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Entscheid

VWBES.2019.289

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung

19. September 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 11. Oktober 2006)

ist der Sohn von A.___ und B.___, die gemäss Akten die gemeinsame elterliche

Sorge innehaben. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn vom 5. Juli 2016 wurde für C.___ und seine Schwester D.___ (geb.

31. Oktober 2000) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und

2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und E.___ als

Beiständin eingesetzt.

2. Dem Verlaufsbericht der Beiständin

vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass C.___ aufgrund einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen in therapeutischer Behandlung sei.

Zudem nässe C.___ in der Nacht immer wieder ein. Seit dem Sommer sei neben dem

Einnässen auch das Einkoten wieder Thema. Die Kindsmutter habe sich gegenüber

der Beiständin geäussert, dass das Einnässen und Einkoten nichts mit C.___s

psychischer Verfassung zu tun habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass das

Einnässen/Einkoten psychosozial bedingt sei. Gestützt auf Rückmeldungen der

Familienbegleiterin, der Klassenlehrperson, der Therapeutin und der

Schulsozialarbeiterin führte die Beiständin betreffend das weitere Vorgehen

aus, seit den Herbstferien habe sich C.___s Zustand etwas gebessert, das Thema

Einnässen/Einkoten müsse dennoch konsequent angegangen werden. Im Dezember

hätten die Eltern einen Termin im Inselspital in Bern vereinbart. Es sei eine

Untersuchung geplant, um eine körperliche Ursache auszuschliessen. Eine

stationäre Therapie sei aus Sicht der Beiständin wichtig, damit genau abgeklärt

werden könne, was die Gründe für das Einnässen und Einkoten seien.

3. Am 22. Januar 2019 ging bei der

KESB der Bericht des Inselspitals vom 7. Dezember 2018 ein, wonach C.___ aufgrund

der Einnäss- und Einkotproblematik eine medikamentöse Behandlung, ein Trink-

und Miktionsprotokoll sowie eine Stuhlgangschulung verordnet worden sei.

4. Mit E-Mail vom 22. Februar 2019

teilte die Schulsozialarbeiterin mit, dass sich C.___ in der Schule wieder

vermehrt zurückziehe und in seine eigene Welt abtauche.

5. Mit E-Mail vom 28. Februar 2019

teilte die Familienbegleiterin mit, dass sich die familiäre Situation in den

letzten zwei Monaten stark verschlechtert habe. Der Vater sei inzwischen aus

der Familienwohnung ausgezogen.

6. Mit Anruf vom 7. März 2019

teilte [...], Psychologin KJPD Grenchen, mit, dass aktuell die Indikation für

einen stationären Aufenthalt von C.___ in der KJPK Solothurn nicht gegeben sei.

7. Am 15. März 2019 fand ein

Standortgespräch mit der Kindsmutter, Frau [...] (Familienbegleitung), der

Beiständin, Frau [...] (Bereichsleitung SPF Lilith) und dem fallführenden

Behördenmitglied der KESB Region Solothurn statt. Der Vater stiess erst in der

letzten Viertelstunde des Gesprächs dazu.

8. Am 1. Juli 2019 reichte [...]

(Bereichsleiterin SPF und BeWo Lilith) bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend

DRITT 1 ein. Das ambulante Setting reiche unter den momentanen Umständen nicht

mehr aus, um eine genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten.

9. Im Verlaufsbericht vom 4. Juli

2019 erachtete die Beiständin eine stationäre Therapie nach wie vor als

wichtig.

10. Mit Anruf vom 18. Juli 2019

teilte Dr. [...], Leitender Arzt KJPK Solothurn mit, dass er die von der KESB

zugestellten Unterlagen geprüft habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass derzeit

kein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK indiziert bzw. dieser nicht

zielführend sei. Zuerst müsse sich an der Kooperations- und

Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter und C.___ etwas verändern. Er empfehle

eine sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung, damit das Umfeld stabilisiert

und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft C.___s und von den Eltern

verbessert werden könne.

11. Am 25. Juli 2019 ging bei der

KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Schule ein, in welcher um

Einleitung von Kindesschutzmassnahmen gebeten wurde.

12. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 26. Juli 2019 folgenden

Entscheid:

3.1. Den Kindseltern wird per 10.08.2019 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ entzogen.

3.2. C.___ wird per 10.08.2019, in Anwendung

von Art. 314b Abs. 1 ZGB, in die Institution ORT 1, platziert. Die zuständigen

Fachpersonen der Wohngruppe [...] haben während des Aufenthaltes insbesondere

folgenden Themen mit C.___ und seinen Eltern zu bearbeiten:

- Sicherstellung der Behandlung für die

Enuresis-Enkopresisproblematik gemäss Verordnung Insel Spital

- Angemessener Medienkonsum

- Tag-Nachtrhythmus

- Körperpflege

- Hausaufgaben

- Schuldgefühle und Loyalitätskonflikt in

Zusammenhang mit der Trennung der Eltern

- Eltern: Bedürfnisse von C.___ in

Zusammenhang mit der Trennung verstehen und berücksichtigen, Verbesserung

elterliche Kommunikation, Erarbeitung verbindliche Besuchsregelung

3.3. E.___ wird beauftragt, bei der KESB

Region Solothurn per 15.10.2019, bei Bedarf früher, einen Bericht einzureichen

und sich insbesondere zum Verlauf und zur allfälligen Weiterführung des

Timeouts zu äussern.

3.4. Sämtliche bisherige Aufgaben der

Beiständin, E.___, werden aufgehoben und lauten im Rahmen der Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 neu wie folgt:

3.4.1 C.___ als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2 die

Eltern von C.___ bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beraten

und zu unterstützen;

3.4.3 die

Platzierung von C.___ zu begleiten und an wichtigen Gesprächen teilzunehmen;

3.4.4 das

professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu

gewährleisten;

3.4.5 bei

Bedarf Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte

Verhältnisse zu stellen.

3.5. Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 20.07.2017 angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung

durch die Fachstelle Lilith wird per 10.08.2019 aufgehoben.

3.6. Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 09.11.2017 erteilte Weisung an den Kindsvater betreffend

Suchtberatung bei der Fachstelle Perspektive in Grenchen wird aufgehoben.

3.7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu

leisten und einen Elternbeitrag zu prüfen.

3.8. Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen

entzogen ist.

3.9. Es werden keine Gebühren erhoben.

13. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.

Rechtsanwalt Fabian Brunner, mit Beschwerde vom 12. August 2019 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde der Region Solothurn vom 26. Juli 2019, Ziff. 3.,

sei aufzuheben.

2. C.___ sei umgehend aus der Institution […….]

zu entlassen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

vorbehältlich der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Ziff. 4. hievor.

14. Mit Stellungnahme vom

23. August 2019 äusserte sich E.___, die Beiständin von C.___, zur

Beschwerde.

15. Die KESB Region Solothurn beantragte

mit Vernehmlassung vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

16. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

17. Das Verwaltungsgericht hörte am

4. September 2019 DRITT 1 an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung

den Parteien zu.

18. Die Beschwerdeführerin replizierte

am 16. September 2019.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von

C.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,

der angefochtene Entscheid sei faktisch superprovisorisch verfügt worden, da

die Fremdplatzierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei.

2.1

Kindesschutzmassnahmen sind

regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist gerade bei

Rechtsmittelverfahren ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der

Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig

kurze Zeitspannen innerhalb seines Lebenshorizonts als verhältnismässig länger

empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bez. Anordnungen, die

unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende

Wirkung zu entziehen (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al.,

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 314a/314abis

ZGB N 3).

2.2

Bereits in der verfahrensleitenden

Verfügung vom 29. August 2019, mit der das Gesuch um aufschiebende Wirkung

abgewiesen worden ist, wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Interesse am

sofortigen Vollzug der Platzierung vorliegend höher zu gewichten war als

dasjenige an einer vorgängigen rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der

Rechtslage. Darauf kann verwiesen werden. Der in diesem Zusammenhang von der

Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf der fehlenden vorgängigen Anhörung der

Kindseltern erweist sich als haltlos. Sowohl den Kindseltern als auch C.___ wurde

vor dem Entscheid mündlich das rechtliche Gehör gewährt.

3.

In der Sache strittig ist der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der

Wohngruppe [...] der Institution […].

3.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

21.

Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern

bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des

Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn

andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der

Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.

3).

3.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den Verlauf seit Dezember

2018, die Rückmeldungen der Schule, des KJPD Grenchen, des KJPD Solothurn und

der Familienbegleitung sowie den eingegangenen Gefährdungsmeldungen lasse sich

vorliegend feststellen, dass C.___ in seiner persönlichen, emotionalen,

schulischen und sozialen Entwicklung deutlich gefährdet sei. Die Eltern seien

aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungskompetenzen und aufgrund ihres

Trennungskonfliktes nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen und C.___ angemessen

zu unterstützen, damit er seine Entwicklungsaufgaben erfüllen könne. Ambulante

Massnahmen wie die Sozialpädagogische Familienbegleitung, die Therapie beim

KJPD Grenchen, die Vernetzung mit der Schulsozialarbeit, die schulischen

Unterstützungsmassnahmen und die Begleitung durch die Beiständin hätten nicht

die erhoffte Stabilisierung der Situation und Entlastung für C.___ gebracht.

Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet werden. Der Mutter

respektive dem Vater einen weiteren Versuch zu ermöglichen, C.___ zu Hause die

nötige Unterstützung und Förderung zukommen zu lassen, wäre mit der

offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Scheiterns – mit

Zuspitzung der ohnehin schon erheblichen Kindeswohlgefährdung – nicht zu

vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass die Platzierung von C.___,

vorerst im Sinne eines dreimonatigen Timeouts, in die Institution […],

Wohngruppe [...], derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum

Wohle und zum Schutz von C.___ darstelle.

3.3

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen im Wesentlichen ein, die elterlichen Spannungen hätten mit dem Auszug

des Kindsvaters Anfang 2019 nachgelassen und sie habe auch ihre Arbeitsstelle

aufgegeben, um sich besser um C.___ kümmern zu können. Ein stationärer

Aufenthalt sei nicht zielführend und bedeute für C.___ eher eine Bestrafung.

Die bislang erfolgten Massnahmen seien weiterzuführen – und allenfalls

auszubauen.

3.4

Den Akten lässt sich entnehmen, dass

C.___ bereits seit Juni 2013 beim KJPD in Abklärung und Behandlung ist und

insbesondere aufgrund der grossen psychoso-zialen Belastungssituation im

familiären Umfeld im Herbst 2015 ein Kindesschutzverfahren eröffnet wurde.

Seither wurden diverse ambulante Massnahmen, wie die Einsetzung einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung, Psychotherapie, Suchttherapie der

Kindseltern, Schulsozialarbeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben

ergriffen, doch konnte die Situation von C.___ nicht nachhaltig verbessert

werden, auch wenn im Frühjahr 2019 von einer kurzfristigen Verbesserung (durch

die Kindsmutter) berichtet worden ist. Am 26. Juni 2019 wurde durch die

sozialpädagogische Familienbegleitung eine Gefährdungsmeldung an die KESB

gemacht, wonach die Eltern mit der Situation überfordert seien und ihre

Erziehungskompetenzen nicht mehr genügend gut wahrnehmen könnten. Das

Kindeswohl von C.___ sei aufgrund ungenügender Strukturen und fehlender

emotionaler und körperlicher Sicherheit und Versorgung gefährdet. Neben seinen

schwachen Leistungen in der Schule alarmiere auch dort sein schlechter Zustand:

er nässe in der Schule ein, seine Kleidung rieche fast täglich stark nach

Rauch, Erbrochenem und/oder Urin. Sein Rückzug habe sich verstärkt, seine

Stimmung sei gedrückt und im Kontakt mit Klassenkameraden reagiere er rasch

frustriert und aggressiv. Das ambulante Setting reiche nicht mehr aus, um eine

genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten. Auch die Beiständin

beantragte mit Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 einen stationären Aufenthalt

aufgrund des grossen Leidensdrucks von C.___. Auch der KJPD hatte mit Bericht

vom 21. Juni 2019 ausgeführt, man sehe die Gesamtentwicklung von C.___ aufgrund

der belastenden familiären Situation resp. einer Misfit zwischen kindlichen

Entwicklungsbedürfnissen und der adäquaten Erfüllung dieser als gefährdet. Am

18.

Juli 2019 berichtete Dr. [...], leitender Arzt des KJPD, dass zwar kein

stationärer Aufenthalt in der KJPK indiziert sei, dass er jedoch eine

sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung empfehle, damit das Umfeld

stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft von C.___ und

den Eltern verbessert werden könne. Am 24. Juli 2019 erfolgte zudem eine

Gefährdungsmeldung durch die Schule mit Berichten der Klassenlehrpersonen und

der Schulsozialarbeiterin. Aus der entsprechenden Rückmeldung der

Klassenlehrpersonen geht hervor, dass die Schule ihre unterstützenden

Massnahmen ausgeschöpft habe. Die Schulsozialarbeiterin führt in ihrem Bericht

vom 1. Juli 2019 aus, aufgrund der belastenden Familiensituation falle es C.___

schwer, sich auf die schulischen Anforderungen zu konzentrieren bzw.

einzulassen. Das Kindswohl werde als stark gefährdet eingestuft und scheine

nicht mehr gewährleistet.

3.5

Die Vorinstanz begründet mit Blick

auf die jüngsten Berichte und Gefährdungsmeldungen der involvierten Fachpersonen

nachvollziehbar, weshalb sich die in der Vergangenheit angeordneten ambulanten

Massnahmen als unzureichend herausgestellt haben. Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, man habe die entsprechenden ambulanten Massnahmen nicht

ausgeschöpft, erweist sich als haltlos. Diese verkennt, dass auch den in der

Vergangenheit installierten Unterstützungsmassnahmen gewisse Grenzen gesetzt

sind. Welche milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt

die Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Die von ihr behauptete

Kooperationsbereitschaft findet in den Akten keine Stütze. Im Verlaufsbericht

des KJPD Grenchen vom 21. Juni 2019 wird ausgeführt, Elterngespräche mit

der Mutter hätten seit dem 23. Oktober 2018 nicht mehr stattgefunden, da

sie sich seither einer Zusammenarbeit mit dem KJPD auf Elternebene verschliesse

und Aufforderungen einer Kontaktaufnahme nicht nachgekommen sei. Jedenfalls

steht fest, dass gerade aufgrund der verweigernden Haltung der

Beschwerdeführerin die Behandlungsmassnahmen des KJPD nicht greifen konnten.

Aus diesem Grund wurde auch ein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK

Solothurn als nicht zielführend erachtet. Die von der Beschwerdeführerin

genannten positiven Entwicklungen betreffen einen Zeitraum, der für die

Beurteilung der jetzigen Situation nicht von Belang ist, weshalb sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit

dem Auszug ihres Ehemannes im Februar 2019 keine Besserung der Familiensituation

eingetreten, sondern es wurde seitens der Familienbegleitung vielmehr von einer

familiären Krise berichtet. Bei der vorliegenden Konstellation mit

verschiedenen Aspekten (Suchtthematik, Elternkonflikt, schulische Probleme

etc.) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Time-Out-Platzierung letztlich als einzige

zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Anlässlich der

Anhörung von DRITT 1 durch den Instruktionsrichter hat sich auch gezeigt, dass C.___

die Abkoppelung aus dem familiären Umfeld durchaus begrüsst und nicht als

Strafe empfindet, wie dies die Beschwerdeführerin vorgängig befürchtete.

3.6

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die KESB Region Solothurn wird

nach Ablauf der dreimonatigen Time-Out-Platzierung prüfen müssen, ob eine

genügende Stabilisierung des familiären Umfeldes vorliegt, welche eine

Rückplatzierung von C.___ erlaubt.

4.1

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.2

Rechtsanwalt Fabian Brunner macht mit

Eingabe vom 16. September 2019 eine Entschädigung von total CHF 4'387.60

(21.25 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit CHF

115.00

verrechnete Aufwandposition «Kopieren der KESB-Akten» vom 7. August

2019.

stellt Kanzleiaufwand dar und ist deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Der

geltend gemachte Aufwand von 21.25 Stunden erscheint übersetzt. Insgesamt

erscheint ein Zeitaufwand von 15 Stunden für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung angemessen. Nach dem Gesagten beläuft sich die

angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner in Anwendung des amtlichen

Tarifs auf CHF 3’175.95 (Honorar: CHF 2'700.00; Auslagen: 248.90;

MWST: 227.05) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von

CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich

MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123.

ZPO).

4.3

B.___ hatte im vorliegenden

Verfahren keinen zu entschädigenden Aufwand, weshalb ihm keine

Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 3'175.95

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman