VWBES.2019.321
Bauen ausserhalb der Bauzone / Um- und Ausbau Wohnteil
28. April 2020Deutsch16 min
(ARP) eine Voranfrage für den Um- und Ausbau des Wohnanteils am Gebäude [...]weg
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde C.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Um- und Ausbau Wohnteil
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Oktober und November 2018 reichte
die D.___ im Auftrag von A.___ und B.___ beim kantonalen Amt für Raumplanung
(ARP) eine Voranfrage für den Um- und Ausbau des Wohnanteils am Gebäude [...]weg
[...] auf GB C.___ Nr. [...] zur Prüfung ein. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.
Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb der Familie A.___ wurde vom [...]weg [...]
auf GB C.___ Nr. [...] aus bewirtschaftet. Der Vater von A.___ erwarb im Jahr
1999 zusätzlich den [...]hof. Das ARP stellte der D.___ in seinem Schreiben vom
18. Januar 2018 (recte: 2019) keine Zustimmung in Aussicht, da bei
gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Wohnraums am [...]weg [...] sowohl die
maximal mögliche landwirtschaftliche Bruttogeschossfläche (BGF) von 400 m2
als auch die Anzahl der grundsätzlich möglichen Wohnungen bei weitem
überschritten werde.
2. Im Juni 2019 überwies die
Baukommission der Gemeinde C.___ dem BJD das Baugesuch sowie das
Betriebskonzept für den Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg [...]
auf GB C.___ Nr. [...] zur Prüfung. Laut dem Betriebskonzept ist der [...]hof das
heutige Betriebszentrum, in welchem die Milchkühe und Mastrinder gehalten
werden. Die beiden Wohnungen im Gebäude [...]weg [...] werden, wegen den
Auflagen der Gebäudeversicherung, seit 2017 nicht mehr bewohnt. A.___ und B.___
wohnen in einer dritten Wohnung auf dem [...]hof im Gebäude [...]weg [...]. Am [...]weg
[...] wird die eine Wohnung vom Vater von A.___ bewohnt, welcher nach wie vor
auf dem Betrieb mitarbeitet, und die andere ist an Dritte vermietet. Mit dem
aktuellen Projekt soll am [...]weg [...] die Brandschutzmauer verbessert und
die beiden Wohnungen inkl. Dach saniert werden, wobei die Sanierung nicht zu
einer Erweiterung der Wohnfläche führen soll.
3. Das BJD zog in seiner Verfügung vom
22. August 2019 in Erwägung, beim Betrieb der Gesuchsteller handle es sich um ein
landwirtschaftliches Gewerbe mit 2.445 Standardarbeitskräften (SAK), 35.57 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche und 44.19 Grossvieheinheiten mit
Milchviehhaltung und Grossviehmast. Das Betriebszentrum liege auf dem Betriebsteil
[...]hof. Nach seiner langjährigen Praxis betrage die maximal zulässige
unentbehrliche landwirtschaftliche BGF für den Betrieb der Gesuchsteller mit
grundsätzlich zwei zonenkonformen begründbaren Wohnungen, für eine
Betriebsleiterwohnung 300 m2 und für eine Altenwohnung 100 m2,
zusammen maximal 400 m2. Das BJD begründe die grosszügige Fläche von
300 m2 damit, dass Nassräume (zwischen Wohnraum und Ökonomieteil),
Büros, sowie Zimmer für Aushilfen, Angestellte oder Lehrlinge ebenfalls darin
untergebracht werden müssten. Im vorliegenden Fall würden diese Vorgaben
bereits mit den beiden benutzbaren Wohnungen am [...]weg [...] und jener im
Gebäude [...]weg [...] überschritten (drei Wohnungen mit einer BGF von 414.76 m2).
Somit könne dem Bauvorhaben für den Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg
[...] die notwendige Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700) nicht erteilt werden. Es komme dafür auch keine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage.
4. Gegen diese Verfügung gelangten A.___
und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Pierre Fivaz, am 2. September 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragten, in
Aufhebung der Verfügung des BJDs vom 22. August 2019 sei den Beschwerdeführern
nach Massgabe von Art. 22 f. RPG sowie unter Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c und 24d RPG, die Bewilligung zum Um- und
Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg [...] GB C.___ Nr. [...] zu erteilen. Die
Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen geltend machen, unbestritten sei, dass der
Wohnteil der Liegenschaft [...]weg [...] seit Jahrzehnten immer und dauerhaft
bewohnt gewesen sei. Die im Jahr 2017 aufgehobene Wohnnutzung sei nicht
dauerhaft erfolgt, sondern nur vorübergehend für die Zeitspanne der Umbau- und
Renovationsarbeiten. Die eigentliche Wohnnutzung sei nie aufgegeben worden, da
die Beschwerdeführer gerade mit dem eingereichten Baugesuch zeigten, dass sie
diese Liegenschaft fortlaufend unterhielten und damit den Willen bekunden
würden, diese Liegenschaft auch zukünftig zu Wohnzwecken zu nutzen. Vorliegend
gehe es bei der Liegenschaft [...]weg [...] um ein Gebäude, dessen Wohnteil
bereits vor 1972 zu Wohnzwecken genutzt worden sei und deren Erstellung bzw.
spätere bauliche Veränderung stets rechtmässig in Übereinstimmung mit dem
damaligen materiellen Recht erfolgt seien. Der Wohnteil sei stets unterhalten
und bis 2017 bewohnt worden. Die tragende Konstruktion des Gebäudes sei intakt.
Mit dem vorgesehenen Baugesuch wolle man in erster Linie die Brandschutzmauer
derart erneuern, dass die entsprechenden Vorschriften wieder eingehalten seien.
Zudem sollten die Wohnungen den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend massvoll
saniert werden. Das Baugesuch erfülle die Zielsetzung gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG.
Dieses sehe insbesondere den Einbau von energetisch neuen Fenstern sowie den
Einbau einer Wärmepumpe anstelle der alten Ölheizung vor. Bei der Liegenschaft
der Beschwerdeführer handle es sich somit um eine Wohnbaute im Sinne von Art.
24c Abs. 3 RPG. Mit dem beantragten Baugesuch würden keine baulichen Massnahmen
verlangt, die über das Mass gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG hinaus gingen.
Hauptsächlich werde die Renovation der bestehenden Wohnräume sowie die
teilweise Änderung derselben verlangt. Aus den Baugesuchsakten ergebe sich ohne
Weiteres, dass nicht nur der Nutzungszweck der Liegenschaft [...]weg [...]
unverändert bleiben solle, sondern auch, dass die baulichen Änderungen nicht zu
einer Änderung der Identität der Liegenschaft führten. Durch die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung komme es nicht zu einer erhöhten Beeinträchtigung der
unmittelbaren Umgebung aufgrund nichtlandwirtschaftlicher Nutzung der
Liegenschaft [...]weg [...]. Die Interessen des Umweltschutzes sowie der Natur-
und Landschaftsschutzes blieben gewahrt, da keine zusätzlichen Bauten und
Anlagen gegenüber der heutigen Ausgangslage erstellt würden und auch keine
zusätzlichen Immissionen gegenüber der langjährigen Wohnnutzung zu befürchten
seien. Es würden keine neuen Wohneinheiten geschaffen. Folglich bestünden
hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmebewilligung auch keine höher zu
gewichtenden Interessen der Raumplanung. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG seien vorliegend gegeben.
Zusätzlich hätten die Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 24d RPG Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Bei
landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten seien, könnten
auch landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Die Liegenschaft am
[...]weg [...] sei in ihrer Substanz erhalten, so dass eine
landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zugelassen werden könne. Zudem seien die in
Abs. 3 ausgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Die vorgesehene Nutzung habe
insbesondere keine Ersatzbauten zur Folge, das äussere Erscheinungsbild und die
bauliche Grundstruktur blieben unverändert, es komme zu keiner Erweiterung der
Erschliessung, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden
Grundstücke werde nicht gefährdet und es bestünden keine überwiegenden Interessen
gegen eine teilweise nicht landwirtschaftliche Wohnnutzung.
5. Die kommunale Baukommission stellte
im Schreiben vom 6. September 2019 keinen Antrag. Das BJD beantragte am 2.
Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist der formelle Einwand der
Beschwerdeführer zu behandeln, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,
weil die angefochtene Verfügung keine Ausführungen zur Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 ff. RPG enthalte. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt in
ihrer Verfügung fest, dass der Um- und Ausbau des Wohnteils am Gebäude [...]weg
[...] weder zonenkonform noch die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG erfülle,
weshalb weder eine Bewilligung nach Art. 22 RPG noch eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Dieser zusammenfassende Schluss
stellt jedoch keine Gehörsverletzung dar, da sich aus den vorangehenden Ausführungen
des angefochtenen Entscheids klar ergibt, weshalb das BJD diese Bestimmungen im
vorliegenden Fall für nicht anwendbar erachtete. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen
detailliert auseinandersetzen muss. Sie hat in ihrem Entscheid aber wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten
lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102
f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält,
die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum
Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt. Dies ist auch hier der
Fall, zumal die Beschwerdeführer bereits eine praktisch gleichgelagerte
Voranfrage eingereicht und beantwortet erhalten hatten.
3.
Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der
Bauzone, in der Landwirtschaftszone ohne Juraschutzzone (der [...]weg bildet
die Grenze der Juraschutzzone). Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorhaben
zonenkonform ist und eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden
kann.
3.1
Zonenkonform sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs.
1.
Satz 1 RPG). Diese Vorgaben werden präzisiert durch die
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Nach Art. 34 Abs. 3 RPV sind Bauten für
denjenigen Wohnbedarf zonenkonform, der für den Betrieb des entsprechenden
landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des
Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs.
4.
RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende
Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
3.2
Die seit dem 1. September 2000 in
Kraft stehende Regelung der Zonenkonformität von Wohnbauten in der
Landwirtschaftszone in Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 3 RPV knüpft
an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung an, die weiterhin wegleitend
ist (Urteil 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 3a und 3b mit Hinweisen, in: ZBl
103/2002 S. 582). Danach ist in der Landwirtschaftszone nur Wohnraum
zonenkonform, der in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem
Landwirtschaftsbetrieb steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes
unentbehrlich erscheint. Das trifft zu, wenn für die zonenkonforme
Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und
die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. In der Landwirtschaftszone
sind zudem nur Wohngebäude zonenkonform, die mit Blick auf den durch die
Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sind (BGE 125 III 175 E. 2b S. 177 f.; 121 II 307 E. 3b S. 310 f.; je mit Hinweisen; Urteil
1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1).
Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu
wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur
Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der
Landwirtschaft tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende
Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war (BGE 121 II 307
E. 3b S. 311; Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Im Interesse, die Zersiedelung des
Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die
Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone
strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Die Unentbehrlichkeit
von Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive
Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche
Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E.
3.2
mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Ausschlaggebend ist eine
Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren
orientiert. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs,
seine topografische Lage, sein wirtschaftliches Umfeld (insbesondere die Lage
in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die
biologische Produktionsweise. In diesem Zusammenhang ist auch den besonderen
Bedürfnissen der Familienbetriebe Rechnung zu tragen: An der Erhaltung
landwirtschaftlicher Familienbetriebe und der Verbesserung ihrer Struktur
besteht ein öffentliches Interesse (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
4.
Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]; BGE 125 III 175 E. 2c S. 179 mit Hinweisen; 121 II 307 E. 3f S. 316). Es darf
deshalb der Umstand, dass die Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb nur
zweckmässig organisiert werden können, wenn die Betriebsleiterfamilie auf dem
oder nahe beim Hof wohnt, bei der Beurteilung der Zonenkonformität
mitberücksichtigt werden (Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 6 mit
Hinweisen, in: ZBl 116/2015 544). Schliesslich ergibt sich die allfällige
Notwendigkeit der ständigen Präsenz aus der Gesamtheit der auf dem Hof
anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im
Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen
Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur
Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind (Urteil 1C_227/2014
vom 11. Mai 2016 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.4
Unbestritten ist, dass es sich beim
Betrieb der Beschwerdeführer um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Im
Vordergrund steht dabei die Mutterkuhhaltung sowie die Grossviehmast. Daneben
wird Ackerbau betrieben. Nach den GELAN-Daten von 2018 wies der Betrieb 2.445
Standardarbeitskräfte (SAK) und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 35.57
ha auf. Der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer umfasst zwei
Betriebsstandorte: den [...]hof und den Hof am [...]weg [...], wobei der [...]hof
das Betriebszentrum ist. An diesem Standort werden die Milchkühe und die
Mastrinder gehalten. Zudem befindet sich dort die Betriebsleiterwohnung der
Beschwerdeführer ([...]weg [...]). Der Hof am [...]weg [...] war das
ursprüngliche Betriebszentrum der Familie A.___. Die beiden Wohnungen an diesem
Standort weisen eine BGF von je 150.38 m2, d.h. total 300.76 m2.
Die eine Wohnung wird vom Vater des Beschwerdeführers bewohnt, welcher ein
lebenslängliches und entgeltliches Wohnrecht daran hat (vgl. Kauf- und
Erbvertrag vom 11. September 2017), die andere Wohnung ist an Dritte vermietet.
Laut den eingereichten Baugesuchsplänen weisen die projektierten zwei Wohnungen
im Wohnteil [...]weg [...] eine BGF von insgesamt 368.03 m2 auf (im
Erd- und Obergeschoss je 284.71 m2 und im Dachgeschoss 83.32 m2).
Angesichts der vorgesehenen Änderungen und der veranschlagten Baukosten kommen
sie praktisch einem Ersatzneubau gleich. Die derzeitige Betriebsleiterwohnung
im Gebäude [...]weg [...] umfasst 114 m2. Somit würden die drei
Wohnungen auf dem [...]hof zukünftig eine BGF von total 482.03 m2
umfassen. Aktuell verfügt der Betrieb der Beschwerdeführer über drei benutzbare
Wohnungen (zwei am [...]weg und eine im Gebäude [...]weg [...]) mit einer BGF
von insgesamt 414.76 m2. Mit den beiden unbewohnbaren Wohnungen am [...]weg
[...], welche um- und ausgebaut werden sollen, würde der Betrieb über fünf
Wohnungen mit einer BGF von total 782.79 m2 verfügen.
Das BJD gesteht einem Betrieb dieser
Grösse üblicherweise eine Wohnfläche von 400 - 500 m2 (letzteres ab
3.
SAK) zu, wobei rund 300 m2 auf die Betriebsleiterwohnung fallen.
Diese Praxis ist bereits sehr grosszügig; die Fläche wird damit begründet, dass
Nassräume zwischen Wohnraum und Ökonomieteil, Büros sowie Zimmer für
Angestellte, Aushilfen oder Lehrlinge ebenfalls darin untergebracht werden
müssten. 100 m2 sollen für das sogenannte Altenteil zur Verfügung
stehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass vorliegend die
Zubilligung von derart viel Wohnfläche, d.h. 782.79 m2 ausserhalb
der Bauzone für einen einzigen Betrieb nicht zonenkonform ist. Daran vermag
auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Umstand nichts zu ändern,
dass die Wohnungen am [...]weg [...] für sie nicht zur Verfügung stünden, da
sich diese zu weit weg vom effektiven Betriebsstandort am [...]hof befänden. Zwar
ist verständlich, dass die Anwesenheit am effektiven Betriebsort bei den Milchkühen
und Mastrinder von Vorteil ist, jedoch liegt zwischen dem Betriebsstandort am [...]weg
und dem Hof am [...]weg [...] lediglich eine Entfernung von 1.1 Kilometer,
welche mit dem Auto in ca. zwei Minuten zu bewältigen wäre. Auch aus dem
Argument, dass der Vater des Beschwerdeführers bis 2017 eine Wohnung am [...]weg
[...] bewohnte, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Problematik liegt indes bereits bei den drei aktuell benutzten Wohnungen am
[...]weg [...] und am [...]weg [...], welche mit einer BGF von 414.76 m2
schon die maximal zulässige BGF von 400 m2 überschreiten.
3.5
Eine Bewilligung kommt auch nicht
nach Art. 24c RPG in Frage. Es geht vorliegend schliesslich nicht um zwei
Landwirtschaftsbetriebe mit je einem Betriebsgebäude, sondern um einen Betrieb
bei dem - nach dem Erwerb des [...]hofs im Jahre 1999 - zwei Wohnhäuser
vorhanden sind. Mit der jüngsten Revision von Art. 24c im Jahr 2011
sollten landwirtschaftliche Bauten, die vor 1972 erstellt wurden und definitiv
für den Betrieb nicht mehr benötigt werden, der weiteren Nutzung zugänglich
gemacht werden. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_187/2011 vom 15. März
2012.
eingehend mit der damals aktuellen Revision auseinandergesetzt und
festgehalten, in Anbetracht des Wortlauts und der Zielsetzung der Neuregelung
sei es für die entsprechenden Bauten nicht mehr entscheidend, ob die
Zonenwidrigkeit der Baute auf eine Erlass- oder Planänderung zurückgehe oder ob
sie durch tatsächliches Verhalten wie insbesondere der Aufgabe eines
Landwirtschaftsbetriebs bewirkt worden sei. Vorliegend wurde der Betrieb eben
nicht aufgegeben. Wollten die Beschwerdeführer einen Ausbau nach Art. 24c RPG,
müsste die Liegenschaft am [...]weg [...] konsequenterweise abparzelliert und
aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe entlassen werden. Die Bauherrschaft kann
sich nicht einerseits auf Art. 16a RPG berufen, Wohnraum für die abtretende
Generation schaffen und dann zusätzlich die Privilegierung nach Art. 24c RPG
verlangen. Auch nach Ansicht des Bundesrats war eine solche Kumulierung der
Ausbau- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten nicht gewollt. Eine solche Auslegung von
Art. 24c RPG stünde in klarem Widerspruch zur Systematik, zum Wortlaut und zum
Sinn dieser Bestimmung. Die erweiterte Besitzstandsgarantie des Art. 24c RPG
bezweckt seit der Teilrevision 2011, eine Anpassung an die Bedürfnisse des
nichtlandwirtschaftlichen Wohnens zu ermöglichen, nachdem die zonenkonforme
Wohnnutzung aufgegeben worden ist (Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre
Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen
ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24c, Rz. 21 mit Verweis auf Bundesamt
für Raumentwicklung [ARE], Erläuternder Bericht zur Teilrevision der
Raumplanungsverordnung, Bern Oktober 2012, S. 8). Deutlich hat dies das ARE
ausgeführt: Wer als Landwirt von den Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 24c RPG
und Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV Gebrauch macht, erklärt damit, das entsprechende
Gebäudevolumen landwirtschaftlich definitiv nicht mehr zu benötigen und kann
zumindest in diesem Umfang später keinen landwirtschaftlichen Bedarf für
Erweiterungen geltend machen.
Solange vorliegend beide Liegenschaften
Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sind, können die zitierten Normen nicht
kombiniert werden. Zonenkonform für einen Landwirtschaftsbetrieb ist der
Wohnraum für Betriebsleitung und abtretende Generation, mithin im Kanton
Solothurn praxisgemäss eine maximale Fläche von grosszügig bemessenen 400m2
(vgl. VWBES.2017.465 vom 14. Mai 2018 E. 2 ff.).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (je
CHF 400.00) festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser