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Entscheid

VWBES.2019.333

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

28. November 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. 1975, ist serbische

Staatsangehörige. Sie war in erster Ehe vom 14. Februar 2000 bis 16. September

2016 in Serbien mit einem Landsmann verheiratet. Am 8. November 2016 ersuchte der

deutsche Staatsangehörige B.___, geb. 1960, für A.___ um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.

1.2 Die Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn bewilligte das von B.___ zugunsten von A.___ gestellte Gesuch - trotz

Zweifel an den Motiven der Heirat - mit Verfügung vom 28. Juli 2017 und

erteilte A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.

1.3 Am 25. September 2017 verheirateten

sich B.___ (nachfolgend auch: Ehemann) und A.___. A.___ wurde darauf die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

2.1 Am 24. Januar 2018 gab das

Migrationsamt polizeiliche Abklärungen der Wohnverhältnisse von A.___ und ihrem

Ehemann im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Aufgrund des

Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Solothurn vom 3. Februar 2018 (Besuch

vom 2. Februar 2018 am [...] in [...]) gelangte das Migrationsamt zur

Überzeugung, dass die Ehe von B.___ und A.___ lediglich der Erlangung der

Aufenthaltsbewilligung diene. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A.___

das Vorliegen einer Scheinehe.

2.2 Per 1. Mai 2018 meldeten sich B.___

und A.___ nach [...] ab.

2.3 Das Migrationsamt erbat die Polizei

Kanton Bern darum, an der neuen Wohnadresse in [...] die Verhältnisse im

Hinblick auf eine allfällige Scheinehe abzuklären. Die Besuche erfolgten am 2.

und am 14. November 2018.

3. Gestützt auf die Ergebnisse der

Abklärungen widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern

(nachfolgend: DdI), mit Verfügung vom 29. August 2019 die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies sie unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 30. November 2019 aus der Schweiz

weg.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 10. September 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts des

Kantons Solothurn vom 29. August 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erkennen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12.

September 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. September

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Migrationsamt,

welches das Vorliegen einer Scheinehe bejahte, führte dazu aus, was folgt: Ohne

die Heirat mit einem in der Schweiz Niederlassungsberechtigten wäre es der

Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz zu erhalten. Das Nachzugsgesuch sei nicht mal sechs Wochen nach dem

angeblichen ersten Treffen am 19. September 2016 - mithin drei Tage nach der

Scheidung - eingereicht worden. In der von der Standesbeamtin am 21. September 2016

in Serbien ausgestellten Bescheinigung stehe, dass der Reisepass zum Zwecke der

Eheschliessung in der Schweiz ausgestellt worden sei. Dies bedeute, dass

bereits zwei Tage nach dem angeblich ersten Treffen die Vorbereitungen für die

Heirat eingeleitet worden seien. Anlässlich der ersten Wohnungskontrolle hätten

keine Effekten der Beschwerdeführerin in der Wohnung gefunden werden können. Der

Ehemann habe nicht gewusst, wie das […] heisse, in dem seine Ehefrau arbeite. Der

Ehemann habe die Natelnummer seiner Ehefrau erst nach längerem Suchen mitteilen

können und er habe die Nummer nicht gespeichert und abgelegt gehabt. Bei der

Polizeikontrolle vom 2. November 2018 in [...] habe nur die Beschwerdeführerin

angetroffen werden können. Zwar seien Männerbekleidung, Männerschuhe und ein

Foto festgestellt worden. Dies erstaune nicht weiter, habe das Ehepaar doch

nach der ersten Kontrolle mit weiteren rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin entschuldige

die Abwesenheit des Ehemannes mit dem Tod seiner Mutter und seiner Schwester

sowie mit seiner Krankheit. Ein Nachweis darüber, dass die Mutter und die Schwester

verstorben seien, sei nicht eingereicht worden. Selbst wenn diese Aussage zutreffe,

sei es zwar nachvollziehbar, dass sich der Ehemann wegen den Beerdigungen nach

Deutschland begeben habe, nicht jedoch seine praktisch monatelange

krankheitsbedingte Abwesenheit. Zwar seien diverse Arztzeugnisse eingereicht

worden, die eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Aus den eingereichten

Unterlagen gehe jedoch keine Reiseunfähigkeit des Ehemannes hervor. Die zum

jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Indizien und der Umstand, dass das Ehepaar

nachweislich seit nunmehr einem Jahr ohne nachvollziehbaren Grund getrennt und

in verschiedenen Ländern lebe, würden einzig den Schluss zulassen, dass es sich

bei vorliegend zu beurteilenden Ehe um eine Scheinehe handle.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat als

Ehegattin eines deutschen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen

(abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7 lit.

d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil des

EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E.

8).

3.2

Der Aufenthaltsanspruch nach dem

Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der

Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der

staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.3

Ein Bewilligungsanspruch entfällt

demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn

ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die

Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine

Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche

Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,

dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der

Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012

E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, ihr Ehemann habe die Polizei anlässlich der ersten Wohnungskontrolle darauf

hingewiesen, dass sie unter der Woche in […] arbeite und deshalb nicht habe

angetroffen werden können. Nach dem Wohnsitzwechsel seien zwei weitere

Kontrollen durchgeführt worden, anlässlich derer der Ehemann nicht habe

angetroffen werden können. Der Ehemann sei im Juni 2018 erkrankt und durch

einen in […] ansässigen Arzt behandelt worden. Wenige Tage danach sei die

Mutter des Ehemannes verstorben. Der Ehemann sei darauf nach Deutschland

gereist. Während dieser Reise nach Deutschland habe sich der Gesundheitszustand

des Ehemannes massiv verschlechtert, was wiederholte operative Eingriffe

erforderlich gemacht habe. Er sei seither weder reise- noch arbeitsfähig. Es

sei Aufgabe der Behörde, den Verdacht einer Scheinehe zu beweisen. Sie habe nicht

nur eine Erklärung hinsichtlich der Abwesenheit ihres Ehemannes gegeben,

sondern dieselbe durch Arzt- und Spitalberichte untermauert. Die Vorinstanz

dagegen führe lediglich Verdachtsmomente an, ohne substantiiert die von ihr

abgegebenen und offerierten Beweise zu entkräften.

4.2

Das Migrationsamt veranlasste am 2.

Februar 2018 eine Abklärung der Wohnverhältnisse in der Wohnung am [...] in [...]

durch die Polizei Kanton Solothurn. Der von der Polizei verfasste Bericht über

die Kontrolle datiert vom 3. Februar 2018. Ihm ist Folgendes zu entnehmen:

Da am 2. Februar 2018 zwischen 07:00 und 08:00 Uhr niemand in der Wohnung habe

angetroffen werden können, sei um 16:50 Uhr eine Kontrolle vorgenommen worden. Der

Ehemann habe die Türe geöffnet und die Polizeibeamten hereingebeten. Der

Ehemann habe erklärt, seine Ehefrau sei nicht hier, sondern in […]. Sie arbeite

dort in einer 100 %-Anstellung in einem […] am […]. Den Namen des […] habe er

vergessen. Seine Ehefrau übernachte die ganze Woche bei einer Kollegin in […].

Nur wenn sie einen freien Tag habe, übernachte sie in [...]. Dies sei am

Wochenende oft der Fall. In der Wohnung des Ehemannes seien keine Hinweise

vorhanden gewesen, dass eine Frau dort wohnen würde. Es seien keine

Frauenkleider, keine Körperpflegeutensilien und auch kein Make-up oder sonstige

«frauenübliche» Gegenstände zu sehen gewesen. Im Zahnbürstenglas in der

Toilette sei nur eine Zahnbürste gestanden. Auf Frage habe der Ehemann geantwortet,

seine Frau nehme ihre Gegenstände mit, wenn sie bei ihm übernachte. Die Wohnungseinrichtung

lasse auf einen Ein-Mann-Haushalt schliessen. Auf keinem der Fotos in der

Wohnung sei die Ehefrau zu sehen gewesen. Die Natelnummer der Ehefrau habe der

Ehemann erst nach längerem Suchen auf seinem Natel mitteilen können. Er habe

ihre Nummer nicht gespeichert oder abgelegt gehabt. Alle Heiratsunterlagen

befänden sich nach Angabe des Ehemannes in […].

4.3

Das Migrationsamt

veranlasste am 2. November 2018 eine Abklärung der Wohnverhältnisse in der

ehelichen Wohnung in [...] durch die Polizei Kanton Bern (siehe act. 188 – 189).

Im Berichtsrapport vom 13. November 2018 wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin persönlich die Wohnungstür geöffnet habe. Sie sei noch im

Pyjama gewesen und von der Polizei geweckt worden. Sie sei sehr höflich und

korrekt gewesen. Sie habe angegeben, am Vorabend vom 2. November 2018 aus

Serbien zurückgekehrt zu sein. Ihr Gepäck sei noch in der Wohnung gestanden und

nicht ausgepackt gewesen. Im Gästezimmer habe sich eine Kollegin befunden. Den

Aufenthaltsort des Ehepartners betreffend habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt,

dass er seit Ende Juni 2018 in Deutschland sei. Der Ehemann sei nach Deutschland

gegangen, weil seine Mutter gestorben sei. Weiter sei er im Monat Juli im

Krankenhaus in […] gewesen, wo er sich wegen diversen Krankheiten (Diabetes,

Problemen mit dem Knie, etc.) habe behandeln lassen müssen. Seine Schwester sei

dann auch gestorben. Deshalb befinde sich ihr Ehemann nach wie vor in

Deutschland. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass der Ehemann spätestens

am 10. November 2018 in die Schweiz zurückkomme und dass er auf den 31. Juli

2018.

die Kündigung seiner Arbeitsstelle erhalte habe und nun Krankentaggelder

beziehe. Die 3-Zimmer-Dachwohnung sei recht einfach und schlicht eingerichtet

gewesen. Im Schlafzimmer habe es ein Doppelbett, einen Kleiderschrank und einen

Fernsehkarton gegeben. In der Wohnung habe nur ein Foto vorgewiesen werden

können, welches die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gemeinsam zeige. Weitere

Fotos habe sie freiwillig auf ihrem Smartphone gezeigt. Im Badezimmer seien drei

Zahnbürsten zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zwei seien

ihr und eine gehöre dem Ehemann. Im Kleiderschrank seien hauptsächlich

Frauenkleider gewesen. Die restliche Bekleidung (Männerbekleidung) gehöre

gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann. Die

Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe viele Kleider nach Deutschland

gebracht, da der Ehemann die letzte Zeit dort verbracht habe. Im Flur seien ca.

vier Paar Männerschuhe zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe

mitgeteilt, dass sie ebenfalls krank sei und deshalb häufig nach Serbien reise.

Auch müsse sie zu ihrer alten Mutter in Serbien schauen. Da ihr Mann zudem

krank und im Moment in Deutschland sei, gehe sie auch oft dorthin. Ihr Leben

sei ein Hin- und Her zwischen Deutschland, der Schweiz und Serbien.

4.4

Da der Ehemann gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin am 10. November 2018 in die Schweiz hätte

zurückkommen sollen, veranlasste das Migrationsamt für den 14. November 2018

eine erneute Abklärung der Wohnverhältnisse in der ehelichen Wohnung in [...]

durch die Polizei Kanton Bern (act. 187). Erneut habe die Beschwerdeführerin im

Pyjama die Türe geöffnet. Sie habe angegeben, alleine zu sein. Ihr Ehemann sei

noch nicht nach Hause gekommen. Er befinde sich immer noch in Deutschland. Er

habe erneut eine schlechte medizinische Diagnose bekommen. Sie werde nun

vermutlich zu ihrem Mann nach Deutschland und anschliessend evtl. zusammen mit

ihm nach Serbien reisen, wo sie am 20. November 2018 einen Arzttermin habe.

4.5

Anlässlich der

Wohnungskontrolle in [...] wurden durch die Kantonspolizei Bern vier Nachbarn

gefragt, ob ihnen der Ehemann der Beschwerdeführerin im Haus schon einmal

begegnet sei. Einer der befragten Nachbarn habe ausgesagt, eventuell habe er den

Ehemann schon einmal gesehen, dieser sei ca. 50 Jahre alt. Die anderen drei

befragten Nachbarn hätten angegeben, den Ehemann noch nie im Haus gesehen zu

haben.

5.1

Die Ergebnisse der Abklärungen durch

die Polizei der Kantone Solothurn und Bern, wie sie in den Berichten vom 3.

Februar 2018 und vom 13. November 2018 festgehalten werden, sind klar: Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben weder in [...] noch in [...] eine tatsächliche

Wohngemeinschaft geführt. Der Arbeitsort und die Arbeitszeiten der

Beschwerdeführerin sind zwar Erklärung dafür, warum sie anlässlich der

Kontrolle nicht in der Wohnung in [...] hat angetroffen werden können. Den

Umstand, warum dort überhaupt keine Effekten von ihr vorhanden waren, lässt

sich damit jedoch nicht erklären. Dass die Ehefrau ihre gesamten Utensilien inkl.

Heiratsurkunde in eine fremde Wohnung mitnimmt, in der sie sich angeblich nur

während ihres Arbeitseinsatzes aufhält, ist schlicht unglaubwürdig und lässt

sich auch nicht mit Eheproblemen erklären. In der Wohnung in [...] konnten zwar

Utensilien des Ehemannes sowie ein gemeinsames Foto festgestellt werden. Für

die monatelange Abwesenheit des Ehemannes genügt der Hinweis auf den Hinschied

seiner Mutter und seiner Schwester sowie auf seinen Gesundheitszustand jedoch nicht.

Während der Tod von nahen Familienangehörigen nachvollziehbar zu einer

Auslandabwesenheit führen kann, lässt sich nicht erklären, warum der Ehemann

aufgrund seines Gesundheitszustandes in Deutschland weilt. Auch wenn die

einfache Tatsache des Getrenntlebens keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt (vgl.

BGE 130 II 113 E. 9.5 und 10.3), so hätte die Beschwerdeführerin mittels

Attesten ohne weiteres nachweisen können, warum ihr Ehemann nicht auch in der

Schweiz behandelt werden könnte.

Trotz gegenteiliger Beteuerung der

Beschwerdeführerin bestehen nach dem Gesagten also zahlreiche Indizien, dass

gar nie ein eheliches Zusammenleben stattgefunden hat. Zusammen mit den

Indizien, die bereits vor der Abklärung der Wohnverhältnisse auf ein nicht gelebtes

Eheleben hindeuteten (keine Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat, sehr kurze

Dauer der Bekanntschaft [Kennenlernen am 19. September 2016, Reisepass am 21.

September zum Zwecke der Eheschliessung in der Schweiz ausgestellt worden, (angeblicher)

Zusammenzug am 26. Oktober 2016, Gesuch zur Vorbereitung der Heirat am 27.

Oktober 2016 gestellt, Heirat am 25. September 2017], erheblicher

Altersunterschied [vgl. Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 29. August

2019]) erscheint eine Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Fakten, die für den

Abschluss einer Ausländerrechtsehe sprechen, überwiegen.

5.2

Bei dieser klaren Sachlage ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag

der Beschwerdeführerin um Befragung des Ehemannes zu seiner Auslandabwesenheit

abgewiesen hat. Denn dem Gericht oder der Behörde ist es nicht versagt, einem

beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder

auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es oder sie aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise seine/ihre Überzeugung gebildet hat und

willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 III 591 E. 5.4; Urteil des BGer

4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen die

Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verletzt.

6.1

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei

der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen

Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli

2012.

E. 4.2).

6.2

Die Beschwerdeführerin selbst macht

nichts geltend, was auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hinweisen

würde. Angesichts dessen hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen bei Erlass der

Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Aufgrund der rund dreijährigen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr

Heimatland ohne weiteres zumutbar.

7.1

Zusammengefasst ist die Vermutung

der Vorinstanz, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein

wirklicher Ehewille bestand, begründet, deuten doch mehrere Indizien darauf

hin, dass die Ehegatten nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft zu

führen. Diesen hinreichend begründeten Verdacht vermögen die Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin

ist nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 12. September 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt.

Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils zu verlassen.

8.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht

Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_127/2020 vom 13. Februar 2020

bestätigt.