VWBES.2019.31
Höchsttaxen 2019
28. November 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela
Mathys,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Höchsttaxen
2019
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Januar 2019 verfügte das
Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern Folgendes:
5.1 Die vom Alters- und Pflegeheim A.___
beantragten Taxen liegen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten
Höchsttaxen und können genehmigt werden.
Grundlage
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV ist Anhang 1, der
integrierender Bestandteil dieser Verfügung ist.
5.2 Von der Hotellerie- und Betreuungstaxe
sind
5.2.1 zwingend Rückstellungen von CHF 26.00
pro Tag und Person für die Investitionskostenpauschale zu machen. Daraus resultiert
ein Betrag von CHF 711'750.00 pro Jahr (unter Annahme einer Auslastung von
100 %);
5.2.2 Die Ausbildungsverpflichtung ist im
Sinne des Konzeptes «Ausbildungsverpflichtung für nicht-universitäre
Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn» vom 24. August 2017 umzusetzen und
der Ausbildungsbeitrag ist dementsprechend zu verwenden. 2018 beträgt die
Rückstellung von CHF 2.00 pro Tag und Person rund CHF 54'750.00 pro
Jahr (unter Annahme einer Auslastung von 100 %).
5.3 Diese Taxen gelten vom 01.01.2019 bis
31.12.2019.
5.4 Es wird eine Gebühr von CHF 300.00
erhoben (Kredit-Nummer [...]), welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.
2. Mit Beschwerde vom 24. Januar
2019, welche am 25. Februar 2019 ergänzend begründet wurde, erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 5.1 der Verfügung des Amts für
soziale Sicherheit vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und wie folgt neu zu
formulieren:
a. Die vom Alters- und Pflegeheim A.___
beantragten Taxen übersteigen die vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen,
um das Pflegematerial in der Höhe von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner.
b. Soweit die vom Alters- und Pflegeheim A.___
beantragten Taxen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen
liegen (alles mit Ausnahme des Pflegematerials in der Höhe von CHF 1.90
pro Tag und Bewohner), werden diese genehmigt.
2. Das Amt für soziale Sicherheit sei
aufzufordern, den Antrag des Beschwerdeführers über die Kostenübernahme des
Pflegematerials ab 1. Januar 2019 von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner
durch den Restfinanzierer zu entscheiden. Die Akten sind an das Amt für soziale
Sicherheit zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
3. Auf die Vernehmlassung des
Departements vom 1. April 2019 nahm der Beschwerdeführer am 25. April
2019 Stellung.
Erwägungen
II.
1.1
Nach § 52 Abs. 1 des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1) legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle
Höchsttaxen fest. Nach Abs. 2 bewilligt das Departement
die massgebenden individuellen Taxen. Die Verfügung vom 11. Januar 2019
ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigt das
Departement des Innern die Taxordnung 2019 des Beschwerdeführers, welche im
Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen. Diese ist jedoch
nicht angefochten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt eine (zusätzliche) Pauschale zur Deckung des
Pflegematerials nach § 144ter SG. Im Titel zu dieser Bestimmung im
Sozialgesetz wird auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) verwiesen. Es handelt sich somit um eine Ausführungsvorschrift
dieses Artikels des KVG.
§ 144ter
SG regelt die Zuständigkeit nicht, weshalb das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzuwenden ist.
Nach Art. 57 ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden aus dem
Bereich der Sozialversicherung zuständig. Die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen
Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).
Das Verwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale
Versicherungsgericht zu überweisen.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht überwiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann