VWBES.2019.364
Aufenthaltsbewilligung
13. Februar 2020Deutsch15 min
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 7. Oktober 1983, aus
Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 20. Oktober 1991 im Rahmen
des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm am
15. Januar 1992 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juli
1998 anschliessend die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Seit dem
Jahr 2006 führt er mit der Schweizer Bürgerin T.___ (geb. 3. Oktober 1984)
eine partnerschaftliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammen die drei
gemeinsamen Kinder [...] (geb. 26. März 2008), [...] (geb. 27. März
2010) und [...] (geb. 8. März 2012), welche im Besitz des Schweizer
Bürgerrechts sind.
2. Mit Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 11. August 2005 wurde der Beschwerdeführer der
einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, des Raufhandels, des gewerbsmässigen Diebstahls, des
mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der
mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt.
3. Am 27. Juni 2012 verurteilte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für ein
Jahr bei einer Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von CHF 100.00.
4. Mit Verfügung vom 18. September
2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn namens des
Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz am Tag seiner Haftentlassung
zu verlassen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das hiesige
Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar
2014 (VWBES.2013.372) abwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Gemäss Ausreisemeldekarte erfolgte die Ausreise aus der Schweiz am
14. März 2014 per Flugzeug.
5. Das vom Bundesamt für Migration
(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) angeordnete Einreiseverbot bis
17. März 2022 wurde mit Verfügung vom 21. August 2014 wiedererwägungsweise
auf die Dauer von fünf Jahren (gültig bis am 17. März 2019) reduziert.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit mehreren Suspensionsverfügungen
des SEM wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zwecks
Besuchs der Familienangehörigen in der Schweiz jeweils ausgesetzt. Am
26. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz
im Rahmen einer Suspensionsverfügung aufgrund einer Ausschreibung im
automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) festgenommen und anschliessend
ins Untersuchungsgefängnis Solothurn verbracht. Am 31. Januar 2018 trat er
dort den vorzeitigen Strafvollzug an und am 26. Februar 2018 wurde er in
die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt.
7. Mit Urteil vom 25. September
2018 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer des
mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis
1. April 2017), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018)
schuldig, widerrief den mit Urteil vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte
Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte den
Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer
Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Beschwerdeführer für sieben Jahre
des Landes verwiesen. Gegen die Anordnung der Landesverweisung wandte sich der
Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil
vom 29. Mai 2019 die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der verhängten
Gesamtstrafe feststellte und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete.
8. Am 9. Juli 2019 stellte der
Beschwerdeführer ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige
Drittstaatangehörige gestützt auf ein Konkubinat mit T.___. Letztere reichte
gleichentags ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger
zugunsten des Beschwerdeführers ein.
9. Das Departement des Innern (DdI)
verweigerte mit Entscheid vom 13. August 2019 dem Beschwerdeführer die
bedingte Entlassung per 15. August 2019 aus dem Strafvollzug. Das
ordentliche Vollzugsende ist am 26. Mai 2020.
10. Am 13. September 2019 reichte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2019
ein. Sie beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
verbunden mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung
auszusprechen und deren Dauer gerichtlich festzulegen sei. Das Verfahren ist
beim Bundesgericht hängig (6B_1044/2019).
11. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des DdI am 27. September 2019,
die vom Beschwerdeführer und T.___ eingereichten Aufenthaltsgesuche würden
abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Dem
Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
12. Gegen diese Verfügung wandte sich
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom
7. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren,
ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem verlangte er die
unentgeltliche Rechtspflege und Frist für die ausführliche Begründung der
Beschwerde.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 15. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
14. Die Beschwerdebegründung erfolgte
fristgerecht am 25. November 2019.
15. Mit Vernehmlassung vom
17. Dezember 2019 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn vom 18. September 2013 aufgrund seines straffälligen Verhaltens widerrufen
und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Nun ersucht er um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
2.1
Der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft
des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von
einem bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG, SR 142.20) die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der
Folge kann indessen grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es wird eine neue
Bewilligung ausgestellt, was voraussetzt, dass in diesem Zeitpunkt die
dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des
Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.1).
2.2
Eine kantonale Behörde muss sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine
rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht
und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn
unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) fliessende
Grundsätze dies gebieten: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein
Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.2).
2.3
Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht
beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies
gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch
bezeichnet wird (Urteil 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der
Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art
geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.3 m.w.H.).
2.4
Liegt nach diesen Grundsätzen ein
Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein
Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf
geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen
Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person. Dabei kann
es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die
Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in
einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteil des Bundesgerichts
2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.4 m.w.H.)
3.
Von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird
dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage
befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem
Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der
Härtefallbewilligung handelt es sich um einen Ermessensentscheid der
Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel ein Anspruch darauf (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019,
E. 1.2).
4.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen
Entscheid, nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung
aus der Schweiz sowie dem verhängten Einreiseverbot habe sich der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht bewährt bzw. nicht klaglos verhalten.
Wiewohl das angeordnete Einreiseverbot mittels Suspensionsverfügungen des SEM
mehrfach ausgesetzt worden sei, um dem Beschwerdeführer den Besuch seiner
Partnerin und seiner Kinder zu ermöglichen, habe er das ihm entgegengebrachte
Vertrauen wider besseres Wissen ausgenutzt und in der Schweiz erneut mehrfach
delinquiert, was ausländerrechtlich als höchst verwerflich zu erachten sei.
Angesichts der erneuten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
(rechtskräftiger Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
25.
September 2018) und der nach wie vor hohen Rückfallgefahr erweise sich
die Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft
keineswegs als absehbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine
Betäubungsmittelabhängigkeit im Heimatland offensichtlich nicht – wie einst
selber vorgebracht – habe überwinden bzw. in den Griff bekommen können.
Vorliegend seien sodann auch keine wesentlichen Änderungen eingetreten, welche
aus heutiger Sicht eine Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer
rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer führe zwar seit dem Jahr 2006 eine
partnerschaftliche Beziehung mit T.___, verfüge jedoch seit dem rechtskräftigen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung im Jahr 2013/2014
über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und habe
infolgedessen auch nicht mehr mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern
zusammengelebt. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im
März 2014 bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2018 – mit Ausnahme der zwei Mal
pro Jahr gewährten zwei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz –
durchgehend im Kosovo aufgehalten und die Beziehung zu seiner Partnerin sowie
den Kindern von dort aus gepflegt und aufrecht erhalten. Zudem habe T.___ den
Beschwerdeführer regelmässig mit den Kindern in dessen Heimatland besucht. Die
geltend gemachte Verbundenheit zu den hier ansässigen Angehörigen habe den
Beschwerdeführer weder vor dem Bewilligungswiderruf im Jahr 2013/2014 noch
während des bestehenden Einreiseverbots vor weiterer Delinquenz abhalten
können. In Anbetracht des weiterhin erheblichen öffentlichen
Fernhalteinteresses sei es dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, die
Beziehung zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern – wie bisher – vom
Heimatland aus zu pflegen.
5.
Der Beschwerdeführer dagegen beruft
sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG und rügt, die Vorinstanz dürfe das Aufenthaltsgesuch nicht gestützt
auf die (erneute) Delinquenz seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verweigern, weil diese bereits vom Strafgericht gewürdigt worden sei und dieses
von einer Landesverweisung abgesehen habe. Die strafrechtliche Landesverweisung
ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden. Der Beschwerdeführer
stützt sich auf die analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach der
ausländerrechtliche Widerruf unzulässig ist, der allein damit begründet wird,
dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe
oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
5.1
Die Landesverweisung ist aus
migrationsrechtlicher Sicht als sogenannte Entfernungs- und Fernhaltemassnahme
ausgestaltet. Einerseits führen die Anordnung respektive der Vollzug der
Landesverweisung zum Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung und damit zum
Verlust des Aufenthaltsrechtes (Art. 61 Abs. 1 lit. e und lit. f AIG). Die mit
einer Landesverweisung belastete Person wird aus der Schweiz weggewiesen (Art.
64.
Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits zieht die Landesverweisung für die Dauer
der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz (Art. 5 Abs. 1
lit. d AIG) sowie aufgrund der Eintragung der Landesverweisung im Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) und dadurch in das Schengener Informationssystem (SIS)
ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich. Sieht das urteilende
Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 oder 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) von einer Landesverweisung ab, so sind die Migrationsbehörden
daran gebunden. Den zuständigen Migrationsbehörden ist es nach Art. 62 Abs. 2
AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG verwehrt, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligungen einzig gestützt auf die Straftat, für die
das Gericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat, zu widerrufen oder nicht
zu verlängern. Wenn also das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet,
so sollen die Migrationsbehörden nicht aufgrund derselben Straftat gemäss dem
Deliktskatalog von Art. 66a StGB eine ausländerrechtliche Massnahme verhängen
oder die Nichtverlängerung der Bewilligung verfügen können. Das Strafurteil
entfaltet diesbezüglich Sperrwirkung. Hingegen bleibt es den Migrationsbehörden
unbenommen, gestützt auf die gesetzlich verankerten ausländerrechtlichen
Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AIG die Bewilligung zu
widerrufen oder nicht zu verlängern (vgl. Nicole Schneider/Diego R. Gfeller:
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht, Ausgabe 1/2019, S. 3 ff., S. 5; siehe auch Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013
5975.
ff., 6046).
5.2
Der Beschwerdeführer verkennt
zunächst, dass bei ihm eine Landesverweisung nach wie vor zur Diskussion steht,
zumal das betreffende Strafverfahren beim Bundesgericht noch hängig ist und
noch kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache vorliegt. Ungeachtet dessen
erweist sich der vom Beschwerdeführer gezogene Analogieschluss als nicht haltbar.
Vorliegend geht es weder um den Widerruf noch um die Nichtverlängerung einer
Bewilligung. Zur Diskussion steht einzig die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 2 AIG
bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht erfasst ist. Sowohl die Anordnung bzw. der
Vollzug der Landesverweisung als auch der Widerruf und die Nichtverlängerung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen zum Verlust des
Aufenthaltsrechts. Wenn es, wie vorliegend, um die Beurteilung eines
Aufenthaltsgesuches geht, steht es der Migrationsbehörde zu, eine
Härtefallbewilligung zu verweigern, selbst wenn das Strafgericht von einer
Landesverweisung abgesehen hat und von einem Härtefall ausgegangen ist. Der
Beschwerdeführer übersieht sodann, dass auf Erteilung einer
Härtefallbewilligung kein Rechtsanspruch besteht.
5.3
Der Beschwerdeführer hat sich seit
dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung offensichtlich nicht bewährt, was
von diesem nicht bestritten wird. Die in E. 4 hiervor wiedergegebenen
Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzutun, dass sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer
Dispositiv
rechtserheblichen Weise zu seinen Gunsten geändert hätten. Demnach besteht für
den Beschwerdeführer derzeit kein Anspruch auf eine Beurteilung der neuen
Gesuche. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die materielle Prüfung,
welche die Vorinstanz dennoch vorgenommen hat, weiter einzugehen. Festzuhalten
bleibt einzig, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägige
Rechtsprechung auch die verschiedenen Interessen umfassend geprüft und
gegeneinander abgewogen hat. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Substantiierte Rügen werden
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb
sich weitere Ausführungen erübrigen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird gemäss der
eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF
2’082.70 (Honorar: CHF 1'845.00 [10.25 Std. à CHF 180.00], Auslagen:
CHF 88.80, MWST:148.90) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Tobias Jakob im Umfang von CHF 512.50 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Jakob wird auf CHF 2'082.70 (inkl.
MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Tobias
Jakob im Umfang von CHF 512.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman