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Entscheid

VWBES.2019.338

Errichtung Vertretungsbeistandschaft

17. Dezember 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ (geb. 1940, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) wurde am 30. August 2018 im Rahmen einer

fürsorgerischen Unterbringung zum zweiten Mal innerhalb von wenigen Monaten in

die Psychiatrie Baselland in Liestal eingewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober

2018 beantragte die Psychiatrie Baselland den Erlass von ambulanten Weisungen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 31. Oktober

2018 die Weisung erteilt, mit der psychiatrischen Spitex-Betreuung

zusammenzuarbeiten, insbesondere der Spitex und dem dazugehörigen

Mahlzeitendienst Zugang in die Wohnung zu gewähren bzw. den Hausschlüssel

auszuhändigen, damit diese täglich die Morgenmedikation kontrollieren und

richten kann, die Beschwerdeführerin in Bezug auf Ernährung und Körperpflege zu

beobachten und ggf. entsprechende Massnahmen rechtzeitig zu ergreifen, sie im

Haushalt und bei den Einkäufen zu unterstützen sowie die Mahlzeiten zu liefern.

Die Weisung wurde bis zum 30. Oktober 2019 befristet.

2. Ende März 2019 musste die

Beschwerdeführerin erneut per fürsorgerische Unterbringung (FU) in die

psychiatrische Klinik eingewiesen werden, nachdem sich ihr Gesundheitszustand

verschlechtert und sie der Psychiatriespitex die Tür nicht mehr geöffnet hatte.

3. Nachdem die fürsorgerische

Unterbringung verlängert worden war, wies das Verwaltungsgericht eine dagegen

erhobene Beschwerde nach Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens

mit Urteil vom 6. Juni 2019 ab.

4. Nach weiteren Abklärungen wurde die

Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2019 per

fürsorgerische Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht.

Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut,

indem es das Alters- und Pflegeheim nur als vorübergehend geeignete

Betreuungsform erachtete und die fürsorgerische Unterbringung dort auf drei

Monate befristete.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. August 2019 eine

Vertretungsbeistandschaft mit folgenden Aufgabenbereichen:

·

Vertretung der

betroffenen Person in medizinischen Angelegenheiten

·

Vertretung der

betroffenen Person in Fragen des Wohnens, insbesondere die Prüfung und

Organisation einer Unterbringung in einer geeigneten Institution

Als Mandatsperson wurde B.___ eingesetzt.

Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten

Massnahme.

7. Mit Vernehmlassung vom

22. Oktober 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Am 25. November 2019 reichte die

Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Behördliche Massnahmen im

Erwachsenenschutz sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen

sicherstellen. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person ist dabei soweit wie

möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde

ordnet dann eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder

öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend

erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art

389.

ZGB).

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet

eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen

Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person

liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in

Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann, noch

eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1

ZGB).

Das Erwachsenenschutzrecht kennt

verschiedene Arten von Beistandschaften. Eine Vertretungsbeistandschaft wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen

kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. Auch wenn

die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich

die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen

(Art. 394 ZGB).

3.1

Die Vorinstanz hat die Anordnung der

Massnahme im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach den

Akten nicht in der Lage sei, ihr Leben selbständig zu führen und genügend für

sich zu sorgen. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und es müsse mit nicht

erbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige

dringend Unterstützung im persönlichen Bereich. Zum einen müsse dringend eine

Anschlusslösung gesucht werden, die den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin

entspreche. Zum anderen müsse sichergestellt werden, dass sie die notwendigen

Medikamente einnehme und dabei betreut werde. All dies werde durch die neue

Beistandsperson aufzugleisen und zu organisieren sein.

3.2

Die Beschwerdeführerin führte

dagegen im Wesentlichen aus, der Entscheid stütze sich auf das Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 27. Mai 2019, welcher lediglich ein 10-minütiges

Gespräch mit ihr geführt habe. Er habe lediglich Verdachtsdiagnosen geäussert,

die Frage nach einer psychischen Störung dann aber völlig selbstverständlich

bejaht. Er gehe nicht auf den Umstand ein, dass eine Person, welche ihr

bisheriges Leben selbständig bestritten habe, sich mittels einer FU in einer

psychiatrischen Institution wiederfinde, eine gewisse und absolut erklärbare

Ablehnung gegenüber einer «Bevormundung» einnehmen könne, insbesondere in einer

Institution, die nachweisbar verdeckt Psychopharmaka abgebe. Von einer

diagnostizierten, schweren psychiatrischen Störung ihrerseits könne klar nicht

ausgegangen werden. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2019

verneine das Vorhandensein einer wahnhaften Störung. Auch dem Bericht von Dr.

med. E.___ zur neuropsychologischen Untersuchung, welche empfehle, dass «dem

Wunsch der Patientin nach baldiger Entlassung und Rückkehr nachhause

entsprochen werden sollte, dies mit Installation regelmässiger Spitexbesuche»

werde nicht genügend Rechnung getragen. Auch nach dem Abklärungsbericht der

Sozialregion reiche eine Alterswohnung aus, sofern eine nahe Anbindung an die

notwendigen unterstützenden Dienste erfolge. Nach der psychiatrischen Spitex

sei sie nach wie vor in der Lage, allein zu wohnen, sofern eine gewisse

Unterstützung vorhanden sei, welche jedoch entgegen der früher vorgenommenen

Art und Weise seriös aufgegleist werden sollte. Sie lehne den Entscheid, der

auf Verdachtsmomente beruhe und am Schreibtisch getroffen worden sei,

entschieden ab. Sie verstehe nicht, wie eine ihr unbekannte Person sie adäquat

und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse in den erwähnten

Angelegenheiten vertreten solle. Sie gehe davon aus, dass diese eine Ruhigstellung

mittels verdeckter Abgabe von Psychopharmaka weiterhin billigen würde. Für das

Wohnen benötige sie bloss Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten

Alterswohnung, wozu eine Begleitbeistandschaft ausreichen würde.

3.3

In ihrer Vernehmlassung führte die

Vorinstanz dagegen aus, aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin

sei eine Begleitbeistandschaft nicht in Frage gekommen. Mit der

Vertretungsbeistandschaft sei die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nicht eingeschränkt worden, sie könne also nach wie vor selber handeln. Die

Beschwerdeführerin habe per 1. November 2019 eine Alterswohnung in Basel

gefunden und halte sich bis zum Übertritt dahin freiwillig im Alters- und

Pflegeheim auf. Der Übertritt in die Alterswohnung, allenfalls verbunden mit

weiteren ambulanten Massnahmen, sowie der weitere Verlauf der Wohn- und

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin würden zeigen, ob künftig

eine Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme erfolgen könne.

3.4

Mit ihrer Eingabe vom 25. November

2019.

bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Einnahme von

Psychopharmaka entschieden ablehne. Die wegen somatischen Leiden benötigten

Medikamente nehme sie selbstverständlich regelmässig und ohne fremde

Unterstützung nach wie vor selbständig ein. Eine Begleitbeistandschaft sei ihr

nie vorgeschlagen worden. In der Zwischenzeit habe sie ohne behördliche Hilfe

die von ihr bevorzugte Wohnform im [...] finden können. Hier lebe sie

unabhängig und selbstbestimmt in ihrer Wohnung und könne dennoch zahlreiche

Hilfestellungen, z.B. bei der Reinigung oder im Haushalt, in Anspruch nehmen.

Zusätzlich könne sie vom im Haus vorhandenen Restaurant profitieren. Sollte sie

später einmal pflegebedürftig werden, so werde ihr der nahtlose Übergang in ein

Pflegezentrum des Bürgerspitals Basel gewährt. Sie lehne deshalb die

Vertretungsbeistandschaft ab.

4.

Es ist somit im Folgenden zu prüfen,

ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schwächezustandes schutzbedürftig und

in medizinischen Angelegenheiten und in Fragen des Wohnens auf Hilfestellungen

angewiesen ist.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin innerhalb der letzten Jahre mehrmals in die psychiatrische

Klinik eingewiesen werden musste. Anlässlich der Anhörung des

Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 sagte die zuständige Oberärztin gar

aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer krank, es handle sich um die

23.

Hospitalisation, jedoch um die erste in der Klinik in Solothurn. Bezüglich

den vergangenen 1 ½ Jahre ist den Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 3. Juli 2018

per FU in der Psychiatrie Baselland hospitalisiert war, und dann am

30.

August 2018 mit vergleichbarer Symptomatik erneut eingewiesen worden

ist, nachdem sie die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte. Gemäss

einem Arztbrief von Dr. med. F.___ vom 4. Oktober 2018 habe die

Beschwerdeführerin Essen und Trinken vehement abgelehnt und habe psychotisch, ängstlich

und misstrauisch gewirkt. Nach dem Klinikaustritt am 9. Oktober 2018 hatte

die KESB am 31. Oktober 2018 Weisungen betreffend Betreuung durch die

Psychiatriespitex und Mahlzeitendienst erlassen. Trotzdem erfolgte am

14.

Januar 2019 der nächste Eintritt in die Klinik, nachdem der Ehemann

der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 im Alters- und Pflegeheim

verstorben war. Auch bei dieser fürsorgerischen Unterbringung wurde über

Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit bei akuter Dehydration und wahnhaftem

Erleben berichtet. Die Hospitalisation dauerte bis zum 13. Februar 2019,

worauf bereits am 28. März 2019 die nächste FU-Einweisung mit identischer

Symptomatik folgte. Seither konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihr

bisheriges Zuhause zurückkehren. Sie befand sich bis zum 5. Juli 2019 per

FU in der Klinik und wurde in der Folge in einem Alters- und Pflegeheim

fürsorgerisch untergebracht. Die FU wurde am 26. September 2019

aufgehoben, worauf die Beschwerdeführerin freiwillig im Alters- und Pflegeheim

blieb, bis sie per 1. November 2019 in eine Alterswohnung in Basel

übertreten konnte.

4.2

Verschiedenen Arzt- und

Abklärungsberichten ist Folgendes zu entnehmen:

4.2.1

Der zuständige Arzt der Klinik,

Dr. med. G.___, berichtete mit Schreiben vom 16. April 2019, dass die

Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung unklarer Ursache leide und auf

eine hochstrukturierte Umgebung angewiesen sei, andernfalls von einer raschen

erneuten Dekompensation im häuslichen Umfeld mit Selbstgefährdung auszugehen

sei. Es wurde auf den Behandlungs- und Betreuungsbedarf wegen Dehydration,

Malnutrition und psychotischem Erleben zuhause hingewiesen und die Errichtung

einer Beistandschaft und eine Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim

empfohlen.

4.2.2

Mit Gutachten vom 27. Mai

2019.

führte Dr. med. C.___ aus, es liege ein anamnestisch und klinisch

begründbarer Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung im

Sinne von ICD-10 F22.9 vor. Zudem liege aus Sicht des Gutachters ein Verdacht

auf eine kombiniert depressive und passiv-aggressive Störung vor, am ehesten zu

deuten als Anpassungsstörung im Sinn von ICD-10 F43.23 oder F43.28, im

Zusammenhang mit dem Erleben des Sterbens ihres Ehemannes am 6. Dezember

2018.

Die Patientin entwickle auch unter therapeutischen Bedingungen keine

Krankheitseinsicht und sei in Bezug auf Therapie unkooperativ und

unzuverlässig, solange sie ohne psychiatrische Medikation bleibe. Selbst unter

stationären Bedingungen habe sie die Medikamente, eine adäquate Körperhygiene und

ein entsprechendes Ess- und Trinkverhalten verweigert. Aufgrund der Exploration

müsse vermutet werden, dass bei einer Rückkehr in die angestammten Verhältnisse

mit dem Therapieabbruch und mit nichterbrachter Selbstfürsorge gerechnet werden

müsse, also mit einem erneuten Rückfall in den bereits einschlägig bekannten

Zustand. Die Patientin sei uneinsichtig. Die Wohnform der Patientin müsse neu

durchdacht und organisiert werden. Das die Patientin betreuende Netz von

Personen (Tochter, Spitex) werde durch die Patientin immer wieder strapaziert

und an der Ausübung von Hilfeleistungen gehindert. Die Patientin sollte in ein

hochstrukturiertes, betreutes Wohnen übertreten können. Der Gutachter empfahl,

es sollten eine ambulante psychiatrische und eine teilstationäre

(Tagesstruktur-gebende) Nachbehandlung etabliert werden, mit Auflagen seitens

der Behörde für den Fall der Incompliance. Von der Entwicklung einer echten,

einsichtigen, stabilen Compliance in Bezug auf die Therapie könne bei der

Patientin leider auch in Zukunft kaum ausgegangen werden.

4.2.3

Der behandelnde Arzt der Klinik,

Dr. G.___, teilte am 12. Juni 2019 im Wesentlichen mit, unter der

vorübergehenden Medikation habe sich eine Stabilisierung gezeigt. Es liege eine

minimale neuropsychologische Störung vor, die Kriterien einer Demenz seien aber

nicht erfüllt. Ein Austritt nachhause mit engmaschiger Unterstützung durch

Spitex, Haushaltshilfe, Psychiatriespitex und Tagesklinik sowie Errichtung

einer Beistandschaft sei möglich, allerdings sei eine erneute Dekompensation im

häuslichen Umfeld nicht auszuschliessen.

4.2.4

In einem Abklärungsbericht der

Sozialregion vom 1. Juli 2019 wurde ausgeführt, es sei eine Unterbringung

in einem geeigneten und auch auf die psychiatrischen Bedürfnisse ausgerichteten

Alters- und Pflegeheim notwendig. Allenfalls reiche in der aktuellen stabileren

Verfassung auch eine Alterswohnung, sofern eine nahe Anbindung an die

notwendigen unterstützenden Dienste gewährleistet sei. Parallel dazu werde die

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vertretung in persönlichen

Angelegenheiten empfohlen, welche durch eine professionelle Beistandsperson

geführt werden solle.

4.2.5

Mit Bericht vom 29. Juli 2019

machte der betreuende Arzt im Alters- und Pflegeheim, Dr. med. D.___, geltend,

aus seiner Sicht liege zum jetzigen Zeitpunkt keine wahnhafte Störung vor. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin scheine vielmehr das Problem zu haben, dass über sie verfügt

werde, was sie nicht verstehen könne. Es sei aber sicher richtig, dass die

Beschwerdeführerin Hilfe erhalte, bis sie eine geeignete Alterswohnung gefunden

habe. Sie habe ihm gegenüber den Wunsch geäussert, in eine Alterswohnung in der

Region Basel zu ziehen. Sie wisse, dass eine gewisse Überwachung von Nöten sei,

auch wünsche sie die Möglichkeit zu essen und allenfalls Spitexhilfe.

4.2.6 Am 29. August 2019 berichtete

das Alters- und Pflegeheim, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem

stabilen körperlichen Zustand. Sie habe wiederholt Wahnvorstellungen bezüglich

einer möglichen versteckten Medikation gehabt. Seit ihr aber die Medikamente in

der Originalverpackung abgegeben würden, sei ihr Vertrauen in die Pflege

gewachsen. Sie sei in allen alltäglichen Aktivitäten selbständig und sei zu

jedem Zeitpunkt vollständig orientiert. Sie organisiere ihren Tagesablauf

(Spazieren, Einkaufen, Zeichnen, Lesen usw.) selbständig und melde sich

diesbezüglich immer bei der Pflege ab. Sie integriere sich zudem an den

hausinternen Aktivitäten (Ausflüge, Aktivierung etc.).

4.2.7 Anlässlich der Anhörung durch die

KESB betreffend Aufhebung der FU teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre

Enkeltochter ihr behilflich gewesen sei beim Organisieren der Alterswohnung.

Der neu eingesetzte Beistand erklärte ihr, allfällige Hilfestellungen für den

Umzug nach Basel organisieren zu können.

4.3 Die häufigen Hospitalisationen in

verschiedenen psychiatrischen Kliniken während den vergangenen Jahren zeigen

deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin schwer psychisch krank ist und damit

an einem Schwächezustand leidet. Auch wenn keine eindeutige Diagnose gestellt

wurde, so ist doch klar, dass sich die Beschwerdeführerin selbstgefährdet,

indem sie immer wieder das Essen und Trinken verweigert und in einem dehydrierten,

unterernährten und wahnhaft-verwirrten Gesundheitszustand hospitalisiert werden

muss. Da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit hat,

verweigert sie immer wieder die Einnahme der Psychopharmaka – auf die ihre

Krankheit gut ansprechen würde – wie sie dies auch in ihrer Eingabe vom

25. November 2019 erneut bekräftigt hat. Es besteht deshalb ein dringender

Schutzbedarf.

Es ist erfreulich, dass sich die

Beschwerdeführerin offenbar momentan in einem stabilen Gesundheitszustand

befindet und sich selbständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann. Nach bisher

23 erfolgten Hospitalisationen und Verweigerung der psychiatrischen Medikation besteht

aber eine grosse Gefahr, dass sich der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführer wieder verschlechtern und sie wieder in einen

Verwirrtheitszustand geraten, Essen und Flüssigkeitsaufnahme verweigern und

sich dadurch erneut akut an Leib und Leben gefährden wird. Damit in solchen

Situationen schnell geholfen werden kann oder es im besten Fall gar nicht mehr

zu solchen Situationen kommt, ist die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen.

Im Bereich Wohnen konnte sich die

Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Enkeltochter selbst eine Alterswohnung

besorgen, wo sie die gewünschten Hilfestellungen in Anspruch nehmen kann. Dies

ist zwar eine sehr gute Lösung, solange die Beschwerdeführerin die angebotenen

Hilfsangebote selbst in Anspruch nimmt. Problematisch wird es hingegen dann,

wenn der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut

dekompensieren sollte, was sich jeweils durch Rückzug und misstrauische

Verweigerungshaltung zeigt. In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin die Hilfsangebote wie Spitexdienste und Mahlzeitendienst

bzw. Essen im hauseigenen Restaurant nicht mehr in Anspruch nehmen und

verweigern wird. Für solche Situationen ist es notwendig, dass jemand die

Beschwerdeführerin vertreten und für sie die benötigten Hilfestellungen organisieren

kann, auch wenn die Beschwerdeführerin solche durch krankheitsbedingte

Verkennung der Realität ablehnen sollte. Die angeordnete

Vertretungsbeistandschaft für medizinische Angelegenheiten und im Bereich

Wohnen ist daher erforderlich. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

wurde nicht eingeschränkt, sodass sie nach wie vor selbständig handeln kann.

Die angeordnete Massnahme ist damit zumutbar und verhältnismässig.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann