Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.323

Baubewilligung / Rückbau Laufstall

11. November 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Oktober 2016 stellte die Bau-,

Planungs- und Umweltkommission (nachfolgend BPUK) der Einwohnergemeinde [...] fest,

dass die Erbengemeinschaft E.___ auf GB [...] Nr. [...] ohne entsprechende

Bewilligung einen Laufstall gebaut hatte.

2. Auf Aufforderung der BPUK hin,

reichte die Erbengemeinschaft am 5. Dezember 2016 ein nachträgliches Baugesuch

für den Stall ein. Unterzeichnet wurde das Baugesuch von sämtlichen Erben. Die BPUK

teilte der Erbengemeinschaft am 23. Dezember 2016 mit, dass sie das Gesuch als

nicht bewilligungsfähig erachte. Eine landwirtschaftliche Baute sei in der

Wohnzone W2 nicht zonenkonform; im Übrigen werde der Grenzabstand zur

Zonengrenze nicht eingehalten. Nach Rücksprache mit den kantonalen Ämtern ergab

sich, dass der Neubau auch aus Sicht der Luftreinhaltung (Unterschreitung des

Mindestabstands einer Tierhaltungsanlage) nicht bewilligt werden kann und eine

Umzonung in die Landwirtschaftszone aus demselben Grund nicht zielführend wäre.

Infolgedessen hielt die BPUK mit Verfügung vom 23. November 2018 fest, der

Laufstall werde nicht bewilligt. Sie ordnete den Rückbau an und setzte dazu

eine Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung. Eröffnet wurde der

Entscheid der Erbengemeinschaft E.___, per Adresse von A.___.

3. Gegen den kommunalen Entscheid

gelangte A.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 ans Bau- und

Justizdepartement (BJD), mit dem Antrag, es sei zum Rückbau eine Frist von

insgesamt 48 Monaten seit Rechtskraft der Rückbauverfügung zu gewähren.

4. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019

forderte das BJD A.___ auf, bis 25. Januar 2019 eine schriftliche

Vollmacht der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft einzureichen. Im

Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

5. Innert mehrfach erstreckter Frist

wurden mit Schreiben vom 26. April 2019 die Unterschriften von B.___, C.___ und

D.___ nachgereicht. Die Unterschrift von F.___ konnte zunächst wegen

Abklärungen zur Errichtung einer Beistandschaft nicht beigebracht werden,

danach kam es zu Verzögerungen aufgrund der noch ausstehenden Ernennung eines

Beistands. Der am 24. April 2019 ernannte Beistand ersuchte tags darauf um

Akteneinsicht. Das BJD gewährte ihm diese und stellte ihm eine nicht

erstreckbare Frist bis 31. Mai 2019, um der Beschwerdeerhebung zuzustimmen. Im

Unterlassungsfall werde das Departement nicht auf die Beschwerde eintreten.

6. Zufolge unbenutzten Ablaufens dieser

Frist trat das BJD mit Verfügung vom 20. August 2019 auf die Beschwerde

der übrigen Erben nicht ein und auferlegte A.___, B.___, C.___ und D.___ die

Verfahrenskosten von CHF 300.00.

7. Dagegen reichte A.___ mit Schreiben

vom 2. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er führte

sinngemäss aus, F.___ habe vor dem BJD seine Unterschrift verweigert. Nachdem

dieser einen Beistand erhalten habe, hätten sich die übrigen Mitglieder der

Erbengemeinschaft und der Beistand Anfang Mai 2019 getroffen und die Situation

erläutert. Dabei sei mündlich vereinbart worden, dass der Beistand die

Beschwerde ans BJD als Vertreter von F.___ bis 31. Mai 2019 unterzeichnen

werde. Da er (A.___) und die Miterbinnen nichts Gegenteiliges gehört hätten,

seien sie davon ausgegangen, die Unterschrift sei fristgerecht eingegangen. Die

Verfehlung des Beistands habe ihnen nun die Möglichkeit genommen, ihre

Beschwerde materiell überprüfen zu lassen. Daher beantragte A.___ dem

Verwaltungsgericht, die Einsprache [recte: Beschwerde] vom 1. Dezember 2018 zu

prüfen.

Innert Frist unterzeichneten auch B.___,

C.___ und D.___ die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

8. Der Beistand von F.___, G.___, nahm

am 5. Oktober 2019 zur Angelegenheit Stellung und führte im Wesentlichen aus,

aus seiner Sicht sei klar, dass der Rückbau des Laufstalls zu erfolgen habe. F.___

wolle, dass der Laufstall so schnell wie möglich zurückgebaut werde, weil er

mit seinem Bruder, der den Hof bewirtschafte, zerstritten sei. Er als Beistand

habe diesen Wunsch zu berücksichtigen. U.a. ersuchte der Beistand darum, den

Zeitpunkt für den Rückbau des Laufstalls zusammen mit der Auflösung der

Erbengemeinschaft zu terminieren.

9. Das BJD schloss am 18. Oktober 2019

auf Abweisung der Beschwerde, ebenso wie die BPUK der Einwohnergemeinde [...].

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS § 711.61, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). A.___, B.___, C.___ und D.___ sind durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem das BJD nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist, beschwert

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, damit ihre Anliegen

in materieller Hinsicht überprüft werden können. Entsprechend sind sie zur

Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht legitimiert und auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Das BJD ist auf die Beschwerde nicht

eingetreten mit der Argumentation, die Erben des E.___ würden als Eigentümer

der streitbetroffenen Parzelle eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und

seien nur gemeinsam befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der BPUK zu

ergreifen.

2.2

Das Recht zur Beschwerdeführung

setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Mitglieder einer

Erbengemeinschaft stehen kraft Zivilrechts (Art. 602 ZGB) in einer

Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zum gemeinsamen

Handeln befugt sind. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit

es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben (sog. notwendige

Streitgenos­senschaft). Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht

auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz

tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die

Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln

zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn ein einzelnes Mitglied seine eigene

Rechtsstellung gegen die anderen Mitglieder verteidigt oder wenn es um die

Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die

Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der

übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile des

Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen

und Beispielen;2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch

VWBES.2019.69 vom 2. September 2019 E. 1.1; Vera Marantelli/Said Huber in: Bern­hard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungs­verfahrensgesetz,

Zürich 2016, Art. 6 VwVG N 11).

2.3

Der rückzubauende Laufstall steht im

Eigentum der Erbengemeinschaft. Die vier beschwerdeführenden Erben wenden sich

nicht gegen den Rückbau an sich. Selbst wenn sie dies getan hätten, hätten sie

die Interessen von F.___ durch die Beschwerdeführung kaum beeinträchtigt.

Immerhin hat er das nachträgliche Baugesuch mitunterzeichnet. Die

Beschwerdeführer haben sich aber nur gegen die für den Rückbau gesetzte Frist

gewandt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre hätte das BJD

darum auf die Beschwerde eintreten müssen, geht es doch um eine die

Erbengemeinschaft belastende Pflicht, deren Erfüllung mit dem Rechtsmittel auf

einen späteren Zeitpunkt verlegt werden soll. Dies dürfen auch die einzelnen

Erben auf dem Beschwerdeweg beantragen (vgl. § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.119). Daran ändert nichts, dass F.___

mit seinem Bruder A.___ zerstritten ist. Würde der Laufstall später

zurückgebaut als von der BPUK verlangt, hätte das keinen erkennbaren negativen

Einfluss auf die Interessen von F.___.

2.4

Demzufolge dringen die

Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen

Verfügung durch. Das BJD wird umgehend über die Frage der zumutbaren

Rückbaufrist zu entscheiden haben, steht doch grundsätzlich seit Ende 2016

fest, dass der Laufstall nicht bewilligt werden kann. Das Verwaltungsgericht

kann aber nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – direkt materiell

über ihr Vorbringen entscheiden, weil damit der Rechtsmittelweg um eine Instanz

verkürzt würde.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen; der angefochtene Entscheid des BJD vom 20.

August 2019 ist aufzuheben und die Angelegenheit an das BJD zum materiellen

Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang

hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer

nicht anwaltlich vertreten waren und lediglich eine einseitige Eingabe gemacht

haben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. August 2019 aufgehoben. Die

Angelegenheit wird an das Bau- und Justizdepartement zur materiellen Behandlung

im Sinn von E. 2.4 zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Droeser