VWBES.2019.303
Perimeterbeiträge
31. Januar 2020Deutsch14 min
Grundeigentümern die voraussichtlichen Kostenbeiträge an den Ausbau des Weges mit.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Gemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdeführerin
gegen
1.
B.___ vertreten durch C.___
2.
D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
3.
E.___
Beschwerdegegner
betreffend Perimeterbeiträge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Gemeinde A.___ legte vom 11. Mai
bis 15. Juni 2018 den Beitragsplan «Fuchsackerweg» auf und teilte den
Grundeigentümern die voraussichtlichen Kostenbeiträge an den Ausbau des Weges mit.
Bei Gesamtkosten von CHF 150'000.00 ergaben sich Betreffnisse zwischen etwa CHF
12'000.00 und CHF 25'000.00 für die anstossenden Grundeigentümerinnen.
Einsprachen gegen den aufgelegten Plan wies der Gemeinderat nach Anhörung der
Betroffenen mit Entscheiden vom 26. November 2018 ab. Im Dezember 2018 teilte
der Gemeinderat den Grundeigentümern mit, dass der Ausbau, der im Jahr 2019
geplant gewesen war, aus finanziellen Gründen ins Jahr 2020 verschoben werde.
2. Die Kantonale Schätzungskommission,
an welche die Grundeigentümer anschliessend gelangten, hiess mit Urteil vom 26.
Juni 2019 deren Beschwerden gut, weil sich aus den Unterlagen der Gemeinde
nicht ergebe, dass es sich um einen beitragspflichtigen Strassenausbau handle.
Ein relevanter Mehrwert sei nicht ersichtlich, es gehe eher um eine Sanierung
des schlecht unterhaltenen Weges. Der Beitragsplan sei deshalb aufzuheben.
3. Gegen den Entscheid der
Schätzungskommission erhob die Gemeinde mit Eingaben vom 19. und 22. August
2019 Beschwerde, welche sie am 13. September 2019 mit zusätzlichen
Beweismitteln weiter begründete. Sie stellte die Anträge, das Urteil der
Schätzungskommission sei aufzuheben und die Beitragspflicht auf mindestens 60 %
anzusetzen, allenfalls die Sache zur Festsetzung des Beitragssatzes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Am 13. September 2019 teilten E.___
mit, dass sie als neue Eigentümer von GB […] Nr. 599 in das Verfahren
einträten; die früheren Eigentümer [...] und [...], vertreten durch
Rechtsanwalt [...], seien aus dem Verfahren zu entlassen. Am 20. September 2019
teilte E.___ mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten.
5. Rechtsanwalt Dominik Schnyder
verlangte in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 für die
Grundeigentümer B.___ sowie D.___ die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die
Reduktion der Beiträge von 80 % auf maximal 50 %. Allenfalls sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 30.
Oktober 2019 noch einmal Stellung und reichte zusätzliche Beweismittel ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist
rechtzeitig eingereicht und innert Frist ergänzend begründet worden. Richtig
ist, dass gesetzliche Fristen nicht abgeändert oder erstreckt werden können. Entgegen
der Auffassung des Vertreters der Beschwerdegegner enthielt die Beschwerde vom
22.
August 2019 des Vertreters der Gemeinde jedoch bereits die Anträge sowie
eine kurze Begründung, sodass die Formerfordernisse erfüllt waren. Ziffer 2 der
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. August ist allerdings schlecht
formuliert, indem dort das Wort «ergänzend» bei der für die Begründung gesetzte
Frist fehlt. Und dass eine Beschwerde nachträglich ergänzend begründet werden
kann, entspricht nicht nur jahrzehntelanger unbestrittener Praxis des
Verwaltungsgerichts, sondern auch dem Gesetz (vgl. § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2
Die Gemeinde ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr Beitragsplan aufgehoben und die
Beitragspflicht der Grundeigentümerinnen verneint wurde, in ihrem
schutzwürdigen kommunalen Interesse als Beitragsgläubigerin besonders berührt
und deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, das
Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhaltes.
Hebt das Gericht den Entscheid auf, so
entscheidet es nach § 72 VRG grundsätzlich selber in der Sache. Ausnahmsweise
kann es die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Wenn der Entscheid im Bereich von autonomem Gemeinderecht zu treffen ist, darf
das Gericht nicht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Im
Beitragsplanverfahren ist bei einer Gutheissung der Beschwerde zudem § 19 GBV
zu beachten.
3.
Nach § 108 Planungs- und Baugesetz
(PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene
Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücken durch die Erstellung
öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen.
Die Schätzungskommission hat den
Beitragsplan der Gemeinde aufgehoben, weil nach den vorhandenen Akten aus dem
geplanten Straussenbau keine Vorteile für die Grundeigentümer ersichtlich
seien. Die Gemeinde macht geltend, es handle sich um ein klassisches
Ausbauprojekt, welches nach Gesetz und Rechtsprechung beitragspflichtig sei.
Sie untermauert ihren Standpunkt mit neuen Beweismitteln, insbesondere einem
Bericht des planenden Ingenieurs. Der Vertreter der Beitragspflichtigen
verlangt im Hauptstandpunkt eine Befreiung sämtlicher Beitragspflichtiger von
den Kosten des Strassenbaus, da es um eine nicht beitragspflichtige Sanierung
gehe.
3.1
Nach § 6 Abs. 1 GBV, in welchem der
Grundsatz von § 108 PBG konkretisiert wird, haben Eigentümer von Grundstücken,
die durch eine öffentliche Verkehrsanlage einen Mehrwert oder Sondervorteil
erhalten, der Gemeinde nicht nur beim Neubau, sondern auch bei deren Ausbau und
Korrektion Beiträge zu leisten. Strassenausbau bedeutet
nach der gesetzlichen Definition die wesentliche Verbesserung oder
Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines
Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs. 2 GBV). Nicht
beitragspflichtig sind demgegenüber ordentliche Unterhaltsarbeiten wie
wiederkehrende Belagserneuerungen und Kosten für Anlagen, die nicht der
unmittelbaren Erschliessung der Grundstücke dienen (§ 8 GBV).
3.2
Eine wesentliche Verbesserung liegt
nach Solothurner Praxis unter anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im
Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in besserer Qualität
mit neueren Methoden an gleicher Stelle wieder neu gebaut wird. Auch eine bloss
teilweise Erneuerung des Strassenunterbaus löst nach ständiger Praxis des
Solothurner Verwaltungsgerichts eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus,
mindestens solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der
Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht
mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2009 E. 2.1, 2C_619/2011
E. 4.2) und in SOG 2013 Nr. 33 (S. 201 ff.) erneut publiziert. Die
Rechtsprechung entspricht auch derjenigen in andern Kantonen. Das Vorliegen
einer Verbesserung wurde in der bernischen Praxis z.B. bei einer Strasse
bejaht, die stark bombiert war, tiefe Spurrinnen aufwies, teilweise einen
gerissenen Deckbelag mit Flicken und Löchern hatte, deren Unterbau nur aus
einem Steinbett bestand und nicht frostsicher war, nachdem die Strasse durch
Ausgleichung des Längenprofils, talseitigem Einbau einer Winkelstütze,
Kofferung, Ersetzung von Randabschlüssen, Einbau von Tragschicht mit Deckbelag
saniert wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 29. September 2006,
in BVR 2007, S. 70 ff., 75). Beitragspflichtig war gemäss dem Berner Verwaltungsgericht
auch die Sanierung einer Strasse mit circa 20 cm hohem Naturbelag, auf dem eine
Asphaltschicht aufgezogen wurde. Die Sanierung bestand aus der Anlegung eines
Koffers und der talseitigen Errichtung einer Stützmauer (BVR 2007, S. 77).
3.3
Der bestehende Fuchsackerweg wird
nach dem nun vorliegenden Bericht des Ingenieurs komplett abgebrochen, indem
die bestehende Fundation aus dem alten Steinbett des früheren Feld- bzw.
Forstweges zusammen mit der später im Verlauf der Jahrzehnte stückweise angebrachten
bituminösen Oberfläche bis in eine Tiefe von 25 cm gefräst und durchmischt
wird. Das Fräsgut wird als Fundations- und Ausgleichsschicht wiederverwendet
und mit einem Kiessandgemisch von ca. 10 cm Stärke ergänzt. Darauf kommt die
Planie von ca. 5 cm Stärke aus neuem Planiekies und darauf die bituminöse
Tragdeckschicht von 7 cm. Der heute durchschnittlich etwa 3 m breite Weg wird
zudem verbreitert, auf einer Länge von ca. 40 m auf eine Breite von 4.00 bis
4.50
m, anschliessend für den Rest (von 110 m Länge) auf eine Breite von 3.50
bis 3.75 m. Die beiden bestehenden Ausweichstellen werden ebenfalls planiert
und erstmals mit einer Tragdeckschicht versehen. Die ganze Ausbaustrecke erhält
auf der Südseite mittels Winkelplatten bzw. Doppelbundstein einen Randabschluss
und wird mit vier neuen Einlaufschächten entwässert (Urk. 2 der Gemeinde,
eingereicht mit der ergänzenden Beschwerdebegründung). Die Details ergeben sich
auch aus dem Werkleitungsplan 1 : 200 für den Ausbau des Fuchsackerwegs und den
zugehörigen Querprofilen 1 bis 7 (Urk. 4 und 5 der Gemeinde). Aus den
gleichzeitig eingereichten Fotografien des bestehenden Zustandes zeigt sich,
dass der Weg heute aus einem Flickwerk in schlechtem Zustand besteht (Urk. 3).
Die Beschwerdegegner bemängeln in ihrer
Stellungnahme vom 18. September 2019 insbesondere, dass die Gemeinde die nun
erfolgte Dokumentation ihrer Behauptungen erst im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren vorgenommen habe. Es zeige sich nun, dass kein Kehrplatz
erstellt werde, was einen wesentlichen Mehrwert bedeutet hätte. Ein Mehrwert
entstehe aus den Winkelplatten und der Entwässerung. Die durchgehenden
Randabschlüsse und der neue Belag bedeuteten zwar einen Mehrwert, der jedoch
als nachgeholter Unterhalt zu bezeichnen sei, den die Gemeinde in den letzten
30.
Jahren vernachlässigt habe.
Dass die Gemeinde die entscheidenden
Beweismittel erst spät ins Verfahren einbrachte, wird bei der Kostenfrage zu
berücksichtigen sein. Neue Behauptungen und Beweismittel sind aber, wie die Gemeinde
zu Recht festhält, bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen
Beweisverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Und aus den neu eingereichten
Beweismitteln erzeigt sich nun klar, dass es nicht um Unterhaltsarbeiten geht,
die in einem wiederkehrenden Rhythmus vorzunehmen sind, wie z.B. das Erneuern
eines Deckbelages. Es geht auch nicht darum, unterlassene Unterhaltsarbeiten
nachzuholen. Die anstossenden Grundeigentümer erhalten durch den Ausbau des
Fuchsackerweges eine den heutigen Anforderungen entsprechende Erschliessungsstrasse,
die gegenüber dem früheren überteerten Feld- bzw. Forstweg zudem verbreitert
wurde. Sie ist nun vollständig entwässert und mit einem durchgehenden
Randabschluss versehen. Der neue bituminöse Belag mit einem korrekten Gefälle
zur Entwässerung hin bedeckt die ganze Verkehrsfläche, auch die
Ausweichstellen. Bei der Verbreiterung der Strasse, den erstmaligen neuen
Randabschlüssen und der vollständigen Entwässerung handelt es sich um eine
Korrektion und um Ausbauarbeiten im Sinne des Gesetzes bzw. der GBV und der
dazu entwickelten Praxis, die beitragspflichtig sind; ob das auch für den
vollständigen Ersatz der Tragschicht gälte, die nach Ablauf der Lebensdauer
einer Strasse erfolgen muss, kann offenbleiben, da die Gemeinde diesbezüglich
nur die erstmals zusätzliche Strassenfläche als Vorteil geltend macht. Eine
Abklärung der während der letzten 30 Jahre vorgenommenen Unterhaltsarbeiten
erweist sich daher als überflüssig, zumal es sich um eine Strasse handelt,
welche erst vor etwa 15 Jahren im Zusammenhang mit der Fusion von Einwohner-
und Bürgergemeinde in das Eigentum und die Zuständigkeit der Gemeinde fiel.
Die Beschwerde der Gemeinde erweist sich
damit grundsätzlich als berechtigt, der Hauptantrag der Beschwerdegegner als unbegründet.
4.1
Ebenso alt und konstant wie die
Praxis zur Beitragspflicht bei einem Strassenausbau ist auch diejenige, welche
besagt, wie § 42 Abs. 3 GBV zu verstehen ist, wonach der Gemeinderat beim
Ausbau und der Korrektion die Beitragssätze ermässigen «kann». Der Beitragssatz
Dispositiv
ist demnach bei einem Ausbau gegenüber demjenigen beim Neubau einer Strasse
zwingend zu ermässigen, da der den bereits erschlossenen Grundeigentümerinnen
entstehende Vorteil bei einem Neubau, der zur erstmaligen Erschliessung führt,
deutlich höher ist als der bei einem Ausbau entstehende. Das gebietet schon das
im Kausalabgaberecht grundlegende Äquivalenzprinzip (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Die Reduktion hat, wie auch von der Gemeinde anerkannt
wird, in aller Regel mehr als 20 % und weniger als zwei Drittel zu betragen,
wobei zu berücksichtigen ist, ob die Grundeigentümer bereits einmal an die
Strasse Perimeterbeiträge geleistet haben.
4.2 Der Entscheid über die Höhe der
Ermässigung ist auf Grund der Gemeindeautonomie primär vom Gemeinderat zu
bestimmen; das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Ermessen an dasjenige der
Gemeinde setzen. Da die Gemeinde in ihrer Beschwerde dazu einen Antrag gestellt
hat, nämlich die Reduktion des Beitragssatzes von 80 % auf 60 % und sich auch
die Beschwerdegegner in ihrem Eventualantrag dazu geäussert haben und eine
Reduktion auf 50 % verlangen, käme es aber einem Leerlauf gleich, wenn die
Sache zur Festsetzung der Reduktion an den Gemeinderat zurückgewiesen würde. Es
ist vielmehr darüber zu befinden, ob die von der Gemeinde in den
Beschwerdebegehren vorgenommene Reduktion auf 60 % der Kosten rechtmässig ist.
4.3 Die anstossenden Grundeigentümer
erhalten durch den Ausbau des Fuchsackerweges also eine den heutigen
Anforderungen entsprechende verbreiterte Strasse, die ihnen einen Vorteil im
Sinne des Gesetzes bringt. Sie haben bisher noch nie Erschliessungsbeiträge an
die Strasse bezahlen müssen. Der Fuchsackerweg ging im Zuge der Fusion mit der
Bürgergemeinde «unentgeltlich» in das Eigentum der Gemeinde über, ohne dass
dafür ein Beitragsplan aufgelegt wurde. Obschon die Strasse mit dem Ausbau nun
nicht einfach in der bisherigen Breite übernommen, sondern verbreitert wird und
zusätzliche Verkehrsfläche erhält, muss diese neue Strassenfläche nicht
erworben werden, da sie der Gemeinde bereits gehört. Es fallen deshalb auch für
den Ausbau keine Landerwerbskosten an. In Anbetracht dieser Umstände ist die
von der Gemeinde gegenüber einer Neuerschliessung vorzunehmende Reduktion eher weniger
hoch anzusetzen, also deutlich näher bei einem Fünftel als bei zwei Dritteln.
Für eine eher geringe Reduktion spricht auch der Umstand, dass die Gemeinde den
Eigentümerinnen schon damit entgegengekommen ist, dass sie auch Waldfläche in
den Plan einbezogen hat, was eigentlich in der Regel unzulässig ist (Urteil vom
17. Februar 2016, VWBES.2015.253, E. 3.5).
Nach den Berechnungen des Ingenieurs der
Gemeinde sind etwa 70 % der durch den Ausbau entstehenden Kosten von total CHF
150'000.00 direkt den entstehenden Mehrwertanteilen zuzurechnen (Urk. 10 der
Gemeinde). Bei einer Reduktion des Beitragssatzes auf 60 % der Kosten werden
nun total CHF 90'000.00 überwälzt, was deutlich unter diesem geschätzten
Mehrwertanteil von CHF 105'000.00 liegt. Die Reduktion des Beitragssatzes von
80 % auf 60 % entspricht einer Verminderung von 25 %. In Frankenbeträgen
ergeben sich somit für den Ausbau der Strasse Kosten von etwa CHF 16.30 pro m2
effektiver Baulandfläche, was dem entstehenden Vorteil entspricht, zumal noch nie
Beiträge geleistet wurden, und in dieser Höhe auch im Rahmen der bisher
beurteilten Fälle liegt, wie die Gemeinde zu Recht geltend macht. Dass für
allenfalls gleichzeitig vorgenommene Leitungsbauten nicht zusätzliche Abzüge zu
machen sind, wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt (z.B. Urteil vom 17.
Februar 2016, E. 4.5, mit Hinweisen; SOG 2014 Nr. 20, E. 6.3).
Die von der Gemeinde im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Gestaltung ihres
Beschwerdeantrages vorgenommene Reduktion des Beitragssatzes von 80 % auf 60 %
erweist sich als rechtmässig. Sie entspricht den Vorgaben des Gesetzes und der
Praxis und hält auch das Äquivalenzprinzip ein. Zu einer weiteren Reduktion
kann die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren, in welchem ihre Autonomie zu
beachten ist und Unangemessenheit nicht gerügt werden kann, nicht verpflichtet
werden.
5. Die Beschwerde der Gemeinde erweist
sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 26. Juni 2019
der Kantonalen Schätzungskommission ist aufzuheben und der Beitragssatz im
Beitragsverfahren für den Ausbau des Fuchsackerwegs auf 60 % festzulegen.
6. Bei diesem Ausgang haben
grundsätzlich die unterliegenden Beitragspflichtigen die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht mit einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 wie auch
die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz zu tragen. Nach § 68 Abs. 3 VRG
ist aber bei nachträglich vorgebrachten neuen Behauptungen und Beweismitteln §
31bis Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbar. Dort ist geregelt, dass die
Behörde derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren
einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten auferlegt, wenn sie ein
Verschulden trifft. Dass die Gemeinde im vorliegenden Fall die entscheidenden
Behauptungen und Beweismittel erst im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren und dort teilweise erst in der nachträglichen Stellungnahme
ins Verfahren eingebracht hat, ist unbestreitbar und muss auch als fahrlässig
verschuldet betrachtet werden, standen ihr doch die Informationen grösstenteils
schon lange zur Verfügung und ist nach der publizierten Praxis klar, welche
Argumente wichtig sind und wie diese belegt werden können.
Es scheint daher angemessen, die entstandenen
Gerichtskosten für beide Instanzen zu halbieren und die Parteikosten
dementsprechend wettzuschlagen. Die Kosten des Verfahrens vor der
Schätzungskommission von CHF 2'300.00 sind demnach zur Hälfte von der Gemeinde A.___
zu tragen und je zu einem Sechstel von den Beitragspflichtigen B.___ (zusammen
1/6), D.___ (1/6) sowie E.___ (zusammen 1/6). Die Kosten ihrer Vertreter vor
der Schätzungskommission haben die Beitragspflichtigen selber zu bezahlen. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00
sind zur Hälfte von der Gemeinde A.___ und je zu einem Sechstel – ausmachend je
CHF 500.00 - von den Beitragspflichtigen B.___, D.___ sowie E.___ zu
tragen. Die Kosten ihrer Vertreter haben die Gemeinde A.___ wie die
Beitragspflichtigen B.___ und D.___ selber zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Der
Beitragssatz für den Ausbau Fuchsackerweg wird auf 60 % der anfallenden Kosten
festgesetzt, und die im Beitragsplan bzw. in den Einspracheentscheiden
festgesetzten voraussichtlichen Beiträge der Grundeigentümerinnen B.___, D.___
sowie E.___ sind dementsprechend zu reduzieren.
2. Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren vor der Schätzungskommission von CHF 2'300.00 und für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 sind je zur Hälfte
von der Gemeinde A.___ und je zu einem Sechstel (pro Grundstück) von den
beteiligten Beitragspflichtigen zu bezahlen.
3. Die Gemeinde A.___ und die
Beitragspflichtigen haben ihre Parteikosten für das Verfahren vor beiden
Instanzen selber zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad