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Entscheid

VWBES.2019.346

Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N01 / Wildtierquerung in Oberbuchsiten

2. April 2020Deutsch10 min

September 2019 behandelte der Regierungsrat namentlich die Einsprache von A.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Erschliessungs-

und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N1 / Wildtierkorridor

in Oberbuchsiten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Nationalstrasse N1 soll im Bezirk

«Gäu» von vier auf sechs Spuren ausgebaut werden. Vom 27. August 2018 bis am

25. September 2018 lagen Projektunterlagen für einen kantonalen Erschliessungs-

und Gestaltungsplan auf, der für die vom Bund geplante Wildüberführung die

notwendigen Zuleitstrukturen beinhaltet.

2. Mit Beschluss Nr. 2019/1348 vom 2.

September 2019 behandelte der Regierungsrat namentlich die Einsprache von A.___.

Er hatte geltend gemacht, die als Zuleitstrukturen geplanten Niederhecken seien

nach Osten zu verschieben. Die bestehenden Hecken seien aufzuwerten. Die

betroffene Parzelle Nr. 205486 sei in der Güterregulierung am höchsten

bonitiert worden. Durch die geplante Hecke werde die Furchenlänge im Osten der

Parzelle halbiert.

Der Kanton erarbeitete den Entwurf einer

Vereinbarung und sicherte eine einmalige Entschädigung zu. Es konnte indessen

keine Einigung erzielt werden. Der Regierungsrat befand darauf, die Zuleitstrukturen

seien sinnvoll, notwendig und zielführend. Die Fläche der Zuleitstrukturen

könne nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bewirtschaftung werde

erschwert, die Fläche bleibe aber als landwirtschaftliche Nutzfläche

direktzahlungsberechtigt. Infolgedessen wies der Regierungsrat die Einsprache

ab ohne Kosten zu erheben.

3. A.___ erhob dagegen am 13. September

2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Parzelle Nr. 205486 grenze an sein

Betriebsgebäude. Es handle sich um hochwertiges Ackerland mit einer

Furchenlänge von 180 m. Es wäre unverantwortlich, darauf Hecken zu pflanzen.

Die von ihm vorgeschlagene Verschiebung der Zuleitstrukturen wäre sinnvoll.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 31. Oktober 2019 namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei

kostenfällig abzuweisen. Die Zuleitstrukturen müssten in einem grösseren

Zusammenhang gesehen werden. Sie seien nötig, damit die Wildtierquerung

funktioniere. Die Querung sei im Sachplan des Bundes enthalten. Verschiedene

Fachleute seien zum Schluss gekommen, die Niederhecken seien nötig. Die

Zuleitstrukturen würden parallel zur Bewirtschaftungsrichtung angelegt. Das

nationale Interesse an einem funktionierenden Wildtierkorridor überwiege das

Interesse an einer ungehinderten Nutzung der Parzelle. Eine Verschiebung der

Hecken würde zu einer Querung in einem unübersichtlichen Teil der

Mittelgäustrasse führen. Dies wäre dem Tierwohl und der Verkehrssicherheit

abträglich. Der Beschwerdeführer verfolge eine «St. Florians-Politik».

5. A.___ machte daraufhin am 5. Dezember

2019 geltend, die Zuleitstrukturen seien so zu planen, dass die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglichst nicht beeinträchtigt werde. Bei

der Festlegung der Hecke sei keine landwirtschaftliche Fachperson beigezogen

worden. Um die Bearbeitungsbreiten einzuhalten, müsse eine Parzelle parallele

Ränder haben. Die heutige Bearbeitungsbreite betrage in der Regel 16 m. Eine

Reduktion (des Arbeitsgeräts) um sechs Meter in der Feldmitte sei mit

erheblichem Aufwand verbunden.

6. Das BJD hielt in seiner

abschliessenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sinngemäss an seinen

Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 Planungs- und

Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit welchem seine Einsprache abgewiesen und der Plan genehmigt

wurde, besonders berührt und beschwert. Er hat ein schützenswertes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Beschwerde

legitimiert (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Über Einsprachen und die Genehmigung

von kantonalen Erschliessungsplänen entscheidet der Regierungsrat (§ 69 Abs. 1 lit. c PBG). Nach § 18 PBG überprüft er die Pläne auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen.

Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die

Planungsbehörde zurück (Abs. 2).

2.2

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis VRG die Verletzung

von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden; Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Abs. 1 lit. a). Gerügt

werden kann auch unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (Abs. 1 lit. b). Bei Beschwerden gegen

Entscheide von Behörden, die als erste und einzige Instanz entschieden haben,

kann auch Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2). Das Gericht belässt

bei der Überprüfung allerdings der Planungsbehörde in fachlicher Hinsicht den

notwendigen Beurteilungsspielraum; es ist nicht selber Planungs- oder

Oberplanbehörde.

3.1

Ausgangspunkt für die geplanten

Zuleitstrukturen und deren Beurteilung sind Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über

den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zum Schutz der einheimischen Tier-

und Pflanzenwelt. Der in Art. 18 Abs. 1 NHG enthaltene Schutz von Tier- und

Pflanzenarten verpflichtet den Bund und die Kantone zu

ökologisch-naturräumlicher Ressourcensicherung. Der Schutzauftrag erfasst auch

Lebensräume, die keine bedrohten Tier- oder Pflanzenarten beherbergen. Art. 18

Abs. 1ter bestimmt Folgendes: Lässt sich eine Beeinträchtigung

schutzwürdiger Lebensräume durch tech­nische Eingriffe unter Abwägung aller

Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu

deren bestmöglichem Schutz, für Wie­derherstellung oder ansonsten für

angemessenen Ersatz zu sorgen. Als Schutz­massnahmen gelten auch zielgerichtete

Handlungen zur Verbesserung von Lebens­räumen (vgl. dazu Nina Dajcar in: Keller/Zufferey/Fahrländer

[Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 18-23;

Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N 8 ff). Art. 18b Abs. 2 NHG verlangt

in intensiv genutzten Gebieten einen ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,

Hecken, Uferbestockungen, etc. Nach Art. 15 der zugehörigen Verordnung (NHV, SR

451.1) bezweckt der ökologische Ausgleich insbesondere, isolierte Lebensräume

miteinander zu verbinden (Keller et al., a.a.O., N 31 zu Art 18b NHG).

3.2

Nach § 3 der kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) schützen der Kanton und die Gemeinden

namentlich genügend grosse Lebensräume, ökologische Ausgleichsflächen,

Pflanzen- und Tierarten (…). Und nach § 39 Abs. 3 lit. h PBG können in

Erschliessungsplänen ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen festgelegt

werden. Für die vorliegend strittige Anordnung besteht somit eine genügende

gesetzliche Grundlage, sowohl auf eidgenössischer wie auf kantonaler Ebene.

4.1

Bahnlinien und Strassen zerschneiden

die Wildtierkorridore. Sie gefährden Populationen. Wildtierbrücken schaffen

Ausgleich. Die zerschnittenen Gebiete sind nicht nur ein Problem für die

Biodiversität – sie schaffen auch für den Menschen Risiken. Jährlich werden

etwa 20’000 Wildtier-Unfälle im Strassenverkehr gemeldet (http://www.tierschutz.com/publikationen/wildtiere/infothek/mb_verkehrsunfall.

pdf). Nach der Statistik des ASTRA wurden im Jahr 2019 69 Personen bei diesen

Wildunfällen verletzt (https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/ unfall-daten/statistische-auswertungen/standardstatistik.html).

In der Schweiz sind knapp über 300

Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung dokumentiert. 42 der

überregional wichtigen Korridore, das sind 15 %, sind weitgehend unterbrochen

und somit für die Tiere nicht mehr nutzbar. 58 % oder 178 Korridore sind

nennenswert bis stark beeinträchtigt, und nur knapp ein Drittel ist noch intakt

(Stand 2018). 2003 wurde festgelegt, dass vierzig durch die Nationalstrassen

zerschnittenen Korridore mit Querungsbauwerken wieder durchlässig gemacht

werden sollen. Ende 2018 waren nur acht realisiert und zwei in der Ausführung

(Alexandra von Ascheraden: Wildtierbrücken für Tierschutz: Sicherer Weg für

Bambi und Co, Baublatt vom 19. Juni 2019).

4.2

Der zur Diskussion stehende Plan

umfasst das Vernetzungssystem Wildtiere des Bundesamts für Umwelt (BAFU) 2012

und die vier Gemeinden Kestenholz, Niederbuchsiten, Oberbuchsiten und

Oensingen. Die Wildtierquerung dieses Wildtierkorridors (SO 9) ist

Bestandteil des Sachplans Verkehr des Bundes, Teilprogramm Strasse und im

Objektblatt 4.5 – Oensingen in der Abstimmungskategorie Festsetzung aufgenommen

(vgl. Raumplanungsbericht 6-Streifen-Ausbau N01, Luterbach – Härkingen,

Kantonale Nutzungsplanung vom 21. August 2018 S. 4). Dabei geht es um einen

unterbrochenen (Wildtier-)Korridor zwischen dem Jura (Roggen) und den

ausgedehnten Waldungen südlich der A1 östlich von Kestenholz. Es ist ein

wichtiger Korridor, der gemäss BAFU prioritär wiederhergestellt werden sollte.

Er dient Baummarder, Dachs, Feldhase, Gämse, Luchs, Reh, Rothirsch und

Wildschwein (BAFU: Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, 2012). Die Notwendigkeit

und der Nutzen der Brücke für Wildtiere über die Autobahn dürften damit unbestritten

sein.

5.1

Es muss durch Massnahmen sichergestellt

werden, dass die Tiere die Wildüberführung auch finden. Das kantonale Amt für

Raumplanung hat bei der Erarbeitung des kantonalen Nutzungsplans nicht nur auf

die Expertise der Fachleute in der Abteilung Natur und Landschaft und die

Planverfasser (SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettingen) abgestellt, sondern

zusätzlich bei der Fornat AG aus Zürich ein Fachgutachten eingeholt.

Auch gemäss Gutachten geht es um einen

Korridor von nationaler Bedeutung. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen

werden ausnahmslos als sinnvoll, notwendig und zielführend erachtet.

Insbesondere unterstützt das Gutachten sämtliche geplanten Niederhecken im

umstrittenen Gebiet. GB Kestenholz Nr. 205486 liegt im sog. Gebiet 3, dem

direktesten Weg zur Brücke. Die heute bestehenden Heckenstrukturen sind als

Zuleitstrukturen ungeeignet. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen, die

anzulegenden Niederhecken, sind auch nach Einschätzung der beiden

Gutachterinnen sinnvoll und unbedingt notwendig.

5.2

Es dürfte unbestritten sein, dass es

sich bei GB Kestenholz Nr. 205486 im Halte von 70’588 m2 um sehr

gutes Ackerland handelt – wenngleich der Flurname «Sandmatt» lautet – und dass

die geplanten Niederhecken die Bewirtschaftung erschweren, indem an der äussersten

Nordostseite der Parzelle nun die mögliche Furchenlänge etwa halbiert wird. Es

stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Parallel zur östlichen

Grundstücksgrenze sind in der nördllichen Hälfte der Parzelle zwei Niederhecken

geplant. Soweit sich dies aus dem Auflageplan mit Massstab 1:5'000 herauslesen

lässt, sind die Hecken zwischen 65 und 75 m lang (Ausrichtung Nord-Süd) und

mitsamt dem Saum mindestens zwölf (Sonderbauvorschriften § 4.1) bis knapp 15 m

breit (West-Ost-Ausrichtung). Das Grundstück ist aber schon jetzt nicht ganz

einfach zu bewirtschaften, denn es ist nicht rechteckig. Im Norden wird es durch

die bogenförmig verlaufende Gäustrasse begrenzt. Die zusätzliche Schwierigkeit

durch die etwas verminderte Bewirtschaftungsbreite ist hinzunehmen, bleibt die

Heckenfläche doch, nach den Ausführungen der Vorinstanz,

direktzahlungsberechtigt. Es ist dem Beschwerdeführer auch freigestellt, das

Land an den Kanton abzutreten (vgl. Raumplanungsbericht, S. 5). Würde man die

Niederhecken gegen Osten verlegen, kämen sie in eine andere Gemeinde zu liegen.

Betroffen wäre dann GB Niederbuchsiten Nr. 37465 im «Grüngi». Dabei dürfte es

sich ebenfalls um wertvolles Landwirtschaftsland handeln. Diese Parzelle ist

aber wesentlich kleiner und schmaler; die Beeinträchtigung fiele prozentual

erheblich grösser aus. Entscheidend ist, dass die Wildtiere nordwärts in

Richtung Bachquerung der Gäustrasse geleitet würden. Wie die Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung zu Recht zu bedenken gibt, hätte die Verlegung der

Niederhecken im Sinne des Beschwerdeführers die Querung in einem

unübersichtlichen Bereich der Mittelgäustrasse zur Folge. Das Fachgutachten macht

denn auch deutlich, dass es von grosser Wichtigkeit sei, dass die Wildtiere in

diesem Gebiet möglichst direkt und unter hohem Anreiz zur Wildtierbrücke

geleitet bzw. «gezogen» werden (Fachgutachten S. 7 unten). Eine Verlegung noch weiter

gegen Osten würde bewirken, dass die Niederhecken aus dem Planperimeter fielen

– und ihre Funktion wohl auch nicht mehr erfüllen könnten.

5.3

Unter diesen Umständen ist zu

schliessen, dass die Planung nicht nur rechtmässig und in Übereinstimmung mit

der übergeordneten Planung steht, sondern auch fachlich gut abgestützt ist. Der

kantonale Gestaltungsplan erweist sich somit als nicht klar unzweckmässig,

weshalb er vom Regierungsrat zu Recht genehmigt wurde.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad