VWBES.2019.346
Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N01 / Wildtierquerung in Oberbuchsiten
2. April 2020Deutsch10 min
September 2019 behandelte der Regierungsrat namentlich die Einsprache von A.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungs-
und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N1 / Wildtierkorridor
in Oberbuchsiten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Nationalstrasse N1 soll im Bezirk
«Gäu» von vier auf sechs Spuren ausgebaut werden. Vom 27. August 2018 bis am
25. September 2018 lagen Projektunterlagen für einen kantonalen Erschliessungs-
und Gestaltungsplan auf, der für die vom Bund geplante Wildüberführung die
notwendigen Zuleitstrukturen beinhaltet.
2. Mit Beschluss Nr. 2019/1348 vom 2.
September 2019 behandelte der Regierungsrat namentlich die Einsprache von A.___.
Er hatte geltend gemacht, die als Zuleitstrukturen geplanten Niederhecken seien
nach Osten zu verschieben. Die bestehenden Hecken seien aufzuwerten. Die
betroffene Parzelle Nr. 205486 sei in der Güterregulierung am höchsten
bonitiert worden. Durch die geplante Hecke werde die Furchenlänge im Osten der
Parzelle halbiert.
Der Kanton erarbeitete den Entwurf einer
Vereinbarung und sicherte eine einmalige Entschädigung zu. Es konnte indessen
keine Einigung erzielt werden. Der Regierungsrat befand darauf, die Zuleitstrukturen
seien sinnvoll, notwendig und zielführend. Die Fläche der Zuleitstrukturen
könne nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bewirtschaftung werde
erschwert, die Fläche bleibe aber als landwirtschaftliche Nutzfläche
direktzahlungsberechtigt. Infolgedessen wies der Regierungsrat die Einsprache
ab ohne Kosten zu erheben.
3. A.___ erhob dagegen am 13. September
2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Parzelle Nr. 205486 grenze an sein
Betriebsgebäude. Es handle sich um hochwertiges Ackerland mit einer
Furchenlänge von 180 m. Es wäre unverantwortlich, darauf Hecken zu pflanzen.
Die von ihm vorgeschlagene Verschiebung der Zuleitstrukturen wäre sinnvoll.
4. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 31. Oktober 2019 namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen. Die Zuleitstrukturen müssten in einem grösseren
Zusammenhang gesehen werden. Sie seien nötig, damit die Wildtierquerung
funktioniere. Die Querung sei im Sachplan des Bundes enthalten. Verschiedene
Fachleute seien zum Schluss gekommen, die Niederhecken seien nötig. Die
Zuleitstrukturen würden parallel zur Bewirtschaftungsrichtung angelegt. Das
nationale Interesse an einem funktionierenden Wildtierkorridor überwiege das
Interesse an einer ungehinderten Nutzung der Parzelle. Eine Verschiebung der
Hecken würde zu einer Querung in einem unübersichtlichen Teil der
Mittelgäustrasse führen. Dies wäre dem Tierwohl und der Verkehrssicherheit
abträglich. Der Beschwerdeführer verfolge eine «St. Florians-Politik».
5. A.___ machte daraufhin am 5. Dezember
2019 geltend, die Zuleitstrukturen seien so zu planen, dass die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglichst nicht beeinträchtigt werde. Bei
der Festlegung der Hecke sei keine landwirtschaftliche Fachperson beigezogen
worden. Um die Bearbeitungsbreiten einzuhalten, müsse eine Parzelle parallele
Ränder haben. Die heutige Bearbeitungsbreite betrage in der Regel 16 m. Eine
Reduktion (des Arbeitsgeräts) um sechs Meter in der Feldmitte sei mit
erheblichem Aufwand verbunden.
6. Das BJD hielt in seiner
abschliessenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sinngemäss an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 Planungs- und
Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem seine Einsprache abgewiesen und der Plan genehmigt
wurde, besonders berührt und beschwert. Er hat ein schützenswertes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Beschwerde
legitimiert (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Über Einsprachen und die Genehmigung
von kantonalen Erschliessungsplänen entscheidet der Regierungsrat (§ 69 Abs. 1 lit. c PBG). Nach § 18 PBG überprüft er die Pläne auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen.
Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die
Planungsbehörde zurück (Abs. 2).
2.2
Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis VRG die Verletzung
von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden; Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Abs. 1 lit. a). Gerügt
werden kann auch unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Abs. 1 lit. b). Bei Beschwerden gegen
Entscheide von Behörden, die als erste und einzige Instanz entschieden haben,
kann auch Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2). Das Gericht belässt
bei der Überprüfung allerdings der Planungsbehörde in fachlicher Hinsicht den
notwendigen Beurteilungsspielraum; es ist nicht selber Planungs- oder
Oberplanbehörde.
3.1
Ausgangspunkt für die geplanten
Zuleitstrukturen und deren Beurteilung sind Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zum Schutz der einheimischen Tier-
und Pflanzenwelt. Der in Art. 18 Abs. 1 NHG enthaltene Schutz von Tier- und
Pflanzenarten verpflichtet den Bund und die Kantone zu
ökologisch-naturräumlicher Ressourcensicherung. Der Schutzauftrag erfasst auch
Lebensräume, die keine bedrohten Tier- oder Pflanzenarten beherbergen. Art. 18
Abs. 1ter bestimmt Folgendes: Lässt sich eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller
Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu
deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für
angemessenen Ersatz zu sorgen. Als Schutzmassnahmen gelten auch zielgerichtete
Handlungen zur Verbesserung von Lebensräumen (vgl. dazu Nina Dajcar in: Keller/Zufferey/Fahrländer
[Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 18-23;
Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N 8 ff). Art. 18b Abs. 2 NHG verlangt
in intensiv genutzten Gebieten einen ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,
Hecken, Uferbestockungen, etc. Nach Art. 15 der zugehörigen Verordnung (NHV, SR
451.1) bezweckt der ökologische Ausgleich insbesondere, isolierte Lebensräume
miteinander zu verbinden (Keller et al., a.a.O., N 31 zu Art 18b NHG).
3.2
Nach § 3 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) schützen der Kanton und die Gemeinden
namentlich genügend grosse Lebensräume, ökologische Ausgleichsflächen,
Pflanzen- und Tierarten (…). Und nach § 39 Abs. 3 lit. h PBG können in
Erschliessungsplänen ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen festgelegt
werden. Für die vorliegend strittige Anordnung besteht somit eine genügende
gesetzliche Grundlage, sowohl auf eidgenössischer wie auf kantonaler Ebene.
4.1
Bahnlinien und Strassen zerschneiden
die Wildtierkorridore. Sie gefährden Populationen. Wildtierbrücken schaffen
Ausgleich. Die zerschnittenen Gebiete sind nicht nur ein Problem für die
Biodiversität – sie schaffen auch für den Menschen Risiken. Jährlich werden
etwa 20’000 Wildtier-Unfälle im Strassenverkehr gemeldet (http://www.tierschutz.com/publikationen/wildtiere/infothek/mb_verkehrsunfall.
pdf). Nach der Statistik des ASTRA wurden im Jahr 2019 69 Personen bei diesen
Wildunfällen verletzt (https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/ unfall-daten/statistische-auswertungen/standardstatistik.html).
In der Schweiz sind knapp über 300
Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung dokumentiert. 42 der
überregional wichtigen Korridore, das sind 15 %, sind weitgehend unterbrochen
und somit für die Tiere nicht mehr nutzbar. 58 % oder 178 Korridore sind
nennenswert bis stark beeinträchtigt, und nur knapp ein Drittel ist noch intakt
(Stand 2018). 2003 wurde festgelegt, dass vierzig durch die Nationalstrassen
zerschnittenen Korridore mit Querungsbauwerken wieder durchlässig gemacht
werden sollen. Ende 2018 waren nur acht realisiert und zwei in der Ausführung
(Alexandra von Ascheraden: Wildtierbrücken für Tierschutz: Sicherer Weg für
Bambi und Co, Baublatt vom 19. Juni 2019).
4.2
Der zur Diskussion stehende Plan
umfasst das Vernetzungssystem Wildtiere des Bundesamts für Umwelt (BAFU) 2012
und die vier Gemeinden Kestenholz, Niederbuchsiten, Oberbuchsiten und
Oensingen. Die Wildtierquerung dieses Wildtierkorridors (SO 9) ist
Bestandteil des Sachplans Verkehr des Bundes, Teilprogramm Strasse und im
Objektblatt 4.5 – Oensingen in der Abstimmungskategorie Festsetzung aufgenommen
(vgl. Raumplanungsbericht 6-Streifen-Ausbau N01, Luterbach – Härkingen,
Kantonale Nutzungsplanung vom 21. August 2018 S. 4). Dabei geht es um einen
unterbrochenen (Wildtier-)Korridor zwischen dem Jura (Roggen) und den
ausgedehnten Waldungen südlich der A1 östlich von Kestenholz. Es ist ein
wichtiger Korridor, der gemäss BAFU prioritär wiederhergestellt werden sollte.
Er dient Baummarder, Dachs, Feldhase, Gämse, Luchs, Reh, Rothirsch und
Wildschwein (BAFU: Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, 2012). Die Notwendigkeit
und der Nutzen der Brücke für Wildtiere über die Autobahn dürften damit unbestritten
sein.
5.1
Es muss durch Massnahmen sichergestellt
werden, dass die Tiere die Wildüberführung auch finden. Das kantonale Amt für
Raumplanung hat bei der Erarbeitung des kantonalen Nutzungsplans nicht nur auf
die Expertise der Fachleute in der Abteilung Natur und Landschaft und die
Planverfasser (SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettingen) abgestellt, sondern
zusätzlich bei der Fornat AG aus Zürich ein Fachgutachten eingeholt.
Auch gemäss Gutachten geht es um einen
Korridor von nationaler Bedeutung. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen
werden ausnahmslos als sinnvoll, notwendig und zielführend erachtet.
Insbesondere unterstützt das Gutachten sämtliche geplanten Niederhecken im
umstrittenen Gebiet. GB Kestenholz Nr. 205486 liegt im sog. Gebiet 3, dem
direktesten Weg zur Brücke. Die heute bestehenden Heckenstrukturen sind als
Zuleitstrukturen ungeeignet. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen, die
anzulegenden Niederhecken, sind auch nach Einschätzung der beiden
Gutachterinnen sinnvoll und unbedingt notwendig.
5.2
Es dürfte unbestritten sein, dass es
sich bei GB Kestenholz Nr. 205486 im Halte von 70’588 m2 um sehr
gutes Ackerland handelt – wenngleich der Flurname «Sandmatt» lautet – und dass
die geplanten Niederhecken die Bewirtschaftung erschweren, indem an der äussersten
Nordostseite der Parzelle nun die mögliche Furchenlänge etwa halbiert wird. Es
stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Parallel zur östlichen
Grundstücksgrenze sind in der nördllichen Hälfte der Parzelle zwei Niederhecken
geplant. Soweit sich dies aus dem Auflageplan mit Massstab 1:5'000 herauslesen
lässt, sind die Hecken zwischen 65 und 75 m lang (Ausrichtung Nord-Süd) und
mitsamt dem Saum mindestens zwölf (Sonderbauvorschriften § 4.1) bis knapp 15 m
breit (West-Ost-Ausrichtung). Das Grundstück ist aber schon jetzt nicht ganz
einfach zu bewirtschaften, denn es ist nicht rechteckig. Im Norden wird es durch
die bogenförmig verlaufende Gäustrasse begrenzt. Die zusätzliche Schwierigkeit
durch die etwas verminderte Bewirtschaftungsbreite ist hinzunehmen, bleibt die
Heckenfläche doch, nach den Ausführungen der Vorinstanz,
direktzahlungsberechtigt. Es ist dem Beschwerdeführer auch freigestellt, das
Land an den Kanton abzutreten (vgl. Raumplanungsbericht, S. 5). Würde man die
Niederhecken gegen Osten verlegen, kämen sie in eine andere Gemeinde zu liegen.
Betroffen wäre dann GB Niederbuchsiten Nr. 37465 im «Grüngi». Dabei dürfte es
sich ebenfalls um wertvolles Landwirtschaftsland handeln. Diese Parzelle ist
aber wesentlich kleiner und schmaler; die Beeinträchtigung fiele prozentual
erheblich grösser aus. Entscheidend ist, dass die Wildtiere nordwärts in
Richtung Bachquerung der Gäustrasse geleitet würden. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu Recht zu bedenken gibt, hätte die Verlegung der
Niederhecken im Sinne des Beschwerdeführers die Querung in einem
unübersichtlichen Bereich der Mittelgäustrasse zur Folge. Das Fachgutachten macht
denn auch deutlich, dass es von grosser Wichtigkeit sei, dass die Wildtiere in
diesem Gebiet möglichst direkt und unter hohem Anreiz zur Wildtierbrücke
geleitet bzw. «gezogen» werden (Fachgutachten S. 7 unten). Eine Verlegung noch weiter
gegen Osten würde bewirken, dass die Niederhecken aus dem Planperimeter fielen
– und ihre Funktion wohl auch nicht mehr erfüllen könnten.
5.3
Unter diesen Umständen ist zu
schliessen, dass die Planung nicht nur rechtmässig und in Übereinstimmung mit
der übergeordneten Planung steht, sondern auch fachlich gut abgestützt ist. Der
kantonale Gestaltungsplan erweist sich somit als nicht klar unzweckmässig,
weshalb er vom Regierungsrat zu Recht genehmigt wurde.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad