VWBES.2019.329
Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr
14. Januar 2020Deutsch12 min
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2020
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel
Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom
24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Zudem regelte die KESB den persönlichen
Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein begleitetes
Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis
11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten
stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April
2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen.
Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.
2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018
wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten
Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab.
Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des
Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni
2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter
Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art.
292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche
mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins
Chinderhuus zu bringen.
3. Nachdem die Beiständin und ihre
Stellvertreterin je einen Verlaufsbericht und einen Antrag eingereicht hatten
und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte die KESB am
24. April 2019, das Besuchsrecht werde wie bisher (jeden zweiten Mittwoch von
09:00 Uhr bis 11:00 Uhr mit Begleitung) für die Dauer von vier Monaten
weitergeführt. Ab dem 2. September 2019 habe der Kindsvater das Recht, einen
halben Tag pro Woche (konkret 4 Stunden inklusive Zeit für die begleiteten
Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Zudem formulierte die
KESB die Aufgaben der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die
Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu unterstützen und
andererseits den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Gegen
diese Verfügung erhob die Mutter Beschwerde und liess um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig wurden verschiedene weitere
Anträge, wie die Einholung eines Gutachtens oder die Sistierung des Verfahrens
bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gestellt. Das Verwaltungsgericht hat
die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen und das neue
Besuchsrecht des Kindsvaters (4 Stunden pro Woche) im Sinne der Verfügung der
KESB vom 24. April 2019 ab dem 4. November 2019 in Kraft gesetzt. Dieser
Entscheid ist rechtskräftig (vgl. VWBES. 2019.200).
4. Weil die mit Verfügung vom 24.
Oktober 2017 eingesetzte Beiständin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu gekündigt hatte, setzte die KESB mit Entscheid vom 6.
August 2019 D.___ rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu als Mandatsperson für die
Beistandschaft ein. Sie wurde ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und den
ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 24. Oktober 2017 bis
zum 30. September 2019 zu erstellen und dem Zweckverband zur Weiterleitung
an die KESB einzureichen. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 1’000.00
im Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid der
KESB vom 24. April 2019 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien durch den Staat
Solothurn übernommen. Vorbehalten blieb der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren. Für den Entscheid vom 6. August 2019 wurden keine Kosten
erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid erhob C.___,
vertreten durch seine Mutter (in der Folge Beschwerdeführerin), diese vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, mit Eingabe vom 9. September 2019 frist- und
formgerecht Beschwerde und stellte die Begehren, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und als neuen Beistand bzw. neue Beiständin eine andere geeignete
Fachperson des Zweckverbandes einzusetzen und den Aufgabenbereich dieser
Fachperson klar zu umschreiben. Zudem habe die bisherige Mandatsperson einen
abschliessenden Rechenschaftsbericht zu erstellen, bevor diese formell aus dem
Amt entlassen werde. Es sei dem Beschwerdeführer im weiteren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zwischen
der Kindsmutter und der neuen Beiständin sei es wiederholt zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen und es bestehe entsprechend eine tendenziell
konfliktreiche Beziehung. Dies erschwere die Zusammenarbeit. Die neue
Beiständin lasse sich vom Kindsvater beeinflussen, berücksichtige ihre Bedenken
nicht und handle letztlich nicht im Interesse des Kindes. Insbesondere
unterstütze sie sie nicht – im Gegensatz zur früheren Beiständin – bezüglich
der beantragten Namensänderung des Kindes. Bezüglich des Kostenentscheids sei
zu beanstanden, dass das entsprechende Verfahren betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs noch vor Verwaltungsgericht hängig sei und mit der
diesbezüglichen Kostentragung und -verteilung noch hätte zugewartet oder
separat befunden werden müssen. Es sei davon abzusehen, von der Kindsmutter für
das erfolgte Verfahren betreffend Besuchsrecht Kosten zu erheben.
6. Die KESB beantragte mit Schreiben vom
16. September 2019 die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die
bisherige Beiständin sei im Übrigen seit Monaten nicht mehr beim Zweckverband
tätig und ein abschliessender Rechenschaftsbericht von ihr müsste ohnehin
stellvertretend von einer anderen Person erstellt werden.
7. B.___ (in der Folge Beschwerdegegner),
vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, beantragte am 12. November 2019,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und am Entscheid vom 6. August
2019 festzuhalten. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Angesichts des
querulatorischen Verhaltens der Kindsmutter sei es wenig erstaunlich, dass es
wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten mit der Beiständin gekommen sei. Darin
sei allerdings gerade eben zu erkennen, dass diese ihren Job gewissenhaft
ausführe und sich nicht dem Diktat der Kindsmutter unterziehe. Diese versuche
mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu verhindern.
8. Mit Verfügung vom 13. November 2019
hat das Verwaltungsgericht beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, hingegen die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abgewiesen, da die Auferlegung von Verfahrenskosten, welche ohnehin über die
unentgeltliche Rechtspflege getragen werden und die Einsetzung einer
professionellen Mandatsperson als Beiständin des Kindes keinen besonders
starken Eingriff in die Rechtsstellung der Parteien bedeuten würden. Der Beizug
eines Rechtsbeistandes wurde als nicht erforderlich beurteilt. Beide
Rechtsvertreter liessen dem Verwaltungsgericht ihre Kostennoten zukommen,
sodass sich die Sache als spruchreif erweist.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde
ursprünglich im Namen des Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist
aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin
ist, zumal ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung nicht von vornherein klar ist und sich allenfalls die
Frage der prozessualen Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___
ist aber durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Amt des Beistandes endet von
Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand (Art.
421.
Abs. 1 Ziffer. 3 ZGB). Vorliegend hat die ehemalige Beiständin ihr
Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband per Ende 2018 beendet, sodass ihr Mandat
als Beiständin von Gesetzes wegen erloschen ist. Ihre ehemalige Berufskollegin
und Stellvertreterin im Mandat wurde mit der angefochtenen Verfügung neu als
Beiständin eingesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der
KESB die Einsetzung einer von ihr vorgeschlagenen Vertrauensperson verlangte,
hat sie dieses Begehren fallen lassen und verlangt nun die Einsetzung einer
anderen geeigneten Fachperson. Damit zweifelt sie die Fachkompetenz der
eingesetzten Beiständin nicht mehr an. Sie moniert vielmehr das mangelnde
Vertrauensverhältnis und das Nichtbeachten des Kindswohls respektive das
Bevorzugen der Interessen des Kindsvaters.
2.2
Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400
Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und
Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Was unter «geeignet» zu verstehen ist, ist
nicht näher geregelt. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem
Wohl der betroffenen Person bzw. des betroffenen Kindes dient. Für eine
einfache Beistandschaft, die keinerlei komplexe Fragen aufwirft, ist
grundsätzlich jede Person geeignet, die den allgemeinen persönlichen und
fachlichen Fähigkeiten genügt (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 400 N 11
und 12).
2.3
Wie sich aus den Akten und dem
bisherigen Verlauf ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
äusserst konfliktbehaftete Angelegenheit. Zwischen den Eltern bestehen grosse
Differenzen und unterschiedliche Ansichten bezüglich des Kontakts vom Vater zum
Kind. Damit ist auch klar, dass es sich bei der Beistandschaft um ein
anspruchsvolles Mandat handelt und dieses nur durch eine aussenstehende
Fachperson ausgeübt werden kann. Diese muss sich im Interesse des Kindes
möglichst neutral verhalten und sich – und damit das Kind – möglichst aus dem Elternkonflikt
heraushalten. Diese Voraussetzungen erfüllt die mit der angefochtenen Verfügung
eingesetzte Beiständin offensichtlich. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Vorbehalte und Einwendungen sind durch nichts belegt und nicht
stichhaltig. Gerade die Reaktion bezüglich der von ihr beantragten
Namensänderung, bei der die Beiständin erklärt hat, sie könne dazu keine
Stellung beziehen, zeigt dies exemplarisch. Die Beiständin ist nämlich den
Bedürfnissen des Kindes verpflichtet, nicht denjenigen der Mutter oder des
Vaters. Bezüglich der Vorwürfe der mangelnden Information der
Beschwerdeführerin kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Sie sind schlicht aus der Luft gegriffen, ebenso
wie der Vorwurf, der Kindsvater werde von der Beiständin bevorzugt, weil sie
aus demselben Kulturkreis stamme. Die eingesetzte Beiständin ist offensichtlich
geeignet im Sinne von Art. 400 ZGB.
2.4
Die Beschwerdeführerin verlangt, der
Aufgabenbereich der einzusetzenden Fachperson sei klar zu umschreiben,
unterlässt es aber, hierzu genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen.
Darauf kann nicht eingetreten werden.
2.5
Die Beschwerdeführerin verlangt
weiter, die bisherige Mandatsperson habe einen abschliessenden
Rechenschaftsbericht zu erstellen und sei formell erst dann aus ihrem Amt zu
entlassen. Sie verkennt dabei, dass der eigentliche Auftragnehmer der Führung
der Beistandschaft nicht die einzelne Berufsbeiständin, sondern der
Zweckverband ist. Diesem wäre es gar nicht mehr möglich, seine ehemalige
Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erstellung eines
Rechenschaftsberichts zu verpflichten. Der Bericht müsste ohnehin von einer
Drittperson erstellt werden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
3.
Schliesslich wird beanstandet, dass
im angefochtenen Entscheid über die Kosten betreffend den Entscheid über die
Regelung des persönlichen Verkehrs vom 24. April 2019 entschieden wurde. Dabei
wurden Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 erhoben, welche die Parteien je
hälftig zu bezahlen hatten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für beide Parteien trug die Kosten jedoch der Staat Solothurn. Vorbehalten
blieb der Rückforderungsanspruch gemäss Zivilprozessordnung. Auch dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Entscheids (24. April
2019) hatte der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch
nicht eingereicht, sodass über die Verfahrenskosten noch nicht entschieden
werden konnte und angekündigt wurde, es erfolge ein separater Kostenentscheid
(Ziffer 3.7). Dass dieser dann mit der nächsten zu erlassenden Verfügung
ergeht, entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Die materielle
Richtigkeit des Entscheids über die Regelung des persönlichen Verkehrs wurde
mit Urteil vom 19. September 2019 bestätigt, weshalb auch die hälftige
Aufteilung der Kosten nicht zu beanstanden ist. Auch diesbezüglich ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zudem hat bei diesem Ausgang (vgl. Art. 106
ZPO) die Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit sie nicht davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Rechtsanwalt F. Brunner
macht mit Kostennote vom 20. November 2019 einen Aufwand von 7.6 Stunden zu CHF
250.00, 0,75 Stunden zu CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 146.90 plus MwSt.,
total CHF 2’446.85 geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit und Bedeutung
der Angelegenheit betreffend Beistandswechsel nicht angemessen. Primär geht es
in den Rechtsschriften um das Kontaktrecht des Vaters. Nicht entschädigt werden
kann praxisgemäss der Aufwand für die beiden Fristerstreckungsgesuche. Dann
erscheint der Aufwand von 6 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme als
überhöht. Insgesamt ist ein Aufwand – auch in Berücksichtigung des Aufwands des
Gegenanwaltes von 5.4 Stunden – von total 5 Stunden (zu CHF 250.00) angemessen
und zu entschädigen. Die Fotokopien sind gemäss § 161 i.V.m 160 Abs. 5
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück (nicht CHF 1.00) zu
entschädigen. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1’456.00
(Honorar CHF 1’250.00 plus Auslagen von CHF 101.90 plus MwSt.),
welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1’456.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann