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Entscheid

VWBES.2019.373

Beanstandung bei Schlachtung

22. April 2020Deutsch10 min

transportieren. Beide Tiere waren auf dem Begleitdokument als gesund deklariert.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Landwirtschaft,

Beschwerdegegner

betreffend Beanstandung

bei Schlachtung / Gebühr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Landwirt. Er liess am 31.

Juli 2018 zwei seiner Kühe über die ASF AG (Aktiengesellschaft für Schlachtvieh

und Fleischvermarktung) in den Schlachthof der Firma [...] in [...]

transportieren. Beide Tiere waren auf dem Begleitdokument als gesund deklariert.

Bei der Ankunft der Kühe im Schlachthof wurde

bei der einen Kuh (120.0877. 5515.9) festgestellt, dass sie sich äusserst

vorsichtig bewegte und sich trotz grosser Unruhe im Schlachthof sofort auf den

Boden legte und einen leidenden, vom Transport erschöpften Eindruck machte. Eine

Kontrolle durch den Amtstierarzt zeigte über den beiden Sprunggelenken und dem

Karpalgelenk vorne links haarlose Stellen und geschwollene Sprunggelenke mit

Fistelöffnungen. Nach der Schlachtung zeigte sich, dass die

Entzündungsreaktionen im Sprunggelenk und im Karpalgelenk bis auf die Knochen

und die Gelenke hineinreichten.

Auch die zweite Kuh (120.0802.4565.7)

wies bei der Kontrolle einen reduzierten Allgemeinzustand auf. Die Klauen seien

etwas lang und spitz gewesen. Zudem habe sie einen unsicheren Gang gezeigt. Bei

der Schlachtung seien tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen festgestellt worden.

Bei beiden Tieren sei zudem der Schwanz

über mehrere Wirbel zickzackförmig verbogen gewesen.

2. Der Amtstierarzt verfasste eine

schriftliche und mit Fotos und Videos dokumentierte Beanstandung und sandte

diese mit dem Begleitdokument und den Untersuchungs­formularen am 13. November

2018 an den Veterinärdienst in Solothurn, weil Verstösse gegen die

Tierschutzgesetzgebung und die Lebensmittelgesetzgebung vorlägen.

3. Der Veterinärdienst des Amtes für

Landwirtschaft stellte mit Verfügung vom 21. Mai 2019 dem Landwirt für die

zusätzlichen Abklärungen und den dadurch entstandenen Mehraufwand CHF 519.50 (bestehend

aus CHF 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes von 120 Minuten und

CHF 169.50 Administrativaufwand) in Rechnung.

4. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019

wies das Volkswirtschaftsdepartement eine Beschwerde des Landwirts gegen diese

Verfügung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 300.00.

5. Mit Eingabe beim

Volkswirtschaftsdepartement (Postaufgabe vom 12. Oktober 2019) reichte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Mit

fristgerechter Eingabe vom 6. November 2019 stellte er den Antrag, dass ihm

keine Kosten aufzuerlegen seien. Mehrkosten, welche auf Fehlentscheide zurück

zu führen seien, müssten vom Veterinäramt selber getragen werden.

6. In ihren Stellungnahmen vom 12.

November 2019 (Volkswirtschaftsdepartement) und vom 25.11.2019 (Amt für

Landwirtschaft) beantragen die Vorinstanzen die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Beschwerde gegen die

Kostenauflage abgewiesen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerde richtet sich allein

gegen die Überbindung der Kosten, welche für den Aufwand der amtlichen

Feststellungen und der Beanstandung durch den amtlichen Tierarzt entstanden

sind. Nicht beanstandet sind die Zusammensetzung und die Höhe der in Rechnung

gestellten Kosten.

3.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer

gesunde Tiere zum Schlachten gebracht hat bzw. ob die vom Amtstierarzt

gemachten Feststellungen eine Falscheinschätzung darstellen und daher ein nicht

notwendiger Aufwand verursacht worden ist, welcher nicht auf den

Beschwerdeführer abgewälzt werden kann.

3.1

Der Beschwerdeführer wendet vorab

ein, dass er gesunde Tiere zur Schlachtung gegeben habe. Die Amtstierärztin des

Veterinäramts B.___ habe eine Kontrolle durchgeführt und dabei auch die Kuh

5515.

angesehen. Sie habe jedoch ausser einem abgeheilten Abszess keine

besonderen Feststellungen gemacht und auch keine andere Unterbringung des

Tieres angeordnet; auch Einwendungen gegen die Schlachtung seien keine

vorgebracht worden. Wenn also die B.___ Amtstierärztin und der vom Schlachthof

beigezogene Amtstierarzt gegenteiliger Meinung seien, könne er als Landwirt

sich nicht mehr auf die Beurteilung durch Tierärzte verlassen.

3.2

Der Einwand geht fehl und vermag die

Feststellungen des Amtstierarztes anlässlich der Schlachtung nicht zu

entkräften. Einerseits belegt der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz

lediglich, dass eine Untersuchung der Kuh 5515 durch die B.___ Amtstierärztin am

19.

Juni 2018 erfolgte, deckte in seiner eingereichten Fotokopie (Beilage 2)

aber die schriftlichen Feststellungen der Tierärztin in der eingereichten

Zusammenfassung teilweise ab, sodass diese nicht korrekt nachvollzogen werden

können. Der Bericht selber wurde nicht eingereicht. Aus der eingereichten Kopie

ist allerdings zu schliessen, dass Beanstandungen vorgebracht werden mussten,

lautet doch die Rubrik «Zusammenfassung der beanstandeten Punkte». Wirklich

aussage­kräftig könnte zudem allein eine Untersuchung im Zeitraum kurz vor dem Transport

der Tiere zum Schlachthof sein, nicht eine Kontrolle, die 6 Wochen vorher

stattfand. Anderseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur von der

Untersuchung einer Kuh (5515) durch die B.___ Amtstierärztin spricht, aber

anlässlich der Schlachtung der Zustand von zwei Tieren, nämlich auch der Kuh

4565, beanstandet werden musste.

3.3

Der unübliche Zustand der Tiere

wurde vom Schlachthofpersonal offenbar sofort erkannt, weshalb der Amtstierarzt

zur genauen Kontrolle beigezogen wurde. Dessen fachtierärztliche Untersuchung

hat die in der Beanstandung vom 13. November 2018 zusammengefassten Befunde zum

Vorschein gebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die

Befunde (Schwächezustand, Gangschwierigkeiten, offene und alte Entzündungen,

zickzackförmig verbogene Schwänze, etc.) auch ausführlich durch Fotos und

Videoaufnahmen dokumentiert. Dass die Kühe unter Fieber litten, wird hingegen

nirgends behauptet.

Als Zwischenergebnis ist daher

festzuhalten, dass der schlechte Gesundheitszustand der eingelieferten Tiere

für das Schlachthofpersonal offenbar leicht erkennbar war und danach vom

Amtstierarzt spezifisch festgestellt und objektiviert wurde. Diese Kontrolle

war, wie das Ergebnis zeigt, notwendig, und der für die genaue Kontrolle

Dispositiv

erforderliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist demnach jedenfalls aus gutem

Grund betrieben worden. Dass der entstandene Aufwand vom Umfang her übermässig

war, wird zu Recht nicht behauptet Es bleibt somit zu prüfen, ob der schlechte

Zustand der Tiere, welcher Anlass für die Kontrolle war, im

Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers ent­standen ist, und allenfalls, ob

dies für den Beschwerdeführer vor dem Transport zum Schlachthof erkennbar war.

3.4 Auch wenn Transporte für Tiere einen

Stressfaktor darstellen und belastend wirken können, sind die bei den Kühen

5515 und 4565 festgestellten Beeinträchtigungen nicht auf den Transport oder

auf Einflüsse aus dem Schlachthof zurückzuführen. Die Befunde des

Amtstierarztes sind nämlich nicht bei allen an diesem Tag in den Schlachthof

gelieferten Kühen in gleicher oder ähnlicher Weise gemacht worden, sondern

lediglich bei zwei auffälligen Kühen, welche jedoch beide vom selben Landwirt,

nämlich vom Beschwerdeführer, stammten. Beide Tiere wiesen gemäss

Beanstandungsbericht vom 13. November 2018 einen reduzierten Allgemeinzustand

auf und beide hatten geschwol­lene Gelenke und über den Gelenken haarlose

Stellen. Bei einem Tier mussten Entzündungsreaktionen festgestellt werden,

welche sogar bis auf die Knochen und die Gelenke hineinreichten, während beim

anderen Tier tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen vorhanden waren. Die eine Kuh

hatte beim Gehen und beim Aufstehen Mühe und zeigte Lahmheiten, die andere wies

neben einem unsicheren Gang beim Gehen ein leichtes Zittern auf. Beide Tiere

zeigten zudem zickzackförmig versteifte Schwänze auf (vgl. Beanstandung vom 13.

November 2018 und Formulare 3413 vom 31. Juli 2018). Die festgestellten Verletzungen

bei beiden Tieren konnten nicht in der kurzen Zeit des Transports am Tag der

Schlachtung entstehen, sondern brauchen lange Zeit für die Entwicklung.

Insbesondere Fistelöffnungen entstehen erst als Reaktion auf eine sich über

Wochen hinziehende chronifizierte Entzündung. Es dauert auch lange Zeit und

benötigt eine massive Entzündung, bis sich eine solche bis auf die Knochen und

in die Gelenke auswirkt. Die vorgefundenen und beanstandeten Verletzungen mussten

also in der Zeit vor dem Transport entstanden sein, was für die Kuh 5515 ja

durch den vom Beschwerdeführer unvollständig eingereichten Bericht der

Amtstierärztin von B.___ bestätigt wird. Ob die Beanstandungen auf

Vernachlässigung oder mangelnde Pflege zurückzuführen sind, ist hier nicht

Verfahrensgegenstand. Der amtliche Tierarzt hat jedenfalls für beide Kühe das

Dokument 3413 ausgefüllt, was bei Tierschutzfällen geboten ist und auf eine

andauernde Vernachlässigung und mangelnde Pflege der Tiere hinweisen kann.

4. Der Beschwerdeführer wendet weiter

ein, dass es keine Zahlungskürzungen resp. Gewichtsabzüge aufgrund mangelhaften

Fleisches gegeben habe. Dies belege, dass das Tier in einem gesunden Zustand

gewesen sei.

Beim vorgebrachten Einwand ist vorerst

wieder zu bemerken, dass nicht nur der Gesundheitszustand von einem Tier,

sondern jener von zwei Tieren beanstandet wurde. Anderseits kann aus dem Fehlen

eines Gewichtsabzuges nie der Schluss gezogen und bewiesen werden, ein

Schlachttier sei gesund gewesen. So oder so ist die Frage der Abrechnung des

Wertes der eingelieferten Tiere nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

Und immerhin liegt den Akten auch ein Formular «Teilkonfiskat» bei, wonach

Teile des Rindes 4565 (4 kg Stotzen) ungeniessbar seien.

5. Schliesslich wird geltend gemacht,

dass die Kontrollorgane durch die Gemeinden oder den Kanton entlöhnt würden,

weshalb Mehrkosten nicht auf die Landwirte übertragen werden könnten. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die Entlöhnung des Fachper­sonals nichts mit

der Frage zu tun, ob jemand eine Gebühr und Kosten zu tragen hat, wenn er eine

Leistung des Staates in Anspruch nimmt oder verursacht. Gemäss Art. 41 Abs. 2

TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu

erheben für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu

Beanstandungen geführt haben sowie für besondere Dienstleistungen, die einen

Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. Nach

Art. 219 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) liegt der Gebührenrahmen für

Bewilligungen und Verfügungen von der kantonalen Fachstelle zwischen CHF 100.00

und 5'000.00 (lit. a), und für die Kontrollen richtet sich die Gebühr nach dem

Zeitaufwand (lit. b). Auch gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG

(Lebensmittelgesetz; SR 817.0) sind Gebühren zu erheben für Kontrollen, die zu

einer Beanstandung führen. Die Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages

von Fr. 519.50, bestehend aus Fr. 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen

Tierarztes und Fr. 169.50 Administrativaufwand, steht im Einklang mit den

anwendbaren Vorschriften und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Es kann

dafür ergänzend auf die Ausführung in Erw. 2.2.3 des angefochtenen Entscheides

verwiesen werden.

6. Zusammengefasst hat der

Beschwerdeführer Tiere in den Schlachthof einliefern lassen, welche aufgrund

einer in seinen Verantwortungsbereich fallenden Handlung oder Unterlassung

nicht dem bei Einlieferung in den Schlachthof geforderten Gesund­heitszustand der

Schlachttiere und der Lebensmittelgesetzgebung entsprochen haben, weshalb der

Beizug und die Berichterstattung durch den Amtstierarzt geboten war,

tatsächlich erfolgt ist und auch zu Beanstandungen geführt hat. Der dadurch

entstandene Aufwand war notwendig und vom Beschwerdeführer verursacht. Dement­sprechend

hat der Beschwerdeführer auch die entsprechenden Kosten zu tragen, die in ihrer

Höhe korrekt festgelegt wurden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist abzuweisen.

7. Aus der Beanstandung des amtlichen

Tierarztes vom 13. November 2018 ist nicht ersichtlich, dass der

Veterinärdienst bzw. die Amtstierärztin des Veterinäramtes des Kantons B.___,

zuständig für Überwachung der Tierhaltung durch den im Kanton B.___ ansässigen

Beschwerdeführer, über die im Bericht festgestellten Beanstandungen informiert

worden wäre. Dies ist, soweit gesetzlich vorgesehen, nachzuholen, damit das

zuständige Veterinäramt des Kantons B.___ allenfalls nötige Abklärungen tätigen

und dem gesetzlichen Auftrag bei gegebenen Voraussetzungen entsprechend

einschreiten kann.

8. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsge­richtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Be­schwerdeführer

ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat er die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad