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Entscheid

VWBES.2019.341

Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen

18. September 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geb. 2006) und D.___ (geb. 2013).

2. Mit Entscheiden der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 16. und 25. November 2015

war den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen

und diese an einem den Eltern nicht bekannten Ort untergebracht worden.

3. Mit Eingabe vom 2. März 2018

liess der Kindsvater durch seinen Vertreter folgenden Antrag stellen: «Namens

und im Auftrag meines Mandanten ersuche ich Sie höflich, sämtliche

KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.».

4. Am 26. September 2018 fällte die

KESB einen Zwischenentscheid, in welchem unter anderem Folgendes festgelegt wurde:

2.1 Der persönliche Verkehr zwischen den

Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:

Die

Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter C.___ und dem Sohn D.___

in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und

vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden.

Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese

dann an C.___ und D.___ weiter. C.___ (und D.___ mit Hilfe seiner

Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die

Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie

dies wünscht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der

Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.

2.2 Das Verfahren bezüglich Aufhebung der

Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den

Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere

Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt

ermöglichen würden.

Dieser Entscheid wurde nach Behandlung

einer Beschwerde der Kindsmutter mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom

11. Dezember 2018 rechtskräftig.

5. Mit Entscheid vom 14. August

2019 wies die KESB das Begehren des Kindsvaters um Aufhebung sämtlicher

Kindesschutzmassnahmen ab.

6. Gegen diesen Entscheid gelangte der

Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Advokat Ozan Polatli, mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende materiellen Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einzelentscheid vom

14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom

26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht des

Beschwerdeführers anzuordnen.

2. Eventualiter sei der Einzelentscheid vom

14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom

26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer regelmässige Erinnerungsbesuche

anzuordnen.

3. Subeventualiter sei der Einzelentscheid

vom 14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid

vom 26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht unter geeigneter

Auflage zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu

gewähren.

Erwägungen

II.

1.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist in den

Artikeln 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geregelt.

Art. 450f ZGB hält fest, im Übrigen seien die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone

nichts anderes bestimmen würden. Die kantonalen Verfahrensregeln gehen den

Bestimmungen der ZPO also vor.

1.2

§ 68 Abs. 3 des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hält fest, dass mit der

Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Ähnliche Regelungen

enthält im Übrigen auch die ZPO in den Artikeln 317 Abs. 2 und 326. Im

öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren können grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse überprüft werden, zu denen die zuständige Behörde vorgängig

in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt

die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2016 vom 27. April 2016 E. 4 mit

Hinweis).

1.3

Vorliegend lautete der vor der

Vorinstanz gestellte Antrag wie folgt: «Namens und im Auftrag meines Mandanten

ersuche ich Sie höflich, sämtliche KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.». Die

Installation eines Besuchsrechts war vor der Vor­instanz nicht beantragt, und

diese prüfte in der Folge auch bloss, ob die errichtete Erziehungsbeistandschaft,

die Verfahrensbeistandschaft und die Fremdplatzierung weiterzuführen seien, was

sie bejahte. Bezüglich persönlicher Kontakte machte die Vorinstanz einzig die

Bemerkung, es sei darauf hingewiesen, dass die von der KESB mit Entscheid vom

26.

September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs weiterhin

auch für den Kindsvater gelte, bis zu einem allfällig neuen, anderslautenden

Entscheid der KESB.

1.4

Die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs

stellt damit eine unzulässige Ausweitung des Prozessgegenstandes dar, weshalb

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

In Berücksichtigung der

eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird

ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen

gewesen wäre, wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Eine Kopie der Beschwerde vom

16. September 2019 geht zur Kenntnis an die KESB Olten-Gösgen, an

Advokatin Hanna Byland, an [...] und an Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann