VWBES.2019.341
Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen
18. September 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin +
Roth,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
vertreten durch Advokatin Hanna Byland,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Aufhebung
der Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geb. 2006) und D.___ (geb. 2013).
2. Mit Entscheiden der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 16. und 25. November 2015
war den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen
und diese an einem den Eltern nicht bekannten Ort untergebracht worden.
3. Mit Eingabe vom 2. März 2018
liess der Kindsvater durch seinen Vertreter folgenden Antrag stellen: «Namens
und im Auftrag meines Mandanten ersuche ich Sie höflich, sämtliche
KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.».
4. Am 26. September 2018 fällte die
KESB einen Zwischenentscheid, in welchem unter anderem Folgendes festgelegt wurde:
2.1 Der persönliche Verkehr zwischen den
Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:
Die
Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter C.___ und dem Sohn D.___
in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und
vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden.
Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese
dann an C.___ und D.___ weiter. C.___ (und D.___ mit Hilfe seiner
Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die
Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie
dies wünscht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der
Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.
2.2 Das Verfahren bezüglich Aufhebung der
Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den
Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere
Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt
ermöglichen würden.
Dieser Entscheid wurde nach Behandlung
einer Beschwerde der Kindsmutter mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom
11. Dezember 2018 rechtskräftig.
5. Mit Entscheid vom 14. August
2019 wies die KESB das Begehren des Kindsvaters um Aufhebung sämtlicher
Kindesschutzmassnahmen ab.
6. Gegen diesen Entscheid gelangte der
Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Advokat Ozan Polatli, mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende materiellen Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einzelentscheid vom
14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom
26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht des
Beschwerdeführers anzuordnen.
2. Eventualiter sei der Einzelentscheid vom
14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom
26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer regelmässige Erinnerungsbesuche
anzuordnen.
3. Subeventualiter sei der Einzelentscheid
vom 14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid
vom 26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs,
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht unter geeigneter
Auflage zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu
gewähren.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist in den
Artikeln 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geregelt.
Art. 450f ZGB hält fest, im Übrigen seien die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone
nichts anderes bestimmen würden. Die kantonalen Verfahrensregeln gehen den
Bestimmungen der ZPO also vor.
1.2
§ 68 Abs. 3 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hält fest, dass mit der
Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Ähnliche Regelungen
enthält im Übrigen auch die ZPO in den Artikeln 317 Abs. 2 und 326. Im
öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren können grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse überprüft werden, zu denen die zuständige Behörde vorgängig
in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2016 vom 27. April 2016 E. 4 mit
Hinweis).
1.3
Vorliegend lautete der vor der
Vorinstanz gestellte Antrag wie folgt: «Namens und im Auftrag meines Mandanten
ersuche ich Sie höflich, sämtliche KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.». Die
Installation eines Besuchsrechts war vor der Vorinstanz nicht beantragt, und
diese prüfte in der Folge auch bloss, ob die errichtete Erziehungsbeistandschaft,
die Verfahrensbeistandschaft und die Fremdplatzierung weiterzuführen seien, was
sie bejahte. Bezüglich persönlicher Kontakte machte die Vorinstanz einzig die
Bemerkung, es sei darauf hingewiesen, dass die von der KESB mit Entscheid vom
26.
September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs weiterhin
auch für den Kindsvater gelte, bis zu einem allfällig neuen, anderslautenden
Entscheid der KESB.
1.4
Die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs
stellt damit eine unzulässige Ausweitung des Prozessgegenstandes dar, weshalb
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
In Berücksichtigung der
eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird
ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
gewesen wäre, wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Eine Kopie der Beschwerde vom
16. September 2019 geht zur Kenntnis an die KESB Olten-Gösgen, an
Advokatin Hanna Byland, an [...] und an Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann