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Entscheid

VWBES.2019.305

Führerausweisentzug

4. November 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. 1969, besitzt den

Führerausweis seit 1999. Der Führerausweis wurde ihm bereits diverse Male wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entzogen (mit Verfügung vom

12. Juni 2003 für die Dauer von einem Monat, mit Verfügung vom 23. Februar 2007

für die Dauer von drei Monaten, mit Verfügung vom 28. Juli 2011 für die Dauer

von einem Monat, mit Verfügung vom 31. Juli 2013 für die Dauer von einem Monat,

mit Verfügung vom 10. Juni 2016 für die Dauer von einem Monat).

1.2 Aufgrund erneuter Überschreitungen

der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zwischen dem 2. Februar 2017 und dem 27.

Februar 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: MFK) gegen A.___ am 19. April 2017 einen Sicherungsentzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Für die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde neben dem Ablauf der

Mindestentzugsdauer vorausgesetzt, dass A.___ seine Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen

Gutachtens nachweist.

1.3 Am 23. Mai 2019 liess sich A.___ am

arbeits- und verkehrspsychologischen Institut (AVI) begutachten. Im Gutachten,

welches vom 6. Juni 2019 datiert, wird die Fahreignung von A.___ unter der

Auflage eines Verkehrscoachings bejaht.

1.4 Am 5. Juni 2019 führte A.___ einen

Personenwagen, trotz Entzugs des Führerausweises.

2. Aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni

2019 entzog die MFK A.___ mit Verfügung vom 9. August 2019 namens des Bau-

und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) den Führerausweis für immer,

mindestens aber für fünf Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises

wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv lautendes

verkehrspsychologisches Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten

Fahrprüfung (Theorie und Praxis) vorausgesetzt.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 21. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 9. August 2019 aufzuheben, es

sei der Führerausweis dem Beschwerdeführer höchstens für die Dauer von 6

Monaten zu entziehen, es sei als Auflage eine Verkehrstherapie für die Dauer

von maximal 12 Monaten anzuordnen und es sei von der Anordnung eines erneuten

verkehrspsychologischen Gutachtens sowie einer erneuten Führerprüfung

abzusehen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Stellungnahme vom 9. September

2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit Replik vom 25. September 2019

hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich

einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahme­anträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugen­befragungen

im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vor­liegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen

Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu

Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis

nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist

und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche An­sprüche und Verpflichtungen

zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbe­merkungen zu Art. 16

ff. N 6).

3.1

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn

in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d

SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Ein

Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ist frühestens nach fünf Jahren

zulässig (vgl. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG).

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat. Er

bringt aber vor, direkt an den Anschluss des Untersuchungstermins vom 23. Mai

2019.

habe ihm der Gutachter den positiven Befund, dass er wieder fahrgeeignet

sei, mitgeteilt. Der Gutachter habe ihm gesagt, er werde den Führerausweis

innert Wochenfrist wieder zurückerhalten. Am 5. Juni 2019 – rund 14 Tage nach

dem Untersuchungstermin beim Gutachter am 23. Mai 2019 – sei es zu einem

Systemnotfall in der Fabrik eines Kunden gekommen. Aufgrund der grossen

Dringlichkeit und des Umstandes, dass kein Chauffeur anwesend gewesen sei, habe

er in der irrtümlichen Annahme, dass zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin

über seine Fahrberechtigung entschieden worden sei, selbst ein Auto zu einem

circa 3 km entfernten Kunden geführt. Sein Verhalten sei aufgrund der Umstände

als einfache Fahrlässigkeit zu beurteilen, was erlaube, von der

Mindestentzugsdauer abzusehen.

3.3

Die MFK hat einen Sicherungsentzug für immer, jedoch mindestens fünf Jahre

verfügt und sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2

lit. e SVG bezogen, wonach nach einer schweren Verkehrswiderhandlung der

Führerausweis für immer entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren

der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG

entzogen war. Dies ist hier der Fall. Dem Beschwerdeführer war der

Führerausweis wegen schweren Verkehrsregelverletzungen mit Verfügung vom 19.

April 2017 auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre, entzogen worden. Der

Beschwerdeführer führte am 5. Juni 2019 ein Motorfahrzeug ohne im Besitze eines

dafür notwendigen Führerausweises zu sein. Damit hat er rechtsprechungsgemäss

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

3.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, sein Verhalten sei aufgrund der Umstände als einfache Fahrlässigkeit

zu beurteilen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer ein Motorfahrzeug führt,

bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Die Wiedererteilung eines

entzogenen Führerausweises erfolgt auf Gesuch des Betroffenen hin, die Behörde

hat nicht von sich aus tätig zu werden (Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, die Administrativmassnahmen,

Bern 1995, Nr. 2222). In diesem Gesuch hat er nachzuweisen oder mindestens

glaubhaft zu machen, dass der Eignungsmangel, d.h. der Grund, der zum

Dispositiv

Sicherungsentzug geführt hat, behoben ist. Die Wiedererteilung wird verfügt

allenfalls mit Auflagen und besteht in der Wiederzusendung des Führerausweises.

Dass keine Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers vorgelegen hat, belegen

seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Solothurn anlässlich seiner

Einvernahme vom 5. Juni 2019. Der Beschwerdeführer hat zum Vorwurf, er habe

trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug gelenkt, Folgendes gesagt: «Ja,

das tut mir leid. Das ist unglücklich gelaufen. Ich wollte keine Straftat

begehen. Ich hätte nicht fahren dürfen. Das ist mir bewusst». Auf die Frage, ob

ihm bewusst sei, dass er erst wieder ein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er von der

zuständigen MFK den Führerausweis wieder zurückerhalten habe, antwortete er:

«Ja, das war mir schon bewusst. Es war auch eine absolute Ausnahme heute. Es

war überhaupt nicht böswillig oder so».

3.5

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein

Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führte. Ebenso ist unbestritten, dass ihm

der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit.

d SVG entzogen worden war. Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG

sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte

Sicherungsentzug zu Recht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene

Entzugsempfindlichkeit spielt in dieser Beziehung keine Rolle.

4.1 Was die Auflage anbelangt, nach

Ablauf der Mindestentzugsdauer ein verkehrs­psychologisches Gutachten

beizubringen, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

4.2 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer

gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die zuständige Behörde auf

Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die

Voraussetzungen weggefallen sind (vgl. Art. 23 Abs. 3 SVG). Konkret wird von

der betroffenen Person verlangt, dass sie glaubhaft macht, dass die Mängel, die

zum Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind. Die

Glaubhaftmachung kann dabei insbesondere mithilfe einer neuen

verkehrspsychologischen Beurteilung erfolgen (Bernhard Rüschte/Danielle

Schneider in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz,

Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 23 N 16).

4.3 Nach dem Gesagten trifft den

Betroffenen im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises die

Beweisführungslast. Für das Glaubhaftmachen, dass die Mängel, die zum

Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind, ist ein

verkehrspsychologisches Gutachten ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel.

Dass das Gutachten des AVI vom 6. Juni 2019 nach Ablauf der fünfjährigen

Sperrfrist nicht mehr aktuell sein wird, bedarf keiner weiteren Erwägungen.

5.1 Ebenfalls nicht zu bemängeln ist schliesslich

die angeordnete erneute Ablegung einer Führerprüfung.

5.2 Hat ein Fahrzeugführer

Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so

ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische

Führerprüfung oder beides an (Art. 28 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV,

SR 741.51). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine neue

Führerprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises nur angeordnet

werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung (bzw. heute «Kompetenz») des

Fahrzeugführers bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGE 108 Ib 62 E. 3b). Sie muss dabei

in jedem Einzelfall die konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in

einem automobilistischen Fehlverhalten zu liegen brauchen (vgl. BGE 118 Ib 521

E. 2b). Vorausgesetzt sei jedoch, dass die neue Führerprüfung im Interesse der

Verkehrssicherheit notwendig ist; sie dürfe insbesondere keine Strafe sein (BGE

116 Ib 157 E. 2b).

5.3 Bedenken an der Fahrkompetenz können

sich namentlich aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben (vgl. BGE

108 Ib 62). Je länger die Fahrabstinenz gedauert hat, desto grösser ist die

Wahrscheinlichkeit, dass sich die Vorschriften und Verkehrsverhältnisse

geändert haben, die Kenntnisse der Verkehrsregeln abgenommen haben und

eingespielte Automatismen in erheblichem Ausmass verloren gegangen sind. Umso berechtigter

erscheint dann auch das Bedürfnis, mittels einer Führerprüfung zu

kontrollieren, ob der betreffende Fahrer die Verkehrsregeln noch kennt und das

Fahrzeug sicher zu führen versteht. Doch darf dabei nicht schematisch

vorgegangen werden, sondern es sind die konkreten Umstände zu würdigen, zu

denen auch die Dauer der Fahrpraxis des Betroffenen vor dem Entzug zählt (zum

Ganzen siehe auch: Schaffhauser, a.a.O., Nr. 2219 mit Hinweisen).

5.4 Der 1969 geborene Beschwerdeführer

erhielt den Führerausweis im Jahr 1999. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des

ersten Sicherungsentzugs (19. April 2017) betrug seine Fahrpraxis daher rund 18

Jahre. Anschliessend an den ersten Sicherungsentzug ordnete die MFK einen

erneuten Sicherungsentzug an. Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis somit

beim allfälligen Wiedereintritt in den Strassenverkehr für die Dauer von sieben

Jahren entzogen gewesen sein. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer

in dieser Zeit einige Automatismen für das Führen eines Motorfahrzeugs wieder

verliert, welche er sich in seiner 18-jährigen Fahrpraxis antrainiert hat.

Angesichts dieses Umstandes erweist sich die Auflage, die Führerprüfung sei zu

wiederholen, als angemessen.

6. Nach dem Gesagten hat die MFK dem

Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für immer entzogen und für die

Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Sperrfrist von 5 Jahren u.a. ein

positiv lautendes Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten

Fahrprüfung vorausgesetzt. Die von der MFK erlassene Verfügung ist deshalb zu

bestätigen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom

Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel