VWBES.2019.317
Strafantrittsbefehl
28. Oktober 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
/ Anrechnung Haft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ befand sich aufgrund eines
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 im
stationären therapeutischen Massnahmenvollzug. Dieser war durch Urteil
(Nachentscheid) des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar
2017 um eineinhalb Jahre verlängert worden und überschritt bereits damals die
Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Am 20.
Juni 2017 war die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden, worauf
in einem erneuten Nachentscheid das Amtsgericht am 8. März 2018 anstelle der
von der Staatsanwaltschaft beantragten Verwahrung erneut eine stationäre
Massnahme und zu deren Sicherung die Fortsetzung der Sicherheitshaft angeordnet
hatte. Auf Berufung hin hatte die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil
vom 29. Oktober 2018 den Nachentscheid des Amtsgerichts vom 8. März 2018 aufgehoben
und die Entlassung von A.___ aus der Sicherheitshaft per 30. Oktober 2018 angeordnet.
2. Mit Strafantrittsbefehl vom 30.
Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) darauf an, dass A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) im Anschluss an die gleichentags endende
Sicherheitshaft eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen, ausgesprochen durch das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017, anzutreten
habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Am 31. Oktober 2018 ersuchte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, mit E-Mail das AJUV,
den Strafantrittsbefehl nochmals zu überdenken, da die im gerichtlichen
Nachverfahren erfolgte Sicherheitshaft auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen
sei.
4. Mit Verfügung vom 2. November 2019 änderte
das AJUV den Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 dahingehend, als dass die
aufschiebende Wirkung wieder erteilt wurde und der Beschwerdeführer umgehend
aus dem Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen sei. Die Eingabe des
Beschwerdeführers wurde als schriftliche Beschwerde gegen den
Strafantrittsbefehl an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet. Dabei
wurde festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018
zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern (RA-SL) weitergeleitet
worden sei. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern vertrete jedoch im
Grundsatz die Auffassung, dass die Anrechnung der Sicherheitshaft aus dem
gerichtlichen Nachverfahren an die zu vollziehende Freiheitsstrafe auch durch
das AJUV erfolgen könne. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Anrechnung habe sich
deshalb nicht abschliessend klären lassen.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den
Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 am 9. November 2018 Beschwerde beim
DdI und beantragte dessen Aufhebung. Zudem sei das Verfahren SLSPR.2017.6, also
der Vollzug der Freiheitsstrafe, bis zum Entscheid des RA-SL zu sistieren.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
23. November 2018 sistierte das DdI das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen
des Nachentscheids des RA-SL über die Anrechnung bereits verbüsster
Sicherheitshaft an die im Verfahren SLSPR.2017.6 mit Urteil vom 7. Dezember
2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen.
7. Das RA-SL trat am 30. Januar 2019 auf
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 um nachträgliche
Anrechnung der Sicherheitshaft zufolge Unzuständigkeit nicht ein und überwies
dasselbe zum Entscheid an das AJUV. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit,
dass für einen gerichtlichen Nachentscheid des RA-SL wie in der vorliegenden Konstellation
keine rechtliche Grundlage bestehe.
8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 trat
das AJUV ebenfalls nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anrechnung der
Sicherheitshaft ein. Art. 51 StGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht
anwendbar bzw. die formlose Heilung der unterlassenen Haftanrechnung seitens
des Gerichts durch die Vollzugsbehörde bei dieser Ausgangslage nicht möglich.
Die Vollzugsbehörde verfüge über keine materiell-rechtliche Grundlage, weshalb
es nicht in ihrer Kompetenz liege, Haft bzw. Sicherheitshaft aus einem anderen
Verfahren auf ein neues bzw. anderes Urteil anzurechnen.
9. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 20. Mai 2019 Beschwerde
beim DdI und beantragte erneut die Aufhebung des Strafantrittsbefehls vom 30.
Oktober 2018.
10. Das DdI wies am 16. August 2019 die vereinigten
Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 30. Oktober 2018
und 20. Mai 2019 ab, da die Zuständigkeit für die Anrechnung der
Sicherheitshaft ausschliesslich beim zuständigen Gericht liege.
11. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am 29. August 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und begehrte, in Aufhebung des Entscheides des DdI vom
16. August 2019 sei der Strafantrittsbefehl des AJUV vom 30. Oktober 2018
vollumfänglich aufzuheben. Es sei stossend, dass der Beschwerdeführer insgesamt
499 Tage an Sicherheitshaft habe erdulden müssen und diese nun nicht an den
80-tägigen Freiheitsentzug angerechnet werden könne, weil weder das Gericht
noch die Justizvollzugsbehörde sich hier als zuständig erklären wolle. Für
vollzugsspezifische Fragen müsse auf jeden Fall die Vollzugsbehörde zuständig
sein, gerade wenn es sich um Koordinationsfragen handle.
12. Sowohl das DdI wie auch das AJUV
schlossen mit Vernehmlassungen vom 18. und 19. September 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend gilt es einerseits zu
prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde zu Recht einen Strafantrittsbefehl erliess
und anderseits zu Recht nicht auf das Ersuchen um Anrechnung der in einem
andern Verfahren ausgestandenen Sicherheitshaft, eingetreten ist, obschon
feststeht, dass diese nachträglich betrachtet ungerechtfertigt war und die gemäss
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017 noch
zu vollziehende Freiheitsstrafe von 80 Tagen weitaus überschreitet. Die
Vorinstanzen und das Strafgericht sind sich grundsätzlich einig, dass eine
Anrechnung erfolgen muss, aber uneinig, wer diese anzuordnen oder festzustellen
habe.
2.1
Bei der Anrechnung der
Untersuchungshaft handelt es sich um eine Vorschrift aus dem materiellen
Strafrecht im Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.
). Unter der Überschrift «Die Strafzumessung» wird im Dritten Titel
«Strafen und Massnahmen» in Art. 51 das Gericht verpflichtet, die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Nach der im Basler Kommentar
vertretenen Auffassung handelt es sich aber eher um eine Strafvollzugsregel, da
sie erst nach der eigentlichen Strafzumessung greift. Entsprechend wird der
angerechneten Untersuchungshaft insofern die rechtliche Wirkung des
Strafvollzugs beigelegt, als sie einer verbüssten Strafe gleichgestellt ist
(vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 51 StGB
N 4).
Der in Art. 51 StGB erwähnte Begriff der
Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 StGB umschrieben. Dazu gehört
insbesondere auch die Sicherheitshaft. Erfasst ist jeglicher Freiheitsentzug in
Form von Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und seit der Revision explizit auch
Auslieferungshaft, welche in einem Strafverfahren verhängt wird. Wer den
Freiheitsentzug anordnet – ein Richter oder ein Polizeioffizier – ist
unerheblich. Wesentlich ist, dass einer Person zu Strafverfahrenszwecken
effektiv die Freiheit entzogen wird (vgl. Trechsel/Bertossa in: Trechsel-Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 110 N
18).
Normadressat von Art. 51 StGB ist primär
das Gericht, das von Amtes wegen über die Anrechnung in seinem Urteil zu
entscheiden hat. Es gilt der allgemeine Grundsatz der umfassenden
Haftanrechnung (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 51 N 8). Die Anrechnung hat
immer und ohne Ausnahme zu erfolgen. Art. 51 StGB kennt keine Ausschlussgründe
(vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30 und 32).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren
ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Nach dem klaren und
ausdrücklichen Wortlaut kann die Haft vielmehr auch in einem anderen als dem
hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Für die Anrechnung ist ebenso
keine Tatidentität erforderlich (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin,
a.a.O., Art. 51 StGB N 40 und 42).
2.2
Im vorliegenden Fall ist klar, dass
weder im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom Dezember 2017 noch im
Berufungsverfahren betreffend die nochmalige nachträgliche Anordnung einer
Massnahme zu einem Entscheid über die Anrechnung kommen konnte: Das Urteil des
Gerichtspräsidenten erfolgte zu einem Zeitpunkt, als über die Massnahmenverlängerung
noch nicht entschieden war, weshalb über die Sicherheitshaft im parallel
verlaufenden Verfahren nicht entschieden werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4). Im späteren Urteil
des Berufungsgerichts vom Oktober 2018 konnte mangels einer auszusprechenden
Strafe oder Massnahme keine Anrechnung erfolgen.
2.3
In einer solchen Konstellation, die
nur sehr selten vorkommt, dürfte es nahe liegen, die Kompetenz zur Anrechnung
der ungerechtfertigt ausgestandenen Untersuchungshaft der Vollzugsbehörde
zuzugestehen, gleich wie das für eine irrtümlich unterlassene oder schlicht
vergessene Anrechnung postuliert wird, die dem Verurteilten nicht zum Nachteil
gereichen darf (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N
30). Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung der Lehre, wonach zwar der
Anrechnungsentscheid vom Richter im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, dem materiellen
Entscheid in diesem Punkt jedoch wegen des Prinzips der ausnahmslosen und
zwingenden Anrechnung letztlich nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische
Wirkung beizumessen ist (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51
StGB N 31). Eine verfassungskonforme Auslegung der anwendbaren Gesetze, welche
diesen Fall nicht explizit regeln, muss auf jeden Fall zum Ergebnis führen,
dass eine Haft, von welcher klar ist, dass sie zufolge zwingender Anrechnung
einer Überhaft in einem andern Verfahren bereits ausgestanden ist bzw.
kompensiert werden muss, nicht vollzogen werden darf, ansonsten wohl auch ein
Verstoss gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorläge.
3.
Die Frage der zuständigen Behörde
kann deshalb letztlich offenbleiben, denn gestützt auf das Prinzip der
ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung von Untersuchungshaft ist im
vorliegenden Fall klar, dass die im Verfahren betreffend Verlängerung der
Massnahme ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe von 80 Tagen
gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017
anzurechnen ist. Da die Dauer der Sicherheitshaft diejenige der noch nicht
verbüssten Freiheitsstrafe bei weitem übersteigt, ist diese Freiheitsstrafe
bereits vollzogen, weshalb kein Strafantrittsbefehl mehr ergehen durfte.
4.1
Dies hat zur Folge, dass sowohl der
Entscheid des DdI vom 16. August 2019 sowie der Strafantrittsbefehl vom 30.
Oktober 2018 aufzuheben sind. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet;
sie ist gutzuheissen
4.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen und MWST)
geltend. Dies erscheint angemessen und die Entschädigung ist demzufolge
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid
des Departements des Innern vom 16. August 2019 und der Strafantrittsbefehl vom
30. Oktober 2018 des Amts für Justizvollzug werden aufgehoben.
2. Die vom Beschwerdeführer im
Nachverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme verbüsste Sicherheitshaft
ist an die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Leben vom 7.
Dezember 2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen anzurechnen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen
und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser