VWBES.2019.322
Gesuch um Kostengutsprache
26. November 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn
2. Amt
für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Gesuch
um Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 2. April 2019
ersuchten A.___ und B.___ aus X.____ das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
um eine Mitfinanzierung der Ausbildung ihres Sohnes C.___ als Grafiker EFZ an
der Schule für Gestaltung Bern und Biel. Das ABMH beantwortete das Gesuch
gleichentags abschlägig, worauf A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) eine beschwerdefähige Verfügung verlangten. Am 8. April 2019 verfügte
das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, dass der Kanton Solothurn
keine Beiträge an die Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern
und Biel leiste.
2. Gegen diese Verfügung wandten sich
die Beschwerdeführer an die Beschwerdekommission der Berufsbildung, welches die
Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2019 abwies und den
Beschwerdeführern Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegten.
3. Mit Beschwerde vom 4. September
2019 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und verlangten
die Übernahme der Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern und
Biel mit integrierter Berufsmaturität (Lehrvertrag) von ihrem Sohn C.___.
4. Das Amt für Berufsbildung, Mittel-
und Hochschulen (ABMH) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe
vom 15.Oktober 2019 schloss die Beschwerdekommission der Berufsbildung auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Ausführungen zur
Sache.
5. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe
vom 30. Oktober 2019 weitere Bemerkungen ein.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weil sie am
vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller teilgenommen haben und für den
Unterhalt ihres Sohnes aufkommen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das
Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen
Schulbesuch ihres Sohnes zu Recht abgelehnt wurde.
3.
Die Beschwerdeführer weisen in ihrer
Beschwerde auf Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung,
BFSV, BGS 416.118) hin und führen aus, im Kanton Solothurn sei die
Lehrausbildung mit Abschluss Grafiker EFZ mit berufsbegleitender Berufsmaturität,
wie sie an der Schule für Gestaltung Bern und Biel angeboten werde, nicht
möglich. Weiter betrage die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom
Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten bei 33 von 35 Verbindungen mehr als
60.
Minuten.
4.1
Gemäss § 55 Gesetz über die
Berufsbildung (GBB, BGS 16.111) trägt der Kanton das Schulgeld für den
ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von
interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der
Lehrort im Kanton liegt (Abs. 1). Vorbehalten bleiben interkantonale
Vereinbarungen (Abs. 2).
4.2
Gemäss Art. 4 BFSV ist für den
beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen der Lehrortskanton
zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton
über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung
erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons (Abs. 1). Bei Lernenden von
Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der
Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern
er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die
Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen (Abs. 2).
4.3
Zutreffend ist, dass der Kanton
Solothurn zur Zeit die lehrbegleitende Berufsmaturität (BM 1) in der
Fachrichtung Gestaltung und Kunst aufgrund mangelnder Nachfrage nicht anbietet.
Der Amtsvorsteher des ABMH führt in seinem Schreiben vom 13. Juni 2019
dazu aus, die in einem Solothurner Lehrbetrieb ausgebildeten Lernenden würden
seitens des Amtes aktuell dem Kanton Bern (Schule für Gestaltung Bern) oder dem
Kanton Basel-Stadt für den Berufsfachschulunterricht – mit oder ohne
Berufsmaturität – zugewiesen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass der
Besuch einer Vollzeitschule mit lehrbegleitender Berufsmaturität, für die sich C.___
entschieden hat, nicht der einzige mögliche Ausbildungsweg ist. Der Beruf des
Grafikers EFZ kann auch in Form einer Berufslehre erlernt werden: Im Kanton
Solothurn verfügen gemäss Angaben des ABMH momentan 9 Lehrbetriebe über eine
gültige Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Grafikerinnen und Grafikern.
Jedenfalls besteht durchaus auch im Kanton Solothurn ein Ausbildungsangebot, um
den Beruf des Grafikers EFZ zu erlernen. Auch wenn C.___ die Ausbildung an der
Schule für Gestaltung Bern und Biel mehr zusagt als das Ausbildungsangebot in
seinem Wohnsitzkanton, kann er daraus keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme
des Schulgeldes durch den Kanton Solothurn ableiten.
4.4
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 7. November 2012 (SGB Nr.
055/2012) im Rahmen des Massnahmenplans 2013 die Massnahme DBK_10 «Zugang zu
ausserkantonalen Lehrwerkstätten begrenzen» genehmigt. Entsprechend wurde das Sekretariat
des Departements für Bildung und Kultur beauftragt, ausschliesslich für Berufe,
die nicht auf dem dualen Weg erlernt werden können, Schulgelder auszurichten. Im
Massnahmenplan 2014 (genehmigt mit Beschluss des Kantonsrates Nr. SGB 212/2013
vom 26. März 2014) ist sodann die Massnahme DBK_K25 «Reduktion des
Kredites Schulgelder» enthalten. Demnach leistet der Kanton Solothurn in Bezug
auf die Vollzeitangebote im Bereich Gestaltung keine Beiträge mehr an die
Schule für Gestaltung Bern und Biel (vgl. Schreiben von Dr. Remo Ankli,
Regierungsrat, vom 17. November 2014). Die anbegehrte Kostenübernahme ist
auch aus diesem Grund ausgeschlossen.
4.5
Es erübrigt sich, auf die Reisezeit
vom Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten näher einzugehen, da sich das
dortige Angebot im Bereich Gestaltung und Kunst ohnehin auf die Absolvierung
der Berufsmaturität nach der Lehre (BM 2) beschränkt, was hier nicht zur
Diskussion steht.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen
(§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der
eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_1042/2019 vom 20. Dezember 2019 nicht ein.