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Entscheid

VWBES.2019.317

Strafantrittsbefehl

28. Oktober 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ befand sich aufgrund eines

Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 im

stationären therapeutischen Massnahmenvollzug. Dieser war durch Urteil

(Nachentscheid) des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar

2017 um eineinhalb Jahre verlängert worden und überschritt bereits damals die

Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Am 20.

Juni 2017 war die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden, worauf

in einem erneuten Nachentscheid das Amtsgericht am 8. März 2018 anstelle der

von der Staatsanwaltschaft beantragten Verwahrung erneut eine stationäre

Massnahme und zu deren Sicherung die Fortsetzung der Sicherheitshaft angeordnet

hatte. Auf Berufung hin hatte die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil

vom 29. Oktober 2018 den Nachentscheid des Amtsgerichts vom 8. März 2018 aufgehoben

und die Entlassung von A.___ aus der Sicherheitshaft per 30. Oktober 2018 angeordnet.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 30.

Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) darauf an, dass A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) im Anschluss an die gleichentags endende

Sicherheitshaft eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen, ausgesprochen durch das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017, anzutreten

habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Am 31. Oktober 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, mit E-Mail das AJUV,

den Strafantrittsbefehl nochmals zu überdenken, da die im gerichtlichen

Nachverfahren erfolgte Sicherheitshaft auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen

sei.

4. Mit Verfügung vom 2. November 2019 änderte

das AJUV den Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 dahingehend, als dass die

aufschiebende Wirkung wieder erteilt wurde und der Beschwerdeführer umgehend

aus dem Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen sei. Die Eingabe des

Beschwerdeführers wurde als schriftliche Beschwerde gegen den

Strafantrittsbefehl an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet. Dabei

wurde festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018

zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern (RA-SL) weitergeleitet

worden sei. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern vertrete jedoch im

Grundsatz die Auffassung, dass die Anrechnung der Sicherheitshaft aus dem

gerichtlichen Nachverfahren an die zu vollziehende Freiheitsstrafe auch durch

das AJUV erfolgen könne. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Anrechnung habe sich

deshalb nicht abschliessend klären lassen.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den

Strafantrittsbefehl vom 30. Oktober 2018 am 9. November 2018 Beschwerde beim

DdI und beantragte dessen Aufhebung. Zudem sei das Verfahren SLSPR.2017.6, also

der Vollzug der Freiheitsstrafe, bis zum Entscheid des RA-SL zu sistieren.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

23. November 2018 sistierte das DdI das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen

des Nachentscheids des RA-SL über die Anrechnung bereits verbüsster

Sicherheitshaft an die im Verfahren SLSPR.2017.6 mit Urteil vom 7. Dezember

2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen.

7. Das RA-SL trat am 30. Januar 2019 auf

das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 um nachträgliche

Anrechnung der Sicherheitshaft zufolge Unzuständigkeit nicht ein und überwies

dasselbe zum Entscheid an das AJUV. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit,

dass für einen gerichtlichen Nachentscheid des RA-SL wie in der vorliegenden Konstellation

keine rechtliche Grundlage bestehe.

8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 trat

das AJUV ebenfalls nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anrechnung der

Sicherheitshaft ein. Art. 51 StGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht

anwendbar bzw. die formlose Heilung der unterlassenen Haftanrechnung seitens

des Gerichts durch die Vollzugsbehörde bei dieser Ausgangslage nicht möglich.

Die Vollzugsbehörde verfüge über keine materiell-rechtliche Grundlage, weshalb

es nicht in ihrer Kompetenz liege, Haft bzw. Sicherheitshaft aus einem anderen

Verfahren auf ein neues bzw. anderes Urteil anzurechnen.

9. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 20. Mai 2019 Beschwerde

beim DdI und beantragte erneut die Aufhebung des Strafantrittsbefehls vom 30.

Oktober 2018.

10. Das DdI wies am 16. August 2019 die vereinigten

Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 30. Oktober 2018

und 20. Mai 2019 ab, da die Zuständigkeit für die Anrechnung der

Sicherheitshaft ausschliesslich beim zuständigen Gericht liege.

11. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am 29. August 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und begehrte, in Aufhebung des Entscheides des DdI vom

16. August 2019 sei der Strafantrittsbefehl des AJUV vom 30. Oktober 2018

vollumfänglich aufzuheben. Es sei stossend, dass der Beschwerdeführer insgesamt

499 Tage an Sicherheitshaft habe erdulden müssen und diese nun nicht an den

80-tägigen Freiheitsentzug angerechnet werden könne, weil weder das Gericht

noch die Justizvollzugsbehörde sich hier als zuständig erklären wolle. Für

vollzugsspezifische Fragen müsse auf jeden Fall die Vollzugsbehörde zuständig

sein, gerade wenn es sich um Koordinationsfragen handle.

12. Sowohl das DdI wie auch das AJUV

schlossen mit Vernehmlassungen vom 18. und 19. September 2019 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorliegend gilt es einerseits zu

prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde zu Recht einen Strafantrittsbefehl erliess

und anderseits zu Recht nicht auf das Ersuchen um Anrechnung der in einem

andern Verfahren ausgestandenen Sicherheitshaft, eingetreten ist, obschon

feststeht, dass diese nachträglich betrachtet ungerechtfertigt war und die gemäss

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017 noch

zu vollziehende Freiheitsstrafe von 80 Tagen weitaus überschreitet. Die

Vorinstanzen und das Strafgericht sind sich grundsätzlich einig, dass eine

Anrechnung erfolgen muss, aber uneinig, wer diese anzuordnen oder festzustellen

habe.

2.1

Bei der Anrechnung der

Untersuchungshaft handelt es sich um eine Vorschrift aus dem materiellen

Strafrecht im Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.

). Unter der Überschrift «Die Strafzumessung» wird im Dritten Titel

«Strafen und Massnahmen» in Art. 51 das Gericht verpflichtet, die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Nach der im Basler Kommentar

vertretenen Auffassung handelt es sich aber eher um eine Strafvollzugsregel, da

sie erst nach der eigentlichen Strafzumessung greift. Entsprechend wird der

angerechneten Untersuchungshaft insofern die rechtliche Wirkung des

Strafvollzugs beigelegt, als sie einer verbüssten Strafe gleichgestellt ist

(vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 51 StGB

N 4).

Der in Art. 51 StGB erwähnte Begriff der

Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 StGB umschrieben. Dazu gehört

insbesondere auch die Sicherheitshaft. Erfasst ist jeglicher Freiheitsentzug in

Form von Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und seit der Revision explizit auch

Auslieferungshaft, welche in einem Strafverfahren verhängt wird. Wer den

Freiheitsentzug anordnet – ein Richter oder ein Polizeioffizier – ist

unerheblich. Wesentlich ist, dass einer Person zu Strafverfahrenszwecken

effektiv die Freiheit entzogen wird (vgl. Trechsel/Bertossa in: Trechsel-Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 110 N

18).

Normadressat von Art. 51 StGB ist primär

das Gericht, das von Amtes wegen über die Anrechnung in seinem Urteil zu

entscheiden hat. Es gilt der allgemeine Grundsatz der umfassenden

Haftanrechnung (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 51 N 8). Die Anrechnung hat

immer und ohne Ausnahme zu erfolgen. Art. 51 StGB kennt keine Ausschlussgründe

(vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 30 und 32).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren

ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Nach dem klaren und

ausdrücklichen Wortlaut kann die Haft vielmehr auch in einem anderen als dem

hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Für die Anrechnung ist ebenso

keine Tatidentität erforderlich (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin,

a.a.O., Art. 51 StGB N 40 und 42).

2.2

Im vorliegenden Fall ist klar, dass

weder im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom Dezember 2017 noch im

Berufungsverfahren betreffend die nochmalige nachträgliche Anordnung einer

Massnahme zu einem Entscheid über die Anrechnung kommen konnte: Das Urteil des

Gerichtspräsidenten erfolgte zu einem Zeitpunkt, als über die Massnahmenverlängerung

noch nicht entschieden war, weshalb über die Sicherheitshaft im parallel

verlaufenden Verfahren nicht entschieden werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4). Im späteren Urteil

des Berufungsgerichts vom Oktober 2018 konnte mangels einer auszusprechenden

Strafe oder Massnahme keine Anrechnung erfolgen.

2.3

In einer solchen Konstellation, die

nur sehr selten vorkommt, dürfte es nahe liegen, die Kompetenz zur Anrechnung

der ungerechtfertigt ausgestandenen Untersuchungshaft der Vollzugsbehörde

zuzugestehen, gleich wie das für eine irrtümlich unterlassene oder schlicht

vergessene Anrechnung postuliert wird, die dem Verurteilten nicht zum Nachteil

gereichen darf (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N

30). Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung der Lehre, wonach zwar der

Anrechnungsentscheid vom Richter im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, dem materiellen

Entscheid in diesem Punkt jedoch wegen des Prinzips der ausnahmslosen und

zwingenden Anrechnung letztlich nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische

Wirkung beizumessen ist (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, a.a.O., Art. 51

StGB N 31). Eine verfassungskonforme Auslegung der anwendbaren Gesetze, welche

diesen Fall nicht explizit regeln, muss auf jeden Fall zum Ergebnis führen,

dass eine Haft, von welcher klar ist, dass sie zufolge zwingender Anrechnung

einer Überhaft in einem andern Verfahren bereits ausgestanden ist bzw.

kompensiert werden muss, nicht vollzogen werden darf, ansonsten wohl auch ein

Verstoss gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorläge.

3.

Die Frage der zuständigen Behörde

kann deshalb letztlich offenbleiben, denn gestützt auf das Prinzip der

ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung von Untersuchungshaft ist im

vorliegenden Fall klar, dass die im Verfahren betreffend Verlängerung der

Massnahme ausgestandene Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe von 80 Tagen

gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 7. Dezember 2017

anzurechnen ist. Da die Dauer der Sicherheitshaft diejenige der noch nicht

verbüssten Freiheitsstrafe bei weitem übersteigt, ist diese Freiheitsstrafe

bereits vollzogen, weshalb kein Strafantrittsbefehl mehr ergehen durfte.

4.1

Dies hat zur Folge, dass sowohl der

Entscheid des DdI vom 16. August 2019 sowie der Strafantrittsbefehl vom 30.

Oktober 2018 aufzuheben sind. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet;

sie ist gutzuheissen

4.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen und MWST)

geltend. Dies erscheint angemessen und die Entschädigung ist demzufolge

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid

des Departements des Innern vom 16. August 2019 und der Strafantrittsbefehl vom

30. Oktober 2018 des Amts für Justizvollzug werden aufgehoben.

2. Die vom Beschwerdeführer im

Nachverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme verbüsste Sicherheitshaft

ist an die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Leben vom 7.

Dezember 2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 80 Tagen anzurechnen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 895.85 (inkl. Auslagen

und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser