Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.308

aufschiebende Wirkung

21. November 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019

beantragte das Finanzdepartement die fristlose Kündigung des

Anstellungsverhältnisses von A.___ aus wichtigen Gründen. Einer allfälligen

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2. Das Personalamt verfügte am

4. Juni 2019 die sofortige Freistellung von A.___ bis zum Entscheid über

den Antrag auf fristlose Kündigung, und gab dieser Gelegenheit zur

Stellungnahme. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Auf die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde hin verfügte das

instruierende Bau- und Justizdepartement, das Gesuch, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde abgewiesen.

3. Mit Verfügung des Personalamts vom

28. Juni 2019 wurde das Anstellungsverhältnis von A.___ aus wichtigen

Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Platzer, am 10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat erheben und unter

anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

9. August 2019 vereinigte das instruierende Bau- und Justizdepartement die

beiden Beschwerdeverfahren betreffend Freistellung und fristlose Kündigung und wies

den Antrag um aufschiebende Wirkung ab.

6. Gegen diese verfahrensleitende

Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 23. August 2019, vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Platzer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, die Verfügung vom 9. August 2019 sei aufzuheben und der Beschwerde

vom 10. Juli 2019 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

7. Mit Vernehmlassung vom

5. September 2019 beantragte das Personalamt die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

8. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 6. September 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

9. Am 17. September 2019 liess die

Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

10. Am 6. November 2019 fand eine

Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

statt, wobei die Parteien vereinbarten, in Vergleichsverhandlungen treten zu

wollen. Das Verfahren wurde deshalb sistiert.

11. Mit Schreiben vom 18. November

2019 bat Rechtsanwalt Peter Platzer um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da

der Vergleich nicht zustande gekommen sei.

12. Mit Verfügung vom 19. November

2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der baldige Entscheid in Aussicht

gestellt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das Staatspersonal [StPG,

BGS 126.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Vorliegend ist eine fristlose

Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vorinstanz angefochten und es ist zu

prüfen, ob in jenem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

ist. Laut § 36 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann

aber laut Abs. 2 die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder

den Entscheid sofort in Kraft setzen.

Mit der

Gewährung der aufschiebenden Wirkung bleibt der bisherige tatsächliche und

rechtliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden

hat, solange aufrechterhalten, bis ein unabhängiges Gericht über die

Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes befunden hat. Der Zweck der aufschiebenden

Wirkung besteht mit anderen Worten darin, den Beschwerdeführer die nachteiligen

Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren

Rechtmässigkeit entschieden ist. Zudem soll die aufschiebende Wirkung die

Wirksamkeit des Endentscheids sichern, indem verhindert wird, dass rechtliche

oder faktische Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der

Hauptsache vorwegnehmen oder die Beschwerde illusorisch werden lassen (vgl. Ivo

Hartmann in: Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches

Dienstrecht, Jahrbuch 2013 der Schweizerischen Vereinigung für

Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Bern 2014, S. 104).

Die aufschiebende Wirkung bezweckt also

die Aufrechterhaltung des vor der angefochtenen Verfügung bestehenden

Zustandes, damit bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die

Wiederherstellung des alten Zustandes nicht vereitelt wird.

2.2

Vorliegend würde die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis während der

Dauer des Verfahrens weiterbesteht, sodass die Beschwerdeführerin bei einer

allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Arbeit dort oder an einem

gleichwertigen Ort wiederaufnehmen könnte. Bei einer Kündigung eines

Arbeitsverhältnisses fällt die Anordnung des Suspensiveffekts aber nur dann in

Betracht, wenn bei Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch auf

Weiterbeschäftigung überhaupt besteht, da nur in diesen Fällen der einstweilige

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses notwendig ist (vgl. Ivo Hartmann, a.a.O.,

S. 110 f.). Dies kommt auch in den jeweiligen Bestimmungen des

Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3) zum Ausdruck, indem in § 52 Abs. 2 festgehalten

ist, dass die Arbeitnehmenden (bloss) Anspruch auf eine Entschädigung (und

nicht auf eine Weiterbeschäftigung mit Ausrichtung des Lohnes) haben, wenn das

Gericht die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als ungerechtfertigt

beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an

einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist.

2.3

Somit ist vorliegend als erstes zu

prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Frage kommen kann. Dabei zeigt

sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin diese Frage mehrmals abschlägig

beantwortet hat. So wurde bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz vom

10.

Juli 2019 unter den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, dass eine Rückkehr an

den Arbeitsplatz aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin

illusorisch wäre, und wer arbeitsunfähig sei, kehre nicht zurück. In der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde unter Ziffer 11 ebenfalls vorgebracht,

die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, womit eine Rückkehr sowieso obsolet

wäre. Anlässlich der Instruktionsverhandlung antwortete die Beschwerdeführerin

auf die Frage des Instruktionsrichters, ob sie sich vorstellen könne, an den

Arbeitsplatz zurückzugehen, sie könne schon gar nicht daran denken, nein, das

gehe gar nicht. Auch aus den Umständen muss geschlossen werden, dass eine

Rückkehr an den Arbeitsplatz angesichts des dort vorhandenen Umfelds kaum

möglich sein wird.

Wenn aber die Rückkehr an den

Arbeitsplatz nicht zur Diskussion steht, macht auch die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung keinen Sinn. Denn rein finanzielle Interessen in Bezug

auf die Lohnfortzahlung vermögen die aufschiebende Wirkung nicht zu

rechtfertigen.

Sollte sich die fristlose Entlassung

schlussendlich als ungerechtfertigt erweisen, so hätte die Beschwerdeführerin

Entschädigungsansprüche, welche durch die Nichtgewährung der aufschiebenden

Wirkung nicht tangiert würden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann