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Entscheid

VWBES.2019.357

Rückerstattung Sozialhilfe

28. April 2020Deutsch9 min

hielt im Wesentlichen fest, dass der Betrag von CHF 650.00 nur den Grundbetrag der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialdienst

Wasseramt Ost,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) hat von Dezember 2017 bis und mit September 2018 in der Gemeinde B.___

monatliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 2'086.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und

Wohnungskosten CHF 1'100.00) bezogen. Per 1. Oktober 2018 konnte der

Beschwerdeführer aufgrund der Existenssicherung durch eine AHV-Rente sowie

Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden. Am 25. September 2018

teilten die Sozialen Dienste Wasseramt Ost (SDWO) dem Amt für soziale

Sicherheit (ASO) mit, dass der Beschwerdeführer zu viele Sozialhilfeleistungen

erhalten habe. Dieser habe nicht wie angegeben CHF 1'100.00 für die

monatlichen Mietzinse bezahlen müssen, sondern CHF 650.00. Entsprechend

habe der Beschwerdeführer für die Monate November (recte: Dezember) 2017 bis

und mit September 2018 Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 4'500.00 ([CHF

1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) unrechtmässig bezogen, welche

zurückzuerstatten seien.

2.1 Mit Schreiben vom 10. September 2019

informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den

unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit

undatiertem Schreiben (Eingang beim DdI am 18. September 2019) Stellung und

hielt im Wesentlichen fest, dass der Betrag von CHF 650.00 nur den Grundbetrag der

Mietkosten betreffe. Strom, Wasser, Internet, Heizkosten, Kosten für die Kehrichtabfuhr,

Kohlebriketten, Petrol etc. seien darin nicht enthalten und von ihm selber

bezahlt worden. Quittungen diesbezüglich seien jedoch keine mehr vorhanden, da

er aufgrund seines anstehenden Auszuges aus der Wohnung viele Quittungen und

Papiere entsorgt habe. Dem Schreiben wurde eine Aufstellung der angefallenen

Kosten zwischen September 2018 bis September 2019 beigelegt.

3. Mit Verfügung vom 25. September 2019

wies das DdI den Beschwerdeführer an, CHF 4'500.00 an unrechtmässig bezogener

Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die Schuld sei in 45 monatlichen Raten zu

CHF 100.00 pro Monat zu bezahlen, fällig jeweils am ersten Tag des

Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2019 fällig. Sollte eine

Rate nicht beglichen werden, werde umgehend die gesamte Summe fällig und ein

Verzugszins von 3% erhoben.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2019) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Rückerstattung

von CHF 4'500.00 sei zu verzichten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der

Betrag vom CHF 650.00 betreffe nur den Grundbetrag der Miete. Die Miete inklusive

den Nebenkosten, gerechnet auf zwölf Monate, betrage jedoch CHF 1'000.00. Da

das Haus verkauft werde, in welchem sich seine Wohnung befinde, seien bei der

Räumung viele Papiere in der Verbrennung gelandet. Er besitze lediglich noch

zwei Ordner mit privaten Unterlagen.

5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Das DdI schloss am 16. Oktober 2019

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2020 sind

namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des

Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das

anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur

Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene

Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen

Dispositiv

Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und

verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG

2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI

war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für

die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne

von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten

Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von

für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei

korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie

ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind

leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am

verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend

mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in

angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl.

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend

SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat am 6.

November 2017 das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte

und Pflichten» unterzeichnet. Damit war er verpflichtet, sämtliche Auskünfte gegenüber

der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber

Kenntnis, dass wer bei unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe

erwirkt, zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit

seine Rechte und Pflichten für den Bezug von Sozialhilfe bekannt.

3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber

den SDWO an, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 (Mietzins netto CHF 950.00

und Nebenkosten CHF 150.00 bestehend aus Heizkosten, Wasser, Abwasser,

Warmwasserkosten, Allgemein Strom, Treppenhausreinigung, Hauswartung, Antennen-

und Kabelfernsehen) bezahlen zu müssen und reichte dazu einen Mietvertrag vom

23. August 2006 ein. Da der Vermieter des Beschwerdeführers per 1. Juli 2018

ebenfalls mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, reichte dieser diverse

Unterlagen an die Sozialbehörde ein. Anhand dieser Unterlagen ist jedoch ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer dem Vermieter jeweils CHF 650.00 an Miete bezahlte

(vgl. Kontoauszüge Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 1. Dezember bis

31. Dezember 2017 und 1. März bis 31. März 2018 sowie Gutschriftenanzeigen

Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 11. Dezember 2017, 6. März 2018 und

6. April 2018). Es kann demnach – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen

werden, dass monatliche Mietzinszahlungen im Umfang von CHF 650.00 getätigt

wurden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, vom Vermieter

unterzeichnete Bestätigung vom 31. Mai 2018, wonach der monatliche Mietzins von

CHF 1'100.00 bar bezahlt werde, nichts, da, wie soeben erwähnt, nachweislich

Beträge in der Höhe von jeweils CHF 650.00 auf das Konto des Vermieters flossen.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet

grundsätzlich nicht, dass die monatliche Miete CHF 650.00 betrug. Er macht

jedoch geltend, dass die CHF 650.00 nur den Grundbetrag der Miete betrafen und

er Heiz-, Abwasser, Stromkosten etc. selbständig habe bezahlen müssen. Der

Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter

besonders vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 Obligationenrecht, OR, SR 220). Gemäss

SKOS-Richtlinien Kapitel B.3-I sind bei Mietverhältnissen nur die vertraglich

vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für

Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie

nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus dem Mietvertrag

vom 23. August 2006, keine Hinweise, die auf eine ausdrückliche Vereinbarung zu

einer gesonderten Nebenkostenabrechnung schliessen lassen. Es ist demnach davon

auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Strom,

Heiz, Wasser- und Abwasserkosten etc. im Nettomietzins von CHF 650.00

inbegriffen sind. Aber auch sonst hätten die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Kosten für Heizung und Warmwasser nach effektivem Aufwand nicht

vergütet werden können, da diese durch den Beschwerdeführer nicht belegt sind

und zudem die aufgeführten Positionen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör

nicht im relevanten Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 liegen. Der

Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der Energieverbrauch (Elektrizität, Gas

etc.) ohne Wohnnebenkosten sowie laufende Haushaltsführungskosten inkl.

Kehrichtgebühren sowie Internet bereits im Grundbetrag von CHF 986.00

inbegriffen sind (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel B.2-I) und somit nicht dem Mietzins

hinzugerechnet werden können.

3.3 Zusammenfassend ist demnach davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von CHF 650.00

bezahlte, weshalb er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 4'500.00 ([CHF

1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) zu Unrecht erwirkt hat, welche

zurückzuerstatten sind.

4. Die Rückerstattung minimaler Beiträge

kann ausgeschlossen werden (Art. 164 Abs. 3 SG). In Härtefällen und aus

Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise

erlassen werden (Abs. 4).

Um einen minimalen Betrag handelt es sich

bei CHF 4'500.00 zweifellos nicht, weshalb die Rückerstattung nicht

ausgeschlossen werden kann. Analog der Praxis bei Erlassgesuchen in

Steuerangelegenheiten und unentgeltlicher Rechtspflege ist vorliegend jedoch aus

Billigkeitsgründen die Rückerstattung auf zwei Jahre, d.h. 24 Monate à CHF

100.00 zu begrenzen, und im restlichen Umfang die Rückerstattung zu erlassen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Da die Frist für die

Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist eine neue Frist

zu setzen. Die erste Rate von CHF 100.00 ist am 1. Juni 2020 zur Bezahlung

fällig. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung

von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffern 3.1 und 3.2 der Verfügung des Departements des Innern vom

25. September 2019 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Der

Sozialhilfeempfänger hat an die CHF 4'500.00 unrechtmässig bezogener

Sozialhilfe CHF 2'400.00 zurückzuerstatten (Ziff. 3.1). Die Schuld ist in 24

monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag

des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Juni 2020 fällig (Ziff. 3.2).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Empfangsbescheinigung

Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser