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Entscheid

VWBES.2019.321

Bauen ausserhalb der Bauzone / Um- und Ausbau Wohnteil

28. April 2020Deutsch16 min

(ARP) eine Voranfrage für den Um- und Ausbau des Wohnanteils am Gebäude [...]weg

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde C.___

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Um- und Ausbau Wohnteil

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Oktober und November 2018 reichte

die D.___ im Auftrag von A.___ und B.___ beim kantonalen Amt für Raumplanung

(ARP) eine Voranfrage für den Um- und Ausbau des Wohnanteils am Gebäude [...]weg

[...] auf GB C.___ Nr. [...] zur Prüfung ein. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.

Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb der Familie A.___ wurde vom [...]weg [...]

auf GB C.___ Nr. [...] aus bewirtschaftet. Der Vater von A.___ erwarb im Jahr

1999 zusätzlich den [...]hof. Das ARP stellte der D.___ in seinem Schreiben vom

18. Januar 2018 (recte: 2019) keine Zustimmung in Aussicht, da bei

gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Wohnraums am [...]weg [...] sowohl die

maximal mögliche landwirtschaftliche Bruttogeschossfläche (BGF) von 400 m2

als auch die Anzahl der grundsätzlich möglichen Wohnungen bei weitem

überschritten werde.

2. Im Juni 2019 überwies die

Baukommission der Gemeinde C.___ dem BJD das Baugesuch sowie das

Betriebskonzept für den Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg [...]

auf GB C.___ Nr. [...] zur Prüfung. Laut dem Betriebskonzept ist der [...]hof das

heutige Betriebszentrum, in welchem die Milchkühe und Mastrinder gehalten

werden. Die beiden Wohnungen im Gebäude [...]weg [...] werden, wegen den

Auflagen der Gebäudeversicherung, seit 2017 nicht mehr bewohnt. A.___ und B.___

wohnen in einer dritten Wohnung auf dem [...]hof im Gebäude [...]weg [...]. Am [...]weg

[...] wird die eine Wohnung vom Vater von A.___ bewohnt, welcher nach wie vor

auf dem Betrieb mitarbeitet, und die andere ist an Dritte vermietet. Mit dem

aktuellen Projekt soll am [...]weg [...] die Brandschutzmauer verbessert und

die beiden Wohnungen inkl. Dach saniert werden, wobei die Sanierung nicht zu

einer Erweiterung der Wohnfläche führen soll.

3. Das BJD zog in seiner Verfügung vom

22. August 2019 in Erwägung, beim Betrieb der Gesuchsteller handle es sich um ein

landwirtschaftliches Gewerbe mit 2.445 Standardarbeitskräften (SAK), 35.57 ha

landwirtschaftlicher Nutzfläche und 44.19 Grossvieheinheiten mit

Milchviehhaltung und Grossviehmast. Das Betriebszentrum liege auf dem Betriebsteil

[...]hof. Nach seiner langjährigen Praxis betrage die maximal zulässige

unentbehrliche landwirtschaftliche BGF für den Betrieb der Gesuchsteller mit

grundsätzlich zwei zonenkonformen begründbaren Wohnungen, für eine

Betriebsleiterwohnung 300 m2 und für eine Altenwohnung 100 m2,

zusammen maximal 400 m2. Das BJD begründe die grosszügige Fläche von

300 m2 damit, dass Nassräume (zwischen Wohnraum und Ökonomieteil),

Büros, sowie Zimmer für Aushilfen, Angestellte oder Lehrlinge ebenfalls darin

untergebracht werden müssten. Im vorliegenden Fall würden diese Vorgaben

bereits mit den beiden benutzbaren Wohnungen am [...]weg [...] und jener im

Gebäude [...]weg [...] überschritten (drei Wohnungen mit einer BGF von 414.76 m2).

Somit könne dem Bauvorhaben für den Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg

[...] die notwendige Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die

Raumplanung (RPG, SR 700) nicht erteilt werden. Es komme dafür auch keine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage.

4. Gegen diese Verfügung gelangten A.___

und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Pierre Fivaz, am 2. September 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragten, in

Aufhebung der Verfügung des BJDs vom 22. August 2019 sei den Beschwerdeführern

nach Massgabe von Art. 22 f. RPG sowie unter Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c und 24d RPG, die Bewilligung zum Um- und

Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg [...] GB C.___ Nr. [...] zu erteilen. Die

Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen geltend machen, unbestritten sei, dass der

Wohnteil der Liegenschaft [...]weg [...] seit Jahrzehnten immer und dauerhaft

bewohnt gewesen sei. Die im Jahr 2017 aufgehobene Wohnnutzung sei nicht

dauerhaft erfolgt, sondern nur vorübergehend für die Zeitspanne der Umbau- und

Renovationsarbeiten. Die eigentliche Wohnnutzung sei nie aufgegeben worden, da

die Beschwerdeführer gerade mit dem eingereichten Baugesuch zeigten, dass sie

diese Liegenschaft fortlaufend unterhielten und damit den Willen bekunden

würden, diese Liegenschaft auch zukünftig zu Wohnzwecken zu nutzen. Vorliegend

gehe es bei der Liegenschaft [...]weg [...] um ein Gebäude, dessen Wohnteil

bereits vor 1972 zu Wohnzwecken genutzt worden sei und deren Erstellung bzw.

spätere bauliche Veränderung stets rechtmässig in Übereinstimmung mit dem

damaligen materiellen Recht erfolgt seien. Der Wohnteil sei stets unterhalten

und bis 2017 bewohnt worden. Die tragende Konstruktion des Gebäudes sei intakt.

Mit dem vorgesehenen Baugesuch wolle man in erster Linie die Brandschutzmauer

derart erneuern, dass die entsprechenden Vorschriften wieder eingehalten seien.

Zudem sollten die Wohnungen den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend massvoll

saniert werden. Das Baugesuch erfülle die Zielsetzung gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG.

Dieses sehe insbesondere den Einbau von energetisch neuen Fenstern sowie den

Einbau einer Wärmepumpe anstelle der alten Ölheizung vor. Bei der Liegenschaft

der Beschwerdeführer handle es sich somit um eine Wohnbaute im Sinne von Art.

24c Abs. 3 RPG. Mit dem beantragten Baugesuch würden keine baulichen Massnahmen

verlangt, die über das Mass gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG hinaus gingen.

Hauptsächlich werde die Renovation der bestehenden Wohnräume sowie die

teilweise Änderung derselben verlangt. Aus den Baugesuchsakten ergebe sich ohne

Weiteres, dass nicht nur der Nutzungszweck der Liegenschaft [...]weg [...]

unverändert bleiben solle, sondern auch, dass die baulichen Änderungen nicht zu

einer Änderung der Identität der Liegenschaft führten. Durch die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung komme es nicht zu einer erhöhten Beeinträchtigung der

unmittelbaren Umgebung aufgrund nichtlandwirtschaftlicher Nutzung der

Liegenschaft [...]weg [...]. Die Interessen des Umweltschutzes sowie der Natur-

und Landschaftsschutzes blieben gewahrt, da keine zusätzlichen Bauten und

Anlagen gegenüber der heutigen Ausgangslage erstellt würden und auch keine

zusätzlichen Immissionen gegenüber der langjährigen Wohnnutzung zu befürchten

seien. Es würden keine neuen Wohneinheiten geschaffen. Folglich bestünden

hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmebewilligung auch keine höher zu

gewichtenden Interessen der Raumplanung. Die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG seien vorliegend gegeben.

Zusätzlich hätten die Beschwerdeführer

gestützt auf Art. 24d RPG Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Bei

landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten seien, könnten

auch landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Die Liegenschaft am

[...]weg [...] sei in ihrer Substanz erhalten, so dass eine

landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zugelassen werden könne. Zudem seien die in

Abs. 3 ausgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Die vorgesehene Nutzung habe

insbesondere keine Ersatzbauten zur Folge, das äussere Erscheinungsbild und die

bauliche Grundstruktur blieben unverändert, es komme zu keiner Erweiterung der

Erschliessung, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden

Grundstücke werde nicht gefährdet und es bestünden keine überwiegenden Interessen

gegen eine teilweise nicht landwirtschaftliche Wohnnutzung.

5. Die kommunale Baukommission stellte

im Schreiben vom 6. September 2019 keinen Antrag. Das BJD beantragte am 2.

Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab ist der formelle Einwand der

Beschwerdeführer zu behandeln, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,

weil die angefochtene Verfügung keine Ausführungen zur Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24 ff. RPG enthalte. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt in

ihrer Verfügung fest, dass der Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg

[...] weder zonenkonform noch die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG erfülle,

weshalb weder eine Bewilligung nach Art. 22 RPG noch eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Dieser zusammenfassende Schluss

stellt jedoch keine Gehörsverletzung dar, da sich aus den vorangehenden Ausführungen

des angefochtenen Entscheids klar ergibt, weshalb das BJD diese Bestimmungen im

vorliegenden Fall für nicht anwendbar erachtete. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen

detailliert auseinandersetzen muss. Sie hat in ihrem Entscheid aber wenigstens

kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten

lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,

die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102

f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält,

die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum

Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt. Dies ist auch hier der

Fall, zumal die Beschwerdeführer bereits eine praktisch gleichgelagerte

Voranfrage eingereicht und beantwortet erhalten hatten.

3.

Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der

Bauzone, in der Landwirtschaftszone ohne Juraschutzzone (der [...]weg bildet

die Grenze der Juraschutzzone). Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorhaben

zonenkonform ist und eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden

kann.

3.1

Zonenkonform sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs.

1.

Satz 1 RPG). Diese Vorgaben werden präzisiert durch die

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Nach Art. 34 Abs. 3 RPV sind Bauten für

denjenigen Wohnbedarf zonenkonform, der für den Betrieb des entsprechenden

landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des

Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs.

4.

RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende

Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen

Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb

voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

3.2

Die seit dem 1. September 2000 in

Kraft stehende Regelung der Zonenkonformität von Wohnbauten in der

Landwirtschaftszone in Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 3 RPV knüpft

an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung an, die weiterhin wegleitend

ist (Urteil 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 3a und 3b mit Hinweisen, in: ZBl

103/2002 S. 582). Danach ist in der Landwirtschaftszone nur Wohnraum

zonenkonform, der in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem

Landwirtschaftsbetrieb steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes

unentbehrlich erscheint. Das trifft zu, wenn für die zonenkonforme

Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und

die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. In der Landwirtschaftszone

sind zudem nur Wohngebäude zonenkonform, die mit Blick auf den durch die

Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sind (BGE 125 III 175 E. 2b S. 177 f.; 121 II 307 E. 3b S. 310 f.; je mit Hinweisen; Urteil

1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1).

Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu

wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur

Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der

Landwirtschaft tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende

Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war (BGE 121 II 307

E. 3b S. 311; Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Im Interesse, die Zersiedelung des

Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die

Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone

strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Die Unentbehrlichkeit

von Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive

Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche

Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E.

3.2

mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Ausschlaggebend ist eine

Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren

orientiert. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs,

seine topografische Lage, sein wirtschaftliches Umfeld (insbesondere die Lage

in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die

biologische Produktionsweise. In diesem Zusammenhang ist auch den besonderen

Bedürfnissen der Familienbetriebe Rechnung zu tragen: An der Erhaltung

landwirtschaftlicher Familienbetriebe und der Verbesserung ihrer Struktur

besteht ein öffentliches Interesse (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

4.

Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]; BGE 125 III 175 E. 2c S. 179 mit Hinweisen; 121 II 307 E. 3f S. 316). Es darf

deshalb der Umstand, dass die Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb nur

zweckmässig organisiert werden können, wenn die Betriebsleiterfamilie auf dem

oder nahe beim Hof wohnt, bei der Beurteilung der Zonenkonformität

mitberücksichtigt werden (Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 6 mit

Hinweisen, in: ZBl 116/2015 544). Schliesslich ergibt sich die allfällige

Notwendigkeit der ständigen Präsenz aus der Gesamtheit der auf dem Hof

anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im

Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen

Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur

Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind (Urteil 1C_227/2014

vom 11. Mai 2016 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4

Unbestritten ist, dass es sich beim

Betrieb der Beschwerdeführer um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Im

Vordergrund steht dabei die Mutterkuhhaltung sowie die Grossviehmast. Daneben

wird Ackerbau betrieben. Nach den GELAN-Daten von 2018 wies der Betrieb 2.445

Standardarbeitskräfte (SAK) und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 35.57

ha auf. Der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer umfasst zwei

Betriebsstandorte: den [...]hof und den Hof am [...]weg [...], wobei der [...]hof

das Betriebszentrum ist. An diesem Standort werden die Milchkühe und die

Mastrinder gehalten. Zudem befindet sich dort die Betriebsleiterwohnung der

Beschwerdeführer ([...]weg [...]). Der Hof am [...]weg [...] war das

ursprüngliche Betriebszentrum der Familie A.___. Die beiden Wohnungen an diesem

Standort weisen eine BGF von je 150.38 m2, d.h. total 300.76 m2.

Die eine Wohnung wird vom Vater des Beschwerdeführers bewohnt, welcher ein

lebenslängliches und entgeltliches Wohnrecht daran hat (vgl. Kauf- und

Erbvertrag vom 11. September 2017), die andere Wohnung ist an Dritte vermietet.

Laut den eingereichten Baugesuchsplänen weisen die projektierten zwei Wohnungen

im Wohnteil [...]weg [...] eine BGF von insgesamt 368.03 m2 auf (im

Erd- und Obergeschoss je 284.71 m2 und im Dachgeschoss 83.32 m2).

Angesichts der vorgesehenen Änderungen und der veranschlagten Baukosten kommen

sie praktisch einem Ersatzneubau gleich. Die derzeitige Betriebsleiterwohnung

im Gebäude [...]weg [...] umfasst 114 m2. Somit würden die drei

Wohnungen auf dem [...]hof zukünftig eine BGF von total 482.03 m2

umfassen. Aktuell verfügt der Betrieb der Beschwerdeführer über drei benutzbare

Wohnungen (zwei am [...]weg und eine im Gebäude [...]weg [...]) mit einer BGF

von insgesamt 414.76 m2. Mit den beiden unbewohnbaren Wohnungen am [...]weg

[...], welche um- und ausgebaut werden sollen, würde der Betrieb über fünf

Wohnungen mit einer BGF von total 782.79 m2 verfügen.

Das BJD gesteht einem Betrieb dieser

Grösse üblicherweise eine Wohnfläche von 400 - 500 m2 (letzteres ab

3.

SAK) zu, wobei rund 300 m2 auf die Betriebsleiterwohnung fallen.

Diese Praxis ist bereits sehr grosszügig; die Fläche wird damit begründet, dass

Nassräume zwischen Wohnraum und Ökonomieteil, Büros sowie Zimmer für

Angestellte, Aushilfen oder Lehrlinge ebenfalls darin untergebracht werden

müssten. 100 m2 sollen für das sogenannte Altenteil zur Verfügung

stehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass vorliegend die

Zubilligung von derart viel Wohnfläche, d.h. 782.79 m2 ausserhalb

der Bauzone für einen einzigen Betrieb nicht zonenkonform ist. Daran vermag

auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Umstand nichts zu ändern,

dass die Wohnungen am [...]weg [...] für sie nicht zur Verfügung stünden, da

sich diese zu weit weg vom effektiven Betriebsstandort am [...]hof befänden. Zwar

ist verständlich, dass die Anwesenheit am effektiven Betriebsort bei den Milchkühen

und Mastrinder von Vorteil ist, jedoch liegt zwischen dem Betriebsstandort am [...]weg

und dem Hof am [...]weg [...] lediglich eine Entfernung von 1.1 Kilometer,

welche mit dem Auto in ca. zwei Minuten zu bewältigen wäre. Auch aus dem

Argument, dass der Vater des Beschwerdeführers bis 2017 eine Wohnung am [...]weg

[...] bewohnte, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Problematik liegt indes bereits bei den drei aktuell benutzten Wohnungen am

[...]weg [...] und am [...]weg [...], welche mit einer BGF von 414.76 m2

schon die maximal zulässige BGF von 400 m2 überschreiten.

3.5

Eine Bewilligung kommt auch nicht

nach Art. 24c RPG in Frage. Es geht vorliegend schliesslich nicht um zwei

Landwirtschaftsbetriebe mit je einem Betriebsgebäude, sondern um einen Betrieb

bei dem - nach dem Erwerb des [...]hofs im Jahre 1999 - zwei Wohnhäuser

vorhanden sind. Mit der jüngsten Revision von Art. 24c im Jahr 2011

sollten landwirtschaftliche Bauten, die vor 1972 erstellt wurden und definitiv

für den Betrieb nicht mehr benötigt werden, der weiteren Nutzung zugänglich

gemacht werden. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_187/2011 vom 15. März

2012.

eingehend mit der damals aktuellen Revision auseinandergesetzt und

festgehalten, in Anbetracht des Wortlauts und der Zielsetzung der Neuregelung

sei es für die entsprechenden Bauten nicht mehr entscheidend, ob die

Zonenwidrigkeit der Baute auf eine Erlass- oder Planänderung zurückgehe oder ob

sie durch tatsächliches Verhalten wie insbesondere der Aufgabe eines

Landwirtschaftsbetriebs bewirkt worden sei. Vorliegend wurde der Betrieb eben

nicht aufgegeben. Wollten die Beschwerdeführer einen Ausbau nach Art. 24c RPG,

müsste die Liegenschaft am [...]weg [...] konsequenterweise abparzelliert und

aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe entlassen werden. Die Bauherrschaft kann

sich nicht einerseits auf Art. 16a RPG berufen, Wohnraum für die abtretende

Generation schaffen und dann zusätzlich die Privilegierung nach Art. 24c RPG

verlangen. Auch nach Ansicht des Bundesrats war eine solche Kumulierung der

Ausbau- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten nicht gewollt. Eine solche Auslegung von

Art. 24c RPG stünde in klarem Widerspruch zur Systematik, zum Wortlaut und zum

Sinn dieser Bestimmung. Die erweiterte Besitzstandsgarantie des Art. 24c RPG

bezweckt seit der Teilrevision 2011, eine Anpassung an die Bedürfnisse des

nichtlandwirtschaftlichen Wohnens zu ermöglichen, nachdem die zonenkonforme

Wohnnutzung aufgegeben worden ist (Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen

ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24c, Rz. 21 mit Verweis auf Bundesamt

für Raumentwicklung [ARE], Erläuternder Bericht zur Teilrevision der

Raumplanungsverordnung, Bern Oktober 2012, S. 8). Deutlich hat dies das ARE

ausgeführt: Wer als Landwirt von den Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 24c RPG

und Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV Gebrauch macht, erklärt damit, das entsprechende

Gebäudevolumen landwirtschaftlich definitiv nicht mehr zu benötigen und kann

zumindest in diesem Umfang später keinen landwirtschaftlichen Bedarf für

Erweiterungen geltend machen.

Solange vorliegend beide Liegenschaften

Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sind, können die zitierten Normen nicht

kombiniert werden. Zonenkonform für einen Landwirtschaftsbetrieb ist der

Wohnraum für Betriebsleitung und abtretende Generation, mithin im Kanton

Solothurn praxisgemäss eine maximale Fläche von grosszügig bemessenen 400m2

(vgl. VWBES.2017.465 vom 14. Mai 2018 E. 2 ff.).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (je

CHF 400.00) festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser