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Entscheid

VWBES.2019.366

Bauabnahme Neubau EFH

6. April 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch

Fürsprecher Thomas Marfurt,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Bauabnahme

/ Umgebungsgestaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ und A.___ stellten im Februar

2018 ein Baugesuch. Es ging darum, auf Grundbuch Nr. [...] anstelle der

Böschungen Trockenmauern zu erstellen. Die Mauerhöhe sollte zwischen 0.8 bzw.

1.9 m betragen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde zurückgezogen, und die

kommunale Baubehörde bewilligte das Gesuch am 18. Mai 2018.

1.2 Mitte April 2019 fand die Bauabnahme

statt. Der Zustand wurde fotografisch festgehalten. Die kommunale Bau- und

Werkkommission verwies am 26. Juni 2019 auf folgende anlässlich der Bauabnahme

vom 15. April 2019 festgestellten Mängel:

-

Die Garagentore fehlen.

-

Die Stützmauer weist am

höchsten Punkt 2.10 m statt 1.90 m auf.

-

Die Absturzsicherung ist

nicht vollständig ausgeführt (ab Mauerhöhe 1.20 m).

-

Die Befestigungen der

Geländerhalterungen sind teilweise an gebrochenem Stein montiert.

-

Die Verstrebungen zwischen

den Geländerhalterungen verlaufen horizontal.

Die Baubehörde verwies dann in den

Erwägungen in ihrer Verfügung namentlich auf § 54 KBV und die SIA-Norm 358

(über Geländer und Brüstungen) und beschloss, die Absturzsicherung sei auf alle

Mauerteile, welche die Höhe von 1 m überschreiten, durch Schutzelemente mit

einer Brüstungshöhe von mindestens 1 m anzubringen bzw. nachzurüsten und das

bestehende Geländer den vorgenannten Richtlinien anzupassen; die Mängel seien

bis am 31. Juli 2019 zu beheben. Daraufhin werde die Endkontrolle

abgeschlossen.

1.3 Die Rechtsmittelbelehrung war korrekt:

«Gegen den vorliegenden Entscheid der Bau- und Werkkommission C.___ kann innert

10 Tagen nach Erhalt schriftlich beim Bau- und Justizdepartement des Kantons

Solothurn Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten.»

Der Entscheid wurde am 27. Juni 2019 in [...]

am Schalter zugestellt.

2. Mit Beschwerde vom 21. August 2019

gelangte die Bauherrschaft an das Departement. Das Hauptrechtsbegehren lautete,

es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 nichtig ist.

Eventuell sei die Nichtigkeit festzustellen und die Bauherrschaft aufzufordern,

ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

3. Mit Verfügung vom 25. September 2019

trat das Departement auf die Beschwerde nicht ein, denn sie sei verspätet.

4. Die Bauherrschaft liess am 7. Oktober

2019 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der

Beschluss der Bau- und Werkkommission nichtig ist. Eventuell sei die

Departementalverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Nichtigkeit könne jederzeit geltend

gemacht werden. Die ausgeführten Bauten würden sich an die Bewilligung halten.

Die gegenteiligen Behauptungen der Kommission würden auf unrichtigen Messungen

beruhen. Der angefochtene Entscheid entfalte schon wegen des Vertrauensschutzes

keine Wirkung. Die Frist zur Behebung der angeblichen Mängel sei viel zu kurz

gewesen. Der Rückbau der Stützmauer wäre unverhältnismässig.

5. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Es gehe nicht an, eine Verfügung in Rechtskraft

erwachsen zu lassen, um dann später eine «Nichtigkeitsbeschwerde» zu erheben.

Nichtigkeit könne zwar jederzeit, nicht aber losgelöst von einem Verfahren

geltend gemacht werden.

6. Die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___ beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die verlangten Absturzsicherungen seien bislang nicht ausgeführt worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen die

Departementalverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in

der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden rechtsgültig,

wenn sie nicht angefochten werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit

einer Verfügung, wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur angenommen, wenn

der ihr anhaftende Mangel schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit

nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 136 II 426). Inhaltliche Mängel haben

nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als

Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht

(BGE 138 II 501 E. 4.1; BGE 132 II 26 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

1C_64/2011).

3.

Dass die Rechtsmittelfrist zum

Anfechten des Beschlusses der kommunalen Baubehörde unbenutzt verstrichen ist,

ist unbestritten. Die kommunale Baubehörde war örtlich, sachlich und

funktionell zuständig.

Aus der anlässlich der Abnahme

angefertigten Dokumentation ergibt sich namentlich, dass die Garagentore

fehlen. Weiter ist die Mauer im Westen offenbar zu hoch. Absturzsicherungen

sind unvollständig und fehlen zum Teil ganz. Geländerhalterungen sind an

gebrochenen Platten montiert. Die Geländer entsprechen der SIA Norm 358

offensichtlich nicht. Der Beschluss der Baubehörde ist keineswegs krass falsch

und damit auch nicht nichtig.

Angemerkt sei, dass die Beratungsstelle

für Unfallverhütung in Bern (bfu) eine gute Fachbroschüre zu Geländern und

Brüstungen herausgegeben hat (Siehe die Fachdokumentation im pdf-Format unter:

https://www.bfu.ch/de/ratgeber/gelaender-bruestungen). Die Beschwerdeführer

wären gut beraten, sich daran zu halten. Dies schon deshalb, um einer

allfälligen Werkeigentümerhaftung zu entgehen, falls sich ein Unfall ereignen

sollte.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad