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Entscheid

VWBES.2019.306

unentgeltliche Rechtspflege

9. April 2020Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst

2. Sozialregion Dorneck

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ lebt als vorläufig

aufgenommener Ausländer (Asyl) seit August 2006 in der Schweiz, seit September

2010 in […]. Seit dem 4. Februar 2019 wurde er von der Sozialregion Dorneck

(SRD) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte

die SRD die Asylsozialhilfe rückwirkend per Ende Mai 2019 ein, weil A.___ seine

Mitwirkungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die ihm zustehende

Arbeitslosenentschädigung nicht eingefordert habe.

2. Rechtsanwalt Peter Studer erhob am 4.

Juli 2019 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des

Innern (DdI) und verlangte die Ausrichtung der Asylsozialhilfe für den Monat

Juni. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hob die

SRD ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 auf und gewährte A.___ für den Monat Juni

Asylsozialhilfe von CHF 1'069.50. Ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 habe sich

mit der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2019 gekreuzt, eine

Verletzung der Mitwirkungspflicht läge nicht vor.

3. Das DdI schrieb die Beschwerde mit

Verfügung vom 14. August 2019 als gegenstandslos geworden ab, weil mit der

neuen Verfügung der SRD vom 9. Juli 2019 dem Begehren vollständig entsprochen

worden sei. Da nach der Praxis in solchen Verfahren keine Kosten erhoben

würden, erübrige sich ein Entscheid zur unentgeltlichen Prozessführung. Eine

Parteientschädigung sei nicht gerechtfertigt, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abzuweisen, weil keine Notwendigkeit für den Beizug eines

Anwalts bestanden habe.

4. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob

Rechtsanwalt Studer für A.___ Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung

von CHF 1'148.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte er für

das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht um integrale unentgeltliche

Rechtspflege, was ihm mit Verfügung vom 26. August 2019 bewilligt wurde. Am 13.

September 2019 reichte Rechtsanwalt Studer innert Frist eine ergänzende

Beschwerdebegründung nach.

5. Das DdI stellte in seiner

Vernehmlassung vom 24. September 2019 den Antrag, die Beschwerde sei unter

Kostenfolge abzuweisen. Auch die Sozialregion Dorneck stellte am 4. November

2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

rechtzeitig und formrichtig eingereicht und innert verlängerter Frist ergänzend

begründet worden (§§ 67 f. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie

ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige

Beschwerdeinstanz (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm eine Parteientschädigung und die

Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes verwehrt wird, beschwert und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb

zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerde A.___s vor der

Vorinstanz ist durch eine neue Verfügung der SRD, mit welcher seinem vor der

Beschwerdeinstanz gestellten Begehren stattgegeben wurde, gegenstandslos

geworden. Das gilt nach ständiger Praxis prozessrechtlich hinsichtlich der

Kostenliquidation als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb er in einem

kostenpflichtigen Verfahren keine Kosten zu tragen hat.

Nach § 39 VRG können in Beschwerdeverfahren

vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat

Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3

dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs sinngemäss anwendbar sind. Den

am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Nach langjähriger Praxis gilt

diese Bestimmung als echte Kann-Vorschrift, sodass auch bei Beizug eines

Anwaltes und Obsiegen eine Parteientschädigung durch das unterliegende Gemeinwesen

nicht zwingend zu bezahlen ist. Im Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 hat das

Verwaltungsgericht die Praxis des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts zu

dieser Bestimmung festgehalten. Danach ist dem Obsiegenden unter besonderen

Umständen eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens zuzusprechen, so

zum Beispiel, wenn das rechtliche Gehör verletzt oder willkürlich entschieden

wurde, wenn das Gemeinwesen ohne Antrag gegenüber einem Bürger hoheitlich

verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Auch

Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können in solchen Fällen zu einer

Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid

widerrufen oder abgeändert hat und die Sache damit materiell erledigt ist. In

jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug

eines Vertreters notwendig macht (SOG 2010 Nr. 20, Erw. 7).

Im vorliegenden Fall hat die SRD ohne

Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen verfügt und kurz darauf nach

Intervention des Anwalts ihre Verfügung zurückgenommen und im Sinne der

Beschwerde neu entschieden. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer

Parteientschädigung liegen somit vor, zumal der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt nicht mehr hätte finanzieren können und als vorläufig

Aufgenommener mit dem Rechtssystem, insbesondere dem Zusammenspiel von

Arbeitslosenkasse und Sozialhilfe, nicht vertraut und deshalb auf Unterstützung

angewiesen war. Zur Zahlung verpflichtet ist die Leitgemeinde […], da die SRD

nicht parteifähig ist.

Da die Prozesskosten neben den

eigentlichen Verfahrenskosten (Gebühren, Auslagen) auch die Parteientschädigung

umfassen, der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt hat und Parteikosten des

Anwalts tatsächlich angefallen und nicht übersetzt sind, sind sie ihm für das

Verfahren vor der Vorinstanz im geltend gemachten Umfang von CHF 1'148.60

zuzusprechen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, weshalb die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Kanton

Solothurn zu tragen sind. Dieser hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu bezahlen, die mangels

Honorarnote zu schätzen und auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen

ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

3 der Verfügung des Departements des Innern vom 14. August 2019 aufgehoben und A.___

für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement eine Parteientschädigung von

CHF 1'148.60 zugesprochen, zahlbar durch die Einwohnergemeinde […].

2. Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF

1'200.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann