaters mit C.___ beim Entscheid über die elterliche Sorge keine Bedeutung
zu.
4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Belassung der Alleinsorge
nicht erfüllt sind und deshalb die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
durch die KESB nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung von Art. 298b Abs. 2
ZGB ist nicht ersichtlich. Auf den unbegründeten Eventualantrag in Ziffer 3
der Rechtsbegehren ist nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
auch gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs.
5.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Für
die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur.
Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten
Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im
üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche
Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei
Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien
pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht.
In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern
die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden.
Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei
Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und
zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder
zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3.
Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und
Lehre).
5.2
Die Vorinstanz entschied, der
Kindsvater habe das Recht, seinen Sohn in den geraden Wochen von Mittwoch, 9.00
Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr, in den
ungeraden Wochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr zu sehen. Das
bisherige Besuchsrecht des Kindsvaters erstreckt sich von Mittwoch, 9:00 Uhr
bis 18:30 Uhr und jeden zweiten Sonntag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, C.___
erhalte beim Kindsvater nicht genügend Nachtruhe und Erholung, weshalb die
Übernachtungen auf das Wochenende zu beschränken seien. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen für die gute
Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten
Elternteil von wesentlicher Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin stellt zwar
die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage, belegt ihre Behauptung indes
nicht. Mit Blick auf den Eintritt von C.___ in den Kindergarten und das gute
Verhältnis zwischen Vater und Sohn erweist sich die von der KESB getroffene
Regelung des Besuchsrechts jedenfalls als sinnvoll. Schliesslich erweist sich
auch das Ferienrecht von 4 Wochen mit Blick auf die insgesamt 13 Wochen
Schulferien als angemessen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert
vor, weshalb lediglich ein Ferienrecht von einer Woche gewährt werden soll. Auf
die Feiertagsregelung der Vorinstanz ist nicht einzugehen, da die
Beschwerdeführerin damit einverstanden ist.
5.3
Abschliessend ist die Beschwerdeführerin
daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten
Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene
negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht
nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte
längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von
Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,
wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen
durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu
steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen
Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien,
was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des
Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem
Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März
2016.
E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
6.1
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
6.2
Gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art.
106.
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die
Beschwerdeführerin zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine
Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 2. September 2019 macht
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann einen Aufwand von 44.56 Stunden zu einem
Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 101.90 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand
entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen
ist. Seit dem 9. Juli 2019 wird ein Aufwand von total 9,29 Stunden geltend
gemacht, was angemessen erscheint. Der geforderte Stundenansatz von
CHF 270.00 ist mit Blick auf die eingereichte Honorarvereinbarung ebenfalls
nicht zu beanstanden. Die Auslagen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen
Verfahren sind vor Verwaltungsgericht nicht verrechenbar. Indes geht aus der
Honorarnote nicht hervor, welche Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren und welche
im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Die Anrechnung der Hälfte, d.h.
CHF 50.95 erscheint gerechtfertigt. Insgesamt ergibt sich nach dem
Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’756.35 (Honorar: CHF 2'508.30,
Auslagen: CHF 50.95, MWST: 197.10), welche von A.___ zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgerichtvon CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'756.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman