VWBES.2019.357
Rückerstattung Sozialhilfe
28. April 2020Deutsch9 min
hielt im Wesentlichen fest, dass der Betrag von CHF 650.00 nur den Grundbetrag der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialdienst
Wasseramt Ost,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) hat von Dezember 2017 bis und mit September 2018 in der Gemeinde B.___
monatliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 2'086.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und
Wohnungskosten CHF 1'100.00) bezogen. Per 1. Oktober 2018 konnte der
Beschwerdeführer aufgrund der Existenssicherung durch eine AHV-Rente sowie
Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden. Am 25. September 2018
teilten die Sozialen Dienste Wasseramt Ost (SDWO) dem Amt für soziale
Sicherheit (ASO) mit, dass der Beschwerdeführer zu viele Sozialhilfeleistungen
erhalten habe. Dieser habe nicht wie angegeben CHF 1'100.00 für die
monatlichen Mietzinse bezahlen müssen, sondern CHF 650.00. Entsprechend
habe der Beschwerdeführer für die Monate November (recte: Dezember) 2017 bis
und mit September 2018 Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 4'500.00 ([CHF
1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) unrechtmässig bezogen, welche
zurückzuerstatten seien.
2.1 Mit Schreiben vom 10. September 2019
informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den
unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit
undatiertem Schreiben (Eingang beim DdI am 18. September 2019) Stellung und
hielt im Wesentlichen fest, dass der Betrag von CHF 650.00 nur den Grundbetrag der
Mietkosten betreffe. Strom, Wasser, Internet, Heizkosten, Kosten für die Kehrichtabfuhr,
Kohlebriketten, Petrol etc. seien darin nicht enthalten und von ihm selber
bezahlt worden. Quittungen diesbezüglich seien jedoch keine mehr vorhanden, da
er aufgrund seines anstehenden Auszuges aus der Wohnung viele Quittungen und
Papiere entsorgt habe. Dem Schreiben wurde eine Aufstellung der angefallenen
Kosten zwischen September 2018 bis September 2019 beigelegt.
3. Mit Verfügung vom 25. September 2019
wies das DdI den Beschwerdeführer an, CHF 4'500.00 an unrechtmässig bezogener
Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die Schuld sei in 45 monatlichen Raten zu
CHF 100.00 pro Monat zu bezahlen, fällig jeweils am ersten Tag des
Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2019 fällig. Sollte eine
Rate nicht beglichen werden, werde umgehend die gesamte Summe fällig und ein
Verzugszins von 3% erhoben.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2019) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Rückerstattung
von CHF 4'500.00 sei zu verzichten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der
Betrag vom CHF 650.00 betreffe nur den Grundbetrag der Miete. Die Miete inklusive
den Nebenkosten, gerechnet auf zwölf Monate, betrage jedoch CHF 1'000.00. Da
das Haus verkauft werde, in welchem sich seine Wohnung befinde, seien bei der
Räumung viele Papiere in der Verbrennung gelandet. Er besitze lediglich noch
zwei Ordner mit privaten Unterlagen.
5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Das DdI schloss am 16. Oktober 2019
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2020 sind
namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des
Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das
anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur
Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene
Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen
Dispositiv
Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.
2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und
verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG
2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI
war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für
die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne
von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten
Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von
für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei
korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie
ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind
leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am
verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend
mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in
angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl.
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend
SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am 6.
November 2017 das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte
und Pflichten» unterzeichnet. Damit war er verpflichtet, sämtliche Auskünfte gegenüber
der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber
Kenntnis, dass wer bei unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe
erwirkt, zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit
seine Rechte und Pflichten für den Bezug von Sozialhilfe bekannt.
3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber
den SDWO an, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 (Mietzins netto CHF 950.00
und Nebenkosten CHF 150.00 bestehend aus Heizkosten, Wasser, Abwasser,
Warmwasserkosten, Allgemein Strom, Treppenhausreinigung, Hauswartung, Antennen-
und Kabelfernsehen) bezahlen zu müssen und reichte dazu einen Mietvertrag vom
23. August 2006 ein. Da der Vermieter des Beschwerdeführers per 1. Juli 2018
ebenfalls mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, reichte dieser diverse
Unterlagen an die Sozialbehörde ein. Anhand dieser Unterlagen ist jedoch ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer dem Vermieter jeweils CHF 650.00 an Miete bezahlte
(vgl. Kontoauszüge Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 1. Dezember bis
31. Dezember 2017 und 1. März bis 31. März 2018 sowie Gutschriftenanzeigen
Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 11. Dezember 2017, 6. März 2018 und
6. April 2018). Es kann demnach – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen
werden, dass monatliche Mietzinszahlungen im Umfang von CHF 650.00 getätigt
wurden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, vom Vermieter
unterzeichnete Bestätigung vom 31. Mai 2018, wonach der monatliche Mietzins von
CHF 1'100.00 bar bezahlt werde, nichts, da, wie soeben erwähnt, nachweislich
Beträge in der Höhe von jeweils CHF 650.00 auf das Konto des Vermieters flossen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet
grundsätzlich nicht, dass die monatliche Miete CHF 650.00 betrug. Er macht
jedoch geltend, dass die CHF 650.00 nur den Grundbetrag der Miete betrafen und
er Heiz-, Abwasser, Stromkosten etc. selbständig habe bezahlen müssen. Der
Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter
besonders vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 Obligationenrecht, OR, SR 220). Gemäss
SKOS-Richtlinien Kapitel B.3-I sind bei Mietverhältnissen nur die vertraglich
vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für
Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie
nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus dem Mietvertrag
vom 23. August 2006, keine Hinweise, die auf eine ausdrückliche Vereinbarung zu
einer gesonderten Nebenkostenabrechnung schliessen lassen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Strom,
Heiz, Wasser- und Abwasserkosten etc. im Nettomietzins von CHF 650.00
inbegriffen sind. Aber auch sonst hätten die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Kosten für Heizung und Warmwasser nach effektivem Aufwand nicht
vergütet werden können, da diese durch den Beschwerdeführer nicht belegt sind
und zudem die aufgeführten Positionen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör
nicht im relevanten Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 liegen. Der
Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der Energieverbrauch (Elektrizität, Gas
etc.) ohne Wohnnebenkosten sowie laufende Haushaltsführungskosten inkl.
Kehrichtgebühren sowie Internet bereits im Grundbetrag von CHF 986.00
inbegriffen sind (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel B.2-I) und somit nicht dem Mietzins
hinzugerechnet werden können.
3.3 Zusammenfassend ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von CHF 650.00
bezahlte, weshalb er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 4'500.00 ([CHF
1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) zu Unrecht erwirkt hat, welche
zurückzuerstatten sind.
4. Die Rückerstattung minimaler Beiträge
kann ausgeschlossen werden (Art. 164 Abs. 3 SG). In Härtefällen und aus
Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise
erlassen werden (Abs. 4).
Um einen minimalen Betrag handelt es sich
bei CHF 4'500.00 zweifellos nicht, weshalb die Rückerstattung nicht
ausgeschlossen werden kann. Analog der Praxis bei Erlassgesuchen in
Steuerangelegenheiten und unentgeltlicher Rechtspflege ist vorliegend jedoch aus
Billigkeitsgründen die Rückerstattung auf zwei Jahre, d.h. 24 Monate à CHF
100.00 zu begrenzen, und im restlichen Umfang die Rückerstattung zu erlassen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Da die Frist für die
Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist eine neue Frist
zu setzen. Die erste Rate von CHF 100.00 ist am 1. Juni 2020 zur Bezahlung
fällig. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffern 3.1 und 3.2 der Verfügung des Departements des Innern vom
25. September 2019 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Der
Sozialhilfeempfänger hat an die CHF 4'500.00 unrechtmässig bezogener
Sozialhilfe CHF 2'400.00 zurückzuerstatten (Ziff. 3.1). Die Schuld ist in 24
monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag
des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Juni 2020 fällig (Ziff. 3.2).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Empfangsbescheinigung
Interne Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser