VWBES.2019.369
Electronic Monitoring
16. Januar 2020Deutsch21 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick
Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Electronic
Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. März
2017 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 68 Tagen
Untersuchungshaft, verurteilt wegen Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
2. Mit Schreiben vom 19. April 2018
ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
beim Amt für Justizvollzug um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des
Electronic Monitorings. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2019
abgewiesen mit der Begründung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass
der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen würde.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Departement des Innern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ebenfalls ab.
Eine Gehörsverletzung wurde verneint.
4. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am
14. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am
5. November 2019 ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Es seien der Beschwerdeentscheid des
Departements des Innern vom 2. Oktober 2019 sowie die Verfügung des Amts
für Justizvollzug vom 2. Mai 2019 aufzuheben.
2. Es sei Herrn A.___ zur Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe die besondere Vollzugsform des Electronic Monitorings zu
gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Vernehmlassungen vom 22. und
25. November 2019 beantragten sowohl das Amt für Justizvollzug als auch
das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur
Begründung verwiesen beide auf ihre Entscheide und verzichteten auf weitere
Ausführungen.
6. Mit Verfügung vom 27. November
2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 12. Dezember 2019 seine
Kostennote zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Der Beschwerdeführer rügt als erstes
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm die Stellungnahme
der Bewährungshilfe, welche mit Blick auf die Entscheidfällung ausdrücklich
angefordert worden sei und eine wichtige Entscheidgrundlage gebildet habe,
nicht zugestellt worden sei.
2.2
Die Vorinstanz verneinte die
Verletzung des Gehöranspruchs und stellte sich auf den Standpunkt, die
Bewährungshilfe sei gleich wie der Straf- und Massnahmenvollzug eine Abteilung
des Amts für Justizvollzug. Beim besagten Schreiben handle es sich somit um
eine Aktennotiz des Amts für Justizvollzug. Solche Meinungserörterungen müssten
nicht vorgängig mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem
Gesuch vom 19. April 2018 äussern können. Die Abteilung Bewährungshilfe
habe zudem bereits am 14. August 2018 erstmals eine negative Einschätzung
betreffend das EM-Gesuch abgegeben. Der Rechtsvertreter habe am
8.
November 2018 Einsicht in die Akten erhalten und habe sich mit
Stellungnahme vom 21. Dezember 2019 [recte: 2018] zur Einschätzung der
Bewährungshilfe geäussert. In der Folge sei die Bewährungshilfe am 18. Januar
2019.
um eine erneute Stellungnahme ersucht worden, welche sie am
23.
Januar 2019 eingereicht habe. Sie habe mitgeteilt, an der
Stellungnahme vom 14. August 2018 festzuhalten. Der Hinweis auf ein
hängiges Strafverfahren sei wiederholt worden, wobei diese Äusserung kein neues
Element darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich somit zur internen
Entscheidfindung äussern können, obwohl kein Rechtsanspruch darauf bestehe.
2.3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE
135.
II 286 E. 5.1 S.
293.
mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere
das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der
Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen
Akten nehmen können (BGE
132.
II 485 E. 3.1 S.
494).
Im gerichtlichen Verfahren hat die
Rechtsprechung aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV das
weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei
Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue
und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE
138.
I 484 E. 2.1 S. 485
f. mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten
für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber
nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen
Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen
Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 4.1).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV praxisgemäss keinen Anspruch auf
Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für
die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen,
Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung
vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE
129.
II 497 E. 2.2 S.
505; 125
II 473 E. 4a S. 474 f.;
122.
I 153 E. 6a S. 161 f.;
je mit Hinweisen). In der Literatur wird diese Rechtsprechung kritisiert.
Das Bundesgericht hat zwar in jüngeren
Entscheiden am Grundsatz des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts in
verwaltungsinterne Akte festgehalten, allerdings präzisiert, dass es nicht auf
die Klassierung als «verwaltungsintern» ankomme, sondern auf die objektive
Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. So gehören
Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, selbst wenn sie verwaltungsintern
erstellt worden sind, nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern
unterliegen der Akteneinsicht (BGE
115.
V 297 E. 2g/bb S.
303.
f.). Aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens kann es im Einzelfall auch
geboten sein, den Parteien vor Erlass einer Verfügung Einsicht in den
Verfügungsantrag der Instruktionsbehörde zu gewähren (vgl. Urteile 2A.586/2003
und 2A.610/2003, beide vom 1. Oktober 2004 E. 9, zum Interkonnexionsverfahren
nach Fernmelderecht). In BGE
132.
V 387 E. 3.2 S. 389
schliesslich wurde festgehalten, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf alle
verfahrensbezogenen Akten bezieht, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids
zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der
Sache nicht zu beeinflussen vermag (a.a.O., 1C_159/2014 E. 4.3).
2.3.2
Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe nicht
zugestellt. Auch wenn die Bewährungshilfe und der Straf- und Massnahmenvollzug
beides Abteilungen desselben Amts sind, kann die fragliche Stellungnahme nicht
als internes Aktenstück bezeichnet werden. Und obschon die Verfügung des Amts
für Justizvollzug letztlich mit den wiederholten Straftaten und entsprechenden
Rückfallgefahr begründet wurde und nicht mit den in der fraglichen
Stellungnahme erwähnten, nicht ganz erfüllten Anforderungen an die
Arbeitstätigkeit, so bildete die Stellungnahme der Fachbehörde dennoch eine
wesentliche Entscheidgrundlage. Dies ist insbesondere auch aus dem Schreiben
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. April 2018 ersichtlich, womit
die Bewährungshilfe ersucht wurde, die Vorabklärungen durchzuführen, ob
Electronic Monitoring gewährt werden könne. Es wurde erwähnt, bei einer
positiven Rückmeldung werde man die entsprechende Bewilligung erteilen. Beim
vorliegend fraglichen Aktenstück handelte es sich zwar nicht um diese
Abklärung, sondern um eine spätere Stellungnahme zum Schreiben des
Beschwerdeführers, doch wird aus dem Schreiben deutlich, wie wichtig die
Einschätzung der Bewährungshilfe für den Entscheid war. Indem dieses Schreiben
dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, wurde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
2.4.1
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4.2
Vergleicht man die fragliche
Stellungnahme der Bewährungshilfe und die Begründung des Entscheids des Amts
für Justizvollzug, zeigt sich, dass der Entscheid mit der Rückfallgefahr
begründet wurde und nicht mit den in der Stellungnahme erwähnten nicht ganz
erfüllten Anforderungen an eine geregelte Arbeit. Die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht besonders schwerwiegend. Der
Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Departement, welches über
volle Kognition verfügt, und nun auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht
genügend Gelegenheit, um sich zum fraglichen Dokument zu äussern, und eine
Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen, weshalb der Mangel als geheilt gilt und
lediglich bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.
3.
Seit dem 1. Januar 2018 ist das
Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet
wie folgt:
1.
Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des
Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung
mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a. für
den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
bis zu 12 Monaten; oder
b. anstelle
des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3
bis 12 Monaten.
2.
Sie kann die elektronische Überwachung
nur anordnen, wenn:
a. nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b. der
Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c. der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden
kann;
d. die
mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen;
und
e. der
Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2
Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im
Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug
in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft
anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug
des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,
BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017
(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter
konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen
Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton
Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine
Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine
langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.
4.
Umstritten ist hier, ob die
Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob
also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.
4.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft
sei und in allen drei Fällen während der Probezeit rückfällig geworden sei,
sodass ein Nachentscheid habe getroffen werden müssen. Zwar seien mit dem
vorliegend zu vollziehenden Urteil frühere Vorstrafen nicht widerrufen worden, doch
sei die vorliegende Strafe unbedingt ausgesprochen und dem Beschwerdeführer
eine schlechte Legalprognose gestellt worden, insbesondere auch, weil es sich
um Delikte handle, für welche er bereits einschlägig vorbestraft sei. Weiter
wurde erwähnt, dass ein weiteres Strafverfahren hängig sei, wobei aber die
Unschuldsvermutung zu gelten habe.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, die Vorinstanzen hätten ihre Entscheide lediglich mit der Gefahr weiterer
Delinquenz begründet und damit anerkannt, dass die restlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Electronic Monitoring erfüllt seien.
Für die Bejahung der Wiederholungsgefahr
sei ein erkennbares Risiko neuer Straftaten vorausgesetzt und die zu
erwartenden Straftaten müssten darüber hinaus eine gewisse Erheblichkeit
aufweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei, spreche nicht gegen das Electronic Monitoring, da ja
dieses nur für unbedingt ausgesprochene Strafen in Frage komme. Es sei einzig
danach zu fragen, ob im Rahmen eines solchen Vollzugs die Gefahr weiterer
Delinquenz betreffend wesentlicher Rechtsgüter bestehe. Die Prognose müsse im
Zeitpunkt der Beurteilung neu getroffen werden, weshalb die Vorinstanz nicht
ohne weitere Abklärungen auf das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen habe
abstellen dürfen. Dies gelte umso mehr, als das Urteil vor über zwei Jahren
ergangen sei und sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
inzwischen komplett ins Positive verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe
nie schwere Verbrechen gegen Leib und Leben begangen, sondern vorderhand
Vergehen sowie SVG-Delikte. Ihm könne daher keine hohe kriminelle Energie
angelastet werden. Mit Blick auf das Strafmass von acht Monaten sei das Amtsgericht
von einem eher geringen Verschulden ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei
bereits seit 2013 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dieses
Wohlverhalten lasse auf kein erkennbares Risiko neuer Straftaten noch auf
Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit schliessen. Das Amtsgericht habe
auf sämtliche Widerrufe verzichtet und sei damit von einer günstigen
Legalprognose ausgegangen. Bezüglich dem hängigen Strafverfahren gelte die
Unschuldsvermutung und der Beschwerdeführer bestreite die aktuellen Vorwürfe
vehement.
Es sei auch der Zweck von Electronic
Monitoring zu bedenken, der einen Gefängnisaufenthalt vermeiden wolle. Die
desintegrierende Wirkung des Strafvollzugs im Arbeitsbereich sowie im privaten,
sozialen und familiären Bereich solle eingeschränkt werden. Vorliegend wäre es
kaum zu verantworten, dass der Beschwerdeführer seine hart erkämpfte
Arbeitsstelle umgehend wieder verlieren würde. Der Beschwerdeführer habe
bereits einen grossen Teil seiner Strafe in Untersuchungshaft verbüsst (68
Tage). Er sei 58-jährig und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld. Im Sinne
des Verhältnismässigkeitsgedankens sei vorliegend zwingend die Vollzugsform des
Electronic Monitorings zu gewähren. Seien alle im Strafgesetzbuch aufgezählten
Voraussetzungen erfüllt, bestehe ein unbedingter Anspruch auf Anordnung des
elektronischen Vollzugs.
4.3
Der Gesetzestext präzisiert nicht,
mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob
jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs
ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann aber
nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder
drohende Bagatellstraftat der besonderen Vollzugsform des Electronic
Monitorings entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des
Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die
Verweigerung des elektronisch überwachten Vollzugs muss genügen, dass ein
erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen
Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Es obliegt der Vollzugsbehörde, aufgrund
einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei sie
insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, dessen Persönlichkeitsmerkmale,
Verhalten im Allgemeinen sowie persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen
hat (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 77b Rz. 9;
Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2016
vom 28. Juni 2017 E. 2.1;
6B_386/2012
vom 15. November 2012 E. 6.1).
4.4
Gemäss Strafregisterauszug vom
24.
Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer bisher wie folgt verurteilt:
· 08.10.2009 Staatsanwaltschaft Kanton
Solothurn: Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis oder trotz
Entzug und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung (begangen am
21.
Februar 2009); Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 565.00 Busse
· 28.01.2011 Regionales Kollegialgericht
Emmental-Oberaargau, Burgdorf: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel (mehrfache Begehung, begangen vom 1. Dezember 2007 bis
8.
Oktober 2009), Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
(mehrfache Begehung, begangen vom 1. Januar 2008 bis 8. Oktober 2009),
Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung, begangen vom
1.
Januar 2009 bis 31. Dezember 2009); Freiheitsstrafe von 16 Monaten
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren und CHF 500.00 Busse
· 17.09.2012 Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn: Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache
Begehung) und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises (begangen am 12. Mai 2012); Geldstrafe 40
Tagessätze zu CHF 30.00 davon bedingt vollziehbar 20 Tage bei einer
Probezeit von 3 Jahren und CHF 300.00 Busse
· 08.03.2017 Amtsgericht Olten-Gösgen:
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vom 1. April 2010 bis
14.
Oktober 2013), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Abs.
1.
lit. a und d BetmG (Gehilfenschaft; begangen vom 1. Mai 2013 bis
14.
Oktober 2013), Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen am
14.
Oktober 2013); Freiheitsstrafe 8 Monate abzüglich 68 Tage
Untersuchungshaft.
In seinem Urteil vom 8. März 2017
führte das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Strafzumessung aus, die frühere
Verurteilung indiziere die Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten durch
den Täter. Der bedingte Strafvollzug komme daher nur in Betracht, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulasse, dass trotz der
Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehe (S. 61). Weiter wurde
ausgeführt, der Täter lebe nach wie vor im selben Umfeld wie zum Tatzeitpunkt.
Trotz der mittlerweile vergangenen drei Jahre seit der Feststellung der
Hanfindooranlage und der folgenden Untersuchungshaft habe er sich nicht darum
bemüht, seine Lebensumstände zu verbessern. Noch immer gehe er keiner Arbeit
nach, die ihm ein gesichertes Einkommen garantiere. Es sei nicht ersichtlich,
wie er in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, weshalb ein
evidentes Risiko bestehe, dass er die notwendigen finanziellen Mittel nicht auf
legale Weise aufbringen könne. Die persönliche Situation des Beschuldigten sei
nicht gefestigt und das Risiko eines erneuten Abrutschens in die Delinquenz
erhöht. Es liege folglich keine besonders günstige Prognose vor, weshalb der
bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (S. 61 f.).
4.5
Inzwischen hat der Beschwerdeführer
eine Arbeitsbestätigung der Personal [...] AG vom 29. Juni 2018
eingereicht, worin bestätigt wird, dass er ab 1. Juni 2018 den Kunden zu
einem Pensum von ca. 50 % je nach Auftragsvolumen zur Verfügung stehe. Zudem
reichte er eine nicht unterzeichnete Bestätigung der B.___ ein, wonach er für
Verwaltungs- und Hausmeisterarbeiten CHF 1'400.00 erhalte und davon
CHF 900.00 in Abzug gebracht würden für die Miete eines 1
½-Zimmer-Studios. Die Bewährungshilfe führte in ihrer Stellungnahme vom
14.
August 2018 aus, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft im Jahr
2012.
mit Hilfe von Investoren erworben. Er bewohne ein 1-Zimmer-Studio in der
Liegenschaft und vermiete den Rest. Nach Abzug von Unterhalts- und
Betriebskosten ergebe sich in der Bilanz der B.___ von 2017 ein Gewinn von
knapp CHF 5'000.00. Der Beschwerdeführer sei nach der Untersuchungshaft
Sozialhilfeempfänger geworden, doch habe die Sozialhilfe im Jahr 2017 die
Leistungen eingestellt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, jederzeit
in der Lage zu sein, als Fitnesscoach, Hundecoach usw. arbeiten zu können, um
auf die für das Electronic Monitoring geforderten 50 % Beschäftigung zu kommen.
Zudem gebe der Unterhalt des Hauses viel zu tun. Er fürchte sich vor dem
Gefängnis, weil er alles verlieren werde. Die Bewährungshilfe führte aus,
aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie viel Geld
der Beschwerdeführer zurzeit verdiene. Am 7. Mai 2018 habe die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet und eine
Hausdurchsuchung durchgeführt.
Mit Stellungnahme vom 23. Januar
2019.
führte die Bewährungshilfe weiter aus, die Anforderungen an eine
Arbeitstätigkeit seien hoch und der Beschwerdeführer vermöge nicht
nachzuweisen, dass er eine Beschäftigung von 20 Arbeitsstunden erreiche. Auch
sein monatliches Einkommen sei unklar. Man habe den Beschwerdeführer im Rahmen
des Abklärungsverfahrens zuhause besucht und sei ihm bei der Beschaffung von
Unterlage behilflich gewesen. Man habe ihm die Mindestanforderungen für
Electronic Monitoring erläutert.
Am 11. Februar 2019 reichte der
Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Personal [...] AG von November 2018 bis
Januar 2019 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er zwischen 88 und 100
Stunden pro Monat gearbeitet und rund CHF 2'000.00 bis CHF 2'200.00
verdient hat. Zudem reichte er eine Bestätigung der Personal [...] AG vom
5.
Februar 2019 ein, wonach er ab 1. Juni 2018 auf Abruf «mindestens
50.
% je nach Arbeitsvolumen der Personal [...] AG» tätig sein werde.
Zum laufenden Strafverfahren wurde am 25. Februar
2019.
durch die zuständige Staatsanwältin angegeben, dass es bis zu dessen
Abschluss noch einige Zeit dauern könnte. Auch am 14. Januar 2020 wurde
mitgeteilt, das Verfahren sei nach wie vor hängig.
Aus dem öffentlich zugänglichen Web GIS
ist zu entnehmen, dass das Grundstück GB [...] Nr. [...] inzwischen nicht mehr
der B.___ sondern der C.___ AG mit Sitz in [...] gehört.
4.6
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
sich die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht verbessert hat. Nach wie vor lebt er in einer
luxuriösen Villa und hat lediglich nachgewiesen, dass er durch die
Teilzeit-Anstellung bei einem Personalvermittler monatlich CHF 2'000.00 bis
CHF 2'200.00 verdient. Wie er aber seinen Lebensunterhalt bestreitet,
bleibt nach wie vor undurchsichtig. Nachdem die Liegenschaft in [...] nun nicht
mehr der B.___ gehört, ist auch nicht nachgewiesen, ob er für Verwaltungs- und
Hausmeisterarbeiten weiterhin ein Einkommen aus der Liegenschaft erzielt. Dass
der Beschwerdeführer in einem stabilen sozialen Umfeld leben solle, wird einzig
behauptet, doch ist über seine sozialen Verhältnisse nichts bekannt. Es besteht
deshalb nach wie vor ein evidentes Risiko, dass der Beschwerdeführer die
notwendigen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise
beschaffen könnte.
Zwar liegen die strafrechtlichen
Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehr als sechs Jahre zurück und der
Beschwerdeführer wurde seither weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko
für die Begehung weiterer Straftaten ein wenig relativiert. Dennoch muss
festgehalten werden, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen den
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zurzeit hängig ist. Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass diesbezüglich die Unschuldsvermutung
gelte und bestreitet die Vorwürfe. Aber nach den Richtlinien der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen gilt die
Einleitung einer Strafuntersuchung als Grund, weshalb der Vollzug im electronic
Monitoring unterbrochen oder abgebrochen werden kann. Die Einleitung einer Strafuntersuchung
darf deshalb nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden bei der Beurteilung, ob
sich der Beschwerdeführer für die besondere Vollzugsform eignet.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach
innerhalb der Probezeit in einschlägiger Weise weiterdelinquiert hat, die
Delikte auch eine gewisse Erheblichkeit aufwiesen (Freiheitsstrafen von 16 und
8.
Monaten) und auch bis heute nicht bekannt ist, woher er die Mittel zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts bezieht, ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu
erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht
erfüllt ist und deshalb die Vollzugsform des electronic Monitorings verweigert
haben. Dieser Entscheid erscheint nicht unverhältnismässig, vermag doch der
Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er familiär, sozial oder
beruflich besonders eng vernetzt wäre und ein Gefängnisaufenthalt deshalb eine
besondere Härte für ihn bedeuten würde.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen
Gehörs hat der Beschwerdeführer nicht die vollen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten – welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind – zu bezahlen, sondern bloss 3/4, ausmachend
CHF 600.00. Zudem ist ihm eine teilweise Parteientschädigung auszurichten,
welche gestützt auf die Kostennote vom 12. Dezember 2019 auf 1/4,
ausmachend CHF 545.35, festzusetzen ist.
5.2
Aufgrund der Gehörsverletzung sind
auch die Kosten vor der Vorinstanz neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat
an die Kosten des Verfahrens vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu
bezahlen und es ist ihm durch den Kanton Solothurn eine Parteientschädigung
auszurichten, welche pauschal auf CHF 500.00 festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Departement des Innern eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’045.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann