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Entscheid

VWBES.2019.352

Kostenübernahme

5. Mai 2020Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Unteres Niederamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenübernahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde nach Angaben der

Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) bis zum 30. Juni 2019

sozialhilferechtlich unterstützt. Am 1. Juli 2019 zog er nach […] um und erhält

seither neben dem Vorbezug der AHV-Rente auch Ergänzungsleistungen, welche

seinen Lebensunterhalt decken. Vermögen ist keines vorhanden.

2. Mitte Juli 2019 reichte A.___ dem

Sozialdienst drei Rechnungen mit Rechnungsdatum Juli 2019 ein, welche

angefallene Auslagen in der vergangenen Unterstützungszeit beträfen. Der

Sozialdienst schickte ihm die Rechnungen am 22. Juli 2019 zurück, weil er per

30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst sei und seit 1. Juli 2019 nicht mehr

unterstützt werde.

3. Auf «Beschwerde» von A.___ vom 23.

Juli 2019 erliess die SRUN am 26. Juli 2019 eine Verfügung, in welcher die

verlangte Kostenübernahme abgelehnt und als Rechtsmittel eine Einsprache bei

der Sozialhilfebehörde der SRUN angegeben wurde. Die Verfügung wurde per A-Post

versendet und ging beim Betroffenen am 6. August 2019 ein.

4. Mit Eingabe vom 7. August 2019 erhob A.___

beim Departement des Innern Beschwerde gegen die Ablehnung, weil alle

Rechnungen die Unterstützungsperiode beträfen und er sich nicht in der Lage

sehe, diese zu begleichen, da der Umzug seine letzten finanziellen Reserven

aufgebraucht habe.

5. Mit Entscheid vom 23. September 2019

wies das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde ab. Seit 1. Juli 2019 sei

der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abgelöst und weise gemäss Budget einen

monatlichen Überschuss von CHF 510.00 aus. Aus den Akten sei nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer vor der Ablösung über künftige Rechnungen bzw.

während seinem Unterstützungszeitraum über künftige hohe Ausgaben informiert

hätte. Zudem hätte er sich nicht gegen die Ablösung der Sozialhilfe per 1. Juli

2019 gewehrt. Der Bedarf habe in der Vergangenheit bestanden und bestehe jetzt

nicht mehr.

6. Am 26. September 2019 erhob A.___

gegen den ablehnenden Entscheid des Departement Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte wiederum die Finanzierung der eingereichten –

und in der Zwischenzeit mittels Privatdarlehen bezahlten – Rechnungen.

7. Die Sozialregion liess sich am 30.

September 2019 vernehmen und das Departement stellte am 3. Oktober 2019 den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig innert

der Beschwerdefrist begründet eingereicht worden. Der Antrag auf

Kostenübernahme geht aus der Beschwerde klar hervor. Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem seine

Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme abgewiesen wurde, besonders

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat beim

Sozialdienst folgende drei Rechnungen eingereicht, deren Übernahme bzw.

unterdessen Rückvergütung er verlangt:

- Schlussrechnung

der […] Energie AG vom 22. Juli 2019 für Stromlieferung in der Periode vom 1.

Januar 2019 bis 30. Juni 2019 für das Einfamilienhaus an der […]strasse in […]

im Betrag von CHF 1'976.40;

- Rechnung

der […] vom 7. Juli 2019 im Betrag von CHF 835.40 für einen Service und den

Ersatz eines Spurstangenendstücks am Fahrzeug […], ausgeführt am 24. Juni 2019;

- Leistungsabrechnung

der Krankenkasse vom 7. Juli 2019 für die Behandlung vom 29. Mai bis 17. Juni

2019, Selbstbehalt für Leistungen der Grundversicherung im Betrag von CHF

51.20

3.

Die SRUN und das Departement berufen

sich für ihren ablehnenden Entscheid einmal auf die unangefochten gebliebene

Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per 1. Juli 2019.

3.1

Das Schreiben der SRUN an den

Beschwerdeführer, an die Adresse in […], datiert mit 23. August 2019, als Kopie

bezeichnet und original unterschrieben von der zuständigen Sachbearbeiterin, in

welchem der Beschwerdeführer darüber informiert wird, dass er wegen des Bezugs von

Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst sei, kann

aber schwerlich als Verfügung betrachtet werden. In der Fusszeile dieses

Schreibens steht nämlich, dass der Beschwerdeführer schriftlich innerhalb von

10.

Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, wenn er mit diesem

Entscheid nicht einverstanden sei.

3.2

Das Schreiben stammt auch nicht von

einer Behörde, die zu einem solchen Entscheid befugt ist. Die SRUN ist gemäss

ihren Statuten aus dem Jahr 2009, mit Änderungen genehmigt durch RRB Nr.

2009/2370 vom 15. Dezember 2009, ein privatrechtlicher Verein. Nach § 4bis

(vom Regierungsrat eingefügt) amtet der Vorstand in öffentlich-rechtlicher

Funktion als Sozialkommission für die Sozialregion. Nach § 4 Abs. 2 der

Statuten besorgt der Vorstand, welcher aus den von den Gemeinden bestimmten Delegierten

besteht (§ 3 lit. a Satz 1 und lit. b alinea 1 in der vom Regierungsrat

genehmigten Fassung), alle Geschäfte, die nicht der Delegiertenversammlung oder

einer andern Instanz zugewiesen sind. Nach dieser statutarischen Regelung und

einer Organisationsform, welche schon anlässlich ihrer Genehmigung durch den

Regierungsrat als fragwürdig bezeichnet wurde, ist klar, dass einzig der

Vorstand in seiner Funktion als Sozialkommission zuständig ist, Verfügungen zu

erlassen. Er kann diese ihm durch die Statuten übertragene Funktion nicht

weitergeben, schon gar nicht in internen «Grundsatzentscheiden» oder

«Richtlinien», da eine Delegationsmöglichkeit in den von den Gemeindeversammlungen

genehmigten Statuten nicht vorgesehen ist. Die Erteilung einer

Unterschriftsberechtigung an den Leiter der Sozialbehörde oder an

Fallverantwortliche kann nicht über den Mangel der fehlenden Zuständigkeit

hinweghelfen.

3.3

Das Argument, es liege eine

unangefochten gebliebene und damit gültige Entscheidung vor, dass der

Beschwerdeführer per 1. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, hält

also nicht stand.

4.

Die SRUN und die Vorinstanz stützen ihre

Ablehnung der Kostenübernahme auf die Verfügung der SRUN vom 26. Juli 2019. Was

soeben hinsichtlich der Zuständigkeit der Sozialbehörde für den Erlass von

Verfügungen dargelegt wurde, gilt auch für diese Verfügung. Sie ist nach den

Akten nicht von der zuständigen Behörde, nämlich dem Vereinsvorstand als

Sozialkommission, erlassen worden; jedenfalls liegt kein entsprechend

protokollierter Vorstandsbeschluss vor. Die Sozialregion wird sich überlegen

müssen, ob ihre Organisationsform dem Gemeindegesetz entspricht und den Anforderungen

an eine Sozialhilfebehörde genügt.

5.1

Da die Verfügung vom 26. Juli 2019

aber offensichtlich auch inhaltlich falsch ist, ist zur Vermeidung weiterer

Verzögerung auch materiell auf die Sache einzugehen und über diese zu

entscheiden (§ 72 Abs. 1 VRG). Wie schon dargelegt, liegt keine rechtskräftig

verfügte Ablösung der Sozialhilfe per Ende Juni 2019 vor (oben Erw. 3).

5.2

Die geltend gemachten Kosten, deren

Übernahme bzw. Rückerstattung der Beschwerdeführer verlangte und verlangt,

fallen ganz klar in die Periode, in welcher der Beschwerdeführer von der SRUN

mittels Sozialhilfe unterstützt wurde. Wenn die Rechnungen erst kurze Zeit nach

Ende Juni ausgestellt wurden, ändert das daran nichts. Die Leistungen erfolgten

in der Unterstützungsperiode, der Aufwand entstand in dieser Zeit, im ersten

Halbjahr 2019, also auch nach Auffassung der SRUN und der Vorinstanz vor der

Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe. Es ist nicht Aufgabe der

Ergänzungsleistungen, Schulden aus der Vergangenheit zu decken, sowenig wie

dies bei der Sozialhilfe für Schulden aus der Vergangenheit der Fall ist. Und

wenn die Ergänzungsleistungen etwas grosszügiger bemessen sind als die

Sozialhilfeleistungen und zu einem «Überschuss» über das Sozialhilfebudget

führen, wird damit nicht ein Einkommen generiert oder Vermögen geäufnet,

welches zur Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen führen könnte. Zu

beurteilen sind, was die SRUN angeht, nicht Schulden des Beschwerdeführers aus

der Vergangenheit, also solche, die bei Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit

bzw. bei Unterstützungsbeginn schon bestanden, sondern Forderungen für Leistungen,

auf welche der Beschwerdeführer in der Zeit der Unterstützung Anspruch hatte,

die aber im Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht beziffert werden konnten, da die

Rechnungen noch nicht ausgestellt waren.

5.3.1

Wenn die Sozialbehörde bzw. die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein Auto aus medizinischen Gründen als notwendig

zugestand, wie der Beschwerdeführer unwidersprochen behauptet, gehören die

notwendigen Unterhaltskosten für einen Service bzw. eine kleine Reparatur zu

den Leistungen, die zu vergüten sind.

5.3.2

Und dass die Stromrechnung, welche

augenscheinlich den Zeitraum betrifft, in welchem der Beschwerdeführer

unterstützt wurde, nicht (einzig) den im Grundbetrag enthaltenen Stromkonsum

betrifft, sondern auch die Heizkosten umfasst, liegt angesichts der Angaben in

der eingereichten Rechnung auf der Hand und ist ebenfalls nicht bestritten. Die

Heizkosten sind aber zusätzlich zu allfälligen Miet- oder Hypothekarzinskosten

zu vergüten und nicht im Grundbetrag inbegriffen, auch wenn sie als

Stromgebühren anfallen. Der Beschwerdeführer behauptet, es sei vereinbart gewesen,

dass pro Monat Stromkosten von CHF 70.00 als im Grundbetrag enthaltene Kosten

vereinbart gewesen seien. Die SRUN hat dies nicht bestritten. Monatliche Kosten

für Strom von CHF 70.00 für den allgemeinen Verbrauch (ohne Heizung) erscheinen

für einen Einpersonenhaushalt jedenfalls nicht zu tief.

5.3.3

Auch der Selbstbehalt und

Franchisen für medizinisch notwendige Leistungen in der Zeit der Unterstützung

gehören zu den Kosten, welche die Sozialhilfe im Budget zu berücksichtigen und

zu tragen hat (SKOS-Richtlinien B.5-2).

5.4

Der Beschwerdeführer machte also die

von ihm eingereichten Rechnungen zu Recht geltend. Deren Übernahme in das

Sozialhilfebudget wäre gesetzlich und nach den geltenden Richtlinien geboten

gewesen. Da sie unterdessen vom Beschwerdeführer mittels privater Darlehen

bezahlt wurden, sind sie ihm von der SRUN im gebotenen Umfang – bei der

Stromrechnung reduziert um den im Grundbetrag enthaltenen Betrag von CHF 70.00

pro Monat – zurückzuerstatten.

6.

Die Beschwerde erweist sich also

grössten teils als begründet. Der Beschwerdeentscheid des Departement des

Innern vom 23. September 2019 ist aufzuheben und die SRUN anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Kosten für die Reparatur und den Service seines Autos gemäss

Rechnung der […] vom 7. Juli 2019 im Betrag von CHF 835.40, die Kosten für

Strombezug im ersten Halbjahr 2019 gemäss Rechnung der […] Energie AG im Betrag

von CHF 1976.40 abzüglich CHF 420.00 (6 Monate à CHF 70.00) sowie die Kosten

von CHF 51.20 gemäss Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 7. Juli 2019

innert längstens 30 Tagen zu erstatten.

7.

Bei diesem Ausgang sind die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Staat Solothurn zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 23. September 2019

aufgehoben.

2. Die Sozialbehörde bzw. der Verein

Sozialregion Unteres Niederamt wird verpflichtet, A.___ die Kosten für die

Reparatur und den Service seines Autos gemäss Rechnung der […] vom 7. Juli 2019

im Betrag von CHF 835.40, die Kosten für Strombezug im ersten Halbjahr 2019

gemäss Rechnung der […] Energie AG im Betrag von CHF 1'556.40 (CHF 1’976.40

abzüglich CHF 420.00 [6 Monate à CHF 70.00]) sowie die Kosten von CHF 51.20

gemäss Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 7. Juli 2019 innert längstens

30 Tagen zu erstatten.

3. Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann