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Entscheid

VWBES.2019.292

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

7. April 2020Deutsch16 min

sich in Burkina Faso mit dem deutschen Staatsangehörigen B.___ (geboren am [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...]. März 1988)

ist Staatsbürgerin der Republik Côte d’Ivoire. Am 9. Juli 2009 verheiratete sie

sich in Burkina Faso mit dem deutschen Staatsangehörigen B.___ (geboren am [...]

Juni 1977). Aus beruflichen Gründen befand sich B.___ seit dem 1. Februar 2016 in

der Schweiz. Am 10. März 2016 stellte er beim Migrationsamt (MISA) ein

Familiennachzugsgesuch zugunsten von A.___, welches am 6. April 2016 bewilligt

wurde. A.___ reiste gleichentags von Deutschland her in die Schweiz ein. Seit

dem 28. April 2016 ist A.___ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

2. Die Einwohnergemeinde C.___ teilte

dem MISA mit Mutationsmeldung vom 1. März 2018 mit, dass sich A.___ von ihrem

Ehemann B.___ am 19. Februar 2018 getrennt habe. Am 18. Mai 2018 wurde die Ehe

zwischen A.___ und B.___ mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern

geschieden.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom

31. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, erteilte keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatenangehörige und verpflichtete sie, die Schweiz bis 31. Oktober

2019 zu verlassen.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14.

August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des DdI vom 31.

Juli 2019 aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

sowie einer Wegweisung abzusehen.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Personen aus Drittstaaten zu

gewähren.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 16. August

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. September

2019 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge.

7. Am 11. September 2019 wurde der

Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt

Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.

8. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019

liess die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe von B.___

vom 13. März 2018 sowie die E-Mail vom 4. Juni 2018 nicht zur Stellungnahme an

die Beschwerdeführerin zugestellt habe. Am 21. März 2018 sei um Akteneinsicht

ersucht und die Akten am 23. März 2018 von der Vorinstanz an den

Rechtsanwalt versandt worden. Dabei habe es sich um 25 paginierte Seiten

gehandelt. Die Stellungnahme von B.___ vom 13. März 2018 sei darin jedoch nicht

enthalten gewesen. Sollte diese nach dem Akteneinsichtsgesuch eingetroffen

sein, hätte die Vorinstanz diese zwingend der Beschwerdeführerin respektive

ihrem Rechtsvertreter zustellen müssen. Auch die E-Mail vom 4. Juni 2018 sei

nicht zugestellt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs

ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.3

Es ist unbestritten, dass sich das

Antwortschreiben von B.___ vom 13. März 2018 betreffend Fragekatalog zur

Trennung der Vorinstanz nicht in den an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht versandten Akten befand. Die

Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass ihr am 4. März 2019 das rechtliche

Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA, der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, wobei

der wesentliche Inhalt des Schreibens von B.___ vom 13. März 2018 dargelegt wie

auch die E-Mail vom 4. Juni 2018, mit welcher B.___ das Scheidungsurteil vom

18.

Mai 2018 einreichte, erwähnt wurde (vgl. Seite 2). Dazu hat sich die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2019

umfassend geäussert. Der Beschwerdeführerin wäre es ausserdem offen gestanden, nach

Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. März

2019.

und vor Erlass der Verfügung am 31. Juli 2019 erneut um Einsicht in die

Akten zu ersuchen, was jedoch nicht gemacht wurde. Stattdessen wurde in ihrer

Stellungnahme vom 8. April 2019 moniert, dass die Stellungnahmen und Eingaben

des geschiedenen Ehegatten nicht zur Rückäusserung unterbreitet worden seien. Die

Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum

begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens

in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein

prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,

die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.

§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Damit

verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin

gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Dispositiv

demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201

E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.1 Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Ehe

der Beschwerdeführerin sei am 18. Mai 2018 rechtkräftig geschieden worden,

weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe. Die

Beschwerdeführerin habe in der Schweiz vom 6. April 2016 bis am 15. Januar 2018

bzw. bis längstens am 19. Februar 2018 mit B.___ zusammengelebt. Damit sei die

eheliche Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz deutlich unter den gesetzlich

geforderten drei Jahren. Somit könnten die Integrationskriterien offengelassen

werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige. Betreffend die im Jahre 2012 geltend gemachte eheliche

Gewalt seien keine Unterlagen eingegangen und dementsprechend nicht belegt. Aus

den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin

die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und ihre soziale

Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Letztere sei zwar behauptet

worden, jedoch nicht substantiiert vorgebracht respektive belegt worden. Somit

entfalle auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Die Rückkehr

der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zudem zumutbar und auch

verhältnismässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt.

Bereits in der Stellungnahme vom 8. April 2019 sei vorgebracht worden, dass sie

2012 Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei. Es sei ihr jedoch nicht möglich

gewesen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ (D) zu beschaffen,

jedoch sei sie weiterhin bemüht, diese zu erhalten. Die Vorinstanz habe zudem nicht

berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit ihrem Ehemann in

Deutschland gelebt habe und auf ihre unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach

der Einreise in die Schweiz verzichtet habe, um die Ehe weiterführen zu können.

Der Beschwerdeführerin könne nach neun Jahren Ehedauer nicht zugemutet werden,

in ihre Heimat zurückzukehren. Am 19. Februar 2019 habe B.___ die eheliche

Wohnung überraschend und unbegründet verlassen, ohne der Beschwerdeführerin

Geld oder Lebensmittel zu hinterlassen. Diese habe sich deshalb an die Sozialen

Dienste Oberer Leberberg wenden müssen. Schliesslich sei ihr nichts anderes übriggeblieben,

als sich scheiden zu lassen. Mit der Scheidung habe die Beschwerdeführerin,

aufgrund der monatlichen Zahlungen von CHF 3'000.00 durch B.___, nicht mehr von

der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei gut

integriert, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Sie beherrsche die

französische Sprache perfekt. Da sie das Niveau B2 in Deutsch besitze, sei kein

zusätzlicher Deutschkurs notwendig. Die Beschwerdeführerin absolviere zudem

eine Ausbildung zur Arztsekretärin. Die Rückkehr nach Burkina Faso sei nicht

zumutbar, da sich die Sicherheitslage dort ziemlich verschlechtert habe. Auch

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rate von

touristischen und anderen nicht dringenden Reisen nach Burkina Faso ab. In der

Heimat der Beschwerdeführerin sei es verpönt, sich scheiden zu lassen. Sodann

könne sie die hier erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland

nicht anwenden. Burkina Faso sei einer der ärmsten und am wenigsten

entwickelten Staaten der Erde und zähle zur Gruppe der hochverschuldeten

Entwicklungsländer. Im Index der menschlichen Entwicklung und Entwicklungsprogramm

der Vereinten Nationen figuriere Burkina Faso auf Platz 181 bei 187

untersuchten Ländern. Auch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

(DEZA) betrachte Burkina Faso seit Jahren als Schwerpunktland der

schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Dabei sei auf die aktuellen

Projekte der DEZA zu verweisen, welche teilweise bis auf das Jahr 2030

ausgelegt seien. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Burkina Faso

sei somit stark gefährdet.

4.1 Familienangehörige von in der

Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,

solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I

FZA). Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden. Es besteht kein Anspruch auf

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.2 Die Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern

vom 18. Mai 2018 geschieden, wobei die Scheidung gleichentags rechtskräftig und

vollstreckbar wurde. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf

die vorgenannten Bestimmungen (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG) grundsätzlich zu widerrufen.

4.3 Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.4 Geheiratet haben die Eheleute am 9.

Juli 2009, geschieden wurde die Ehe am 18. Mai 2018. Rein formell bestand

die Ehe somit über drei Jahre. Dies ändert aber nichts daran, dass die

erforderliche Mindestehedauer i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77

Abs. 1 lit. a VZAE nicht eingehalten ist, denn es kommt auf die in der Schweiz

gelebte Ehedauer an (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113

E. 3.3). Die Beschwerdeführerin lebte in der Schweiz vom 6. April 2016 bis

15. Januar 2018 bzw. bis längstens 19. Februar 2018 mit B.___ zusammen. Die in

der Schweiz gelebte Ehe dauerte offensichtlich keine drei Jahre, weshalb die

Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten

ableiten kann. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann – entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin – bei diesem Ergebnis offenbleiben.

5. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw.

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE besteht nach Aufgabe der Familiengemeinschaft ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, im Jahr 2012 in Deutschland Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie

werde versuchen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ zu beschaffen. Wie

die Vorinstanz treffend festgehalten hat, wurde die eheliche Gewalt nicht

substantiiert vorgebracht, sondern nur allgemein darauf verwiesen. Auch sind

bis zum heutigen Tag diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen eingegangen

und der geltend gemachte Vorfall demnach nicht belegt. Im Übrigen habe die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach diesem angegebenen Vorfall sechs Jahre

weiter zusammengelegt, ohne dass es zu weiterer ehelicher Gewalt gekommen ist,

weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ehelicher Gewalt

nicht weiter einzugehen ist.

5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, dass ihre Eingliederung im Heimatland stark gefährdet sei.

5.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus,

dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend

ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob

ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise

nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21.

Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist

zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat,

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration

in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5.

Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).

5.2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht

darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ächtungsgefahr

aufgrund ihrer Scheidung in keinerlei Weise substantiiert oder belegt ist. Die

Beschwerdeführerin beschränkt sich auf allgemein gehaltene Ausführungen

betreffend die Situation geschiedener Frauen in ihrem Heimatland. Dies genügt

jedoch nicht, um ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die in

der Schweiz erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland von

Nutzen sein werden. Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu

ändern, dass Burkina Faso zu einer der ärmsten Staaten zähle und

hochverschuldet sei. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in

Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein

üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch

wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der

Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). Die

Beschwerdeführerin verfügt ausserdem über Familie im Heimatland und kann damit

wieder an familiäre und verwandtschaftliche Verhältnisse anknüpfen. Das

Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid E-7114/2017 vom 9. Mai 2019

in Erwägung 9.3.2 zudem fest, dass trotz der eingetretenen Verschlechterung der

Sicherheitslage in Burkina Faso die allgemeine Lage im Heimatstaat nicht auf

eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lasse. Die soziale

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht stark

gefährdet. Im Übrigen kann bezüglich der gelebten Ehezeit im Ausland auf die treffenden

Erwägungen der Vorinstanz des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

6. Die Beschwerdeführerin ist in der

Republik Côte d’Ivoire geboren und in Burkina Faso aufgewachsen. Im Alter von

21 Jahren verheiratete sie sich am 9. Juli 2009 mit B.___. Vor ihrer Einreise

in die Schweiz am 6. April 2016 lebte sie während sechs Jahren in Deutschland.

Die Beschwerdeführerin hält sich somit erst seit rund vier Jahren in der

Schweiz auf, was eine kurze Anwesenheitsdauer ist. Den überwiegenden Teil ihres

Lebens, und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen

Erwachsenenjahre, hat die heutige 32-jährige Beschwerdeführerin in ihrem

Heimatland verbracht, weshalb sie mit den sprachlichen und kulturellen

Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Wie bereits

erwähnt hat die Beschwerdeführerin auch Familie in ihrem Heimatland, welche sie

seit dem Jahr 2010 mindestens vier Mal besuchte, aktenkundig letztmals im

Oktober 2018 (vgl. Aktum 112). Sie wird deshalb wieder an familiäre und Beziehungen

und an frühere Bekanntschaften anknüpfen können. Somit ist der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs.1 AIG eine Rückkehr in ihr Heimatland

zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.

Ob die Beschwerdeführerin nach wie vor

in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist nicht bekannt. Wie die

Vorinstanz korrekt festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin, sollte sie

nach Deutschland zurückkehren wollen, selber die entsprechenden Schritte in die

Wege zu leiten, da eine Wegweisung in ihr Heimatland zumutbar und

verhältnismässig ist und somit nicht geprüft werden muss, ob ein Drittstaat

bereit ist, sie aufzunehmen.

7. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz und die nicht erfolgte Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige erfolgten demnach zu Recht.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei

Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

8.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der

Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

8.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen

Aufwand von total CHF 1'755.20 geltend (8.16 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen CHF 160.90, MWST CHF 125.50). Nicht entschädigt werden kann der

Aufwand für das Ausfüllen/Zusammenstellen des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege vom 5. September 2019 und das Fristerstreckungsgesuch vom 7.

Oktober 2019. Insgesamt ist die Entschädigung somit auf CHF 1'431.45

(Honorar: 6.49 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'168.20; Auslagen:

CHF 160.90; 7,7 % MWST.: CHF 102.35) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Boris Banga zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1'431.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser