VWBES.2019.333
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
28. November 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch M.P.M. & Partners Sàrl,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. 1975, ist serbische
Staatsangehörige. Sie war in erster Ehe vom 14. Februar 2000 bis 16. September
2016 in Serbien mit einem Landsmann verheiratet. Am 8. November 2016 ersuchte der
deutsche Staatsangehörige B.___, geb. 1960, für A.___ um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.
1.2 Die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn bewilligte das von B.___ zugunsten von A.___ gestellte Gesuch - trotz
Zweifel an den Motiven der Heirat - mit Verfügung vom 28. Juli 2017 und
erteilte A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.
1.3 Am 25. September 2017 verheirateten
sich B.___ (nachfolgend auch: Ehemann) und A.___. A.___ wurde darauf die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
2.1 Am 24. Januar 2018 gab das
Migrationsamt polizeiliche Abklärungen der Wohnverhältnisse von A.___ und ihrem
Ehemann im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Aufgrund des
Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Solothurn vom 3. Februar 2018 (Besuch
vom 2. Februar 2018 am [...] in [...]) gelangte das Migrationsamt zur
Überzeugung, dass die Ehe von B.___ und A.___ lediglich der Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung diene. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A.___
das Vorliegen einer Scheinehe.
2.2 Per 1. Mai 2018 meldeten sich B.___
und A.___ nach [...] ab.
2.3 Das Migrationsamt erbat die Polizei
Kanton Bern darum, an der neuen Wohnadresse in [...] die Verhältnisse im
Hinblick auf eine allfällige Scheinehe abzuklären. Die Besuche erfolgten am 2.
und am 14. November 2018.
3. Gestützt auf die Ergebnisse der
Abklärungen widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern
(nachfolgend: DdI), mit Verfügung vom 29. August 2019 die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies sie unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 30. November 2019 aus der Schweiz
weg.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 10. September 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Solothurn vom 29. August 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erkennen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12.
September 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. September
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Migrationsamt,
welches das Vorliegen einer Scheinehe bejahte, führte dazu aus, was folgt: Ohne
die Heirat mit einem in der Schweiz Niederlassungsberechtigten wäre es der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz zu erhalten. Das Nachzugsgesuch sei nicht mal sechs Wochen nach dem
angeblichen ersten Treffen am 19. September 2016 - mithin drei Tage nach der
Scheidung - eingereicht worden. In der von der Standesbeamtin am 21. September 2016
in Serbien ausgestellten Bescheinigung stehe, dass der Reisepass zum Zwecke der
Eheschliessung in der Schweiz ausgestellt worden sei. Dies bedeute, dass
bereits zwei Tage nach dem angeblich ersten Treffen die Vorbereitungen für die
Heirat eingeleitet worden seien. Anlässlich der ersten Wohnungskontrolle hätten
keine Effekten der Beschwerdeführerin in der Wohnung gefunden werden können. Der
Ehemann habe nicht gewusst, wie das […] heisse, in dem seine Ehefrau arbeite. Der
Ehemann habe die Natelnummer seiner Ehefrau erst nach längerem Suchen mitteilen
können und er habe die Nummer nicht gespeichert und abgelegt gehabt. Bei der
Polizeikontrolle vom 2. November 2018 in [...] habe nur die Beschwerdeführerin
angetroffen werden können. Zwar seien Männerbekleidung, Männerschuhe und ein
Foto festgestellt worden. Dies erstaune nicht weiter, habe das Ehepaar doch
nach der ersten Kontrolle mit weiteren rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin entschuldige
die Abwesenheit des Ehemannes mit dem Tod seiner Mutter und seiner Schwester
sowie mit seiner Krankheit. Ein Nachweis darüber, dass die Mutter und die Schwester
verstorben seien, sei nicht eingereicht worden. Selbst wenn diese Aussage zutreffe,
sei es zwar nachvollziehbar, dass sich der Ehemann wegen den Beerdigungen nach
Deutschland begeben habe, nicht jedoch seine praktisch monatelange
krankheitsbedingte Abwesenheit. Zwar seien diverse Arztzeugnisse eingereicht
worden, die eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Aus den eingereichten
Unterlagen gehe jedoch keine Reiseunfähigkeit des Ehemannes hervor. Die zum
jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Indizien und der Umstand, dass das Ehepaar
nachweislich seit nunmehr einem Jahr ohne nachvollziehbaren Grund getrennt und
in verschiedenen Ländern lebe, würden einzig den Schluss zulassen, dass es sich
bei vorliegend zu beurteilenden Ehe um eine Scheinehe handle.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat als
Ehegattin eines deutschen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen
(abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7 lit.
d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil des
EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E.
8).
3.2
Der Aufenthaltsanspruch nach dem
Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der
Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der
staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.3
Ein Bewilligungsanspruch entfällt
demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn
ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die
Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine
Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,
dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der
Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012
E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihr Ehemann habe die Polizei anlässlich der ersten Wohnungskontrolle darauf
hingewiesen, dass sie unter der Woche in […] arbeite und deshalb nicht habe
angetroffen werden können. Nach dem Wohnsitzwechsel seien zwei weitere
Kontrollen durchgeführt worden, anlässlich derer der Ehemann nicht habe
angetroffen werden können. Der Ehemann sei im Juni 2018 erkrankt und durch
einen in […] ansässigen Arzt behandelt worden. Wenige Tage danach sei die
Mutter des Ehemannes verstorben. Der Ehemann sei darauf nach Deutschland
gereist. Während dieser Reise nach Deutschland habe sich der Gesundheitszustand
des Ehemannes massiv verschlechtert, was wiederholte operative Eingriffe
erforderlich gemacht habe. Er sei seither weder reise- noch arbeitsfähig. Es
sei Aufgabe der Behörde, den Verdacht einer Scheinehe zu beweisen. Sie habe nicht
nur eine Erklärung hinsichtlich der Abwesenheit ihres Ehemannes gegeben,
sondern dieselbe durch Arzt- und Spitalberichte untermauert. Die Vorinstanz
dagegen führe lediglich Verdachtsmomente an, ohne substantiiert die von ihr
abgegebenen und offerierten Beweise zu entkräften.
4.2
Das Migrationsamt veranlasste am 2.
Februar 2018 eine Abklärung der Wohnverhältnisse in der Wohnung am [...] in [...]
durch die Polizei Kanton Solothurn. Der von der Polizei verfasste Bericht über
die Kontrolle datiert vom 3. Februar 2018. Ihm ist Folgendes zu entnehmen:
Da am 2. Februar 2018 zwischen 07:00 und 08:00 Uhr niemand in der Wohnung habe
angetroffen werden können, sei um 16:50 Uhr eine Kontrolle vorgenommen worden. Der
Ehemann habe die Türe geöffnet und die Polizeibeamten hereingebeten. Der
Ehemann habe erklärt, seine Ehefrau sei nicht hier, sondern in […]. Sie arbeite
dort in einer 100 %-Anstellung in einem […] am […]. Den Namen des […] habe er
vergessen. Seine Ehefrau übernachte die ganze Woche bei einer Kollegin in […].
Nur wenn sie einen freien Tag habe, übernachte sie in [...]. Dies sei am
Wochenende oft der Fall. In der Wohnung des Ehemannes seien keine Hinweise
vorhanden gewesen, dass eine Frau dort wohnen würde. Es seien keine
Frauenkleider, keine Körperpflegeutensilien und auch kein Make-up oder sonstige
«frauenübliche» Gegenstände zu sehen gewesen. Im Zahnbürstenglas in der
Toilette sei nur eine Zahnbürste gestanden. Auf Frage habe der Ehemann geantwortet,
seine Frau nehme ihre Gegenstände mit, wenn sie bei ihm übernachte. Die Wohnungseinrichtung
lasse auf einen Ein-Mann-Haushalt schliessen. Auf keinem der Fotos in der
Wohnung sei die Ehefrau zu sehen gewesen. Die Natelnummer der Ehefrau habe der
Ehemann erst nach längerem Suchen auf seinem Natel mitteilen können. Er habe
ihre Nummer nicht gespeichert oder abgelegt gehabt. Alle Heiratsunterlagen
befänden sich nach Angabe des Ehemannes in […].
4.3
Das Migrationsamt
veranlasste am 2. November 2018 eine Abklärung der Wohnverhältnisse in der
ehelichen Wohnung in [...] durch die Polizei Kanton Bern (siehe act. 188 – 189).
Im Berichtsrapport vom 13. November 2018 wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin persönlich die Wohnungstür geöffnet habe. Sie sei noch im
Pyjama gewesen und von der Polizei geweckt worden. Sie sei sehr höflich und
korrekt gewesen. Sie habe angegeben, am Vorabend vom 2. November 2018 aus
Serbien zurückgekehrt zu sein. Ihr Gepäck sei noch in der Wohnung gestanden und
nicht ausgepackt gewesen. Im Gästezimmer habe sich eine Kollegin befunden. Den
Aufenthaltsort des Ehepartners betreffend habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt,
dass er seit Ende Juni 2018 in Deutschland sei. Der Ehemann sei nach Deutschland
gegangen, weil seine Mutter gestorben sei. Weiter sei er im Monat Juli im
Krankenhaus in […] gewesen, wo er sich wegen diversen Krankheiten (Diabetes,
Problemen mit dem Knie, etc.) habe behandeln lassen müssen. Seine Schwester sei
dann auch gestorben. Deshalb befinde sich ihr Ehemann nach wie vor in
Deutschland. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass der Ehemann spätestens
am 10. November 2018 in die Schweiz zurückkomme und dass er auf den 31. Juli
2018.
die Kündigung seiner Arbeitsstelle erhalte habe und nun Krankentaggelder
beziehe. Die 3-Zimmer-Dachwohnung sei recht einfach und schlicht eingerichtet
gewesen. Im Schlafzimmer habe es ein Doppelbett, einen Kleiderschrank und einen
Fernsehkarton gegeben. In der Wohnung habe nur ein Foto vorgewiesen werden
können, welches die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gemeinsam zeige. Weitere
Fotos habe sie freiwillig auf ihrem Smartphone gezeigt. Im Badezimmer seien drei
Zahnbürsten zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zwei seien
ihr und eine gehöre dem Ehemann. Im Kleiderschrank seien hauptsächlich
Frauenkleider gewesen. Die restliche Bekleidung (Männerbekleidung) gehöre
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann. Die
Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe viele Kleider nach Deutschland
gebracht, da der Ehemann die letzte Zeit dort verbracht habe. Im Flur seien ca.
vier Paar Männerschuhe zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
mitgeteilt, dass sie ebenfalls krank sei und deshalb häufig nach Serbien reise.
Auch müsse sie zu ihrer alten Mutter in Serbien schauen. Da ihr Mann zudem
krank und im Moment in Deutschland sei, gehe sie auch oft dorthin. Ihr Leben
sei ein Hin- und Her zwischen Deutschland, der Schweiz und Serbien.
4.4
Da der Ehemann gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin am 10. November 2018 in die Schweiz hätte
zurückkommen sollen, veranlasste das Migrationsamt für den 14. November 2018
eine erneute Abklärung der Wohnverhältnisse in der ehelichen Wohnung in [...]
durch die Polizei Kanton Bern (act. 187). Erneut habe die Beschwerdeführerin im
Pyjama die Türe geöffnet. Sie habe angegeben, alleine zu sein. Ihr Ehemann sei
noch nicht nach Hause gekommen. Er befinde sich immer noch in Deutschland. Er
habe erneut eine schlechte medizinische Diagnose bekommen. Sie werde nun
vermutlich zu ihrem Mann nach Deutschland und anschliessend evtl. zusammen mit
ihm nach Serbien reisen, wo sie am 20. November 2018 einen Arzttermin habe.
4.5
Anlässlich der
Wohnungskontrolle in [...] wurden durch die Kantonspolizei Bern vier Nachbarn
gefragt, ob ihnen der Ehemann der Beschwerdeführerin im Haus schon einmal
begegnet sei. Einer der befragten Nachbarn habe ausgesagt, eventuell habe er den
Ehemann schon einmal gesehen, dieser sei ca. 50 Jahre alt. Die anderen drei
befragten Nachbarn hätten angegeben, den Ehemann noch nie im Haus gesehen zu
haben.
5.1
Die Ergebnisse der Abklärungen durch
die Polizei der Kantone Solothurn und Bern, wie sie in den Berichten vom 3.
Februar 2018 und vom 13. November 2018 festgehalten werden, sind klar: Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben weder in [...] noch in [...] eine tatsächliche
Wohngemeinschaft geführt. Der Arbeitsort und die Arbeitszeiten der
Beschwerdeführerin sind zwar Erklärung dafür, warum sie anlässlich der
Kontrolle nicht in der Wohnung in [...] hat angetroffen werden können. Den
Umstand, warum dort überhaupt keine Effekten von ihr vorhanden waren, lässt
sich damit jedoch nicht erklären. Dass die Ehefrau ihre gesamten Utensilien inkl.
Heiratsurkunde in eine fremde Wohnung mitnimmt, in der sie sich angeblich nur
während ihres Arbeitseinsatzes aufhält, ist schlicht unglaubwürdig und lässt
sich auch nicht mit Eheproblemen erklären. In der Wohnung in [...] konnten zwar
Utensilien des Ehemannes sowie ein gemeinsames Foto festgestellt werden. Für
die monatelange Abwesenheit des Ehemannes genügt der Hinweis auf den Hinschied
seiner Mutter und seiner Schwester sowie auf seinen Gesundheitszustand jedoch nicht.
Während der Tod von nahen Familienangehörigen nachvollziehbar zu einer
Auslandabwesenheit führen kann, lässt sich nicht erklären, warum der Ehemann
aufgrund seines Gesundheitszustandes in Deutschland weilt. Auch wenn die
einfache Tatsache des Getrenntlebens keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt (vgl.
BGE 130 II 113 E. 9.5 und 10.3), so hätte die Beschwerdeführerin mittels
Attesten ohne weiteres nachweisen können, warum ihr Ehemann nicht auch in der
Schweiz behandelt werden könnte.
Trotz gegenteiliger Beteuerung der
Beschwerdeführerin bestehen nach dem Gesagten also zahlreiche Indizien, dass
gar nie ein eheliches Zusammenleben stattgefunden hat. Zusammen mit den
Indizien, die bereits vor der Abklärung der Wohnverhältnisse auf ein nicht gelebtes
Eheleben hindeuteten (keine Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat, sehr kurze
Dauer der Bekanntschaft [Kennenlernen am 19. September 2016, Reisepass am 21.
September zum Zwecke der Eheschliessung in der Schweiz ausgestellt worden, (angeblicher)
Zusammenzug am 26. Oktober 2016, Gesuch zur Vorbereitung der Heirat am 27.
Oktober 2016 gestellt, Heirat am 25. September 2017], erheblicher
Altersunterschied [vgl. Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 29. August
2019]) erscheint eine Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Fakten, die für den
Abschluss einer Ausländerrechtsehe sprechen, überwiegen.
5.2
Bei dieser klaren Sachlage ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag
der Beschwerdeführerin um Befragung des Ehemannes zu seiner Auslandabwesenheit
abgewiesen hat. Denn dem Gericht oder der Behörde ist es nicht versagt, einem
beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder
auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es oder sie aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine/ihre Überzeugung gebildet hat und
willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 III 591 E. 5.4; Urteil des BGer
4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen die
Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verletzt.
6.1
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar
2013.
E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli
2012.
E. 4.2).
6.2
Die Beschwerdeführerin selbst macht
nichts geltend, was auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hinweisen
würde. Angesichts dessen hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen bei Erlass der
Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Aufgrund der rund dreijährigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr
Heimatland ohne weiteres zumutbar.
7.1
Zusammengefasst ist die Vermutung
der Vorinstanz, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein
wirklicher Ehewille bestand, begründet, deuten doch mehrere Indizien darauf
hin, dass die Ehegatten nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft zu
führen. Diesen hinreichend begründeten Verdacht vermögen die Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin
ist nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 12. September 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt.
Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu verlassen.
8.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht
Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_127/2020 vom 13. Februar 2020
bestätigt.