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Entscheid

VWBES.2019.351

Sozialhilfe

5. Mai 2020Deutsch10 min

Gesuch an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zur erneuten Prüfung zurückgewiesen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 4. Juni 2018

(VWBES.2018.151) hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der

Folge Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung des Departements des Innern (DdI),

in welcher ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe abgewiesen und ein zweites

Gesuch an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zur erneuten Prüfung zurückgewiesen

worden war, abgewiesen.

2. Mit Urteil vom 5. Juni 2019

(VWBES.2018.457) wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des

Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Wohlhauser, gegen eine

Verfügung des DdI vom 21. November 2018, in der drei Verfahren vereinigt worden

waren, ab. Die Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis April 2018

wurde bestätigt, die Verfügung der SDOL vom 24. August 2018 betreffend Auto

wurde aufgehoben und die Beschwerde betreffend Ablehnung Sozialhilfe für die

Monate Mai bis Juli 2018 wurde teilweise gutgeheissen und im Sinne der

Erwägungen zu neuem Entscheid an die SDOL zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer stellte seit

November 2017 regelmässig bei den SDOL Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfe, auf

die jeweils nicht eingetreten wurde, weil der selbstständig erwerbende

Beschwerdeführer entweder keine oder nicht die verlangten Unterlagen

eingereicht hatte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob beim DdI

gegen die abweisenden Verfügungen vom 17. Januar 2019 (2), vom 19. März 2019

und vom 20. März 2019 jeweils Beschwerde und stellte zudem am 3. Mai 2019 gegen

[...] der SDOL ein Ausstandsgesuch. Er verlangte jeweils, die Anträge um

Sozialhilfe gutzuheissen und ihm für die Verfahren einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand beizuordnen.

4. Mit ausführlich begründetem Entscheid

(20 Seiten) vom 13. September 2019 fasste das DdI die vier Beschwerden zusammen

und wies diese ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] der SDOL wurde nicht

eingetreten und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ebenfalls

abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe es als einzelzeichnungsberechtigter

Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter

Haftung unterlassen, die von ihm verlangten Unterlagen zu seiner finanziellen

Situation (resp. derjenigen seiner Lebenspartnerin) komplett und wie von ihm

verlangt einzureichen. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nach § 17 Sozialgesetz und den entsprechenden SKOS-Richtlinien nicht nachgekommen und

habe es den SDOL verunmöglicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen.

4. Mit Schreiben vom 26. September 2019

erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt E. Wohlhauser, frist- und formgerecht

Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde werde eingetreten.

2. Die Beschwerde werde gutgeheissen.

3. Die Ziffer 2., 3. und 4. des

Beschwerdeentscheids vom 13. September 2019 des Departments des Innern werden

aufgehoben.

4.

Dem Beschwerdeführer

werde für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 Sozialhilfe zugesprochen.

Subsidiär: die Angelegenheit werde im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Dem Beschwerdeführer werde für das

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von mindestens

CHF 2’500.00 (exkl. MwSt., berechnet zum Stundenansatz von CHF 250.00)

zugesprochen.

Zudem stellte er das Gesuch um

vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt

Wohlhauser als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte er aus, indem

die sozialen Dienste und die Vorinstanz einen solch strengen Massstab angesetzt

hätten, nicht auf die eingereichten Unterlagen eingegangen seien und trotzdem

eine mangelnde Mitwirkungspflicht festgehalten hätten, hätten sie ihn

ungerecht, willkürlich, überspitzt formaljuristisch behandelt, ihm sein Recht

verweigert und ihr Ermessen überschritten. Er befinde sich in einer Notlage und

sei bedürftig, da er über kein Einkommen verfüge. Dies ergebe sich aus der

Steuererklärung 2018 sowie den eingereichten Buchhaltungen seiner Firmen. Die

Begutachtung der eingereichten Unterlagen hätte eine Überprüfung der

Bedürftigkeit ohne weiteres ermöglicht.

5. Mit Stellungnahme vom 14. November

2019 teilten die SDOL mit, sie würden an ihren Verfügungen festhalten; die für

die Prüfung des Sozialhilfeantrages erforderlichen Dokumente und Angaben seien

nicht vollständig eingereicht worden.

6. Das DdI beantragte am 18. November

2019 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Aus dem angefochtenen Entscheid

gehe klar hervor, dass die eingereichte Buchhaltung sehr wohl und zudem

eingehend begutachtet worden sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis

Abs. 1 VRG). Weil das DdI bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es

dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG); er unterliegt der

Ermessenskontrolle nicht.

3.

Vorliegend geht es um die Frage, ob

die SDOL wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 17 SG zu Recht nicht

auf die verschiedenen Sozialhilfegesuche des Beschwerdeführers eingetreten

sind.

3.1

Die Ziffern 5.1 und 5.2 des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 (siehe oben, I. Ziff. 2) lauten:

5.1

Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat

somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen

und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass

ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet

werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des

Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark

durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des

Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG

sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung

oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die

Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine

Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,

welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,

welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf

BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).

5.2

Laut

§ 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch nach den SKOS-Richtlinien ist,

wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts

mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.

Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die

Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung

relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide

usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen

falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und

persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden

(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die

zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu

ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht

geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen

(SKOS-Richtlinien A.8-5).

Darauf kann vollumfänglich verwiesen

werden.

3.2

Die Vorinstanz legt ausführlich und

mit Bezug auf jede einzelne Verfügung der SDOL dar, dass (und wieso) die

sozialen Dienste im Einzelfall zu Recht vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu seinen finanziellen Verhältnissen und insbesondere zu seinen Einkünften

verlangt haben. Für Einzelheiten kann dazu vollumfänglich auf die angefochtene

Verfügung vom 13. September 2019 (Ziffer 3.2., Seiten 7-17) verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde in keinem einzigen Punkt dar,

wieso er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, sondern erhebt rein

appellatorische Kritik und vermag dadurch nicht zu überzeugen. Es ist

offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die Steuererklärung 2018 und die

Geschäftsabschlüsse der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung ([...]

GmbH und [...] GmbH), auf die sich der Beschwerdeführer alleine bezieht, zu

wenig aussagekräftig waren, um den Sozialhilfeanspruch beurteilen zu können. Steuererklärung

und Geschäftsabschlüsse bilden nicht 100% korrekt und wahrheitsgetreu ab, über

welche Einkünfte für den Lebensunterhalt ein Gesuchsteller effektiv verfügen

kann, da in aller Regel Geschäfts- und Privataufwand vermischt sind und die

Steuerbehörde dies auch bis zu einem gewissen Grad zulässt. Die SDL haben zu

Recht weitere Unterlagen verlangt und sind auf die gestellten

Sozialhilfegesuche nicht eingetreten. Von einem willkürlichen Verhalten oder

überspitztem Formalismus kann keine Rede sein.

3.3

Des Weiteren ergibt sich aus dem

angefochtenen Entscheid, dass mindestens zwei, eventuell drei weitere Konten

vorhanden sind, oder sein müssen, zu denen keine Belege eingereicht wurden. Der

Beschwerdeführer hat zudem das Hilfswerk «[...]» gegründet oder geführt und

dabei zu Spenden aufgerufen. Ob er diese Geschäftsführung wirklich ausübt, wie

dies allenfalls geschieht und ob Spenden eingegangen sind, ergibt sich aus den

eingereichten Unterlagen nicht. Hingegen ergibt sich, dass in der massgebenden

Zeit Konti saldiert und andere neu eröffnet wurden. Zudem ist die ganze

Aktenführung nicht geordnet und unübersichtlich. All dies erschwert die Prüfungspflicht

der Sozialen Dienste enorm. Die Vorinstanz hat sich intensiv mit den Unterlagen

befasst und im einzelnen dargelegt, wo und weshalb der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. In der vorliegenden Beschwerde

äussert sich der Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort, sondern lässt es bei

allgemeinen formellen Einwänden bewenden.

3.4

Bezüglich der beiden Gesellschaften

mit beschränkter Haftung hat die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt, dass

beide Buchhaltungen über einen privaten Kontokorrent des Beschwerdeführers

statt über Konten der Gesellschaften abgewickelt werden. Zudem scheint die [...]

GmbH überschuldet zu sein (S. 17 des angefochtenen Entscheids). Wie eine

Recherche im Freiburgischen Handelsregister ergibt, existieren beide Gesellschaften

([...] GmbH; Stammeinlage CHF 20’000.00) und [...] GmbH (Stammeinlage CHF

23’000.00; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der

Beschwerdeführer; Aufruf: 29. April 2020) noch, was darauf hinweist, dass

Erträge erzielt werden und auch das Gesellschaftskapital noch vorhanden sein

sollte.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hätte der

Beschwerdeführer nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.

V. m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 372) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten

erhoben werden, ist das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege, über

das bisher nicht entschieden wurde, diesbezüglich gegenstandslos. Wie sich aus

den obigen Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1 VRG), zudem sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten

ersichtlich, welche der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes

nicht hätte bewältigen können. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden

ist. Es kann dazu auch auf die Ausführungen im Urteil vom 5. Juni 2019 (VWBES.

2018.457; Ziff. 8.2 – 8.4) verwiesen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos

geworden ist.

3. Auf das Erheben von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann