VWBES.2019.308
aufschiebende Wirkung
21. November 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
2. Personalamt
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend aufschiebende
Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019
beantragte das Finanzdepartement die fristlose Kündigung des
Anstellungsverhältnisses von A.___ aus wichtigen Gründen. Einer allfälligen
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
2. Das Personalamt verfügte am
4. Juni 2019 die sofortige Freistellung von A.___ bis zum Entscheid über
den Antrag auf fristlose Kündigung, und gab dieser Gelegenheit zur
Stellungnahme. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Auf die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde hin verfügte das
instruierende Bau- und Justizdepartement, das Gesuch, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde abgewiesen.
3. Mit Verfügung des Personalamts vom
28. Juni 2019 wurde das Anstellungsverhältnis von A.___ aus wichtigen
Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Platzer, am 10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat erheben und unter
anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
9. August 2019 vereinigte das instruierende Bau- und Justizdepartement die
beiden Beschwerdeverfahren betreffend Freistellung und fristlose Kündigung und wies
den Antrag um aufschiebende Wirkung ab.
6. Gegen diese verfahrensleitende
Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 23. August 2019, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Platzer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Verfügung vom 9. August 2019 sei aufzuheben und der Beschwerde
vom 10. Juli 2019 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
7. Mit Vernehmlassung vom
5. September 2019 beantragte das Personalamt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
8. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 6. September 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
9. Am 17. September 2019 liess die
Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
10. Am 6. November 2019 fand eine
Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
statt, wobei die Parteien vereinbarten, in Vergleichsverhandlungen treten zu
wollen. Das Verfahren wurde deshalb sistiert.
11. Mit Schreiben vom 18. November
2019 bat Rechtsanwalt Peter Platzer um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da
der Vergleich nicht zustande gekommen sei.
12. Mit Verfügung vom 19. November
2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der baldige Entscheid in Aussicht
gestellt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das Staatspersonal [StPG,
BGS 126.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Vorliegend ist eine fristlose
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vorinstanz angefochten und es ist zu
prüfen, ob in jenem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
ist. Laut § 36 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann
aber laut Abs. 2 die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder
den Entscheid sofort in Kraft setzen.
Mit der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung bleibt der bisherige tatsächliche und
rechtliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden
hat, solange aufrechterhalten, bis ein unabhängiges Gericht über die
Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes befunden hat. Der Zweck der aufschiebenden
Wirkung besteht mit anderen Worten darin, den Beschwerdeführer die nachteiligen
Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren
Rechtmässigkeit entschieden ist. Zudem soll die aufschiebende Wirkung die
Wirksamkeit des Endentscheids sichern, indem verhindert wird, dass rechtliche
oder faktische Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der
Hauptsache vorwegnehmen oder die Beschwerde illusorisch werden lassen (vgl. Ivo
Hartmann in: Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches
Dienstrecht, Jahrbuch 2013 der Schweizerischen Vereinigung für
Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Bern 2014, S. 104).
Die aufschiebende Wirkung bezweckt also
die Aufrechterhaltung des vor der angefochtenen Verfügung bestehenden
Zustandes, damit bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die
Wiederherstellung des alten Zustandes nicht vereitelt wird.
2.2
Vorliegend würde die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis während der
Dauer des Verfahrens weiterbesteht, sodass die Beschwerdeführerin bei einer
allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Arbeit dort oder an einem
gleichwertigen Ort wiederaufnehmen könnte. Bei einer Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses fällt die Anordnung des Suspensiveffekts aber nur dann in
Betracht, wenn bei Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch auf
Weiterbeschäftigung überhaupt besteht, da nur in diesen Fällen der einstweilige
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses notwendig ist (vgl. Ivo Hartmann, a.a.O.,
S. 110 f.). Dies kommt auch in den jeweiligen Bestimmungen des
Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3) zum Ausdruck, indem in § 52 Abs. 2 festgehalten
ist, dass die Arbeitnehmenden (bloss) Anspruch auf eine Entschädigung (und
nicht auf eine Weiterbeschäftigung mit Ausrichtung des Lohnes) haben, wenn das
Gericht die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als ungerechtfertigt
beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an
einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist.
2.3
Somit ist vorliegend als erstes zu
prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Frage kommen kann. Dabei zeigt
sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin diese Frage mehrmals abschlägig
beantwortet hat. So wurde bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz vom
10.
Juli 2019 unter den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, dass eine Rückkehr an
den Arbeitsplatz aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin
illusorisch wäre, und wer arbeitsunfähig sei, kehre nicht zurück. In der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde unter Ziffer 11 ebenfalls vorgebracht,
die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, womit eine Rückkehr sowieso obsolet
wäre. Anlässlich der Instruktionsverhandlung antwortete die Beschwerdeführerin
auf die Frage des Instruktionsrichters, ob sie sich vorstellen könne, an den
Arbeitsplatz zurückzugehen, sie könne schon gar nicht daran denken, nein, das
gehe gar nicht. Auch aus den Umständen muss geschlossen werden, dass eine
Rückkehr an den Arbeitsplatz angesichts des dort vorhandenen Umfelds kaum
möglich sein wird.
Wenn aber die Rückkehr an den
Arbeitsplatz nicht zur Diskussion steht, macht auch die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung keinen Sinn. Denn rein finanzielle Interessen in Bezug
auf die Lohnfortzahlung vermögen die aufschiebende Wirkung nicht zu
rechtfertigen.
Sollte sich die fristlose Entlassung
schlussendlich als ungerechtfertigt erweisen, so hätte die Beschwerdeführerin
Entschädigungsansprüche, welche durch die Nichtgewährung der aufschiebenden
Wirkung nicht tangiert würden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann