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Entscheid

VWBES.2019.371

Baubewilligung Schweinemaststall

3. April 2020Deutsch9 min

erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3.

C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

Schweinemaststall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ stellte ein Gesuch, auf GB [...]

Nr. 20 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die nördlich des Dorfes

ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone gelegene Parzelle hält knapp 3

ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in den Farben grau und

braun mit einem roten Satteldach und einer 3 m breiten Zufahrt, soll ca. 53 m

lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze gebaut werden.

2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache.

Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement

erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten

werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement deshalb auf

die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung von Art. 22

RPG.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die

Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu

bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands

korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben. (Mit Verfügung vom

11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, alle Akten stünden

auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.) Die Beschwerdeführerin bemängelte

weiter die angeblich erteilten Ausnahmebewilligungen (für

Terrainveränderungen). Die tierschutzrechtliche Beurteilung sei zu ergänzen.

Die Gemeinde hätte einen Gestaltungsplan erarbeiten müssen.

4. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Dasselbe liess C.___ beantragen. Die

Beschwerdeführerin verlange, die Abstands­berechnung zu korrigieren. Wenn man

bei der «Aufstallung/Entmistung» und der «Hofdüngerproduktion» die Faktoren

korrigiere, müsste der Stall gegenüber einer Mischzone einen Abstand von 131 m

einhalten. Die tierschutzrelevanten Punkte könnten im Baubewilligungsverfahren

gar nicht geprüft werden. Beim Projekt handle es sich um eine innere Aufstockung.

Ein Gestaltungsplan wäre nur erforderlich, wenn die bodenunabhängige Produktion

überwiegen würde.

6. Die kommunale Baukommission

beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie

abzuweisen. In räumlicher Hinsicht bestehe keine Nähe zum Streitgegenstand.

7. Die Beschwerdeführerin liess

namentlich wissen, durch die unvollständige Akteneinsicht habe die Vorinstanz

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Bauherr gehe von falschen Windeinflüssen

aus. Die Hauptwindrichtung sei West/Nordwest.

8. Für die übrigen Anbringen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den

nachstehenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Verfahrensgegenstand ist allerdings

bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht

eingetreten sei.

2.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen;

Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Dies entspricht dem Bundesrecht.

Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf

kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen

oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid

besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat.

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen

Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum

Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht

gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Be­schwerderecht wird in der Regel

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit

oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer

durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der

An- und Ab­flugschneisen;

BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm

betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer

Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht

besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr vielen Personen die

Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen

Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser

Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend.

Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder

allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann

dieser auch weiter entfernt sein und braucht vom Grundstück der

Beschwerdeführerin nicht einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der

materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:

Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur

Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten

Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen

eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein

bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse

begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber –

keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282; vgl. auch Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; BGE 140 II 50). Die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).

3.1 Die Bauherrschaft geht von einem

Normabstand von 172.74 m und einem Mindestabstand von 138.19 m aus. Von der nordwestlichen

Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. 222) bis zur Mitte des

geplanten Stalls sind es Luftlinie ca. 340 m. Passt man bei der

Aufstallung und Entmistung sowie der Hofdüngerproduktion den Korrekturfaktor

nach oben an, ergibt sich ein Mindestabstand von 190 m. Je nach weiteren

Annahmen (z.B. bei Fütterung und Sauberkeit) lassen sich Mindestabstände von

über 300 m errechnen. Das Gelände ist weitgehend eben. Es fällt von 585 (Standorte

der geplanten Baute) auf 567 m ü. M. ab, steigt dann aber wieder auf 577 m ü.

M. (Standort Liegenschaft Beschwerdeführerin) an.

3.2 Die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR

814.318.142.1) hat zum Ziel, Menschen vor erheblich störenden übermässigen

Geruchsbelästigungen zu schützen. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils

rund 30 bis 90 % über der Geruchschwellenentfernung, jener Distanz, in der man

in 50 % der Fälle sagen kann: «Es riecht nach …» (FAT-Richtlinie,

Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, S. 2 f.).

Der Mindestabstand macht eine Aussage

über die Zumutbarkeit, nicht über die Wahrnehmbarkeit der Geruchsimmissionen. Für

reine Wohnzonen gelten denn auch andere Abstände als für gemischte Zonen. Die

Legitimation, die Betroffenheit kann nicht (allein) vom Abstand abhängen. In

unserer Gegend herrschen Westwindlagen vor. Es ist durchaus möglich, dass

Geruchsimmissionen aus dem geplanten Stall die Beschwerdeführerin betreffen.

3.3 Im Bereich von Tierställen hat das

Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von 600 Metern

(Urteil 1A.179/1996 vom 8. April 1997, E. 3a), hingegen anerkannt bei einem

Abstand von 45 Metern (Urteil 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1.3). Im Urteil

1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001, E. 1a, hat es bei einem Abstand von 70 Metern

die Legitimation als offensichtlich bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1A.108/2004). Im Lichte dieser Praxis ist die besondere Betroffenheit der

Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2006)

4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die

Beschwerde wäre abgewiesen worden, wenn sie darauf eingetreten wäre. Dies, weil

die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Weitere Faktoren mögen zwar geprüft

worden sein; dies vielleicht sogar sehr einlässlich. In die Begründung des Entscheids

haben sie jedoch nicht (genügend) Eingang gefunden.

Vor dem Departement ist noch eine

Beschwerde gegen die kommunale Baubewilligung anhängig. Eine Rückweisung

ermöglicht eine gesamthafte umfassende Beurteilung.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen, und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das

Departement zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung

ist keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten

war.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache

zu neuem Entscheid an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad