VWBES.2019.304
Einbürgerung
9. Dezember 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement
Zivilstand und Bürgerrecht,
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
Ziffer
3 bis 5 vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Einbürgerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Mazedonien stammende B.___
(geb. [...] 1980) reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und wohnt seither
ununterbrochen in [...]. Seine Ehefrau reiste im Jahr 2008 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 14. Mai 2016 reichte B.___ bei der A.___
für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. [...] 2010), D.___ (geb. [...] 2013)
und E.___ (geb. [...] 2015) ein Gesuch um Einbürgerung ein.
2. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018
teilte die A.___ B.___ mit, dass der Bürgerrat am 6. November 2018 das
Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.
3. Gegen diese Verfügung erhob B.___ für
sich und seine Kinder am 16. Januar 2018 (recte: 2019) Beschwerde beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das Gesuch um ordentliche Einbürgerung stattzugeben.
4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 hiess
das VWD die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bürgerrates der A.___ auf und
sicherte B.___ sowie seinen Kindern das Bürgerrecht der A.___ zu.
5. Dagegen liess die A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, mit
Schreiben vom 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen mit den Begehren:
1. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019
sei aufzuheben.
2. Den Beschwerdegegnern 2-5 sei das
Gemeindebürgerrecht der A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid
des Bürgerrats der A.___ zu bestätigen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist
von 20 Tagen zu ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Präsidialverfügung vom 23. August
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Am 16. September 2019 ging die
ergänzende Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht
ein.
8. Mit Stellungnahmen vom 1. und 4.
Oktober 2019 schlossen sowohl das Amt für Gemeinden, Zivilstand und
Bürgerrecht, sowie B.___ auf Abweisung der Beschwerde.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden
und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales Interesse berufen
kann. Nach der
Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale
Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des
Gemeindebürgerrechts Autonomie zu (VWBES.2017.95 E. 1.2 mit Hinweis).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung, mit welcher ihr Entscheid umgestossen wurde beschwert
und aufgrund ihrer Autonomie zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2
kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Am 1. Januar 2018 traten neue
Einbürgerungsbestimmungen in Kraft. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141) sowie § 34 Abs. 1 kBüG sehen vor, dass vor
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereichte Gesuche nach den Bestimmungen
des bisherigen Rechts behandelt werden.
B.___ reichte das Einbürgerungsgesuch am
14.
Mai 2016 ein. Die Prüfung, ob dieser die Einbürgerungsvoraussetzungen
erfüllt, erfolgt demnach nach den damals geltenden Bestimmungen, d.h. nach dem
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, aBüG) und dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz (akBüG) in der
Version, wie sie bis am 31. Dezember 2017 Geltung hatten.
2.2
Bei der ordentlichen Einbürgerung ist
vor Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 14 aBüG zu prüfen, ob der
Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit.
b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Gemäss § 15 akBüG ist
ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen
können, dass sie handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch
zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b),
ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende
Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern
besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten
kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen
Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).
2.3
Bei der Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzungen steht den zuständigen Behörden ein weiter
Ermessensbereich zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen beachten müssen. Sie
dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss,
das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung,
ausübt (BGE 137 I 235, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
In formeller Hinsicht ist vorab zu
prüfen, ob der Erhebungsrapport des Bürger-Ausschusses der A.___ vom 10.
September 2018 die Anforderungen an die Protokollierungspflicht erfüllt.
3.1
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-
und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine
Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als
Gehalt von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht
denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse
schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur
Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem
Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt
des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. VWBES.2015.45 E. 5.4 mit
Hinweisen).
3.2
Zu Beginn des Gesprächs wurde B.___
auszugsweise über den Erhebungsbericht des Oberamtes Thal-Gäu vom 19. August
2016.
informiert und dazu befragt (polizeiliche Vorkommnisse, Geburt des Sohnes,
aktuelle Arbeitssituation). Danach wurde er mit seinen Facebook-Einträgen
konfrontiert. Zum ersten Bild mit der Überschrift «Allah u Ekber» erklärte B.___,
dass er ein gläubiger Moslem sei und der Westen den Spruch immer mit einer
Explosion in Verbindung bringen würde. Auf Frage teilte er weiter mit, dass er
die Kontrollen am Flughafen, welche durch den Vorfall vom 9/11 ausgelöst wurden,
auch nicht gut finde. Zu den weiteren ihm vorgehaltenen geposteten Bildern und
Videos ist allerdings aus dem Erhebungsrapport nicht zu entnehmen, wie sich B.___
dazu im Einzelnen konkret geäussert hat. Der Rapport hält auf der letzten Seite
diesbezüglich pauschal fest, dass sich B.___ in seinen Antworten sehr souverän
gegeben habe und für ihn verständliche Gründe für die Postings geäussert habe. Der
Bürger-Ausschuss sei der Meinung, dass eine Integration nicht gegeben sei und
es Punkte habe, bei welchem die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet sei. Es
könne nicht angehen, dass man Fragen zum Teil ins Lächerliche ziehe, um eine
klare Antwort zu den verschiedenen Bildern und Punkten zu erläutern.
3.3
Das Argument der Beschwerdeführerin,
das auf dem Facebook-Profil veröffentlichte Bildmaterial spreche für sich, kann
sie nicht gemeinhin von der Protokollierungspflicht entbinden. Vorliegend
erfüllt der Rapport gerade noch die Anforderungen an die Protokollierungspflicht,
in dem minimal die wesentlichen Gesprächsinhalte festgehalten wurde. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer erneuten Befragung von
B.___ zu den einzelnen Facebook-Einträgen würde zudem zu einem formalistischen
Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, da sich dieser dazu bereits in
seiner Beschwerde ans VWD sowie in der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht
ausführlich geäussert hat. Es kann somit, wie von der Vorinstanz bereits in
ihrem Entscheid festgestellt, bei der Beurteilung und Würdigung der Bilder und
Videos auf die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Äusserungen von B.___
abgestellt werden.
4.1
Die A.___ erachtete die
Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im
Wesentlichen erwog sie, dass B.___ die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz gefährde. Sein Facebook-Profil lasse auf einen Hang zum politischen und
religiösen Extremismus sowie auf fehlenden Respekt gegenüber den Werten der
freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates schliessen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass B.___ mit den Taten des IS sympathisiere und
Kontakt zu Gesinnungsgenossen suche. Das auf Facebook veröffentliche Bildmaterial
verherrliche Gewalt und verstosse gegen das Grundrecht auf Leben bzw.
körperliche Unversehrtheit. Dies lasse darauf schliessen, dass B.___ nicht in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sei. Zudem sei ihm die
Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd, indem er sich beim Oberamt
dahingehend geäussert habe, dass nach der Geburt von zwei Mädchen endlich ein
Sohn geboren sei, «vorher seien es leider nur Mädchen gewesen».
4.2
Das VWD begründet seinen Entscheid
zusammenfassend damit, mangels Zuständigkeit der Bürgergemeinde sowie des
Kantons obliege die Beurteilung der Gefährdung der inneren und äusseren
Sicherheit der Schweiz dem Bund (Staatssekretariat für Migration [SEM]). Der
Vorinstanz sei beizupflichten, dass der auf Facebook abgebildete Mann mit
seinem Schwert bedrohlich wirken möge und dass der Ausdruck «Allah u Ekber» von
islamistischen Terroristen verwendet werde. Es sei aber festzustellen, dass es
sich bei diesem Bild nicht um einen Terroristen handle, sondern um eine
Abbildung von Anthony Quinn, der im Film «Mohammed – Der Gesandte Gottes» die
Figur des Hamza spiele. Es sei ein älterer westlicher Film mit westlichen
Schauspielern, der Teil eines Genres sei, welches in der westlichen Welt in
regelmässigen Abständen einen Aufschwung erlebe und auf sozialen Medien
weiterverbreitet werde. Der Ausdruck «Allah u Ekber», übersetzt «Gott ist der
Grösste», stelle in muslimischen Ländern einen gebräuchlichen Ausdruck dar,
welcher nicht nur von islamistischen Terroristen, sondern auch von der gläubigen
Bevölkerung verwendet werde. Der Ausdruck werde in ähnlicher Weise gebraucht wie
hierzulande «Gott sei Dank», «Gott lob» oder «Mein Gott! ». Es sei
offensichtlich unverhältnismässig, einen entsprechenden Eintrag als Aufruhr zur
«Terror-Hetze» zu bezeichnen. Anders würde es sich verhalten, wenn B.___
beispielsweise zur Tötung von «Ungläubigen» aufgerufen oder sich zum IS bekennt
hätte. Auch sei tatsachenwidrig, dass B.___ ein IS-Video gepostet habe. Es habe
sich nämlich um eine Reportage des Fernsehsenders RT Deutsch über den
Israel-Palästina-Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
gehandelt. Eine solche Reportage auf Facebook zu posten, könne B.___ im Rahmen
der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Beim türkischen Präsidenten
Erdogan handle es sich um einen demokratisch gewählten Staatspräsidenten,
dessen politisches Handeln insbesondere von den Medien und den europäischen
Staaten und Institutionen kritisch beobachtet und beurteilt werde. Es könne
nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörden sein, das politische Agieren anderer
Staaten bzw. Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen. Offenes
Sympathisieren mit Terrororganisationen hingegen, welche extremistische
Ansichten unter Beizug von Gewalt und Terroranschlägen durchzusetzen
versuchten, wäre in einem Einbürgerungsverfahren nicht zu schützen. Dies sei
hier, soweit feststellbar, nicht der Fall. Die Karikatur mit den beiden
Staatspräsidenten Putin und Obama, welche einem traditionell gekleideten Juden
den Tempelberg überreichten, könne zudem nicht als antisemitisch bezeichnet
werden. Karikaturen würden sich oftmals durch überzeichneten Darstellungen
auszeichnen, was auch hier der Fall sei. Was die Abbildungen diverser
Kampfsportler betreffe, so könne auch dies B.___ nicht entgegenhalten werden.
Andernfalls wären auch viele Schweizer, welche regelmässig Boxkämpfe
mitverfolgten, Fans des verstorbenen Andy Hug gewesen seien oder Arnold
Schwarzenegger bewundern würden, als gewaltverherrlichend zu bezeichnen. Die
Einträge auf dem Facebook-Profil seien somit nicht geeignet, B.___ vorzuwerfen,
er respektiere die demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Auch dass sich
der Beschwerdeführer einen Sohn gewünscht habe, sei an und für sich nicht zu
beanstanden, handle es sich doch beim Kinderwunsch um eine persönliche und
individuelle Angelegenheit. Für das Einbürgerungsverfahren könne einzig
relevant sein, ob allfällige Ungleichbehandlungen einen gewissen Rahmen
überschritten. Solche Anzeichen seien vorliegend nicht ersichtlich. Eine
Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau liege somit nicht vor.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend
geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach für den Kanton und die Gemeinde
kein Raum bestehe, eine Einbürgerung wegen Gefährdung der inneren und äusseren
Sicherheit der Schweiz abzulehnen, treffe nicht zu. Sowohl der Kanton wie auch
die Gemeinden seien berechtigt, die im Bundesrecht stipulierten
Einbürgerungsvoraussetzungen, welche Minimalvoraussetzungen darstellten, bei
der Abklärung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts zu prüfen. Es könne nicht massgebend sei, welcher Schauspieler
auf dem Bild abgebildet sei oder in welchem Film dieser mitspiele, sondern was
das Bild ausdrücke. Dem Betrachter präsentiere sich ein Bild eines
islamistischen Kämpfers mit einem Schwert in der Hand, unter der Überschrift
«Allah u Ekber». Die Interpretation der Vorinstanz, welche den Ausdruck «Allah
u Ekber» losgelöst von der Abbildung eines islamistischen Kämpfers mit Schwert
als harmlosen Ausdruck im Sinne von «Gott sei Dank», Gott lob» oder «Mein Gott!
» würdige, sei nicht sachgerecht und gebe den Sachverhalt nicht korrekt wieder.
Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid den Ausdruck
«Terror-Hetze» nicht verwendet. Eine Person, welche ein solches Bild auf ihrem
Facebook-Profil öffentlich zugänglich mache, offenbare einen Hang zum politischen
und religiösen Extremismus und könne damit nicht als genügend integriert
betrachtet werden. Das Bild mit den beiden Präsidenten und dem traditionell
gekleideten Juden müsse als antisemitisch qualifiziert werden. Dieses enthalte
im Sinn der Definition der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit eine dämonisierende Darstellung eines Juden, welcher
den Staat Israel verkörpere und seine Macht über andere Regierungen ausdrücke. Die
antisemitische Gesinnung von B.___ drücke sich auch in dem Bild aus, welches
die Überschrift «Fakt ist: Israel ist ein Terrorstaat» trage. Auf dem Bild
seien zwei palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern abgebildet. B.___ sei
es unbenommen, gegenüber der Politik des Staates Israel eine kritische oder
ablehnende Haltung einzunehmen. Wer jedoch auf sozialen Netzwerken indessen
antisemitische Hassbotschaften verbreite, könne nicht als genügend integriert
betrachtet werden. Was das Bild mit dem türkischen Präsidenten betreffe, gehe
es nicht darum, das politische Agieren anderer Staaten bzw. Staatsoberhäupter
zu kritisieren, sondern um die Schlussfolgerung, welche aus der Bewunderung von
B.___ für einen Autokraten, welcher die Grundrechte in seinem Land nicht
respektiere, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens für die Integration
desselben gezogen werden dürfe. Die Vorinstanz würdige nicht, dass das von B.___
gepostete Bild des Präsidenten Erdogan die Überschrift «Ein Löwe der mit allen
aufnimt Respect» trage. Eine Person, welche auf sozialen Netzwerken ihre
Bewunderung für einen solchen Autokraten kundtue, respektiere die in der
Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitliche
demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Bei den abgebildeten Kämpfern
handle es sich mehrheitlich um Kämpfer der besonders brutalen Kampfsportart
«Mixed Martial Art» (MMA), bei der Techniken aus verschiedenen Kampfsportarten
angewendet würden. Im Gegensatz zu anderen Kampfsportarten dürfe bei MMA auch
im Bodenkampf geschlagen und getreten werden. Massgebend sei, dass die Bilder
Gewalt verherrlichten. Integration setze voraus, dass der Grundsatz der
Gleichberechtigung von Mann und Frau auch im Familienleben nachgelebt werde.
Aus den Äusserungen von B.___ beim Oberamt Thal-Gäu ergebe sich eine mangelnde
Wertschätzung und ein mangelnder Respekt gegenüber seinen Töchtern.
5.
Für die Einbürgerung ist unter
anderem gemäss Art. 14 lit. d aBüG zu prüfen, ob die gesuchstellende Person die
innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Wie die Vorinstanz
richtig festgestellt hat, ist für diese Sicherheitsprüfung – entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin – alleine das Staatssekretariat für Migration
(SEM) in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (E. 2.3.2
mit Hinweisen) sowie auf die Weisungen des SEM (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf
S. 64 323/2) verwiesen werden. Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz nicht
materiell mit dieser Bestimmung auseinandersetzen und hat demzufolge die
Autonomie der Beschwerdeführerin auch nicht verletzt.
6.1
Die Integration bildet die
Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung. Der Begriff wird im
altrechtlichen, vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bürgerrechtsgesetz, nicht
näher definiert. Der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das
Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011 (BBL 2011 2825) kann jedoch entnommen werden,
dass die Formulierung im neuen Bürgerrechtsgesetz weitgehend dem bisherigen
Recht entspricht, wobei der Integrationsbegriff dem Ausländerrecht angenähert
wird. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen
sowie am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung
(BBL 2011 2825, S. 2831 f.).
Zu den Werten der Bundesverfassung gehören
die Grundprinzipen, die Grundrechte und die Pflichten der Bundesverfassung. Als
tragende Prinzipien der Bundesverfassung gelten das Demokratieprinzip, das
Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip. Im
Kontext einer Integration sind insbesondere die ersten beiden Prinzipien
relevant. Öffentliche Propagandaaktionen, welche die Interessen der
freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, können gegen Ordnungsvorstellungen
verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen
Anschauung als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen
Zusammenlebens anzusehen ist. Dazu gehören auch Äusserungen in sozialen Medien.
Sie umfassen nebst sozialen Netzwerken auch Blogs, Wikis oder Foren. Zu den
bekanntesten Plattformen zählen Facebook, Twitter, YouTube, XING oder LinkedIn.
Auch wer Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion oder Menschen einer
bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpft, steht im
klaren Widerspruch zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten. Liegen
solche Verstösse vor, ist eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung auch
bei nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz zu bejahen, und damit eine
ungenügende Integration der Bewerberin oder des Bewerbers (vgl. Erläuternder
Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf zur
Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 14 f., vgl. auch die Weisungen
des SEM auf https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf
S. 42 321/121 f.).
6.2.1
Die von B.___ auf Facebook geposteten
Bilder können durchaus von einer ungenügenden Integration desselben zeugen. Wie
die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat, kann nicht massgebend sein,
was für ein Schauspieler auf dem Bild abgebildet ist oder in welchem Film
dieser mitspielt, sondern was das Bild ausdrückt. Vom Betrachter dieses Bildes
kann nicht erwartet werden, dass er Recherchen diesbezüglich tätigt oder wissen
kann, dass es sich bei dem Mann auf dem Bild um den Schauspieler Anthony Quinn
aus dem Film Mohammed handelt. Auch kann die Überschrift nicht alleine bewertet
werden, sondern stellt mit dem Bild eine Einheit dar. Auf dem Bild ist ein Mann
mit Bart und Turban mit einem Schwert in der Hand unter der Überschrift «Allah
u Ekber» zusehen. Spätestens seit 9/11 werden derartige Bilder mit dem Ausdruck
«Allah u Ekber» mit islamistischen Terroristen in Verbindung gesetzt, was auch B.___
nicht entgangen sein dürfte. Das gepostete Bild wurde zudem am 10. September
2017, also einen Tag vor dem 16. Jahrestag von 9/11 gepostet, weshalb die
von B.___ vorgebrachten Äusserungen betreffend Schauspieler und Film als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Wäre das Bild so harmlos wie von B.___
behauptet, so stellte sich die Frage, weshalb er dieses auf seinem
Facebook-Profil zwischenzeitlich gelöscht hat. Was das Bild des türkischen
Präsidenten anbelangt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausser Acht
gelassen hat, dass B.___ dieses Bild mit dem Titel «Ein Löwe der mit alle
aufnimt Respect» ergänzt hat. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu
gehen, dass es im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens nicht Aufgabe der
Einbürgerungsbehörden sein kann, das politische Agieren anderer Staaten bzw.
Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen, jedoch drückt B.___ mit
diesem Bild und dem entsprechenden Titel klar eine Bewunderung für einen
autokratischen Präsidenten aus, welcher demokratische Institutionen in seinem
Land beschränkt, Bürger aus politischen Gründen inhaftieren lässt und die
Glaubens- und Meinungsfreiheit nicht respektiert, was mit der schweizerischen
demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist.
6.2.2
Grundsätzlich ist es B.___
unbenommen, sich gegenüber der Politik des Staates Israel kritisch zu äussern. Indem
er jedoch auf sozialen Netzwerken antisemitische Bilder (Übergabe des Tempelbergs
von den Präsidenten Obama und Putin an einen Juden, Bild von zwei
palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern mit den Überschriften «Fakt ist:
Israel ist ein !!Terrorstaat!!» «Die Wahrheit muss auch in Deutschland gesagt
werden dürfen») postete, kann von mangelnder Toleranz gegenüber einer anderen
religiösen Gruppierung ausgegangen werden, wie das die Bürgergemeinde getan
hat, ohne dass dadurch eine Ermessensüberschreitung vorliegt.
6.2.3
Was die abgebildeten Kampfsportler
anbelangt, so kann nicht generell darauf geschlossen werden, dass B.___ Gewalt
verherrliche, auch wenn einige der Kampfsportler die Kampfart MMA betreiben. Zudem
wurde das strafrechtliche Verfahren gegen Volkan Özdemir im Juni 2018
eingestellt. Da es sich beim Erhebungsbericht zur ordentlichen Einbürgerung des
Oberamts Thal-Gäu vom 19. August 2016 nicht um ein Wortprotokoll handelt,
ist auch nicht erstellt, welchen genauen Wortlaut B.___ bezüglich der Geburt
seines Sohnes benutzt hat, weshalb gestützt darauf nicht gesagt werden kann,
dass ihm die Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd sei.
6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die in ihrer Gesamtheit von August 2015 bis September 2017 von B.___ auf
seinem Facebook-Profil geposteten Bilder (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2) geeignet
sind, daraus im Rahmen einer zulässigen Interpretation einen Widerspruch in der
Haltung zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten abzuleiten. Nach dem
Gesagten durfte die A.___ aufgrund ihrer Autonomie ohne Ermessensüberschreitung
annehmen, dass B.___ zurzeit als nicht integriert anzusehen ist und die
Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kanton respektive das VWD
durfte nicht seine ebenfalls mögliche Interpretation und sein Ermessen an die
Stelle desjenigen der Bürgergemeinde setzen und damit in deren Autonomiebereich
eingreifen. Die Einbürgerung wurde zurzeit zu Recht verweigert.
6.4
Obwohl bei den drei Kindern von B.___
keine Verletzung der Werte der Bundesverfassung vorliegt oder auch nur
behauptet wird, können diese zurzeit ebenfalls nicht eingebürgert werden, da sie
als minderjährige Kinder gemäss Art. 33 Abs. 1 aBüG in das Einbürgerungsgesuch
ihres Vaters einbezogen sind und keinen selbstständigen Anspruch auf
Einbürgerung haben.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019 ist
aufzuheben. Bei diesem Ausgang haben
B.___ und der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind,
je zur Hälfte zu bezahlen.
Die A.___, die als Beschwerdeführerin
auftrat, gilt nicht als grössere Gemeinde, welche mit ihren Organen einen
Prozess selber führen können muss. Sie hat deshalb für die beigezogene
Vertreterin eine Parteientschädigung zu gut. Rechtsanwältin Renate von Arx
macht eine Entschädigung von CHF 1'945.50 (7 Stunden à CHF 250.00,
Auslagen von CHF 56.40 und MWST von CHF 139.10) geltend. Dies erscheint
angemessen und die Entschädigung ist demzufolge zuzusprechen, und zwar je zur
Hälfte zu Lasten des Beschwerdegegners und des Kantons.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Juli 2019 aufgehoben.
2. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 die Hälfte, also CHF 600.00, zu
bezahlen; den Rest trägt der Staat Solothurn.
3. B.___ und der Kanton Solothurn haben der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 1'945.50 (inkl.
Auslagen und MWST) je zur Hälfte, also je CHF 972.75, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein.