VWBES.2019.375
Führerausweisentzug
28. Februar 2020Deutsch14 min
weiterarbeiten konnte. Nach der Blockierung bzw. Kollision mit dem Stapler versuchte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
fuhr am 17. Dezember 2016, um 12:50 Uhr, in [...] [...], Werkstatt,
privates Areal in einer Halle, laut Strafbefehl vom 13. August 2019 absichtlich
mit seinem Personenwagen gegen einen Stapler, womit er diesen blockierte und
damit den Gabelstaplerfahrer nötigte, Arbeiten, mit denen dieser gerade zugange
war, zu unterbrechen, da dieser eingeklemmt war und entsprechend nicht mehr
weiterarbeiten konnte. Nach der Blockierung bzw. Kollision mit dem Stapler versuchte
der Beschwerdeführer, mit seinem Personenwagen den Stapler weiter in die Halle
zu stossen, wobei es am Boden auf dem Asphaltbelag Pneuabriebspuren gab. Dies gelang
ihm auch einige Zentimeter lang, während der Gabelstaplerfahrer immer noch auf
dem Stapler sass. Etwas später fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen
im Schritttempo langsam in die Beine der auf dem Vorplatz stehenden zwei
Personen, drängte diese also mit der Front seines Personenwagens in nördlicher
Richtung ungefähr zwei Meter vom Platz weg.
2. Aufgrund der Vorfälle vom
17. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13.
August 2019 der Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten
und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 200.00, einer Busse von CHF 300.00 und
Verfahrenskosten von CHF 530.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK) dem Beschwerdeführer
den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Begründet wurde der
Führerausweisentzug mit Behinderung und Gefährdung von Drittpersonen, begangen
am 17. Dezember 2016, 12:50 Uhr, in Büsserach, mit einem Personenwagen.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem
Personenwagen absichtlich gegen die Beine von zwei Personen gefahren. Dadurch
habe er in Kauf genommen, dass diese beiden Personen Verletzungen davontragen.
Sowohl die von ihm geschaffene Gefährdung sein Verschulden müssten als schwer
bezeichnet werden. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. a
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).
4. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwalt Dominik Schnyder, mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 an das
Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2019 sei
aufzuheben.
2. Evtl. dem Beschwerdeführer sei eine
Verwarnung zu erteilen.
3. Subevtl. sei der Führerausweis für die
Dauer von maximal 1 Monat zu entziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. November 2019 wurde der MFK Frist gesetzt, um eine Stellungnahme
einzureichen und sich insbesondere zur Frage zu äussern, warum vorliegend das
SVG angewendet wurde.
6. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar
2020 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Eingabe vom 16. Januar 2020.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
im Strafbefehl relevanten Delikte hätten sich nicht auf öffentlichem Grund oder
auf einer öffentlichen Strasse, sondern auf einer privaten Garageneinfahrt ereignet.
Aus diesem Grund habe der Strafrichter auch nicht die Bestimmungen des SVG
angewendet. Aus dem Strafbefehl würden sich somit keine Verletzungen von
Verkehrsregeln ergeben. Allein schon aus diesem Grund sei die Verfügung
aufzuheben. Liege keine Verkehrsregelverletzung vor, sei eine
Administrativmassnahme im Strassenverkehr nicht gerechtfertigt. Die
Administrativbehörde sei an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche
Würdigung des Strafrichters gebunden und könne nicht eine echte Konkurrenz
konstruieren, wo der Strafrichter keine solche sehe. Selbst wenn auf der
Grundlage des Strafbefehls echte Konkurrenz anzunehmen wäre, sei zu prüfen, ob
eine konkrete bzw. erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen gewollt oder
in Kauf genommen worden sei. Zudem müsse neben der Gefährdung ein schweres
Verschulden vorliegen. Eine konkrete Gefahr sei in beiden Fällen weder gewollt
noch in Kauf genommen worden. Er habe die betroffenen Personen offensichtlich
nicht in konkrete Gefahr bringen wollen, sondern nur ihren freien Willen
mittels Nötigung einschränken. Auch von einer erhöhten abstrakten Gefahr könne
keine Rede sein. Letztere sei weder gewollt noch in Kauf genommen worden.
Beabsichtigt und in Kauf genommen worden sei nur das Verhalten der betroffenen
Personen auf privatem Grund in ihrer Freiheit einzuschränken, ansonsten der
Strafrichter Gefährdung des Lebens oder sogar versuchte Körperverletzung
angenommen hätte, was er nicht gemacht habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei
ein geringes Verschulden anzunehmen, was sich aus der eigentlichen Sanktion des
Strafrichters für die Delikte ableiten lasse. Wenn überhaupt, dann liege
höchstens ein mittelschwerer Fall vor, wenn nicht sogar ein leichter Fall. Dem
Verwaltungsrichter sei es versagt, nicht beurteilte oder nicht zu beurteilende
Sachverhalte im Nachhinein beizuziehen und eine Administrativmassnahme
anzuordnen. Er sei grundsätzlich an die Feststellungen und Rechtsanwendungen
des Strafrichters gebunden. Der Verwaltungsrichter könne nicht Versäumnisse
nachholen oder eine andere Beurteilung des Strafrichters annehmen. Er habe sich
mit dem Strafurteil und den dazugehörenden Akten auseinanderzusetzen und bei
seinem Urteil auf die massgebenden Kriterien abzustellen, die der Strafrichter
gemäss den Strafbestimmungen des SVG Art. 90 ff. anwende. Im vorliegenden
Verfahren wende der Strafrichter keine SVG-Bestimmungen an. Also könne der Verwaltungsrichter
diese Bestimmungen nicht im Nachhinein anwenden. Zudem müsse er sich, falls der
Strafrichter die Strafbestimmungen des SVG auch in echter Konkurrenz anwende,
an die Würdigung des Strafrichters halten.
3.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise
erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006
E. 2.3).
3.2
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE
102.
Ib 193 E. 3).
3.3
Unter welchen Voraussetzungen eine
Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art.
1.
Abs. 1 und 2 Verkehrsregelnverordnung (VRG, SR 741.11) gilt, ist eine Frage
des eidgenössischen Rechts (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 1 N 8). Da die Verwaltungsbehörde bei einer Rechtsfrage eben nicht an die
Beurteilung durch den Strafrichter gebunden ist, kann der Beschwerdeführer aus
dem von ihm zitierten Grundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.1
Das SVG ordnet den Verkehr auf den
öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die
durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden
(Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen
Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV).
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen
(Art. 1 Abs. 2 VRV).
4.2
Für die Einordnung des Charakters
einer Strasse als öffentlich ist somit die Art und Weise ihres Gebrauchs
entscheidend, nicht deren Beschränkung: Dem SVG unterstehen alle Strassen, die
tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienen. Das trifft zu, wenn eine
Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst
wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist und unabhängig davon,
ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum steht. Deshalb verliert
eine Strasse ihren öffentlichen Charakter auch dann nicht, wenn sie nur unter
gewissen Einschränkungen oder nur für bestimmte Zwecke benützt werden darf, in
diesem Rahmen aber jedermann zur Verfügung steht. In all diesen Fällen ist der
Kreis der Benützer unbestimmbar und damit das Schutzbedürfnis der
Öffentlichkeit gegeben. Dementsprechend kann beispielsweise ein privater
Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur
durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen
Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SVG). Allerdings wird ein privater Vorplatz nicht allein deshalb zur
öffentlichen Verkehrsfläche, weil er unbefugterweise und entgegen einem signalisierten
Betretungs- und Fahrverbot auch von anderen Personen als dem Berechtigten
benutzt wird (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 1 N 6 ff. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, BGE 104 IV 105, E. 3, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1). Parkplätze
und Vorplätze, selbst wenn sie im Privateigentum stehen, gehören zu den
öffentlichen Strassen, solange ihre Benützung nicht auf einen ausschliesslich
privaten Gebrauch eingeschränkt wird (Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer, in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 1 N
21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2019 vom 20. Mai 2019).
4.3
Das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Argument, der Vorfall habe auf einer privaten Garageneinfahrt
stattgefunden, spielt nach dem Gesagten für die Einordnung des Charakters einer
Strasse als öffentlich keine Rolle. Entscheidend ist, ob der Vorplatz lediglich
einem bestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht. Dafür bestehen vorliegend
keine Anhaltspunkte. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme und der
Fotodokumentation ergibt sich, dass der Vorplatz weder durch eine Abschrankung
noch durch ein signalisiertes Betretungs- bzw. Fahrverbot dem öffentlichen
Verkehr entzogen ist. Der fragliche Vorplatz gehört zu einer
Gewerbeliegenschaft, in der verschiedene Gewerbebetriebe eingemietet sind. Von
der öffentlichen Strasse her ist das Areal grundsätzlich allgemein zugänglich,
Dispositiv
d.h. die Zufahrt auf den Vorplatz problemlos für jedermann möglich. Demnach ist
davon auszugehen, dass der Vorplatz von einem unbestimmbaren Benützerkreis wie Besuchern,
Mitarbeitern der Gewerbebetriebe, Lieferanten oder Handwerkern etc. genutzt
werden kann. Folglich hat der fragliche Vorplatz in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als öffentliche Strasse zu gelten. Das Strassenverkehrsgesetz und
die dazugehörigen Verordnungen sind damit anwendbar.
5. Der Beschwerdeführer wendet weiter
ein, es liege, wenn überhaupt, höchstens eine mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften vor.
6. Das Gesetz unterscheidet zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss
Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.
Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine
geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2
f. S. 141). Bei einer schweren Widerhandlung muss kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor
(vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli
2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von
Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten
Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2019 vom 4.
Februar 2020, E. 2.2. f.).
7. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich
jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Beschwerdeführer
wendet sich nicht gegen den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung an sich. Dass
er die vorgenannte grundlegende Verkehrsregel verletzt hat, dürfte unbestritten
sein. Der Beschwerdeführer handelte weiter bewusst, wie dieser selbst angibt. Wer
mit einem Personenwagen absichtlich gegen die Beine zweier Personen fährt,
nimmt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der beiden
Personen zumindest in Kauf. Die gegenteiligen Ausführungen des
Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Mit seinem Fahrmanöver offenbarte der
Beschwerdeführer jedenfalls ein bedenkenloses Verhalten gegenüber der
physischen Integrität der beiden Personen. Von einer massiven
Gefährdungssituation kann indes keine Rede sein. Der Strafrichter ist von einer
Tätlichkeit ausgegangen. Dass er weder eine Gefährdung des Lebens noch eine versuchte
Körperverletzung angenommen hat, macht deutlich, dass es sich um einen
Bagatellfall handelt. So ist es glücklicherweise zu keinen (Unfall-) Folgen
gekommen. Der Beschwerdeführer fuhr denn auch nur im Schritttempo auf die
beiden Personen zu. Angesichts der vorliegenden Umstände ist die vom
Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer als gering
einzustufen. Da das Verschulden hoch, die Gefährdung aber gering ist, ist der
Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt. Vielmehr handelt
es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Entzugsdauer beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG demzufolge einen Monat.
Diese Entzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
Für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit besteht kein Raum.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 2 der Verfügung
der MFK vom 17. Oktober 2019 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer der
Führerausweis lediglich für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
8.2 Die Prozesskosten werden in
sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt, obsiegt er nur teilweise. Es rechtfertigt
sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Prozesskosten aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer trägt
nach dem Gesagten CHF 400.00 der Gerichtskosten, dieser Betrag ist mit den
geleisteten Vorschüssen zu verrechnen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten hat
der Kanton Solothurn zu tragen.
8.3 Wegen des teilweisen Obsiegens des
Beschwerdeführers ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Gemäss der von Rechtsanwalt Dominik Schnyder eingereichten, angemessenen
Honorarnote beläuft sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
auf CHF 2'151.10 (7.75 Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST). Diese
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf
CHF 1'075.55 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 2 der Verfügung der MFK vom 17. Oktober 2019 wird
aufgehoben.
2. A.___ wird der Führerausweis in
Anwendung von Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG
sowie Art. 33 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) für die Dauer von
einem Monat entzogen.
3. A.___ hat CHF 400.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. CHF 400.00 der
Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'075.55 (inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman