VWBES.2019.306
unentgeltliche Rechtspflege
9. April 2020Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst
2. Sozialregion Dorneck
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ lebt als vorläufig
aufgenommener Ausländer (Asyl) seit August 2006 in der Schweiz, seit September
2010 in […]. Seit dem 4. Februar 2019 wurde er von der Sozialregion Dorneck
(SRD) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte
die SRD die Asylsozialhilfe rückwirkend per Ende Mai 2019 ein, weil A.___ seine
Mitwirkungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die ihm zustehende
Arbeitslosenentschädigung nicht eingefordert habe.
2. Rechtsanwalt Peter Studer erhob am 4.
Juli 2019 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des
Innern (DdI) und verlangte die Ausrichtung der Asylsozialhilfe für den Monat
Juni. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hob die
SRD ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 auf und gewährte A.___ für den Monat Juni
Asylsozialhilfe von CHF 1'069.50. Ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 habe sich
mit der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2019 gekreuzt, eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht läge nicht vor.
3. Das DdI schrieb die Beschwerde mit
Verfügung vom 14. August 2019 als gegenstandslos geworden ab, weil mit der
neuen Verfügung der SRD vom 9. Juli 2019 dem Begehren vollständig entsprochen
worden sei. Da nach der Praxis in solchen Verfahren keine Kosten erhoben
würden, erübrige sich ein Entscheid zur unentgeltlichen Prozessführung. Eine
Parteientschädigung sei nicht gerechtfertigt, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen, weil keine Notwendigkeit für den Beizug eines
Anwalts bestanden habe.
4. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob
Rechtsanwalt Studer für A.___ Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung
von CHF 1'148.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte er für
das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht um integrale unentgeltliche
Rechtspflege, was ihm mit Verfügung vom 26. August 2019 bewilligt wurde. Am 13.
September 2019 reichte Rechtsanwalt Studer innert Frist eine ergänzende
Beschwerdebegründung nach.
5. Das DdI stellte in seiner
Vernehmlassung vom 24. September 2019 den Antrag, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Auch die Sozialregion Dorneck stellte am 4. November
2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
rechtzeitig und formrichtig eingereicht und innert verlängerter Frist ergänzend
begründet worden (§§ 67 f. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie
ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige
Beschwerdeinstanz (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm eine Parteientschädigung und die
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes verwehrt wird, beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde A.___s vor der
Vorinstanz ist durch eine neue Verfügung der SRD, mit welcher seinem vor der
Beschwerdeinstanz gestellten Begehren stattgegeben wurde, gegenstandslos
geworden. Das gilt nach ständiger Praxis prozessrechtlich hinsichtlich der
Kostenliquidation als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb er in einem
kostenpflichtigen Verfahren keine Kosten zu tragen hat.
Nach § 39 VRG können in Beschwerdeverfahren
vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat
Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3
dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs sinngemäss anwendbar sind. Den
am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Nach langjähriger Praxis gilt
diese Bestimmung als echte Kann-Vorschrift, sodass auch bei Beizug eines
Anwaltes und Obsiegen eine Parteientschädigung durch das unterliegende Gemeinwesen
nicht zwingend zu bezahlen ist. Im Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 hat das
Verwaltungsgericht die Praxis des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts zu
dieser Bestimmung festgehalten. Danach ist dem Obsiegenden unter besonderen
Umständen eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens zuzusprechen, so
zum Beispiel, wenn das rechtliche Gehör verletzt oder willkürlich entschieden
wurde, wenn das Gemeinwesen ohne Antrag gegenüber einem Bürger hoheitlich
verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Auch
Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können in solchen Fällen zu einer
Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid
widerrufen oder abgeändert hat und die Sache damit materiell erledigt ist. In
jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug
eines Vertreters notwendig macht (SOG 2010 Nr. 20, Erw. 7).
Im vorliegenden Fall hat die SRD ohne
Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen verfügt und kurz darauf nach
Intervention des Anwalts ihre Verfügung zurückgenommen und im Sinne der
Beschwerde neu entschieden. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer
Parteientschädigung liegen somit vor, zumal der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt nicht mehr hätte finanzieren können und als vorläufig
Aufgenommener mit dem Rechtssystem, insbesondere dem Zusammenspiel von
Arbeitslosenkasse und Sozialhilfe, nicht vertraut und deshalb auf Unterstützung
angewiesen war. Zur Zahlung verpflichtet ist die Leitgemeinde […], da die SRD
nicht parteifähig ist.
Da die Prozesskosten neben den
eigentlichen Verfahrenskosten (Gebühren, Auslagen) auch die Parteientschädigung
umfassen, der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt hat und Parteikosten des
Anwalts tatsächlich angefallen und nicht übersetzt sind, sind sie ihm für das
Verfahren vor der Vorinstanz im geltend gemachten Umfang von CHF 1'148.60
zuzusprechen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, weshalb die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Kanton
Solothurn zu tragen sind. Dieser hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu bezahlen, die mangels
Honorarnote zu schätzen und auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen
ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
3 der Verfügung des Departements des Innern vom 14. August 2019 aufgehoben und A.___
für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement eine Parteientschädigung von
CHF 1'148.60 zugesprochen, zahlbar durch die Einwohnergemeinde […].
2. Die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF
1'200.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann