VWBES.2019.373
Beanstandung bei Schlachtung
22. April 2020Deutsch10 min
transportieren. Beide Tiere waren auf dem Begleitdokument als gesund deklariert.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Landwirtschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Beanstandung
bei Schlachtung / Gebühr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Landwirt. Er liess am 31.
Juli 2018 zwei seiner Kühe über die ASF AG (Aktiengesellschaft für Schlachtvieh
und Fleischvermarktung) in den Schlachthof der Firma [...] in [...]
transportieren. Beide Tiere waren auf dem Begleitdokument als gesund deklariert.
Bei der Ankunft der Kühe im Schlachthof wurde
bei der einen Kuh (120.0877. 5515.9) festgestellt, dass sie sich äusserst
vorsichtig bewegte und sich trotz grosser Unruhe im Schlachthof sofort auf den
Boden legte und einen leidenden, vom Transport erschöpften Eindruck machte. Eine
Kontrolle durch den Amtstierarzt zeigte über den beiden Sprunggelenken und dem
Karpalgelenk vorne links haarlose Stellen und geschwollene Sprunggelenke mit
Fistelöffnungen. Nach der Schlachtung zeigte sich, dass die
Entzündungsreaktionen im Sprunggelenk und im Karpalgelenk bis auf die Knochen
und die Gelenke hineinreichten.
Auch die zweite Kuh (120.0802.4565.7)
wies bei der Kontrolle einen reduzierten Allgemeinzustand auf. Die Klauen seien
etwas lang und spitz gewesen. Zudem habe sie einen unsicheren Gang gezeigt. Bei
der Schlachtung seien tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen festgestellt worden.
Bei beiden Tieren sei zudem der Schwanz
über mehrere Wirbel zickzackförmig verbogen gewesen.
2. Der Amtstierarzt verfasste eine
schriftliche und mit Fotos und Videos dokumentierte Beanstandung und sandte
diese mit dem Begleitdokument und den Untersuchungsformularen am 13. November
2018 an den Veterinärdienst in Solothurn, weil Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung und die Lebensmittelgesetzgebung vorlägen.
3. Der Veterinärdienst des Amtes für
Landwirtschaft stellte mit Verfügung vom 21. Mai 2019 dem Landwirt für die
zusätzlichen Abklärungen und den dadurch entstandenen Mehraufwand CHF 519.50 (bestehend
aus CHF 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes von 120 Minuten und
CHF 169.50 Administrativaufwand) in Rechnung.
4. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019
wies das Volkswirtschaftsdepartement eine Beschwerde des Landwirts gegen diese
Verfügung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 300.00.
5. Mit Eingabe beim
Volkswirtschaftsdepartement (Postaufgabe vom 12. Oktober 2019) reichte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Mit
fristgerechter Eingabe vom 6. November 2019 stellte er den Antrag, dass ihm
keine Kosten aufzuerlegen seien. Mehrkosten, welche auf Fehlentscheide zurück
zu führen seien, müssten vom Veterinäramt selber getragen werden.
6. In ihren Stellungnahmen vom 12.
November 2019 (Volkswirtschaftsdepartement) und vom 25.11.2019 (Amt für
Landwirtschaft) beantragen die Vorinstanzen die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Beschwerde gegen die
Kostenauflage abgewiesen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich allein
gegen die Überbindung der Kosten, welche für den Aufwand der amtlichen
Feststellungen und der Beanstandung durch den amtlichen Tierarzt entstanden
sind. Nicht beanstandet sind die Zusammensetzung und die Höhe der in Rechnung
gestellten Kosten.
3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer
gesunde Tiere zum Schlachten gebracht hat bzw. ob die vom Amtstierarzt
gemachten Feststellungen eine Falscheinschätzung darstellen und daher ein nicht
notwendiger Aufwand verursacht worden ist, welcher nicht auf den
Beschwerdeführer abgewälzt werden kann.
3.1
Der Beschwerdeführer wendet vorab
ein, dass er gesunde Tiere zur Schlachtung gegeben habe. Die Amtstierärztin des
Veterinäramts B.___ habe eine Kontrolle durchgeführt und dabei auch die Kuh
5515.
angesehen. Sie habe jedoch ausser einem abgeheilten Abszess keine
besonderen Feststellungen gemacht und auch keine andere Unterbringung des
Tieres angeordnet; auch Einwendungen gegen die Schlachtung seien keine
vorgebracht worden. Wenn also die B.___ Amtstierärztin und der vom Schlachthof
beigezogene Amtstierarzt gegenteiliger Meinung seien, könne er als Landwirt
sich nicht mehr auf die Beurteilung durch Tierärzte verlassen.
3.2
Der Einwand geht fehl und vermag die
Feststellungen des Amtstierarztes anlässlich der Schlachtung nicht zu
entkräften. Einerseits belegt der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz
lediglich, dass eine Untersuchung der Kuh 5515 durch die B.___ Amtstierärztin am
19.
Juni 2018 erfolgte, deckte in seiner eingereichten Fotokopie (Beilage 2)
aber die schriftlichen Feststellungen der Tierärztin in der eingereichten
Zusammenfassung teilweise ab, sodass diese nicht korrekt nachvollzogen werden
können. Der Bericht selber wurde nicht eingereicht. Aus der eingereichten Kopie
ist allerdings zu schliessen, dass Beanstandungen vorgebracht werden mussten,
lautet doch die Rubrik «Zusammenfassung der beanstandeten Punkte». Wirklich
aussagekräftig könnte zudem allein eine Untersuchung im Zeitraum kurz vor dem Transport
der Tiere zum Schlachthof sein, nicht eine Kontrolle, die 6 Wochen vorher
stattfand. Anderseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur von der
Untersuchung einer Kuh (5515) durch die B.___ Amtstierärztin spricht, aber
anlässlich der Schlachtung der Zustand von zwei Tieren, nämlich auch der Kuh
4565, beanstandet werden musste.
3.3
Der unübliche Zustand der Tiere
wurde vom Schlachthofpersonal offenbar sofort erkannt, weshalb der Amtstierarzt
zur genauen Kontrolle beigezogen wurde. Dessen fachtierärztliche Untersuchung
hat die in der Beanstandung vom 13. November 2018 zusammengefassten Befunde zum
Vorschein gebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die
Befunde (Schwächezustand, Gangschwierigkeiten, offene und alte Entzündungen,
zickzackförmig verbogene Schwänze, etc.) auch ausführlich durch Fotos und
Videoaufnahmen dokumentiert. Dass die Kühe unter Fieber litten, wird hingegen
nirgends behauptet.
Als Zwischenergebnis ist daher
festzuhalten, dass der schlechte Gesundheitszustand der eingelieferten Tiere
für das Schlachthofpersonal offenbar leicht erkennbar war und danach vom
Amtstierarzt spezifisch festgestellt und objektiviert wurde. Diese Kontrolle
war, wie das Ergebnis zeigt, notwendig, und der für die genaue Kontrolle
Dispositiv
erforderliche Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist demnach jedenfalls aus gutem
Grund betrieben worden. Dass der entstandene Aufwand vom Umfang her übermässig
war, wird zu Recht nicht behauptet Es bleibt somit zu prüfen, ob der schlechte
Zustand der Tiere, welcher Anlass für die Kontrolle war, im
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers entstanden ist, und allenfalls, ob
dies für den Beschwerdeführer vor dem Transport zum Schlachthof erkennbar war.
3.4 Auch wenn Transporte für Tiere einen
Stressfaktor darstellen und belastend wirken können, sind die bei den Kühen
5515 und 4565 festgestellten Beeinträchtigungen nicht auf den Transport oder
auf Einflüsse aus dem Schlachthof zurückzuführen. Die Befunde des
Amtstierarztes sind nämlich nicht bei allen an diesem Tag in den Schlachthof
gelieferten Kühen in gleicher oder ähnlicher Weise gemacht worden, sondern
lediglich bei zwei auffälligen Kühen, welche jedoch beide vom selben Landwirt,
nämlich vom Beschwerdeführer, stammten. Beide Tiere wiesen gemäss
Beanstandungsbericht vom 13. November 2018 einen reduzierten Allgemeinzustand
auf und beide hatten geschwollene Gelenke und über den Gelenken haarlose
Stellen. Bei einem Tier mussten Entzündungsreaktionen festgestellt werden,
welche sogar bis auf die Knochen und die Gelenke hineinreichten, während beim
anderen Tier tiefe Verwachsungen an ihren Stotzen vorhanden waren. Die eine Kuh
hatte beim Gehen und beim Aufstehen Mühe und zeigte Lahmheiten, die andere wies
neben einem unsicheren Gang beim Gehen ein leichtes Zittern auf. Beide Tiere
zeigten zudem zickzackförmig versteifte Schwänze auf (vgl. Beanstandung vom 13.
November 2018 und Formulare 3413 vom 31. Juli 2018). Die festgestellten Verletzungen
bei beiden Tieren konnten nicht in der kurzen Zeit des Transports am Tag der
Schlachtung entstehen, sondern brauchen lange Zeit für die Entwicklung.
Insbesondere Fistelöffnungen entstehen erst als Reaktion auf eine sich über
Wochen hinziehende chronifizierte Entzündung. Es dauert auch lange Zeit und
benötigt eine massive Entzündung, bis sich eine solche bis auf die Knochen und
in die Gelenke auswirkt. Die vorgefundenen und beanstandeten Verletzungen mussten
also in der Zeit vor dem Transport entstanden sein, was für die Kuh 5515 ja
durch den vom Beschwerdeführer unvollständig eingereichten Bericht der
Amtstierärztin von B.___ bestätigt wird. Ob die Beanstandungen auf
Vernachlässigung oder mangelnde Pflege zurückzuführen sind, ist hier nicht
Verfahrensgegenstand. Der amtliche Tierarzt hat jedenfalls für beide Kühe das
Dokument 3413 ausgefüllt, was bei Tierschutzfällen geboten ist und auf eine
andauernde Vernachlässigung und mangelnde Pflege der Tiere hinweisen kann.
4. Der Beschwerdeführer wendet weiter
ein, dass es keine Zahlungskürzungen resp. Gewichtsabzüge aufgrund mangelhaften
Fleisches gegeben habe. Dies belege, dass das Tier in einem gesunden Zustand
gewesen sei.
Beim vorgebrachten Einwand ist vorerst
wieder zu bemerken, dass nicht nur der Gesundheitszustand von einem Tier,
sondern jener von zwei Tieren beanstandet wurde. Anderseits kann aus dem Fehlen
eines Gewichtsabzuges nie der Schluss gezogen und bewiesen werden, ein
Schlachttier sei gesund gewesen. So oder so ist die Frage der Abrechnung des
Wertes der eingelieferten Tiere nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
Und immerhin liegt den Akten auch ein Formular «Teilkonfiskat» bei, wonach
Teile des Rindes 4565 (4 kg Stotzen) ungeniessbar seien.
5. Schliesslich wird geltend gemacht,
dass die Kontrollorgane durch die Gemeinden oder den Kanton entlöhnt würden,
weshalb Mehrkosten nicht auf die Landwirte übertragen werden könnten. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Entlöhnung des Fachpersonals nichts mit
der Frage zu tun, ob jemand eine Gebühr und Kosten zu tragen hat, wenn er eine
Leistung des Staates in Anspruch nimmt oder verursacht. Gemäss Art. 41 Abs. 2
TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu
erheben für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu
Beanstandungen geführt haben sowie für besondere Dienstleistungen, die einen
Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. Nach
Art. 219 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) liegt der Gebührenrahmen für
Bewilligungen und Verfügungen von der kantonalen Fachstelle zwischen CHF 100.00
und 5'000.00 (lit. a), und für die Kontrollen richtet sich die Gebühr nach dem
Zeitaufwand (lit. b). Auch gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG
(Lebensmittelgesetz; SR 817.0) sind Gebühren zu erheben für Kontrollen, die zu
einer Beanstandung führen. Die Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages
von Fr. 519.50, bestehend aus Fr. 350.00 für den Zeitaufwand des amtlichen
Tierarztes und Fr. 169.50 Administrativaufwand, steht im Einklang mit den
anwendbaren Vorschriften und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Es kann
dafür ergänzend auf die Ausführung in Erw. 2.2.3 des angefochtenen Entscheides
verwiesen werden.
6. Zusammengefasst hat der
Beschwerdeführer Tiere in den Schlachthof einliefern lassen, welche aufgrund
einer in seinen Verantwortungsbereich fallenden Handlung oder Unterlassung
nicht dem bei Einlieferung in den Schlachthof geforderten Gesundheitszustand der
Schlachttiere und der Lebensmittelgesetzgebung entsprochen haben, weshalb der
Beizug und die Berichterstattung durch den Amtstierarzt geboten war,
tatsächlich erfolgt ist und auch zu Beanstandungen geführt hat. Der dadurch
entstandene Aufwand war notwendig und vom Beschwerdeführer verursacht. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer auch die entsprechenden Kosten zu tragen, die in ihrer
Höhe korrekt festgelegt wurden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.
7. Aus der Beanstandung des amtlichen
Tierarztes vom 13. November 2018 ist nicht ersichtlich, dass der
Veterinärdienst bzw. die Amtstierärztin des Veterinäramtes des Kantons B.___,
zuständig für Überwachung der Tierhaltung durch den im Kanton B.___ ansässigen
Beschwerdeführer, über die im Bericht festgestellten Beanstandungen informiert
worden wäre. Dies ist, soweit gesetzlich vorgesehen, nachzuholen, damit das
zuständige Veterinäramt des Kantons B.___ allenfalls nötige Abklärungen tätigen
und dem gesetzlichen Auftrag bei gegebenen Voraussetzungen entsprechend
einschreiten kann.
8. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer
ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat er die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad