VWBES.2019.358
bedingte Entlassung
13. November 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Georgien stammende A.___,
geb. 1989, wurde am 11. Oktober 2017 zusammen mit einem Komplizen aufgrund des
dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit einer Reihe von Einbruchdiebstählen
in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 13. März 2018 befindet er sich im vorzeitigen
Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf.
1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2019 wurde A.___ wegen einfacher
Körperverletzung, gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem
wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen.
1.3 Die bedingte Entlassung wäre
vorliegend auf den 10. Oktober 2019 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende
fällt auf den 10. Oktober 2020.
2.1 A.___ ersuchte mit Schreiben vom 27.
August 2019 um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.2 Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug mit Verfügung vom 23. September 2019.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben, das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 27. August 2019 sei zu bewilligen und der Beschwerdeführer sei per 10.
Oktober 2019 aus der Haft zu entlassen.
2. Eventualiter: Die Verfügung des
Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Gewährung
der bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt sei zu gewähren.
3. Subeventualiter: Die Verfügung des
Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurückzuweisen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -
3.2 Am 8. Oktober 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 11.
Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Mario
Stegmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 18. Oktober 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.5 Mit Replik vom 24. Oktober 2019
hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der
bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015
vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3
Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.
4.
). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob
die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung
oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen
zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).
3.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige
Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegt ein Bericht der
Anstaltsleitung (vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe
(vgl. dazu Erw. II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
3.2
Dem Führungsbericht des
Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Der
Beschwerdeführer werde als unauffällig und zuvorkommend erlebt. Gegenüber den
Miteingewiesenen und dem Personal verhalte er sich anständig und korrekt. Der
Beschwerdeführer folge stets den Anweisungen des Personals und halte sich an
die Hausordnung. Alle Leibesvisitationen, Zellenkontrollen und Urinproben seien
ohne Beanstandungen verlaufen. Im Eintrittsatelier habe sich der
Beschwerdeführer interessiert gezeigt. Die Aufträge seien von ihm sehr gut
ausgeführt worden. Im Bereich Recycling seien die Arbeitsleistung und die
Arbeitsqualität gut gewesen und hätten den gestellten Anforderungen
entsprochen. Am 5. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet
worden, wie er statt zu arbeiten, seine Beine eine halbe Stunde lang auf dem
Arbeitstisch ausgestreckt habe. Am 8. Oktober 2018 habe er das Anziehen der
vorgeschriebenen Arbeitsschuhe verweigert. Am 14. November 2018 sei der
Beschwerdeführer beobachtet worden, wie er trotz Verbot in der Toilette des
Arbeitsraumes eine Zigarette geraucht habe. Dafür sei er sanktioniert worden. Nach
klärenden Gesprächen seien keine negativen Vorfälle mehr registriert worden. Im
Bereich Zigarettenproduktion sei der Arbeitsmeister mit den Arbeitsleistungen
des Beschwerdeführers sehr zufrieden; auch die Arbeitsmeister im Bereich
Recycling seien zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer besuche seit dem 14.
August 2018 die Bildung im Strafvollzug. Die Lehrpersonen würden den
Beschwerdeführer als klugen, aktiven und interessierten Teilnehmer beschreiben.
Er trage viel Wertvolles zum Unterricht bei. Er habe die Bildungsziele nicht
nur erreicht, sondern dank seiner Motivation und Selbständigkeit beim Lernen
bei Weitem übertroffen. Gegenüber der Lehrperson und den Kursteilnehmern
verhalte sich der Beschwerdeführer stets höflich und hilfsbereit. In den
Regionalgefängnissen des Kantons Bern existierten keine offiziellen Therapieangebote.
Der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Burgdorf keinen Zugang zu Alkohol oder
Drogen. Die Möglichkeit des täglichen Hofgangs werde vom Beschwerdeführer oft
und gerne genutzt. Er nutze auch gerne das Sportangebot im Fitnessraum. Zu den
Miteingewiesenen pflege er einen offenen und guten Kontakt. Der
Beschwerdeführer sei in einer Einzelzelle untergebracht. Die Zellenordnung und
die Körperhygiene würden bislang keinen Anlass zu Beanstandungen geben.
3.3
Die Bewährungshilfe führte in ihrem
Bericht vom 3. September 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich in der
Schweiz zum ersten Mal im Strafvollzug und sei nicht vorbestraft. In
Deutschland hingegen sei er bereits einmal im Strafregister verzeichnet.
Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich klaglos verhalten. Er
werde als unauffällig und zuvorkommend beschrieben. Er habe während des
Vollzugs gearbeitet und die Bildung im Strafvollzug besucht. Auch dort habe er
sich positiv verhalten und werde als klug und interessiert wahrgenommen. Im Regionalgefängnis
Burgdorf würden keine offiziellen Therapieangebote bestehen, weshalb er sich
bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Er habe
einmal wegen Rauchens in einer verbotenen Zone diszipliniert werden müssen. Bei
seiner Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle
Integrität) bedroht oder verletzt. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung
möchte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und mit seiner Partnerin und
Familie in seinem Heimatland Georgien leben. Er würde an seine alte Wohnadresse
ziehen. Arbeiten könne er im Restaurant eines Freundes. Dort habe er bereits
vor seiner Ausreise gearbeitet. Durch die Arbeit könne er seinen
Lebensunterhalt finanzieren. Er plane, seine Freundin zu heiraten. Die Ehe sei
ein Anstoss für ihn, mehr Verantwortung für sich und sein Leben zu übernehmen
und keine Straftaten mehr zu begehen. Eine bedingte Entlassung auf den 10.
Oktober 2019 werde befürwortet. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer
Reintegration in der Schweiz seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer
Bewährungshilfe könne verzichtet werden.
4.1
Die Vorinstanz verweigerte dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie
nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: einschlägige
Vorstrafe im Ausland, keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs, strafbare
Handlungen während des Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis, Disziplinierung,
Suchtproblematik (derzeit abstinent in geschützter Umgebung), unverändertes
Entlassungssetting. Legalprognostisch positiv wertete sie die Umstände, dass
der Beschwerdeführer für die Einbruchdiebstähle Verantwortung übernommen habe
und dass er sich im Strafvollzug überwiegend wohlverhalten habe. Der
Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer
einschlägigen Vorstrafe in Deutschland und seiner kriminellen Energie, indem er
zur Begehung von Einbrüchen in Wohnliegenschaften in die Schweiz eingereist sei,
um seinen Lebensstandard zu verbessern und gemäss eigenen Angaben seine
Drogensucht zu finanzieren, eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe
sich durch die Verurteilung in Deutschland nicht beeindrucken lassen und sei in
weniger als einem Jahr in die Schweiz eingereist, mit dem Ziel, zusammen mit
einem Mittäter so viele Einbrüche wie möglich zu begehen. Eine vertiefte
Deliktbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Obwohl
der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Strafen übernehme und es scheine,
dass ihn der Aufenthalt in den Gefängnissen beeindruckt habe, sei eine
tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs nicht
auszumachen. Auch sein Verhalten im Strafvollzug sei nicht immer tadellos gewesen.
Die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unveränderten Lebensverhältnisse
in seinem Heimatland würden nicht geeignet scheinen, ihn vor der Begehung von
weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem seien keine Interventionen erkennbar, mit
denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte.
Differentialprognostisch könne deshalb festgehalten werden, dass die Prognose
bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig
ausfalle.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose. Seine Disziplinierung sei bereits im
Urteil vom 11. März 2019 berücksichtigt worden und dürfe damit vorliegend nicht
nochmals als negativer Faktor angerechnet werden. Ebenfalls nicht zu den
negativen Faktoren gezählt werden könne seine Drogensucht, da er sich davon
habe lösen können, was auch die Bewährungshilfe bestätige. Das DdI gebe
indirekt zu verstehen, dass er wieder süchtig werde, sobald er aus einer
geschützten Umgebung wegkomme. Die Bewährungshilfe sei aber überzeugt, dass er
bei einer Entlassung sein Leben inkl. seine Drogensucht im Griff haben werde,
weshalb sie auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet habe. In seiner
Heimat wolle er ein neues Leben anfangen. Mit seiner zukünftigen Ehefrau wolle
er eine Familie gründen. Dies sei Grund genug, nicht mehr in die Drogensucht
abzurutschen. Das DdI erwähne auch das unveränderte Entlassungssetting als
negativen Faktor. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Bewährungshilfe kein
Entlassungssetting empfehle. Er warte auf sein neues geregeltes Leben in seiner
Heimat. In Georgien werde er eine Arbeit, eine Wohnung und eine zukünftige
Ehefrau sowie seine Familie haben. Es könne deshalb klar auf ein
Entlassungssetting verzichtet werden. Das DdI liste als negativen Faktor weiter
das Fehlen der Tatbearbeitung während des Strafvollzugs auf. Die
Bewährungshilfe führe in ihrer Stellungnahme aus, dass im Regionalgefängnis
Burgdorf keine offiziellen Therapieangebote bestehen würden, weshalb sich der
Beschwerdeführer bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten
auseinandergesetzt habe. Er anerkenne seine Tat und zeige Reue. Die Trennung
von seiner Familie sei für ihn bereits eine grosse Strafe. Er habe seine Fehler
eingesehen und wolle heute ein neues Leben beginnen. Das DdI erkenne dies
ebenfalls und schreibe, dass er die Verantwortung für seine Straftaten
übernehme und von seinem Aufenthalt im Gefängnis beeindruckt sei. Dieses
Kriterium könne daher nicht als negativer Faktor eingestuft werden. Er habe
zwar eine Vorstrafe in Deutschland, diese sei jedoch die einzige Vorstrafe im
Ausland und sie stamme aus dem Jahr 2016. In Georgien sei er nicht vorbestraft
und es sei daher zu erwarten, dass er dort auch in Zukunft nicht delinquieren
werde. Er habe wegen seiner Drogensucht delinquiert. Seine Drogensucht habe er
aber bekämpft, weshalb keine neuen Straftaten zu erwarten seien. Die Strafe
könne klar als wirksam erachtet werden. Die Rückfallgefahr sei als schwach
einzustufen. Seine Straftaten hätten sich nicht gegen besonders hohe
Rechtsgüter gerichtet.
4.3
In ihrer Vernehmlassung vom 18.
Oktober 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 23. September
2019.
Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinem Mittäter begangenen
Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte, sondern um
Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei das
überwiegende Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als positiver
Faktor berücksichtigt worden. Bei der als negativer Faktor aufgeführten
Disziplinierung handle es sich um diejenigen im Regionalgefängnis Burgdorf vom
14.
November 2018 und nicht um den Vorfall im Untersuchungsgefängnis. Der
Beschwerdeführer selber nenne seine Drogensucht als Grund für seine Delinquenz
in Deutschland und in der Schweiz. In der geschützten Umgebung der
Vollzugsinstitution sei es ihm gelungen, die anfängliche Substitution
kontinuierlich abzubauen und abstinent zu bleiben. Eine vertiefte Bearbeitung
der Suchtproblematik habe während des Vollzugs nicht stattgefunden und der
Beschwerdeführer werde nach seiner Haftverbüssung in dieselben
Lebensverhältnisse in Georgien zurückkehren. Lebensverhältnisse, welche ihn
bisher nicht von der Begehung von Straftaten hätten abhalten können. Es würden
berechtigte Zweifel bestehen, ob es ihm gelingen werde, die im Strafvollzug
erworbene Drogenabstinenz nach der Rückkehr in sein Heimatland
aufrechtzuerhalten. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Reue beziehe sich
insbesondere auf seine Familie und sich selbst, indem es ihm wegen des
Strafvollzugs nicht mehr möglich sei, sich um seine Familie zu kümmern. Eine
ernsthafte Reue im Sinne eines legalprognostisch positiv zu berücksichtigenden
Faktors sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer mache bei den von ihm
begangenen Vermögensdelikten seine Drogensucht dafür verantwortlich und bei der
tätlichen Auseinandersetzung im Untersuchungsgefängnis Solothurn das Verhalten
seiner Miteingewiesenen. Beim Beschwerdeführer sei die Gefahr für die Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie auch bei der
Vollverbüssung der Strafe als hoch einzuschätzen. Seine Legalprognose werde in
beiden Fällen als ungünstig erachtet.
5.1
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).
5.2
Künftiges Verhalten lässt sich nicht
mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die
Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,
wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,
Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der
Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige
Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers
abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,
weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig
vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums
darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).
5.3
Dem Beschwerdeführer wurde
grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten
attestiert. Für sein Verhalten vom 14. November 2018 (Rauchen) musste er zwar
diszipliniert werden. Nach klärenden Gesprächen sei er aber nicht mehr negativ
aufgefallen. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung
somit nicht entgegen. Eher gegen eine günstige Prognose spricht die Vorstrafe des
Beschwerdeführers. Er wurde in Deutschland vom Amtsgericht […] am
14.
November 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Datum der letzten Tat:
27.
Juni 2016) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 11.
Oktober 2017 und damit unmittelbar nach Verbüssung der Strafe in Deutschland wurde
der Beschwerdeführer in der Schweiz bei einem Einbruchdiebstahl festgenommen
und mit Urteil vom 11. März 2019 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt u.a.
wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl verurteilt. Der Beschwerdeführer
hat sich somit trotz einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung nicht davon
abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Zu berücksichtigen ist dabei
allerdings, dass der Beschwerdeführer nur einmal einschlägig vorbestraft ist.
Zudem richteten sich seine Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und
Leben oder die sexuelle Integrität. Die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers
fällt neutral ins Gewicht, weil sie primär auf das Vollzugsregime
zurückzuführen ist. Insgesamt spricht somit das Vorleben des Beschwerdeführers eher
gegen eine günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug eher
positiv zu werten ist. Gemäss eigenen Aussagen ist er nunmehr willens, sich von
seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich in seiner Heimat -
wo ihn gemäss eigenen Angaben ein sozialer Empfangsraum erwartet - eine legale
Existenz aufzubauen. Nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken kann
sich der Umstand, dass keine vertiefte Deliktsaufarbeitung stattgefunden hat.
Denn zum einen verfügt das Regionalgefängnis Burgdorf über kein offizielles
Therapieangebot. Zum andern hätte von einem des Landes verwiesenen sprachunkundigen
Straftäter auch nicht erwartet werden können, dass er sich selbständig um ein
Therapieangebot bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Ein Vollzugsplan
liegt nicht vor, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht hätte. Schliesslich wurde auch
keine Bewährungshilfe angeordnet, was beim gerichtlich angeordneten
Landesverweis von 10 Jahren auch keinen Sinn machen würde.
5.4
Die Vorinstanz hat zu wenig
berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls
durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten Entlassung nicht höher
einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Dies anerkannte auch die
Vorinstanz. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur
aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Im Vordergrund steht vorliegend
die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Es bestehen
insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der
Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu
verweigern.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des DdI vom 23. September
2019.
ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem
Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Georgien organisieren kann.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner
hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des DdI vom 23. September 2019 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen
zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden
mit der Organisation der Ausschaffung nach Georgien in Absprache mit dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel