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Entscheid

VWBES.2019.340

Beistandschaft

4. März 2020Deutsch9 min

Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur

Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen und einer fürsorgerischen Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) mit

Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung an (Art. 393 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 272] und

Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB).

2. Der Verbeiständete erhielt nach der

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Solothurn am 23. Oktober 2015 eine

psychiatrische bzw. psychotherapeutische Nachbehandlung im Ambulatorium in

Solothurn und eine Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex.

3. Am 13. Juni 2016 wurde A.___ infolge

einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei manischem Zustandsbild auf

dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren affektiven Störung abermals

fürsorgerisch untergebracht. Gemäss Behandlungsplan vom 15. Juni 2016 wurden

beim Verbeiständeten folgende psychische Erkrankungen diagnostiziert: eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), eine depressive

Störung (F32.1), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und

querulatorischen Anteilen (Z73.1), eine Wesensveränderung aufgrund eines

hirnorganischen Prozesses mit/bei unspezifischen T2- und FLAIR-Hyperintensitäten

(MRI 28.07.2015), eine zerebrale vaskuläre Mikroangiopathie, ein demyelinisierender

Prozess und eine leichte kognitive Störung, am ehesten eine multifaktorielle

Ätiologie im Rahmen der depressiven Erkrankung und möglicherweise eine eingeschränkte

Validität der neuropsychologischen Befunde.

4. Wegen unkontrolliertem Vermögensverzehr

entzog die KESB auf Antrag der damaligen Beiständin mit Entscheid vom 27. Juni

2016 A.___ die Zugriffsberechtigung auf drei seiner Konten sowie die Handlungsfähigkeit

in Bezug auf den ihm zustehenden Anteil am Nachlass seines Bruders.

5. Auf Antrag des Verbeiständeten hob

die KESB mit Entscheid vom 28. Juli 2016 die Begleitbeistandschaft auf. Gleichzeitig

wurde die anbegehrte Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung abgewiesen und es wurde B.___ als neuer Beistand

eingesetzt. Dabei wurde dieser insbesondere beauftragt A.___ , bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der

Geltendmachung von Krankenkassen- und anderen Sozialversicherungsleistungen zu

vertreten und ihn bei der Bearbeitung seiner Post zu unterstützen.

6. Die dagegen und gegen den Entzug der

Zugriffsberechtigung auf seine Konten erhobenen Beschwerden wurden vom

Verwaltungsgericht vereint und abschlägig entschieden (vgl. VWBES.2016.256/301).

7. Am 1. April 2019 beantragte A.___ abermals

die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit

Entscheid vom 29. August 2019 wies die KESB das Begehren ab. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten

Beistandschaft sei den Schlussfolgerungen der Fachpersonen zu folgen, wonach ohne

Unterstützung des Beistandes ein unkontrollierter Vermögensverzehr und ein

Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten drohe.

8. Am 12. September 2019 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung.

9. Mit Eingabe vom 30. September 2019

verwies der Beistand auf seine Stellungnahme vom 13. Mai 2019 im

vorinstanzlichen Verfahren und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des

Begehrens fest.

10. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober

2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Antrag auf

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft

aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Erwachsenenschutzbehörde

errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen

einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in

der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder

gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde hebt

eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht

(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung

durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die

betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst

hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr

Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).

2.3

Zur Begründung seines Antrages

bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im

Wesentlichen vor, die Beurteilung der Vorinstanz sei willkürlich und die

Weiterführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nicht mehr notwendig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab

er vor der Vorinstanz am 13. August 2019 an, im Falle einer Aufhebung der

Beistandschaft würde er für die Rechnungen der Krankenkasse und des

Telefonanbieters sowie für die Bezahlung der Mietzinse und Versicherungen

Daueraufträge errichten lassen. Er könne sich ein Auto anschaffen und über sein

Geld frei verfügen. Er sei nun nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und

habe die Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex abgebrochen. Eine

psychische Erkrankung sei bei ihm nicht diagnostiziert worden. Er sei

kerngesund und müsse nur ab und zu an seine Termine erinnert werden. Die

Auffassung der Wohnbegleitung, wonach es erheblich von seinem psychischen

Zustand abhänge, wie gut ihm die Lebensgestaltung gelinge, teile er nicht.

2.4

Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019

liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der

Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur

Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht

weggefallen. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten

Beistandsperioden unbestrittenermassen einige Fortschritte in Richtung eines

selbständigeren Lebens gemacht, weshalb der Wunsch nach mehr Selbstbestimmung

verständlich sei. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe eine gute, wenn

auch lose Zusammenarbeit, indem dass er die für die Einkommens- und

Vermögensverwaltung notwendigen Belege und Rechnungen vorbeibringe und sich bei

verpassten Anrufen zurückmelde. Im Rahmen der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen

hätten die Schulden des Beschwerdeführers dank einer Erbschaft und der

monatlichen IV- und BVG-Renten beglichen werden können und seine Lebenshaltungskosten

seien mit den generierten Einkommen zu decken. Trotz der stabilen finanziellen

Lage spreche die fehlende Krankheitseinsicht des Verbeiständeten, seine

Selbstüberschätzung und dass er seit geraumer Zeit regelmässig grössere Beträge

zur freien Verfügung einfordere, wobei nicht ersichtlich sei, für was er das

Geld ausgeben wolle, für die Weiterführung der Beistandschaft. Auf

entsprechende Nachfragen hin sei keine Auskunft erhältlich. Zudem weigere sich

der Beschwerdeführer, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und Kontakte

zu knüpfen. Es sei somit unklar, wie er seine Tage verbringe. Sollte die

Beistandschaft aufgehoben werden, sei durch den anbegehrten Lebensstil des

Beschwerdeführers ein erheblicher Vermögensverzehr zu erwarten und eine erneute

Zahlungsunfähigkeit zu befürchten. Der Verbeiständete sei deshalb weiterhin auf

die Hilfe des Beistandes angewiesen.

2.5

Auch nach der Einschätzung der

Psychiatriespitex vom 13. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer in seiner

Entwicklung noch nicht soweit, ohne die angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen

auszukommen. Der Verbeiständete werde von der Wohnbegleitung unter anderem bei

der Einnahme der Medikation unterstützt und in administrativen Angelegenheiten

beraten und motiviert. Sodann werde seine subjektive Wahrnehmung bei

psychischer Dekompensation geschult und er erhalte Hilfe und Anleitung bei der

Haushaltsführung. Nach Auffassung der Wohnbegleitung sei er aber gegenwärtig nicht

in der Lage, den Haushalt selber zu führen, weshalb der Zustand der Wohnung

bezüglich Sauberkeit und Hygiene grenzwertig sei. Der Beschwerdeführer zeige in

der Tagesstruktur keinerlei Bereitschaft, Entscheidungen zu treffen und diese

umzusetzen. Er weise starke Defizite in seiner Selbstwahrnehmung und

Selbstreflektion auf und könne nur mit Nachdruck motiviert werden, im Haushalt

mitzuhelfen. Hinzukommend müsse er regelmässig daran erinnert werden, seine

Post zu sortieren und die Briefe an den Beistand weiterzuleiten. Abhängig von

seinem psychischen Zustandsbild könne er keine Termine wahrnehmen. Auf sein

Ersuchen hin sei die Betreuung durch die Psychiatriespitex auf 14-tägige

Besuche reduziert worden. Infolge dessen hätten sich rasch Defizite in der

Haushaltsführung bemerkbar gemacht. Ohne Betreuung durch den Beistand und der

Psychiatriespitex sei ein erneuter Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten

zu befürchten, weshalb die Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen zum

aktuellen Zeitpunkt nicht vertretbar sei.

2.6

Die KESB schloss sich im

angefochtenen Entscheid zusammenfassend den Einschätzungen des Beistands und

der Psychiatriespitex an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig

weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu

beanstanden. Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2015 waren die

psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die fehlenden familiären oder

anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und der daraus resultierende schwere Verwahrlosungszustand.

Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zeigte der Beschwerdeführer

keine Krankheitseinsicht und verneinte sinngemäss das Vorliegen eines

Schwächezustandes, der es ihm verunmöglicht, ohne Beistandschaft und Psychiatriespitex

ein geordnetes Leben zu führen. Nach seiner Auffassung ist er kerngesund und kann

selber für sich sorgen. Auf entsprechende Nachfrage hin konnte er jedoch nicht

erklären, was sich seit Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahmen bei ihm

verändert hat bzw. wie sich seine aktuelle Lage von derjenigen im Zeitpunkt des

letzten Antrages auf Aufhebung der Beistandschaft unterscheidet. Dass sich seit

diesem letzten Antrag indes an den psychiatrischen Diagnosen etwas geändert hat

oder der Beschwerdeführer durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung

des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch

nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers

ist aktenkundig und sein Versuch, Rechnungen in den vergangenen Monaten selber

zu bezahlen, scheiterte. Nach Einschätzung des Beistands und der

Psychiatriespitex wäre die Aufhebung der Einkommens- und Vermögensverwaltung

zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die Weigerung des

Beschwerdeführers, die Wohnbegleitung weiterhin in Anspruch zu nehmen und damit

der latenten Verwahrlosung entgegenzuwirken, ist die Einschätzung der

Fachpersonen zu teilen. Trotz unbestrittener Fortschritte in die Richtung einer

selbständigen Lebensgestaltung sind noch keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung

der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen

würden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu

bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

1'000.00 zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_189/2020 vom

10. März 2020 nicht ein.