VWBES.2019.345
Ablehnung Halbgefangenschaft
14. Oktober 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 21. September 2017 wurde A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt,
wovon 12 Monate (abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft) zu vollziehen und 24
Monate bedingt aufgeschoben sind.
2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018
ersuchte der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde um Durchführung des
Strafvollzugs in Halbgefangenschaft. Er verfüge seit 1. Juli 2016 über
eine eigene Autowerkstatt mit Abschleppdienst in [...] und beschäftige einen
Mitarbeiter. Neben seinen Ausführungen zu den gewünschten Arbeitszeiten reichte
er folgende Unterlagen zu den Akten:
-
Visitenkarte seines Unternehmens
-
Handelsregisterauszug vom
28. November 2016 zu seinem Unternehmen
-
Mitteilung zur Unternehmens-Identifikationsnummer
vom 5. Dezember 2016
-
Auftragsbestätigung vom
15. Februar 2018 für regelmässige Hauswartsdienste durch sein Unternehmen
über monatlich CHF 1'600.00
-
Arbeitsbewilligung des Amts
für Migration des Kantons Luzern vom 26. Februar 2018 für seinen
Mitarbeiter
-
SUVA-Anmeldung vom
5. Januar 2017
-
Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2017 über
Akontobeiträge für Selbständigerwerbende
3. Mit Schreiben vom 26. April 2019
teilte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen seien
damals komplett gewesen. Die Prüfung des Dossiers nehme aber mehr Zeit in
Anspruch als erwartet. Damit die aktuelle Situation berücksichtigt werden
könne, habe der Beschwerdeführer zusätzlich die aktuelle Steuererklärung bis
spätestens 10. Mai 2019 einzureichen.
4. Am 16. Mai 2019 fand ein
Gespräch zwischen der Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug und dem
Beschwerdeführer statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer
aktuelle Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs um Halbgefangenschaft bis zum
31. Mai 2019 einreichen und zeitnah einen Termin mit der Bewährungshilfe
vereinbaren würde.
5. Am 20. Mai 2019 fand ein
Gespräch mit der Bewährungshilfe statt. Dabei wurden unter anderem neue hängige
Strafverfahren, der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung und seine
selbständige Tätigkeit in seiner Autogarage besprochen. Dabei wurde vereinbart,
dass der Beschwerdeführer bis zum nächsten Gespräch vom 18. Juni 2019
folgende Unterlagen mitbringen solle:
-
Geschäftsabschluss 2018
-
Steuererklärung 2018
-
Lohnabrechnung
Garagen-Mitarbeiter
-
AHV-Abrechnung – Verfügung
(für den Mitarbeiter und ihn selber)
-
Entscheid
Bundesverwaltungsgericht und / oder SEM
-
Verfügung STAWA (sofern bis
dann eingetroffen)
6. Der Beschwerdeführer nahm den Termin
vom 18. Juni 2019 unentschuldigt nicht wahr.
7. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019
des Amts für Justizvollzug wurde das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft
abgelehnt, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht
verletzt und den Nachweis für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht
erbracht habe.
8. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 19. Juli 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan, Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Bewilligung
des Gesuchs, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen. Als
zusätzliche Unterlagen wurden Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. Januar
2017, der SUVA vom 11. Januar 2017 sowie eine letzte Mahnung an einen
Kunden der Autogarage vom 28. Dezember 2017 eingereicht.
9. Das Departement des Innern wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2019 ohne Kostenfolge ab, da
keine aktuellen Unterlagen eingereicht worden seien und somit nicht geprüft
werden könne, ob der Beschwerdeführer momentan eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübe.
10. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung
der Halbgefangenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Er habe am 15. Juni 2018 die
vollständigen Unterlagen eingereicht. Das Verfahren sei dann aber fast ein Jahr
bei der Behörde hängig geblieben, ohne dass relevante Verfahrenshandlungen
erfolgt seien. Als dann im Mai 2019 die Aufforderung erfolgt sei, die aktuelle
Steuererklärung innert 14 Tagen einzureichen, habe er diese noch nicht
fertigstellen können, da damals – wie auch bis heute – noch relevante Belege
gefehlt hätten. Er sei in den letzten Wochen sehr bemüht gewesen, den
Geschäftsabschluss bzw. die Steuererklärung abzuschliessen und einzureichen.
Diese würden baldmöglichst nachgereicht. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets
nachgekommen, soweit dies möglich gewesen sei. Sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da das Amt für Justizvollzug ihm die Abweisung
seines Gesuchs bei Nichteinhaltung der Fristen nie angedroht habe.
11. Das Departement des Innern
verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte am 20. September 2019
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
12. Auch das Amt für Justizvollzug
beantragte am 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, ohne eine
Stellungnahme einzureichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2
Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt als
erstes vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm das
Amt für Justizvollzug nicht angedroht habe, dass sein Gesuch bei Nichteinhaltung
der Frist abgewiesen werde. Es habe ohne Vorwarnung einfach verfügt.
2.2
Vorliegend wurden mit dem
Beschwerdeführer am 26. April 2018 sowie am 16. und 20. Mai 2019
Gespräche geführt, wobei er jeweils aufgefordert wurde, Unterlagen zum Nachweis
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Mit Schreiben vom
26.
April 2019 war er zudem aufgefordert worden, die aktuelle
Steuererklärung einzureichen. Auch wenn ihm die Abweisung seines Gesuchs nie
schriftlich angedroht wurde, so musste er doch mit dieser Massnahme rechnen,
wenn er die von ihm verlangten Unterlagen nicht einreicht. Er hatte mehrfach
Gelegenheit, sich zu äussern und Unterlagen einzureichen, womit ihn die
Abweisung des Gesuchs nicht völlig unvorbereitet traf. Eine Gehörsverletzung
ist deshalb zu verneinen. Selbst wenn seiner Argumentation zu folgen wäre, wäre
eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs inzwischen geheilt, indem der
Beschwerdeführer sich sowohl im Verfahren vor dem Departement, welches über
volle Kognition verfügt, als auch im vorliegenden Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht umfassend äussern konnte, und eine Rückweisung zu einem
prozessualen Leerlauf und einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde
(vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.1
Gemäss Art. 77b Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des
Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine
nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr
als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a)
nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten
begeht; und b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der Gefangene setzt
seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und
verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Abs. 2). Die
Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines
Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung
des Verurteilten gewährleistet ist (Abs. 3). Erfüllt der Verurteilte die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft
trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten
Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug
vollzogen (Abs. 4).
3.2
Auch wenn nicht nachvollzogen werden
kann, weshalb das Verfahren im Juni 2018 nicht mehr weiterbearbeitet wurde, so
ist es für die Prüfung des Gesuchs nicht relevant, dass der Beschwerdeführer
die Unterlagen anfänglich vollständig eingereicht hatte. Die Voraussetzungen
der Halbgefangenschaft müssen laut Art. 77b Abs. 4 StGB auch weiterhin
vorliegen, was der Beschwerdeführer jederzeit muss aufzeigen können. Der
Beschwerdeführer hat nur Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
eingereicht, die bis Anfang 2018 reichen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass
im Mai 2019 die aktuelle Steuererklärung und sein Geschäftsabschluss für das
Jahr 2018 noch nicht vorgelegen haben, so hat er doch keinerlei Bestrebungen
unternommen, seine selbständige Erwerbstätigkeit anderweitig nachzuweisen. Er
hat weder im Beschwerdeverfahren vor dem Departement noch vor dem
Verwaltungsgericht neuere Unterlagen nachgereicht. Es kann deshalb nicht
geprüft werden, ob der Beschwerdeführer momentan einer geregelten Arbeit
nachgeht, wie dies Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB verlangt. Nach seinen
Äusserungen gegenüber der Behörde, wonach der Erlös aus der Garage knapp sei,
er Schulden habe und seine Kundschaft etwa jede zweite Rechnung nicht bezahlen
würde, ist auch fraglich, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt als
«geregelte Arbeit» im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Zweck der Vollzugsform
der Halbgefangenschaft wäre es, die negativen Auswirkungen eines
vollumfänglichen Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen einzuschränken,
indem die Desintegration des Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden werden
soll (vgl. BGE 99 IB 45 E. 1 S. 47). Der Beschwerdeführer hat keine
entsprechende Integration in die Arbeitswelt nachgewiesen, weshalb die
Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu Recht nicht bewilligt wurde.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1343/2019 vom
27. November 2019 nicht ein.