VWBES.2019.348
Familiennachzug
6. April 2020Deutsch15 min
A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug des Kindes C.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1986, aus Ghana) reiste
am 31. Januar 2018 im Rahmen des Familiennachzuges von Italien herkommend
in die Schweiz ein. Im Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat vom
Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Kind C.___ (geb. […] 2012, aus Ghana)
von der Kindsmutter betreut werde. Am 14. Februar 2018 verheiratete sich A.___
mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb.
[…] 1955), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
2. Am 4. Januar 2019 (Posteingang) ersuchten
A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug des Kindes C.___.
Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei mit der Kindsmutter
nicht verheiratet gewesen. Er sei bis vor kurzem nicht in der Lage gewesen,
seine Tochter zu sich zu nehmen, obwohl die Kindsmutter öfters gefragt habe, ob
er sie zu sich nehmen könnte. Seine Tochter lebe mit acht Personen in einem
grossen Zimmer. Es sei kein Badezimmer und keine Toilette vorhanden. Die Umgebung
sei für die Tochter nicht gut. Ihre Ernährung sei sehr ungesund. Diese bestehe
grösstenteils aus Stärke. Die Tochter klage öfters über Bauchschmerzen. Sie sei
von der Familie der Kindsmutter nicht zu 100% akzeptiert. Die
Familienangehörigen der Kindsmutter seien Moslems. Sie würden seine Tochter
anschreien und schlagen. Die Kindsmutter wolle heiraten und das Beste für die
Tochter sei, wenn diese bei ihm und seiner Ehefrau leben könnte. Der
Beschwerdeführer und seine Tochter hätten ein sehr gutes Verhältnis. Bei ihnen
erhalte die Tochter Geborgenheit. Da er erst seit Februar 2018 in der Schweiz
lebe, habe er noch keine Ersparnisse. Seine Frau habe aber Ersparnisse. Der
Beschwerdeführer sei von September bis November 2018 für die Regelung des
Sorgerechts seiner Tochter in Ghana gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm hierfür
eine Auszeit bewilligt. Er wohne mit seiner Ehefrau und deren drei erwachsenen
Kindern in einem Haus. Ein freies Kinderzimmer für seine Tochter sei vorhanden.
Dem Gesuch wurden Fotos beigelegt, auf denen die Beschwerdeführer mit C.___ abgebildet
sind.
3. Mit Schreiben vom 22. Januar
2019 bat das Migrationsamt den Beschwerdeführer um Zustellung weiterer
Unterlagen sowie um schriftliche Beantwortung diverser Fragen. Mit Schreiben
vom 26. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung in der Sache und
reichte weitere Dokumente ein.
4. Die Schweizer Botschaft in Accra stellte
dem Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Mai 2019 den Visumantrag von C.___
zu. Sie teilte mit, dass die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente durch
eine Vertrauensperson der Vertretung überprüft worden seien. Es bestünden
Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt der beigebrachten Zivilstandsurkunden.
Ausserdem lägen Indizien für Kinderhandel vor. Konkret habe die Überprüfung
ergeben, dass sämtliche Dokumente in Ghana rechtlich keine Gültigkeit hätten.
Die Urkunden würden daher nicht beglaubigt. Die Bezeichnung «Kinderhandel»
werde aus dem Grund genannt, weil die Kindsmutter von diesem Unterfangen
angeblich nichts gewusst habe. Gemäss Interview sei dieser nicht klar gewesen,
dass die Tochter ausser Landes Wohnsitz nehmen würde. Es frage sich, ob sich
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sorgerechtsentscheides in Ghana
aufgehalten habe. Die Vertretung rate zum heutigen Zeitpunkt dringend von einer
Einreiseerlaubnis für C.___ ab. Unter welchen Umständen die
Urkunden/Erklärungen zustande gekommen seien, sei nicht nachvollziehbar. Der
DNA-Test sei weder durch die Botschaft angeordnet noch dessen Durchführung
überwacht worden. Das Resultat des Tests sei «mit Vorsicht zu begutachten»
(pag. 122/121).
5. Auf Anfrage teilte die Schweizer
Botschaft in Accra am 20. Juni 2019 dem Migrationsamt schriftlich mit,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Gesuchstellung persönlich bei der
Botschaft über den Nachzug von C.___ informiert habe. Jedoch sei C.___ weder
von ihm noch von der Kindsmutter, sondern von einem
Familienmitglied/Familienfreund im Zeitpunkt der Einreichung des Visumantrages
begleitet worden (pag. 124).
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 10. September
2019 das Gesuch um Familiennachzug ab, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, bei
einem Nachzug in die Schweiz müsse anhand eines richterlichen
Sorgerechtsnachweises feststehen, dass der Beschwerdeführer über das Sorgerecht
verfüge. Gemäss Sorgerechtsentscheid vom 14. Februar 2019 sei das
Sorgerecht dem Beschwerdeführer zugeteilt worden. Dieses Dokument und die
anderen Zivilstandsurkunden seiner Tochter, welche bei der Schweizer Botschaft
in Accra eingereicht worden seien, seien nicht legalisiert worden. Die
Überprüfung durch eine Vertrauensperson habe ergeben, dass der Sorgerechtsentscheid
unter betrügerischen Umständen entstanden sei und die weiteren Dokumente
gefälscht seien. Die Beschwerdeführer hätten damit versucht, die Behörden zu
täuschen. Es liege kein gültiger Sorgerechtsentscheid vor. Der Beschwerdeführer
und die Kindsmutter seien nie zivilrechtlich verheiratet gewesen, somit verfüge
die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht. Da der DNA-Test nicht von der
Schweizer Botschaft überwacht worden sei, könne das Ergebnis des DNA-Tests
nicht akzeptiert werden und habe keine Gültigkeit. Es lägen keine amtlich
beglaubigten Dokumente vor, die belegten, dass der Beschwerdeführer der
Kindsvater von C.___ sei und über das alleinige Sorgerecht der Tochter verfüge.
Ausserdem sei auch die Geburtsurkunde des Kindes gefälscht.
Aber auch wenn die Beschwerdeführer dem
Migrationsamt die erforderlichen (echten) Urkunden einreichen sollten, wäre das
Nachzugsgesuch wegen offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl abzuweisen. Der
Beschwerdeführer habe nur ca. ein Jahr lang persönlichen Kontakt zu C.___
gehabt. Er habe die letzten sechs Jahre von seiner Tochter getrennt gelebt. Nun
solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden und in einem Land
leben, das sie nicht kenne und das ihr fremd sei. Der Beschwerdeführer habe den
aktuellen Wunsch um Nachzug für seine Tochter damit begründet, dass diese in
Ghana in schlechten Verhältnissen lebe und von ihrem Onkel sexuell belästigt
werde. Diese Ausführungen seien wenig glaubwürdig. Die Kindsmutter bestreite,
vom Nachzug der Tochter Kenntnis zu haben. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen, da sie gefälschte Dokumente eingereicht hätten.
7. Gegen diese Verfügung wandten sich
die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom
20. September 2019 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an
das Migrationsamt zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten zu benennen, welche Beweismittel für die Behandlung des
Familiennachzuggesuches benötigt und unter welchen Voraussetzungen solche als
echt anerkannt werden.
4. Den Beschwerdeführern sei vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
8. Mit Vernehmlassung vom
14. Oktober 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Die Beschwerdeführer replizierten am
29. Oktober 2019 und reichten am 23. Januar 2020 weitere Unterlagen
zu den Akten.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie
werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise nicht abgenommen und den
Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt zu haben.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine
ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch
an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der
Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden
Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen
müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E.
2.2
m.H.)
2.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie
vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019
vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)
2.3
Der angefochtene Entscheid genügt den
vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor dem
Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und ihr
Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern (vgl. Schreiben des
Migrationsamtes vom 22. Januar 2019, pag. 78). Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet.
Insbesondere wird auch verständlich dargelegt, weshalb auf die von den
Beschwerdeführern vorgeschlagene erneute Durchführung eines DNA-Tests verzichtet
wird. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern
auch nicht dargetan, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im
vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die beanstandeten
Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.1
Nach Art. 7 lit. d Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) regelt das Freizügigkeitsabkommen unter anderem das
Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, (1) der
Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); (2)
die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen
Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA) und (3) im Fall von
Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 3
Abs. 2 lit. c Anhang I FZA). Im Übrigen begünstigen die Vertragsparteien die
Aufnahme aller anderen Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer
Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer
häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA).
3.2
Gemäss der mit BGE 136 II 65
begründeten bundesgerichtlichen Praxis erfasst Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang
I FZA nicht nur die Nachkommen des originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen,
sondern auch dessen Stiefkinder, das heisst die Nachkommen eines
drittstaatsangehörigen Ehegatten. Es geht dabei nicht darum, den
drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen originären Aufenthaltsanspruch
zu verschaffen, sondern darum, die Personenfreizügigkeit des EU-Angehörigen
nicht einzuschränken und diesem eine Familienvereinigung zu ermöglichen.
Vorbehalten bleibt auch das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019, E. 5.2.1 m.H.). Auch nach
dem Freizügigkeitsrecht ist der Familiennachzug freilich nicht vorbehaltlos
zulässig. Vielmehr ist erforderlich, dass der EU-Angehörige, um dessen
Personenfreizügigkeit es letztlich geht, mit dem Nachzug der Stiefkinder
einverstanden ist, da dieser sonst gar nicht der Gewährleistung des
Freizügigkeitsrechts dient. Weiter sind familienrechtliche Scheinbeziehungen
vom Nachzugsrecht auszuschliessen. In diesem Sinne ist zu verlangen, dass
bereits vor der Familienvereinigung ein (soziales) Familienleben tatsächlich
bestanden hat, wobei die Angehörigen freilich nicht zusammengewohnt, wohl aber
ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben müssen. Bei Minderjährigen
hat der nachziehende Ehegatte sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das
Kind zu tragen, d.h. er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem
Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Damit die
nachzuziehenden Angehörigen bei der freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung
nehmen können (vgl. Art. 3 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA), hat dafür auch
eine Wohnung vorhanden zu sein, die den für Inländer geltenden normalen
Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Anhang I FZA). Zu
beachten ist überdies der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Schliesslich darf der Nachzugsentscheid
der Eltern mit Blick auf die Anforderungen des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht
in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl stehen (BGE 136 II 65 E. 5.2).
4.
Die Vorinstanz wirft den
Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid namentlich vor, der eingereichte
Sorgerechtsentscheid und die Geburtsurkunde des nachzuziehenden Kindes seien
gefälscht. Der DNA-Test sei ausserdem nicht von der Schweizer Botschaft
überwacht worden, weshalb das Ergebnis nicht akzeptiert werde. Die Schweizer
Botschaft in Accra hat die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente von
einer Vertrauensperson überprüfen lassen und einen ausführlichen Rapport dazu erstellt
(pag. 112-114). Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung liegen gewichtige
Hinweise vor, dass es sich bei den vorgenannten Urkunden um Fälschungen handeln
könnte. Die Vorinstanz hat denn auch eine entsprechende Anzeige an die
zuständige Staatsanwaltschaft gemacht (pag. 130 f.). An diesem Ergebnis
vermögen auch die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von den
Beschwerdeführern eingereichten und beglaubigten Dokumente nichts zu ändern.
Bezüglich des ins Recht gelegten Sorgerechtsentscheides (Urkunde 5) fällt auf,
dass im Gegensatz zu dem in den Vorakten befindlichen Exemplar (pag. 110) keinerlei
Unterschriften seitens des Gerichts vorhanden sind. Die übrigen Dokumente
betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge (Urkunde 4) ähneln mit Blick
auf das Schriftbild teilweise simplen Word-Dokumenten. Jedenfalls vermögen die
durch die ghanaische Botschaft in Bern beglaubigten Urkunden die Anhaltspunkte,
welche für die Unechtheit der Dokumente sprechen, nicht aus dem Weg zu räumen. Eine
abschliessende Beurteilung betreffend die Echtheit der Dokumente ist im
vorliegenden Verfahren obsolet, da der Nachzug auch aus anderen Gründen nicht bewilligt
werden kann.
5.1
Von den Beschwerdeführern wird nicht
glaubhaft dargelegt, dass sich die Betreuungssituation von C.___ in den
letzten Jahren wesentlich verändert hat. Die angebliche Verschlechterung der
Situation und die Unterbringung des Kindes bei einer Nachbarin werden durch nichts
belegt. Gleiches gilt auch für die angebliche sexuelle Belästigung durch den
Onkel des Kindes. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG hätten
die Beschwerdeführer die aktuelle Situation von C.___ in Ghana substantiiert
darlegen müssen. Der Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz an, er habe beim
Besuch der Tochter im September 2017 von dieser erfahren, dass sie von der
Familie der Kindsmutter nicht gut behandelt werde und man das Kind schlage und
beleidige. Wenn dies zutreffen sollte, ist unverständlich, weshalb sich der
Beschwerdeführer erst im Januar 2019 an die hiesige Migrationsbehörde wendete
und sich um den Nachzug seiner Tochter bemühte. Die Möglichkeit, gestützt auf
das FZA ein Familiennachzugsgesuch für C.___ zu stellen, bestand bereits im Zeitpunkt,
als der Beschwerdeführer Ende 2017 ein Aufenthaltsgesuch stellte. Aktenkundig ist
sodann, dass sich der Beschwerdeführer – wenn das entsprechende Gerichtsurteil
überhaupt echt ist – erst im Hinblick auf den Nachzug der Tochter das
Sorgerecht übertragen liess. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen
Angaben seine Heimat im Jahr 2013 und hatte bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2017
keinen direkten Kontakt mit seiner Tochter. Aufgrund der Akten erscheint
fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Tochter
zusammengelebt hat. Zweifel bestehen auch an den angeblich geleisteten
Unterhaltszahlungen. Die entsprechenden Zahlungsbelege belegen einzig drei Zahlungen
an die Schwester des Beschwerdeführers. Regelmässige Zahlungen an die
Kindsmutter bzw. an C.___ sind nicht nachgewiesen. Jedenfalls lassen die
gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine
Tochter ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben.
5.2
Die mittlerweile 8-jährige C.___ hat
ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland Ghana verbracht. Es ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass sie Deutsch spricht oder zumindest lernt.
Dispositiv
Bezüglich der schulischen bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer
Übersiedlung in die Schweiz mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Somit
dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Die Verweigerung
des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als
verhältnismässig.
6. Damit erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die
Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter
solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
SR 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR
272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter
solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_649/2020 vom 12. November 2020
aufgehoben.