VWBES.2019.367
Erschliessungsplan
1. April 2020Deutsch11 min
gingen diverse Einsprachen ein, u.a. diejenige von A.___. Diese machten geltend,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat
des Kantons Solothurn,
vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungsplan
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Vom 18. Februar 2019 bis 20. März
2019 lag der kantonale Erschliessungsplan «Halten-/Hauptstrasse, Abschnitt
Kreuzung Dorfplatz bis Bushaltestelle Käserei, Strassen- und
Gehwegsanierung/Ersatz Oeschbrücke, Teil West ab Grundstücksgrenze GB Halten
Nrn. [...]/15 bis Kreuzung Dorfplatz in Kriegstetten» öffentlich auf. Dagegen
gingen diverse Einsprachen ein, u.a. diejenige von A.___. Diese machten geltend,
der Ersatz der Oeschbrücke führe aufgrund der Dimensionierung durch den
vorgesehenen Landerwerb zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentum.
Ein kleinerer Querschnitt würde auch genügen.
1.2 Mit Beschluss Nr. 2019/1505 vom 24.
September 2019 genehmigte der Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan.
Die Einsprache von A.___ wies er ab, soweit er darauf eintrat. Der
Regierungsrat entgegnete den Einsprechern namentlich, die Oeschbrücke sei am
Ende der Lebensdauer angelangt und müsse ersetzt werden. Die bestehende Brücke
weise ein Defizit auf, was den Hochwasserschutz anbelange. Die neue Brücke
entspreche dem Stand der Technik zum Hochwasserschutz (Hydraulik, Querschnitt,
Freibord). Das Amt für Verkehr und Tiefbau habe dies mehrfach geprüft. Der
Querschnitt sei nicht überdimensioniert.
2.1 Die Eheleute A.___ liessen dagegen am
8. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ihr Hauptantrag lautete,
der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und dem Erschliessungsplan sei die
Genehmigung (teilweise) zu verweigern.
Der Erschliessungsplan sehe vor, unterhalb
der Brücke die Bachbreite aufzuweiten. Die Durchflussbreite solle auf 10 bis 11
Meter erweitert werden. Sie werde damit auf das Doppelte verbreitert. So werde
bei den Beschwerdeführern ein Landerwerb von 32 m2 nötig. Der
Regierungsrat habe sich nicht mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt.
Die Begründung des Entscheids sei ungenügend. Damit sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des Gehörsanspruchs könne nicht geheilt
werden. Der technische Bericht sei unvollständig und nicht nachvollziehbar.
Weshalb sich die Brücke nach einem Jahrhunderthochwasser bemesse, sei nicht
ausreichend dargelegt worden. Schwemmholz und Geschiebe seien in der Oesch
vernachlässigbar. Die Oesch habe im Jahr 2007 wahrscheinlich das erste Mal
Hochwasser geführt. Das Wasser habe sich ausschliesslich an der Mülimattbrücke
gestaut. Die Oesch sei in diesem Bereich über die Ufer getreten. Allfällige
Massnahmen wären dort zu ergreifen. Indessen sei damals nur der Keller einer
Liegenschaft betroffen gewesen. Bei der Oeschbrücke sei es bisher nie zu einem
Stau gekommen. Es bestehe bloss ein geringes Schadenspotential. Für die Oesch
gebe es kein Gesamtkonzept. Weil die Durchflussbreite gleich wieder verengt
werde, werde die Gefahr einer Überflutung grösser. Das Bereitstellen von
Sandsäcken wäre auch eine geeignete Massnahme. Man könnte auch eine
Retentionsfläche schaffen. Weder der Gemeinderat noch die lokale Feuerwehr
würden das Projekt unterstützen. Es werde eine völlig isolierte Massnahme
angeordnet. Die Landabtretung sei unzumutbar.
2.2 In prozessualer Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Begehren
wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab unter dem
Hinweis an die Bauherrschaft, dass sie auf eigenes Risiko baue.
3. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 21. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Man habe den Beschwerdeführern den technischen Bericht
erläutert. Das Hochwasser im Jahr 2007 sei kein Jahrhunderthochwasser gewesen.
Es sei bekannt, dass auch die Mülimattbrücke Defizite aufweise. Ein Ersatz
dieser Brücke und eine hydraulische Redimensionierung seien absehbar. Die
Oeschbrücke stelle nur einen Teil der Hochwassersicherheit dar. Mit der
Vergrösserung des Abflussprofils werde auch die Situation gewässeraufwärts
verbessert. Die bestehenden Engnisse müssten schrittweise beseitigt werden.
4. In der Stellungnahme 9. Dezember 2019
wiesen die Beschwerdeführer u.a. darauf hin, die heutige Situation könnte ein
Hochwasser verkraften, wie es alle 30 Jahre auftrete. Für die übrigen Äusserungen
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden
Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer beantragen zum
Beweis ihrer Vorhalte einen Augenschein. Die Beschwerdeführer konnten sich
schriftlich äussern und haben dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann
im Einzelfall zwar die Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und
zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit
Parteibefragung) durchzuführen, wäre im vorliegenden Fall aber unnötig und
unfair. Ein solches Vorgehen weckt falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich
relevante Sachverhalt aufgrund der Akten schon hinreichend klar ist. Da das
Neubauprojekt noch nicht besteht, kann es auch nicht in Augenschein genommen
werden. Ebenso wenig lassen sich die Auswirkungen eines längst vergangenen oder
künftigen Hochwassers besichtigen.
2.
U.a. machen die Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu beurteilen.
2.1
Das Amt für Verkehr und Tiefbau
(AVT) hat den Beschwerdeführern zusammen mit der Abteilung Wasserbau des Amts
für Umwelt (AfU) die Gegebenheiten des Wasserbaus und die Gründe für die
vorgesehenen Massnahmen einlässlich schriftlich erläutert (vgl. Schreiben des
AVT vom 25. Juli 2019 inkl. Beilagen). Die Entscheidgrundlagen waren für die
Beschwerdeführer damit hinreichend klar und nachvollziehbar aufgezeigt.
2.2
Auch der Regierungsratsbeschluss ist
ausreichend begründet. Eine Behörde darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen
und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Gerold Steinmann, in Bernhard
Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender
[Hrsg.]: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen, 3. Aufl. 2014, Art. 29
N 49). Der Regierungsrat führte insbesondere aus, die heutige Oeschbrücke sei
am Ende ihrer Lebensdauer angelangt und es gelte, ein Defizit zu beseitigen,
was den Schutz vor Hochwasser anbelange. Damit ist den Anforderungen an die
Begründungspflicht Genüge getan.
3.
Die Parzelle der Beschwerdeführer,
Nr. [...], hält 14 a 15 m2. Davon müssen für die Erstellung der
Brücke und der Flügelmauern insgesamt 26 m2 oder 1.8 % abgetreten
werden (vgl. Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019, 1:500). Wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieser (marginale) Landerwerb durch
den Kanton nicht unverhältnismässig. Zwar müssen für die Bauarbeiten
zusätzliche Quadratmeter vorübergehend beansprucht werden. Aber auch dies fällt
bei der Interessenabwägung nicht massgeblich ins Gewicht, denn sowohl der
Landerwerb als auch die vorübergehende Beanspruchung sind voll zu entschädigen.
4.1
Hochwasser verursacht die grössten
Schäden aller Naturgefahren. Überflutung ist mit ca. 49 % (vor Hagel und Sturm)
die bei weitem grösste Ursache der Schadenhöhe. Zwei Drittel aller Gemeinden
sind durch Naturgefahren betroffen. Betroffen sind alle Regionen, nicht nur das
Berggebiet. Die Gefahren und die Schäden sind in den letzten Jahren und
Jahrzehnten stark gewachsen. Dies durch die Ausdehnung der Siedlungsfläche und
die intensivere Raumnutzung. Durch «gefährliche» Anlagen am Wasser nahm zudem die
Verletzlichkeit zu. Es wurde auch in gefährdeten Gebieten auf nicht angepasste
Weise gebaut. Eine der wirksamsten Massnahmen ist, Gewässerraum und
Abflusskorridor für extreme Hochwasser zu sichern. Bereits kleine Massnahmen
zahlen sich langfristig aus (Roberto Loat, UVEK: Naturgefahren, Gefahrenkarten,
Massnahmenplanung und Risikomanagement — Die Umsetzungsstrategie, in: Aktuelle
Rechtsfragen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Baurechtstagung 2011).
4.2
Die Schutzziele werden für
Hochwasser unterschiedlich festgelegt. Wo Menschen oder hohe Sachwerte
betroffen sein können, wird das Schutzziel höher angesetzt als etwa in land-
oder forstwirtschaftlichen Gebieten. Es gibt Objekte, die oft überflutet werden
können; andere sollten möglichst nie überschwemmt werden. Früher bezog man sich
meist auf HQ100. Dies ist ein wahrscheinlich nur 1-mal pro 100 Jahre
zu erwartendes Hochwasser. Für dieses Ereignis wurde ein weitgehender Schutz
gewährleistet. Dieses Vorgehen führte aber an manchen Orten zu
unverhältnismässig teuren Lösungen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Wasser
und Geologie: Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 16 f.; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/naturgefahren/publikationen-studien/publikationen/hochwasserschutz-an-fliessgewaessern.html,
zuletzt abgerufen am 31. März 2020).
Auch heute ist es noch sachgerecht, eine
ländliche Siedlung wie Halten optimal zu schützen, zumal dann, wenn dies, wie
im vorliegenden Fall, recht einfach und kostengünstig möglich ist. Die Brücke
über die Oesch aus dem Jahr 1937 hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht; sie
muss ohnedies ersetzt werden. Dies kostet ca. CHF 1.1. Mio. Es müssen bloss ca.
94.
m2 Land erworben werden. Im Gegenzug erhalten zwei Grundeigentümer
ca. 133 m2 zugeschlagen (vgl. Technischer Bericht vom,18. September
2018.
und Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019). Es wäre
unsinnig, die neue Brücke nicht zu bauen und keinen Hochwasserschutz zu
realisieren. Die Sichtweise der Beschwerdeführer, es sei nur 2007 zu einem
Schaden gekommen, greift zeitlich viel zu kurz (im Bundesarchiv sind noch
verschiedene Fotos von einer Überschwemmung im Gebiet der Oesch aus den Jahren
1968.
und 1962 vorhanden).
5.1
Nach Art. 2 f. des Bundesgesetzes
über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) ist der Schutz von Menschen und
erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers Sache der
Kantone. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch
den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies
nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen,
Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die
Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.
5.2
Im Jahr 2011 wurde die
eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung teilrevidiert. Das Bundesrecht
verlangt einen genügenden Gewässerraum (Art. 36a Gewässerschutzgesetz, GSchG SR
814.20). Der Gewässerraum dient u.a. dem Hochwasserschutz, indem Wasser- und
Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine Retentionswirkung
erhalten. Genügendes Umland eines Gewässers ist bedeutsam für die Lebensräume
von Tieren und Pflanzen. Zudem wird der Nährstoffeintrag vermindert. Die
Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) legt in Art 41a f. Mindestbreiten für
den Gewässerraum fest. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen,
etwa in dicht überbauten Gebieten möglich (Art. 41a Abs. 4 und 5 GSchV; vgl. Beatrice
Wagner Pfeifer: Umweltrecht, besondere Regelungsbereiche, Zürich 2013, S. 231).
6.
Nach dem kantonalen Gesetz über
Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) gilt Folgendes: Der Raumbedarf der
Gewässer ist sicherzustellen (§ 16 Abs. 3 GWBA). Der Raumbedarf der Gewässer
umfasst jenes Gebiet, welches für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen
des Gewässers und den Hochwasserschutz erforderlich ist (§ 21). Der
Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und die
wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und
erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers
(Hochwasserschutz, § 16 Abs. 1 GWBA).
7.1
Bei einem Jahrhunderthochwasser
beträgt die Abflussmenge der Oesch 33 m3/s. Die Abteilung Wasserbau
des AfU rechnete mit 33 m3/s statt mit 31 m3/s (so
gemäss den Beschwerdeführern der Wert in der Gefahrenkarte Wasser Oesch), weil
sich die zu ersetzende Brücke nur 340 m oberhalb des Bemessungspunkts
«Kriegstetten» mit 33 m3/s befindet. Die Differenz von 2 m3/s
ist bei diesem grossen Querschnitt und der Fliessgeschwindigkeit bei HQ100
nicht massgebend (vgl. Stellungnahme Abteilung Wasserbau zum Schreiben der
Beschwerdeführer vom 11. Juni 2019). Entsprechend ist der Brückenquerschnitt
auszugestalten. Es braucht ein U-Profil von 10 bis 11 m Breite (Technischer
Bericht S. 15).
7.2
Für Fliessgewässer ist, wie gesehen,
nach Art. 36a GSchG ein Gewässerraum auszuscheiden. Er muss eine von der
Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen. Die Breite eines Gewässers ist
nicht statisch. Die Gerinnesohle ist je nach Breitenvariabilität, d.h. nach
Verbauungszustand allenfalls mit einem Korrekturfaktor zu multiplizieren. Da
das Gewässer im Bereich der Brücke weitgehend verbaut ist, wäre wohl ein
Korrekturfaktor von 2.0 anzuwenden. Bereits bei einer natürlichen Sohlenbreite
von weniger als 2 m resultiert ein Gewässerraum von 11 m. Der Hochwasserschutz
besitzt oberste Priorität (Kanton Solothurn, Amt für Raumplanung und Amt für
Umwelt [Hrsg.]: Arbeitshilfe Gewässerraum für Fliessgewässer 08/2015, S. 2 ff.;
Peter Hettich et al.: GSchG, WBG: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum
Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 49 f. zu Art. 36a GSchG; vgl. auch die
sogenannte «Schlüsselkurve»: Uferbereichsbreite in Funktion zur natürlichen
Gerinnesohlenbreite im Leitbild des BUWAL [heute BAFU] Fliessgewässer,
Gewässerraum, Wasserführung, Wasserqualität, 2006, S. 4).
7.3
Kurz: Art 41a Abs 1 lit. a GSchV verlangt
schon für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m
natürlicher Breite einen Gewässerraum von 11 m. Daraus ergibt sich nur,
aber immerhin, dass der Gewässerraum im vorliegenden Fall keinesfalls zu gross veranschlagt
worden ist. Die Beschwerdeführer müssen den geringfügigen Eingriff in ihr
Eigentum zugunsten des höher zu gewichtenden Hochwasserschutzes hinnehmen. Die
Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die von den
kantonalen Fachstellen verwendeten Berechnungen falsch sein sollen, sondern
stellen einfach ihre Sicht der Dinge gegenüber. Für das Verwaltungsgericht
besteht kein Grund, von den nachvollziehbaren Einschätzungen des AVT, des AfU
und den Angaben im Technischen Bericht abzuweichen. Dass auch die (oberliegende)
Brücke an der Mülimattstrasse noch wird saniert werden müssen, ist im
vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt nicht in
Frage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad