VWBES.2019.370
Führerausweisentzug
2. April 2020Deutsch15 min
kollidierte A.___ beim Abbiegen nach links von der [...]gasse auf die [...]strasse
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Juni 2019, ca. 16:30 Uhr,
kollidierte A.___ beim Abbiegen nach links von der [...]gasse auf die [...]strasse
in [...] seitlich-frontal mit einem von rechts kommenden vortrittsberechtigten
Personenwagen.
2. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11.
September 2019 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von
CHF 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn namens des Bau- und
Justizdepartementes A.___ den Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von einem Monat und auferlegte ihr
die Verfahrenskosten von CHF 391.05.
4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin
Annemarie Muhr, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2. Eventualiter:
2.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2.2 Auf eine Massnahme infolge leichter
Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) sei zu verzichten.
3. Subeventualiter:
3.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
3.2 Die Beschwerdeführerin sei infolge
leichter Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 3
SVG zu verwarnen.
4. Formeller Antrag:
Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
-
5. Mit Präsidialverfügung vom 15.
Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019
verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung.
7. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2019 schloss die Motorfahrzeugkontrolle auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Replik vom 25. November 2019
hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch mit Eingabe vom 21. Oktober
2019.
explizit verzichtet hat. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist damit nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Zeugenbefragung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt
aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den
Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) habe zwar die
gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung
gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dargelegt, jedoch nicht im Einzelnen
begründet, warum sowohl die Gefahr für die Sicherheit anderer als auch das
Verschulden im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiege. Vielmehr habe sie
sich damit begnügt darzulegen, warum das Verschulden der Beschwerdeführerin
nicht mehr leicht wiege, ohne jedoch im Geringsten auf die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 26. September 2019 und die darin dargelegten Argumente,
warum das Verschulden der Beschwerdeführerin eben leicht wiege, einzugehen.
3.2
Der Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101)
bzw. § 18 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als
Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich
zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich
hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266
E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).
3.4
Es trifft im Sinne der Beschwerde
zu, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 26. September 2019 nicht im Detail auseinandergesetzt hat.
Sie hat jedoch die Umstände, weshalb sie im vorliegenden Fall das Vorliegen
einer mittelschweren Widerhandlung für gegeben erachtete, dargelegt. Damit war
eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht
mehr erforderlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht
ersichtlich. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der
Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren geheilt worden, hat die Vorinstanz
doch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den Rügen der Beschwerdeführerin
Stellung genommen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
unbegründet.
4.
Zu prüfen ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt
(Art. 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie das andere Auto
wohl nicht gesehen habe, weil sich dieses im «toten Winkel», hinter der rechten
A-Säule und der Rückspiegelabdeckung, befunden habe. Diese Aussage
verdeutliche, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Abbiegevorgangs
den vortrittsberechtigten Verkehr beobachtet habe. Die Kollision sei überaus
unglücklichen Umständen geschuldet, denn hätte sich das andere Fahrzeug im
Zeitpunkt der Kollision nicht im toten Winkel befunden, hätte die
Beschwerdeführerin mittels Notbremsung eine Kollision verhindern können.
4.2
Dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11.
September 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: «Die Beschuldigte
beabsichtigte mit ihrem Personenwagen nach links in die Hauptstrasse abzubiegen
und übersah dabei den von rechts kommenden, vortrittsberechtigten Personenwagen
des Geschädigten. In der Folge kam es zu einer seitlich frontalen Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen.»
4.3
Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe der Polizei zu
Protokoll gegeben, beim Signal «Kein Vortritt» angehalten zu haben, mehrere
Fahrzeuge passiert haben zu lassen sowie anschliessend vor dem Abbiegen nach
links mehrfach nach links und rechts geschaut zu haben. Bei der heutigen
Verkehrsdichte genüge es im Allgemeinen nicht, bloss unmittelbar vor dem
Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei sei. Die Beobachtung müsse auch
während des Abbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend
auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten werden könne. Bei den
Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren
strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten
Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die
Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch
konkretisiert habe.
4.4
In ihrer Stellungnahme macht die
Vorinstanz ergänzend geltend, der Kreuzungsbereich [...]gasse-[...]strasse in [...]
sei übersichtlich. Von rechts heranfahrende Fahrzeuge seien bereits aus
grösserer Entfernung sicht- und erkennbar. Es möge zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nach rechts und
links geblickt habe. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon
dispensiert, dem Verkehr auch während der Einfahrt in den Kreuzungsbereich die
erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Spätestens als sie sich auf der
ersten Fahrspur befunden habe, hätte sie sich noch einmal vergewissern müssen,
dass sich kein Fahrzeug auf der zweiten Fahrspur – von rechts – näherte. Zudem
sei kaum anzunehmen, dass sich das andere Fahrzeug auf der ganzen von der
Beschwerdeführerin gefahrenen Strecke von der Wartelinie bis zur Kollision im
toten Winkel befunden habe. Anderenfalls hätte sie die erforderlichen
Vorkehrungen treffen müssen, z.B. durch ein Vorbeugen des Oberkörpers, um freie
Sicht auf die vortrittsberechtigten Fahrzeuge zu erhalten.
4.5
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006
E. 2.3).
4.6
Vorliegend stimmen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und
der Strafbehörde im Strafbefehl im von der Beschwerdeführerin bestrittenen
Punkt offensichtlich überein. Beide Behörden gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin
den von rechts herannahenden Personenwagen bei der Einfahrt in die Hauptstrasse
aus Unachtsamkeit übersah. Die Beschwerdeführerin musste angesichts des doch
nicht unerheblichen Unfallschadens damit rechnen, dass ein
Administrativverfahren eröffnet werden würde. Sie hätte deshalb gegen den
Strafbefehl Einsprache erheben müssen, wenn sie den dort geschilderten
Sachverhalt für unzutreffend hielt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der unvollständigen bzw. fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.
5.
Zu prüfen ist weiter die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.
5.1
Die Vorinstanz erwog, die
Beschwerdeführerin habe mit der Missachtung des Vortrittsrechts die Gefahr
einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die
Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für die Qualifikation als
mittelschwere Widerhandlung sei nicht die Gefahr einer Kollision, sondern die
Gefahr für die Sicherheit anderer relevant. Sie verweist auf Art. 51 SVG. Indem
die Vorinstanz pauschal vom einen auf das andere schliesse, habe sie
willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
5.2
Der Verweis der Beschwerdeführerin
auf Art. 51 SVG ist unbehelflich. Art. 51 SVG äussert sich zum Verhalten bei
Unfällen. Daraus lässt sich nichts hinsichtlich der Qualifikation des
Verhaltens eines Motorfahrzeugführers mit Blick auf eine Administrativmassnahme
ableiten. Von einer Verletzung des Willkürverbots und einer Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben kann damit keine Rede sein. Die Rüge ist
unbegründet.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz
zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG ausgegangen ist.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Berner Jura-Seeland, vom 11. September 2019 lediglich zu einer Busse in
der Höhe von CHF 300.00 verurteilt worden, was zweifelsohne für ein (wenn
überhaupt) leichtes Verschulden spreche. Damit von einer mittelschweren
Widerhandlung gesprochen werden könnte, müsste damit eine nicht mehr geringe
Gefährdung anderer vorliegen. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dann der Fall, wenn ein Personenwagen mit einem ihm kräftemässig unterlegenen
Verkehrsteilnehmer kollidiere. Vorliegend sei jedoch die Beschwerdeführerin mit
ihrem Personenwagen mit einem anderen Personenwagen kollidiert. Das
Dispositiv
Kräfteverhältnis sei demnach ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei
langsam gefahren, das andere Fahrzeug nur 40 km/h. Bei der Kollision zweier
langsam fahrender Fahrzeuge sei die Gefahr von Verletzungen überaus gering. Es
liege damit keine mittelschwere Widerhandlung vor.
6.2 Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um
Grundregeln des Verkehrs, deren Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen
geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die
Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch
konkretisiert habe. Weder die von der Beschwerdeführerin geschaffene
Verkehrsgefährdung noch ihr Verschulden könnten als leicht gewertet werden,
weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. In ihrer Stellungnahme führt
die Vorinstanz ergänzend aus, durch die Kollision mit dem anderen Personenwagen
sei dessen Lenker nicht nur einer erhöhten abstrakten, sondern einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt worden. Aufgrund der im Strassenverkehr wirkenden
physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit einer schweren
Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer
Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person
komme. Beim Verschulden genüge sodann auch die fahrlässige Begehung durch
Unachtsamkeit für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung.
6.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der
Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden
kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art.
90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den
vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die
betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines
Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme
ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).
6.4 Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor
(BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 131 IV 133
E. 3.2; Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.5 Die Vorinstanz erachtete weder das
Verschulden der Beschwerdeführerin noch die Gefährdung als leicht. Zu prüfen
ist nachfolgend in einem ersten Schritt das Ausmass der Gefährdung.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein
Vortritt» [3.02]) missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den
Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art.
36 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des
Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt
nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn
er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
6.6 Das Bundesgericht schloss in einem
Fall, in dem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine
Hauptstrasse mit dichtem Verkehr hinausgefahren war und einen Motorradfahrer
übersah, was zur anschliessenden Kollision mit leichten Verletzungen des Motorradfahrers
führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des
Autofahrers im Ergebnis als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG (Urteil des
Bundesgerichts 1C_218/2009 vom 26. November 2009).
6.7 Vorliegend fuhr die Beschwerdeführerin
gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der [...]gasse auf die [...]strasse
in Pieterlen hinaus und übersah dabei einen von rechts kommenden Autofahrer.
Der fragliche Einfahrtsbereich der [...]gasse in die [...]strasse ist
übersichtlich, zieht sich doch die Hauptstrasse in mehr oder weniger gerader
Linie durch das Dorf [...]. Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die
Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht
unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu
einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad
sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen
könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit Sachschaden
gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass der von rechts kommende
Motorfahrzeugführer eine Vollbremsung einleitete. Das Ausmass der Gefährdung
muss deshalb folglich – gerade auch unter Berücksichtigung des in E. 6.6
zitierten Bundesgerichtsurteils – als erheblich bezeichnet werden. Damit
erübrigt sich die Prüfung des Verschuldens.
6.8 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine erhöhte
abstrakte Gefahr geschaffen, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Der durch die Vorinstanz angeordnete Entzug des
Führerausweises für die Dauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.
7. Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
8. Die Prozesskosten werden in
sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich,
weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
9. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 15. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist der Beschwerdeführerin
deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle
einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle
einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann