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Entscheid

VWBES.2019.369

Electronic Monitoring

16. Januar 2020Deutsch21 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick

Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Electronic

Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. März

2017 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 68 Tagen

Untersuchungshaft, verurteilt wegen Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. Mit Schreiben vom 19. April 2018

ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

beim Amt für Justizvollzug um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des

Electronic Monitorings. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2019

abgewiesen mit der Begründung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass

der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen würde.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Departement des Innern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ebenfalls ab.

Eine Gehörsverletzung wurde verneint.

4. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

14. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am

5. November 2019 ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1. Es seien der Beschwerdeentscheid des

Departements des Innern vom 2. Oktober 2019 sowie die Verfügung des Amts

für Justizvollzug vom 2. Mai 2019 aufzuheben.

2. Es sei Herrn A.___ zur Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe die besondere Vollzugsform des Electronic Monitorings zu

gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Vernehmlassungen vom 22. und

25. November 2019 beantragten sowohl das Amt für Justizvollzug als auch

das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur

Begründung verwiesen beide auf ihre Entscheide und verzichteten auf weitere

Ausführungen.

6. Mit Verfügung vom 27. November

2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 12. Dezember 2019 seine

Kostennote zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Der Beschwerdeführer rügt als erstes

die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm die Stellungnahme

der Bewährungshilfe, welche mit Blick auf die Entscheidfällung ausdrücklich

angefordert worden sei und eine wichtige Entscheidgrundlage gebildet habe,

nicht zugestellt worden sei.

2.2

Die Vorinstanz verneinte die

Verletzung des Gehöranspruchs und stellte sich auf den Standpunkt, die

Bewährungshilfe sei gleich wie der Straf- und Massnahmenvollzug eine Abteilung

des Amts für Justizvollzug. Beim besagten Schreiben handle es sich somit um

eine Aktennotiz des Amts für Justizvollzug. Solche Meinungserörterungen müssten

nicht vorgängig mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem

Gesuch vom 19. April 2018 äussern können. Die Abteilung Bewährungshilfe

habe zudem bereits am 14. August 2018 erstmals eine negative Einschätzung

betreffend das EM-Gesuch abgegeben. Der Rechtsvertreter habe am

8.

November 2018 Einsicht in die Akten erhalten und habe sich mit

Stellungnahme vom 21. Dezember 2019 [recte: 2018] zur Einschätzung der

Bewährungshilfe geäussert. In der Folge sei die Bewährungshilfe am 18. Januar

2019.

um eine erneute Stellungnahme ersucht worden, welche sie am

23.

Januar 2019 eingereicht habe. Sie habe mitgeteilt, an der

Stellungnahme vom 14. August 2018 festzuhalten. Der Hinweis auf ein

hängiges Strafverfahren sei wiederholt worden, wobei diese Äusserung kein neues

Element darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich somit zur internen

Entscheidfindung äussern können, obwohl kein Rechtsanspruch darauf bestehe.

2.3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit

sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE

135.

II 286 E. 5.1 S.

293.

mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere

das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der

Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen

Akten nehmen können (BGE

132.

II 485 E. 3.1 S.

494).

Im gerichtlichen Verfahren hat die

Rechtsprechung aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV das

weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei

Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue

und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE

138.

I 484 E. 2.1 S. 485

f. mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten

für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber

nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen

Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen

Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 4.1).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV praxisgemäss keinen Anspruch auf

Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für

die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich

der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen,

Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese

Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung

vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE

129.

II 497 E. 2.2 S.

505; 125

II 473 E. 4a S. 474 f.;

122.

I 153 E. 6a S. 161 f.;

je mit Hinweisen). In der Literatur wird diese Rechtsprechung kritisiert.

Das Bundesgericht hat zwar in jüngeren

Entscheiden am Grundsatz des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts in

verwaltungsinterne Akte festgehalten, allerdings präzisiert, dass es nicht auf

die Klassierung als «verwaltungsintern» ankomme, sondern auf die objektive

Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. So gehören

Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, selbst wenn sie verwaltungsintern

erstellt worden sind, nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern

unterliegen der Akteneinsicht (BGE

115.

V 297 E. 2g/bb S.

303.

f.). Aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens kann es im Einzelfall auch

geboten sein, den Parteien vor Erlass einer Verfügung Einsicht in den

Verfügungsantrag der Instruktionsbehörde zu gewähren (vgl. Urteile 2A.586/2003

und 2A.610/2003, beide vom 1. Oktober 2004 E. 9, zum Interkonnexionsverfahren

nach Fernmelderecht). In BGE

132.

V 387 E. 3.2 S. 389

schliesslich wurde festgehalten, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf alle

verfahrensbezogenen Akten bezieht, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids

zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der

Sache nicht zu beeinflussen vermag (a.a.O., 1C_159/2014 E. 4.3).

2.3.2

Vorliegend wurde dem

Beschwerdeführer die Stellungnahme der Abteilung Be­währungshilfe nicht

zugestellt. Auch wenn die Bewährungshilfe und der Straf- und Mass­nahmenvollzug

beides Abteilungen desselben Amts sind, kann die fragliche Stellungnahme nicht

als internes Aktenstück bezeichnet werden. Und obschon die Verfügung des Amts

für Justizvollzug letztlich mit den wiederholten Straftaten und entsprechenden

Rückfallgefahr begründet wurde und nicht mit den in der fraglichen

Stellungnahme erwähnten, nicht ganz erfüllten Anforderungen an die

Arbeitstätigkeit, so bildete die Stellungnahme der Fachbehörde dennoch eine

wesentliche Entscheid­grundlage. Dies ist insbesondere auch aus dem Schreiben

des Straf- und Mass­nahmenvollzugs vom 24. April 2018 ersichtlich, womit

die Bewährungshilfe ersucht wurde, die Vorabklärungen durchzuführen, ob

Electronic Monitoring gewährt werden könne. Es wurde erwähnt, bei einer

positiven Rückmeldung werde man die entsprechende Bewilligung erteilen. Beim

vorliegend fraglichen Aktenstück handelte es sich zwar nicht um diese

Abklärung, sondern um eine spätere Stellungnahme zum Schreiben des

Beschwerdeführers, doch wird aus dem Schreiben deutlich, wie wichtig die

Einschätzung der Bewährungshilfe für den Entscheid war. Indem dieses Schreiben

dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, wurde sein Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt.

2.4.1

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.4.2

Vergleicht man die fragliche

Stellungnahme der Bewährungshilfe und die Begründung des Entscheids des Amts

für Justizvollzug, zeigt sich, dass der Entscheid mit der Rückfallgefahr

begründet wurde und nicht mit den in der Stellungnahme erwähnten nicht ganz

erfüllten Anforderungen an eine geregelte Arbeit. Die Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht besonders schwerwiegend. Der

Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Departement, welches über

volle Kognition verfügt, und nun auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht

genügend Gelegenheit, um sich zum fraglichen Dokument zu äussern, und eine

Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen, weshalb der Mangel als geheilt gilt und

lediglich bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.

3.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das

Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet

wie folgt:

1.

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des

Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung

mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für

den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen

bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle

des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3

bis 12 Monaten.

2.

Sie kann die elektronische Überwachung

nur anordnen, wenn:

a. nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b. der

Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden

kann;

d. die

mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen;

und

e. der

Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2

Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im

Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug

in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft

anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug

des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,

BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017

(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter

konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen

Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton

Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine

Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine

langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

4.

Umstritten ist hier, ob die

Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob

also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.

4.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft

sei und in allen drei Fällen während der Probezeit rückfällig geworden sei,

sodass ein Nachentscheid habe getroffen werden müssen. Zwar seien mit dem

vorliegend zu vollziehenden Urteil frühere Vorstrafen nicht widerrufen worden, doch

sei die vorliegende Strafe unbedingt ausgesprochen und dem Beschwerdeführer

eine schlechte Legalprognose gestellt worden, insbesondere auch, weil es sich

um Delikte handle, für welche er bereits einschlägig vorbestraft sei. Weiter

wurde erwähnt, dass ein weiteres Strafverfahren hängig sei, wobei aber die

Unschuldsvermutung zu gelten habe.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, die Vorinstanzen hätten ihre Entscheide lediglich mit der Gefahr weiterer

Delinquenz begründet und damit anerkannt, dass die restlichen Voraussetzungen

für die Gewährung von Electronic Monitoring erfüllt seien.

Für die Bejahung der Wiederholungsgefahr

sei ein erkennbares Risiko neuer Straftaten vorausgesetzt und die zu

erwartenden Straftaten müssten darüber hinaus eine gewisse Erheblichkeit

aufweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

verurteilt worden sei, spreche nicht gegen das Electronic Monitoring, da ja

dieses nur für unbedingt ausgesprochene Strafen in Frage komme. Es sei einzig

danach zu fragen, ob im Rahmen eines solchen Vollzugs die Gefahr weiterer

Delinquenz betreffend wesentlicher Rechtsgüter bestehe. Die Prognose müsse im

Zeitpunkt der Beurteilung neu getroffen werden, weshalb die Vorinstanz nicht

ohne weitere Abklärungen auf das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen habe

abstellen dürfen. Dies gelte umso mehr, als das Urteil vor über zwei Jahren

ergangen sei und sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

inzwischen komplett ins Positive verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe

nie schwere Verbrechen gegen Leib und Leben begangen, sondern vorderhand

Vergehen sowie SVG-Delikte. Ihm könne daher keine hohe kriminelle Energie

angelastet werden. Mit Blick auf das Strafmass von acht Monaten sei das Amtsgericht

von einem eher geringen Verschulden ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei

bereits seit 2013 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dieses

Wohlverhalten lasse auf kein erkennbares Risiko neuer Straftaten noch auf

Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit schliessen. Das Amtsgericht habe

auf sämtliche Widerrufe verzichtet und sei damit von einer günstigen

Legalprognose ausgegangen. Bezüglich dem hängigen Strafverfahren gelte die

Unschuldsvermutung und der Beschwerdeführer bestreite die aktuellen Vorwürfe

vehement.

Es sei auch der Zweck von Electronic

Monitoring zu bedenken, der einen Gefängnisaufenthalt vermeiden wolle. Die

desintegrierende Wirkung des Strafvollzugs im Arbeitsbereich sowie im privaten,

sozialen und familiären Bereich solle eingeschränkt werden. Vorliegend wäre es

kaum zu verantworten, dass der Beschwerdeführer seine hart erkämpfte

Arbeitsstelle umgehend wieder verlieren würde. Der Beschwerdeführer habe

bereits einen grossen Teil seiner Strafe in Untersuchungshaft verbüsst (68

Tage). Er sei 58-jährig und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld. Im Sinne

des Verhältnismässigkeitsgedankens sei vorliegend zwingend die Vollzugsform des

Electronic Monitorings zu gewähren. Seien alle im Strafgesetzbuch aufgezählten

Voraussetzungen erfüllt, bestehe ein unbedingter Anspruch auf Anordnung des

elektronischen Vollzugs.

4.3

Der Gesetzestext präzisiert nicht,

mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob

jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs

ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann aber

nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder

drohende Bagatellstraftat der besonderen Vollzugsform des Electronic

Monitorings entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des

Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die

Verweigerung des elektronisch überwachten Vollzugs muss genügen, dass ein

erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen

Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Es obliegt der Vollzugsbehörde, aufgrund

einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei sie

insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, dessen Persönlichkeitsmerkmale,

Verhalten im Allgemeinen sowie persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen

hat (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 77b Rz. 9;

Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2016

vom 28. Juni 2017 E. 2.1;

6B_386/2012

vom 15. November 2012 E. 6.1).

4.4

Gemäss Strafregisterauszug vom

24.

Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer bisher wie folgt verurteilt:

· 08.10.2009 Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn: Verletzung der Verkehrs­regeln, Fahren ohne Führerausweis oder trotz

Entzug und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung (begangen am

21.

Februar 2009); Geld­strafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 565.00 Busse

· 28.01.2011 Regionales Kollegialgericht

Emmental-Oberaargau, Burgdorf: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel (mehrfache Begehung, begangen vom 1. Dezember 2007 bis

8.

Oktober 2009), Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

(mehrfache Begehung, begangen vom 1. Januar 2008 bis 8. Oktober 2009),

Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung, begangen vom

1.

Januar 2009 bis 31. Dezember 2009); Freiheitsstrafe von 16 Monaten

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren und CHF 500.00 Busse

· 17.09.2012 Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn: Führen eines nicht be­triebssicheren Fahrzeuges (mehrfache

Begehung) und Führen eines Motorfahr­zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises (begangen am 12. Mai 2012); Geldstrafe 40

Tagessätze zu CHF 30.00 davon bedingt vollziehbar 20 Tage bei einer

Probezeit von 3 Jahren und CHF 300.00 Busse

· 08.03.2017 Amtsgericht Olten-Gösgen:

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vom 1. April 2010 bis

14.

Oktober 2013), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Abs.

1.

lit. a und d BetmG (Gehilfenschaft; begangen vom 1. Mai 2013 bis

14.

Oktober 2013), Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen am

14.

Oktober 2013); Freiheitsstrafe 8 Monate abzüglich 68 Tage

Untersuchungshaft.

In seinem Urteil vom 8. März 2017

führte das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Strafzumessung aus, die frühere

Verurteilung indiziere die Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten durch

den Täter. Der bedingte Strafvollzug komme daher nur in Betracht, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulasse, dass trotz der

Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehe (S. 61). Weiter wurde

ausgeführt, der Täter lebe nach wie vor im selben Umfeld wie zum Tatzeitpunkt.

Trotz der mittlerweile vergangenen drei Jahre seit der Feststellung der

Hanfindooranlage und der folgenden Untersuchungshaft habe er sich nicht darum

bemüht, seine Lebensumstände zu verbessern. Noch immer gehe er keiner Arbeit

nach, die ihm ein gesichertes Einkommen garantiere. Es sei nicht ersichtlich,

wie er in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, weshalb ein

evidentes Risiko bestehe, dass er die notwendigen finanziellen Mittel nicht auf

legale Weise aufbringen könne. Die persönliche Situation des Beschuldigten sei

nicht gefestigt und das Risiko eines erneuten Abrutschens in die Delinquenz

erhöht. Es liege folglich keine besonders günstige Prognose vor, weshalb der

bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (S. 61 f.).

4.5

Inzwischen hat der Beschwerdeführer

eine Arbeitsbestätigung der Personal [...] AG vom 29. Juni 2018

eingereicht, worin bestätigt wird, dass er ab 1. Juni 2018 den Kunden zu

einem Pensum von ca. 50 % je nach Auftragsvolumen zur Verfügung stehe. Zudem

reichte er eine nicht unterzeichnete Bestätigung der B.___ ein, wonach er für

Verwaltungs- und Hausmeisterarbeiten CHF 1'400.00 erhalte und davon

CHF 900.00 in Abzug gebracht würden für die Miete eines 1

½-Zimmer-Studios. Die Bewährungshilfe führte in ihrer Stellungnahme vom

14.

August 2018 aus, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft im Jahr

2012.

mit Hilfe von Investoren erworben. Er bewohne ein 1-Zimmer-Studio in der

Liegenschaft und vermiete den Rest. Nach Abzug von Unterhalts- und

Betriebskosten ergebe sich in der Bilanz der B.___ von 2017 ein Gewinn von

knapp CHF 5'000.00. Der Beschwerdeführer sei nach der Untersuchungshaft

Sozialhilfeempfänger geworden, doch habe die Sozialhilfe im Jahr 2017 die

Leistungen eingestellt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, jederzeit

in der Lage zu sein, als Fitnesscoach, Hundecoach usw. arbeiten zu können, um

auf die für das Electronic Monitoring geforderten 50 % Beschäftigung zu kommen.

Zudem gebe der Unterhalt des Hauses viel zu tun. Er fürchte sich vor dem

Gefängnis, weil er alles verlieren werde. Die Bewährungshilfe führte aus,

aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie viel Geld

der Beschwerdeführer zurzeit verdiene. Am 7. Mai 2018 habe die

Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet und eine

Hausdurchsuchung durchgeführt.

Mit Stellungnahme vom 23. Januar

2019.

führte die Bewährungshilfe weiter aus, die Anforderungen an eine

Arbeitstätigkeit seien hoch und der Beschwerdeführer vermöge nicht

nachzuweisen, dass er eine Beschäftigung von 20 Arbeitsstunden erreiche. Auch

sein monatliches Einkommen sei unklar. Man habe den Beschwerdeführer im Rahmen

des Abklärungsverfahrens zuhause besucht und sei ihm bei der Beschaffung von

Unterlage behilflich gewesen. Man habe ihm die Mindestanforderungen für

Electronic Monitoring erläutert.

Am 11. Februar 2019 reichte der

Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Personal [...] AG von November 2018 bis

Januar 2019 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er zwischen 88 und 100

Stunden pro Monat gearbeitet und rund CHF 2'000.00 bis CHF 2'200.00

verdient hat. Zudem reichte er eine Bestätigung der Personal [...] AG vom

5.

Februar 2019 ein, wonach er ab 1. Juni 2018 auf Abruf «mindestens

50.

% je nach Arbeitsvolumen der Personal [...] AG» tätig sein werde.

Zum laufenden Strafverfahren wurde am 25. Februar

2019.

durch die zuständige Staatsanwältin angegeben, dass es bis zu dessen

Abschluss noch einige Zeit dauern könnte. Auch am 14. Januar 2020 wurde

mitgeteilt, das Verfahren sei nach wie vor hängig.

Aus dem öffentlich zugänglichen Web GIS

ist zu entnehmen, dass das Grundstück GB [...] Nr. [...] inzwischen nicht mehr

der B.___ sondern der C.___ AG mit Sitz in [...] gehört.

4.6

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

sich die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht verbessert hat. Nach wie vor lebt er in einer

luxuriösen Villa und hat lediglich nachgewiesen, dass er durch die

Teilzeit-Anstellung bei einem Personalvermittler monatlich CHF 2'000.00 bis

CHF 2'200.00 verdient. Wie er aber seinen Lebensunterhalt bestreitet,

bleibt nach wie vor undurchsichtig. Nachdem die Liegenschaft in [...] nun nicht

mehr der B.___ gehört, ist auch nicht nachgewiesen, ob er für Verwaltungs- und

Hausmeisterarbeiten weiterhin ein Einkommen aus der Liegenschaft erzielt. Dass

der Beschwerdeführer in einem stabilen sozialen Umfeld leben solle, wird einzig

behauptet, doch ist über seine sozialen Verhältnisse nichts bekannt. Es besteht

deshalb nach wie vor ein evidentes Risiko, dass der Beschwerdeführer die

notwendigen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise

beschaffen könnte.

Zwar liegen die strafrechtlichen

Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehr als sechs Jahre zurück und der

Beschwerdeführer wurde seither weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko

für die Begehung weiterer Straftaten ein wenig relativiert. Dennoch muss

festgehalten werden, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen den

Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zurzeit hängig ist. Der

Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass diesbezüglich die Unschuldsvermutung

gelte und bestreitet die Vorwürfe. Aber nach den Richtlinien der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen gilt die

Einleitung einer Strafuntersuchung als Grund, weshalb der Vollzug im electronic

Monitoring unterbrochen oder abgebrochen werden kann. Die Einleitung einer Strafuntersuchung

darf deshalb nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden bei der Beurteilung, ob

sich der Beschwerdeführer für die besondere Vollzugsform eignet.

Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach

innerhalb der Probezeit in einschlägiger Weise weiterdelinquiert hat, die

Delikte auch eine gewisse Erheblichkeit aufwiesen (Freiheitsstrafen von 16 und

8.

Monaten) und auch bis heute nicht bekannt ist, woher er die Mittel zur

Bestreitung seines Lebensunterhalts bezieht, ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu

erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht

erfüllt ist und deshalb die Vollzugsform des electronic Monitorings verweigert

haben. Dieser Entscheid erscheint nicht unverhältnismässig, vermag doch der

Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er familiär, sozial oder

beruflich besonders eng vernetzt wäre und ein Gefängnisaufenthalt deshalb eine

besondere Härte für ihn bedeuten würde.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen

Gehörs hat der Beschwerdeführer nicht die vollen verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten – welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind – zu bezahlen, sondern bloss 3/4, ausmachend

CHF 600.00. Zudem ist ihm eine teilweise Parteientschädigung auszurichten,

welche gestützt auf die Kostennote vom 12. Dezember 2019 auf 1/4,

ausmachend CHF 545.35, festzusetzen ist.

5.2

Aufgrund der Gehörsverletzung sind

auch die Kosten vor der Vorinstanz neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat

an die Kosten des Verfahrens vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu

bezahlen und es ist ihm durch den Kanton Solothurn eine Parteientschädigung

auszurichten, welche pauschal auf CHF 500.00 festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Departement des Innern eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’045.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann