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Entscheid

VWBES.2019.304

Einbürgerung

9. Dezember 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Mazedonien stammende B.___

(geb. [...] 1980) reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und wohnt seither

ununterbrochen in [...]. Seine Ehefrau reiste im Jahr 2008 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 14. Mai 2016 reichte B.___ bei der A.___

für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. [...] 2010), D.___ (geb. [...] 2013)

und E.___ (geb. [...] 2015) ein Gesuch um Einbürgerung ein.

2. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018

teilte die A.___ B.___ mit, dass der Bürgerrat am 6. November 2018 das

Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.

3. Gegen diese Verfügung erhob B.___ für

sich und seine Kinder am 16. Januar 2018 (recte: 2019) Beschwerde beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und das Gesuch um ordentliche Einbürgerung stattzugeben.

4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 hiess

das VWD die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bürgerrates der A.___ auf und

sicherte B.___ sowie seinen Kindern das Bürgerrecht der A.___ zu.

5. Dagegen liess die A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, mit

Schreiben vom 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

einreichen mit den Begehren:

1. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019

sei aufzuheben.

2. Den Beschwerdegegnern 2-5 sei das

Gemeindebürgerrecht der A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid

des Bürgerrats der A.___ zu bestätigen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist

von 20 Tagen zu ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Präsidialverfügung vom 23. August

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Am 16. September 2019 ging die

ergänzende Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht

ein.

8. Mit Stellungnahmen vom 1. und 4.

Oktober 2019 schlossen sowohl das Amt für Gemeinden, Zivilstand und

Bürgerrecht, sowie B.___ auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden

und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur Beschwerdeerhebung

legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales Interesse berufen

kann. Nach der

Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale

Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der

Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des

Gemeindebürgerrechts Autonomie zu (VWBES.2017.95 E. 1.2 mit Hinweis).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist durch die

angefochtene Verfügung, mit welcher ihr Entscheid umgestossen wurde beschwert

und aufgrund ihrer Autonomie zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2

kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Am 1. Januar 2018 traten neue

Einbürgerungsbestimmungen in Kraft. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141) sowie § 34 Abs. 1 kBüG sehen vor, dass vor

Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereichte Gesuche nach den Bestimmungen

des bisherigen Rechts behandelt werden.

B.___ reichte das Einbürgerungsgesuch am

14.

Mai 2016 ein. Die Prüfung, ob dieser die Einbürgerungsvoraussetzungen

erfüllt, erfolgt demnach nach den damals geltenden Bestimmungen, d.h. nach dem

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

(Bürgerrechtsgesetz, aBüG) und dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz (akBüG) in der

Version, wie sie bis am 31. Dezember 2017 Geltung hatten.

2.2

Bei der ordentlichen Einbürgerung ist

vor Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 14 aBüG zu prüfen, ob der

Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den

schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit.

b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder

äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Gemäss § 15 akBüG ist

ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen

können, dass sie handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch

zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b),

ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende

Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern

besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten

kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen

Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).

2.3

Bei der Beurteilung der

Einbürgerungsvoraussetzungen steht den zuständigen Behörden ein weiter

Ermessensbereich zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen beachten müssen. Sie

dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss,

das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung,

ausübt (BGE 137 I 235, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

In formeller Hinsicht ist vorab zu

prüfen, ob der Erhebungsrapport des Bürger-Ausschusses der A.___ vom 10.

September 2018 die Anforderungen an die Protokollierungspflicht erfüllt.

3.1

Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-

und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine

Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.

Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als

Gehalt von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht

denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen

Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse

schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur

Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und

Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem

Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt

des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. VWBES.2015.45 E. 5.4 mit

Hinweisen).

3.2

Zu Beginn des Gesprächs wurde B.___

auszugsweise über den Erhebungsbericht des Oberamtes Thal-Gäu vom 19. August

2016.

informiert und dazu befragt (polizeiliche Vorkommnisse, Geburt des Sohnes,

aktuelle Arbeitssituation). Danach wurde er mit seinen Facebook-Einträgen

konfrontiert. Zum ersten Bild mit der Überschrift «Allah u Ekber» erklärte B.___,

dass er ein gläubiger Moslem sei und der Westen den Spruch immer mit einer

Explosion in Verbindung bringen würde. Auf Frage teilte er weiter mit, dass er

die Kontrollen am Flughafen, welche durch den Vorfall vom 9/11 ausgelöst wurden,

auch nicht gut finde. Zu den weiteren ihm vorgehaltenen geposteten Bildern und

Videos ist allerdings aus dem Erhebungsrapport nicht zu entnehmen, wie sich B.___

dazu im Einzelnen konkret geäussert hat. Der Rapport hält auf der letzten Seite

diesbezüglich pauschal fest, dass sich B.___ in seinen Antworten sehr souverän

gegeben habe und für ihn verständliche Gründe für die Postings geäussert habe. Der

Bürger-Ausschuss sei der Meinung, dass eine Integration nicht gegeben sei und

es Punkte habe, bei welchem die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet sei. Es

könne nicht angehen, dass man Fragen zum Teil ins Lächerliche ziehe, um eine

klare Antwort zu den verschiedenen Bildern und Punkten zu erläutern.

3.3

Das Argument der Beschwerdeführerin,

das auf dem Facebook-Profil veröffentlichte Bildmaterial spreche für sich, kann

sie nicht gemeinhin von der Protokollierungspflicht entbinden. Vorliegend

erfüllt der Rapport gerade noch die Anforderungen an die Protokollierungspflicht,

in dem minimal die wesentlichen Gesprächsinhalte festgehalten wurde. Eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer erneuten Befragung von

B.___ zu den einzelnen Facebook-Einträgen würde zudem zu einem formalistischen

Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, da sich dieser dazu bereits in

seiner Beschwerde ans VWD sowie in der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht

ausführlich geäussert hat. Es kann somit, wie von der Vorinstanz bereits in

ihrem Entscheid festgestellt, bei der Beurteilung und Würdigung der Bilder und

Videos auf die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Äusserungen von B.___

abgestellt werden.

4.1

Die A.___ erachtete die

Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im

Wesentlichen erwog sie, dass B.___ die innere und äussere Sicherheit der

Schweiz gefährde. Sein Facebook-Profil lasse auf einen Hang zum politischen und

religiösen Extremismus sowie auf fehlenden Respekt gegenüber den Werten der

freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates schliessen. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass B.___ mit den Taten des IS sympathisiere und

Kontakt zu Gesinnungsgenossen suche. Das auf Facebook veröffentliche Bildmaterial

verherrliche Gewalt und verstosse gegen das Grundrecht auf Leben bzw.

körperliche Unversehrtheit. Dies lasse darauf schliessen, dass B.___ nicht in die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sei. Zudem sei ihm die

Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd, indem er sich beim Oberamt

dahingehend geäussert habe, dass nach der Geburt von zwei Mädchen endlich ein

Sohn geboren sei, «vorher seien es leider nur Mädchen gewesen».

4.2

Das VWD begründet seinen Entscheid

zusammenfassend damit, mangels Zuständigkeit der Bürgergemeinde sowie des

Kantons obliege die Beurteilung der Gefährdung der inneren und äusseren

Sicherheit der Schweiz dem Bund (Staatssekretariat für Migration [SEM]). Der

Vorinstanz sei beizupflichten, dass der auf Facebook abgebildete Mann mit

seinem Schwert bedrohlich wirken möge und dass der Ausdruck «Allah u Ekber» von

islamistischen Terroristen verwendet werde. Es sei aber festzustellen, dass es

sich bei diesem Bild nicht um einen Terroristen handle, sondern um eine

Abbildung von Anthony Quinn, der im Film «Mohammed – Der Gesandte Gottes» die

Figur des Hamza spiele. Es sei ein älterer westlicher Film mit westlichen

Schauspielern, der Teil eines Genres sei, welches in der westlichen Welt in

regelmässigen Abständen einen Aufschwung erlebe und auf sozialen Medien

weiterverbreitet werde. Der Ausdruck «Allah u Ekber», übersetzt «Gott ist der

Grösste», stelle in muslimischen Ländern einen gebräuchlichen Ausdruck dar,

welcher nicht nur von islamistischen Terroristen, sondern auch von der gläubigen

Bevölkerung verwendet werde. Der Ausdruck werde in ähnlicher Weise gebraucht wie

hierzulande «Gott sei Dank», «Gott lob» oder «Mein Gott! ». Es sei

offensichtlich unverhältnismässig, einen entsprechenden Eintrag als Aufruhr zur

«Terror-Hetze» zu bezeichnen. Anders würde es sich verhalten, wenn B.___

beispielsweise zur Tötung von «Ungläubigen» aufgerufen oder sich zum IS bekennt

hätte. Auch sei tatsachenwidrig, dass B.___ ein IS-Video gepostet habe. Es habe

sich nämlich um eine Reportage des Fernsehsenders RT Deutsch über den

Israel-Palästina-Konflikt und dessen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

gehandelt. Eine solche Reportage auf Facebook zu posten, könne B.___ im Rahmen

der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Beim türkischen Präsidenten

Erdogan handle es sich um einen demokratisch gewählten Staatspräsidenten,

dessen politisches Handeln insbesondere von den Medien und den europäischen

Staaten und Institutionen kritisch beobachtet und beurteilt werde. Es könne

nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörden sein, das politische Agieren anderer

Staaten bzw. Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen. Offenes

Sympathisieren mit Terrororganisationen hingegen, welche extremistische

Ansichten unter Beizug von Gewalt und Terroranschlägen durchzusetzen

versuchten, wäre in einem Einbürgerungsverfahren nicht zu schützen. Dies sei

hier, soweit feststellbar, nicht der Fall. Die Karikatur mit den beiden

Staatspräsidenten Putin und Obama, welche einem traditionell gekleideten Juden

den Tempelberg überreichten, könne zudem nicht als antisemitisch bezeichnet

werden. Karikaturen würden sich oftmals durch überzeichneten Darstellungen

auszeichnen, was auch hier der Fall sei. Was die Abbildungen diverser

Kampfsportler betreffe, so könne auch dies B.___ nicht entgegenhalten werden.

Andernfalls wären auch viele Schweizer, welche regelmässig Boxkämpfe

mitverfolgten, Fans des verstorbenen Andy Hug gewesen seien oder Arnold

Schwarzenegger bewundern würden, als gewaltverherrlichend zu bezeichnen. Die

Einträge auf dem Facebook-Profil seien somit nicht geeignet, B.___ vorzuwerfen,

er respektiere die demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Auch dass sich

der Beschwerdeführer einen Sohn gewünscht habe, sei an und für sich nicht zu

beanstanden, handle es sich doch beim Kinderwunsch um eine persönliche und

individuelle Angelegenheit. Für das Einbürgerungsverfahren könne einzig

relevant sein, ob allfällige Ungleichbehandlungen einen gewissen Rahmen

überschritten. Solche Anzeichen seien vorliegend nicht ersichtlich. Eine

Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau liege somit nicht vor.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend

geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach für den Kanton und die Gemeinde

kein Raum bestehe, eine Einbürgerung wegen Gefährdung der inneren und äusseren

Sicherheit der Schweiz abzulehnen, treffe nicht zu. Sowohl der Kanton wie auch

die Gemeinden seien berechtigt, die im Bundesrecht stipulierten

Einbürgerungsvoraussetzungen, welche Minimalvoraussetzungen darstellten, bei

der Abklärung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und

Gemeindebürgerrechts zu prüfen. Es könne nicht massgebend sei, welcher Schauspieler

auf dem Bild abgebildet sei oder in welchem Film dieser mitspiele, sondern was

das Bild ausdrücke. Dem Betrachter präsentiere sich ein Bild eines

islamistischen Kämpfers mit einem Schwert in der Hand, unter der Überschrift

«Allah u Ekber». Die Interpretation der Vorinstanz, welche den Ausdruck «Allah

u Ekber» losgelöst von der Abbildung eines islamistischen Kämpfers mit Schwert

als harmlosen Ausdruck im Sinne von «Gott sei Dank», Gott lob» oder «Mein Gott!

» würdige, sei nicht sachgerecht und gebe den Sachverhalt nicht korrekt wieder.

Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid den Ausdruck

«Terror-Hetze» nicht verwendet. Eine Person, welche ein solches Bild auf ihrem

Facebook-Profil öffentlich zugänglich mache, offenbare einen Hang zum politischen

und religiösen Extremismus und könne damit nicht als genügend integriert

betrachtet werden. Das Bild mit den beiden Präsidenten und dem traditionell

gekleideten Juden müsse als antisemitisch qualifiziert werden. Dieses enthalte

im Sinn der Definition der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus

und Fremdenfeindlichkeit eine dämonisierende Darstellung eines Juden, welcher

den Staat Israel verkörpere und seine Macht über andere Regierungen ausdrücke. Die

antisemitische Gesinnung von B.___ drücke sich auch in dem Bild aus, welches

die Überschrift «Fakt ist: Israel ist ein Terrorstaat» trage. Auf dem Bild

seien zwei palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern abgebildet. B.___ sei

es unbenommen, gegenüber der Politik des Staates Israel eine kritische oder

ablehnende Haltung einzunehmen. Wer jedoch auf sozialen Netzwerken indessen

antisemitische Hassbotschaften verbreite, könne nicht als genügend integriert

betrachtet werden. Was das Bild mit dem türkischen Präsidenten betreffe, gehe

es nicht darum, das politische Agieren anderer Staaten bzw. Staatsoberhäupter

zu kritisieren, sondern um die Schlussfolgerung, welche aus der Bewunderung von

B.___ für einen Autokraten, welcher die Grundrechte in seinem Land nicht

respektiere, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens für die Integration

desselben gezogen werden dürfe. Die Vorinstanz würdige nicht, dass das von B.___

gepostete Bild des Präsidenten Erdogan die Überschrift «Ein Löwe der mit allen

aufnimt Respect» trage. Eine Person, welche auf sozialen Netzwerken ihre

Bewunderung für einen solchen Autokraten kundtue, respektiere die in der

Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitliche

demokratische Grundordnung der Schweiz nicht. Bei den abgebildeten Kämpfern

handle es sich mehrheitlich um Kämpfer der besonders brutalen Kampfsportart

«Mixed Martial Art» (MMA), bei der Techniken aus verschiedenen Kampfsportarten

angewendet würden. Im Gegensatz zu anderen Kampfsportarten dürfe bei MMA auch

im Bodenkampf geschlagen und getreten werden. Massgebend sei, dass die Bilder

Gewalt verherrlichten. Integration setze voraus, dass der Grundsatz der

Gleichberechtigung von Mann und Frau auch im Familienleben nachgelebt werde.

Aus den Äusserungen von B.___ beim Oberamt Thal-Gäu ergebe sich eine mangelnde

Wertschätzung und ein mangelnder Respekt gegenüber seinen Töchtern.

5.

Für die Einbürgerung ist unter

anderem gemäss Art. 14 lit. d aBüG zu prüfen, ob die gesuchstellende Person die

innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Wie die Vorinstanz

richtig festgestellt hat, ist für diese Sicherheitsprüfung – entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin – alleine das Staatssekretariat für Migration

(SEM) in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig.

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (E. 2.3.2

mit Hinweisen) sowie auf die Weisungen des SEM (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf

S. 64 323/2) verwiesen werden. Aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz nicht

materiell mit dieser Bestimmung auseinandersetzen und hat demzufolge die

Autonomie der Beschwerdeführerin auch nicht verletzt.

6.1

Die Integration bildet die

Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung. Der Begriff wird im

altrechtlichen, vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bürgerrechtsgesetz, nicht

näher definiert. Der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das

Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011 (BBL 2011 2825) kann jedoch entnommen werden,

dass die Formulierung im neuen Bürgerrechtsgesetz weitgehend dem bisherigen

Recht entspricht, wobei der Integrationsbegriff dem Ausländerrecht angenähert

wird. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen

sowie am Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung

(BBL 2011 2825, S. 2831 f.).

Zu den Werten der Bundesverfassung gehören

die Grundprinzipen, die Grundrechte und die Pflichten der Bundesverfassung. Als

tragende Prinzipien der Bundesverfassung gelten das Demokratieprinzip, das

Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip. Im

Kontext einer Integration sind insbesondere die ersten beiden Prinzipien

relevant. Öffentliche Propagandaaktionen, welche die Interessen der

freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, können gegen Ordnungsvorstellungen

verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen

Anschauung als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen

Zusammenlebens anzusehen ist. Dazu gehören auch Äusserungen in sozialen Medien.

Sie umfassen nebst sozialen Netzwerken auch Blogs, Wikis oder Foren. Zu den

bekanntesten Plattformen zählen Facebook, Twitter, YouTube, XING oder LinkedIn.

Auch wer Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion oder Menschen einer

bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpft, steht im

klaren Widerspruch zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten. Liegen

solche Verstösse vor, ist eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung auch

bei nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz zu bejahen, und damit eine

ungenügende Integration der Bewerberin oder des Bewerbers (vgl. Erläuternder

Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf zur

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 14 f., vgl. auch die Weisungen

des SEM auf https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg18-kap3-d.pdf

S. 42 321/121 f.).

6.2.1

Die von B.___ auf Facebook geposteten

Bilder können durchaus von einer ungenügenden Integration desselben zeugen. Wie

die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat, kann nicht massgebend sein,

was für ein Schauspieler auf dem Bild abgebildet ist oder in welchem Film

dieser mitspielt, sondern was das Bild ausdrückt. Vom Betrachter dieses Bildes

kann nicht erwartet werden, dass er Recherchen diesbezüglich tätigt oder wissen

kann, dass es sich bei dem Mann auf dem Bild um den Schauspieler Anthony Quinn

aus dem Film Mohammed handelt. Auch kann die Überschrift nicht alleine bewertet

werden, sondern stellt mit dem Bild eine Einheit dar. Auf dem Bild ist ein Mann

mit Bart und Turban mit einem Schwert in der Hand unter der Überschrift «Allah

u Ekber» zusehen. Spätestens seit 9/11 werden derartige Bilder mit dem Ausdruck

«Allah u Ekber» mit islamistischen Terroristen in Verbindung gesetzt, was auch B.___

nicht entgangen sein dürfte. Das gepostete Bild wurde zudem am 10. September

2017, also einen Tag vor dem 16. Jahrestag von 9/11 gepostet, weshalb die

von B.___ vorgebrachten Äusserungen betreffend Schauspieler und Film als blosse

Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Wäre das Bild so harmlos wie von B.___

behauptet, so stellte sich die Frage, weshalb er dieses auf seinem

Facebook-Profil zwischenzeitlich gelöscht hat. Was das Bild des türkischen

Präsidenten anbelangt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausser Acht

gelassen hat, dass B.___ dieses Bild mit dem Titel «Ein Löwe der mit alle

aufnimt Respect» ergänzt hat. Zwar ist mit der Vor­instanz darin einig zu

gehen, dass es im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens nicht Aufgabe der

Einbürgerungsbehörden sein kann, das politische Agieren anderer Staaten bzw.

Staatsoberhäupter zu qualifizieren und zu beurteilen, jedoch drückt B.___ mit

diesem Bild und dem entsprechenden Titel klar eine Bewunderung für einen

autokratischen Präsidenten aus, welcher demokratische Institutionen in seinem

Land beschränkt, Bürger aus politischen Gründen inhaftieren lässt und die

Glaubens- und Meinungsfreiheit nicht respektiert, was mit der schweizerischen

demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist.

6.2.2

Grundsätzlich ist es B.___

unbenommen, sich gegenüber der Politik des Staates Israel kritisch zu äussern. Indem

er jedoch auf sozialen Netzwerken antisemitische Bilder (Übergabe des Tempelbergs

von den Präsidenten Obama und Putin an einen Juden, Bild von zwei

palästinensische Kinder vor zerstörten Häusern mit den Überschriften «Fakt ist:

Israel ist ein !!Terrorstaat!!» «Die Wahrheit muss auch in Deutschland gesagt

werden dürfen») postete, kann von mangelnder Toleranz gegenüber einer anderen

religiösen Gruppierung ausgegangen werden, wie das die Bürgergemeinde getan

hat, ohne dass dadurch eine Ermessensüberschreitung vorliegt.

6.2.3

Was die abgebildeten Kampfsportler

anbelangt, so kann nicht generell darauf geschlossen werden, dass B.___ Gewalt

verherrliche, auch wenn einige der Kampfsportler die Kampfart MMA betreiben. Zudem

wurde das strafrechtliche Verfahren gegen Volkan Özdemir im Juni 2018

eingestellt. Da es sich beim Erhebungsbericht zur ordentlichen Einbürgerung des

Oberamts Thal-Gäu vom 19. August 2016 nicht um ein Wortprotokoll handelt,

ist auch nicht erstellt, welchen genauen Wortlaut B.___ bezüglich der Geburt

seines Sohnes benutzt hat, weshalb gestützt darauf nicht gesagt werden kann,

dass ihm die Gleichberechtigung von Mann und Frau fremd sei.

6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die in ihrer Gesamtheit von August 2015 bis September 2017 von B.___ auf

seinem Facebook-Profil geposteten Bilder (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2) geeignet

sind, daraus im Rahmen einer zulässigen Interpretation einen Widerspruch in der

Haltung zu den hiesigen gesellschaftlichen Grundwerten abzuleiten. Nach dem

Gesagten durfte die A.___ aufgrund ihrer Autonomie ohne Ermessensüberschreitung

annehmen, dass B.___ zurzeit als nicht integriert anzusehen ist und die

Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kanton respektive das VWD

durfte nicht seine ebenfalls mögliche Interpretation und sein Ermessen an die

Stelle desjenigen der Bürgergemeinde setzen und damit in deren Autonomiebereich

eingreifen. Die Einbürgerung wurde zurzeit zu Recht verweigert.

6.4

Obwohl bei den drei Kindern von B.___

keine Verletzung der Werte der Bundesverfassung vorliegt oder auch nur

behauptet wird, können diese zurzeit ebenfalls nicht eingebürgert werden, da sie

als minderjährige Kinder gemäss Art. 33 Abs. 1 aBüG in das Einbürgerungsgesuch

ihres Vaters einbezogen sind und keinen selbstständigen Anspruch auf

Einbürgerung haben.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des VWD vom 16. Juli 2019 ist

aufzuheben. Bei diesem Ausgang haben

B.___ und der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind,

je zur Hälfte zu bezahlen.

Die A.___, die als Beschwerdeführerin

auftrat, gilt nicht als grössere Gemeinde, welche mit ihren Organen einen

Prozess selber führen können muss. Sie hat deshalb für die beigezogene

Vertreterin eine Parteientschädigung zu gut. Rechtsanwältin Renate von Arx

macht eine Entschädigung von CHF 1'945.50 (7 Stunden à CHF 250.00,

Auslagen von CHF 56.40 und MWST von CHF 139.10) geltend. Dies erscheint

angemessen und die Entschädigung ist demzufolge zuzusprechen, und zwar je zur

Hälfte zu Lasten des Beschwerdegegners und des Kantons.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Juli 2019 aufgehoben.

2. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 die Hälfte, also CHF 600.00, zu

bezahlen; den Rest trägt der Staat Solothurn.

3. B.___ und der Kanton Solothurn haben der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 1'945.50 (inkl.

Auslagen und MWST) je zur Hälfte, also je CHF 972.75, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein.