VWBES.2019.340
Beistandschaft
4. März 2020Deutsch9 min
Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur
Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen und einer fürsorgerischen Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) mit
Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung an (Art. 393 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 272] und
Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB).
2. Der Verbeiständete erhielt nach der
Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Solothurn am 23. Oktober 2015 eine
psychiatrische bzw. psychotherapeutische Nachbehandlung im Ambulatorium in
Solothurn und eine Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex.
3. Am 13. Juni 2016 wurde A.___ infolge
einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei manischem Zustandsbild auf
dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren affektiven Störung abermals
fürsorgerisch untergebracht. Gemäss Behandlungsplan vom 15. Juni 2016 wurden
beim Verbeiständeten folgende psychische Erkrankungen diagnostiziert: eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), eine depressive
Störung (F32.1), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und
querulatorischen Anteilen (Z73.1), eine Wesensveränderung aufgrund eines
hirnorganischen Prozesses mit/bei unspezifischen T2- und FLAIR-Hyperintensitäten
(MRI 28.07.2015), eine zerebrale vaskuläre Mikroangiopathie, ein demyelinisierender
Prozess und eine leichte kognitive Störung, am ehesten eine multifaktorielle
Ätiologie im Rahmen der depressiven Erkrankung und möglicherweise eine eingeschränkte
Validität der neuropsychologischen Befunde.
4. Wegen unkontrolliertem Vermögensverzehr
entzog die KESB auf Antrag der damaligen Beiständin mit Entscheid vom 27. Juni
2016 A.___ die Zugriffsberechtigung auf drei seiner Konten sowie die Handlungsfähigkeit
in Bezug auf den ihm zustehenden Anteil am Nachlass seines Bruders.
5. Auf Antrag des Verbeiständeten hob
die KESB mit Entscheid vom 28. Juli 2016 die Begleitbeistandschaft auf. Gleichzeitig
wurde die anbegehrte Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung abgewiesen und es wurde B.___ als neuer Beistand
eingesetzt. Dabei wurde dieser insbesondere beauftragt A.___ , bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der
Geltendmachung von Krankenkassen- und anderen Sozialversicherungsleistungen zu
vertreten und ihn bei der Bearbeitung seiner Post zu unterstützen.
6. Die dagegen und gegen den Entzug der
Zugriffsberechtigung auf seine Konten erhobenen Beschwerden wurden vom
Verwaltungsgericht vereint und abschlägig entschieden (vgl. VWBES.2016.256/301).
7. Am 1. April 2019 beantragte A.___ abermals
die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit
Entscheid vom 29. August 2019 wies die KESB das Begehren ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten
Beistandschaft sei den Schlussfolgerungen der Fachpersonen zu folgen, wonach ohne
Unterstützung des Beistandes ein unkontrollierter Vermögensverzehr und ein
Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten drohe.
8. Am 12. September 2019 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung.
9. Mit Eingabe vom 30. September 2019
verwies der Beistand auf seine Stellungnahme vom 13. Mai 2019 im
vorinstanzlichen Verfahren und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des
Begehrens fest.
10. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober
2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft
aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen
einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in
der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder
gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).
2.2
Die Erwachsenenschutzbehörde hebt
eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person
oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht
(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung
durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die
betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst
hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr
Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).
2.3
Zur Begründung seines Antrages
bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im
Wesentlichen vor, die Beurteilung der Vorinstanz sei willkürlich und die
Weiterführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nicht mehr notwendig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab
er vor der Vorinstanz am 13. August 2019 an, im Falle einer Aufhebung der
Beistandschaft würde er für die Rechnungen der Krankenkasse und des
Telefonanbieters sowie für die Bezahlung der Mietzinse und Versicherungen
Daueraufträge errichten lassen. Er könne sich ein Auto anschaffen und über sein
Geld frei verfügen. Er sei nun nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und
habe die Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex abgebrochen. Eine
psychische Erkrankung sei bei ihm nicht diagnostiziert worden. Er sei
kerngesund und müsse nur ab und zu an seine Termine erinnert werden. Die
Auffassung der Wohnbegleitung, wonach es erheblich von seinem psychischen
Zustand abhänge, wie gut ihm die Lebensgestaltung gelinge, teile er nicht.
2.4
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019
liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der
Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur
Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
weggefallen. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten
Beistandsperioden unbestrittenermassen einige Fortschritte in Richtung eines
selbständigeren Lebens gemacht, weshalb der Wunsch nach mehr Selbstbestimmung
verständlich sei. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe eine gute, wenn
auch lose Zusammenarbeit, indem dass er die für die Einkommens- und
Vermögensverwaltung notwendigen Belege und Rechnungen vorbeibringe und sich bei
verpassten Anrufen zurückmelde. Im Rahmen der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen
hätten die Schulden des Beschwerdeführers dank einer Erbschaft und der
monatlichen IV- und BVG-Renten beglichen werden können und seine Lebenshaltungskosten
seien mit den generierten Einkommen zu decken. Trotz der stabilen finanziellen
Lage spreche die fehlende Krankheitseinsicht des Verbeiständeten, seine
Selbstüberschätzung und dass er seit geraumer Zeit regelmässig grössere Beträge
zur freien Verfügung einfordere, wobei nicht ersichtlich sei, für was er das
Geld ausgeben wolle, für die Weiterführung der Beistandschaft. Auf
entsprechende Nachfragen hin sei keine Auskunft erhältlich. Zudem weigere sich
der Beschwerdeführer, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und Kontakte
zu knüpfen. Es sei somit unklar, wie er seine Tage verbringe. Sollte die
Beistandschaft aufgehoben werden, sei durch den anbegehrten Lebensstil des
Beschwerdeführers ein erheblicher Vermögensverzehr zu erwarten und eine erneute
Zahlungsunfähigkeit zu befürchten. Der Verbeiständete sei deshalb weiterhin auf
die Hilfe des Beistandes angewiesen.
2.5
Auch nach der Einschätzung der
Psychiatriespitex vom 13. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer in seiner
Entwicklung noch nicht soweit, ohne die angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen
auszukommen. Der Verbeiständete werde von der Wohnbegleitung unter anderem bei
der Einnahme der Medikation unterstützt und in administrativen Angelegenheiten
beraten und motiviert. Sodann werde seine subjektive Wahrnehmung bei
psychischer Dekompensation geschult und er erhalte Hilfe und Anleitung bei der
Haushaltsführung. Nach Auffassung der Wohnbegleitung sei er aber gegenwärtig nicht
in der Lage, den Haushalt selber zu führen, weshalb der Zustand der Wohnung
bezüglich Sauberkeit und Hygiene grenzwertig sei. Der Beschwerdeführer zeige in
der Tagesstruktur keinerlei Bereitschaft, Entscheidungen zu treffen und diese
umzusetzen. Er weise starke Defizite in seiner Selbstwahrnehmung und
Selbstreflektion auf und könne nur mit Nachdruck motiviert werden, im Haushalt
mitzuhelfen. Hinzukommend müsse er regelmässig daran erinnert werden, seine
Post zu sortieren und die Briefe an den Beistand weiterzuleiten. Abhängig von
seinem psychischen Zustandsbild könne er keine Termine wahrnehmen. Auf sein
Ersuchen hin sei die Betreuung durch die Psychiatriespitex auf 14-tägige
Besuche reduziert worden. Infolge dessen hätten sich rasch Defizite in der
Haushaltsführung bemerkbar gemacht. Ohne Betreuung durch den Beistand und der
Psychiatriespitex sei ein erneuter Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten
zu befürchten, weshalb die Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen zum
aktuellen Zeitpunkt nicht vertretbar sei.
2.6
Die KESB schloss sich im
angefochtenen Entscheid zusammenfassend den Einschätzungen des Beistands und
der Psychiatriespitex an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig
weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu
beanstanden. Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2015 waren die
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die fehlenden familiären oder
anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und der daraus resultierende schwere Verwahrlosungszustand.
Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zeigte der Beschwerdeführer
keine Krankheitseinsicht und verneinte sinngemäss das Vorliegen eines
Schwächezustandes, der es ihm verunmöglicht, ohne Beistandschaft und Psychiatriespitex
ein geordnetes Leben zu führen. Nach seiner Auffassung ist er kerngesund und kann
selber für sich sorgen. Auf entsprechende Nachfrage hin konnte er jedoch nicht
erklären, was sich seit Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahmen bei ihm
verändert hat bzw. wie sich seine aktuelle Lage von derjenigen im Zeitpunkt des
letzten Antrages auf Aufhebung der Beistandschaft unterscheidet. Dass sich seit
diesem letzten Antrag indes an den psychiatrischen Diagnosen etwas geändert hat
oder der Beschwerdeführer durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung
des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch
nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers
ist aktenkundig und sein Versuch, Rechnungen in den vergangenen Monaten selber
zu bezahlen, scheiterte. Nach Einschätzung des Beistands und der
Psychiatriespitex wäre die Aufhebung der Einkommens- und Vermögensverwaltung
zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die Weigerung des
Beschwerdeführers, die Wohnbegleitung weiterhin in Anspruch zu nehmen und damit
der latenten Verwahrlosung entgegenzuwirken, ist die Einschätzung der
Fachpersonen zu teilen. Trotz unbestrittener Fortschritte in die Richtung einer
selbständigen Lebensgestaltung sind noch keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung
der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen
würden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu
bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
1'000.00 zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_189/2020 vom
10. März 2020 nicht ein.