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Entscheid

VWBES.2019.31

Höchsttaxen 2019

28. November 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 11. Januar 2019 verfügte das

Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern Folgendes:

5.1 Die vom Alters- und Pflegeheim A.___

beantragten Taxen liegen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten

Höchsttaxen und können genehmigt werden.

Grundlage

für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV ist Anhang 1, der

integrierender Bestandteil dieser Verfügung ist.

5.2 Von der Hotellerie- und Betreuungstaxe

sind

5.2.1 zwingend Rückstellungen von CHF 26.00

pro Tag und Person für die Investitionskostenpauschale zu machen. Daraus resultiert

ein Betrag von CHF 711'750.00 pro Jahr (unter Annahme einer Auslastung von

100 %);

5.2.2 Die Ausbildungsverpflichtung ist im

Sinne des Konzeptes «Ausbildungsverpflichtung für nicht-universitäre

Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn» vom 24. August 2017 umzusetzen und

der Ausbildungsbeitrag ist dementsprechend zu verwenden. 2018 beträgt die

Rückstellung von CHF 2.00 pro Tag und Person rund CHF 54'750.00 pro

Jahr (unter Annahme einer Auslastung von 100 %).

5.3 Diese Taxen gelten vom 01.01.2019 bis

31.12.2019.

5.4 Es wird eine Gebühr von CHF 300.00

erhoben (Kredit-Nummer [...]), welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.

2. Mit Beschwerde vom 24. Januar

2019, welche am 25. Februar 2019 ergänzend begründet wurde, erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 5.1 der Verfügung des Amts für

soziale Sicherheit vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und wie folgt neu zu

formulieren:

a. Die vom Alters- und Pflegeheim A.___

beantragten Taxen übersteigen die vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen,

um das Pflegematerial in der Höhe von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner.

b. Soweit die vom Alters- und Pflegeheim A.___

beantragten Taxen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen

liegen (alles mit Ausnahme des Pflegematerials in der Höhe von CHF 1.90

pro Tag und Bewohner), werden diese genehmigt.

2. Das Amt für soziale Sicherheit sei

aufzufordern, den Antrag des Beschwerdeführers über die Kostenübernahme des

Pflegematerials ab 1. Januar 2019 von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner

durch den Restfinanzierer zu entscheiden. Die Akten sind an das Amt für soziale

Sicherheit zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanz.

3. Auf die Vernehmlassung des

Departements vom 1. April 2019 nahm der Beschwerdeführer am 25. April

2019 Stellung.

Erwägungen

II.

1.1

Nach § 52 Abs. 1 des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1) legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle

Höchsttaxen fest. Nach Abs. 2 bewilligt das Departement

die massgebenden individuellen Taxen. Die Verfügung vom 11. Januar 2019

ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigt das

Departement des Innern die Taxordnung 2019 des Beschwerdeführers, welche im

Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen. Diese ist jedoch

nicht angefochten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt eine (zusätzliche) Pauschale zur Deckung des

Pflegematerials nach § 144ter SG. Im Titel zu dieser Bestimmung im

Sozialgesetz wird auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG, SR 832.10) verwiesen. Es handelt sich somit um eine Ausführungsvorschrift

dieses Artikels des KVG.

§ 144ter

SG regelt die Zuständigkeit nicht, weshalb das Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzuwenden ist.

Nach Art. 57 ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden aus dem

Bereich der Sozialversicherung zuständig. Die Behörde, die sich als unzuständig

erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen

Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Das Verwaltungsgericht ist somit zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale

Versicherungsgericht zu überweisen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht überwiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann