VWBES.2019.371
Baubewilligung Schweinemaststall
3. April 2020Deutsch9 min
erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3.
C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
Schweinemaststall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ stellte ein Gesuch, auf GB [...]
Nr. 20 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die nördlich des Dorfes
ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone gelegene Parzelle hält knapp 3
ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in den Farben grau und
braun mit einem roten Satteldach und einer 3 m breiten Zufahrt, soll ca. 53 m
lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze gebaut werden.
2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache.
Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement
erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten
werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement deshalb auf
die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung von Art. 22
RPG.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die
Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu
bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands
korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben. (Mit Verfügung vom
11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, alle Akten stünden
auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.) Die Beschwerdeführerin bemängelte
weiter die angeblich erteilten Ausnahmebewilligungen (für
Terrainveränderungen). Die tierschutzrechtliche Beurteilung sei zu ergänzen.
Die Gemeinde hätte einen Gestaltungsplan erarbeiten müssen.
4. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Dasselbe liess C.___ beantragen. Die
Beschwerdeführerin verlange, die Abstandsberechnung zu korrigieren. Wenn man
bei der «Aufstallung/Entmistung» und der «Hofdüngerproduktion» die Faktoren
korrigiere, müsste der Stall gegenüber einer Mischzone einen Abstand von 131 m
einhalten. Die tierschutzrelevanten Punkte könnten im Baubewilligungsverfahren
gar nicht geprüft werden. Beim Projekt handle es sich um eine innere Aufstockung.
Ein Gestaltungsplan wäre nur erforderlich, wenn die bodenunabhängige Produktion
überwiegen würde.
6. Die kommunale Baukommission
beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie
abzuweisen. In räumlicher Hinsicht bestehe keine Nähe zum Streitgegenstand.
7. Die Beschwerdeführerin liess
namentlich wissen, durch die unvollständige Akteneinsicht habe die Vorinstanz
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Bauherr gehe von falschen Windeinflüssen
aus. Die Hauptwindrichtung sei West/Nordwest.
8. Für die übrigen Anbringen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den
nachstehenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Verfahrensgegenstand ist allerdings
bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht
eingetreten sei.
2.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen;
Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Dies entspricht dem Bundesrecht.
Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf
kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat.
Das Bundesgericht verlangt gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen
Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit
oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer
durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der
An- und Abflugschneisen;
BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm
betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer
Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht
besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr vielen Personen die
Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen
Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser
Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend.
Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder
allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann
dieser auch weiter entfernt sein und braucht vom Grundstück der
Beschwerdeführerin nicht einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).
2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der
materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:
Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur
Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten
Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen
eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber –
keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282; vgl. auch Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; BGE 140 II 50). Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).
3.1 Die Bauherrschaft geht von einem
Normabstand von 172.74 m und einem Mindestabstand von 138.19 m aus. Von der nordwestlichen
Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. 222) bis zur Mitte des
geplanten Stalls sind es Luftlinie ca. 340 m. Passt man bei der
Aufstallung und Entmistung sowie der Hofdüngerproduktion den Korrekturfaktor
nach oben an, ergibt sich ein Mindestabstand von 190 m. Je nach weiteren
Annahmen (z.B. bei Fütterung und Sauberkeit) lassen sich Mindestabstände von
über 300 m errechnen. Das Gelände ist weitgehend eben. Es fällt von 585 (Standorte
der geplanten Baute) auf 567 m ü. M. ab, steigt dann aber wieder auf 577 m ü.
M. (Standort Liegenschaft Beschwerdeführerin) an.
3.2 Die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR
814.318.142.1) hat zum Ziel, Menschen vor erheblich störenden übermässigen
Geruchsbelästigungen zu schützen. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils
rund 30 bis 90 % über der Geruchschwellenentfernung, jener Distanz, in der man
in 50 % der Fälle sagen kann: «Es riecht nach …» (FAT-Richtlinie,
Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, S. 2 f.).
Der Mindestabstand macht eine Aussage
über die Zumutbarkeit, nicht über die Wahrnehmbarkeit der Geruchsimmissionen. Für
reine Wohnzonen gelten denn auch andere Abstände als für gemischte Zonen. Die
Legitimation, die Betroffenheit kann nicht (allein) vom Abstand abhängen. In
unserer Gegend herrschen Westwindlagen vor. Es ist durchaus möglich, dass
Geruchsimmissionen aus dem geplanten Stall die Beschwerdeführerin betreffen.
3.3 Im Bereich von Tierställen hat das
Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von 600 Metern
(Urteil 1A.179/1996 vom 8. April 1997, E. 3a), hingegen anerkannt bei einem
Abstand von 45 Metern (Urteil 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1.3). Im Urteil
1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001, E. 1a, hat es bei einem Abstand von 70 Metern
die Legitimation als offensichtlich bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.108/2004). Im Lichte dieser Praxis ist die besondere Betroffenheit der
Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2006)
4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die
Beschwerde wäre abgewiesen worden, wenn sie darauf eingetreten wäre. Dies, weil
die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Weitere Faktoren mögen zwar geprüft
worden sein; dies vielleicht sogar sehr einlässlich. In die Begründung des Entscheids
haben sie jedoch nicht (genügend) Eingang gefunden.
Vor dem Departement ist noch eine
Beschwerde gegen die kommunale Baubewilligung anhängig. Eine Rückweisung
ermöglicht eine gesamthafte umfassende Beurteilung.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen, und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das
Departement zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung
ist keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten
war.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache
zu neuem Entscheid an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad