VWBES.2019.297
Rechtsverweigerung
17. Oktober 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sozialen Dienste B.___ lehnten am
14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und hielten fest, bei
veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung
vom 20. März 2018 ab.
2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen neuen
Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 23. Juli 2018 fand ein
Beratungsgespräch zwischen den B.___ und A.___ statt. Da A.___ bis zum
ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und
weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität
Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers einverstanden.
3. Mit E-Mail vom 20. August 2018
ersuchte A.___ bei den B.___ um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum
Antrag vom 6. Mai 2018. Die B.___ teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30.
August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich
besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei.
Deshalb werde keine Verfügung erlassen.
4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019
sozialhilferechtlich unterstützt.
5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte
sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am
6. Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche
Unterstützung eingereicht zu haben. Die B.___ hätten es jedoch verweigert, ihm
einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt,
dass kein solcher erfolgen werde.
6. Das DdI wies die Beschwerde mit
Verfügung vom 13. August 2019 ab. Eigentlich hätten die B.___ eine Verfügung
erlassen müssen, zumal A.___ ein neues Gesuch gestellt habe, weshalb grundsätzlich
eine Rechtsverweigerung anzunehmen wäre. Immerhin sei ihm am 30. August 2018 explizit
mitgeteilt worden, dass keine Verfügung erlassen werde. Wäre A.___ mit dieser
Antwort nicht einverstanden gewesen, hätte ihn dies veranlassen müssen, eine
solche ausdrücklich zu verlangen oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu führen.
Jedoch habe sich dieser danach nicht mehr bei den B.___ gemeldet. Erst mit
Schreiben vom 18. März 2019 – somit knapp sieben Monate später – habe er sich
schliesslich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das DdI gewandt. A.___
habe es somit mit zu verantworten, dass monatelang keine Verfügung ergangen
sei, zumal er beim DdI jederzeit eine entsprechende Beschwerde hätte einreichen
können.
7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 20. August 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des DdI
aufzuheben. Die Abweisung der Beschwerde habe zwar eine
Plausibilitätsgrundlage, jedoch keine gesetzliche. Es habe einige Zeit gedauert
bis er bemerkt habe, dass die B.___ betreffend seinen Antrag vom Mai 2018 keine
Verfügung erlassen hätten. Auch sei er weder von den B.___ noch vom DdI über
die üblichen Verfahrensweisen in Kenntnis gesetzt worden.
8. Mit Schreiben vom 27. August 2019
verwiesen die B.___ auf ihre Stellungnahme vom 11. April 2019 an das DdI. Das
DdI schloss mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verbot der Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen
Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und
Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) regelt das Verfahren auf kantonaler Ebene.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw.
–verzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig
bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre (Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).
3.
Nach Eingang des Antrags des
Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche Unterstützung im Mai 2018 fand am
23.
Juli 2018 in Anwesenheit desselben ein Beratungsgespräch bei den B.___
statt. Dabei wurde die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers
geprüft und dabei festgestellt, dass sich diese seit dem Entscheid im Dezember
2017.
nicht wesentlich verändert habe. Zudem wurde das weitere Vorgehen
besprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche
Unterstützung wurde somit von den B.___ behandelt und der Entscheid
diesbezüglich mündlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, weshalb nicht von einer
Rechtsverweigerung oder –verzögerung die Rede sein kann.
Verfügungen und Entscheide sind jedoch
gemäss § 21 Abs. 1 VRG den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder
durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Vorliegend wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer lediglich
mündlich mitgeteilt, weshalb ein Eröffnungsmangel vorliegt. Dies hat zur Folge,
dass der am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebenen Entscheid dem Beschwerdeführer
umgehend schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist,
weshalb die Akten zurück an die B.___ gehen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen im Sinne
der Erwägungen zurück an die B.___. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück an die Sozialen Dienste B.___.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser