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Entscheid

VWBES.2019.364

Aufenthaltsbewilligung

13. Februar 2020Deutsch15 min

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 7. Oktober 1983, aus

Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 20. Oktober 1991 im Rahmen

des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm am

15. Januar 1992 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juli

1998 anschliessend die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Seit dem

Jahr 2006 führt er mit der Schweizer Bürgerin T.___ (geb. 3. Oktober 1984)

eine partnerschaftliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammen die drei

gemeinsamen Kinder [...] (geb. 26. März 2008), [...] (geb. 27. März

2010) und [...] (geb. 8. März 2012), welche im Besitz des Schweizer

Bürgerrechts sind.

2. Mit Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 11. August 2005 wurde der Beschwerdeführer der

einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand, des Raufhandels, des gewerbsmässigen Diebstahls, des

mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der

mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, verurteilt.

3. Am 27. Juni 2012 verurteilte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für ein

Jahr bei einer Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von CHF 100.00.

4. Mit Verfügung vom 18. September

2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn namens des

Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz am Tag seiner Haftentlassung

zu verlassen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das hiesige

Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar

2014 (VWBES.2013.372) abwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Gemäss Ausreisemeldekarte erfolgte die Ausreise aus der Schweiz am

14. März 2014 per Flugzeug.

5. Das vom Bundesamt für Migration

(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) angeordnete Einreiseverbot bis

17. März 2022 wurde mit Verfügung vom 21. August 2014 wiedererwägungsweise

auf die Dauer von fünf Jahren (gültig bis am 17. März 2019) reduziert.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit mehreren Suspensionsverfügungen

des SEM wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zwecks

Besuchs der Familienangehörigen in der Schweiz jeweils ausgesetzt. Am

26. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz

im Rahmen einer Suspensionsverfügung aufgrund einer Ausschreibung im

automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) festgenommen und anschliessend

ins Untersuchungsgefängnis Solothurn verbracht. Am 31. Januar 2018 trat er

dort den vorzeitigen Strafvollzug an und am 26. Februar 2018 wurde er in

die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt.

7. Mit Urteil vom 25. September

2018 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer des

mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis

1. April 2017), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018)

schuldig, widerrief den mit Urteil vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte

Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte den

Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer

Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Beschwerdeführer für sieben Jahre

des Landes verwiesen. Gegen die Anordnung der Landesverweisung wandte sich der

Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil

vom 29. Mai 2019 die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der verhängten

Gesamtstrafe feststellte und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete.

8. Am 9. Juli 2019 stellte der

Beschwerdeführer ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige

Drittstaatangehörige gestützt auf ein Konkubinat mit T.___. Letztere reichte

gleichentags ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger

zugunsten des Beschwerdeführers ein.

9. Das Departement des Innern (DdI)

verweigerte mit Entscheid vom 13. August 2019 dem Beschwerdeführer die

bedingte Entlassung per 15. August 2019 aus dem Strafvollzug. Das

ordentliche Vollzugsende ist am 26. Mai 2020.

10. Am 13. September 2019 reichte

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde

gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2019

ein. Sie beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

verbunden mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung

auszusprechen und deren Dauer gerichtlich festzulegen sei. Das Verfahren ist

beim Bundesgericht hängig (6B_1044/2019).

11. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des DdI am 27. September 2019,

die vom Beschwerdeführer und T.___ eingereichten Aufenthaltsgesuche würden

abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Dem

Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

12. Gegen diese Verfügung wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom

7. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren,

ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem verlangte er die

unentgeltliche Rechtspflege und Frist für die ausführliche Begründung der

Beschwerde.

13. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 15. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

14. Die Beschwerdebegründung erfolgte

fristgerecht am 25. November 2019.

15. Mit Vernehmlassung vom

17. Dezember 2019 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

16. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn vom 18. September 2013 aufgrund seines straffälligen Verhaltens widerrufen

und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Nun ersucht er um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

2.1

Der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende

Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft

des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von

einem bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz,

AIG, SR 142.20) die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der

Folge kann indessen grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es wird eine neue

Bewilligung ausgestellt, was voraussetzt, dass in diesem Zeitpunkt die

dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des

Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.1).

2.2

Eine kantonale Behörde muss sich mit

einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine

rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht

und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn

unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) fliessende

Grundsätze dies gebieten: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein

Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten

Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.2).

2.3

Die Wiedererwägung von

Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht

beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies

gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch

bezeichnet wird (Urteil 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der

Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art

geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.3 m.w.H.).

2.4

Liegt nach diesen Grundsätzen ein

Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein

Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf

geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen

Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person. Dabei kann

es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die

Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in

einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteil des Bundesgerichts

2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.4 m.w.H.)

3.

Von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird

dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage

befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem

Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der

Härtefallbewilligung handelt es sich um einen Ermessensentscheid der

Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel ein Anspruch darauf (vgl.

statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019,

E. 1.2).

4.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen

Entscheid, nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung

aus der Schweiz sowie dem verhängten Einreiseverbot habe sich der

Beschwerdeführer offensichtlich nicht bewährt bzw. nicht klaglos verhalten.

Wiewohl das angeordnete Einreiseverbot mittels Suspensionsverfügungen des SEM

mehrfach ausgesetzt worden sei, um dem Beschwerdeführer den Besuch seiner

Partnerin und seiner Kinder zu ermöglichen, habe er das ihm entgegengebrachte

Vertrauen wider besseres Wissen ausgenutzt und in der Schweiz erneut mehrfach

delinquiert, was ausländerrechtlich als höchst verwerflich zu erachten sei.

Angesichts der erneuten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

(rechtskräftiger Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

25.

September 2018) und der nach wie vor hohen Rückfallgefahr erweise sich

die Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft

keineswegs als absehbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine

Betäubungsmittelabhängigkeit im Heimatland offensichtlich nicht – wie einst

selber vorgebracht – habe überwinden bzw. in den Griff bekommen können.

Vorliegend seien sodann auch keine wesentlichen Änderungen eingetreten, welche

aus heutiger Sicht eine Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer

rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer führe zwar seit dem Jahr 2006 eine

partnerschaftliche Beziehung mit T.___, verfüge jedoch seit dem rechtskräftigen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung im Jahr 2013/2014

über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und habe

infolgedessen auch nicht mehr mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern

zusammengelebt. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im

März 2014 bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2018 – mit Ausnahme der zwei Mal

pro Jahr gewährten zwei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz –

durchgehend im Kosovo aufgehalten und die Beziehung zu seiner Partnerin sowie

den Kindern von dort aus gepflegt und aufrecht erhalten. Zudem habe T.___ den

Beschwerdeführer regelmässig mit den Kindern in dessen Heimatland besucht. Die

geltend gemachte Verbundenheit zu den hier ansässigen Angehörigen habe den

Beschwerdeführer weder vor dem Bewilligungswiderruf im Jahr 2013/2014 noch

während des bestehenden Einreiseverbots vor weiterer Delinquenz abhalten

können. In Anbetracht des weiterhin erheblichen öffentlichen

Fernhalteinteresses sei es dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, die

Beziehung zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern – wie bisher – vom

Heimatland aus zu pflegen.

5.

Der Beschwerdeführer dagegen beruft

sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG und rügt, die Vorinstanz dürfe das Aufenthaltsgesuch nicht gestützt

auf die (erneute) Delinquenz seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verweigern, weil diese bereits vom Strafgericht gewürdigt worden sei und dieses

von einer Landesverweisung abgesehen habe. Die strafrechtliche Landesverweisung

ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden. Der Beschwerdeführer

stützt sich auf die analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach der

ausländerrechtliche Widerruf unzulässig ist, der allein damit begründet wird,

dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe

oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

5.1

Die Landesverweisung ist aus

migrationsrechtlicher Sicht als sogenannte Entfernungs- und Fernhaltemassnahme

ausgestaltet. Einerseits führen die Anordnung respektive der Vollzug der

Landesverweisung zum Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung und damit zum

Verlust des Aufenthaltsrechtes (Art. 61 Abs. 1 lit. e und lit. f AIG). Die mit

einer Landesverweisung belastete Person wird aus der Schweiz weggewiesen (Art.

64.

Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits zieht die Landesverweisung für die Dauer

der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz (Art. 5 Abs. 1

lit. d AIG) sowie aufgrund der Eintragung der Landesverweisung im Zentralen

Migrationssystem (ZEMIS) und dadurch in das Schengener Informationssystem (SIS)

ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich. Sieht das urteilende

Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 oder 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) von einer Landesverweisung ab, so sind die Migrationsbehörden

daran gebunden. Den zuständigen Migrationsbehörden ist es nach Art. 62 Abs. 2

AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG verwehrt, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligungen einzig gestützt auf die Straftat, für die

das Gericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat, zu widerrufen oder nicht

zu verlängern. Wenn also das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet,

so sollen die Migrationsbehörden nicht aufgrund derselben Straftat gemäss dem

Deliktskatalog von Art. 66a StGB eine ausländerrechtliche Massnahme verhängen

oder die Nichtverlängerung der Bewilligung verfügen können. Das Strafurteil

entfaltet diesbezüglich Sperrwirkung. Hingegen bleibt es den Migrationsbehörden

unbenommen, gestützt auf die gesetzlich verankerten ausländerrechtlichen

Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AIG die Bewilligung zu

widerrufen oder nicht zu verlängern (vgl. Nicole Schneider/Diego R. Gfeller:

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht, Ausgabe 1/2019, S. 3 ff., S. 5; siehe auch Botschaft zur Änderung des

Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013

5975.

ff., 6046).

5.2

Der Beschwerdeführer verkennt

zunächst, dass bei ihm eine Landesverweisung nach wie vor zur Diskussion steht,

zumal das betreffende Strafverfahren beim Bundesgericht noch hängig ist und

noch kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache vorliegt. Ungeachtet dessen

erweist sich der vom Beschwerdeführer gezogene Analogieschluss als nicht haltbar.

Vorliegend geht es weder um den Widerruf noch um die Nichtverlängerung einer

Bewilligung. Zur Diskussion steht einzig die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 2 AIG

bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht erfasst ist. Sowohl die Anordnung bzw. der

Vollzug der Landesverweisung als auch der Widerruf und die Nichtverlängerung

einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen zum Verlust des

Aufenthaltsrechts. Wenn es, wie vorliegend, um die Beurteilung eines

Aufenthaltsgesuches geht, steht es der Migrationsbehörde zu, eine

Härtefallbewilligung zu verweigern, selbst wenn das Strafgericht von einer

Landesverweisung abgesehen hat und von einem Härtefall ausgegangen ist. Der

Beschwerdeführer übersieht sodann, dass auf Erteilung einer

Härtefallbewilligung kein Rechtsanspruch besteht.

5.3

Der Beschwerdeführer hat sich seit

dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung offensichtlich nicht bewährt, was

von diesem nicht bestritten wird. Die in E. 4 hiervor wiedergegebenen

Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag nicht

darzutun, dass sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer

Dispositiv

rechtserheblichen Weise zu seinen Gunsten geändert hätten. Demnach besteht für

den Beschwerdeführer derzeit kein Anspruch auf eine Beurteilung der neuen

Gesuche. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die materielle Prüfung,

welche die Vorinstanz dennoch vorgenommen hat, weiter einzugehen. Festzuhalten

bleibt einzig, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägige

Rechtsprechung auch die verschiedenen Interessen umfassend geprüft und

gegeneinander abgewogen hat. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung

in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Substantiierte Rügen werden

vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb

sich weitere Ausführungen erübrigen.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird gemäss der

eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF

2’082.70 (Honorar: CHF 1'845.00 [10.25 Std. à CHF 180.00], Auslagen:

CHF 88.80, MWST:148.90) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Tobias Jakob im Umfang von CHF 512.50 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Jakob wird auf CHF 2'082.70 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Tobias

Jakob im Umfang von CHF 512.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman