VWBES.2019.301
Sozialhilfe
6. April 2020Deutsch4 min
Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1’806.00, abzüglich aller
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
wird seit dem 1. September 2016 vom Sozialdienst des Zweckverbandes der
Sozialregion Thal-Gäu (in der Folge Zweckverband) unterstützt. Am 18. Dezember
2018 verfügte der Zweckverband, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2018
Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1’806.00, abzüglich aller
Einnahmen. In Ziffer 6 Buchstabe a) bis j) wurden dem Beschwerdeführer
verschiedene Auflagen gemacht.
2. Gegen die Auflagen in Ziff. 6 Bst. d)
- g) erhob A.___ am 20. Dezember 2018 Beschwerde beim Department des Innern (in
der Folge DdI). Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2019 auf
sämtliche Beschwerdepunkte nicht ein. Bezüglich der Auflage betreffend die
Pflicht zur Geltendmachung von subsidiären Ansprüchen ab Anspruchsdatum bei der
IV und deren Abtretung an den Zweckverband sei diese Auflage als
Zwischenverfügung zu bezeichnen und als erster Schritt im Rahmen des auf
Kürzung der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens zu betrachten. Durch
diesen Zwischenentscheid sei der Beschwerdeführer nicht wirklich beschwert.
Gleiches gelte für die auferlegte Pflicht, ein ärztliches Zeugnis zur
Bestätigung der Abstinenz oder zumindest eine dadurch bestätigte Erklärung
einer Teilnahme an einem Entzugsprogramm von Cannabis beizubringen. Dies sei
ein modifizierter Teil der verfügten Mitwirkungspflicht, aktiv bei der
beruflichen und gesundheitlichen Integration mitzuarbeiten. Ein unmittelbarer,
nicht wieder gut zu machender Nachteil bei Nichtbefolgung dieser Auflagen sei
nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der
Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der
Auflagen geprüft werden.
3. Mit Schreiben vom 21. August 2019
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Beschwerdeentscheid des DdI und
beantragte eine Fristverlängerung zur Begründung. Mit Schreiben vom 11.
September 2019 beantragte er dann «die Abweisung dieser Verfügung» und
monierte, die Sozialregion habe in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2018
mehrere Sachverhalte bewusst falsch dargestellt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Einsprache eingetreten ist, beschwert
und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur
Beschwerde legitimiert.
Nach § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der
Beschwerdeführer stellt den Antrag auf «Abweisung dieser Verfügung» und führt
bloss aus, die verfügten Auflagen würden für ihn keinen Sinn machen. Einen Antrag,
wie die Verfügung abzuändern sei, stellt er nicht. Sinngemäss ist der
Begründung immerhin zu entnehmen, die Auflagen von Ziffer 6 Buchstabe d) bis g)
seien zu streichen, resp. wegzulassen. Praxisgemäss wird an sogenannte
Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen gestellt. Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung des Zweckverbandes jedoch nicht besonders berührt im
Sinne von § 12 VRG; es fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe
wurde ihm bedingungslos und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an
Bedingungen und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht wirklich bestritten. Die
verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Auflagen waren bloss
Verhaltensanweisungen pro futuro, die noch gar keine rechtliche Wirkung
entfalten konnten. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen gehalten
hätte und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe gekürzt hätte, wäre
eine Beschwer im Sinne von § 12 VRG vorgelegen. Die Vorinstanz ist auf die
Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet, sodass
sich auch die Prüfung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann