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Entscheid

VWBES.2019.318

Familiennachzug / Nichteintreten

20. November 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die italienische Staatsangehörige A.___

(geb. 1943) lebt seit 1964 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt.

Am 19. März 2009 heiratete sie den türkischen Staatsangehörigen B.___ (geb.

1974). B.___ lebte von 1976 bis 1992 zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz

und hat sich danach in die Türkei abgemeldet.

1.2 Am 1. April 2009 ersuchte A.___ ein

erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde von der zuständigen

Behörde mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wegen Bestehens einer Scheinehe

abgewiesen. Die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil vom 1. April 2010 abgewiesen.

1.3 Am 26. März 2018 ersuchte A.___

erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Ihr Gesuch wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 3. September 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde. Auf die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde

mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht

eingetreten.

2.1 Mit Gesuch vom 4. Juni 2019 verlangte

A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 3. September 2018 sei in Wiedererwägung zu

ziehen.

2.2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2019

teilte A.___ dem Migrationsamt mit, dass sie sich vom 15. Juli 2019 bis 15.

August 2019 bei ihrem Ehemann in der Türkei befinde und gab eine

Korrespondenzadresse an.

2.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 trat

das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht ein und auferlegte A.___ eine Gebühr in der Höhe

von CHF 300.00. Die Verfügung wurde A.___ per Einschreiben verschickt. Das

Einschreiben wurde am 14. August 2019 als nicht abgeholt an den Absender

retourniert. Mit Schreiben vom 19. August 2019 (per A-Post versandt) liess das

Migrationsamt A.___ die Verfügung nochmals in Kopie zukommen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 22. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 13. September

2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die

«Ungültigerklärung» der Zustellung der angefochtenen Verfügung und deren erneute

Eröffnung. Sie habe dem Amt mitgeteilt, dass sie in den Ferien weile und habe

eine Zustelladresse angegeben. Trotz dieser Meldung sei ihr eine Verfügung an

ihre Adresse zugestellt worden.

1.2

Gemäss § 67 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder

des Entscheides.

1.3

Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272) ist eine Zustellung einer Verfügung erfolgt, wenn die eingeschriebene

Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde. Sie gilt

zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sogenannte

Zustellungsfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.4

Ob die Beschwerdefrist vorliegend

eingehalten ist oder nicht, braucht nicht näher geklärt zu werden, denn selbst

bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen (und im Übrigen selbst bei einer

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss § 10bis VRG) wäre die

Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes auf ihr Gesuch

um Familiennachzug. Zudem verlangt sie die «Annullierung» der Kosten.

2.2

Eine Verfügung kann durch die

Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,

wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht

werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel

dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur

inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in

aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines

neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der

Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder

die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die

Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern

(§ 22 VRG).

2.3

Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1

Die Migrationsbehörde

ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten mit der Begründung, die

Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich verändert noch

lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bekannt gewesen seien.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerdeschrift vor, sie werde seit Jahren von der Behörde schikaniert,

indem ihr vorgeworfen werde, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Vor der

Vorinstanz hatte sie geltend gemacht, ihr Ehemann lebe seit mehr als 10 Jahren

in der Türkei und könne sich nicht assimilieren. Er sei hier aufgewachsen und

sehne sich seit langem sehr nach der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihn

in den letzten Jahren achtmal besucht, aus finanziellen Gründen leider nicht so

oft wie gewünscht. Sie werde zunehmend älter und wolle Zeit mit ihrem Mann

verbringen.

3.3

Mit der blossen Behauptung der

Beschwerdeführerin, sie sei keine Scheinehe eingegangen, bringt sie weder neue

erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vor. Auch Belege für die Reisen in die

Türkei fehlen. Bereits im Bewilligungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin

das Vorliegen einer Scheinehe. Eine wesentlich

geänderte Sachlage für die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September

2018.

ist deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb

kein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs.

4.

Aufgrund des Gesagten ist die

Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

Entsprechend hat sie der hierortigen Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für

den Nichteintretensentscheid auferlegt. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu

beanstanden, denn gemäss § 52 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) betragen die

Gebühren im Bereich Migration für Verfügungen CHF 50.00 bis CHF 1'000.00.

Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 300.00 bewegt sich im unteren

Bereich der durch den Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel