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Entscheid

VWBES.2019.314

Lärmsanierungsprojekt Gempen

20. Januar 2020Deutsch10 min

diejenige von A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Ermittlung des Lärms

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ vertreten durch C.___

Beschwerdegegner

betreffend Lärmsanierungsprojekt

Gempen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Das Amt für Verkehr und Tiefbau

liess ein Lärmsanierungsprojekt erarbeiten. Dies für die Dornacher-, Haupt-,

Liestaler- und die Hochwaldstrasse in Gempen. Der Bericht lag vom 13. Mai bis

zum 11. Juni 2019 öffentlich auf. Es gingen sechs Einsprachen ein, darunter

diejenige von A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Ermittlung des Lärms

sei nach den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Materiell sei nichts zu

beanstanden. Das Projekt sei zu genehmigen.

1.2 Mit Beschluss vom 13. August 2019

(Nr. 2019/1161) wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Das Projekt wurde genehmigt. Im

Jahr 2022 werde auf der Liestalerstrasse und auf der Hauptstrasse im Rahmen des

ordentlichen Unterhalts ein lärmdämmender Belag eingebaut, der eine minimale

Endwirkung von 3 dBA habe.

Bei drei Liegenschaften, nämlich an der

Hauptstrasse Nrn. 3, 10 und 12 würden die Immissionsgrenzwerte nach der

Sanierung überschritten, sodass Erleichterungen zu gewähren seien. Bei keiner

Liegenschaft würden die Alarmwerte überschritten; daher müssten keine

Schallschutzfenster angeordnet werden. Das Amt für Verkehr und Tiefbau werde

beauftragt, das Programm zu realisieren.

2.1 Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Sie beantragte, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Der Regierungsrat

sei zu verpflichten, die Berechnung des Verkehrslärms auf den Kantonsstrassen

unter angemessener Gewichtung des Freizeitverkehrs zu wiederholen. Der

Regierungsrat sei aufzufordern, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Beschwerde wurde namentlich wie folgt begründet:

2.2 Das Berechnungsmodell sei über 30

Jahre alt. Das überdurchschnittlich hohe Aufkommen von hochmotorisiertem

Freizeitverkehr fliesse nicht mit angemessener Gewichtung in die Berechnung

ein. Ende Jahr solle ein neues Berechnungsmodell veröffentlicht werden. Es sei

keine Rücksicht auf die Tagestemperaturen genommen worden. Würden kalte Tage

berücksichtigt, so nehme die Lärmbelastung des Freizeitverkehrs ab. Der

Freizeitverkehr finde statt, wenn die Anwohner in ihren Gärten sässen. Man

müsse am Feierabend und an Wochenenden regelmässig mit hoher Lärmbelastung

rechnen. Man hätte ein Gutachten einholen müssen. An mehreren Stellen würden

Schulwege die Kantonsstrasse kreuzen. Der Weg zur sozialen Einrichtung «Sonnhalde»

führe der Strasse entlang. Man hätte die Einführung von Tempo 30 prüfen sollen.

3. Das Departement beantragte in seiner

Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Nur an drei Gebäuden könnten die Überschreitungen des Grenzwerts nicht eliminiert

werden. Tempo 30 sei weder zweck- noch verhältnismässig. Das Modell StL-86+ werde

seit Jahren in der Schweiz verwendet. Beim Beurteilungspegel würden nicht

Spitzenpegel berücksichtigt. Ein erhöhter Verkehr am Sonntag werde im

ausgemittelten Dauerschallpegel verdünnt. Es spiele keine Rolle, wann eine

Kurzzeitmessung durchgeführt werde, denn das Resultat werde auf das Jahresmittel

umgerechnet. Bauliche Massnahmen würden nicht in einem Sanierungsprojekt

abgebildet.

4. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend,

die Vorinstanz fokussiere auf die Tempo-30-Frage. Auf die Lärmbelastung durch

den hochmotorisierten Freizeitverkehr werde kaum eingegangen. Es habe keine

umfassende Interessenabwägung stattgefunden. So habe man die Problematik des

Freizeitverkehrs nicht erkannt. Weil der Belagseinbau nicht genüge, brauche es

eine Temporeduktion. Die Einführung von Tempo 30 verbessere die Sicherheit.

5. Das Amt für Verkehr und Tiefbau liess

wissen, Kurzzeitmessungen seien auf das Jahresmittel umzurechnen. Mit den

verwendeten Grundlagen, der kantonalen Verkehrszählung, sei auch der

Freizeitverkehr abgebildet. Es brauche 27 % mehr Verkehr, damit sich der

Schallpegel um 1 dB ändere. Man gehe davon aus, dass der Freizeitverkehr,

welcher sich vorwiegend an einzelnen schönen Sonntagen abwickle, den

Jahrespegel nicht wahrnehmbar ändere. Bauliche Massnahmen zur Erhöhung der

Verkehrssicherheit würden ausserhalb des Lärm-Sanierungsprojekts beschlossen.

Temporeduktionen seien die Ausnahme.

Erwägungen

II.

1.1

Bei den Strassen handelt es sich um

bestehende ortsfeste Altanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung

(LSV, SR 814.41) deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der massgebenden

Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs.

1.

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen

und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV).

Ziel der Sanierung ist es, zumindest eine Überschreitung der Immissions­grenzwerte

zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt

Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige

Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende

Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der

Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung

entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV). Beim Lärmsanierungsprojekt

handelt es sich um einen Nutzungsplan.

1.2

Nach § 69 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gelten bei kantonalen Plänen für das Verfahren die

Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden. Nach § 16 PBG kann ein

Rechtsmittel ergreifen, wer durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an

dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. § 5 PBG verweist für den

Rechtsschutz auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleisten Kantone die Legitimation

mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht. Nach Art. 89 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR

173.110) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid besonders

berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung

besitzt (BGE 141 II 52). Beschwerdebefugt sind vorab Grundeigentümer und

Nachbarn (BGE 112 Ia 90). Schon nach altem Recht wurde nebst der formellen

Beschwer eine besondere Nähe zum Streitgegenstand verlangt (BGE 133 II 181).

1.3

Das Verwaltungsgericht tritt auf

eine Beschwerde ein, wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 58 Abs.

1.

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 59 Abs. 1

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu den Eintretensvoraussetzungen gehört

nach § 12 VRG die Beschwerdelegitimation. Sie ist von Amtes wegen zu prüfen.

1.3.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach § 12 Abs. 1 VRG legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 33

Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation, wie

gesagt, mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die diesbezügliche

Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG entspricht, mit Ausnahme des

Erfordernisses der formellen Beschwer (lit. a), dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 VRG. Eine über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehende

Beschwerdelegitimation kennt das kantonale Recht nicht. Insofern kann auf die

Praxis des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG abgestellt werden.

1.3.2

Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist

(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der

Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei

Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E.

2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang

des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; BGE 133 II 409

E. 1.3). Ein Beschwerdeführer muss darlegen, inwieweit er durch das bewilligte

Projekt in eigenen Interessen betroffen ist und einen Nachteil erleiden könnte;

die Popularbeschwerde zur Geltendmachung allgemeiner oder öffentlicher Interessen

bleibt (von spezialgesetzlich geregelten Fällen abgesehen) ausgeschlossen (BGE 139 II 499 E. 2.2).

1.3.3

Die Beschwerdeführerin hat am

Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Das Erfordernis der formellen

Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Die Beschwerdelegitimation

ist vor sämtlichen Instanzen von Amtes wegen erneut zu prüfen; unerheblich ist,

ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation bejaht oder verneint hat (vgl.

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S.

555).

1.3.4

Zu prüfen ist insbesondere die

spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache (Art. 89 Abs.

1.

lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin wohnt am [...] in Gempen. Ihr Objekt (Nr.

56.

im Lärmsanierungsprojekt) ist durch eine grosse Wiese (Bauparzelle) von der

Strasse getrennt. Die Distanz beträgt ca. 55 m (von der südlichen Hausfassade

bis zum Strassenrand), mithin weit mehr als eine Bautiefe. Der massgebende

Immissionsgrenzwert beträgt tagsüber 60 und nachts 50. Heute ist mit einem

Beurteilungspegel von 52 und 38 zu rechnen. Das ist wenig. Der Verkehr müsste

um 27% zunehmen, damit der Pegel auch nur um 1 dB steigt. Es bräuchte folglich

weit mehr als eine Verdoppelung des heutigen Verkehrs, um bei der Liegenschaft

der Beschwerdeführerin den Immissionsgrenzwert auch nur zu erreichen. Die

Beschwerdeführerin ist vom Strassenlärm nicht mehr als jedermann betroffen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts E.2/1993 vom 7. Dezember 1995, in: ZBl 1997, S.

139.

f.). Damit ist die erforderliche spezifische Beziehungsnähe gegenüber der

Allgemeinheit in räumlicher Hinsicht (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) nicht

gegeben.

1.3.5

Zu prüfen ist sodann, ob die

Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses habe (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die

Beschwerdeführerin hat allgemeine bzw. eigentliche Popularinteressen

vorgetragen. Ein eigenes praktisches Interesse an einer Aufhebung oder Änderung

des Projekts ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin möchte (für die

Dorfbewohner) eine möglichst gute Sanierung haben. Dies sind öffentliche

Interessen. Diese geltend zu machen, ist die Beschwerdeführerin nicht befugt.

Ihre Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen Nutzen. Es

handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche, ideelle

Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.4 betreffend

Bundesasylzentrum sowie 2C_348/2011 E.2.2 betreffend Erhaltung von

Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 20 zu § 21 ZH-VRG). Es mangelt ihr an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 89

Abs. 1 lit. c BGG.

1.3.6

Mangels einer spezifischen

Beziehungsnähe zur Streitsache sowie eines schutzwürdigen Interesses ist die

Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG und § 12 Abs. 1 VRG nicht zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist deshalb

nicht einzutreten.

2.1

Es verletzt kein Bundesrecht, das

Modell StL-86 + (auch heute noch) zu gebrauchen. Dessen Anwendung ist der

Regelfall. Das Modell ist vom BAFU empfohlen. Es ist zwar für die Beurteilung

von Tempo-30-Zonen wenig geeignet. Dies spielt aber im vorliegenden Fall keine

Rolle (Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2017). Anhang 3 der

Lärmschutzverordnung gibt vor, wie der Beurteilungspegel zu ermitteln ist. So

werden zum Beispiel Emissionsgrundlagen nach Fahrzeugklassen (z.B. PW,

Motorräder), nicht aber nach dem Zweck der Fahrten (Arbeitsweg, Anlieferung,

Freizeitverkehr) aufgeschlüsselt (Bundesamt für Umwelt, Hrsg.: Leitfaden

Strassenlärm, S. 26 f.). Beurteilungspegel schliesslich sind Mittelungspegel,

«Durchschnitte». So fällt zum Beispiel das Motorengeräusch eines «nervigen»

Motorrads am Sonntagmorgen kaum ins Gewicht.

2.2

Lärm ist störender, unerwünschter

Schall. Bei gleichem Pegel kann Lärm den Menschen unterschiedlich stark

beeinträchtigen. Im Gegensatz zum (rein physikalischen) Schallpegel sind die

Wirkungen des Lärms nicht messbar (Beat Schäffer, EMPA: Psychoakustik –

Hörversuche zur Wahrnehmung des Schalls durch den Menschen.) So ist durchaus denkbar,

dass sich Teile der Anwohner zum Beispiel durch den Lärm, den Motorfahrzeuge

von Ausflüglern verursachen, stärker gestört fühlen als durch den täglichen

Berufsverkehr. Lärm und Lästigkeit verschiedener Quellen gehen nicht unbedingt parallel.

Berücksichtigt werden kann dies indessen nicht. Verkehrsmassnahmen sind nicht

Gegenstand des Verfahrens.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad