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Entscheid

VWBES.2019.301

Sozialhilfe

6. April 2020Deutsch4 min

Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1’806.00, abzüglich aller

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wird seit dem 1. September 2016 vom Sozialdienst des Zweckverbandes der

Sozialregion Thal-Gäu (in der Folge Zweckverband) unterstützt. Am 18. Dezember

2018 verfügte der Zweckverband, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2018

Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1’806.00, abzüglich aller

Einnahmen. In Ziffer 6 Buchstabe a) bis j) wurden dem Beschwerdeführer

verschiedene Auflagen gemacht.

2. Gegen die Auflagen in Ziff. 6 Bst. d)

- g) erhob A.___ am 20. Dezember 2018 Beschwerde beim Department des Innern (in

der Folge DdI). Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2019 auf

sämtliche Beschwerdepunkte nicht ein. Bezüglich der Auflage betreffend die

Pflicht zur Geltendmachung von subsidiären Ansprüchen ab Anspruchsdatum bei der

IV und deren Abtretung an den Zweckverband sei diese Auflage als

Zwischenverfügung zu bezeichnen und als erster Schritt im Rahmen des auf

Kürzung der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens zu betrachten. Durch

diesen Zwischenentscheid sei der Beschwerdeführer nicht wirklich beschwert.

Gleiches gelte für die auferlegte Pflicht, ein ärztliches Zeugnis zur

Bestätigung der Abstinenz oder zumindest eine dadurch bestätigte Erklärung

einer Teilnahme an einem Entzugsprogramm von Cannabis beizubringen. Dies sei

ein modifizierter Teil der verfügten Mitwirkungspflicht, aktiv bei der

beruflichen und gesundheitlichen Integration mitzuarbeiten. Ein unmittelbarer,

nicht wieder gut zu machender Nachteil bei Nichtbefolgung dieser Auflagen sei

nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der

Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der

Auflagen geprüft werden.

3. Mit Schreiben vom 21. August 2019

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Beschwerdeentscheid des DdI und

beantragte eine Fristverlängerung zur Begründung. Mit Schreiben vom 11.

September 2019 beantragte er dann «die Abweisung dieser Verfügung» und

monierte, die Sozialregion habe in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2018

mehrere Sachverhalte bewusst falsch dargestellt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Einsprache eingetreten ist, beschwert

und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur

Beschwerde legitimiert.

Nach § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der

Beschwerdeführer stellt den Antrag auf «Abweisung dieser Verfügung» und führt

bloss aus, die verfügten Auflagen würden für ihn keinen Sinn machen. Einen Antrag,

wie die Verfügung abzuändern sei, stellt er nicht. Sinngemäss ist der

Begründung immerhin zu entnehmen, die Auflagen von Ziffer 6 Buchstabe d) bis g)

seien zu streichen, resp. wegzulassen. Praxisgemäss wird an sogenannte

Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen gestellt. Auf die

Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist durch die

angefochtene Verfügung des Zweckverbandes jedoch nicht besonders berührt im

Sinne von § 12 VRG; es fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe

wurde ihm bedingungslos und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an

Bedingungen und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht wirklich bestritten. Die

verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Auflagen waren bloss

Verhaltensanweisungen pro futuro, die noch gar keine rechtliche Wirkung

entfalten konnten. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen gehalten

hätte und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe gekürzt hätte, wäre

eine Beschwer im Sinne von § 12 VRG vorgelegen. Die Vorinstanz ist auf die

Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet, sodass

sich auch die Prüfung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann