VWBES.2019.292
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
7. April 2020Deutsch16 min
sich in Burkina Faso mit dem deutschen Staatsangehörigen B.___ (geboren am [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...]. März 1988)
ist Staatsbürgerin der Republik Côte d’Ivoire. Am 9. Juli 2009 verheiratete sie
sich in Burkina Faso mit dem deutschen Staatsangehörigen B.___ (geboren am [...]
Juni 1977). Aus beruflichen Gründen befand sich B.___ seit dem 1. Februar 2016 in
der Schweiz. Am 10. März 2016 stellte er beim Migrationsamt (MISA) ein
Familiennachzugsgesuch zugunsten von A.___, welches am 6. April 2016 bewilligt
wurde. A.___ reiste gleichentags von Deutschland her in die Schweiz ein. Seit
dem 28. April 2016 ist A.___ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Die Einwohnergemeinde C.___ teilte
dem MISA mit Mutationsmeldung vom 1. März 2018 mit, dass sich A.___ von ihrem
Ehemann B.___ am 19. Februar 2018 getrennt habe. Am 18. Mai 2018 wurde die Ehe
zwischen A.___ und B.___ mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern
geschieden.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom
31. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, erteilte keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatenangehörige und verpflichtete sie, die Schweiz bis 31. Oktober
2019 zu verlassen.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14.
August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des DdI vom 31.
Juli 2019 aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
sowie einer Wegweisung abzusehen.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Personen aus Drittstaaten zu
gewähren.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 16. August
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Vernehmlassung vom 5. September
2019 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge.
7. Am 11. September 2019 wurde der
Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt
Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.
8. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019
liess die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe von B.___
vom 13. März 2018 sowie die E-Mail vom 4. Juni 2018 nicht zur Stellungnahme an
die Beschwerdeführerin zugestellt habe. Am 21. März 2018 sei um Akteneinsicht
ersucht und die Akten am 23. März 2018 von der Vorinstanz an den
Rechtsanwalt versandt worden. Dabei habe es sich um 25 paginierte Seiten
gehandelt. Die Stellungnahme von B.___ vom 13. März 2018 sei darin jedoch nicht
enthalten gewesen. Sollte diese nach dem Akteneinsichtsgesuch eingetroffen
sein, hätte die Vorinstanz diese zwingend der Beschwerdeführerin respektive
ihrem Rechtsvertreter zustellen müssen. Auch die E-Mail vom 4. Juni 2018 sei
nicht zugestellt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs
ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.3
Es ist unbestritten, dass sich das
Antwortschreiben von B.___ vom 13. März 2018 betreffend Fragekatalog zur
Trennung der Vorinstanz nicht in den an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht versandten Akten befand. Die
Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass ihr am 4. März 2019 das rechtliche
Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, wobei
der wesentliche Inhalt des Schreibens von B.___ vom 13. März 2018 dargelegt wie
auch die E-Mail vom 4. Juni 2018, mit welcher B.___ das Scheidungsurteil vom
18.
Mai 2018 einreichte, erwähnt wurde (vgl. Seite 2). Dazu hat sich die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2019
umfassend geäussert. Der Beschwerdeführerin wäre es ausserdem offen gestanden, nach
Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. März
2019.
und vor Erlass der Verfügung am 31. Juli 2019 erneut um Einsicht in die
Akten zu ersuchen, was jedoch nicht gemacht wurde. Stattdessen wurde in ihrer
Stellungnahme vom 8. April 2019 moniert, dass die Stellungnahmen und Eingaben
des geschiedenen Ehegatten nicht zur Rückäusserung unterbreitet worden seien. Die
Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum
begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens
in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein
prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,
die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.
§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Damit
verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin
gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Dispositiv
demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201
E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
3.1 Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Ehe
der Beschwerdeführerin sei am 18. Mai 2018 rechtkräftig geschieden worden,
weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe. Die
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz vom 6. April 2016 bis am 15. Januar 2018
bzw. bis längstens am 19. Februar 2018 mit B.___ zusammengelebt. Damit sei die
eheliche Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz deutlich unter den gesetzlich
geforderten drei Jahren. Somit könnten die Integrationskriterien offengelassen
werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige. Betreffend die im Jahre 2012 geltend gemachte eheliche
Gewalt seien keine Unterlagen eingegangen und dementsprechend nicht belegt. Aus
den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin
die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und ihre soziale
Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Letztere sei zwar behauptet
worden, jedoch nicht substantiiert vorgebracht respektive belegt worden. Somit
entfalle auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Die Rückkehr
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zudem zumutbar und auch
verhältnismässig.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt.
Bereits in der Stellungnahme vom 8. April 2019 sei vorgebracht worden, dass sie
2012 Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei. Es sei ihr jedoch nicht möglich
gewesen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ (D) zu beschaffen,
jedoch sei sie weiterhin bemüht, diese zu erhalten. Die Vorinstanz habe zudem nicht
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit ihrem Ehemann in
Deutschland gelebt habe und auf ihre unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach
der Einreise in die Schweiz verzichtet habe, um die Ehe weiterführen zu können.
Der Beschwerdeführerin könne nach neun Jahren Ehedauer nicht zugemutet werden,
in ihre Heimat zurückzukehren. Am 19. Februar 2019 habe B.___ die eheliche
Wohnung überraschend und unbegründet verlassen, ohne der Beschwerdeführerin
Geld oder Lebensmittel zu hinterlassen. Diese habe sich deshalb an die Sozialen
Dienste Oberer Leberberg wenden müssen. Schliesslich sei ihr nichts anderes übriggeblieben,
als sich scheiden zu lassen. Mit der Scheidung habe die Beschwerdeführerin,
aufgrund der monatlichen Zahlungen von CHF 3'000.00 durch B.___, nicht mehr von
der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei gut
integriert, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Sie beherrsche die
französische Sprache perfekt. Da sie das Niveau B2 in Deutsch besitze, sei kein
zusätzlicher Deutschkurs notwendig. Die Beschwerdeführerin absolviere zudem
eine Ausbildung zur Arztsekretärin. Die Rückkehr nach Burkina Faso sei nicht
zumutbar, da sich die Sicherheitslage dort ziemlich verschlechtert habe. Auch
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rate von
touristischen und anderen nicht dringenden Reisen nach Burkina Faso ab. In der
Heimat der Beschwerdeführerin sei es verpönt, sich scheiden zu lassen. Sodann
könne sie die hier erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland
nicht anwenden. Burkina Faso sei einer der ärmsten und am wenigsten
entwickelten Staaten der Erde und zähle zur Gruppe der hochverschuldeten
Entwicklungsländer. Im Index der menschlichen Entwicklung und Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen figuriere Burkina Faso auf Platz 181 bei 187
untersuchten Ländern. Auch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(DEZA) betrachte Burkina Faso seit Jahren als Schwerpunktland der
schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Dabei sei auf die aktuellen
Projekte der DEZA zu verweisen, welche teilweise bis auf das Jahr 2030
ausgelegt seien. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Burkina Faso
sei somit stark gefährdet.
4.1 Familienangehörige von in der
Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,
solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I
FZA). Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden. Es besteht kein Anspruch auf
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
4.2 Die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern
vom 18. Mai 2018 geschieden, wobei die Scheidung gleichentags rechtskräftig und
vollstreckbar wurde. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf
die vorgenannten Bestimmungen (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG) grundsätzlich zu widerrufen.
4.3 Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.4 Geheiratet haben die Eheleute am 9.
Juli 2009, geschieden wurde die Ehe am 18. Mai 2018. Rein formell bestand
die Ehe somit über drei Jahre. Dies ändert aber nichts daran, dass die
erforderliche Mindestehedauer i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77
Abs. 1 lit. a VZAE nicht eingehalten ist, denn es kommt auf die in der Schweiz
gelebte Ehedauer an (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113
E. 3.3). Die Beschwerdeführerin lebte in der Schweiz vom 6. April 2016 bis
15. Januar 2018 bzw. bis längstens 19. Februar 2018 mit B.___ zusammen. Die in
der Schweiz gelebte Ehe dauerte offensichtlich keine drei Jahre, weshalb die
Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann – entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin – bei diesem Ergebnis offenbleiben.
5. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw.
Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE besteht nach Aufgabe der Familiengemeinschaft ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.1 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, im Jahr 2012 in Deutschland Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie
werde versuchen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ zu beschaffen. Wie
die Vorinstanz treffend festgehalten hat, wurde die eheliche Gewalt nicht
substantiiert vorgebracht, sondern nur allgemein darauf verwiesen. Auch sind
bis zum heutigen Tag diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen eingegangen
und der geltend gemachte Vorfall demnach nicht belegt. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach diesem angegebenen Vorfall sechs Jahre
weiter zusammengelegt, ohne dass es zu weiterer ehelicher Gewalt gekommen ist,
weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ehelicher Gewalt
nicht weiter einzugehen ist.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, dass ihre Eingliederung im Heimatland stark gefährdet sei.
5.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus,
dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend
ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob
ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21.
Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist
zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat,
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration
in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5.
Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
5.2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht
darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ächtungsgefahr
aufgrund ihrer Scheidung in keinerlei Weise substantiiert oder belegt ist. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich auf allgemein gehaltene Ausführungen
betreffend die Situation geschiedener Frauen in ihrem Heimatland. Dies genügt
jedoch nicht, um ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die in
der Schweiz erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland von
Nutzen sein werden. Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu
ändern, dass Burkina Faso zu einer der ärmsten Staaten zähle und
hochverschuldet sei. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in
Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein
üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch
wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der
Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). Die
Beschwerdeführerin verfügt ausserdem über Familie im Heimatland und kann damit
wieder an familiäre und verwandtschaftliche Verhältnisse anknüpfen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid E-7114/2017 vom 9. Mai 2019
in Erwägung 9.3.2 zudem fest, dass trotz der eingetretenen Verschlechterung der
Sicherheitslage in Burkina Faso die allgemeine Lage im Heimatstaat nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lasse. Die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht stark
gefährdet. Im Übrigen kann bezüglich der gelebten Ehezeit im Ausland auf die treffenden
Erwägungen der Vorinstanz des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
6. Die Beschwerdeführerin ist in der
Republik Côte d’Ivoire geboren und in Burkina Faso aufgewachsen. Im Alter von
21 Jahren verheiratete sie sich am 9. Juli 2009 mit B.___. Vor ihrer Einreise
in die Schweiz am 6. April 2016 lebte sie während sechs Jahren in Deutschland.
Die Beschwerdeführerin hält sich somit erst seit rund vier Jahren in der
Schweiz auf, was eine kurze Anwesenheitsdauer ist. Den überwiegenden Teil ihres
Lebens, und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen
Erwachsenenjahre, hat die heutige 32-jährige Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland verbracht, weshalb sie mit den sprachlichen und kulturellen
Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Wie bereits
erwähnt hat die Beschwerdeführerin auch Familie in ihrem Heimatland, welche sie
seit dem Jahr 2010 mindestens vier Mal besuchte, aktenkundig letztmals im
Oktober 2018 (vgl. Aktum 112). Sie wird deshalb wieder an familiäre und Beziehungen
und an frühere Bekanntschaften anknüpfen können. Somit ist der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs.1 AIG eine Rückkehr in ihr Heimatland
zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.
Ob die Beschwerdeführerin nach wie vor
in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist nicht bekannt. Wie die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin, sollte sie
nach Deutschland zurückkehren wollen, selber die entsprechenden Schritte in die
Wege zu leiten, da eine Wegweisung in ihr Heimatland zumutbar und
verhältnismässig ist und somit nicht geprüft werden muss, ob ein Drittstaat
bereit ist, sie aufzunehmen.
7. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und die nicht erfolgte Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige erfolgten demnach zu Recht.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei
Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
8.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der
Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).
8.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen
Aufwand von total CHF 1'755.20 geltend (8.16 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen CHF 160.90, MWST CHF 125.50). Nicht entschädigt werden kann der
Aufwand für das Ausfüllen/Zusammenstellen des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom 5. September 2019 und das Fristerstreckungsgesuch vom 7.
Oktober 2019. Insgesamt ist die Entschädigung somit auf CHF 1'431.45
(Honorar: 6.49 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'168.20; Auslagen:
CHF 160.90; 7,7 % MWST.: CHF 102.35) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Boris Banga zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1'431.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser