VWBES.2019.318
Familiennachzug / Nichteintreten
20. November 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die italienische Staatsangehörige A.___
(geb. 1943) lebt seit 1964 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt.
Am 19. März 2009 heiratete sie den türkischen Staatsangehörigen B.___ (geb.
1974). B.___ lebte von 1976 bis 1992 zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz
und hat sich danach in die Türkei abgemeldet.
1.2 Am 1. April 2009 ersuchte A.___ ein
erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde von der zuständigen
Behörde mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wegen Bestehens einer Scheinehe
abgewiesen. Die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 1. April 2010 abgewiesen.
1.3 Am 26. März 2018 ersuchte A.___
erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Ihr Gesuch wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 3. September 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Auf die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht
eingetreten.
2.1 Mit Gesuch vom 4. Juni 2019 verlangte
A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 3. September 2018 sei in Wiedererwägung zu
ziehen.
2.2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2019
teilte A.___ dem Migrationsamt mit, dass sie sich vom 15. Juli 2019 bis 15.
August 2019 bei ihrem Ehemann in der Türkei befinde und gab eine
Korrespondenzadresse an.
2.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 trat
das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein und auferlegte A.___ eine Gebühr in der Höhe
von CHF 300.00. Die Verfügung wurde A.___ per Einschreiben verschickt. Das
Einschreiben wurde am 14. August 2019 als nicht abgeholt an den Absender
retourniert. Mit Schreiben vom 19. August 2019 (per A-Post versandt) liess das
Migrationsamt A.___ die Verfügung nochmals in Kopie zukommen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 22. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 13. September
2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die
«Ungültigerklärung» der Zustellung der angefochtenen Verfügung und deren erneute
Eröffnung. Sie habe dem Amt mitgeteilt, dass sie in den Ferien weile und habe
eine Zustelladresse angegeben. Trotz dieser Meldung sei ihr eine Verfügung an
ihre Adresse zugestellt worden.
1.2
Gemäss § 67 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheides.
1.3
Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272) ist eine Zustellung einer Verfügung erfolgt, wenn die eingeschriebene
Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde. Sie gilt
zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sogenannte
Zustellungsfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
1.4
Ob die Beschwerdefrist vorliegend
eingehalten ist oder nicht, braucht nicht näher geklärt zu werden, denn selbst
bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen (und im Übrigen selbst bei einer
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss § 10bis VRG) wäre die
Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes auf ihr Gesuch
um Familiennachzug. Zudem verlangt sie die «Annullierung» der Kosten.
2.2
Eine Verfügung kann durch die
Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht
werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel
dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur
inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in
aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines
neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der
Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder
die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die
Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern
(§ 22 VRG).
2.3
Die Wiedererwägung stellt einen
blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1
Die Migrationsbehörde
ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten mit der Begründung, die
Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich verändert noch
lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bekannt gewesen seien.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerdeschrift vor, sie werde seit Jahren von der Behörde schikaniert,
indem ihr vorgeworfen werde, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Vor der
Vorinstanz hatte sie geltend gemacht, ihr Ehemann lebe seit mehr als 10 Jahren
in der Türkei und könne sich nicht assimilieren. Er sei hier aufgewachsen und
sehne sich seit langem sehr nach der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihn
in den letzten Jahren achtmal besucht, aus finanziellen Gründen leider nicht so
oft wie gewünscht. Sie werde zunehmend älter und wolle Zeit mit ihrem Mann
verbringen.
3.3
Mit der blossen Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie sei keine Scheinehe eingegangen, bringt sie weder neue
erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vor. Auch Belege für die Reisen in die
Türkei fehlen. Bereits im Bewilligungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin
das Vorliegen einer Scheinehe. Eine wesentlich
geänderte Sachlage für die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September
2018.
ist deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb
kein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs.
4.
Aufgrund des Gesagten ist die
Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
Entsprechend hat sie der hierortigen Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für
den Nichteintretensentscheid auferlegt. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu
beanstanden, denn gemäss § 52 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) betragen die
Gebühren im Bereich Migration für Verfügungen CHF 50.00 bis CHF 1'000.00.
Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 300.00 bewegt sich im unteren
Bereich der durch den Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel