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Entscheid

VWBES.2019.303

Perimeterbeiträge

31. Januar 2020Deutsch14 min

Grundeigentümern die voraussichtlichen Kostenbeiträge an den Ausbau des Weges mit.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Gemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdeführerin

gegen

1.

B.___ vertreten durch C.___

2.

D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

3.

E.___

Beschwerdegegner

betreffend Perimeterbeiträge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Gemeinde A.___ legte vom 11. Mai

bis 15. Juni 2018 den Beitragsplan «Fuchsackerweg» auf und teilte den

Grundeigentümern die voraussichtlichen Kostenbeiträge an den Ausbau des Weges mit.

Bei Gesamtkosten von CHF 150'000.00 ergaben sich Betreffnisse zwischen etwa CHF

12'000.00 und CHF 25'000.00 für die anstossenden Grundeigentümerinnen.

Einsprachen gegen den aufgelegten Plan wies der Gemeinderat nach Anhörung der

Betroffenen mit Entscheiden vom 26. November 2018 ab. Im Dezember 2018 teilte

der Gemeinderat den Grundeigentümern mit, dass der Ausbau, der im Jahr 2019

geplant gewesen war, aus finanziellen Gründen ins Jahr 2020 verschoben werde.

2. Die Kantonale Schätzungskommission,

an welche die Grundeigentümer anschliessend gelangten, hiess mit Urteil vom 26.

Juni 2019 deren Beschwerden gut, weil sich aus den Unterlagen der Gemeinde

nicht ergebe, dass es sich um einen beitragspflichtigen Strassenausbau handle.

Ein relevanter Mehrwert sei nicht ersichtlich, es gehe eher um eine Sanierung

des schlecht unterhaltenen Weges. Der Beitragsplan sei deshalb aufzuheben.

3. Gegen den Entscheid der

Schätzungskommission erhob die Gemeinde mit Eingaben vom 19. und 22. August

2019 Beschwerde, welche sie am 13. September 2019 mit zusätzlichen

Beweismitteln weiter begründete. Sie stellte die Anträge, das Urteil der

Schätzungskommission sei aufzuheben und die Beitragspflicht auf mindestens 60 %

anzusetzen, allenfalls die Sache zur Festsetzung des Beitragssatzes an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Am 13. September 2019 teilten E.___

mit, dass sie als neue Eigentümer von GB […] Nr. 599 in das Verfahren

einträten; die früheren Eigentümer [...] und [...], vertreten durch

Rechtsanwalt [...], seien aus dem Verfahren zu entlassen. Am 20. September 2019

teilte E.___ mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten.

5. Rechtsanwalt Dominik Schnyder

verlangte in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 für die

Grundeigentümer B.___ sowie D.___ die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die

Reduktion der Beiträge von 80 % auf maximal 50 %. Allenfalls sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 30.

Oktober 2019 noch einmal Stellung und reichte zusätzliche Beweismittel ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist

rechtzeitig eingereicht und innert Frist ergänzend begründet worden. Richtig

ist, dass gesetzliche Fristen nicht abgeändert oder erstreckt werden können. Entgegen

der Auffassung des Vertreters der Beschwerdegegner enthielt die Beschwerde vom

22.

August 2019 des Vertreters der Gemeinde jedoch bereits die Anträge sowie

eine kurze Begründung, sodass die Formerfordernisse erfüllt waren. Ziffer 2 der

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. August ist allerdings schlecht

formuliert, indem dort das Wort «ergänzend» bei der für die Begründung gesetzte

Frist fehlt. Und dass eine Beschwerde nachträglich ergänzend begründet werden

kann, entspricht nicht nur jahrzehntelanger unbestrittener Praxis des

Verwaltungsgerichts, sondern auch dem Gesetz (vgl. § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2

Die Gemeinde ist durch den

angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr Beitragsplan aufgehoben und die

Beitragspflicht der Grundeigentümerinnen verneint wur­de, in ihrem

schutzwürdigen kommunalen Interesse als Beitragsgläubigerin besonders berührt

und deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhaltes.

Hebt das Gericht den Entscheid auf, so

entscheidet es nach § 72 VRG grundsätzlich selber in der Sache. Ausnahmsweise

kann es die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Wenn der Entscheid im Bereich von autonomem Gemeinderecht zu treffen ist, darf

das Gericht nicht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Im

Beitragsplanverfahren ist bei einer Gutheissung der Beschwerde zudem § 19 GBV

zu beachten.

3.

Nach § 108 Planungs- und Baugesetz

(PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene

Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücken durch die Erstellung

öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen.

Die Schätzungskommission hat den

Beitragsplan der Gemeinde aufgehoben, weil nach den vorhandenen Akten aus dem

geplanten Straussenbau keine Vorteile für die Grundeigentümer ersichtlich

seien. Die Gemeinde macht geltend, es handle sich um ein klassisches

Ausbauprojekt, welches nach Gesetz und Rechtsprechung beitragspflichtig sei.

Sie untermauert ihren Standpunkt mit neuen Beweismitteln, insbesondere einem

Bericht des planenden Ingenieurs. Der Vertreter der Beitragspflichtigen

verlangt im Hauptstandpunkt eine Befreiung sämtlicher Beitragspflichtiger von

den Kosten des Strassenbaus, da es um eine nicht beitragspflichtige Sanierung

gehe.

3.1

Nach § 6 Abs. 1 GBV, in welchem der

Grundsatz von § 108 PBG konkretisiert wird, haben Eigentümer von Grundstücken,

die durch eine öffentliche Verkehrsanlage einen Mehrwert oder Sondervorteil

erhalten, der Gemeinde nicht nur beim Neubau, sondern auch bei deren Ausbau und

Korrektion Beiträge zu leisten. Strassenausbau bedeutet

nach der gesetzlichen Definition die wesentliche Verbesserung oder

Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines

Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs. 2 GBV). Nicht

beitragspflichtig sind demgegenüber ordentliche Unterhaltsarbeiten wie

wiederkehrende Belagserneuerungen und Kosten für Anlagen, die nicht der

unmittelbaren Erschliessung der Grundstücke dienen (§ 8 GBV).

3.2

Eine wesentliche Verbesserung liegt

nach Solothurner Praxis unter anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im

Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in besserer Qualität

mit neueren Methoden an gleicher Stelle wieder neu gebaut wird. Auch eine bloss

teilweise Erneuerung des Strassenunterbaus löst nach ständiger Praxis des

Solothurner Verwaltungsgerichts eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus,

mindestens solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der

Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht

mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2009 E. 2.1, 2C_619/2011

E. 4.2) und in SOG 2013 Nr. 33 (S. 201 ff.) erneut publiziert. Die

Rechtsprechung entspricht auch derjenigen in andern Kantonen. Das Vorliegen

einer Verbesserung wurde in der bernischen Praxis z.B. bei einer Strasse

bejaht, die stark bombiert war, tiefe Spurrinnen aufwies, teilweise einen

gerissenen Deckbelag mit Flicken und Löchern hatte, deren Unterbau nur aus

einem Steinbett bestand und nicht frostsicher war, nachdem die Strasse durch

Ausgleichung des Längenprofils, talseitigem Einbau einer Winkelstütze,

Kofferung, Ersetzung von Randabschlüssen, Einbau von Tragschicht mit Deckbelag

saniert wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 29. September 2006,

in BVR 2007, S. 70 ff., 75). Beitragspflichtig war gemäss dem Berner Verwaltungsgericht

auch die Sanierung einer Strasse mit circa 20 cm hohem Naturbelag, auf dem eine

Asphaltschicht aufgezogen wurde. Die Sanierung bestand aus der Anlegung eines

Koffers und der talseitigen Errichtung einer Stützmauer (BVR 2007, S. 77).

3.3

Der bestehende Fuchsackerweg wird

nach dem nun vorliegenden Bericht des Ingenieurs komplett abgebrochen, indem

die bestehende Fundation aus dem alten Steinbett des früheren Feld- bzw.

Forstweges zusammen mit der später im Verlauf der Jahrzehnte stückweise angebrachten

bituminösen Oberfläche bis in eine Tiefe von 25 cm gefräst und durchmischt

wird. Das Fräsgut wird als Fundations- und Ausgleichsschicht wiederverwendet

und mit einem Kiessandgemisch von ca. 10 cm Stärke ergänzt. Darauf kommt die

Planie von ca. 5 cm Stärke aus neuem Planiekies und darauf die bituminöse

Tragdeckschicht von 7 cm. Der heute durchschnittlich etwa 3 m breite Weg wird

zudem verbreitert, auf einer Länge von ca. 40 m auf eine Breite von 4.00 bis

4.50

m, anschliessend für den Rest (von 110 m Länge) auf eine Breite von 3.50

bis 3.75 m. Die beiden bestehenden Ausweichstellen werden ebenfalls planiert

und erstmals mit einer Tragdeckschicht versehen. Die ganze Ausbaustrecke erhält

auf der Südseite mittels Winkelplatten bzw. Doppelbundstein einen Randabschluss

und wird mit vier neuen Einlaufschächten entwässert (Urk. 2 der Gemeinde,

eingereicht mit der ergänzenden Beschwerdebegründung). Die Details ergeben sich

auch aus dem Werkleitungsplan 1 : 200 für den Ausbau des Fuchsackerwegs und den

zugehörigen Querprofilen 1 bis 7 (Urk. 4 und 5 der Gemeinde). Aus den

gleichzeitig eingereichten Fotografien des bestehenden Zustandes zeigt sich,

dass der Weg heute aus einem Flickwerk in schlechtem Zustand besteht (Urk. 3).

Die Beschwerdegegner bemängeln in ihrer

Stellungnahme vom 18. September 2019 insbesondere, dass die Gemeinde die nun

erfolgte Dokumentation ihrer Behauptungen erst im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren vorgenommen habe. Es zeige sich nun, dass kein Kehrplatz

erstellt werde, was einen wesentlichen Mehrwert bedeutet hätte. Ein Mehrwert

entstehe aus den Winkelplatten und der Entwässerung. Die durchgehenden

Randabschlüsse und der neue Belag bedeuteten zwar einen Mehrwert, der jedoch

als nachgeholter Unterhalt zu bezeichnen sei, den die Gemeinde in den letzten

30.

Jahren vernachlässigt habe.

Dass die Gemeinde die entscheidenden

Beweismittel erst spät ins Verfahren einbrachte, wird bei der Kostenfrage zu

berücksichtigen sein. Neue Behauptungen und Beweismittel sind aber, wie die Gemeinde

zu Recht festhält, bis zum Schluss des verwaltungs­gerichtlichen

Beweisverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Und aus den neu eingereichten

Beweismitteln erzeigt sich nun klar, dass es nicht um Unterhaltsarbeiten geht,

die in einem wiederkehrenden Rhythmus vorzunehmen sind, wie z.B. das Erneuern

eines Deckbelages. Es geht auch nicht darum, unterlassene Unterhaltsarbeiten

nachzuholen. Die anstossenden Grundeigentümer erhalten durch den Ausbau des

Fuchsackerweges eine den heutigen Anforderungen entsprechende Erschlies­sungsstrasse,

die gegenüber dem früheren überteerten Feld- bzw. Forstweg zudem verbreitert

wurde. Sie ist nun vollständig entwässert und mit einem durchgehenden

Randabschluss versehen. Der neue bituminöse Belag mit einem korrekten Gefälle

zur Entwässerung hin bedeckt die ganze Verkehrsfläche, auch die

Ausweichstellen. Bei der Verbreiterung der Strasse, den erstmaligen neuen

Randabschlüssen und der vollständigen Entwässerung handelt es sich um eine

Korrektion und um Ausbauarbeiten im Sinne des Gesetzes bzw. der GBV und der

dazu entwickelten Praxis, die beitrags­pflichtig sind; ob das auch für den

vollständigen Ersatz der Tragschicht gälte, die nach Ablauf der Lebensdauer

einer Strasse erfolgen muss, kann offenbleiben, da die Gemeinde diesbezüglich

nur die erstmals zusätzliche Strassenfläche als Vorteil geltend macht. Eine

Abklärung der während der letzten 30 Jahre vorgenommenen Unterhalts­arbeiten

erweist sich daher als überflüssig, zumal es sich um eine Strasse handelt,

welche erst vor etwa 15 Jahren im Zusammenhang mit der Fusion von Einwohner-

und Bürgergemeinde in das Eigentum und die Zuständigkeit der Gemeinde fiel.

Die Beschwerde der Gemeinde erweist sich

damit grundsätzlich als berechtigt, der Hauptantrag der Beschwerdegegner als unbegründet.

4.1

Ebenso alt und konstant wie die

Praxis zur Beitragspflicht bei einem Strassenausbau ist auch diejenige, welche

besagt, wie § 42 Abs. 3 GBV zu verstehen ist, wonach der Gemeinderat beim

Ausbau und der Korrektion die Beitragssätze ermässigen «kann». Der Beitragssatz

Dispositiv

ist demnach bei einem Ausbau gegenüber demjenigen beim Neubau einer Strasse

zwingend zu ermässigen, da der den bereits erschlossenen Grundeigentümerinnen

entstehende Vorteil bei einem Neubau, der zur erstmaligen Erschliessung führt,

deutlich höher ist als der bei einem Ausbau entstehende. Das gebietet schon das

im Kausalabgaberecht grundlegende Äquivalenzprinzip (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Die Reduktion hat, wie auch von der Gemeinde anerkannt

wird, in aller Regel mehr als 20 % und weniger als zwei Drittel zu betragen,

wobei zu berücksichtigen ist, ob die Grundeigentümer bereits einmal an die

Strasse Perimeterbeiträge geleistet haben.

4.2 Der Entscheid über die Höhe der

Ermässigung ist auf Grund der Gemeindeautonomie primär vom Gemeinderat zu

bestimmen; das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Ermessen an dasjenige der

Gemeinde setzen. Da die Gemeinde in ihrer Beschwerde dazu einen Antrag gestellt

hat, nämlich die Reduktion des Beitragssatzes von 80 % auf 60 % und sich auch

die Beschwerdegegner in ihrem Eventualantrag dazu geäussert haben und eine

Reduktion auf 50 % verlangen, käme es aber einem Leerlauf gleich, wenn die

Sache zur Festsetzung der Reduktion an den Gemeinderat zurückgewiesen würde. Es

ist vielmehr darüber zu befinden, ob die von der Gemeinde in den

Beschwerdebegehren vorgenommene Reduktion auf 60 % der Kosten rechtmässig ist.

4.3 Die anstossenden Grundeigentümer

erhalten durch den Ausbau des Fuchsackerweges also eine den heutigen

Anforderungen entsprechende verbreiterte Strasse, die ihnen einen Vorteil im

Sinne des Gesetzes bringt. Sie haben bisher noch nie Erschliessungsbeiträge an

die Strasse bezahlen müssen. Der Fuchsackerweg ging im Zuge der Fusion mit der

Bürgergemeinde «unentgeltlich» in das Eigentum der Gemeinde über, ohne dass

dafür ein Beitragsplan aufgelegt wurde. Obschon die Strasse mit dem Ausbau nun

nicht einfach in der bisherigen Breite übernommen, sondern verbreitert wird und

zusätzliche Verkehrsfläche erhält, muss diese neue Strassenfläche nicht

erworben werden, da sie der Gemeinde bereits gehört. Es fallen deshalb auch für

den Ausbau keine Landerwerbskosten an. In Anbetracht dieser Umstände ist die

von der Gemeinde gegenüber einer Neuerschliessung vorzunehmende Reduktion eher weniger

hoch anzusetzen, also deutlich näher bei einem Fünftel als bei zwei Dritteln.

Für eine eher geringe Reduktion spricht auch der Umstand, dass die Gemeinde den

Eigentümerinnen schon damit entgegengekommen ist, dass sie auch Waldfläche in

den Plan einbezogen hat, was eigentlich in der Regel unzulässig ist (Urteil vom

17. Februar 2016, VWBES.2015.253, E. 3.5).

Nach den Berechnungen des Ingenieurs der

Gemeinde sind etwa 70 % der durch den Ausbau entstehenden Kosten von total CHF

150'000.00 direkt den entstehenden Mehrwertanteilen zuzurechnen (Urk. 10 der

Gemeinde). Bei einer Reduktion des Bei­tragssatzes auf 60 % der Kosten werden

nun total CHF 90'000.00 überwälzt, was deutlich unter diesem geschätzten

Mehrwertanteil von CHF 105'000.00 liegt. Die Reduktion des Beitragssatzes von

80 % auf 60 % entspricht einer Verminderung von 25 %. In Frankenbeträgen

ergeben sich somit für den Ausbau der Strasse Kosten von etwa CHF 16.30 pro m2

effektiver Baulandfläche, was dem entstehenden Vorteil ent­spricht, zumal noch nie

Beiträge geleistet wurden, und in dieser Höhe auch im Rahmen der bisher

beurteilten Fälle liegt, wie die Gemeinde zu Recht geltend macht. Dass für

allenfalls gleichzeitig vorgenommene Leitungsbauten nicht zusätzliche Abzüge zu

machen sind, wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt (z.B. Urteil vom 17.

Februar 2016, E. 4.5, mit Hinweisen; SOG 2014 Nr. 20, E. 6.3).

Die von der Gemeinde im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Gestaltung ihres

Beschwerdeantrages vorgenommene Reduktion des Beitragssatzes von 80 % auf 60 %

erweist sich als rechtmässig. Sie entspricht den Vorgaben des Gesetzes und der

Praxis und hält auch das Äquivalenzprinzip ein. Zu einer weiteren Reduktion

kann die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren, in welchem ihre Autonomie zu

beachten ist und Unangemessenheit nicht gerügt werden kann, nicht verpflichtet

werden.

5. Die Beschwerde der Gemeinde erweist

sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 26. Juni 2019

der Kantonalen Schätzungskommission ist aufzuheben und der Beitragssatz im

Beitragsverfahren für den Ausbau des Fuchsackerwegs auf 60 % festzulegen.

6. Bei diesem Ausgang haben

grundsätzlich die unterliegenden Beitragspflichtigen die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht mit einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 wie auch

die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz zu tragen. Nach § 68 Abs. 3 VRG

ist aber bei nachträglich vorgebrachten neuen Behauptungen und Beweismitteln §

31bis Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbar. Dort ist geregelt, dass die

Behörde derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren

einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten auferlegt, wenn sie ein

Verschulden trifft. Dass die Gemeinde im vorliegenden Fall die entscheidenden

Behauptungen und Beweismittel erst im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren und dort teilweise erst in der nachträglichen Stellungnahme

ins Verfahren eingebracht hat, ist unbestreitbar und muss auch als fahrlässig

verschuldet betrachtet werden, standen ihr doch die Informationen grösstenteils

schon lange zur Verfügung und ist nach der publizierten Praxis klar, welche

Argumente wichtig sind und wie diese belegt werden können.

Es scheint daher angemessen, die entstandenen

Gerichtskosten für beide Instanzen zu halbieren und die Parteikosten

dementsprechend wettzuschlagen. Die Kosten des Verfahrens vor der

Schätzungskommission von CHF 2'300.00 sind demnach zur Hälfte von der Gemeinde A.___

zu tragen und je zu einem Sechstel von den Beitragspflichtigen B.___ (zusammen

1/6), D.___ (1/6) sowie E.___ (zusammen 1/6). Die Kosten ihrer Vertreter vor

der Schätzungskommission haben die Beitragspflichtigen selber zu bezah­len. Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00

sind zur Hälfte von der Gemeinde A.___ und je zu einem Sechstel – ausmachend je

CHF 500.00 - von den Beitragspflichtigen B.___, D.___ sowie E.___ zu

tragen. Die Kosten ihrer Vertreter haben die Gemeinde A.___ wie die

Beitragspflichtigen B.___ und D.___ selber zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Der

Beitragssatz für den Ausbau Fuchsackerweg wird auf 60 % der anfallenden Kosten

festgesetzt, und die im Beitragsplan bzw. in den Einspracheentscheiden

festgesetzten voraussichtlichen Beiträge der Grundeigentümerinnen B.___, D.___

sowie E.___ sind dementsprechend zu reduzieren.

2. Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren vor der Schätzungskommission von CHF 2'300.00 und für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 sind je zur Hälfte

von der Gemeinde A.___ und je zu einem Sechstel (pro Grundstück) von den

beteiligten Beitragspflichtigen zu bezahlen.

3. Die Gemeinde A.___ und die

Beitragspflichtigen haben ihre Parteikosten für das Verfahren vor beiden

Instanzen selber zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad