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Entscheid

VWBES.2019.326

Aberkennung ausländischer Führerausweis

4. November 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ hat die Verfügung vom 28.

August 2019 des Bau- und Justizdepartements betreffend Aberkennung

ausländischer Führerausweis angefochten. Der Beschwerdeführer hätte bis am 1.

Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die Gerichtskasse in

Solothurn bezahlen müssen. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlung des

Kostenvorschusses nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019

beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Horlacher, die Wiederherstellung

der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, das Eintreten auf die

Beschwerde zufolge Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, eventualiter das

Eintreten auf die Beschwerde in Wiedererwägung des Urteils vom 7. Oktober

2019.

Der Beschwerdeführer habe die Verfügung

zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an seine Rechtsschutzversicherung, [...],

weitergeleitet. Auf Nachfrage des Unterzeichneten am 30. September 2019,

ob der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei, sei dies mit Schreiben vom

1. Oktober 2019 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb darauf

verzichtet, den Kostenvorschuss selbst zu bezahlen. Das Versäumnis sei somit

unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist wiederherzustellen sei.

Zudem sehe Art. 101 Abs. 3 ZPO vor, dass

obligatorisch eine Nachfrist durch die Behörde gesetzt werden müsse, wenn der

Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Die Setzung einer Nachfrist

ergebe sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wäre die Frist zudem

nur um ein oder zwei Tage verpasst, wäre ein Nichteintreten überspitzt

formalistisch. Es sei anzugeben, wann der Zahlungseingang erfolgt sei.

Das vorliegende Gesuch um

Fristwiederherstellung erfolge innerhalb der 10-tägigen Frist, nachdem der Beschwerdeführer

erst mit Urteil vom 7. Oktober 2019 erfahren habe, dass die Zahlungsfrist

offenbar versäumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nun den Gerichtskostenvorschuss

persönlich beglichen und damit die Handlung innert Frist nachgeholt, weshalb auf

seine Beschwerde einzutreten sei.

Sollte sich zeigen, dass die Auskunft

der Gerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, nicht

zutreffe, sei das Urteil wiedererwägungsweise zu korrigieren.

3. Die Gerichtskasse teilte dem Verwaltungsgericht

mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 mit, die Rechtsschutzversicherung habe den

Gerichtskostenvorschuss per 7. Oktober 2019 und der Beschwerdeführer habe per

9. Oktober 2019 ebenfalls bezahlt.

4. Auf entsprechende Nachfrage reichte

die Rechtsschutzversicherung, [...], per E-Mail vom 14. Oktober 2019 die

Korrespondenz zum genannten Schadenfall zu den Akten. In der beigelegten

Zahlungsauskunft ist als «BUCH-DAT» der 2. Oktober 2019 vermerkt. Die

Baloise Bank SoBa registrierte einen Zahlungseingang von CHF 796.16 zum

entsprechenden Wechselkurs am 7. Oktober 2019.

5. Die entsprechenden Unterlagen wurden

den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 zur Kenntnis

zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 10bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt

werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten

worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um

Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des

Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt werden.

Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um

Wiederherstellung frist- und formgerecht eingereicht und auch die versäumte

Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung

ist somit einzutreten.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn weder

der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden

kann. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der

Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so muss sie bzw. ihr Anwalt

sich das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes anrechnen lassen (Art. 101

des Obligationen­rechts [OR, SR 220]). Hilfsperson ist dabei nicht nur, wer der

Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jeder

Erfüllungsgehilfe, auch wenn zu ihm kein stän­diges Rechtsverhältnis besteht

(BGE 107 Ia 168, wo ebenfalls eine Versicherung mit der Bezahlung des

Gerichtskostenvorschusses beauftragt worden war; sowie BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3

S. 69 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3).

Der Beschwerdeführer hat sich somit die

Handlungen seiner Rechtsschutzversicherung anrechnen zu lassen, welche den

Kostenvorschuss nicht innert Frist bis zum 1. Oktober 2019 geleistet hat.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt,

gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272), welche gestützt auf § 58 VRG sinngemäss anwendbar sei, hätte eine

Nachfrist bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt

werden müssen, was sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe,

trifft dies nicht zu. Die Regelungen der ZPO sind nur dann sinngemäss

anwendbar, wenn das VRG keine eigene abschliessende Regelung enthält. § 76ter

Abs. 2 VRG hält fest: «Von der Beschwerde führenden oder

klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen

Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so

tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein». Diese Regelung ist

abschliessend, weshalb Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann und

somit keine Nachfrist gesetzt werden musste (so auch die ständige Praxis, vgl.

z.B. VWBES.2016.400, Urteil vom 16. November 2016; vgl. zudem Urteil des

Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2).

2.3

Soweit der Beschwerdeführer

ausführen lässt, sollte der Kostenvorschuss nur wenige Tage zu spät bezahlt

worden sein, wäre der Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch, ist auf

die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das

Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten

Formalismus darstellt, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die

Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August

2015.

E. 4.2). Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 10. September

2019.

geschehen.

2.4

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich somit als unbegründet

und ist daher abzuweisen.

3.

Auf das eventualiter gestellte

Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, da § 28 Abs. 1 VRG nur für das

verwaltungsinterne Verfahren anwendbar ist. Im Übrigen liegen keine neuen

erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Es wurde insbesondere kein

Nachweis erbracht, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden wäre.

Vielmehr lässt der Vermerk «BUCH-DAT: 02.10.2019» auf der durch die

Rechtsschutzversicherung eingereichten Zahlungsauskunft darauf schliessen, dass

der Kostenvorschuss zu spät bezahlt wurde.

4.

A.___ hat bei diesem Ergebnis auch die

Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Fristwiederherstellung

zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des

Nichteintretensentscheids vom 7. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten für das vorliegende

Verwaltungsgerichtsverfahren von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann