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Entscheid

VWBES.2019.288

gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr

14. Oktober 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 26. Juli 2014). Sie

waren nie verheiratet. Im September 2015 trennte sich das Paar und die

Beschwerdeführerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Seither streiten sich die Kindseltern

um das Besuchs- und Sorgerecht. Der Beschwerdeführerin oblag bis anhin die

alleinige elterliche Sorge.

2. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn fällte am 9. Juli 2019 folgenden

Entscheid:

3.1. Den Kindseltern wird die gemeinsame

elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB über das gemeinsame Kind C.___,

geb. 26.07.2014, erteilt.

3.2. Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater

und C.___ wird wie folgt festgelegt:

- In geraden Wochen von Mittwoch, 9.00 Uhr

bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr;

- In den ungeraden Wochen von Samstag,

9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr;

- Der Kindsvater hat das Recht, jährlich

vier Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen

Die Ferien

sind mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen.

- In den geraden Jahren:

·

24. Dezember,

10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr

·

Ostern (Gründonnerstag,

18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr)

·

Fronleichnam

(Mittwoch vor Fronleichnam, 18.00 Uhr bis Fronleichnam, 18.00 Uhr)

- In den ungeraden Jahren:

·

25. Dezember,

10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr

·

Pfingsten (Freitag

vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr)

·

Auffahrt (Mittwoch

vor Auffahrt, 18.00 Uhr bis Auffahrt, 18.00 Uhr)

·

Geburtstag von C.___,

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

3.3. Die Gebühren werden auf

CHF 2'000.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung

auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter und Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Rita Karli, mit

Beschwerde vom 12. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Zum Verfahren: Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilten.

2. Es sei der Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 9. Juli 2019 aufzuheben.

Eventualiter:

Es sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2019 zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei die alleinige elterliche Sorge

bei der Kindsmutter und Beschwerdeführerin zu belassen.

Eventualiter

für den Fall des Entscheides der gemeinsamen elterlichen Sorge: Es sei der

Beschwerdeführerin die elterliche Obhut zuzuteilen.

4. Es sei das Kontaktrecht zwischen dem

Kindsvater und dem Kind C.___ wie folgt festzulegen:

Jedes zweite

Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr

Es sei der

Vater zu berechtigen ohne Reduktion des Unterhaltsbeitrages pro Jahr mit dem

Sohn eine Woche Ferien zu verbringen.

Es sei der

Kontakt des Kindes mit dem Vater während den Feiertagen wie folgt festzulegen:

- In den

geraden Jahren:

·

24. Dezember,

10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr

·

Ostern

(Gründonnerstag, 18 Uhr bis Ostermontag, 18 Uhr)

·

Fronleichnam (Mittwoch

vor Fronleichnam, 18 Uhr bis Fronleichnam, 18 Uhr)

- In den ungeraden Jahren:

·

25. Dezember,

10 Uhr bis 26. Dezember, 10 Uhr

·

Pfingsten (Freitag

vor Pfingsten, 18 Uhr bis Pfingstmontag, 18 Uhr)

·

Auffahrt (Mittwoch

vor Auffahrt, 18 Uhr bis Auffahrt, 18 Uhr)

·

Geburtstag von C.___,

10 Uhr bis 18 Uhr

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Solothurn.

4. Der Kindsvater, v.d. Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann, liess sich mit Eingabe vom 2. September 2019 vernehmen

und stellte folgende Rechtsbegehren:

a. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

b. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen, sofern das Urteil nach dem 30.9.2019 gefällt wird.

c. Die Beschwerdeführerin sei zu

verpflichten, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 13'067.35 zu

bezahlen.

d. Die Beschwerdeführerin sei zu

verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen.

5. Die KESB Region Solothurn schloss mit

Eingabe vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

6. Die Beschwerdeführerin replizierte am

18.September 2019.

7. Der Kindsvater verzichtete am

18. September 2019 auf weitere Bemerkungen.

8. Das Gesuch des Kindsvaters um Entzug

der aufschiebenden Wirkung, sofern das Urteil nicht bis zum 30. September

2019 gefällt wird, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom

19. September 2019 abgewiesen.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der Einigungsverhandlung vom 27. November

2018.

habe der Kindsvater mit Eingabe vom 18. Januar 2019 die Rechtsbegehren

formuliert. In der Eingabe vom 1. April 2019 habe auch die

Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren bei der Vor­instanz deponiert. Dem

Kindsvater sei daraufhin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten

worden. Mit Eingabe vom 30. April 2019 habe sich dieser auf 13 Seiten

eingehend geäussert. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdefüh­rerin nicht vor

Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden. Die

Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Gelegenheit gehabt, sich zu den vom

Kindsvater neu vorgebrachten Behauptungen und Darstellungen zu äussern. Es

liege ein unvollständiger zweiter Schriftenwechsel vor.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches

Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu

können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des

Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten

ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob

diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss

vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten

zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu

äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Grundsätze

gelten auch für das hier zu beurteilende Verfahren vor der KESB.

2.2

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.3

Vorliegend wurde die Stellungnahme

des Kindsvaters vom 30. April 2019 erst zusammen mit dem angefochtenen

Entscheid zugestellt, was aus dessen Verteiler hervorgeht. Demnach erging der

angefochtene Entscheid ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hat,

sich zu den weiteren Vorbringen des Kindsvaters zu äussern. Mit diesem Vorgehen

wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Das

Verwaltungsgericht kann allerdings den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die

Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die

Vorinstanz. Folglich kann diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs gemäss bundesgerichtlicher Praxis als geheilt gelten. Sodann

würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einer unnötigen

Verfahrensverzögerung führen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer 17-seitigen

Beschwerdeschrift umfassend zu den Standpunkten des Kindsvaters Stellung nehmen

konnte.

3.

Weigert sich ein Elternteil, die

Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere

Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b

Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge,

sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge

der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu

übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

3.1

Aufgrund der am 1. Juli 2014 in

Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den

Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen

elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das

Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen

vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese

können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder

bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt

oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen;

ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen

genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich

um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt

und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken.

Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt,

genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung

des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen lässt; vielmehr

hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des

Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der

Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung,

in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde.

Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet

ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder

zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB

gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt

nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene

bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt

würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016, E. 2

m.w.H.).

3.2

Die Behauptung, bei der Erteilung

des gemeinsamen Sorgerechtes sei eine Ausweitung des Konfliktes

vorprogrammiert, ist für die Zuteilung der Alleinsorge kein genügender Grund.

Es war nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein Elternteil in abstrakter

Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus einen Anspruch auf

Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim

elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt, wie dies auch beim

Besuchsrecht der Fall ist. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und

Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im

Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen

Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend

interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der

konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis

andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt

herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an

den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen

Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in

effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich

die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in einen

Loyalitätskonflikt zu geraten (BGE 142 III 1, E. 3.4. m.w.H.).

3.3

Das Bundesgericht vertritt sodann in

BGE 141 III 472 die Ansicht, dass für die auf Art. 298 ff. ZGB gestützte

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge schon allein von der Logik her nicht der

gleiche Massstab wie für den Sorgerechtsentzug gemäss Art. 311 ZGB gelte.

Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt

oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des

Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt

und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das

gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein

Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im

Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die

Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der

elterlichen Einigung bedarf (E. 4.6). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine

Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation;

punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in

allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung

einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise

angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des

elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts

muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (E. 4.7).

3.4

In seiner jüngeren Rechtsprechung

bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des

Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten

Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die

verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich

errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin

schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar

(Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141

III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah

das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die

Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der

chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte,

in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide

konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In

tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter

gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem

Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm

eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil

5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres

Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge

eben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab

sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die

Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die

Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit

Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters

funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen

und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30.

März 2017 E. 4, das Ganze zitiert aus:5A_886/2018 vom 9. April 2019,

E. 4.2).

4.1

Die Vorinstanz führt in diesem

Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Kindseltern über den

Umgang miteinander und die Intensivität der Elternkonflikte würden stark

divergieren. Während der Kindsvater berichte, dass sie als Eltern durchaus in

der Lage seien, sich über Belange, welche C.___ betreffen würden, in

respektvoller Art und Weise auszutauschen, zeichne die Kindsmutter ein Bild

massiver Streitigkeiten und Eskalationen. Die Frage, wie stark die

Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern denn nun wirklich seien, stehe also

gar nicht im Vordergrund, denn auch wenn die Kommunikations- und

Kooperationsprobleme und die Konflikte zwischen den Kindseltern erheblich

wären, würde dies alleine keinen Grund darstellen, vom Regelfall der

gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die Kindsmutter mache geltend, der

Kindsvater zeige einen unangemessenen Umgang mit seinem Sohn, gefährde diesen

gar. Diese Vorhalte seien wenig konkret. So werde ausgeführt, der Kindsvater

biete C.___ ständiges «Halli-Galli»-Programm und keine festen Schlafenszeiten.

Zudem verhalte er sich C.___ gegenüber aggressiv, was jedoch nicht weiter

konkretisiert werde. Auch hierbei handle es sich nicht um Gründe, welche eine

Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigen würden. Unterschiedliche

Erziehungshaltungen der Kindseltern – und darum scheine es sich vorliegend zu

handeln – würden nicht ausschliessen, dass sich beide Eltern zielführend und

vernünftig engagieren und gemeinsame Entscheidungen für das Kind treffen

könnten. Mit Blick auf die Ausführungen der Kindsmutter würden keine konkreten

Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Kindseltern nicht in grundsätzlicher und

unüberwindbarer Weise über die Belange von C.___ nicht würden einigen können.

Die Vorbringen der Kindsmutter zeigten vielmehr die leider typischen Probleme

von Kindseltern nach einer Trennung, die sich insbesondere im Zusammenhang mit

dem Besuchsrecht manifestierten, und nicht für eine Abweichung vom Regelfall

der gemeinsamen elterlichen Sorge genügten. Die Vorbringen der Kindsmutter stellten

keine qualifizierten Gründe dar, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge sprächen.

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen sinngemäss und im Wesentlichen ein, die Parteien hätten zwei Jahre die

Beratung von Frau D.___ in Anspruch genommen; ohne diese Beratung wären selbst

Minimallösungen nicht möglich gewesen. Die von der Kindsmutter ausdrücklich

befürwortete Ausweitung der Besuchspraxis und die Weiterführung regelmässiger

Gespräche sei selbst mit der fachlichen Begleitung von Frau D.___ nicht

gelungen. Wie im Bericht von Frau D.___ vom 6. März 2018 dargestellt, sei

dieses Resultat dem Verhalten des Kindsvaters zuzuschreiben. Die langjährig

erprobte Fachfrau D.___ habe im Bericht vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass

der Kindsvater sich immer wieder stark benachteiligt gefühlt habe und jeden

Versuch, die Besuche zu reflektieren als Angriff gegen seine Person erlebt

habe. Frau D.___ habe weitere Gespräche zwischen den Eltern als nicht sinnvoll

eingestuft, weil der Kindsvater sich gegenüber Hilfestellungen nicht zugänglich

gezeigt habe. Der Abbruch der Beratung zeige, dass sich der Kindsvater mit

seinem Verhalten einer Diskussion über das Kindswohl und dessen Gefährdung

verweigert und nicht bereit sei, mit der Beschwerdeführerin einvernehmliche

Lösungen in Bezug auf das Kind zu finden. Er akzeptiere nur, was er selber für

richtig halte. Drohungen bzw. Erpressungen während der Begleitung durch die

Sachverständige und somit das verbalaggressive Verhalten des Kindsvaters seien

aktenkundig. Sämtliche gegenteiligen Beteuerungen des Kindsvaters seien

schlichte Parteibehauptungen. Die Vorinstanz berücksichtige den Bericht von

Frau D.___ in keiner Weise. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei Jahre

lang Gespräche in Bezug auf Problemstellungen nur mit Hilfe von Drittpersonen

möglich gewesen seien und diese Praxis letztendlich als gescheitert habe

aufgegeben werden müssen. Im Bericht von Frau D.___ sei eine

Kindswohlgefährdung durch den Kindsvater dargetan («Sein [«sich bemittleiden»

und] nur das eigene Empfinden in den Mittelpunkt zu stellen schadet ihm und C.___

sehr und wird längerfristig seine Beziehung zu C.___ stark belasten»). Mit

Verweis auf die Ausführungen im erwähnten Bericht D.___ bestreite die

Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorhalte des

unangemessenen Umgangs mit dem Sohn zu wenig konkret seien. Die Parteien würden

sich in einem langjährigen, verhärteten Dauerkonflikt befinden und es könnten

nach wie vor keine einvernehmlichen Entscheide getroffen werden.

4.3

Zwar hat auch die Vorinstanz nicht

übersehen, dass die Kindseltern zerstritten sind und Spannungen zwischen den

Parteien bestehen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die

gescheiterte Einigungsverhandlung bei der KESB am 27. November 2018. Soweit

die Beschwerdeführerin indes pauschal auf die konfliktbehaftete Familien­situation

verweist und daraus quasi einen Anspruch auf Alleinsorge ableitet, blendet sie aus,

dass die Befürchtung, bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts sei eine

Ausweitung des Konflikts vorprogrammiert, gemäss der Rechtsprechung des Bundes­gerichts

gerade keinen genügenden Grund für die Zuteilung der Alleinsorge darstellt. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie seien in Kinderbelangen anhaltend kommu­nikationsunfähig,

widerspricht der Aktenlage. Die aktenkundigen WhatsApp-Verläufe zeigen auf,

dass die Kindseltern durchaus in der Lage sind, normal miteinander zu

kommunizieren. Im Übrigen ist es den Kindseltern gelungen, betreffend

Kindesunterhalt am 19. Oktober 2017 vor dem zuständigen Zivilgericht eine

Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Konflikte

zwischen den Eltern drehen sich bis heute namentlich um das Besuchs- und

Ferienrecht des Kindsvaters sowie um das Sorgerecht. Selbst die

Beschwerdeführerin gab vor der KESB an, nicht alle organisatorischen Belange

seien streitig. Dass sich die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf die

gesamten Kinderbelange beziehen und das Kindswohl gefährden, wird von der

Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das von der Beschwerdeführerin immer

wieder erwähnte aggressive Verhalten des Kindsvaters lässt sich aufgrund der

Akten sodann nicht verifizieren. Die entsprechenden vor der KESB eingereichten

Schreiben aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin haben kaum Beweiswert. Soweit

die Beschwerdeführerin aus den Angaben im Bericht von D.___ vom 6. März

2018.

eine Kindswohlgefährdung durch das Verhalten des Kindsvaters ableitet,

kann ihr nicht gefolgt werden. Im Bericht wird vielmehr ausgeführt, die

Errichtung einer Kindes­schutzmassnahme dränge sich im Moment nicht auf. Der

knapp 4 Seiten umfassende Bericht basiert im Übrigen einzig auf Gesprächen mit

den Kindseltern und ist mittlerweile über 1,5 Jahre alt. Die entsprechenden

Aussagen über das Empfinden von C.___ beruhen auf Drittangaben. Es handelt sich

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht um ein Gutachten, zumal

der Bericht weder in Kenntnis der Akten erstellt worden ist noch auf umfassenden

Abklärungen betreffend elterlicher Sorge beruht. Vor diesem Hintergrund ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Bericht für die Beurteilung der

aktuellen Verhältnisse keine allzu grosse Bedeutung beigemessen hat.

4.4

Was die unterschiedlichen Ansichten

in der Kindererziehung anbelangt, hat das Bundesgericht ausgeführt, Uneinigkeit

bzw. Divergenz in den Erziehungsansichten komme bei vielen zusammen wie

getrennt lebenden Elternpaaren vor und liege in der Natur der Sache, ergebe

sich doch der Erziehungsstil aus dem spezifischen Charakter, dem individuellen

Temperament, der persönlichen Erfahrungsbasis und der konkreten Einstellung

eines jeden Elternteils. Die Tatsache divergierender Erziehungsstile müsse auch

nicht schädlich für das Kind sein und biete jedenfalls keinen Anlass für eine

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, umso weniger als sich der Erziehungsstil

primär bei der Ausübung der Betreuung - wie sie unabhängig von der

Sorgerechtsfrage im Rahmen der Ausübung der Obhut durch die Mutter und des

Besuchsrechts durch den Vater wahrgenommen werde - und nicht bei der

Entscheidfindung über die Lebensplanung der Kinder niederschlage (Urteil des

Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4). Mit Blick darauf kommt

auch der Kritik der Beschwerdeführerin an den Freizeitaktivitäten des

Kindsvaters mit C.___ beim Entscheid über die elterliche Sorge keine Bedeutung

zu.

4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass

die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Belassung der Alleinsorge

nicht erfüllt sind und deshalb die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

durch die KESB nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung von Art. 298b Abs. 2

ZGB ist nicht ersichtlich. Auf den unbegründeten Eventualantrag in Ziffer 3

der Rechtsbegehren ist nicht weiter einzugehen.

5.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

auch gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs.

5.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Für

die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur.

Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten

Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine

konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im

üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche

Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei

Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien

pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht.

In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern

die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden.

Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei

Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und

zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder

zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3.

Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und

Lehre).

5.2

Die Vorinstanz entschied, der

Kindsvater habe das Recht, seinen Sohn in den geraden Wochen von Mittwoch, 9.00

Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr, in den

ungeraden Wochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr zu sehen. Das

bisherige Besuchsrecht des Kindsvaters erstreckt sich von Mittwoch, 9:00 Uhr

bis 18:30 Uhr und jeden zweiten Sonntag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, C.___

erhalte beim Kindsvater nicht genügend Nachtruhe und Erholung, weshalb die

Übernachtungen auf das Wochenende zu beschränken seien. Die Beschwerdeführerin

verkennt, dass gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen für die gute

Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten

Elternteil von wesentlicher Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin stellt zwar

die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage, belegt ihre Behauptung indes

nicht. Mit Blick auf den Eintritt von C.___ in den Kindergarten und das gute

Verhältnis zwischen Vater und Sohn erweist sich die von der KESB getroffene

Regelung des Besuchsrechts jedenfalls als sinnvoll. Schliesslich erweist sich

auch das Ferienrecht von 4 Wochen mit Blick auf die insgesamt 13 Wochen

Schulferien als angemessen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert

vor, weshalb lediglich ein Ferienrecht von einer Woche gewährt werden soll. Auf

die Feiertagsregelung der Vorinstanz ist nicht einzugehen, da die

Beschwerdeführerin damit einverstanden ist.

5.3

Abschliessend ist die Beschwerdeführerin

daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten

Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene

negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht

nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte

längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von

Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,

wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen

durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu

steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen

Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien,

was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des

Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem

Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März

2016.

E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

6.1

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

6.2

Gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art.

106.

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die

Beschwerdeführerin zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine

Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 2. September 2019 macht

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann einen Aufwand von 44.56 Stunden zu einem

Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 101.90 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand

entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen

ist. Seit dem 9. Juli 2019 wird ein Aufwand von total 9,29 Stunden geltend

gemacht, was angemessen erscheint. Der geforderte Stundenansatz von

CHF 270.00 ist mit Blick auf die eingereichte Honorarvereinbarung ebenfalls

nicht zu beanstanden. Die Auslagen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen

Verfahren sind vor Verwaltungsgericht nicht verrechenbar. Indes geht aus der

Honorarnote nicht hervor, welche Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren und welche

im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Die Anrechnung der Hälfte, d.h.

CHF 50.95 erscheint gerechtfertigt. Insgesamt ergibt sich nach dem

Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’756.35 (Honorar: CHF 2'508.30,

Auslagen: CHF 50.95, MWST: 197.10), welche von A.___ zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgerichtvon CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'756.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman