VWBES.2019.305
Führerausweisentzug
4. November 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Knutti,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. 1969, besitzt den
Führerausweis seit 1999. Der Führerausweis wurde ihm bereits diverse Male wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entzogen (mit Verfügung vom
12. Juni 2003 für die Dauer von einem Monat, mit Verfügung vom 23. Februar 2007
für die Dauer von drei Monaten, mit Verfügung vom 28. Juli 2011 für die Dauer
von einem Monat, mit Verfügung vom 31. Juli 2013 für die Dauer von einem Monat,
mit Verfügung vom 10. Juni 2016 für die Dauer von einem Monat).
1.2 Aufgrund erneuter Überschreitungen
der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zwischen dem 2. Februar 2017 und dem 27.
Februar 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: MFK) gegen A.___ am 19. April 2017 einen Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Für die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde neben dem Ablauf der
Mindestentzugsdauer vorausgesetzt, dass A.___ seine Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen
Gutachtens nachweist.
1.3 Am 23. Mai 2019 liess sich A.___ am
arbeits- und verkehrspsychologischen Institut (AVI) begutachten. Im Gutachten,
welches vom 6. Juni 2019 datiert, wird die Fahreignung von A.___ unter der
Auflage eines Verkehrscoachings bejaht.
1.4 Am 5. Juni 2019 führte A.___ einen
Personenwagen, trotz Entzugs des Führerausweises.
2. Aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni
2019 entzog die MFK A.___ mit Verfügung vom 9. August 2019 namens des Bau-
und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) den Führerausweis für immer,
mindestens aber für fünf Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises
wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv lautendes
verkehrspsychologisches Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten
Fahrprüfung (Theorie und Praxis) vorausgesetzt.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 21. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 9. August 2019 aufzuheben, es
sei der Führerausweis dem Beschwerdeführer höchstens für die Dauer von 6
Monaten zu entziehen, es sei als Auflage eine Verkehrstherapie für die Dauer
von maximal 12 Monaten anzuordnen und es sei von der Anordnung eines erneuten
verkehrspsychologischen Gutachtens sowie einer erneuten Führerprüfung
abzusehen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Stellungnahme vom 9. September
2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Replik vom 25. September 2019
hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich
einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen
im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen
Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu
Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis
nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist
und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16
ff. N 6).
3.1
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn
in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Ein
Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ist frühestens nach fünf Jahren
zulässig (vgl. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG).
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat. Er
bringt aber vor, direkt an den Anschluss des Untersuchungstermins vom 23. Mai
2019.
habe ihm der Gutachter den positiven Befund, dass er wieder fahrgeeignet
sei, mitgeteilt. Der Gutachter habe ihm gesagt, er werde den Führerausweis
innert Wochenfrist wieder zurückerhalten. Am 5. Juni 2019 – rund 14 Tage nach
dem Untersuchungstermin beim Gutachter am 23. Mai 2019 – sei es zu einem
Systemnotfall in der Fabrik eines Kunden gekommen. Aufgrund der grossen
Dringlichkeit und des Umstandes, dass kein Chauffeur anwesend gewesen sei, habe
er in der irrtümlichen Annahme, dass zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin
über seine Fahrberechtigung entschieden worden sei, selbst ein Auto zu einem
circa 3 km entfernten Kunden geführt. Sein Verhalten sei aufgrund der Umstände
als einfache Fahrlässigkeit zu beurteilen, was erlaube, von der
Mindestentzugsdauer abzusehen.
3.3
Die MFK hat einen Sicherungsentzug für immer, jedoch mindestens fünf Jahre
verfügt und sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2
lit. e SVG bezogen, wonach nach einer schweren Verkehrswiderhandlung der
Führerausweis für immer entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren
der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG
entzogen war. Dies ist hier der Fall. Dem Beschwerdeführer war der
Führerausweis wegen schweren Verkehrsregelverletzungen mit Verfügung vom 19.
April 2017 auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre, entzogen worden. Der
Beschwerdeführer führte am 5. Juni 2019 ein Motorfahrzeug ohne im Besitze eines
dafür notwendigen Führerausweises zu sein. Damit hat er rechtsprechungsgemäss
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
3.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, sein Verhalten sei aufgrund der Umstände als einfache Fahrlässigkeit
zu beurteilen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer ein Motorfahrzeug führt,
bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Die Wiedererteilung eines
entzogenen Führerausweises erfolgt auf Gesuch des Betroffenen hin, die Behörde
hat nicht von sich aus tätig zu werden (Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, Nr. 2222). In diesem Gesuch hat er nachzuweisen oder mindestens
glaubhaft zu machen, dass der Eignungsmangel, d.h. der Grund, der zum
Dispositiv
Sicherungsentzug geführt hat, behoben ist. Die Wiedererteilung wird verfügt
allenfalls mit Auflagen und besteht in der Wiederzusendung des Führerausweises.
Dass keine Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers vorgelegen hat, belegen
seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Solothurn anlässlich seiner
Einvernahme vom 5. Juni 2019. Der Beschwerdeführer hat zum Vorwurf, er habe
trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug gelenkt, Folgendes gesagt: «Ja,
das tut mir leid. Das ist unglücklich gelaufen. Ich wollte keine Straftat
begehen. Ich hätte nicht fahren dürfen. Das ist mir bewusst». Auf die Frage, ob
ihm bewusst sei, dass er erst wieder ein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er von der
zuständigen MFK den Führerausweis wieder zurückerhalten habe, antwortete er:
«Ja, das war mir schon bewusst. Es war auch eine absolute Ausnahme heute. Es
war überhaupt nicht böswillig oder so».
3.5
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein
Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führte. Ebenso ist unbestritten, dass ihm
der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit.
d SVG entzogen worden war. Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG
sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte
Sicherungsentzug zu Recht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene
Entzugsempfindlichkeit spielt in dieser Beziehung keine Rolle.
4.1 Was die Auflage anbelangt, nach
Ablauf der Mindestentzugsdauer ein verkehrspsychologisches Gutachten
beizubringen, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:
4.2 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer
gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die zuständige Behörde auf
Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
Voraussetzungen weggefallen sind (vgl. Art. 23 Abs. 3 SVG). Konkret wird von
der betroffenen Person verlangt, dass sie glaubhaft macht, dass die Mängel, die
zum Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind. Die
Glaubhaftmachung kann dabei insbesondere mithilfe einer neuen
verkehrspsychologischen Beurteilung erfolgen (Bernhard Rüschte/Danielle
Schneider in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz,
Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 23 N 16).
4.3 Nach dem Gesagten trifft den
Betroffenen im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises die
Beweisführungslast. Für das Glaubhaftmachen, dass die Mängel, die zum
Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind, ist ein
verkehrspsychologisches Gutachten ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel.
Dass das Gutachten des AVI vom 6. Juni 2019 nach Ablauf der fünfjährigen
Sperrfrist nicht mehr aktuell sein wird, bedarf keiner weiteren Erwägungen.
5.1 Ebenfalls nicht zu bemängeln ist schliesslich
die angeordnete erneute Ablegung einer Führerprüfung.
5.2 Hat ein Fahrzeugführer
Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so
ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische
Führerprüfung oder beides an (Art. 28 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV,
SR 741.51). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine neue
Führerprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises nur angeordnet
werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung (bzw. heute «Kompetenz») des
Fahrzeugführers bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGE 108 Ib 62 E. 3b). Sie muss dabei
in jedem Einzelfall die konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in
einem automobilistischen Fehlverhalten zu liegen brauchen (vgl. BGE 118 Ib 521
E. 2b). Vorausgesetzt sei jedoch, dass die neue Führerprüfung im Interesse der
Verkehrssicherheit notwendig ist; sie dürfe insbesondere keine Strafe sein (BGE
116 Ib 157 E. 2b).
5.3 Bedenken an der Fahrkompetenz können
sich namentlich aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben (vgl. BGE
108 Ib 62). Je länger die Fahrabstinenz gedauert hat, desto grösser ist die
Wahrscheinlichkeit, dass sich die Vorschriften und Verkehrsverhältnisse
geändert haben, die Kenntnisse der Verkehrsregeln abgenommen haben und
eingespielte Automatismen in erheblichem Ausmass verloren gegangen sind. Umso berechtigter
erscheint dann auch das Bedürfnis, mittels einer Führerprüfung zu
kontrollieren, ob der betreffende Fahrer die Verkehrsregeln noch kennt und das
Fahrzeug sicher zu führen versteht. Doch darf dabei nicht schematisch
vorgegangen werden, sondern es sind die konkreten Umstände zu würdigen, zu
denen auch die Dauer der Fahrpraxis des Betroffenen vor dem Entzug zählt (zum
Ganzen siehe auch: Schaffhauser, a.a.O., Nr. 2219 mit Hinweisen).
5.4 Der 1969 geborene Beschwerdeführer
erhielt den Führerausweis im Jahr 1999. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
ersten Sicherungsentzugs (19. April 2017) betrug seine Fahrpraxis daher rund 18
Jahre. Anschliessend an den ersten Sicherungsentzug ordnete die MFK einen
erneuten Sicherungsentzug an. Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis somit
beim allfälligen Wiedereintritt in den Strassenverkehr für die Dauer von sieben
Jahren entzogen gewesen sein. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
in dieser Zeit einige Automatismen für das Führen eines Motorfahrzeugs wieder
verliert, welche er sich in seiner 18-jährigen Fahrpraxis antrainiert hat.
Angesichts dieses Umstandes erweist sich die Auflage, die Führerprüfung sei zu
wiederholen, als angemessen.
6. Nach dem Gesagten hat die MFK dem
Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für immer entzogen und für die
Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Sperrfrist von 5 Jahren u.a. ein
positiv lautendes Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten
Fahrprüfung vorausgesetzt. Die von der MFK erlassene Verfügung ist deshalb zu
bestätigen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel