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Entscheid

VWBES.2019.345

Ablehnung Halbgefangenschaft

14. Oktober 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 21. September 2017 wurde A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt,

wovon 12 Monate (abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft) zu vollziehen und 24

Monate bedingt aufgeschoben sind.

2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018

ersuchte der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde um Durchführung des

Strafvollzugs in Halbgefangenschaft. Er verfüge seit 1. Juli 2016 über

eine eigene Autowerkstatt mit Abschleppdienst in [...] und beschäftige einen

Mitarbeiter. Neben seinen Ausführungen zu den gewünschten Arbeitszeiten reichte

er folgende Unterlagen zu den Akten:

-

Visitenkarte seines Unternehmens

-

Handelsregisterauszug vom

28. November 2016 zu seinem Unternehmen

-

Mitteilung zur Unternehmens-Identifikationsnummer

vom 5. Dezember 2016

-

Auftragsbestätigung vom

15. Februar 2018 für regelmässige Hauswartsdienste durch sein Unternehmen

über monatlich CHF 1'600.00

-

Arbeitsbewilligung des Amts

für Migration des Kantons Luzern vom 26. Februar 2018 für seinen

Mitarbeiter

-

SUVA-Anmeldung vom

5. Januar 2017

-

Verfügung der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2017 über

Akontobeiträge für Selbständigerwerbende

3. Mit Schreiben vom 26. April 2019

teilte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen seien

damals komplett gewesen. Die Prüfung des Dossiers nehme aber mehr Zeit in

Anspruch als erwartet. Damit die aktuelle Situation berücksichtigt werden

könne, habe der Beschwerdeführer zusätzlich die aktuelle Steuererklärung bis

spätestens 10. Mai 2019 einzureichen.

4. Am 16. Mai 2019 fand ein

Gespräch zwischen der Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug und dem

Beschwerdeführer statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer

aktuelle Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs um Halbgefangenschaft bis zum

31. Mai 2019 einreichen und zeitnah einen Termin mit der Bewährungshilfe

vereinbaren würde.

5. Am 20. Mai 2019 fand ein

Gespräch mit der Bewährungshilfe statt. Dabei wurden unter anderem neue hängige

Strafverfahren, der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung und seine

selbständige Tätigkeit in seiner Autogarage besprochen. Dabei wurde vereinbart,

dass der Beschwerdeführer bis zum nächsten Gespräch vom 18. Juni 2019

folgende Unterlagen mitbringen solle:

-

Geschäftsabschluss 2018

-

Steuererklärung 2018

-

Lohnabrechnung

Garagen-Mitarbeiter

-

AHV-Abrechnung – Verfügung

(für den Mitarbeiter und ihn selber)

-

Entscheid

Bundesverwaltungsgericht und / oder SEM

-

Verfügung STAWA (sofern bis

dann eingetroffen)

6. Der Beschwerdeführer nahm den Termin

vom 18. Juni 2019 unentschuldigt nicht wahr.

7. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019

des Amts für Justizvollzug wurde das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft

abgelehnt, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht

verletzt und den Nachweis für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht

erbracht habe.

8. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 19. Juli 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan, Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Bewilligung

des Gesuchs, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen. Als

zusätzliche Unterlagen wurden Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. Januar

2017, der SUVA vom 11. Januar 2017 sowie eine letzte Mahnung an einen

Kunden der Autogarage vom 28. Dezember 2017 eingereicht.

9. Das Departement des Innern wies die

Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2019 ohne Kostenfolge ab, da

keine aktuellen Unterlagen eingereicht worden seien und somit nicht geprüft

werden könne, ob der Beschwerdeführer momentan eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausübe.

10. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung

der Halbgefangenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Er habe am 15. Juni 2018 die

vollständigen Unterlagen eingereicht. Das Verfahren sei dann aber fast ein Jahr

bei der Behörde hängig geblieben, ohne dass relevante Verfahrenshandlungen

erfolgt seien. Als dann im Mai 2019 die Aufforderung erfolgt sei, die aktuelle

Steuererklärung innert 14 Tagen einzureichen, habe er diese noch nicht

fertigstellen können, da damals – wie auch bis heute – noch relevante Belege

gefehlt hätten. Er sei in den letzten Wochen sehr bemüht gewesen, den

Geschäftsabschluss bzw. die Steuererklärung abzuschliessen und einzureichen.

Diese würden baldmöglichst nachgereicht. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets

nachgekommen, soweit dies möglich gewesen sei. Sein Anspruch auf rechtliches

Gehör sei verletzt worden, da das Amt für Justizvollzug ihm die Abweisung

seines Gesuchs bei Nichteinhaltung der Fristen nie angedroht habe.

11. Das Departement des Innern

verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte am 20. September 2019

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Auch das Amt für Justizvollzug

beantragte am 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, ohne eine

Stellungnahme einzureichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2

Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt als

erstes vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm das

Amt für Justizvollzug nicht angedroht habe, dass sein Gesuch bei Nichteinhaltung

der Frist abgewiesen werde. Es habe ohne Vorwarnung einfach verfügt.

2.2

Vorliegend wurden mit dem

Beschwerdeführer am 26. April 2018 sowie am 16. und 20. Mai 2019

Gespräche geführt, wobei er jeweils aufgefordert wurde, Unterlagen zum Nachweis

seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Mit Schreiben vom

26.

April 2019 war er zudem aufgefordert worden, die aktuelle

Steuererklärung einzureichen. Auch wenn ihm die Abweisung seines Gesuchs nie

schriftlich angedroht wurde, so musste er doch mit dieser Massnahme rechnen,

wenn er die von ihm verlangten Unterlagen nicht einreicht. Er hatte mehrfach

Gelegenheit, sich zu äussern und Unterlagen einzureichen, womit ihn die

Abweisung des Gesuchs nicht völlig unvorbereitet traf. Eine Gehörsverletzung

ist deshalb zu verneinen. Selbst wenn seiner Argumentation zu folgen wäre, wäre

eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs inzwischen geheilt, indem der

Beschwerdeführer sich sowohl im Verfahren vor dem Departement, welches über

volle Kognition verfügt, als auch im vorliegenden Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht umfassend äussern konnte, und eine Rückweisung zu einem

prozessualen Leerlauf und einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde

(vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.1

Gemäss Art. 77b Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des

Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine

nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr

als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a)

nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten

begeht; und b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der Gefangene setzt

seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und

verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Abs. 2). Die

Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines

Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung

des Verurteilten gewährleistet ist (Abs. 3). Erfüllt der Verurteilte die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft

trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten

Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug

vollzogen (Abs. 4).

3.2

Auch wenn nicht nachvollzogen werden

kann, weshalb das Verfahren im Juni 2018 nicht mehr weiterbearbeitet wurde, so

ist es für die Prüfung des Gesuchs nicht relevant, dass der Beschwerdeführer

die Unterlagen anfänglich vollständig eingereicht hatte. Die Voraussetzungen

der Halbgefangenschaft müssen laut Art. 77b Abs. 4 StGB auch weiterhin

vorliegen, was der Beschwerdeführer jederzeit muss aufzeigen können. Der

Beschwerdeführer hat nur Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

eingereicht, die bis Anfang 2018 reichen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass

im Mai 2019 die aktuelle Steuererklärung und sein Geschäftsabschluss für das

Jahr 2018 noch nicht vorgelegen haben, so hat er doch keinerlei Bestrebungen

unternommen, seine selbständige Erwerbstätigkeit anderweitig nachzuweisen. Er

hat weder im Beschwerdeverfahren vor dem Departement noch vor dem

Verwaltungsgericht neuere Unterlagen nachgereicht. Es kann deshalb nicht

geprüft werden, ob der Beschwerdeführer momentan einer geregelten Arbeit

nachgeht, wie dies Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB verlangt. Nach seinen

Äusserungen gegenüber der Behörde, wonach der Erlös aus der Garage knapp sei,

er Schulden habe und seine Kundschaft etwa jede zweite Rechnung nicht bezahlen

würde, ist auch fraglich, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt als

«geregelte Arbeit» im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Zweck der Vollzugsform

der Halbgefangenschaft wäre es, die negativen Auswirkungen eines

vollumfänglichen Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen einzuschränken,

indem die Desintegration des Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden werden

soll (vgl. BGE 99 IB 45 E. 1 S. 47). Der Beschwerdeführer hat keine

entsprechende Integration in die Arbeitswelt nachgewiesen, weshalb die

Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu Recht nicht bewilligt wurde.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1343/2019 vom

27. November 2019 nicht ein.