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Entscheid

VWBES.2019.358

bedingte Entlassung

13. November 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus Georgien stammende A.___,

geb. 1989, wurde am 11. Oktober 2017 zusammen mit einem Komplizen aufgrund des

dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit einer Reihe von Einbruchdiebstählen

in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 13. März 2018 befindet er sich im vorzeitigen

Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf.

1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2019 wurde A.___ wegen einfacher

Körperverletzung, gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen

Strafvollzugs, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem

wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre

vorliegend auf den 10. Oktober 2019 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende

fällt auf den 10. Oktober 2020.

2.1 A.___ ersuchte mit Schreiben vom 27.

August 2019 um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug mit Verfügung vom 23. September 2019.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben, das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 27. August 2019 sei zu bewilligen und der Beschwerdeführer sei per 10.

Oktober 2019 aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter: Die Verfügung des

Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Gewährung

der bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt sei zu gewähren.

3. Subeventualiter: Die Verfügung des

Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Sache sei

zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurückzuweisen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.2 Am 8. Oktober 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 11.

Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Mario

Stegmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 18. Oktober 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.5 Mit Replik vom 24. Oktober 2019

hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der

bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015

vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3

Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.

4.

). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob

die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung

oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen

zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe

verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige

Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegt ein Bericht der

Anstaltsleitung (vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe

(vgl. dazu Erw. II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2

Dem Führungsbericht des

Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Der

Beschwerdeführer werde als unauffällig und zuvorkommend erlebt. Gegenüber den

Miteingewiesenen und dem Personal verhalte er sich anständig und korrekt. Der

Beschwerdeführer folge stets den Anweisungen des Personals und halte sich an

die Hausordnung. Alle Leibesvisitationen, Zellenkontrollen und Urinproben seien

ohne Beanstandungen verlaufen. Im Eintrittsatelier habe sich der

Beschwerdeführer interessiert gezeigt. Die Aufträge seien von ihm sehr gut

ausgeführt worden. Im Bereich Recycling seien die Arbeitsleistung und die

Arbeitsqualität gut gewesen und hätten den gestellten Anforderungen

entsprochen. Am 5. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet

worden, wie er statt zu arbeiten, seine Beine eine halbe Stunde lang auf dem

Arbeitstisch ausgestreckt habe. Am 8. Oktober 2018 habe er das Anziehen der

vorgeschriebenen Arbeitsschuhe verweigert. Am 14. November 2018 sei der

Beschwerdeführer beobachtet worden, wie er trotz Verbot in der Toilette des

Arbeitsraumes eine Zigarette geraucht habe. Dafür sei er sanktioniert worden. Nach

klärenden Gesprächen seien keine negativen Vorfälle mehr registriert worden. Im

Bereich Zigarettenproduktion sei der Arbeitsmeister mit den Arbeitsleistungen

des Beschwerdeführers sehr zufrieden; auch die Arbeitsmeister im Bereich

Recycling seien zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer besuche seit dem 14.

August 2018 die Bildung im Strafvollzug. Die Lehrpersonen würden den

Beschwerdeführer als klugen, aktiven und interessierten Teilnehmer beschreiben.

Er trage viel Wertvolles zum Unterricht bei. Er habe die Bildungsziele nicht

nur erreicht, sondern dank seiner Motivation und Selbständigkeit beim Lernen

bei Weitem übertroffen. Gegenüber der Lehrperson und den Kursteilnehmern

verhalte sich der Beschwerdeführer stets höflich und hilfsbereit. In den

Regionalgefängnissen des Kantons Bern existierten keine offiziellen Therapieangebote.

Der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Burgdorf keinen Zugang zu Alkohol oder

Drogen. Die Möglichkeit des täglichen Hofgangs werde vom Beschwerdeführer oft

und gerne genutzt. Er nutze auch gerne das Sportangebot im Fitnessraum. Zu den

Miteingewiesenen pflege er einen offenen und guten Kontakt. Der

Beschwerdeführer sei in einer Einzelzelle untergebracht. Die Zellenordnung und

die Körperhygiene würden bislang keinen Anlass zu Beanstandungen geben.

3.3

Die Bewährungshilfe führte in ihrem

Bericht vom 3. September 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich in der

Schweiz zum ersten Mal im Strafvollzug und sei nicht vorbestraft. In

Deutschland hingegen sei er bereits einmal im Strafregister verzeichnet.

Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich klaglos verhalten. Er

werde als unauffällig und zuvorkommend beschrieben. Er habe während des

Vollzugs gearbeitet und die Bildung im Strafvollzug besucht. Auch dort habe er

sich positiv verhalten und werde als klug und interessiert wahrgenommen. Im Regionalgefängnis

Burgdorf würden keine offiziellen Therapieangebote bestehen, weshalb er sich

bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Er habe

einmal wegen Rauchens in einer verbotenen Zone diszipliniert werden müssen. Bei

seiner Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle

Integrität) bedroht oder verletzt. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung

möchte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und mit seiner Partnerin und

Familie in seinem Heimatland Georgien leben. Er würde an seine alte Wohnadresse

ziehen. Arbeiten könne er im Restaurant eines Freundes. Dort habe er bereits

vor seiner Ausreise gearbeitet. Durch die Arbeit könne er seinen

Lebensunterhalt finanzieren. Er plane, seine Freundin zu heiraten. Die Ehe sei

ein Anstoss für ihn, mehr Verantwortung für sich und sein Leben zu übernehmen

und keine Straftaten mehr zu begehen. Eine bedingte Entlassung auf den 10.

Oktober 2019 werde befürwortet. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer

Reintegration in der Schweiz seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer

Bewährungshilfe könne verzichtet werden.

4.1

Die Vorinstanz verweigerte dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie

nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: einschlägige

Vorstrafe im Ausland, keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs, strafbare

Handlungen während des Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis, Disziplinierung,

Suchtproblematik (derzeit abstinent in geschützter Umgebung), unverändertes

Entlassungssetting. Legalprognostisch positiv wertete sie die Umstände, dass

der Beschwerdeführer für die Einbruchdiebstähle Verantwortung übernommen habe

und dass er sich im Strafvollzug überwiegend wohlverhalten habe. Der

Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer

einschlägigen Vorstrafe in Deutschland und seiner kriminellen Energie, indem er

zur Begehung von Einbrüchen in Wohnliegenschaften in die Schweiz eingereist sei,

um seinen Lebensstandard zu verbessern und gemäss eigenen Angaben seine

Drogensucht zu finanzieren, eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe

sich durch die Verurteilung in Deutschland nicht beeindrucken lassen und sei in

weniger als einem Jahr in die Schweiz eingereist, mit dem Ziel, zusammen mit

einem Mittäter so viele Einbrüche wie möglich zu begehen. Eine vertiefte

Deliktbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Obwohl

der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Strafen übernehme und es scheine,

dass ihn der Aufenthalt in den Gefängnissen beeindruckt habe, sei eine

tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs nicht

auszumachen. Auch sein Verhalten im Strafvollzug sei nicht immer tadellos gewesen.

Die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unveränderten Lebensverhältnisse

in seinem Heimatland würden nicht geeignet scheinen, ihn vor der Begehung von

weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem seien keine Interventionen erkennbar, mit

denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte.

Differentialprognostisch könne deshalb festgehalten werden, dass die Prognose

bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig

ausfalle.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose. Seine Disziplinierung sei bereits im

Urteil vom 11. März 2019 berücksichtigt worden und dürfe damit vorliegend nicht

nochmals als negativer Faktor angerechnet werden. Ebenfalls nicht zu den

negativen Faktoren gezählt werden könne seine Drogensucht, da er sich davon

habe lösen können, was auch die Bewährungshilfe bestätige. Das DdI gebe

indirekt zu verstehen, dass er wieder süchtig werde, sobald er aus einer

geschützten Umgebung wegkomme. Die Bewährungshilfe sei aber überzeugt, dass er

bei einer Entlassung sein Leben inkl. seine Drogensucht im Griff haben werde,

weshalb sie auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet habe. In seiner

Heimat wolle er ein neues Leben anfangen. Mit seiner zukünftigen Ehefrau wolle

er eine Familie gründen. Dies sei Grund genug, nicht mehr in die Drogensucht

abzurutschen. Das DdI erwähne auch das unveränderte Entlassungssetting als

negativen Faktor. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Bewährungshilfe kein

Entlassungssetting empfehle. Er warte auf sein neues geregeltes Leben in seiner

Heimat. In Georgien werde er eine Arbeit, eine Wohnung und eine zukünftige

Ehefrau sowie seine Familie haben. Es könne deshalb klar auf ein

Entlassungssetting verzichtet werden. Das DdI liste als negativen Faktor weiter

das Fehlen der Tatbearbeitung während des Strafvollzugs auf. Die

Bewährungshilfe führe in ihrer Stellungnahme aus, dass im Regionalgefängnis

Burgdorf keine offiziellen Therapieangebote bestehen würden, weshalb sich der

Beschwerdeführer bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten

auseinandergesetzt habe. Er anerkenne seine Tat und zeige Reue. Die Trennung

von seiner Familie sei für ihn bereits eine grosse Strafe. Er habe seine Fehler

eingesehen und wolle heute ein neues Leben beginnen. Das DdI erkenne dies

ebenfalls und schreibe, dass er die Verantwortung für seine Straftaten

übernehme und von seinem Aufenthalt im Gefängnis beeindruckt sei. Dieses

Kriterium könne daher nicht als negativer Faktor eingestuft werden. Er habe

zwar eine Vorstrafe in Deutschland, diese sei jedoch die einzige Vorstrafe im

Ausland und sie stamme aus dem Jahr 2016. In Georgien sei er nicht vorbestraft

und es sei daher zu erwarten, dass er dort auch in Zukunft nicht delinquieren

werde. Er habe wegen seiner Drogensucht delinquiert. Seine Drogensucht habe er

aber bekämpft, weshalb keine neuen Straftaten zu erwarten seien. Die Strafe

könne klar als wirksam erachtet werden. Die Rückfallgefahr sei als schwach

einzustufen. Seine Straftaten hätten sich nicht gegen besonders hohe

Rechtsgüter gerichtet.

4.3

In ihrer Vernehmlassung vom 18.

Oktober 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 23. September

2019.

Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinem Mittäter begangenen

Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte, sondern um

Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei das

überwiegende Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als positiver

Faktor berücksichtigt worden. Bei der als negativer Faktor aufgeführten

Disziplinierung handle es sich um diejenigen im Regionalgefängnis Burgdorf vom

14.

November 2018 und nicht um den Vorfall im Untersuchungsgefängnis. Der

Beschwerdeführer selber nenne seine Drogensucht als Grund für seine Delinquenz

in Deutschland und in der Schweiz. In der geschützten Umgebung der

Vollzugsinstitution sei es ihm gelungen, die anfängliche Substitution

kontinuierlich abzubauen und abstinent zu bleiben. Eine vertiefte Bearbeitung

der Suchtproblematik habe während des Vollzugs nicht stattgefunden und der

Beschwerdeführer werde nach seiner Haftverbüssung in dieselben

Lebensverhältnisse in Georgien zurückkehren. Lebensverhältnisse, welche ihn

bisher nicht von der Begehung von Straftaten hätten abhalten können. Es würden

berechtigte Zweifel bestehen, ob es ihm gelingen werde, die im Strafvollzug

erworbene Drogenabstinenz nach der Rückkehr in sein Heimatland

aufrechtzuerhalten. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Reue beziehe sich

insbesondere auf seine Familie und sich selbst, indem es ihm wegen des

Strafvollzugs nicht mehr möglich sei, sich um seine Familie zu kümmern. Eine

ernsthafte Reue im Sinne eines legalprognostisch positiv zu berücksichtigenden

Faktors sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer mache bei den von ihm

begangenen Vermögensdelikten seine Drogensucht dafür verantwortlich und bei der

tätlichen Auseinandersetzung im Untersuchungsgefängnis Solothurn das Verhalten

seiner Miteingewiesenen. Beim Beschwerdeführer sei die Gefahr für die Begehung

weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie auch bei der

Vollverbüssung der Strafe als hoch einzuschätzen. Seine Legalprognose werde in

beiden Fällen als ungünstig erachtet.

5.1

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).

5.2

Künftiges Verhalten lässt sich nicht

mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die

Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,

wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,

Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der

Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem

klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige

Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers

abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,

weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig

vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums

darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

5.3

Dem Beschwerdeführer wurde

grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten

attestiert. Für sein Verhalten vom 14. November 2018 (Rauchen) musste er zwar

diszipliniert werden. Nach klärenden Gesprächen sei er aber nicht mehr negativ

aufgefallen. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung

somit nicht entgegen. Eher gegen eine günstige Prognose spricht die Vorstrafe des

Beschwerdeführers. Er wurde in Deutschland vom Amtsgericht […] am

14.

November 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Datum der letzten Tat:

27.

Juni 2016) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 11.

Oktober 2017 und damit unmittelbar nach Verbüssung der Strafe in Deutschland wurde

der Beschwerdeführer in der Schweiz bei einem Einbruchdiebstahl festgenommen

und mit Urteil vom 11. März 2019 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt u.a.

wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl verurteilt. Der Beschwerdeführer

hat sich somit trotz einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung nicht davon

abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Zu berücksichtigen ist dabei

allerdings, dass der Beschwerdeführer nur einmal einschlägig vorbestraft ist.

Zudem richteten sich seine Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und

Leben oder die sexuelle Integrität. Die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers

fällt neutral ins Gewicht, weil sie primär auf das Vollzugsregime

zurückzuführen ist. Insgesamt spricht somit das Vorleben des Beschwerdeführers eher

gegen eine günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug eher

positiv zu werten ist. Gemäss eigenen Aussagen ist er nunmehr willens, sich von

seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich in seiner Heimat -

wo ihn gemäss eigenen Angaben ein sozialer Empfangsraum erwartet - eine legale

Existenz aufzubauen. Nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken kann

sich der Umstand, dass keine vertiefte Deliktsaufarbeitung stattgefunden hat.

Denn zum einen verfügt das Regionalgefängnis Burgdorf über kein offizielles

Therapieangebot. Zum andern hätte von einem des Landes verwiesenen sprachunkundigen

Straftäter auch nicht erwartet werden können, dass er sich selbständig um ein

Therapieangebot bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Ein Vollzugsplan

liegt nicht vor, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der

Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht hätte. Schliesslich wurde auch

keine Bewährungshilfe angeordnet, was beim gerichtlich angeordneten

Landesverweis von 10 Jahren auch keinen Sinn machen würde.

5.4

Die Vorinstanz hat zu wenig

berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls

durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Die Gefahr einer Begehung

weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten Entlassung nicht höher

einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Dies anerkannte auch die

Vorinstanz. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur

aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Im Vordergrund steht vorliegend

die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Es bestehen

insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der

Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu

verweigern.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des DdI vom 23. September

2019.

ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu

entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem

Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des

Beschwerdeführers nach Georgien organisieren kann.

6.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner

hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des DdI vom 23. September 2019 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen

zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden

mit der Organisation der Ausschaffung nach Georgien in Absprache mit dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel