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Entscheid

VWBES.2019.370

Führerausweisentzug

2. April 2020Deutsch15 min

kollidierte A.___ beim Abbiegen nach links von der [...]gasse auf die [...]strasse

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Juni 2019, ca. 16:30 Uhr,

kollidierte A.___ beim Abbiegen nach links von der [...]gasse auf die [...]strasse

in [...] seitlich-frontal mit einem von rechts kommenden vortrittsberechtigten

Personenwagen.

2. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11.

September 2019 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art.

90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von

CHF 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn namens des Bau- und

Justizdepartementes A.___ den Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von einem Monat und auferlegte ihr

die Verfahrenskosten von CHF 391.05.

4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin

Annemarie Muhr, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2. Eventualiter:

2.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2.2 Auf eine Massnahme infolge leichter

Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) sei zu verzichten.

3. Subeventualiter:

3.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.

3.2 Die Beschwerdeführerin sei infolge

leichter Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 3

SVG zu verwarnen.

4. Formeller Antrag:

Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

-

5. Mit Präsidialverfügung vom 15.

Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019

verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung.

7. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2019 schloss die Motorfahrzeugkontrolle auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Replik vom 25. November 2019

hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch mit Eingabe vom 21. Oktober

2019.

explizit verzichtet hat. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist damit nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Zeugenbefragung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs

auf rechtliches Gehör. Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt

aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den

Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) habe zwar die

gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung

gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dargelegt, jedoch nicht im Einzelnen

begründet, warum sowohl die Gefahr für die Sicherheit anderer als auch das

Verschulden im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiege. Vielmehr habe sie

sich damit begnügt darzulegen, warum das Verschulden der Beschwerdeführerin

nicht mehr leicht wiege, ohne jedoch im Geringsten auf die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 26. September 2019 und die darin dargelegten Argumente,

warum das Verschulden der Beschwerdeführerin eben leicht wiege, einzugehen.

3.2

Der Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101)

bzw. § 18 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als

Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich

zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie

wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich

hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266

E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).

3.4

Es trifft im Sinne der Beschwerde

zu, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 26. September 2019 nicht im Detail auseinandergesetzt hat.

Sie hat jedoch die Umstände, weshalb sie im vorliegenden Fall das Vorliegen

einer mittelschweren Widerhandlung für gegeben erachtete, dargelegt. Damit war

eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht

mehr erforderlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht

ersichtlich. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der

Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren geheilt worden, hat die Vorinstanz

doch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den Rügen der Beschwerdeführerin

Stellung genommen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

unbegründet.

4.

Zu prüfen ist die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt

(Art. 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie das andere Auto

wohl nicht gesehen habe, weil sich dieses im «toten Winkel», hinter der rechten

A-Säule und der Rückspiegelabdeckung, befunden habe. Diese Aussage

verdeutliche, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Abbiegevorgangs

den vortrittsberechtigten Verkehr beobachtet habe. Die Kollision sei überaus

unglücklichen Umständen geschuldet, denn hätte sich das andere Fahrzeug im

Zeitpunkt der Kollision nicht im toten Winkel befunden, hätte die

Beschwerdeführerin mittels Notbremsung eine Kollision verhindern können.

4.2

Dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11.

September 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: «Die Beschuldigte

beabsichtigte mit ihrem Personenwagen nach links in die Hauptstrasse abzubiegen

und übersah dabei den von rechts kommenden, vortrittsberechtigten Personenwagen

des Geschädigten. In der Folge kam es zu einer seitlich frontalen Kollision

zwischen den beiden Fahrzeugen.»

4.3

Die Vorinstanz führte in der

angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe der Polizei zu

Protokoll gegeben, beim Signal «Kein Vortritt» angehalten zu haben, mehrere

Fahrzeuge passiert haben zu lassen sowie anschliessend vor dem Abbiegen nach

links mehrfach nach links und rechts geschaut zu haben. Bei der heutigen

Verkehrsdichte genüge es im Allgemeinen nicht, bloss unmittelbar vor dem

Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei sei. Die Beobachtung müsse auch

während des Abbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend

auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten werden könne. Bei den

Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren

strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten

Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die

Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch

konkretisiert habe.

4.4

In ihrer Stellungnahme macht die

Vorinstanz ergänzend geltend, der Kreuzungsbereich [...]gasse-[...]strasse in [...]

sei übersichtlich. Von rechts heranfahrende Fahrzeuge seien bereits aus

grösserer Entfernung sicht- und erkennbar. Es möge zutreffen, dass die

Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nach rechts und

links geblickt habe. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon

dispensiert, dem Verkehr auch während der Einfahrt in den Kreuzungsbereich die

erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Spätestens als sie sich auf der

ersten Fahrspur befunden habe, hätte sie sich noch einmal vergewissern müssen,

dass sich kein Fahrzeug auf der zweiten Fahrspur – von rechts – näherte. Zudem

sei kaum anzunehmen, dass sich das andere Fahrzeug auf der ganzen von der

Beschwerdeführerin gefahrenen Strecke von der Wartelinie bis zur Kollision im

toten Winkel befunden habe. Anderenfalls hätte sie die erforderlichen

Vorkehrungen treffen müssen, z.B. durch ein Vorbeugen des Oberkörpers, um freie

Sicht auf die vortrittsberechtigten Fahrzeuge zu erhalten.

4.5

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006

E. 2.3).

4.6

Vorliegend stimmen die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und

der Strafbehörde im Strafbefehl im von der Beschwerdeführerin bestrittenen

Punkt offensichtlich überein. Beide Behörden gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin

den von rechts herannahenden Personenwagen bei der Einfahrt in die Hauptstrasse

aus Unachtsamkeit übersah. Die Beschwerdeführerin musste angesichts des doch

nicht unerheblichen Unfallschadens damit rechnen, dass ein

Administrativverfahren eröffnet werden würde. Sie hätte deshalb gegen den

Strafbefehl Einsprache erheben müssen, wenn sie den dort geschilderten

Sachverhalt für unzutreffend hielt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der unvollständigen bzw. fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.

5.

Zu prüfen ist weiter die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und den

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.

5.1

Die Vorinstanz erwog, die

Beschwerdeführerin habe mit der Missachtung des Vortrittsrechts die Gefahr

einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die

Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für die Qualifikation als

mittelschwere Widerhandlung sei nicht die Gefahr einer Kollision, sondern die

Gefahr für die Sicherheit anderer relevant. Sie verweist auf Art. 51 SVG. Indem

die Vorinstanz pauschal vom einen auf das andere schliesse, habe sie

willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.

5.2

Der Verweis der Beschwerdeführerin

auf Art. 51 SVG ist unbehelflich. Art. 51 SVG äussert sich zum Verhalten bei

Unfällen. Daraus lässt sich nichts hinsichtlich der Qualifikation des

Verhaltens eines Motorfahrzeugführers mit Blick auf eine Administrativmassnahme

ableiten. Von einer Verletzung des Willkürverbots und einer Verletzung des

Grundsatzes von Treu und Glauben kann damit keine Rede sein. Die Rüge ist

unbegründet.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz

zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG ausgegangen ist.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Berner Jura-Seeland, vom 11. September 2019 lediglich zu einer Busse in

der Höhe von CHF 300.00 verurteilt worden, was zweifelsohne für ein (wenn

überhaupt) leichtes Verschulden spreche. Damit von einer mittelschweren

Widerhandlung gesprochen werden könnte, müsste damit eine nicht mehr geringe

Gefährdung anderer vorliegen. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dann der Fall, wenn ein Personenwagen mit einem ihm kräftemässig unterlegenen

Verkehrsteilnehmer kollidiere. Vorliegend sei jedoch die Beschwerdeführerin mit

ihrem Personenwagen mit einem anderen Personenwagen kollidiert. Das

Dispositiv

Kräfteverhältnis sei demnach ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei

langsam gefahren, das andere Fahrzeug nur 40 km/h. Bei der Kollision zweier

langsam fahrender Fahrzeuge sei die Gefahr von Verletzungen überaus gering. Es

liege damit keine mittelschwere Widerhandlung vor.

6.2 Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um

Grundregeln des Verkehrs, deren Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen

geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die

Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch

konkretisiert habe. Weder die von der Beschwerdeführerin geschaffene

Verkehrsgefährdung noch ihr Verschulden könnten als leicht gewertet werden,

weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. In ihrer Stellungnahme führt

die Vorinstanz ergänzend aus, durch die Kollision mit dem anderen Personenwagen

sei dessen Lenker nicht nur einer erhöhten abstrakten, sondern einer konkreten

Gefährdung ausgesetzt worden. Aufgrund der im Strassenverkehr wirkenden

physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit einer schweren

Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer

Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person

komme. Beim Verschulden genüge sodann auch die fahrlässige Begehung durch

Unachtsamkeit für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung.

6.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der

Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden

kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art.

90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den

vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die

betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines

Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme

ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).

6.4 Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor

(BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.3; je mit

Hinweisen). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 131 IV 133

E. 3.2; Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.5 Die Vorinstanz erachtete weder das

Verschulden der Beschwerdeführerin noch die Gefährdung als leicht. Zu prüfen

ist nachfolgend in einem ersten Schritt das Ausmass der Gefährdung.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein

Vortritt» [3.02]) missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den

Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art.

36 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des

Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt

nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn

er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

6.6 Das Bundesgericht schloss in einem

Fall, in dem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine

Hauptstrasse mit dichtem Verkehr hinausgefahren war und einen Motorradfahrer

übersah, was zur anschliessenden Kollision mit leichten Verletzungen des Motorradfahrers

führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des

Autofahrers im Ergebnis als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG (Urteil des

Bundesgerichts 1C_218/2009 vom 26. November 2009).

6.7 Vorliegend fuhr die Beschwerdeführerin

gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der [...]gasse auf die [...]strasse

in Pieterlen hinaus und übersah dabei einen von rechts kommenden Autofahrer.

Der fragliche Einfahrtsbereich der [...]gasse in die [...]strasse ist

übersichtlich, zieht sich doch die Hauptstrasse in mehr oder weniger gerader

Linie durch das Dorf [...]. Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die

Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht

unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu

einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad

sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen

könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit Sachschaden

gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass der von rechts kommende

Motorfahrzeugführer eine Vollbremsung einleitete. Das Ausmass der Gefährdung

muss deshalb folglich – gerade auch unter Berücksichtigung des in E. 6.6

zitierten Bundesgerichtsurteils – als erheblich bezeichnet werden. Damit

erübrigt sich die Prüfung des Verschuldens.

6.8 Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine erhöhte

abstrakte Gefahr geschaffen, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung nach Art.

16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Der durch die Vorinstanz angeordnete Entzug des

Führerausweises für die Dauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

8. Die Prozesskosten werden in

sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich,

weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

(inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

9. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 15. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist der Beschwerdeführerin

deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle

einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle

einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann