VWBES.2019.352
Kostenübernahme
5. Mai 2020Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Unteres Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde nach Angaben der
Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) bis zum 30. Juni 2019
sozialhilferechtlich unterstützt. Am 1. Juli 2019 zog er nach […] um und erhält
seither neben dem Vorbezug der AHV-Rente auch Ergänzungsleistungen, welche
seinen Lebensunterhalt decken. Vermögen ist keines vorhanden.
2. Mitte Juli 2019 reichte A.___ dem
Sozialdienst drei Rechnungen mit Rechnungsdatum Juli 2019 ein, welche
angefallene Auslagen in der vergangenen Unterstützungszeit beträfen. Der
Sozialdienst schickte ihm die Rechnungen am 22. Juli 2019 zurück, weil er per
30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst sei und seit 1. Juli 2019 nicht mehr
unterstützt werde.
3. Auf «Beschwerde» von A.___ vom 23.
Juli 2019 erliess die SRUN am 26. Juli 2019 eine Verfügung, in welcher die
verlangte Kostenübernahme abgelehnt und als Rechtsmittel eine Einsprache bei
der Sozialhilfebehörde der SRUN angegeben wurde. Die Verfügung wurde per A-Post
versendet und ging beim Betroffenen am 6. August 2019 ein.
4. Mit Eingabe vom 7. August 2019 erhob A.___
beim Departement des Innern Beschwerde gegen die Ablehnung, weil alle
Rechnungen die Unterstützungsperiode beträfen und er sich nicht in der Lage
sehe, diese zu begleichen, da der Umzug seine letzten finanziellen Reserven
aufgebraucht habe.
5. Mit Entscheid vom 23. September 2019
wies das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde ab. Seit 1. Juli 2019 sei
der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abgelöst und weise gemäss Budget einen
monatlichen Überschuss von CHF 510.00 aus. Aus den Akten sei nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer vor der Ablösung über künftige Rechnungen bzw.
während seinem Unterstützungszeitraum über künftige hohe Ausgaben informiert
hätte. Zudem hätte er sich nicht gegen die Ablösung der Sozialhilfe per 1. Juli
2019 gewehrt. Der Bedarf habe in der Vergangenheit bestanden und bestehe jetzt
nicht mehr.
6. Am 26. September 2019 erhob A.___
gegen den ablehnenden Entscheid des Departement Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte wiederum die Finanzierung der eingereichten –
und in der Zwischenzeit mittels Privatdarlehen bezahlten – Rechnungen.
7. Die Sozialregion liess sich am 30.
September 2019 vernehmen und das Departement stellte am 3. Oktober 2019 den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig innert
der Beschwerdefrist begründet eingereicht worden. Der Antrag auf
Kostenübernahme geht aus der Beschwerde klar hervor. Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid des Departements, mit welchem seine
Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme abgewiesen wurde, besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat beim
Sozialdienst folgende drei Rechnungen eingereicht, deren Übernahme bzw.
unterdessen Rückvergütung er verlangt:
- Schlussrechnung
der […] Energie AG vom 22. Juli 2019 für Stromlieferung in der Periode vom 1.
Januar 2019 bis 30. Juni 2019 für das Einfamilienhaus an der […]strasse in […]
im Betrag von CHF 1'976.40;
- Rechnung
der […] vom 7. Juli 2019 im Betrag von CHF 835.40 für einen Service und den
Ersatz eines Spurstangenendstücks am Fahrzeug […], ausgeführt am 24. Juni 2019;
- Leistungsabrechnung
der Krankenkasse vom 7. Juli 2019 für die Behandlung vom 29. Mai bis 17. Juni
2019, Selbstbehalt für Leistungen der Grundversicherung im Betrag von CHF
51.20
3.
Die SRUN und das Departement berufen
sich für ihren ablehnenden Entscheid einmal auf die unangefochten gebliebene
Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per 1. Juli 2019.
3.1
Das Schreiben der SRUN an den
Beschwerdeführer, an die Adresse in […], datiert mit 23. August 2019, als Kopie
bezeichnet und original unterschrieben von der zuständigen Sachbearbeiterin, in
welchem der Beschwerdeführer darüber informiert wird, dass er wegen des Bezugs von
Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst sei, kann
aber schwerlich als Verfügung betrachtet werden. In der Fusszeile dieses
Schreibens steht nämlich, dass der Beschwerdeführer schriftlich innerhalb von
10.
Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, wenn er mit diesem
Entscheid nicht einverstanden sei.
3.2
Das Schreiben stammt auch nicht von
einer Behörde, die zu einem solchen Entscheid befugt ist. Die SRUN ist gemäss
ihren Statuten aus dem Jahr 2009, mit Änderungen genehmigt durch RRB Nr.
2009/2370 vom 15. Dezember 2009, ein privatrechtlicher Verein. Nach § 4bis
(vom Regierungsrat eingefügt) amtet der Vorstand in öffentlich-rechtlicher
Funktion als Sozialkommission für die Sozialregion. Nach § 4 Abs. 2 der
Statuten besorgt der Vorstand, welcher aus den von den Gemeinden bestimmten Delegierten
besteht (§ 3 lit. a Satz 1 und lit. b alinea 1 in der vom Regierungsrat
genehmigten Fassung), alle Geschäfte, die nicht der Delegiertenversammlung oder
einer andern Instanz zugewiesen sind. Nach dieser statutarischen Regelung und
einer Organisationsform, welche schon anlässlich ihrer Genehmigung durch den
Regierungsrat als fragwürdig bezeichnet wurde, ist klar, dass einzig der
Vorstand in seiner Funktion als Sozialkommission zuständig ist, Verfügungen zu
erlassen. Er kann diese ihm durch die Statuten übertragene Funktion nicht
weitergeben, schon gar nicht in internen «Grundsatzentscheiden» oder
«Richtlinien», da eine Delegationsmöglichkeit in den von den Gemeindeversammlungen
genehmigten Statuten nicht vorgesehen ist. Die Erteilung einer
Unterschriftsberechtigung an den Leiter der Sozialbehörde oder an
Fallverantwortliche kann nicht über den Mangel der fehlenden Zuständigkeit
hinweghelfen.
3.3
Das Argument, es liege eine
unangefochten gebliebene und damit gültige Entscheidung vor, dass der
Beschwerdeführer per 1. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, hält
also nicht stand.
4.
Die SRUN und die Vorinstanz stützen ihre
Ablehnung der Kostenübernahme auf die Verfügung der SRUN vom 26. Juli 2019. Was
soeben hinsichtlich der Zuständigkeit der Sozialbehörde für den Erlass von
Verfügungen dargelegt wurde, gilt auch für diese Verfügung. Sie ist nach den
Akten nicht von der zuständigen Behörde, nämlich dem Vereinsvorstand als
Sozialkommission, erlassen worden; jedenfalls liegt kein entsprechend
protokollierter Vorstandsbeschluss vor. Die Sozialregion wird sich überlegen
müssen, ob ihre Organisationsform dem Gemeindegesetz entspricht und den Anforderungen
an eine Sozialhilfebehörde genügt.
5.1
Da die Verfügung vom 26. Juli 2019
aber offensichtlich auch inhaltlich falsch ist, ist zur Vermeidung weiterer
Verzögerung auch materiell auf die Sache einzugehen und über diese zu
entscheiden (§ 72 Abs. 1 VRG). Wie schon dargelegt, liegt keine rechtskräftig
verfügte Ablösung der Sozialhilfe per Ende Juni 2019 vor (oben Erw. 3).
5.2
Die geltend gemachten Kosten, deren
Übernahme bzw. Rückerstattung der Beschwerdeführer verlangte und verlangt,
fallen ganz klar in die Periode, in welcher der Beschwerdeführer von der SRUN
mittels Sozialhilfe unterstützt wurde. Wenn die Rechnungen erst kurze Zeit nach
Ende Juni ausgestellt wurden, ändert das daran nichts. Die Leistungen erfolgten
in der Unterstützungsperiode, der Aufwand entstand in dieser Zeit, im ersten
Halbjahr 2019, also auch nach Auffassung der SRUN und der Vorinstanz vor der
Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe. Es ist nicht Aufgabe der
Ergänzungsleistungen, Schulden aus der Vergangenheit zu decken, sowenig wie
dies bei der Sozialhilfe für Schulden aus der Vergangenheit der Fall ist. Und
wenn die Ergänzungsleistungen etwas grosszügiger bemessen sind als die
Sozialhilfeleistungen und zu einem «Überschuss» über das Sozialhilfebudget
führen, wird damit nicht ein Einkommen generiert oder Vermögen geäufnet,
welches zur Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen führen könnte. Zu
beurteilen sind, was die SRUN angeht, nicht Schulden des Beschwerdeführers aus
der Vergangenheit, also solche, die bei Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit
bzw. bei Unterstützungsbeginn schon bestanden, sondern Forderungen für Leistungen,
auf welche der Beschwerdeführer in der Zeit der Unterstützung Anspruch hatte,
die aber im Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht beziffert werden konnten, da die
Rechnungen noch nicht ausgestellt waren.
5.3.1
Wenn die Sozialbehörde bzw. die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein Auto aus medizinischen Gründen als notwendig
zugestand, wie der Beschwerdeführer unwidersprochen behauptet, gehören die
notwendigen Unterhaltskosten für einen Service bzw. eine kleine Reparatur zu
den Leistungen, die zu vergüten sind.
5.3.2
Und dass die Stromrechnung, welche
augenscheinlich den Zeitraum betrifft, in welchem der Beschwerdeführer
unterstützt wurde, nicht (einzig) den im Grundbetrag enthaltenen Stromkonsum
betrifft, sondern auch die Heizkosten umfasst, liegt angesichts der Angaben in
der eingereichten Rechnung auf der Hand und ist ebenfalls nicht bestritten. Die
Heizkosten sind aber zusätzlich zu allfälligen Miet- oder Hypothekarzinskosten
zu vergüten und nicht im Grundbetrag inbegriffen, auch wenn sie als
Stromgebühren anfallen. Der Beschwerdeführer behauptet, es sei vereinbart gewesen,
dass pro Monat Stromkosten von CHF 70.00 als im Grundbetrag enthaltene Kosten
vereinbart gewesen seien. Die SRUN hat dies nicht bestritten. Monatliche Kosten
für Strom von CHF 70.00 für den allgemeinen Verbrauch (ohne Heizung) erscheinen
für einen Einpersonenhaushalt jedenfalls nicht zu tief.
5.3.3
Auch der Selbstbehalt und
Franchisen für medizinisch notwendige Leistungen in der Zeit der Unterstützung
gehören zu den Kosten, welche die Sozialhilfe im Budget zu berücksichtigen und
zu tragen hat (SKOS-Richtlinien B.5-2).
5.4
Der Beschwerdeführer machte also die
von ihm eingereichten Rechnungen zu Recht geltend. Deren Übernahme in das
Sozialhilfebudget wäre gesetzlich und nach den geltenden Richtlinien geboten
gewesen. Da sie unterdessen vom Beschwerdeführer mittels privater Darlehen
bezahlt wurden, sind sie ihm von der SRUN im gebotenen Umfang – bei der
Stromrechnung reduziert um den im Grundbetrag enthaltenen Betrag von CHF 70.00
pro Monat – zurückzuerstatten.
6.
Die Beschwerde erweist sich also
grössten teils als begründet. Der Beschwerdeentscheid des Departement des
Innern vom 23. September 2019 ist aufzuheben und die SRUN anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Reparatur und den Service seines Autos gemäss
Rechnung der […] vom 7. Juli 2019 im Betrag von CHF 835.40, die Kosten für
Strombezug im ersten Halbjahr 2019 gemäss Rechnung der […] Energie AG im Betrag
von CHF 1976.40 abzüglich CHF 420.00 (6 Monate à CHF 70.00) sowie die Kosten
von CHF 51.20 gemäss Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 7. Juli 2019
innert längstens 30 Tagen zu erstatten.
7.
Bei diesem Ausgang sind die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Staat Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 23. September 2019
aufgehoben.
2. Die Sozialbehörde bzw. der Verein
Sozialregion Unteres Niederamt wird verpflichtet, A.___ die Kosten für die
Reparatur und den Service seines Autos gemäss Rechnung der […] vom 7. Juli 2019
im Betrag von CHF 835.40, die Kosten für Strombezug im ersten Halbjahr 2019
gemäss Rechnung der […] Energie AG im Betrag von CHF 1'556.40 (CHF 1’976.40
abzüglich CHF 420.00 [6 Monate à CHF 70.00]) sowie die Kosten von CHF 51.20
gemäss Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 7. Juli 2019 innert längstens
30 Tagen zu erstatten.
3. Die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann