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Entscheid

VWBES.2019.367

Erschliessungsplan

1. April 2020Deutsch11 min

gingen diverse Einsprachen ein, u.a. diejenige von A.___. Diese machten geltend,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat

des Kantons Solothurn,

vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Erschliessungsplan

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Vom 18. Februar 2019 bis 20. März

2019 lag der kantonale Erschliessungsplan «Halten-/Hauptstrasse, Abschnitt

Kreuzung Dorfplatz bis Bushaltestelle Käserei, Strassen- und

Gehwegsanierung/Ersatz Oeschbrücke, Teil West ab Grundstücksgrenze GB Halten

Nrn. [...]/15 bis Kreuzung Dorfplatz in Kriegstetten» öffentlich auf. Dagegen

gingen diverse Einsprachen ein, u.a. diejenige von A.___. Diese machten geltend,

der Ersatz der Oeschbrücke führe aufgrund der Dimensionierung durch den

vorgesehenen Landerwerb zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentum.

Ein kleinerer Querschnitt würde auch genügen.

1.2 Mit Beschluss Nr. 2019/1505 vom 24.

September 2019 genehmigte der Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan.

Die Einsprache von A.___ wies er ab, soweit er darauf eintrat. Der

Regierungsrat entgegnete den Einsprechern namentlich, die Oeschbrücke sei am

Ende der Lebensdauer angelangt und müsse ersetzt werden. Die bestehende Brücke

weise ein Defizit auf, was den Hochwasserschutz anbelange. Die neue Brücke

entspreche dem Stand der Technik zum Hochwasserschutz (Hydraulik, Querschnitt,

Freibord). Das Amt für Verkehr und Tiefbau habe dies mehrfach geprüft. Der

Querschnitt sei nicht überdimensioniert.

2.1 Die Eheleute A.___ liessen dagegen am

8. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ihr Hauptantrag lautete,

der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und dem Erschliessungsplan sei die

Genehmigung (teilweise) zu verweigern.

Der Erschliessungsplan sehe vor, unterhalb

der Brücke die Bachbreite aufzuweiten. Die Durchflussbreite solle auf 10 bis 11

Meter erweitert werden. Sie werde damit auf das Doppelte verbreitert. So werde

bei den Beschwerdeführern ein Landerwerb von 32 m2 nötig. Der

Regierungsrat habe sich nicht mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt.

Die Begründung des Entscheids sei ungenügend. Damit sei der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des Gehörsanspruchs könne nicht geheilt

werden. Der technische Bericht sei unvollständig und nicht nachvollziehbar.

Weshalb sich die Brücke nach einem Jahrhunderthochwasser bemesse, sei nicht

ausreichend dargelegt worden. Schwemmholz und Geschiebe seien in der Oesch

vernachlässigbar. Die Oesch habe im Jahr 2007 wahrscheinlich das erste Mal

Hochwasser geführt. Das Wasser habe sich ausschliesslich an der Mülimattbrücke

gestaut. Die Oesch sei in diesem Bereich über die Ufer getreten. Allfällige

Massnahmen wären dort zu ergreifen. Indessen sei damals nur der Keller einer

Liegenschaft betroffen gewesen. Bei der Oeschbrücke sei es bisher nie zu einem

Stau gekommen. Es bestehe bloss ein geringes Schadenspotential. Für die Oesch

gebe es kein Gesamtkonzept. Weil die Durchflussbreite gleich wieder verengt

werde, werde die Gefahr einer Überflutung grösser. Das Bereitstellen von

Sandsäcken wäre auch eine geeignete Massnahme. Man könnte auch eine

Retentionsfläche schaffen. Weder der Gemeinderat noch die lokale Feuerwehr

würden das Projekt unterstützen. Es werde eine völlig isolierte Massnahme

angeordnet. Die Landabtretung sei unzumutbar.

2.2 In prozessualer Hinsicht ersuchten

die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Begehren

wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab unter dem

Hinweis an die Bauherrschaft, dass sie auf eigenes Risiko baue.

3. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 21. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Man habe den Beschwerdeführern den technischen Bericht

erläutert. Das Hochwasser im Jahr 2007 sei kein Jahrhunderthochwasser gewesen.

Es sei bekannt, dass auch die Mülimattbrücke Defizite aufweise. Ein Ersatz

dieser Brücke und eine hydraulische Redimensionierung seien absehbar. Die

Oeschbrücke stelle nur einen Teil der Hochwassersicherheit dar. Mit der

Vergrösserung des Abflussprofils werde auch die Situation gewässeraufwärts

verbessert. Die bestehenden Engnisse müssten schrittweise beseitigt werden.

4. In der Stellungnahme 9. Dezember 2019

wiesen die Beschwerdeführer u.a. darauf hin, die heutige Situation könnte ein

Hochwasser verkraften, wie es alle 30 Jahre auftrete. Für die übrigen Äusserungen

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden

Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer beantragen zum

Beweis ihrer Vorhalte einen Augenschein. Die Beschwerdeführer konnten sich

schriftlich äussern und haben dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann

im Einzelfall zwar die Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und

zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit

Parteibefragung) durchzuführen, wäre im vorliegenden Fall aber unnötig und

unfair. Ein solches Vorgehen weckt falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich

relevante Sachverhalt aufgrund der Akten schon hinreichend klar ist. Da das

Neubauprojekt noch nicht besteht, kann es auch nicht in Augenschein genommen

werden. Ebenso wenig lassen sich die Auswirkungen eines längst vergangenen oder

künftigen Hochwassers besichtigen.

2.

U.a. machen die Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu beurteilen.

2.1

Das Amt für Verkehr und Tiefbau

(AVT) hat den Beschwerdeführern zusammen mit der Abteilung Wasserbau des Amts

für Umwelt (AfU) die Gegebenheiten des Wasserbaus und die Gründe für die

vorgesehenen Massnahmen einlässlich schriftlich erläutert (vgl. Schreiben des

AVT vom 25. Juli 2019 inkl. Beilagen). Die Entscheidgrundlagen waren für die

Beschwerdeführer damit hinreichend klar und nachvollziehbar aufgezeigt.

2.2

Auch der Regierungsratsbeschluss ist

ausreichend begründet. Eine Behörde darf sich auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen

und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Gerold Steinmann, in Bernhard

Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender

[Hrsg.]: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen, 3. Aufl. 2014, Art. 29

N 49). Der Regierungsrat führte insbesondere aus, die heutige Oeschbrücke sei

am Ende ihrer Lebensdauer angelangt und es gelte, ein Defizit zu beseitigen,

was den Schutz vor Hochwasser anbelange. Damit ist den Anforderungen an die

Begründungspflicht Genüge getan.

3.

Die Parzelle der Beschwerdeführer,

Nr. [...], hält 14 a 15 m2. Davon müssen für die Erstellung der

Brücke und der Flügelmauern insgesamt 26 m2 oder 1.8 % abgetreten

werden (vgl. Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019, 1:500). Wie

die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieser (marginale) Landerwerb durch

den Kanton nicht unverhältnismässig. Zwar müssen für die Bauarbeiten

zusätzliche Quadratmeter vorübergehend beansprucht werden. Aber auch dies fällt

bei der Interessenabwägung nicht massgeblich ins Gewicht, denn sowohl der

Landerwerb als auch die vorübergehende Beanspruchung sind voll zu entschädigen.

4.1

Hochwasser verursacht die grössten

Schäden aller Naturgefahren. Überflutung ist mit ca. 49 % (vor Hagel und Sturm)

die bei weitem grösste Ursache der Schadenhöhe. Zwei Drittel aller Gemeinden

sind durch Naturgefahren betroffen. Betroffen sind alle Regionen, nicht nur das

Berggebiet. Die Gefahren und die Schäden sind in den letzten Jahren und

Jahrzehnten stark gewachsen. Dies durch die Ausdehnung der Siedlungsfläche und

die intensivere Raumnutzung. Durch «gefährliche» Anlagen am Wasser nahm zudem die

Verletzlichkeit zu. Es wurde auch in gefährdeten Gebieten auf nicht angepasste

Weise gebaut. Eine der wirksamsten Massnahmen ist, Gewässerraum und

Abflusskorridor für extreme Hochwasser zu sichern. Bereits kleine Massnahmen

zahlen sich langfristig aus (Roberto Loat, UVEK: Naturgefahren, Gefahrenkarten,

Massnahmenplanung und Risikomanagement — Die Umsetzungsstrategie, in: Aktuelle

Rechtsfragen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Baurechtstagung 2011).

4.2

Die Schutzziele werden für

Hochwasser unterschiedlich festgelegt. Wo Menschen oder hohe Sachwerte

betroffen sein können, wird das Schutzziel höher angesetzt als etwa in land-

oder forstwirtschaftlichen Gebieten. Es gibt Objekte, die oft überflutet werden

können; andere sollten möglichst nie überschwemmt werden. Früher bezog man sich

meist auf HQ100. Dies ist ein wahrscheinlich nur 1-mal pro 100 Jahre

zu erwartendes Hochwasser. Für dieses Ereignis wurde ein weitgehender Schutz

gewährleistet. Dieses Vorgehen führte aber an manchen Orten zu

unverhältnismässig teuren Lösungen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Wasser

und Geologie: Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 16 f.; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/naturgefahren/publikationen-studien/publikationen/hochwasserschutz-an-fliessgewaessern.html,

zuletzt abgerufen am 31. März 2020).

Auch heute ist es noch sachgerecht, eine

ländliche Siedlung wie Halten optimal zu schützen, zumal dann, wenn dies, wie

im vorliegenden Fall, recht einfach und kostengünstig möglich ist. Die Brücke

über die Oesch aus dem Jahr 1937 hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht; sie

muss ohnedies ersetzt werden. Dies kostet ca. CHF 1.1. Mio. Es müssen bloss ca.

94.

m2 Land erworben werden. Im Gegenzug erhalten zwei Grundeigentümer

ca. 133 m2 zugeschlagen (vgl. Technischer Bericht vom,18. September

2018.

und Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019). Es wäre

unsinnig, die neue Brücke nicht zu bauen und keinen Hochwasserschutz zu

realisieren. Die Sichtweise der Beschwerdeführer, es sei nur 2007 zu einem

Schaden gekommen, greift zeitlich viel zu kurz (im Bundesarchiv sind noch

verschiedene Fotos von einer Überschwemmung im Gebiet der Oesch aus den Jahren

1968.

und 1962 vorhanden).

5.1

Nach Art. 2 f. des Bundesgesetzes

über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) ist der Schutz von Menschen und

erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers Sache der

Kantone. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch

den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies

nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen,

Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die

Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

5.2

Im Jahr 2011 wurde die

eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung teilrevidiert. Das Bundesrecht

verlangt einen genügenden Gewässerraum (Art. 36a Gewässerschutzgesetz, GSchG SR

814.20). Der Gewässerraum dient u.a. dem Hochwasserschutz, indem Wasser- und

Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine Retentionswirkung

erhalten. Genügendes Umland eines Gewässers ist bedeutsam für die Lebensräume

von Tieren und Pflanzen. Zudem wird der Nährstoffeintrag vermindert. Die

Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) legt in Art 41a f. Mindestbreiten für

den Gewässerraum fest. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen,

etwa in dicht überbauten Gebieten möglich (Art. 41a Abs. 4 und 5 GSchV; vgl. Beatrice

Wagner Pfeifer: Umweltrecht, besondere Regelungsbereiche, Zürich 2013, S. 231).

6.

Nach dem kantonalen Gesetz über

Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) gilt Folgendes: Der Raumbedarf der

Gewässer ist sicherzustellen (§ 16 Abs. 3 GWBA). Der Raumbedarf der Gewässer

umfasst jenes Gebiet, welches für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen

des Gewässers und den Hochwasserschutz erforderlich ist (§ 21). Der

Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und die

wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und

erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers

(Hochwasserschutz, § 16 Abs. 1 GWBA).

7.1

Bei einem Jahrhunderthochwasser

beträgt die Abflussmenge der Oesch 33 m3/s. Die Abteilung Wasserbau

des AfU rechnete mit 33 m3/s statt mit 31 m3/s (so

gemäss den Beschwerdeführern der Wert in der Gefahrenkarte Wasser Oesch), weil

sich die zu ersetzende Brücke nur 340 m oberhalb des Bemessungspunkts

«Kriegstetten» mit 33 m3/s befindet. Die Differenz von 2 m3/s

ist bei diesem grossen Querschnitt und der Fliessgeschwindigkeit bei HQ100

nicht massgebend (vgl. Stellungnahme Abteilung Wasserbau zum Schreiben der

Beschwerdeführer vom 11. Juni 2019). Entsprechend ist der Brückenquerschnitt

auszugestalten. Es braucht ein U-Profil von 10 bis 11 m Breite (Technischer

Bericht S. 15).

7.2

Für Fliessgewässer ist, wie gesehen,

nach Art. 36a GSchG ein Gewässerraum auszuscheiden. Er muss eine von der

Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen. Die Breite eines Gewässers ist

nicht statisch. Die Gerinnesohle ist je nach Breitenvariabilität, d.h. nach

Verbauungszustand allenfalls mit einem Korrekturfaktor zu multiplizieren. Da

das Gewässer im Bereich der Brücke weitgehend verbaut ist, wäre wohl ein

Korrekturfaktor von 2.0 anzuwenden. Bereits bei einer natürlichen Sohlenbreite

von weniger als 2 m resultiert ein Gewässerraum von 11 m. Der Hochwasserschutz

besitzt oberste Priorität (Kanton Solothurn, Amt für Raumplanung und Amt für

Umwelt [Hrsg.]: Arbeitshilfe Gewässerraum für Fliessgewässer 08/2015, S. 2 ff.;

Peter Hettich et al.: GSchG, WBG: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum

Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 49 f. zu Art. 36a GSchG; vgl. auch die

sogenannte «Schlüsselkurve»: Uferbereichsbreite in Funktion zur natürlichen

Gerinnesohlenbreite im Leitbild des BUWAL [heute BAFU] Fliessgewässer,

Gewässerraum, Wasserführung, Wasserqualität, 2006, S. 4).

7.3

Kurz: Art 41a Abs 1 lit. a GSchV verlangt

schon für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m

natürlicher Breite einen Gewässerraum von 11 m. Daraus ergibt sich nur,

aber immerhin, dass der Gewässerraum im vorliegenden Fall keinesfalls zu gross veranschlagt

worden ist. Die Beschwerdeführer müssen den geringfügigen Eingriff in ihr

Eigentum zugunsten des höher zu gewichtenden Hochwasserschutzes hinnehmen. Die

Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die von den

kantonalen Fachstellen verwendeten Berechnungen falsch sein sollen, sondern

stellen einfach ihre Sicht der Dinge gegenüber. Für das Verwaltungsgericht

besteht kein Grund, von den nachvollziehbaren Einschätzungen des AVT, des AfU

und den Angaben im Technischen Bericht abzuweichen. Dass auch die (oberliegende)

Brücke an der Mülimattstrasse noch wird saniert werden müssen, ist im

vorliegenden Verfahren nicht von Belang.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt nicht in

Frage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad