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Entscheid

VWBES.2019.295

Führerausweisentzug

4. November 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ ist Staatsangehöriger der

Bundesrepublik Deutschland.

1.2 Am 30. Mai 2008, ca. 14:25 Uhr,

überschritt A.___ mit seinem Personenwagen in [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

ausserorts von 80 km/h um 27 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 17. September 2008

wurde A.___ das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz

Gebrauch zu machen für die Dauer von einem Monat wegen einer mittelschweren

Verkehrswiderhandlung aberkannt.

1.3 Am 7. April 2011, ca. 17:40 Uhr,

überschritt A.___ in [...] die erlaubte Höchst­geschwindigkeit innerorts von 50

km/h um 25 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des Strassenverkehrs-

und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 8. August 2011 wurde A.___ das Recht,

von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, für

die Dauer von sieben Monaten wegen einer schweren Ver­kehrswiderhandlung aberkannt.

Auf Ersuchen von A.___ wurde ihm der Aufschub des Vollzugs mit Verfügung vom 5. September

2011 gestattet und er wurde aufgefordert, den Führerausweis bis spätestens 1.

November 2011 zur Hinterlegung zuzustellen. Die Massnahme dauerte bis 1. Juni

2012.

1.4 Im Juni 2013 verlegte A.___ seinen

Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.

1.5 Am 22. Januar 2017, 10:05 Uhr,

überschritt A.___ auf der Bundesautobahn 2 (Deutschland) die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h nach Sicherheitsabzug. Am 8.

Oktober 2017, 16:20 Uhr, überschritt er auf der Bundesautobahn 5 (Deutschland) die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h nach Sicherheitsabzug.

Für beide Vorfälle wurde A.___ für das Gebiet von Deutschland je ein einmonatiges

Fahrverbot auferlegt.

1.6 Am 9. April 2019 stellte A.___ bei

der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Gesuch

um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Die MFK entsprach dem Gesuch

und stellte A.___ einen schweizerischen Führerausweis zu. Gleichzeitig mit der

Erteilung des schweizerischen Führerausweises wurde A.___ mitgeteilt, dass gegen

ihn wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 ein

Administrativverfahren eröffnet werden müsse, da er damals bereits in der

Schweiz Wohnsitz verzeichnet habe.

2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019

entzog die MFK A.___ den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten ab

Einsendung des Führerausweises.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Von einem Führerausweisentzug sei

abzusehen. Eventuell sei der Führerausweis für einen Monat, bzw. maximal zwei

Monate zu entziehen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.

August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Stellungnahme vom 11. September

2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 1. Oktober 2017

(recte: 2019) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im

Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt

wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer

oder schwer zu qualifizieren ist.

2.2

Aufgrund der Vorfälle vom 22. Januar

2017.

und vom 8. Oktober 2017 sprach die zuständige deutsche Behörde gegen den

Beschwerdeführer je ein einmonatiges Fahrverbot aus. Die vom Beschwerdeführer auf

der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h stellt nach

schweizerischem Recht unbestritten eine schwere und diejenige um 32 km/h

unbestritten eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften dar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_87/2016

vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; BGE 124 II 259 E. 2c).

2.3

Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug

nach Art. 16bbis SVG sind daher grundsätzlich erfüllt.

2.4

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift vor, wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8.

Oktober 2017 sei ihm in Deutschland je ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt

worden. Den schweizerischen Führerausweis besitze er erst seit April 2019. Die

MFK sei zum Zeitpunkt der Begehung der Vorfälle legitimiert gewesen, ihm den

ausländischen Führerausweis für eine bestimmte Zeit zu aberkennen, was sie

jedoch unterlassen habe. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises sei

jedoch bedingungslos erfolgt und habe damit heilende Wirkung betreffend der

Vergehen in Deutschland gehabt. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises

sei unzulässig.

2.5

Gemäss Art. 42 Abs. 3bis

lit. a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) benötigen Fahrzeugführer

aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und die sich in

dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten

haben, einen schweizerischen Führerausweis. Der Beschwerdeführer hätte seinen

ausländischen Führerausweis folglich bereits im Jahr 2014 in einen

schweizerischen Führerausweis umtauschen lassen müssen.

2.6

Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, hat die Erteilung des schweizerischen Führerausweises keine heilende

Wirkung in dem Sinne, als vorher begangene Widerhandlungen massnahmenrechtlich

nicht mehr geahndet werden könnten. Denn damit würden Personen, die ihren

Wohnsitz in der Schweiz haben und im Ausland Widerhandlungen begehen und wie

der Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis schon längst in einen

schweizerischen hätten umtauschen müssen, gegenüber Inhabern eines

schweizerischen Führerausweises in unzulässiger Weise privilegiert. Von den

gegen den Beschwerdeführer in Deutschland verfügten Administrativmassnahmen hat

die MFK zudem erst anlässlich des Umtauschverfahrens Kenntnis erlangt.

2.7

Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer aufgrund der beiden

Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 den schweizerischen

Führerausweis entzogen hat.

3.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 12 Monaten

entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer macht (eventualiter)

geltend, es sei vom milderen deutschen Recht (lex mitior) auszugehen und es sei

ihm der Führerausweis längstens für zwei Monate zu entziehen.

3.3

Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die

Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine Doppelbestrafung

vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine

Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann

der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene

Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er

nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im

Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten

Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die

hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung

führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in

ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis).

Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung

der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die

betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen»

trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den

Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es

Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige

Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im

Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte

Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die

Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das

Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis

Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und

spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten

werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).

3.4

Gemäss Art.

16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im Informationssystem

Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet sind, die am

Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Art. 16cbis

Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativ­massnahmenregister

nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die

schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots

überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von

früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativ­mass­nahmen

regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schwei­zerische Behörde die Dauer

des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die

bei Rückfalltätern gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen

Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten

Bieri und Hess], 129 [Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).

3.5

Der Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet:

Mit Verfügung vom 17. September 2008 wurde ihm der ausländische Führerausweis wegen

einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt

(Ablauf 7. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde ihm der

ausländische Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von

7.

Monate aberkannt (Ablauf 1. Juni 2012).

3.6

Vorliegend hat die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der

Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen

hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die im Register eingetragenen Verkehrsdelikte würden mehr als fünf Jahre

zurückliegen, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden dürften, ist darauf

hinzuweisen, dass massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Rückfallregel

der Tag ist, an dem der frühere Ausweisentzug ablief (letzter Tag des Vollzugs,

Urteil des BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2). Vorliegend ist das

der 1. Juni 2012.

3.7

Trotz entsprechender Aufforderung im

Schreiben der MFK vom 26. Juni 2019 bringt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer

auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, inwiefern die von den deutschen Behörden

angeordneten Fahrverbote ihn in Deutschland strafempfindlich getroffen hätten. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. Oktober 2019 ist

aufgrund der sich in den Akten befindenden Mitteilungen an das

Kraftfahrt-Bundesamt davon auszugehen, dass die Massnahmen bereits vollzogen

worden sind. Seine Ausführungen, wonach er jedes zweite Wochenende zu seiner

Familie nach Norddeutschland fahre, beziehen sich auf den aktuell drohenden

Vollzug.

3.8

Dennoch ist davon auszugehen, dass

die ausländische Massnahme den Beschwerdeführer beeinträchtigt hat. Bei einem

Fahrverbot in Deutschland ist der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde

abzugeben. Er wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt (vgl. https://www.kba.de).

Die Massnahme hat deshalb auch die Fahrberechtigung des Beschwerdeführers in

der Schweiz betroffen und ihn somit ohne Zweifel in seiner Lebensführung

eingeschränkt. Dem insgesamt zweimonatigen Fahrverbot des Beschwerdeführers ist

somit Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend die minimale

Entzugsdauer bei einer schweren Verkehrsregelverletzung bei einem Rückfall um

zwei Monate auf zehn Monate zu reduzieren. Damit wird dem bereits vollzogenen

zweimonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Deutschland Rechnung getragen.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs

gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend:

BJD) vom 25. Juli 2019 ist auf zehn Monate zu reduzieren. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 5/6 der Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 666.65 zu bezahlen. Diese

sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. CHF 133.35 sind ihm von

der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.

4.2

Zudem ist dem Beschwerdeführer im

Umfang des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese

ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 7. Oktober 2019 auf CHF 220.00

festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

5.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 21. August 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des BJD

vom 25. Juli 2019 wird auf zehn Monate reduziert.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 666.65 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 220.00 zu

bezahlen.

4. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel