VWBES.2019.338
Errichtung Vertretungsbeistandschaft
17. Dezember 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Errichtung
Vertretungsbeistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (geb. 1940, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) wurde am 30. August 2018 im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung zum zweiten Mal innerhalb von wenigen Monaten in
die Psychiatrie Baselland in Liestal eingewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober
2018 beantragte die Psychiatrie Baselland den Erlass von ambulanten Weisungen.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 31. Oktober
2018 die Weisung erteilt, mit der psychiatrischen Spitex-Betreuung
zusammenzuarbeiten, insbesondere der Spitex und dem dazugehörigen
Mahlzeitendienst Zugang in die Wohnung zu gewähren bzw. den Hausschlüssel
auszuhändigen, damit diese täglich die Morgenmedikation kontrollieren und
richten kann, die Beschwerdeführerin in Bezug auf Ernährung und Körperpflege zu
beobachten und ggf. entsprechende Massnahmen rechtzeitig zu ergreifen, sie im
Haushalt und bei den Einkäufen zu unterstützen sowie die Mahlzeiten zu liefern.
Die Weisung wurde bis zum 30. Oktober 2019 befristet.
2. Ende März 2019 musste die
Beschwerdeführerin erneut per fürsorgerische Unterbringung (FU) in die
psychiatrische Klinik eingewiesen werden, nachdem sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert und sie der Psychiatriespitex die Tür nicht mehr geöffnet hatte.
3. Nachdem die fürsorgerische
Unterbringung verlängert worden war, wies das Verwaltungsgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde nach Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens
mit Urteil vom 6. Juni 2019 ab.
4. Nach weiteren Abklärungen wurde die
Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2019 per
fürsorgerische Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut,
indem es das Alters- und Pflegeheim nur als vorübergehend geeignete
Betreuungsform erachtete und die fürsorgerische Unterbringung dort auf drei
Monate befristete.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. August 2019 eine
Vertretungsbeistandschaft mit folgenden Aufgabenbereichen:
·
Vertretung der
betroffenen Person in medizinischen Angelegenheiten
·
Vertretung der
betroffenen Person in Fragen des Wohnens, insbesondere die Prüfung und
Organisation einer Unterbringung in einer geeigneten Institution
Als Mandatsperson wurde B.___ eingesetzt.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten
Massnahme.
7. Mit Vernehmlassung vom
22. Oktober 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 25. November 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Behördliche Massnahmen im
Erwachsenenschutz sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicherstellen. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person ist dabei soweit wie
möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
ordnet dann eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder
öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend
erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art
389.
ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet
eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen
Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person
liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in
Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann, noch
eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1
ZGB).
Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Eine Vertretungsbeistandschaft wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen
kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. Auch wenn
die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich
die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen
(Art. 394 ZGB).
3.1
Die Vorinstanz hat die Anordnung der
Massnahme im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach den
Akten nicht in der Lage sei, ihr Leben selbständig zu führen und genügend für
sich zu sorgen. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und es müsse mit nicht
erbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige
dringend Unterstützung im persönlichen Bereich. Zum einen müsse dringend eine
Anschlusslösung gesucht werden, die den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin
entspreche. Zum anderen müsse sichergestellt werden, dass sie die notwendigen
Medikamente einnehme und dabei betreut werde. All dies werde durch die neue
Beistandsperson aufzugleisen und zu organisieren sein.
3.2
Die Beschwerdeführerin führte
dagegen im Wesentlichen aus, der Entscheid stütze sich auf das Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 27. Mai 2019, welcher lediglich ein 10-minütiges
Gespräch mit ihr geführt habe. Er habe lediglich Verdachtsdiagnosen geäussert,
die Frage nach einer psychischen Störung dann aber völlig selbstverständlich
bejaht. Er gehe nicht auf den Umstand ein, dass eine Person, welche ihr
bisheriges Leben selbständig bestritten habe, sich mittels einer FU in einer
psychiatrischen Institution wiederfinde, eine gewisse und absolut erklärbare
Ablehnung gegenüber einer «Bevormundung» einnehmen könne, insbesondere in einer
Institution, die nachweisbar verdeckt Psychopharmaka abgebe. Von einer
diagnostizierten, schweren psychiatrischen Störung ihrerseits könne klar nicht
ausgegangen werden. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2019
verneine das Vorhandensein einer wahnhaften Störung. Auch dem Bericht von Dr.
med. E.___ zur neuropsychologischen Untersuchung, welche empfehle, dass «dem
Wunsch der Patientin nach baldiger Entlassung und Rückkehr nachhause
entsprochen werden sollte, dies mit Installation regelmässiger Spitexbesuche»
werde nicht genügend Rechnung getragen. Auch nach dem Abklärungsbericht der
Sozialregion reiche eine Alterswohnung aus, sofern eine nahe Anbindung an die
notwendigen unterstützenden Dienste erfolge. Nach der psychiatrischen Spitex
sei sie nach wie vor in der Lage, allein zu wohnen, sofern eine gewisse
Unterstützung vorhanden sei, welche jedoch entgegen der früher vorgenommenen
Art und Weise seriös aufgegleist werden sollte. Sie lehne den Entscheid, der
auf Verdachtsmomente beruhe und am Schreibtisch getroffen worden sei,
entschieden ab. Sie verstehe nicht, wie eine ihr unbekannte Person sie adäquat
und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse in den erwähnten
Angelegenheiten vertreten solle. Sie gehe davon aus, dass diese eine Ruhigstellung
mittels verdeckter Abgabe von Psychopharmaka weiterhin billigen würde. Für das
Wohnen benötige sie bloss Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten
Alterswohnung, wozu eine Begleitbeistandschaft ausreichen würde.
3.3
In ihrer Vernehmlassung führte die
Vorinstanz dagegen aus, aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin
sei eine Begleitbeistandschaft nicht in Frage gekommen. Mit der
Vertretungsbeistandschaft sei die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht eingeschränkt worden, sie könne also nach wie vor selber handeln. Die
Beschwerdeführerin habe per 1. November 2019 eine Alterswohnung in Basel
gefunden und halte sich bis zum Übertritt dahin freiwillig im Alters- und
Pflegeheim auf. Der Übertritt in die Alterswohnung, allenfalls verbunden mit
weiteren ambulanten Massnahmen, sowie der weitere Verlauf der Wohn- und
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin würden zeigen, ob künftig
eine Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme erfolgen könne.
3.4
Mit ihrer Eingabe vom 25. November
2019.
bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Einnahme von
Psychopharmaka entschieden ablehne. Die wegen somatischen Leiden benötigten
Medikamente nehme sie selbstverständlich regelmässig und ohne fremde
Unterstützung nach wie vor selbständig ein. Eine Begleitbeistandschaft sei ihr
nie vorgeschlagen worden. In der Zwischenzeit habe sie ohne behördliche Hilfe
die von ihr bevorzugte Wohnform im [...] finden können. Hier lebe sie
unabhängig und selbstbestimmt in ihrer Wohnung und könne dennoch zahlreiche
Hilfestellungen, z.B. bei der Reinigung oder im Haushalt, in Anspruch nehmen.
Zusätzlich könne sie vom im Haus vorhandenen Restaurant profitieren. Sollte sie
später einmal pflegebedürftig werden, so werde ihr der nahtlose Übergang in ein
Pflegezentrum des Bürgerspitals Basel gewährt. Sie lehne deshalb die
Vertretungsbeistandschaft ab.
4.
Es ist somit im Folgenden zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schwächezustandes schutzbedürftig und
in medizinischen Angelegenheiten und in Fragen des Wohnens auf Hilfestellungen
angewiesen ist.
4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin innerhalb der letzten Jahre mehrmals in die psychiatrische
Klinik eingewiesen werden musste. Anlässlich der Anhörung des
Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 sagte die zuständige Oberärztin gar
aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer krank, es handle sich um die
23.
Hospitalisation, jedoch um die erste in der Klinik in Solothurn. Bezüglich
den vergangenen 1 ½ Jahre ist den Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 3. Juli 2018
per FU in der Psychiatrie Baselland hospitalisiert war, und dann am
30.
August 2018 mit vergleichbarer Symptomatik erneut eingewiesen worden
ist, nachdem sie die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte. Gemäss
einem Arztbrief von Dr. med. F.___ vom 4. Oktober 2018 habe die
Beschwerdeführerin Essen und Trinken vehement abgelehnt und habe psychotisch, ängstlich
und misstrauisch gewirkt. Nach dem Klinikaustritt am 9. Oktober 2018 hatte
die KESB am 31. Oktober 2018 Weisungen betreffend Betreuung durch die
Psychiatriespitex und Mahlzeitendienst erlassen. Trotzdem erfolgte am
14.
Januar 2019 der nächste Eintritt in die Klinik, nachdem der Ehemann
der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 im Alters- und Pflegeheim
verstorben war. Auch bei dieser fürsorgerischen Unterbringung wurde über
Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit bei akuter Dehydration und wahnhaftem
Erleben berichtet. Die Hospitalisation dauerte bis zum 13. Februar 2019,
worauf bereits am 28. März 2019 die nächste FU-Einweisung mit identischer
Symptomatik folgte. Seither konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihr
bisheriges Zuhause zurückkehren. Sie befand sich bis zum 5. Juli 2019 per
FU in der Klinik und wurde in der Folge in einem Alters- und Pflegeheim
fürsorgerisch untergebracht. Die FU wurde am 26. September 2019
aufgehoben, worauf die Beschwerdeführerin freiwillig im Alters- und Pflegeheim
blieb, bis sie per 1. November 2019 in eine Alterswohnung in Basel
übertreten konnte.
4.2
Verschiedenen Arzt- und
Abklärungsberichten ist Folgendes zu entnehmen:
4.2.1
Der zuständige Arzt der Klinik,
Dr. med. G.___, berichtete mit Schreiben vom 16. April 2019, dass die
Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung unklarer Ursache leide und auf
eine hochstrukturierte Umgebung angewiesen sei, andernfalls von einer raschen
erneuten Dekompensation im häuslichen Umfeld mit Selbstgefährdung auszugehen
sei. Es wurde auf den Behandlungs- und Betreuungsbedarf wegen Dehydration,
Malnutrition und psychotischem Erleben zuhause hingewiesen und die Errichtung
einer Beistandschaft und eine Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim
empfohlen.
4.2.2
Mit Gutachten vom 27. Mai
2019.
führte Dr. med. C.___ aus, es liege ein anamnestisch und klinisch
begründbarer Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung im
Sinne von ICD-10 F22.9 vor. Zudem liege aus Sicht des Gutachters ein Verdacht
auf eine kombiniert depressive und passiv-aggressive Störung vor, am ehesten zu
deuten als Anpassungsstörung im Sinn von ICD-10 F43.23 oder F43.28, im
Zusammenhang mit dem Erleben des Sterbens ihres Ehemannes am 6. Dezember
2018.
Die Patientin entwickle auch unter therapeutischen Bedingungen keine
Krankheitseinsicht und sei in Bezug auf Therapie unkooperativ und
unzuverlässig, solange sie ohne psychiatrische Medikation bleibe. Selbst unter
stationären Bedingungen habe sie die Medikamente, eine adäquate Körperhygiene und
ein entsprechendes Ess- und Trinkverhalten verweigert. Aufgrund der Exploration
müsse vermutet werden, dass bei einer Rückkehr in die angestammten Verhältnisse
mit dem Therapieabbruch und mit nichterbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden
müsse, also mit einem erneuten Rückfall in den bereits einschlägig bekannten
Zustand. Die Patientin sei uneinsichtig. Die Wohnform der Patientin müsse neu
durchdacht und organisiert werden. Das die Patientin betreuende Netz von
Personen (Tochter, Spitex) werde durch die Patientin immer wieder strapaziert
und an der Ausübung von Hilfeleistungen gehindert. Die Patientin sollte in ein
hochstrukturiertes, betreutes Wohnen übertreten können. Der Gutachter empfahl,
es sollten eine ambulante psychiatrische und eine teilstationäre
(Tagesstruktur-gebende) Nachbehandlung etabliert werden, mit Auflagen seitens
der Behörde für den Fall der Incompliance. Von der Entwicklung einer echten,
einsichtigen, stabilen Compliance in Bezug auf die Therapie könne bei der
Patientin leider auch in Zukunft kaum ausgegangen werden.
4.2.3
Der behandelnde Arzt der Klinik,
Dr. G.___, teilte am 12. Juni 2019 im Wesentlichen mit, unter der
vorübergehenden Medikation habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Es liege eine
minimale neuropsychologische Störung vor, die Kriterien einer Demenz seien aber
nicht erfüllt. Ein Austritt nachhause mit engmaschiger Unterstützung durch
Spitex, Haushaltshilfe, Psychiatriespitex und Tagesklinik sowie Errichtung
einer Beistandschaft sei möglich, allerdings sei eine erneute Dekompensation im
häuslichen Umfeld nicht auszuschliessen.
4.2.4
In einem Abklärungsbericht der
Sozialregion vom 1. Juli 2019 wurde ausgeführt, es sei eine Unterbringung
in einem geeigneten und auch auf die psychiatrischen Bedürfnisse ausgerichteten
Alters- und Pflegeheim notwendig. Allenfalls reiche in der aktuellen stabileren
Verfassung auch eine Alterswohnung, sofern eine nahe Anbindung an die
notwendigen unterstützenden Dienste gewährleistet sei. Parallel dazu werde die
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vertretung in persönlichen
Angelegenheiten empfohlen, welche durch eine professionelle Beistandsperson
geführt werden solle.
4.2.5
Mit Bericht vom 29. Juli 2019
machte der betreuende Arzt im Alters- und Pflegeheim, Dr. med. D.___, geltend,
aus seiner Sicht liege zum jetzigen Zeitpunkt keine wahnhafte Störung vor. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin scheine vielmehr das Problem zu haben, dass über sie verfügt
werde, was sie nicht verstehen könne. Es sei aber sicher richtig, dass die
Beschwerdeführerin Hilfe erhalte, bis sie eine geeignete Alterswohnung gefunden
habe. Sie habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, in eine Alterswohnung in der
Region Basel zu ziehen. Sie wisse, dass eine gewisse Überwachung von Nöten sei,
auch wünsche sie die Möglichkeit zu essen und allenfalls Spitexhilfe.
4.2.6 Am 29. August 2019 berichtete
das Alters- und Pflegeheim, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem
stabilen körperlichen Zustand. Sie habe wiederholt Wahnvorstellungen bezüglich
einer möglichen versteckten Medikation gehabt. Seit ihr aber die Medikamente in
der Originalverpackung abgegeben würden, sei ihr Vertrauen in die Pflege
gewachsen. Sie sei in allen alltäglichen Aktivitäten selbständig und sei zu
jedem Zeitpunkt vollständig orientiert. Sie organisiere ihren Tagesablauf
(Spazieren, Einkaufen, Zeichnen, Lesen usw.) selbständig und melde sich
diesbezüglich immer bei der Pflege ab. Sie integriere sich zudem an den
hausinternen Aktivitäten (Ausflüge, Aktivierung etc.).
4.2.7 Anlässlich der Anhörung durch die
KESB betreffend Aufhebung der FU teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre
Enkeltochter ihr behilflich gewesen sei beim Organisieren der Alterswohnung.
Der neu eingesetzte Beistand erklärte ihr, allfällige Hilfestellungen für den
Umzug nach Basel organisieren zu können.
4.3 Die häufigen Hospitalisationen in
verschiedenen psychiatrischen Kliniken während den vergangenen Jahren zeigen
deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin schwer psychisch krank ist und damit
an einem Schwächezustand leidet. Auch wenn keine eindeutige Diagnose gestellt
wurde, so ist doch klar, dass sich die Beschwerdeführerin selbstgefährdet,
indem sie immer wieder das Essen und Trinken verweigert und in einem dehydrierten,
unterernährten und wahnhaft-verwirrten Gesundheitszustand hospitalisiert werden
muss. Da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit hat,
verweigert sie immer wieder die Einnahme der Psychopharmaka – auf die ihre
Krankheit gut ansprechen würde – wie sie dies auch in ihrer Eingabe vom
25. November 2019 erneut bekräftigt hat. Es besteht deshalb ein dringender
Schutzbedarf.
Es ist erfreulich, dass sich die
Beschwerdeführerin offenbar momentan in einem stabilen Gesundheitszustand
befindet und sich selbständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann. Nach bisher
23 erfolgten Hospitalisationen und Verweigerung der psychiatrischen Medikation besteht
aber eine grosse Gefahr, dass sich der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführer wieder verschlechtern und sie wieder in einen
Verwirrtheitszustand geraten, Essen und Flüssigkeitsaufnahme verweigern und
sich dadurch erneut akut an Leib und Leben gefährden wird. Damit in solchen
Situationen schnell geholfen werden kann oder es im besten Fall gar nicht mehr
zu solchen Situationen kommt, ist die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen.
Im Bereich Wohnen konnte sich die
Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Enkeltochter selbst eine Alterswohnung
besorgen, wo sie die gewünschten Hilfestellungen in Anspruch nehmen kann. Dies
ist zwar eine sehr gute Lösung, solange die Beschwerdeführerin die angebotenen
Hilfsangebote selbst in Anspruch nimmt. Problematisch wird es hingegen dann,
wenn der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut
dekompensieren sollte, was sich jeweils durch Rückzug und misstrauische
Verweigerungshaltung zeigt. In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die Hilfsangebote wie Spitexdienste und Mahlzeitendienst
bzw. Essen im hauseigenen Restaurant nicht mehr in Anspruch nehmen und
verweigern wird. Für solche Situationen ist es notwendig, dass jemand die
Beschwerdeführerin vertreten und für sie die benötigten Hilfestellungen organisieren
kann, auch wenn die Beschwerdeführerin solche durch krankheitsbedingte
Verkennung der Realität ablehnen sollte. Die angeordnete
Vertretungsbeistandschaft für medizinische Angelegenheiten und im Bereich
Wohnen ist daher erforderlich. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wurde nicht eingeschränkt, sodass sie nach wie vor selbständig handeln kann.
Die angeordnete Massnahme ist damit zumutbar und verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann