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Entscheid

VWBES.2019.348

Familiennachzug

6. April 2020Deutsch15 min

A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug des Kindes C.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1986, aus Ghana) reiste

am 31. Januar 2018 im Rahmen des Familiennachzuges von Italien herkommend

in die Schweiz ein. Im Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat vom

Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Kind C.___ (geb. […] 2012, aus Ghana)

von der Kindsmutter betreut werde. Am 14. Februar 2018 verheiratete sich A.___

mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb.

[…] 1955), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

2. Am 4. Januar 2019 (Posteingang) ersuchten

A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug des Kindes C.___.

Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei mit der Kindsmutter

nicht verheiratet gewesen. Er sei bis vor kurzem nicht in der Lage gewesen,

seine Tochter zu sich zu nehmen, obwohl die Kindsmutter öfters gefragt habe, ob

er sie zu sich nehmen könnte. Seine Tochter lebe mit acht Personen in einem

grossen Zimmer. Es sei kein Badezimmer und keine Toilette vorhanden. Die Umgebung

sei für die Tochter nicht gut. Ihre Ernährung sei sehr ungesund. Diese bestehe

grösstenteils aus Stärke. Die Tochter klage öfters über Bauchschmerzen. Sie sei

von der Familie der Kindsmutter nicht zu 100% akzeptiert. Die

Familienangehörigen der Kindsmutter seien Moslems. Sie würden seine Tochter

anschreien und schlagen. Die Kindsmutter wolle heiraten und das Beste für die

Tochter sei, wenn diese bei ihm und seiner Ehefrau leben könnte. Der

Beschwerdeführer und seine Tochter hätten ein sehr gutes Verhältnis. Bei ihnen

erhalte die Tochter Geborgenheit. Da er erst seit Februar 2018 in der Schweiz

lebe, habe er noch keine Ersparnisse. Seine Frau habe aber Ersparnisse. Der

Beschwerdeführer sei von September bis November 2018 für die Regelung des

Sorgerechts seiner Tochter in Ghana gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm hierfür

eine Auszeit bewilligt. Er wohne mit seiner Ehefrau und deren drei erwachsenen

Kindern in einem Haus. Ein freies Kinderzimmer für seine Tochter sei vorhanden.

Dem Gesuch wurden Fotos beigelegt, auf denen die Beschwerdeführer mit C.___ abgebildet

sind.

3. Mit Schreiben vom 22. Januar

2019 bat das Migrationsamt den Beschwerdeführer um Zustellung weiterer

Unterlagen sowie um schriftliche Beantwortung diverser Fragen. Mit Schreiben

vom 26. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung in der Sache und

reichte weitere Dokumente ein.

4. Die Schweizer Botschaft in Accra stellte

dem Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Mai 2019 den Visumantrag von C.___

zu. Sie teilte mit, dass die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente durch

eine Vertrauensperson der Vertretung überprüft worden seien. Es bestünden

Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt der beigebrachten Zivilstandsurkunden.

Ausserdem lägen Indizien für Kinderhandel vor. Konkret habe die Überprüfung

ergeben, dass sämtliche Dokumente in Ghana rechtlich keine Gültigkeit hätten.

Die Urkunden würden daher nicht beglaubigt. Die Bezeichnung «Kinderhandel»

werde aus dem Grund genannt, weil die Kindsmutter von diesem Unterfangen

angeblich nichts gewusst habe. Gemäss Interview sei dieser nicht klar gewesen,

dass die Tochter ausser Landes Wohnsitz nehmen würde. Es frage sich, ob sich

der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sorgerechtsentscheides in Ghana

aufgehalten habe. Die Vertretung rate zum heutigen Zeitpunkt dringend von einer

Einreiseerlaubnis für C.___ ab. Unter welchen Umständen die

Urkunden/Erklärungen zustande gekommen seien, sei nicht nachvollziehbar. Der

DNA-Test sei weder durch die Botschaft angeordnet noch dessen Durchführung

überwacht worden. Das Resultat des Tests sei «mit Vorsicht zu begutachten»

(pag. 122/121).

5. Auf Anfrage teilte die Schweizer

Botschaft in Accra am 20. Juni 2019 dem Migrationsamt schriftlich mit,

dass der Beschwerdeführer sich vor der Gesuchstellung persönlich bei der

Botschaft über den Nachzug von C.___ informiert habe. Jedoch sei C.___ weder

von ihm noch von der Kindsmutter, sondern von einem

Familienmitglied/Familienfreund im Zeitpunkt der Einreichung des Visumantrages

begleitet worden (pag. 124).

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des De­partements des Innern mit Verfügung vom 10. September

2019 das Gesuch um Familiennachzug ab, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könne. Zur Be­gründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, bei

einem Nachzug in die Schweiz müsse anhand eines richterlichen

Sorgerechtsnachweises feststehen, dass der Beschwerdeführer über das Sorgerecht

verfüge. Gemäss Sorgerechtsentscheid vom 14. Februar 2019 sei das

Sorgerecht dem Beschwerdeführer zugeteilt worden. Dieses Dokument und die

anderen Zivilstandsurkunden seiner Tochter, welche bei der Schweizer Botschaft

in Accra eingereicht worden seien, seien nicht legalisiert worden. Die

Überprüfung durch eine Vertrauensperson habe ergeben, dass der Sorge­rechtsentscheid

unter betrügerischen Umständen entstanden sei und die weiteren Dokumente

gefälscht seien. Die Beschwerdeführer hätten damit versucht, die Behörden zu

täuschen. Es liege kein gültiger Sorgerechtsentscheid vor. Der Beschwerdeführer

und die Kindsmutter seien nie zivilrechtlich verheiratet gewesen, somit verfüge

die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht. Da der DNA-Test nicht von der

Schweizer Botschaft überwacht worden sei, könne das Ergebnis des DNA-Tests

nicht akzeptiert werden und habe keine Gültigkeit. Es lägen keine amtlich

beglaubigten Dokumente vor, die belegten, dass der Beschwerdeführer der

Kindsvater von C.___ sei und über das alleinige Sorgerecht der Tochter verfüge.

Ausserdem sei auch die Geburtsurkunde des Kindes gefälscht.

Aber auch wenn die Beschwerdeführer dem

Migrationsamt die erforderlichen (echten) Urkunden einreichen sollten, wäre das

Nachzugsgesuch wegen offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl abzuweisen. Der

Beschwerdeführer habe nur ca. ein Jahr lang persönlichen Kontakt zu C.___

gehabt. Er habe die letzten sechs Jahre von seiner Tochter getrennt gelebt. Nun

solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden und in einem Land

leben, das sie nicht kenne und das ihr fremd sei. Der Beschwerdeführer habe den

aktuellen Wunsch um Nachzug für seine Tochter damit begründet, dass diese in

Ghana in schlechten Verhältnissen lebe und von ihrem Onkel sexuell belästigt

werde. Diese Ausführungen seien wenig glaubwürdig. Die Kindsmutter bestreite,

vom Nachzug der Tochter Kenntnis zu haben. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht

nicht nachgekommen, da sie gefälschte Dokumente eingereicht hätten.

7. Gegen diese Verfügung wandten sich

die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom

20. September 2019 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an

das Migrationsamt zurückzuweisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten zu benennen, welche Beweismittel für die Behandlung des

Familiennachzuggesuches benötigt und unter welchen Voraussetzungen solche als

echt anerkannt werden.

4. Den Beschwerdeführern sei vor Abschluss

des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8. Mit Vernehmlassung vom

14. Oktober 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Die Beschwerdeführer replizierten am

29. Oktober 2019 und reichten am 23. Januar 2020 weitere Unterlagen

zu den Akten.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie

werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise nicht abgenommen und den

Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt zu haben.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass im

Verwaltungsverfahren der Untersuchungs­grundsatz gilt. Beruft sich eine

ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die

entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen

Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.

Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch

an ausländer­rechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der

Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden

Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen

müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E.

2.2

m.H.)

2.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander­setzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie

vorliegend, eine Verwaltungs­behörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise

abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019

vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

2.3

Der angefochtene Entscheid genügt den

vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor dem

Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und ihr

Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern (vgl. Schreiben des

Migrationsamtes vom 22. Januar 2019, pag. 78). Die Vorinstanz hat den

Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet.

Insbesondere wird auch verständlich dargelegt, weshalb auf die von den

Beschwerdeführern vorgeschlagene erneute Durchführung eines DNA-Tests verzichtet

wird. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern

auch nicht dargetan, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im

vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die beanstandeten

Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.1

Nach Art. 7 lit. d Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) regelt das Freizügigkeitsabkommen unter anderem das

Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, (1) der

Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt

sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); (2)

die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen

Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA) und (3) im Fall von

Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 3

Abs. 2 lit. c Anhang I FZA). Im Übrigen begünstigen die Vertragsparteien die

Aufnahme aller anderen Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer

Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer

häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA).

3.2

Gemäss der mit BGE 136 II 65

begründeten bundesgerichtlichen Praxis erfasst Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang

I FZA nicht nur die Nachkommen des originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen,

sondern auch dessen Stiefkinder, das heisst die Nachkommen eines

drittstaatsangehörigen Ehegatten. Es geht dabei nicht darum, den

drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen originären Aufenthaltsanspruch

zu verschaffen, sondern darum, die Personenfreizügigkeit des EU-Angehörigen

nicht einzuschränken und diesem eine Familienvereinigung zu ermöglichen.

Vorbehalten bleibt auch das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019, E. 5.2.1 m.H.). Auch nach

dem Freizügigkeitsrecht ist der Familiennachzug freilich nicht vorbehaltlos

zulässig. Vielmehr ist erforderlich, dass der EU-Angehörige, um dessen

Personenfreizügigkeit es letztlich geht, mit dem Nachzug der Stiefkinder

einverstanden ist, da dieser sonst gar nicht der Gewährleistung des

Freizügigkeitsrechts dient. Weiter sind familienrechtliche Scheinbeziehungen

vom Nachzugsrecht auszuschliessen. In diesem Sinne ist zu verlangen, dass

bereits vor der Familienvereinigung ein (soziales) Familienleben tatsächlich

bestanden hat, wobei die Angehörigen freilich nicht zusammengewohnt, wohl aber

ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben müssen. Bei Minderjährigen

hat der nachziehende Ehegatte sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das

Kind zu tragen, d.h. er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem

Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Damit die

nachzuziehenden Angehörigen bei der freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung

nehmen können (vgl. Art. 3 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA), hat dafür auch

eine Wohnung vorhanden zu sein, die den für Inländer geltenden normalen

Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Anhang I FZA). Zu

beachten ist überdies der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Schliesslich darf der Nachzugsentscheid

der Eltern mit Blick auf die Anforderungen des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht

in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl stehen (BGE 136 II 65 E. 5.2).

4.

Die Vorinstanz wirft den

Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid namentlich vor, der eingereichte

Sorgerechtsentscheid und die Geburtsurkunde des nachzuzie­henden Kindes seien

gefälscht. Der DNA-Test sei ausserdem nicht von der Schweizer Botschaft

überwacht worden, weshalb das Ergebnis nicht akzeptiert werde. Die Schweizer

Botschaft in Accra hat die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente von

einer Vertrauensperson überprüfen lassen und einen ausführlichen Rapport dazu erstellt

(pag. 112-114). Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung liegen gewichtige

Hinweise vor, dass es sich bei den vorgenannten Urkunden um Fälschungen handeln

könnte. Die Vorinstanz hat denn auch eine entsprechende Anzeige an die

zuständige Staatsanwaltschaft gemacht (pag. 130 f.). An diesem Ergebnis

vermögen auch die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von den

Beschwerdeführern eingereichten und beglaubigten Dokumente nichts zu ändern.

Bezüglich des ins Recht gelegten Sorge­rechtsentscheides (Urkunde 5) fällt auf,

dass im Gegensatz zu dem in den Vorakten befindlichen Exemplar (pag. 110) keinerlei

Unterschriften seitens des Gerichts vorhanden sind. Die übrigen Dokumente

betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge (Urkunde 4) ähneln mit Blick

auf das Schriftbild teilweise simplen Word-Dokumenten. Jedenfalls vermögen die

durch die ghanaische Botschaft in Bern beglaubigten Urkunden die Anhaltspunkte,

welche für die Unechtheit der Dokumente sprechen, nicht aus dem Weg zu räumen. Eine

abschliessende Beurteilung betreffend die Echtheit der Dokumente ist im

vorliegenden Verfahren obsolet, da der Nachzug auch aus anderen Gründen nicht bewilligt

werden kann.

5.1

Von den Beschwerdeführern wird nicht

glaubhaft dargelegt, dass sich die Be­treuungssituation von C.___ in den

letzten Jahren wesentlich verändert hat. Die angebliche Verschlechterung der

Situation und die Unterbringung des Kindes bei einer Nachbarin werden durch nichts

belegt. Gleiches gilt auch für die angebliche sexuelle Belästigung durch den

Onkel des Kindes. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG hätten

die Beschwerdeführer die aktuelle Situation von C.___ in Ghana substantiiert

darlegen müssen. Der Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz an, er habe beim

Besuch der Tochter im September 2017 von dieser erfahren, dass sie von der

Familie der Kindsmutter nicht gut behandelt werde und man das Kind schlage und

beleidige. Wenn dies zutreffen sollte, ist unverständlich, weshalb sich der

Beschwerde­führer erst im Januar 2019 an die hiesige Migrationsbehörde wendete

und sich um den Nachzug seiner Tochter bemühte. Die Möglichkeit, gestützt auf

das FZA ein Familiennachzugsgesuch für C.___ zu stellen, bestand bereits im Zeitpunkt,

als der Beschwerdeführer Ende 2017 ein Aufenthaltsgesuch stellte. Aktenkundig ist

sodann, dass sich der Beschwerdeführer – wenn das entsprechende Gerichtsurteil

überhaupt echt ist – erst im Hinblick auf den Nachzug der Tochter das

Sorgerecht übertragen liess. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen

Angaben seine Heimat im Jahr 2013 und hatte bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2017

keinen direkten Kontakt mit seiner Tochter. Aufgrund der Akten erscheint

fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Tochter

zusammengelebt hat. Zweifel bestehen auch an den angeblich geleisteten

Unterhaltszahlungen. Die entsprechenden Zahlungsbelege belegen einzig drei Zahlungen

an die Schwester des Beschwerdeführers. Regelmässige Zahlungen an die

Kindsmutter bzw. an C.___ sind nicht nachgewiesen. Jedenfalls lassen die

gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine

Tochter ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben.

5.2

Die mittlerweile 8-jährige C.___ hat

ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland Ghana verbracht. Es ist weder

dargetan noch ersichtlich, dass sie Deutsch spricht oder zumindest lernt.

Dispositiv

Bezüglich der schulischen bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer

Übersiedlung in die Schweiz mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Somit

dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Die Verweigerung

des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als

verhältnismässig.

6. Damit erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die

Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter

solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

SR 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR

272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter

solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_649/2020 vom 12. November 2020

aufgehoben.