VWBES.2019.32
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit
7. März 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahrerlaubnis
für Fahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 20. August 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die
Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h nach
Sicherheitsabzug für die Dauer von zwölf Monaten.
2. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2018 zufolge Nichtbezahlens der
zweiten Rate des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteil vom 22. November 2018
trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein, da die Begründung den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügte.
3. Der Beschwerdeführer stellte der MFK am
3. Januar 2019 seinen Führerausweis zu. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ersuchte
er um Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter Geschwindigkeit bis
45 km/h während des 12-monatigen Entzuges des Führerausweises, da er wegen der
gesundheitlichen Situation seiner Tochter dringend auf das Führen eines
Motorfahrzeuges angewiesen sei.
4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019
wies die MFK das Gesuch namens des BJD ab. Vom Entzug des Führerausweises seien
lediglich Motorfahrzeuge der Spezialkategorie G (landwirtschaftliche
Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder und E-Bikes mit einer höheren
Tretunterstützung) ausgenommen. Alle übrigen Kategorien, Unterkategorien und die
Spezialkategorie F, worunter die geschwindigkeitsreduzierten Motorfahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fielen, würden dem Entzug unterliegen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
gleichentags Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
vom 25. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm die Erlaubnis zum
Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter Geschwindigkeit bis 45 km/h zu
erlauben. Er fahre seine Tochter, welche an Epilepsie leide, regelmässig zur
Arbeit, da sie den Arbeitsweg ohne Begleitung nicht machen und die öffentlichen
Verkehrsmittel nicht nützen könne. In dringenden Fällen müsse er seine Tochter
zum Arzt oder in die Notfallaufnahme des Spitals fahren. Seine Tochter sei sehr
stark auf seine Unterstützung/Begleitung angewiesen. Wenn sie ein Taxi bestellen
müssten, wäre dies mit Kosten verbunden. Seit über 37 Jahren fahre er Auto und
verfüge über einen guten Leumund. Am besagten Tag habe er seine Tochter zum
Arzt gefahren, da sie sehr krank gewesen sei. Dabei habe er sich auf seine
Tochter konzentriert, natürlich auch auf den Verkehr, damit kein Unfall
passiere. Der Beschwerde wurden diverse Schreiben beigelegt.
6. Am 18. Februar 2019 schloss die MFK
namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer reichte am 22.
Februar 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter
Geschwindigkeit bis 45 km/h zu gewähren.
2.1
Der Entzug des Lernfahr- oder des
Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 1 Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) den Entzug des Lernfahr-
und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der
Spezialkategorie F zur Folge. In Härtefällen kann nach Art. 33 Abs. 5 VZV unter
Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie,
Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt
werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum
Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen
Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges
der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die
Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).
Mit dieser Härtefallregelung kann vor
allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den
Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird
die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Bernhard
Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 85).
2.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde nicht geltend, auf den Führerausweis
beruflich angewiesen zu sein. Aber
selbst wenn man die Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen
würde, so schreibt das Gesetz klar vor, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer
eingehalten werden muss (vgl. Art. 33 Abs. 5 VZV sowie Art. 16 Abs. 3 SVG). Da der Beschwerdeführer mit seiner
massiven Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts am 12. April 2018 eine
qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat und in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen war, greift die vom Gesetzgeber bestimmte
Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer
von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis des Führens von Motorfahrzeugen der
Spezialkategorie F während dieser Entzugsdauer ist somit nicht zulässig.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
soll zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des
Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom
Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175
f.; vgl. auch Urteil 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Würde
dem Beschwerdeführer nun die Erlaubnis des Führens der Spezialkategorie F
während der Entzugsdauer bewilligt, würde dies der erzieherischen Wirkung
widersprechen und wäre, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt
festgestellt, in der Praxis auch nicht kontrollierbar. Einem Missbrauch wären
Tür und Tor geöffnet. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass gegen ihn bisher
sieben Administrativmassnahmen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen
angeordnet werden mussten und der Führerausweis deshalb bereits mehrere Male
entzogen wurde. Von einem guten Leumund kann nicht gesprochen werden. Dass der
Führerausweisentzug mit gewissen Nachteilen, auch ökonomischen, verbunden ist,
hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Es ist ihm jedoch
zuzumuten, dass er für seine Tochter die Chauffeurdienste von Verwandten oder
Bekannten in Anspruch nimmt, wobei festzuhalten ist, dass dafür auch Behindertentaxis
und in absoluten Notfällen auch die Ambulanz zur Verfügung stehen. Damit ist in
Notfällen eh besser gedient, als mit einem Fahrzeug mit Maximalgeschwindigkeit
von 45 km/h.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und somit
bedürftig. Es ist ihm demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser