VWBES.2019.295
Führerausweisentzug
4. November 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Vida Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ ist Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Am 30. Mai 2008, ca. 14:25 Uhr,
überschritt A.___ mit seinem Personenwagen in [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
ausserorts von 80 km/h um 27 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 17. September 2008
wurde A.___ das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz
Gebrauch zu machen für die Dauer von einem Monat wegen einer mittelschweren
Verkehrswiderhandlung aberkannt.
1.3 Am 7. April 2011, ca. 17:40 Uhr,
überschritt A.___ in [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50
km/h um 25 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 8. August 2011 wurde A.___ das Recht,
von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, für
die Dauer von sieben Monaten wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung aberkannt.
Auf Ersuchen von A.___ wurde ihm der Aufschub des Vollzugs mit Verfügung vom 5. September
2011 gestattet und er wurde aufgefordert, den Führerausweis bis spätestens 1.
November 2011 zur Hinterlegung zuzustellen. Die Massnahme dauerte bis 1. Juni
2012.
1.4 Im Juni 2013 verlegte A.___ seinen
Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.
1.5 Am 22. Januar 2017, 10:05 Uhr,
überschritt A.___ auf der Bundesautobahn 2 (Deutschland) die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h nach Sicherheitsabzug. Am 8.
Oktober 2017, 16:20 Uhr, überschritt er auf der Bundesautobahn 5 (Deutschland) die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h nach Sicherheitsabzug.
Für beide Vorfälle wurde A.___ für das Gebiet von Deutschland je ein einmonatiges
Fahrverbot auferlegt.
1.6 Am 9. April 2019 stellte A.___ bei
der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Gesuch
um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Die MFK entsprach dem Gesuch
und stellte A.___ einen schweizerischen Führerausweis zu. Gleichzeitig mit der
Erteilung des schweizerischen Führerausweises wurde A.___ mitgeteilt, dass gegen
ihn wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 ein
Administrativverfahren eröffnet werden müsse, da er damals bereits in der
Schweiz Wohnsitz verzeichnet habe.
2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019
entzog die MFK A.___ den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten ab
Einsendung des Führerausweises.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Von einem Führerausweisentzug sei
abzusehen. Eventuell sei der Führerausweis für einen Monat, bzw. maximal zwei
Monate zu entziehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.
August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Stellungnahme vom 11. September
2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 1. Oktober 2017
(recte: 2019) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im
Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt
wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer
oder schwer zu qualifizieren ist.
2.2
Aufgrund der Vorfälle vom 22. Januar
2017.
und vom 8. Oktober 2017 sprach die zuständige deutsche Behörde gegen den
Beschwerdeführer je ein einmonatiges Fahrverbot aus. Die vom Beschwerdeführer auf
der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h stellt nach
schweizerischem Recht unbestritten eine schwere und diejenige um 32 km/h
unbestritten eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften dar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_87/2016
vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; BGE 124 II 259 E. 2c).
2.3
Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug
nach Art. 16bbis SVG sind daher grundsätzlich erfüllt.
2.4
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift vor, wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8.
Oktober 2017 sei ihm in Deutschland je ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt
worden. Den schweizerischen Führerausweis besitze er erst seit April 2019. Die
MFK sei zum Zeitpunkt der Begehung der Vorfälle legitimiert gewesen, ihm den
ausländischen Führerausweis für eine bestimmte Zeit zu aberkennen, was sie
jedoch unterlassen habe. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises sei
jedoch bedingungslos erfolgt und habe damit heilende Wirkung betreffend der
Vergehen in Deutschland gehabt. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises
sei unzulässig.
2.5
Gemäss Art. 42 Abs. 3bis
lit. a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) benötigen Fahrzeugführer
aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und die sich in
dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten
haben, einen schweizerischen Führerausweis. Der Beschwerdeführer hätte seinen
ausländischen Führerausweis folglich bereits im Jahr 2014 in einen
schweizerischen Führerausweis umtauschen lassen müssen.
2.6
Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, hat die Erteilung des schweizerischen Führerausweises keine heilende
Wirkung in dem Sinne, als vorher begangene Widerhandlungen massnahmenrechtlich
nicht mehr geahndet werden könnten. Denn damit würden Personen, die ihren
Wohnsitz in der Schweiz haben und im Ausland Widerhandlungen begehen und wie
der Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis schon längst in einen
schweizerischen hätten umtauschen müssen, gegenüber Inhabern eines
schweizerischen Führerausweises in unzulässiger Weise privilegiert. Von den
gegen den Beschwerdeführer in Deutschland verfügten Administrativmassnahmen hat
die MFK zudem erst anlässlich des Umtauschverfahrens Kenntnis erlangt.
2.7
Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer aufgrund der beiden
Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 den schweizerischen
Führerausweis entzogen hat.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 12 Monaten
entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer macht (eventualiter)
geltend, es sei vom milderen deutschen Recht (lex mitior) auszugehen und es sei
ihm der Führerausweis längstens für zwei Monate zu entziehen.
3.3
Gemäss Art. 16cbis Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine Doppelbestrafung
vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine
Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann
der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene
Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er
nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im
Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten
Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die
hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung
führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in
ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis).
Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung
der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen»
trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den
Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es
Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige
Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im
Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte
Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die
Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das
Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und
spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten
werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).
3.4
Gemäss Art.
16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im Informationssystem
Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet sind, die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister
nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die
schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots
überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von
früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen
regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer
des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die
bei Rückfalltätern gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen
Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten
Bieri und Hess], 129 [Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).
3.5
Der Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet:
Mit Verfügung vom 17. September 2008 wurde ihm der ausländische Führerausweis wegen
einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt
(Ablauf 7. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde ihm der
ausländische Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von
7.
Monate aberkannt (Ablauf 1. Juni 2012).
3.6
Vorliegend hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der
Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen
hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die im Register eingetragenen Verkehrsdelikte würden mehr als fünf Jahre
zurückliegen, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden dürften, ist darauf
hinzuweisen, dass massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Rückfallregel
der Tag ist, an dem der frühere Ausweisentzug ablief (letzter Tag des Vollzugs,
Urteil des BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2). Vorliegend ist das
der 1. Juni 2012.
3.7
Trotz entsprechender Aufforderung im
Schreiben der MFK vom 26. Juni 2019 bringt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, inwiefern die von den deutschen Behörden
angeordneten Fahrverbote ihn in Deutschland strafempfindlich getroffen hätten. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. Oktober 2019 ist
aufgrund der sich in den Akten befindenden Mitteilungen an das
Kraftfahrt-Bundesamt davon auszugehen, dass die Massnahmen bereits vollzogen
worden sind. Seine Ausführungen, wonach er jedes zweite Wochenende zu seiner
Familie nach Norddeutschland fahre, beziehen sich auf den aktuell drohenden
Vollzug.
3.8
Dennoch ist davon auszugehen, dass
die ausländische Massnahme den Beschwerdeführer beeinträchtigt hat. Bei einem
Fahrverbot in Deutschland ist der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde
abzugeben. Er wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt (vgl. https://www.kba.de).
Die Massnahme hat deshalb auch die Fahrberechtigung des Beschwerdeführers in
der Schweiz betroffen und ihn somit ohne Zweifel in seiner Lebensführung
eingeschränkt. Dem insgesamt zweimonatigen Fahrverbot des Beschwerdeführers ist
somit Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend die minimale
Entzugsdauer bei einer schweren Verkehrsregelverletzung bei einem Rückfall um
zwei Monate auf zehn Monate zu reduzieren. Damit wird dem bereits vollzogenen
zweimonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Deutschland Rechnung getragen.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs
gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend:
BJD) vom 25. Juli 2019 ist auf zehn Monate zu reduzieren. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 5/6 der Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 666.65 zu bezahlen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. CHF 133.35 sind ihm von
der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.2
Zudem ist dem Beschwerdeführer im
Umfang des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese
ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 7. Oktober 2019 auf CHF 220.00
festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
5.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 21. August 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des BJD
vom 25. Juli 2019 wird auf zehn Monate reduziert.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 666.65 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 220.00 zu
bezahlen.
4. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel