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Entscheid

VWBES.2019.322

Gesuch um Kostengutsprache

26. November 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 2. April 2019

ersuchten A.___ und B.___ aus X.____ das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen

um eine Mitfinanzierung der Ausbildung ihres Sohnes C.___ als Grafiker EFZ an

der Schule für Gestaltung Bern und Biel. Das ABMH beantwortete das Gesuch

gleichentags abschlägig, worauf A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) eine beschwerdefähige Verfügung verlangten. Am 8. April 2019 verfügte

das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, dass der Kanton Solothurn

keine Beiträge an die Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern

und Biel leiste.

2. Gegen diese Verfügung wandten sich

die Beschwerdeführer an die Beschwerdekommission der Berufsbildung, welches die

Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2019 abwies und den

Beschwerdeführern Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegten.

3. Mit Beschwerde vom 4. September

2019 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und verlangten

die Übernahme der Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern und

Biel mit integrierter Berufsmaturität (Lehrvertrag) von ihrem Sohn C.___.

4. Das Amt für Berufsbildung, Mittel-

und Hochschulen (ABMH) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019,

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe

vom 15.Oktober 2019 schloss die Beschwerdekommission der Berufsbildung auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Ausführungen zur

Sache.

5. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe

vom 30. Oktober 2019 weitere Bemerkungen ein.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weil sie am

vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller teilgenommen haben und für den

Unterhalt ihres Sohnes aufkommen.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das

Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen

Schulbesuch ihres Sohnes zu Recht abgelehnt wurde.

3.

Die Beschwerdeführer weisen in ihrer

Beschwerde auf Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die

Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung,

BFSV, BGS 416.118) hin und führen aus, im Kanton Solothurn sei die

Lehrausbildung mit Abschluss Grafiker EFZ mit berufsbegleitender Berufsmaturität,

wie sie an der Schule für Gestaltung Bern und Biel angeboten werde, nicht

möglich. Weiter betrage die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom

Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten bei 33 von 35 Verbindungen mehr als

60.

Minuten.

4.1

Gemäss § 55 Gesetz über die

Berufsbildung (GBB, BGS 16.111) trägt der Kanton das Schulgeld für den

ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von

interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der

Lehrort im Kanton liegt (Abs. 1). Vorbehalten bleiben interkantonale

Vereinbarungen (Abs. 2).

4.2

Gemäss Art. 4 BFSV ist für den

beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen der Lehrortskanton

zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton

über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung

erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons (Abs. 1). Bei Lernenden von

Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der

Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern

er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die

Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen (Abs. 2).

4.3

Zutreffend ist, dass der Kanton

Solothurn zur Zeit die lehrbegleitende Berufsmaturität (BM 1) in der

Fachrichtung Gestaltung und Kunst aufgrund mangelnder Nachfrage nicht anbietet.

Der Amtsvorsteher des ABMH führt in seinem Schreiben vom 13. Juni 2019

dazu aus, die in einem Solothurner Lehrbetrieb ausgebildeten Lernenden würden

seitens des Amtes aktuell dem Kanton Bern (Schule für Gestaltung Bern) oder dem

Kanton Basel-Stadt für den Berufsfachschulunterricht – mit oder ohne

Berufsmaturität – zugewiesen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass der

Besuch einer Vollzeitschule mit lehrbegleitender Berufsmaturität, für die sich C.___

entschieden hat, nicht der einzige mögliche Ausbildungsweg ist. Der Beruf des

Grafikers EFZ kann auch in Form einer Berufslehre erlernt werden: Im Kanton

Solothurn verfügen gemäss Angaben des ABMH momentan 9 Lehrbetriebe über eine

gültige Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Grafikerinnen und Grafikern.

Jedenfalls besteht durchaus auch im Kanton Solothurn ein Ausbildungsangebot, um

den Beruf des Grafikers EFZ zu erlernen. Auch wenn C.___ die Ausbildung an der

Schule für Gestaltung Bern und Biel mehr zusagt als das Ausbildungsangebot in

seinem Wohnsitzkanton, kann er daraus keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme

des Schulgeldes durch den Kanton Solothurn ableiten.

4.4

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 7. November 2012 (SGB Nr.

055/2012) im Rahmen des Massnahmenplans 2013 die Massnahme DBK_10 «Zugang zu

ausserkantonalen Lehrwerkstätten begrenzen» genehmigt. Entsprechend wurde das Sekretariat

des Departements für Bildung und Kultur beauftragt, ausschliesslich für Berufe,

die nicht auf dem dualen Weg erlernt werden können, Schulgelder auszurichten. Im

Massnahmenplan 2014 (genehmigt mit Beschluss des Kantonsrates Nr. SGB 212/2013

vom 26. März 2014) ist sodann die Massnahme DBK_K25 «Reduktion des

Kredites Schulgelder» enthalten. Demnach leistet der Kanton Solothurn in Bezug

auf die Vollzeitangebote im Bereich Gestaltung keine Beiträge mehr an die

Schule für Gestaltung Bern und Biel (vgl. Schreiben von Dr. Remo Ankli,

Regierungsrat, vom 17. November 2014). Die anbegehrte Kostenübernahme ist

auch aus diesem Grund ausgeschlossen.

4.5

Es erübrigt sich, auf die Reisezeit

vom Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten näher einzugehen, da sich das

dortige Angebot im Bereich Gestaltung und Kunst ohnehin auf die Absolvierung

der Berufsmaturität nach der Lehre (BM 2) beschränkt, was hier nicht zur

Diskussion steht.

5.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen

(§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der

eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_1042/2019 vom 20. Dezember 2019 nicht ein.