VWBES.2019.366
Bauabnahme Neubau EFH
6. April 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauabnahme
/ Umgebungsgestaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ und A.___ stellten im Februar
2018 ein Baugesuch. Es ging darum, auf Grundbuch Nr. [...] anstelle der
Böschungen Trockenmauern zu erstellen. Die Mauerhöhe sollte zwischen 0.8 bzw.
1.9 m betragen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde zurückgezogen, und die
kommunale Baubehörde bewilligte das Gesuch am 18. Mai 2018.
1.2 Mitte April 2019 fand die Bauabnahme
statt. Der Zustand wurde fotografisch festgehalten. Die kommunale Bau- und
Werkkommission verwies am 26. Juni 2019 auf folgende anlässlich der Bauabnahme
vom 15. April 2019 festgestellten Mängel:
-
Die Garagentore fehlen.
-
Die Stützmauer weist am
höchsten Punkt 2.10 m statt 1.90 m auf.
-
Die Absturzsicherung ist
nicht vollständig ausgeführt (ab Mauerhöhe 1.20 m).
-
Die Befestigungen der
Geländerhalterungen sind teilweise an gebrochenem Stein montiert.
-
Die Verstrebungen zwischen
den Geländerhalterungen verlaufen horizontal.
Die Baubehörde verwies dann in den
Erwägungen in ihrer Verfügung namentlich auf § 54 KBV und die SIA-Norm 358
(über Geländer und Brüstungen) und beschloss, die Absturzsicherung sei auf alle
Mauerteile, welche die Höhe von 1 m überschreiten, durch Schutzelemente mit
einer Brüstungshöhe von mindestens 1 m anzubringen bzw. nachzurüsten und das
bestehende Geländer den vorgenannten Richtlinien anzupassen; die Mängel seien
bis am 31. Juli 2019 zu beheben. Daraufhin werde die Endkontrolle
abgeschlossen.
1.3 Die Rechtsmittelbelehrung war korrekt:
«Gegen den vorliegenden Entscheid der Bau- und Werkkommission C.___ kann innert
10 Tagen nach Erhalt schriftlich beim Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten.»
Der Entscheid wurde am 27. Juni 2019 in [...]
am Schalter zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom 21. August 2019
gelangte die Bauherrschaft an das Departement. Das Hauptrechtsbegehren lautete,
es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 nichtig ist.
Eventuell sei die Nichtigkeit festzustellen und die Bauherrschaft aufzufordern,
ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
3. Mit Verfügung vom 25. September 2019
trat das Departement auf die Beschwerde nicht ein, denn sie sei verspätet.
4. Die Bauherrschaft liess am 7. Oktober
2019 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der
Beschluss der Bau- und Werkkommission nichtig ist. Eventuell sei die
Departementalverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Nichtigkeit könne jederzeit geltend
gemacht werden. Die ausgeführten Bauten würden sich an die Bewilligung halten.
Die gegenteiligen Behauptungen der Kommission würden auf unrichtigen Messungen
beruhen. Der angefochtene Entscheid entfalte schon wegen des Vertrauensschutzes
keine Wirkung. Die Frist zur Behebung der angeblichen Mängel sei viel zu kurz
gewesen. Der Rückbau der Stützmauer wäre unverhältnismässig.
5. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Es gehe nicht an, eine Verfügung in Rechtskraft
erwachsen zu lassen, um dann später eine «Nichtigkeitsbeschwerde» zu erheben.
Nichtigkeit könne zwar jederzeit, nicht aber losgelöst von einem Verfahren
geltend gemacht werden.
6. Die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde C.___ beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die verlangten Absturzsicherungen seien bislang nicht ausgeführt worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die
Departementalverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in
der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden rechtsgültig,
wenn sie nicht angefochten werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit
einer Verfügung, wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur angenommen, wenn
der ihr anhaftende Mangel schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 136 II 426). Inhaltliche Mängel haben
nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als
Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 138 II 501 E. 4.1; BGE 132 II 26 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
1C_64/2011).
3.
Dass die Rechtsmittelfrist zum
Anfechten des Beschlusses der kommunalen Baubehörde unbenutzt verstrichen ist,
ist unbestritten. Die kommunale Baubehörde war örtlich, sachlich und
funktionell zuständig.
Aus der anlässlich der Abnahme
angefertigten Dokumentation ergibt sich namentlich, dass die Garagentore
fehlen. Weiter ist die Mauer im Westen offenbar zu hoch. Absturzsicherungen
sind unvollständig und fehlen zum Teil ganz. Geländerhalterungen sind an
gebrochenen Platten montiert. Die Geländer entsprechen der SIA Norm 358
offensichtlich nicht. Der Beschluss der Baubehörde ist keineswegs krass falsch
und damit auch nicht nichtig.
Angemerkt sei, dass die Beratungsstelle
für Unfallverhütung in Bern (bfu) eine gute Fachbroschüre zu Geländern und
Brüstungen herausgegeben hat (Siehe die Fachdokumentation im pdf-Format unter:
https://www.bfu.ch/de/ratgeber/gelaender-bruestungen). Die Beschwerdeführer
wären gut beraten, sich daran zu halten. Dies schon deshalb, um einer
allfälligen Werkeigentümerhaftung zu entgehen, falls sich ein Unfall ereignen
sollte.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad