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Entscheid

VWBES.2019.297

Rechtsverweigerung

17. Oktober 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Sozialen Dienste B.___ lehnten am

14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und hielten fest, bei

veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung

vom 20. März 2018 ab.

2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen neuen

Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 23. Juli 2018 fand ein

Beratungsgespräch zwischen den B.___ und A.___ statt. Da A.___ bis zum

ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und

weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität

Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers einverstanden.

3. Mit E-Mail vom 20. August 2018

ersuchte A.___ bei den B.___ um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum

Antrag vom 6. Mai 2018. Die B.___ teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30.

August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich

besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei.

Deshalb werde keine Verfügung erlassen.

4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019

sozialhilferechtlich unterstützt.

5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte

sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am

6. Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche

Unterstützung eingereicht zu haben. Die B.___ hätten es jedoch verweigert, ihm

einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt,

dass kein solcher erfolgen werde.

6. Das DdI wies die Beschwerde mit

Verfügung vom 13. August 2019 ab. Eigentlich hätten die B.___ eine Verfügung

erlassen müssen, zumal A.___ ein neues Gesuch gestellt habe, weshalb grundsätzlich

eine Rechtsverweigerung anzunehmen wäre. Immerhin sei ihm am 30. August 2018 explizit

mitgeteilt worden, dass keine Verfügung erlassen werde. Wäre A.___ mit dieser

Antwort nicht einverstanden gewesen, hätte ihn dies veranlassen müssen, eine

solche ausdrücklich zu verlangen oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu führen.

Jedoch habe sich dieser danach nicht mehr bei den B.___ gemeldet. Erst mit

Schreiben vom 18. März 2019 – somit knapp sieben Monate später – habe er sich

schliesslich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das DdI gewandt. A.___

habe es somit mit zu verantworten, dass monatelang keine Verfügung ergangen

sei, zumal er beim DdI jederzeit eine entsprechende Beschwerde hätte einreichen

können.

7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 20. August 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des DdI

aufzuheben. Die Abweisung der Beschwerde habe zwar eine

Plausibilitätsgrundlage, jedoch keine gesetzliche. Es habe einige Zeit gedauert

bis er bemerkt habe, dass die B.___ betreffend seinen Antrag vom Mai 2018 keine

Verfügung erlassen hätten. Auch sei er weder von den B.___ noch vom DdI über

die üblichen Verfahrensweisen in Kenntnis gesetzt worden.

8. Mit Schreiben vom 27. August 2019

verwiesen die B.___ auf ihre Stellungnahme vom 11. April 2019 an das DdI. Das

DdI schloss mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verbot der Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilge­halt aus der allgemeinen

Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und

Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflege­gesetz

(VRG, BGS 124.11) regelt das Verfahren auf kantonaler Ebene.

Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw.

–verzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig

bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum

Tätigwerden verpflichtet wäre (Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).

3.

Nach Eingang des Antrags des

Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche Unterstützung im Mai 2018 fand am

23.

Juli 2018 in Anwesenheit desselben ein Beratungsgespräch bei den B.___

statt. Dabei wurde die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers

geprüft und dabei festgestellt, dass sich diese seit dem Entscheid im Dezember

2017.

nicht wesentlich verändert habe. Zudem wurde das weitere Vorgehen

besprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche

Unterstützung wurde somit von den B.___ behandelt und der Entscheid

diesbezüglich mündlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, weshalb nicht von einer

Rechtsverweigerung oder –verzögerung die Rede sein kann.

Verfügungen und Entscheide sind jedoch

gemäss § 21 Abs. 1 VRG den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder

durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

versehen. Vorliegend wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer lediglich

mündlich mitgeteilt, weshalb ein Eröffnungsmangel vorliegt. Dies hat zur Folge,

dass der am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebenen Entscheid dem Beschwerdeführer

umgehend schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist,

weshalb die Akten zurück an die B.___ gehen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen im Sinne

der Erwägungen zurück an die B.___. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück an die Sozialen Dienste B.___.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser