Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.329

Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr

14. Januar 2020Deutsch12 min

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2020

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Roland

Winiger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegner

betreffend Wechsel

Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom

24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Zudem regelte die KESB den persönlichen

Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein begleitetes

Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis

11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten

stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April

2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen.

Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.

2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018

wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten

Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab.

Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des

Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni

2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter

Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art.

292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche

mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins

Chinderhuus zu bringen.

3. Nachdem die Beiständin und ihre

Stellvertreterin je einen Verlaufsbericht und einen Antrag eingereicht hatten

und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte die KESB am

24. April 2019, das Besuchsrecht werde wie bisher (jeden zweiten Mittwoch von

09:00 Uhr bis 11:00 Uhr mit Begleitung) für die Dauer von vier Monaten

weitergeführt. Ab dem 2. September 2019 habe der Kindsvater das Recht, einen

halben Tag pro Woche (konkret 4 Stunden inklusive Zeit für die begleiteten

Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Zudem formulierte die

KESB die Aufgaben der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die

Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu unterstützen und

andererseits den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Gegen

diese Verfügung erhob die Mutter Beschwerde und liess um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig wurden verschiedene weitere

Anträge, wie die Einholung eines Gutachtens oder die Sistierung des Verfahrens

bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gestellt. Das Verwaltungsgericht hat

die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen und das neue

Besuchsrecht des Kindsvaters (4 Stunden pro Woche) im Sinne der Verfügung der

KESB vom 24. April 2019 ab dem 4. November 2019 in Kraft gesetzt. Dieser

Entscheid ist rechtskräftig (vgl. VWBES. 2019.200).

4. Weil die mit Verfügung vom 24.

Oktober 2017 eingesetzte Beiständin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu gekündigt hatte, setzte die KESB mit Entscheid vom 6.

August 2019 D.___ rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu als Mandatsperson für die

Beistandschaft ein. Sie wurde ersucht, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und den

ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 24. Oktober 2017 bis

zum 30. September 2019 zu erstellen und dem Zweckverband zur Weiterleitung

an die KESB einzureichen. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 1’000.00

im Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid der

KESB vom 24. April 2019 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien durch den Staat

Solothurn übernommen. Vorbehalten blieb der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren. Für den Entscheid vom 6. August 2019 wurden keine Kosten

erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid erhob C.___,

vertreten durch seine Mutter (in der Folge Beschwerdeführerin), diese vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, mit Eingabe vom 9. September 2019 frist- und

formgerecht Beschwerde und stellte die Begehren, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und als neuen Beistand bzw. neue Beiständin eine andere geeignete

Fachperson des Zweckverbandes einzusetzen und den Aufgabenbereich dieser

Fachperson klar zu umschreiben. Zudem habe die bisherige Mandatsperson einen

abschliessenden Rechenschaftsbericht zu erstellen, bevor diese formell aus dem

Amt entlassen werde. Es sei dem Beschwerdeführer im weiteren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von ihm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zwischen

der Kindsmutter und der neuen Beiständin sei es wiederholt zu

Meinungsverschiedenheiten gekommen und es bestehe entsprechend eine tendenziell

konfliktreiche Beziehung. Dies erschwere die Zusammenarbeit. Die neue

Beiständin lasse sich vom Kindsvater beeinflussen, berücksichtige ihre Bedenken

nicht und handle letztlich nicht im Interesse des Kindes. Insbesondere

unterstütze sie sie nicht – im Gegensatz zur früheren Beiständin – bezüglich

der beantragten Namensänderung des Kindes. Bezüglich des Kostenentscheids sei

zu beanstanden, dass das entsprechende Verfahren betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs noch vor Verwaltungsgericht hängig sei und mit der

diesbezüglichen Kostentragung und -verteilung noch hätte zugewartet oder

separat befunden werden müssen. Es sei davon abzusehen, von der Kindsmutter für

das erfolgte Verfahren betreffend Besuchsrecht Kosten zu erheben.

6. Die KESB beantragte mit Schreiben vom

16. September 2019 die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die

bisherige Beiständin sei im Übrigen seit Monaten nicht mehr beim Zweckverband

tätig und ein abschliessender Rechenschaftsbericht von ihr müsste ohnehin

stellvertretend von einer anderen Person erstellt werden.

7. B.___ (in der Folge Beschwerdegegner),

vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, beantragte am 12. November 2019,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und am Entscheid vom 6. August

2019 festzuhalten. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Angesichts des

querulatorischen Verhaltens der Kindsmutter sei es wenig erstaunlich, dass es

wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten mit der Beiständin gekommen sei. Darin

sei allerdings gerade eben zu erkennen, dass diese ihren Job gewissenhaft

ausführe und sich nicht dem Diktat der Kindsmutter unterziehe. Diese versuche

mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu verhindern.

8. Mit Verfügung vom 13. November 2019

hat das Verwaltungsgericht beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, hingegen die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abgewiesen, da die Auferlegung von Verfahrenskosten, welche ohnehin über die

unentgeltliche Rechtspflege getragen werden und die Einsetzung einer

professionellen Mandatsperson als Beiständin des Kindes keinen besonders

starken Eingriff in die Rechtsstellung der Parteien bedeuten würden. Der Beizug

eines Rechtsbeistandes wurde als nicht erforderlich beurteilt. Beide

Rechtsvertreter liessen dem Verwaltungsgericht ihre Kostennoten zukommen,

sodass sich die Sache als spruchreif erweist.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde

ursprünglich im Namen des Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist

aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin

ist, zumal ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung nicht von vornherein klar ist und sich allenfalls die

Frage der prozessualen Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___

ist aber durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Amt des Beistandes endet von

Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand (Art.

421.

Abs. 1 Ziffer. 3 ZGB). Vorliegend hat die ehemalige Beiständin ihr

Arbeitsverhältnis mit dem Zweckverband per Ende 2018 beendet, sodass ihr Mandat

als Beiständin von Gesetzes wegen erloschen ist. Ihre ehemalige Berufskollegin

und Stellvertreterin im Mandat wurde mit der angefochtenen Verfügung neu als

Beiständin eingesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der

KESB die Einsetzung einer von ihr vorgeschlagenen Vertrauensperson verlangte,

hat sie dieses Begehren fallen lassen und verlangt nun die Einsetzung einer

anderen geeigneten Fachperson. Damit zweifelt sie die Fachkompetenz der

eingesetzten Beiständin nicht mehr an. Sie moniert vielmehr das mangelnde

Vertrauensverhältnis und das Nichtbeachten des Kindswohls respektive das

Bevorzugen der Interessen des Kindsvaters.

2.2

Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400

Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,

die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.

Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und

Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.

Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Was unter «geeignet» zu verstehen ist, ist

nicht näher geregelt. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem

Wohl der betroffenen Person bzw. des betroffenen Kindes dient. Für eine

einfache Beistandschaft, die keinerlei komplexe Fragen aufwirft, ist

grundsätzlich jede Person geeignet, die den allgemeinen persönlichen und

fachlichen Fähigkeiten genügt (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 400 N 11

und 12).

2.3

Wie sich aus den Akten und dem

bisherigen Verlauf ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine

äusserst konfliktbehaftete Angelegenheit. Zwischen den Eltern bestehen grosse

Differenzen und unterschiedliche Ansichten bezüglich des Kontakts vom Vater zum

Kind. Damit ist auch klar, dass es sich bei der Beistandschaft um ein

anspruchsvolles Mandat handelt und dieses nur durch eine aussenstehende

Fachperson ausgeübt werden kann. Diese muss sich im Interesse des Kindes

möglichst neutral verhalten und sich – und damit das Kind – möglichst aus dem Elternkonflikt

heraushalten. Diese Voraussetzungen erfüllt die mit der angefochtenen Verfügung

eingesetzte Beiständin offensichtlich. Die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Vorbehalte und Einwendungen sind durch nichts belegt und nicht

stichhaltig. Gerade die Reaktion bezüglich der von ihr beantragten

Namensänderung, bei der die Beiständin erklärt hat, sie könne dazu keine

Stellung beziehen, zeigt dies exemplarisch. Die Beiständin ist nämlich den

Bedürfnissen des Kindes verpflichtet, nicht denjenigen der Mutter oder des

Vaters. Bezüglich der Vorwürfe der mangelnden Information der

Beschwerdeführerin kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Sie sind schlicht aus der Luft gegriffen, ebenso

wie der Vorwurf, der Kindsvater werde von der Beiständin bevorzugt, weil sie

aus demselben Kulturkreis stamme. Die eingesetzte Beiständin ist offensichtlich

geeignet im Sinne von Art. 400 ZGB.

2.4

Die Beschwerdeführerin verlangt, der

Aufgabenbereich der einzusetzenden Fachperson sei klar zu umschreiben,

unterlässt es aber, hierzu genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen.

Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.5

Die Beschwerdeführerin verlangt

weiter, die bisherige Mandatsperson habe einen abschliessenden

Rechenschaftsbericht zu erstellen und sei formell erst dann aus ihrem Amt zu

entlassen. Sie verkennt dabei, dass der eigentliche Auftragnehmer der Führung

der Beistandschaft nicht die einzelne Berufsbeiständin, sondern der

Zweckverband ist. Diesem wäre es gar nicht mehr möglich, seine ehemalige

Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erstellung eines

Rechenschaftsberichts zu verpflichten. Der Bericht müsste ohnehin von einer

Drittperson erstellt werden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

3.

Schliesslich wird beanstandet, dass

im angefochtenen Entscheid über die Kosten betreffend den Entscheid über die

Regelung des persönlichen Verkehrs vom 24. April 2019 entschieden wurde. Dabei

wurden Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 erhoben, welche die Parteien je

hälftig zu bezahlen hatten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für beide Parteien trug die Kosten jedoch der Staat Solothurn. Vorbehalten

blieb der Rückforderungsanspruch gemäss Zivilprozessordnung. Auch dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Entscheids (24. April

2019) hatte der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch

nicht eingereicht, sodass über die Verfahrenskosten noch nicht entschieden

werden konnte und angekündigt wurde, es erfolge ein separater Kostenentscheid

(Ziffer 3.7). Dass dieser dann mit der nächsten zu erlassenden Verfügung

ergeht, entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Die materielle

Richtigkeit des Entscheids über die Regelung des persönlichen Verkehrs wurde

mit Urteil vom 19. September 2019 bestätigt, weshalb auch die hälftige

Aufteilung der Kosten nicht zu beanstanden ist. Auch diesbezüglich ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zudem hat bei diesem Ausgang (vgl. Art. 106

ZPO) die Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

befreit sie nicht davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Rechtsanwalt F. Brunner

macht mit Kostennote vom 20. November 2019 einen Aufwand von 7.6 Stunden zu CHF

250.00, 0,75 Stunden zu CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 146.90 plus MwSt.,

total CHF 2’446.85 geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit und Bedeutung

der Angelegenheit betreffend Beistandswechsel nicht angemessen. Primär geht es

in den Rechtsschriften um das Kontaktrecht des Vaters. Nicht entschädigt werden

kann praxisgemäss der Aufwand für die beiden Fristerstreckungsgesuche. Dann

erscheint der Aufwand von 6 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme als

überhöht. Insgesamt ist ein Aufwand – auch in Berücksichtigung des Aufwands des

Gegenanwaltes von 5.4 Stunden – von total 5 Stunden (zu CHF 250.00) angemessen

und zu entschädigen. Die Fotokopien sind gemäss § 161 i.V.m 160 Abs. 5

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück (nicht CHF 1.00) zu

entschädigen. Insgesamt ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1’456.00

(Honorar CHF 1’250.00 plus Auslagen von CHF 101.90 plus MwSt.),

welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1’456.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann