VWBES.2019.326
Aberkennung ausländischer Führerausweis
4. November 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Sandro Horlacher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
ausländischer Führerausweis (Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hat die Verfügung vom 28.
August 2019 des Bau- und Justizdepartements betreffend Aberkennung
ausländischer Führerausweis angefochten. Der Beschwerdeführer hätte bis am 1.
Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die Gerichtskasse in
Solothurn bezahlen müssen. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses nicht ein.
2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019
beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Horlacher, die Wiederherstellung
der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, das Eintreten auf die
Beschwerde zufolge Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, eventualiter das
Eintreten auf die Beschwerde in Wiedererwägung des Urteils vom 7. Oktober
2019.
Der Beschwerdeführer habe die Verfügung
zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an seine Rechtsschutzversicherung, [...],
weitergeleitet. Auf Nachfrage des Unterzeichneten am 30. September 2019,
ob der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei, sei dies mit Schreiben vom
1. Oktober 2019 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb darauf
verzichtet, den Kostenvorschuss selbst zu bezahlen. Das Versäumnis sei somit
unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist wiederherzustellen sei.
Zudem sehe Art. 101 Abs. 3 ZPO vor, dass
obligatorisch eine Nachfrist durch die Behörde gesetzt werden müsse, wenn der
Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Die Setzung einer Nachfrist
ergebe sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wäre die Frist zudem
nur um ein oder zwei Tage verpasst, wäre ein Nichteintreten überspitzt
formalistisch. Es sei anzugeben, wann der Zahlungseingang erfolgt sei.
Das vorliegende Gesuch um
Fristwiederherstellung erfolge innerhalb der 10-tägigen Frist, nachdem der Beschwerdeführer
erst mit Urteil vom 7. Oktober 2019 erfahren habe, dass die Zahlungsfrist
offenbar versäumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nun den Gerichtskostenvorschuss
persönlich beglichen und damit die Handlung innert Frist nachgeholt, weshalb auf
seine Beschwerde einzutreten sei.
Sollte sich zeigen, dass die Auskunft
der Gerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, nicht
zutreffe, sei das Urteil wiedererwägungsweise zu korrigieren.
3. Die Gerichtskasse teilte dem Verwaltungsgericht
mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 mit, die Rechtsschutzversicherung habe den
Gerichtskostenvorschuss per 7. Oktober 2019 und der Beschwerdeführer habe per
9. Oktober 2019 ebenfalls bezahlt.
4. Auf entsprechende Nachfrage reichte
die Rechtsschutzversicherung, [...], per E-Mail vom 14. Oktober 2019 die
Korrespondenz zum genannten Schadenfall zu den Akten. In der beigelegten
Zahlungsauskunft ist als «BUCH-DAT» der 2. Oktober 2019 vermerkt. Die
Baloise Bank SoBa registrierte einen Zahlungseingang von CHF 796.16 zum
entsprechenden Wechselkurs am 7. Oktober 2019.
5. Die entsprechenden Unterlagen wurden
den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 zur Kenntnis
zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 10bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt
werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um
Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des
Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden.
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um
Wiederherstellung frist- und formgerecht eingereicht und auch die versäumte
Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung
ist somit einzutreten.
2.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn weder
der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden
kann. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der
Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so muss sie bzw. ihr Anwalt
sich das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes anrechnen lassen (Art. 101
des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hilfsperson ist dabei nicht nur, wer der
Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jeder
Erfüllungsgehilfe, auch wenn zu ihm kein ständiges Rechtsverhältnis besteht
(BGE 107 Ia 168, wo ebenfalls eine Versicherung mit der Bezahlung des
Gerichtskostenvorschusses beauftragt worden war; sowie BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3
S. 69 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3).
Der Beschwerdeführer hat sich somit die
Handlungen seiner Rechtsschutzversicherung anrechnen zu lassen, welche den
Kostenvorschuss nicht innert Frist bis zum 1. Oktober 2019 geleistet hat.
2.2
Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt,
gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272), welche gestützt auf § 58 VRG sinngemäss anwendbar sei, hätte eine
Nachfrist bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt
werden müssen, was sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe,
trifft dies nicht zu. Die Regelungen der ZPO sind nur dann sinngemäss
anwendbar, wenn das VRG keine eigene abschliessende Regelung enthält. § 76ter
Abs. 2 VRG hält fest: «Von der Beschwerde führenden oder
klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen
Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so
tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein». Diese Regelung ist
abschliessend, weshalb Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann und
somit keine Nachfrist gesetzt werden musste (so auch die ständige Praxis, vgl.
z.B. VWBES.2016.400, Urteil vom 16. November 2016; vgl. zudem Urteil des
Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2).
2.3
Soweit der Beschwerdeführer
ausführen lässt, sollte der Kostenvorschuss nur wenige Tage zu spät bezahlt
worden sein, wäre der Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch, ist auf
die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das
Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten
Formalismus darstellt, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die
Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August
2015.
E. 4.2). Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 10. September
2019.
geschehen.
2.4
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich somit als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
3.
Auf das eventualiter gestellte
Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, da § 28 Abs. 1 VRG nur für das
verwaltungsinterne Verfahren anwendbar ist. Im Übrigen liegen keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Es wurde insbesondere kein
Nachweis erbracht, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden wäre.
Vielmehr lässt der Vermerk «BUCH-DAT: 02.10.2019» auf der durch die
Rechtsschutzversicherung eingereichten Zahlungsauskunft darauf schliessen, dass
der Kostenvorschuss zu spät bezahlt wurde.
4.
A.___ hat bei diesem Ergebnis auch die
Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Fristwiederherstellung
zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheids vom 7. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten für das vorliegende
Verwaltungsgerichtsverfahren von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann