VWBES.2019.351
Sozialhilfe
5. Mai 2020Deutsch10 min
Gesuch an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zur erneuten Prüfung zurückgewiesen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 4. Juni 2018
(VWBES.2018.151) hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der
Folge Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung des Departements des Innern (DdI),
in welcher ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe abgewiesen und ein zweites
Gesuch an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zur erneuten Prüfung zurückgewiesen
worden war, abgewiesen.
2. Mit Urteil vom 5. Juni 2019
(VWBES.2018.457) wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des
Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Wohlhauser, gegen eine
Verfügung des DdI vom 21. November 2018, in der drei Verfahren vereinigt worden
waren, ab. Die Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis April 2018
wurde bestätigt, die Verfügung der SDOL vom 24. August 2018 betreffend Auto
wurde aufgehoben und die Beschwerde betreffend Ablehnung Sozialhilfe für die
Monate Mai bis Juli 2018 wurde teilweise gutgeheissen und im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an die SDOL zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte seit
November 2017 regelmässig bei den SDOL Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfe, auf
die jeweils nicht eingetreten wurde, weil der selbstständig erwerbende
Beschwerdeführer entweder keine oder nicht die verlangten Unterlagen
eingereicht hatte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob beim DdI
gegen die abweisenden Verfügungen vom 17. Januar 2019 (2), vom 19. März 2019
und vom 20. März 2019 jeweils Beschwerde und stellte zudem am 3. Mai 2019 gegen
[...] der SDOL ein Ausstandsgesuch. Er verlangte jeweils, die Anträge um
Sozialhilfe gutzuheissen und ihm für die Verfahren einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand beizuordnen.
4. Mit ausführlich begründetem Entscheid
(20 Seiten) vom 13. September 2019 fasste das DdI die vier Beschwerden zusammen
und wies diese ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] der SDOL wurde nicht
eingetreten und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ebenfalls
abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe es als einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung unterlassen, die von ihm verlangten Unterlagen zu seiner finanziellen
Situation (resp. derjenigen seiner Lebenspartnerin) komplett und wie von ihm
verlangt einzureichen. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nach § 17 Sozialgesetz und den entsprechenden SKOS-Richtlinien nicht nachgekommen und
habe es den SDOL verunmöglicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen.
4. Mit Schreiben vom 26. September 2019
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt E. Wohlhauser, frist- und formgerecht
Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde werde eingetreten.
2. Die Beschwerde werde gutgeheissen.
3. Die Ziffer 2., 3. und 4. des
Beschwerdeentscheids vom 13. September 2019 des Departments des Innern werden
aufgehoben.
4.
Dem Beschwerdeführer
werde für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 Sozialhilfe zugesprochen.
Subsidiär: die Angelegenheit werde im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Dem Beschwerdeführer werde für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von mindestens
CHF 2’500.00 (exkl. MwSt., berechnet zum Stundenansatz von CHF 250.00)
zugesprochen.
Zudem stellte er das Gesuch um
vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt
Wohlhauser als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte er aus, indem
die sozialen Dienste und die Vorinstanz einen solch strengen Massstab angesetzt
hätten, nicht auf die eingereichten Unterlagen eingegangen seien und trotzdem
eine mangelnde Mitwirkungspflicht festgehalten hätten, hätten sie ihn
ungerecht, willkürlich, überspitzt formaljuristisch behandelt, ihm sein Recht
verweigert und ihr Ermessen überschritten. Er befinde sich in einer Notlage und
sei bedürftig, da er über kein Einkommen verfüge. Dies ergebe sich aus der
Steuererklärung 2018 sowie den eingereichten Buchhaltungen seiner Firmen. Die
Begutachtung der eingereichten Unterlagen hätte eine Überprüfung der
Bedürftigkeit ohne weiteres ermöglicht.
5. Mit Stellungnahme vom 14. November
2019 teilten die SDOL mit, sie würden an ihren Verfügungen festhalten; die für
die Prüfung des Sozialhilfeantrages erforderlichen Dokumente und Angaben seien
nicht vollständig eingereicht worden.
6. Das DdI beantragte am 18. November
2019 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Aus dem angefochtenen Entscheid
gehe klar hervor, dass die eingereichte Buchhaltung sehr wohl und zudem
eingehend begutachtet worden sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis
Abs. 1 VRG). Weil das DdI bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es
dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG); er unterliegt der
Ermessenskontrolle nicht.
3.
Vorliegend geht es um die Frage, ob
die SDOL wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 17 SG zu Recht nicht
auf die verschiedenen Sozialhilfegesuche des Beschwerdeführers eingetreten
sind.
3.1
Die Ziffern 5.1 und 5.2 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 (siehe oben, I. Ziff. 2) lauten:
5.1
Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat
somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass
ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet
werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des
Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark
durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG
sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung
oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die
Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine
Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,
welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf
BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).
5.2
Laut
§ 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch nach den SKOS-Richtlinien ist,
wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts
mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.
Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die
Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung
relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide
usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen
falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und
persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden
(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die
zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu
ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht
geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen
(SKOS-Richtlinien A.8-5).
Darauf kann vollumfänglich verwiesen
werden.
3.2
Die Vorinstanz legt ausführlich und
mit Bezug auf jede einzelne Verfügung der SDOL dar, dass (und wieso) die
sozialen Dienste im Einzelfall zu Recht vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen
zu seinen finanziellen Verhältnissen und insbesondere zu seinen Einkünften
verlangt haben. Für Einzelheiten kann dazu vollumfänglich auf die angefochtene
Verfügung vom 13. September 2019 (Ziffer 3.2., Seiten 7-17) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde in keinem einzigen Punkt dar,
wieso er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, sondern erhebt rein
appellatorische Kritik und vermag dadurch nicht zu überzeugen. Es ist
offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die Steuererklärung 2018 und die
Geschäftsabschlüsse der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung ([...]
GmbH und [...] GmbH), auf die sich der Beschwerdeführer alleine bezieht, zu
wenig aussagekräftig waren, um den Sozialhilfeanspruch beurteilen zu können. Steuererklärung
und Geschäftsabschlüsse bilden nicht 100% korrekt und wahrheitsgetreu ab, über
welche Einkünfte für den Lebensunterhalt ein Gesuchsteller effektiv verfügen
kann, da in aller Regel Geschäfts- und Privataufwand vermischt sind und die
Steuerbehörde dies auch bis zu einem gewissen Grad zulässt. Die SDL haben zu
Recht weitere Unterlagen verlangt und sind auf die gestellten
Sozialhilfegesuche nicht eingetreten. Von einem willkürlichen Verhalten oder
überspitztem Formalismus kann keine Rede sein.
3.3
Des Weiteren ergibt sich aus dem
angefochtenen Entscheid, dass mindestens zwei, eventuell drei weitere Konten
vorhanden sind, oder sein müssen, zu denen keine Belege eingereicht wurden. Der
Beschwerdeführer hat zudem das Hilfswerk «[...]» gegründet oder geführt und
dabei zu Spenden aufgerufen. Ob er diese Geschäftsführung wirklich ausübt, wie
dies allenfalls geschieht und ob Spenden eingegangen sind, ergibt sich aus den
eingereichten Unterlagen nicht. Hingegen ergibt sich, dass in der massgebenden
Zeit Konti saldiert und andere neu eröffnet wurden. Zudem ist die ganze
Aktenführung nicht geordnet und unübersichtlich. All dies erschwert die Prüfungspflicht
der Sozialen Dienste enorm. Die Vorinstanz hat sich intensiv mit den Unterlagen
befasst und im einzelnen dargelegt, wo und weshalb der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. In der vorliegenden Beschwerde
äussert sich der Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort, sondern lässt es bei
allgemeinen formellen Einwänden bewenden.
3.4
Bezüglich der beiden Gesellschaften
mit beschränkter Haftung hat die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt, dass
beide Buchhaltungen über einen privaten Kontokorrent des Beschwerdeführers
statt über Konten der Gesellschaften abgewickelt werden. Zudem scheint die [...]
GmbH überschuldet zu sein (S. 17 des angefochtenen Entscheids). Wie eine
Recherche im Freiburgischen Handelsregister ergibt, existieren beide Gesellschaften
([...] GmbH; Stammeinlage CHF 20’000.00) und [...] GmbH (Stammeinlage CHF
23’000.00; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der
Beschwerdeführer; Aufruf: 29. April 2020) noch, was darauf hinweist, dass
Erträge erzielt werden und auch das Gesellschaftskapital noch vorhanden sein
sollte.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hätte der
Beschwerdeführer nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.
V. m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 372) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten
erhoben werden, ist das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege, über
das bisher nicht entschieden wurde, diesbezüglich gegenstandslos. Wie sich aus
den obigen Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1 VRG), zudem sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
ersichtlich, welche der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes
nicht hätte bewältigen können. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden
ist. Es kann dazu auch auf die Ausführungen im Urteil vom 5. Juni 2019 (VWBES.
2018.457; Ziff. 8.2 – 8.4) verwiesen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.
3. Auf das Erheben von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann