VWBES.2019.323
Baubewilligung / Rückbau Laufstall
11. November 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Bau-,
Planungs- und Umweltschutzkommission […],
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Rückbau Laufstall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Oktober 2016 stellte die Bau-,
Planungs- und Umweltkommission (nachfolgend BPUK) der Einwohnergemeinde [...] fest,
dass die Erbengemeinschaft E.___ auf GB [...] Nr. [...] ohne entsprechende
Bewilligung einen Laufstall gebaut hatte.
2. Auf Aufforderung der BPUK hin,
reichte die Erbengemeinschaft am 5. Dezember 2016 ein nachträgliches Baugesuch
für den Stall ein. Unterzeichnet wurde das Baugesuch von sämtlichen Erben. Die BPUK
teilte der Erbengemeinschaft am 23. Dezember 2016 mit, dass sie das Gesuch als
nicht bewilligungsfähig erachte. Eine landwirtschaftliche Baute sei in der
Wohnzone W2 nicht zonenkonform; im Übrigen werde der Grenzabstand zur
Zonengrenze nicht eingehalten. Nach Rücksprache mit den kantonalen Ämtern ergab
sich, dass der Neubau auch aus Sicht der Luftreinhaltung (Unterschreitung des
Mindestabstands einer Tierhaltungsanlage) nicht bewilligt werden kann und eine
Umzonung in die Landwirtschaftszone aus demselben Grund nicht zielführend wäre.
Infolgedessen hielt die BPUK mit Verfügung vom 23. November 2018 fest, der
Laufstall werde nicht bewilligt. Sie ordnete den Rückbau an und setzte dazu
eine Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung. Eröffnet wurde der
Entscheid der Erbengemeinschaft E.___, per Adresse von A.___.
3. Gegen den kommunalen Entscheid
gelangte A.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 ans Bau- und
Justizdepartement (BJD), mit dem Antrag, es sei zum Rückbau eine Frist von
insgesamt 48 Monaten seit Rechtskraft der Rückbauverfügung zu gewähren.
4. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019
forderte das BJD A.___ auf, bis 25. Januar 2019 eine schriftliche
Vollmacht der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft einzureichen. Im
Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
5. Innert mehrfach erstreckter Frist
wurden mit Schreiben vom 26. April 2019 die Unterschriften von B.___, C.___ und
D.___ nachgereicht. Die Unterschrift von F.___ konnte zunächst wegen
Abklärungen zur Errichtung einer Beistandschaft nicht beigebracht werden,
danach kam es zu Verzögerungen aufgrund der noch ausstehenden Ernennung eines
Beistands. Der am 24. April 2019 ernannte Beistand ersuchte tags darauf um
Akteneinsicht. Das BJD gewährte ihm diese und stellte ihm eine nicht
erstreckbare Frist bis 31. Mai 2019, um der Beschwerdeerhebung zuzustimmen. Im
Unterlassungsfall werde das Departement nicht auf die Beschwerde eintreten.
6. Zufolge unbenutzten Ablaufens dieser
Frist trat das BJD mit Verfügung vom 20. August 2019 auf die Beschwerde
der übrigen Erben nicht ein und auferlegte A.___, B.___, C.___ und D.___ die
Verfahrenskosten von CHF 300.00.
7. Dagegen reichte A.___ mit Schreiben
vom 2. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er führte
sinngemäss aus, F.___ habe vor dem BJD seine Unterschrift verweigert. Nachdem
dieser einen Beistand erhalten habe, hätten sich die übrigen Mitglieder der
Erbengemeinschaft und der Beistand Anfang Mai 2019 getroffen und die Situation
erläutert. Dabei sei mündlich vereinbart worden, dass der Beistand die
Beschwerde ans BJD als Vertreter von F.___ bis 31. Mai 2019 unterzeichnen
werde. Da er (A.___) und die Miterbinnen nichts Gegenteiliges gehört hätten,
seien sie davon ausgegangen, die Unterschrift sei fristgerecht eingegangen. Die
Verfehlung des Beistands habe ihnen nun die Möglichkeit genommen, ihre
Beschwerde materiell überprüfen zu lassen. Daher beantragte A.___ dem
Verwaltungsgericht, die Einsprache [recte: Beschwerde] vom 1. Dezember 2018 zu
prüfen.
Innert Frist unterzeichneten auch B.___,
C.___ und D.___ die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
8. Der Beistand von F.___, G.___, nahm
am 5. Oktober 2019 zur Angelegenheit Stellung und führte im Wesentlichen aus,
aus seiner Sicht sei klar, dass der Rückbau des Laufstalls zu erfolgen habe. F.___
wolle, dass der Laufstall so schnell wie möglich zurückgebaut werde, weil er
mit seinem Bruder, der den Hof bewirtschafte, zerstritten sei. Er als Beistand
habe diesen Wunsch zu berücksichtigen. U.a. ersuchte der Beistand darum, den
Zeitpunkt für den Rückbau des Laufstalls zusammen mit der Auflösung der
Erbengemeinschaft zu terminieren.
9. Das BJD schloss am 18. Oktober 2019
auf Abweisung der Beschwerde, ebenso wie die BPUK der Einwohnergemeinde [...].
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS § 711.61, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). A.___, B.___, C.___ und D.___ sind durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem das BJD nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist, beschwert
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, damit ihre Anliegen
in materieller Hinsicht überprüft werden können. Entsprechend sind sie zur
Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht legitimiert und auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Das BJD ist auf die Beschwerde nicht
eingetreten mit der Argumentation, die Erben des E.___ würden als Eigentümer
der streitbetroffenen Parzelle eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und
seien nur gemeinsam befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der BPUK zu
ergreifen.
2.2
Das Recht zur Beschwerdeführung
setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Mitglieder einer
Erbengemeinschaft stehen kraft Zivilrechts (Art. 602 ZGB) in einer
Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zum gemeinsamen
Handeln befugt sind. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit
es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben (sog. notwendige
Streitgenossenschaft). Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht
auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz
tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die
Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln
zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn ein einzelnes Mitglied seine eigene
Rechtsstellung gegen die anderen Mitglieder verteidigt oder wenn es um die
Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die
Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der
übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile des
Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen
und Beispielen;2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch
VWBES.2019.69 vom 2. September 2019 E. 1.1; Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
Zürich 2016, Art. 6 VwVG N 11).
2.3
Der rückzubauende Laufstall steht im
Eigentum der Erbengemeinschaft. Die vier beschwerdeführenden Erben wenden sich
nicht gegen den Rückbau an sich. Selbst wenn sie dies getan hätten, hätten sie
die Interessen von F.___ durch die Beschwerdeführung kaum beeinträchtigt.
Immerhin hat er das nachträgliche Baugesuch mitunterzeichnet. Die
Beschwerdeführer haben sich aber nur gegen die für den Rückbau gesetzte Frist
gewandt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Lehre hätte das BJD
darum auf die Beschwerde eintreten müssen, geht es doch um eine die
Erbengemeinschaft belastende Pflicht, deren Erfüllung mit dem Rechtsmittel auf
einen späteren Zeitpunkt verlegt werden soll. Dies dürfen auch die einzelnen
Erben auf dem Beschwerdeweg beantragen (vgl. § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.119). Daran ändert nichts, dass F.___
mit seinem Bruder A.___ zerstritten ist. Würde der Laufstall später
zurückgebaut als von der BPUK verlangt, hätte das keinen erkennbaren negativen
Einfluss auf die Interessen von F.___.
2.4
Demzufolge dringen die
Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung durch. Das BJD wird umgehend über die Frage der zumutbaren
Rückbaufrist zu entscheiden haben, steht doch grundsätzlich seit Ende 2016
fest, dass der Laufstall nicht bewilligt werden kann. Das Verwaltungsgericht
kann aber nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – direkt materiell
über ihr Vorbringen entscheiden, weil damit der Rechtsmittelweg um eine Instanz
verkürzt würde.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen; der angefochtene Entscheid des BJD vom 20.
August 2019 ist aufzuheben und die Angelegenheit an das BJD zum materiellen
Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer
nicht anwaltlich vertreten waren und lediglich eine einseitige Eingabe gemacht
haben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. August 2019 aufgehoben. Die
Angelegenheit wird an das Bau- und Justizdepartement zur materiellen Behandlung
im Sinn von E. 2.4 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Droeser