VWBES.2019.289
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung
19. September 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 11. Oktober 2006)
ist der Sohn von A.___ und B.___, die gemäss Akten die gemeinsame elterliche
Sorge innehaben. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn vom 5. Juli 2016 wurde für C.___ und seine Schwester D.___ (geb.
31. Oktober 2000) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und E.___ als
Beiständin eingesetzt.
2. Dem Verlaufsbericht der Beiständin
vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass C.___ aufgrund einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen in therapeutischer Behandlung sei.
Zudem nässe C.___ in der Nacht immer wieder ein. Seit dem Sommer sei neben dem
Einnässen auch das Einkoten wieder Thema. Die Kindsmutter habe sich gegenüber
der Beiständin geäussert, dass das Einnässen und Einkoten nichts mit C.___s
psychischer Verfassung zu tun habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass das
Einnässen/Einkoten psychosozial bedingt sei. Gestützt auf Rückmeldungen der
Familienbegleiterin, der Klassenlehrperson, der Therapeutin und der
Schulsozialarbeiterin führte die Beiständin betreffend das weitere Vorgehen
aus, seit den Herbstferien habe sich C.___s Zustand etwas gebessert, das Thema
Einnässen/Einkoten müsse dennoch konsequent angegangen werden. Im Dezember
hätten die Eltern einen Termin im Inselspital in Bern vereinbart. Es sei eine
Untersuchung geplant, um eine körperliche Ursache auszuschliessen. Eine
stationäre Therapie sei aus Sicht der Beiständin wichtig, damit genau abgeklärt
werden könne, was die Gründe für das Einnässen und Einkoten seien.
3. Am 22. Januar 2019 ging bei der
KESB der Bericht des Inselspitals vom 7. Dezember 2018 ein, wonach C.___ aufgrund
der Einnäss- und Einkotproblematik eine medikamentöse Behandlung, ein Trink-
und Miktionsprotokoll sowie eine Stuhlgangschulung verordnet worden sei.
4. Mit E-Mail vom 22. Februar 2019
teilte die Schulsozialarbeiterin mit, dass sich C.___ in der Schule wieder
vermehrt zurückziehe und in seine eigene Welt abtauche.
5. Mit E-Mail vom 28. Februar 2019
teilte die Familienbegleiterin mit, dass sich die familiäre Situation in den
letzten zwei Monaten stark verschlechtert habe. Der Vater sei inzwischen aus
der Familienwohnung ausgezogen.
6. Mit Anruf vom 7. März 2019
teilte [...], Psychologin KJPD Grenchen, mit, dass aktuell die Indikation für
einen stationären Aufenthalt von C.___ in der KJPK Solothurn nicht gegeben sei.
7. Am 15. März 2019 fand ein
Standortgespräch mit der Kindsmutter, Frau [...] (Familienbegleitung), der
Beiständin, Frau [...] (Bereichsleitung SPF Lilith) und dem fallführenden
Behördenmitglied der KESB Region Solothurn statt. Der Vater stiess erst in der
letzten Viertelstunde des Gesprächs dazu.
8. Am 1. Juli 2019 reichte [...]
(Bereichsleiterin SPF und BeWo Lilith) bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend
DRITT 1 ein. Das ambulante Setting reiche unter den momentanen Umständen nicht
mehr aus, um eine genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten.
9. Im Verlaufsbericht vom 4. Juli
2019 erachtete die Beiständin eine stationäre Therapie nach wie vor als
wichtig.
10. Mit Anruf vom 18. Juli 2019
teilte Dr. [...], Leitender Arzt KJPK Solothurn mit, dass er die von der KESB
zugestellten Unterlagen geprüft habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass derzeit
kein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK indiziert bzw. dieser nicht
zielführend sei. Zuerst müsse sich an der Kooperations- und
Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter und C.___ etwas verändern. Er empfehle
eine sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung, damit das Umfeld stabilisiert
und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft C.___s und von den Eltern
verbessert werden könne.
11. Am 25. Juli 2019 ging bei der
KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Schule ein, in welcher um
Einleitung von Kindesschutzmassnahmen gebeten wurde.
12. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 26. Juli 2019 folgenden
Entscheid:
3.1. Den Kindseltern wird per 10.08.2019 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ entzogen.
3.2. C.___ wird per 10.08.2019, in Anwendung
von Art. 314b Abs. 1 ZGB, in die Institution ORT 1, platziert. Die zuständigen
Fachpersonen der Wohngruppe [...] haben während des Aufenthaltes insbesondere
folgenden Themen mit C.___ und seinen Eltern zu bearbeiten:
- Sicherstellung der Behandlung für die
Enuresis-Enkopresisproblematik gemäss Verordnung Insel Spital
- Angemessener Medienkonsum
- Tag-Nachtrhythmus
- Körperpflege
- Hausaufgaben
- Schuldgefühle und Loyalitätskonflikt in
Zusammenhang mit der Trennung der Eltern
- Eltern: Bedürfnisse von C.___ in
Zusammenhang mit der Trennung verstehen und berücksichtigen, Verbesserung
elterliche Kommunikation, Erarbeitung verbindliche Besuchsregelung
3.3. E.___ wird beauftragt, bei der KESB
Region Solothurn per 15.10.2019, bei Bedarf früher, einen Bericht einzureichen
und sich insbesondere zum Verlauf und zur allfälligen Weiterführung des
Timeouts zu äussern.
3.4. Sämtliche bisherige Aufgaben der
Beiständin, E.___, werden aufgehoben und lauten im Rahmen der Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 neu wie folgt:
3.4.1 C.___ als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.4.2 die
Eltern von C.___ bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beraten
und zu unterstützen;
3.4.3 die
Platzierung von C.___ zu begleiten und an wichtigen Gesprächen teilzunehmen;
3.4.4 das
professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu
gewährleisten;
3.4.5 bei
Bedarf Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte
Verhältnisse zu stellen.
3.5. Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 20.07.2017 angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung
durch die Fachstelle Lilith wird per 10.08.2019 aufgehoben.
3.6. Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 09.11.2017 erteilte Weisung an den Kindsvater betreffend
Suchtberatung bei der Fachstelle Perspektive in Grenchen wird aufgehoben.
3.7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu
leisten und einen Elternbeitrag zu prüfen.
3.8. Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen
entzogen ist.
3.9. Es werden keine Gebühren erhoben.
13. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d.
Rechtsanwalt Fabian Brunner, mit Beschwerde vom 12. August 2019 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Region Solothurn vom 26. Juli 2019, Ziff. 3.,
sei aufzuheben.
2. C.___ sei umgehend aus der Institution […….]
zu entlassen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
vorbehältlich der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Ziff. 4. hievor.
14. Mit Stellungnahme vom
23. August 2019 äusserte sich E.___, die Beiständin von C.___, zur
Beschwerde.
15. Die KESB Region Solothurn beantragte
mit Vernehmlassung vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.
16. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
17. Das Verwaltungsgericht hörte am
4. September 2019 DRITT 1 an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung
den Parteien zu.
18. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 16. September 2019.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130
Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von
C.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,
der angefochtene Entscheid sei faktisch superprovisorisch verfügt worden, da
die Fremdplatzierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei.
2.1
Kindesschutzmassnahmen sind
regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist gerade bei
Rechtsmittelverfahren ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der
Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig
kurze Zeitspannen innerhalb seines Lebenshorizonts als verhältnismässig länger
empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bez. Anordnungen, die
unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende
Wirkung zu entziehen (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al.,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 314a/314abis
ZGB N 3).
2.2
Bereits in der verfahrensleitenden
Verfügung vom 29. August 2019, mit der das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen worden ist, wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Interesse am
sofortigen Vollzug der Platzierung vorliegend höher zu gewichten war als
dasjenige an einer vorgängigen rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der
Rechtslage. Darauf kann verwiesen werden. Der in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf der fehlenden vorgängigen Anhörung der
Kindseltern erweist sich als haltlos. Sowohl den Kindseltern als auch C.___ wurde
vor dem Entscheid mündlich das rechtliche Gehör gewährt.
3.
In der Sache strittig ist der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der
Wohngruppe [...] der Institution […].
3.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom
21.
Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern
bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des
Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der
Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.
3).
3.2
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den Verlauf seit Dezember
2018, die Rückmeldungen der Schule, des KJPD Grenchen, des KJPD Solothurn und
der Familienbegleitung sowie den eingegangenen Gefährdungsmeldungen lasse sich
vorliegend feststellen, dass C.___ in seiner persönlichen, emotionalen,
schulischen und sozialen Entwicklung deutlich gefährdet sei. Die Eltern seien
aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungskompetenzen und aufgrund ihres
Trennungskonfliktes nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen und C.___ angemessen
zu unterstützen, damit er seine Entwicklungsaufgaben erfüllen könne. Ambulante
Massnahmen wie die Sozialpädagogische Familienbegleitung, die Therapie beim
KJPD Grenchen, die Vernetzung mit der Schulsozialarbeit, die schulischen
Unterstützungsmassnahmen und die Begleitung durch die Beiständin hätten nicht
die erhoffte Stabilisierung der Situation und Entlastung für C.___ gebracht.
Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet werden. Der Mutter
respektive dem Vater einen weiteren Versuch zu ermöglichen, C.___ zu Hause die
nötige Unterstützung und Förderung zukommen zu lassen, wäre mit der
offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Scheiterns – mit
Zuspitzung der ohnehin schon erheblichen Kindeswohlgefährdung – nicht zu
vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass die Platzierung von C.___,
vorerst im Sinne eines dreimonatigen Timeouts, in die Institution […],
Wohngruppe [...], derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum
Wohle und zum Schutz von C.___ darstelle.
3.3
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen im Wesentlichen ein, die elterlichen Spannungen hätten mit dem Auszug
des Kindsvaters Anfang 2019 nachgelassen und sie habe auch ihre Arbeitsstelle
aufgegeben, um sich besser um C.___ kümmern zu können. Ein stationärer
Aufenthalt sei nicht zielführend und bedeute für C.___ eher eine Bestrafung.
Die bislang erfolgten Massnahmen seien weiterzuführen – und allenfalls
auszubauen.
3.4
Den Akten lässt sich entnehmen, dass
C.___ bereits seit Juni 2013 beim KJPD in Abklärung und Behandlung ist und
insbesondere aufgrund der grossen psychoso-zialen Belastungssituation im
familiären Umfeld im Herbst 2015 ein Kindesschutzverfahren eröffnet wurde.
Seither wurden diverse ambulante Massnahmen, wie die Einsetzung einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung, Psychotherapie, Suchttherapie der
Kindseltern, Schulsozialarbeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben
ergriffen, doch konnte die Situation von C.___ nicht nachhaltig verbessert
werden, auch wenn im Frühjahr 2019 von einer kurzfristigen Verbesserung (durch
die Kindsmutter) berichtet worden ist. Am 26. Juni 2019 wurde durch die
sozialpädagogische Familienbegleitung eine Gefährdungsmeldung an die KESB
gemacht, wonach die Eltern mit der Situation überfordert seien und ihre
Erziehungskompetenzen nicht mehr genügend gut wahrnehmen könnten. Das
Kindeswohl von C.___ sei aufgrund ungenügender Strukturen und fehlender
emotionaler und körperlicher Sicherheit und Versorgung gefährdet. Neben seinen
schwachen Leistungen in der Schule alarmiere auch dort sein schlechter Zustand:
er nässe in der Schule ein, seine Kleidung rieche fast täglich stark nach
Rauch, Erbrochenem und/oder Urin. Sein Rückzug habe sich verstärkt, seine
Stimmung sei gedrückt und im Kontakt mit Klassenkameraden reagiere er rasch
frustriert und aggressiv. Das ambulante Setting reiche nicht mehr aus, um eine
genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten. Auch die Beiständin
beantragte mit Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 einen stationären Aufenthalt
aufgrund des grossen Leidensdrucks von C.___. Auch der KJPD hatte mit Bericht
vom 21. Juni 2019 ausgeführt, man sehe die Gesamtentwicklung von C.___ aufgrund
der belastenden familiären Situation resp. einer Misfit zwischen kindlichen
Entwicklungsbedürfnissen und der adäquaten Erfüllung dieser als gefährdet. Am
18.
Juli 2019 berichtete Dr. [...], leitender Arzt des KJPD, dass zwar kein
stationärer Aufenthalt in der KJPK indiziert sei, dass er jedoch eine
sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung empfehle, damit das Umfeld
stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft von C.___ und
den Eltern verbessert werden könne. Am 24. Juli 2019 erfolgte zudem eine
Gefährdungsmeldung durch die Schule mit Berichten der Klassenlehrpersonen und
der Schulsozialarbeiterin. Aus der entsprechenden Rückmeldung der
Klassenlehrpersonen geht hervor, dass die Schule ihre unterstützenden
Massnahmen ausgeschöpft habe. Die Schulsozialarbeiterin führt in ihrem Bericht
vom 1. Juli 2019 aus, aufgrund der belastenden Familiensituation falle es C.___
schwer, sich auf die schulischen Anforderungen zu konzentrieren bzw.
einzulassen. Das Kindswohl werde als stark gefährdet eingestuft und scheine
nicht mehr gewährleistet.
3.5
Die Vorinstanz begründet mit Blick
auf die jüngsten Berichte und Gefährdungsmeldungen der involvierten Fachpersonen
nachvollziehbar, weshalb sich die in der Vergangenheit angeordneten ambulanten
Massnahmen als unzureichend herausgestellt haben. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, man habe die entsprechenden ambulanten Massnahmen nicht
ausgeschöpft, erweist sich als haltlos. Diese verkennt, dass auch den in der
Vergangenheit installierten Unterstützungsmassnahmen gewisse Grenzen gesetzt
sind. Welche milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt
die Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Die von ihr behauptete
Kooperationsbereitschaft findet in den Akten keine Stütze. Im Verlaufsbericht
des KJPD Grenchen vom 21. Juni 2019 wird ausgeführt, Elterngespräche mit
der Mutter hätten seit dem 23. Oktober 2018 nicht mehr stattgefunden, da
sie sich seither einer Zusammenarbeit mit dem KJPD auf Elternebene verschliesse
und Aufforderungen einer Kontaktaufnahme nicht nachgekommen sei. Jedenfalls
steht fest, dass gerade aufgrund der verweigernden Haltung der
Beschwerdeführerin die Behandlungsmassnahmen des KJPD nicht greifen konnten.
Aus diesem Grund wurde auch ein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK
Solothurn als nicht zielführend erachtet. Die von der Beschwerdeführerin
genannten positiven Entwicklungen betreffen einen Zeitraum, der für die
Beurteilung der jetzigen Situation nicht von Belang ist, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit
dem Auszug ihres Ehemannes im Februar 2019 keine Besserung der Familiensituation
eingetreten, sondern es wurde seitens der Familienbegleitung vielmehr von einer
familiären Krise berichtet. Bei der vorliegenden Konstellation mit
verschiedenen Aspekten (Suchtthematik, Elternkonflikt, schulische Probleme
etc.) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Time-Out-Platzierung letztlich als einzige
zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Anlässlich der
Anhörung von DRITT 1 durch den Instruktionsrichter hat sich auch gezeigt, dass C.___
die Abkoppelung aus dem familiären Umfeld durchaus begrüsst und nicht als
Strafe empfindet, wie dies die Beschwerdeführerin vorgängig befürchtete.
3.6
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die KESB Region Solothurn wird
nach Ablauf der dreimonatigen Time-Out-Platzierung prüfen müssen, ob eine
genügende Stabilisierung des familiären Umfeldes vorliegt, welche eine
Rückplatzierung von C.___ erlaubt.
4.1
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2
Rechtsanwalt Fabian Brunner macht mit
Eingabe vom 16. September 2019 eine Entschädigung von total CHF 4'387.60
(21.25 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit CHF
115.00
verrechnete Aufwandposition «Kopieren der KESB-Akten» vom 7. August
2019.
stellt Kanzleiaufwand dar und ist deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Der
geltend gemachte Aufwand von 21.25 Stunden erscheint übersetzt. Insgesamt
erscheint ein Zeitaufwand von 15 Stunden für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung angemessen. Nach dem Gesagten beläuft sich die
angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner in Anwendung des amtlichen
Tarifs auf CHF 3’175.95 (Honorar: CHF 2'700.00; Auslagen: 248.90;
MWST: 227.05) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie
der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von
CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich
MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123.
ZPO).
4.3
B.___ hatte im vorliegenden
Verfahren keinen zu entschädigenden Aufwand, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zusteht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 3'175.95
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman