VWBES.2019.314
Lärmsanierungsprojekt Gempen
20. Januar 2020Deutsch10 min
diejenige von A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Ermittlung des Lärms
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Lärmsanierungsprojekt
Gempen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Das Amt für Verkehr und Tiefbau
liess ein Lärmsanierungsprojekt erarbeiten. Dies für die Dornacher-, Haupt-,
Liestaler- und die Hochwaldstrasse in Gempen. Der Bericht lag vom 13. Mai bis
zum 11. Juni 2019 öffentlich auf. Es gingen sechs Einsprachen ein, darunter
diejenige von A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Ermittlung des Lärms
sei nach den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Materiell sei nichts zu
beanstanden. Das Projekt sei zu genehmigen.
1.2 Mit Beschluss vom 13. August 2019
(Nr. 2019/1161) wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Das Projekt wurde genehmigt. Im
Jahr 2022 werde auf der Liestalerstrasse und auf der Hauptstrasse im Rahmen des
ordentlichen Unterhalts ein lärmdämmender Belag eingebaut, der eine minimale
Endwirkung von 3 dBA habe.
Bei drei Liegenschaften, nämlich an der
Hauptstrasse Nrn. 3, 10 und 12 würden die Immissionsgrenzwerte nach der
Sanierung überschritten, sodass Erleichterungen zu gewähren seien. Bei keiner
Liegenschaft würden die Alarmwerte überschritten; daher müssten keine
Schallschutzfenster angeordnet werden. Das Amt für Verkehr und Tiefbau werde
beauftragt, das Programm zu realisieren.
2.1 Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragte, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Der Regierungsrat
sei zu verpflichten, die Berechnung des Verkehrslärms auf den Kantonsstrassen
unter angemessener Gewichtung des Freizeitverkehrs zu wiederholen. Der
Regierungsrat sei aufzufordern, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Beschwerde wurde namentlich wie folgt begründet:
2.2 Das Berechnungsmodell sei über 30
Jahre alt. Das überdurchschnittlich hohe Aufkommen von hochmotorisiertem
Freizeitverkehr fliesse nicht mit angemessener Gewichtung in die Berechnung
ein. Ende Jahr solle ein neues Berechnungsmodell veröffentlicht werden. Es sei
keine Rücksicht auf die Tagestemperaturen genommen worden. Würden kalte Tage
berücksichtigt, so nehme die Lärmbelastung des Freizeitverkehrs ab. Der
Freizeitverkehr finde statt, wenn die Anwohner in ihren Gärten sässen. Man
müsse am Feierabend und an Wochenenden regelmässig mit hoher Lärmbelastung
rechnen. Man hätte ein Gutachten einholen müssen. An mehreren Stellen würden
Schulwege die Kantonsstrasse kreuzen. Der Weg zur sozialen Einrichtung «Sonnhalde»
führe der Strasse entlang. Man hätte die Einführung von Tempo 30 prüfen sollen.
3. Das Departement beantragte in seiner
Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Nur an drei Gebäuden könnten die Überschreitungen des Grenzwerts nicht eliminiert
werden. Tempo 30 sei weder zweck- noch verhältnismässig. Das Modell StL-86+ werde
seit Jahren in der Schweiz verwendet. Beim Beurteilungspegel würden nicht
Spitzenpegel berücksichtigt. Ein erhöhter Verkehr am Sonntag werde im
ausgemittelten Dauerschallpegel verdünnt. Es spiele keine Rolle, wann eine
Kurzzeitmessung durchgeführt werde, denn das Resultat werde auf das Jahresmittel
umgerechnet. Bauliche Massnahmen würden nicht in einem Sanierungsprojekt
abgebildet.
4. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend,
die Vorinstanz fokussiere auf die Tempo-30-Frage. Auf die Lärmbelastung durch
den hochmotorisierten Freizeitverkehr werde kaum eingegangen. Es habe keine
umfassende Interessenabwägung stattgefunden. So habe man die Problematik des
Freizeitverkehrs nicht erkannt. Weil der Belagseinbau nicht genüge, brauche es
eine Temporeduktion. Die Einführung von Tempo 30 verbessere die Sicherheit.
5. Das Amt für Verkehr und Tiefbau liess
wissen, Kurzzeitmessungen seien auf das Jahresmittel umzurechnen. Mit den
verwendeten Grundlagen, der kantonalen Verkehrszählung, sei auch der
Freizeitverkehr abgebildet. Es brauche 27 % mehr Verkehr, damit sich der
Schallpegel um 1 dB ändere. Man gehe davon aus, dass der Freizeitverkehr,
welcher sich vorwiegend an einzelnen schönen Sonntagen abwickle, den
Jahrespegel nicht wahrnehmbar ändere. Bauliche Massnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit würden ausserhalb des Lärm-Sanierungsprojekts beschlossen.
Temporeduktionen seien die Ausnahme.
Erwägungen
II.
1.1
Bei den Strassen handelt es sich um
bestehende ortsfeste Altanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung
(LSV, SR 814.41) deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der massgebenden
Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs.
1.
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen
und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV).
Ziel der Sanierung ist es, zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt
Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige
Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende
Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der
Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung
entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV). Beim Lärmsanierungsprojekt
handelt es sich um einen Nutzungsplan.
1.2
Nach § 69 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gelten bei kantonalen Plänen für das Verfahren die
Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden. Nach § 16 PBG kann ein
Rechtsmittel ergreifen, wer durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an
dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. § 5 PBG verweist für den
Rechtsschutz auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleisten Kantone die Legitimation
mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Nach Art. 89 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR
173.110) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (BGE 141 II 52). Beschwerdebefugt sind vorab Grundeigentümer und
Nachbarn (BGE 112 Ia 90). Schon nach altem Recht wurde nebst der formellen
Beschwer eine besondere Nähe zum Streitgegenstand verlangt (BGE 133 II 181).
1.3
Das Verwaltungsgericht tritt auf
eine Beschwerde ein, wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 58 Abs.
1.
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 59 Abs. 1
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu den Eintretensvoraussetzungen gehört
nach § 12 VRG die Beschwerdelegitimation. Sie ist von Amtes wegen zu prüfen.
1.3.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach § 12 Abs. 1 VRG legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 33
Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation, wie
gesagt, mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die diesbezügliche
Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG entspricht, mit Ausnahme des
Erfordernisses der formellen Beschwer (lit. a), dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 VRG. Eine über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehende
Beschwerdelegitimation kennt das kantonale Recht nicht. Insofern kann auf die
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG abgestellt werden.
1.3.2
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E.
2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; BGE 133 II 409
E. 1.3). Ein Beschwerdeführer muss darlegen, inwieweit er durch das bewilligte
Projekt in eigenen Interessen betroffen ist und einen Nachteil erleiden könnte;
die Popularbeschwerde zur Geltendmachung allgemeiner oder öffentlicher Interessen
bleibt (von spezialgesetzlich geregelten Fällen abgesehen) ausgeschlossen (BGE 139 II 499 E. 2.2).
1.3.3
Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Das Erfordernis der formellen
Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Die Beschwerdelegitimation
ist vor sämtlichen Instanzen von Amtes wegen erneut zu prüfen; unerheblich ist,
ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation bejaht oder verneint hat (vgl.
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.
555).
1.3.4
Zu prüfen ist insbesondere die
spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache (Art. 89 Abs.
1.
lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin wohnt am [...] in Gempen. Ihr Objekt (Nr.
56.
im Lärmsanierungsprojekt) ist durch eine grosse Wiese (Bauparzelle) von der
Strasse getrennt. Die Distanz beträgt ca. 55 m (von der südlichen Hausfassade
bis zum Strassenrand), mithin weit mehr als eine Bautiefe. Der massgebende
Immissionsgrenzwert beträgt tagsüber 60 und nachts 50. Heute ist mit einem
Beurteilungspegel von 52 und 38 zu rechnen. Das ist wenig. Der Verkehr müsste
um 27% zunehmen, damit der Pegel auch nur um 1 dB steigt. Es bräuchte folglich
weit mehr als eine Verdoppelung des heutigen Verkehrs, um bei der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin den Immissionsgrenzwert auch nur zu erreichen. Die
Beschwerdeführerin ist vom Strassenlärm nicht mehr als jedermann betroffen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts E.2/1993 vom 7. Dezember 1995, in: ZBl 1997, S.
139.
f.). Damit ist die erforderliche spezifische Beziehungsnähe gegenüber der
Allgemeinheit in räumlicher Hinsicht (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) nicht
gegeben.
1.3.5
Zu prüfen ist sodann, ob die
Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses habe (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die
Beschwerdeführerin hat allgemeine bzw. eigentliche Popularinteressen
vorgetragen. Ein eigenes praktisches Interesse an einer Aufhebung oder Änderung
des Projekts ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin möchte (für die
Dorfbewohner) eine möglichst gute Sanierung haben. Dies sind öffentliche
Interessen. Diese geltend zu machen, ist die Beschwerdeführerin nicht befugt.
Ihre Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen Nutzen. Es
handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche, ideelle
Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.4 betreffend
Bundesasylzentrum sowie 2C_348/2011 E.2.2 betreffend Erhaltung von
Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 20 zu § 21 ZH-VRG). Es mangelt ihr an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG.
1.3.6
Mangels einer spezifischen
Beziehungsnähe zur Streitsache sowie eines schutzwürdigen Interesses ist die
Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG und § 12 Abs. 1 VRG nicht zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist deshalb
nicht einzutreten.
2.1
Es verletzt kein Bundesrecht, das
Modell StL-86 + (auch heute noch) zu gebrauchen. Dessen Anwendung ist der
Regelfall. Das Modell ist vom BAFU empfohlen. Es ist zwar für die Beurteilung
von Tempo-30-Zonen wenig geeignet. Dies spielt aber im vorliegenden Fall keine
Rolle (Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2017). Anhang 3 der
Lärmschutzverordnung gibt vor, wie der Beurteilungspegel zu ermitteln ist. So
werden zum Beispiel Emissionsgrundlagen nach Fahrzeugklassen (z.B. PW,
Motorräder), nicht aber nach dem Zweck der Fahrten (Arbeitsweg, Anlieferung,
Freizeitverkehr) aufgeschlüsselt (Bundesamt für Umwelt, Hrsg.: Leitfaden
Strassenlärm, S. 26 f.). Beurteilungspegel schliesslich sind Mittelungspegel,
«Durchschnitte». So fällt zum Beispiel das Motorengeräusch eines «nervigen»
Motorrads am Sonntagmorgen kaum ins Gewicht.
2.2
Lärm ist störender, unerwünschter
Schall. Bei gleichem Pegel kann Lärm den Menschen unterschiedlich stark
beeinträchtigen. Im Gegensatz zum (rein physikalischen) Schallpegel sind die
Wirkungen des Lärms nicht messbar (Beat Schäffer, EMPA: Psychoakustik –
Hörversuche zur Wahrnehmung des Schalls durch den Menschen.) So ist durchaus denkbar,
dass sich Teile der Anwohner zum Beispiel durch den Lärm, den Motorfahrzeuge
von Ausflüglern verursachen, stärker gestört fühlen als durch den täglichen
Berufsverkehr. Lärm und Lästigkeit verschiedener Quellen gehen nicht unbedingt parallel.
Berücksichtigt werden kann dies indessen nicht. Verkehrsmassnahmen sind nicht
Gegenstand des Verfahrens.
Dispositiv
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad