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Entscheid

VWBES.2019.375

Führerausweisentzug

28. Februar 2020Deutsch14 min

weiterarbeiten konnte. Nach der Blockierung bzw. Kollision mit dem Stapler versuchte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

fuhr am 17. Dezember 2016, um 12:50 Uhr, in [...] [...], Werkstatt,

privates Areal in einer Halle, laut Strafbefehl vom 13. August 2019 absichtlich

mit seinem Personenwagen gegen einen Stapler, womit er diesen blockierte und

damit den Gabelstaplerfahrer nötigte, Arbeiten, mit denen dieser gerade zugange

war, zu unterbrechen, da dieser eingeklemmt war und entsprechend nicht mehr

weiterarbeiten konnte. Nach der Blockierung bzw. Kollision mit dem Stapler versuchte

der Beschwerdeführer, mit seinem Personenwagen den Stapler weiter in die Halle

zu stossen, wobei es am Boden auf dem Asphaltbelag Pneuabriebspuren gab. Dies gelang

ihm auch einige Zentimeter lang, während der Gabelstaplerfahrer immer noch auf

dem Stapler sass. Etwas später fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen

im Schritttempo langsam in die Beine der auf dem Vorplatz stehenden zwei

Personen, drängte diese also mit der Front seines Personenwagens in nördlicher

Richtung ungefähr zwei Meter vom Platz weg.

2. Aufgrund der Vorfälle vom

17. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13.

August 2019 der Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten

und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 200.00, einer Busse von CHF 300.00 und

Verfahrenskosten von CHF 530.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK) dem Beschwerdeführer

den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Begründet wurde der

Führerausweisentzug mit Behinderung und Gefährdung von Drittpersonen, begangen

am 17. Dezember 2016, 12:50 Uhr, in Büsserach, mit einem Personenwagen.

Der Beschwerdeführer sei mit seinem

Personenwagen absichtlich gegen die Beine von zwei Personen gefahren. Dadurch

habe er in Kauf genommen, dass diese beiden Personen Verletzungen davontragen.

Sowohl die von ihm geschaffene Gefährdung sein Verschulden müssten als schwer

bezeichnet werden. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. a

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).

4. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwalt Dominik Schnyder, mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 an das

Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2019 sei

aufzuheben.

2. Evtl. dem Beschwerdeführer sei eine

Verwarnung zu erteilen.

3. Subevtl. sei der Führerausweis für die

Dauer von maximal 1 Monat zu entziehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

14. November 2019 wurde der MFK Frist gesetzt, um eine Stellungnahme

einzureichen und sich insbesondere zur Frage zu äussern, warum vorliegend das

SVG angewendet wurde.

6. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar

2020 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Eingabe vom 16. Januar 2020.

8. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

im Strafbefehl relevanten Delikte hätten sich nicht auf öffentlichem Grund oder

auf einer öffentlichen Strasse, sondern auf einer privaten Garageneinfahrt ereignet.

Aus diesem Grund habe der Strafrichter auch nicht die Bestimmungen des SVG

angewendet. Aus dem Strafbefehl würden sich somit keine Verletzungen von

Verkehrsregeln ergeben. Allein schon aus diesem Grund sei die Verfügung

aufzuheben. Liege keine Verkehrsregelverletzung vor, sei eine

Administrativmassnahme im Strassenverkehr nicht gerechtfertigt. Die

Administrativbehörde sei an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche

Würdigung des Strafrichters gebunden und könne nicht eine echte Konkurrenz

konstruieren, wo der Strafrichter keine solche sehe. Selbst wenn auf der

Grundlage des Strafbefehls echte Konkurrenz anzunehmen wäre, sei zu prüfen, ob

eine konkrete bzw. erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen gewollt oder

in Kauf genommen worden sei. Zudem müsse neben der Gefährdung ein schweres

Verschulden vorliegen. Eine konkrete Gefahr sei in beiden Fällen weder gewollt

noch in Kauf genommen worden. Er habe die betroffenen Personen offensichtlich

nicht in konkrete Gefahr bringen wollen, sondern nur ihren freien Willen

mittels Nötigung einschränken. Auch von einer erhöhten abstrakten Gefahr könne

keine Rede sein. Letztere sei weder gewollt noch in Kauf genommen worden.

Beabsichtigt und in Kauf genommen worden sei nur das Verhalten der betroffenen

Personen auf privatem Grund in ihrer Freiheit einzuschränken, ansonsten der

Strafrichter Gefährdung des Lebens oder sogar versuchte Körperverletzung

angenommen hätte, was er nicht gemacht habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei

ein geringes Verschulden anzunehmen, was sich aus der eigentlichen Sanktion des

Strafrichters für die Delikte ableiten lasse. Wenn überhaupt, dann liege

höchstens ein mittelschwerer Fall vor, wenn nicht sogar ein leichter Fall. Dem

Verwaltungsrichter sei es versagt, nicht beurteilte oder nicht zu beurteilende

Sachverhalte im Nachhinein beizuziehen und eine Administrativmassnahme

anzuordnen. Er sei grundsätzlich an die Feststellungen und Rechtsanwendungen

des Strafrichters gebunden. Der Verwaltungsrichter könne nicht Versäumnisse

nachholen oder eine andere Beurteilung des Strafrichters annehmen. Er habe sich

mit dem Strafurteil und den dazugehörenden Akten auseinanderzusetzen und bei

seinem Urteil auf die massgebenden Kriterien abzustellen, die der Strafrichter

gemäss den Strafbestimmungen des SVG Art. 90 ff. anwende. Im vorliegenden

Verfahren wende der Strafrichter keine SVG-Bestimmungen an. Also könne der Verwaltungsrichter

diese Bestimmungen nicht im Nachhinein anwenden. Zudem müsse er sich, falls der

Strafrichter die Strafbestimmungen des SVG auch in echter Konkurrenz anwende,

an die Würdigung des Strafrichters halten.

3.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise

erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006

E. 2.3).

3.2

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE

102.

Ib 193 E. 3).

3.3

Unter welchen Voraussetzungen eine

Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art.

1.

Abs. 1 und 2 Verkehrsregelnverordnung (VRG, SR 741.11) gilt, ist eine Frage

des eidgenössischen Rechts (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 1 N 8). Da die Verwaltungsbehörde bei einer Rechtsfrage eben nicht an die

Beurteilung durch den Strafrichter gebunden ist, kann der Beschwerdeführer aus

dem von ihm zitierten Grundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.1

Das SVG ordnet den Verkehr auf den

öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die

durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden

(Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen

Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV).

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen

(Art. 1 Abs. 2 VRV).

4.2

Für die Einordnung des Charakters

einer Strasse als öffentlich ist somit die Art und Weise ihres Gebrauchs

entscheidend, nicht deren Beschränkung: Dem SVG unterstehen alle Strassen, die

tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienen. Das trifft zu, wenn eine

Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst

wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist und unabhängig davon,

ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum steht. Deshalb verliert

eine Strasse ihren öffentlichen Charakter auch dann nicht, wenn sie nur unter

gewissen Einschränkungen oder nur für bestimmte Zwecke benützt werden darf, in

diesem Rahmen aber jedermann zur Verfügung steht. In all diesen Fällen ist der

Kreis der Benützer unbestimmbar und damit das Schutzbedürfnis der

Öffentlichkeit gegeben. Dementsprechend kann beispielsweise ein privater

Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur

durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen

Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1

SVG). Allerdings wird ein privater Vorplatz nicht allein deshalb zur

öffentlichen Verkehrsfläche, weil er unbefugterweise und entgegen einem signalisierten

Betretungs- und Fahrverbot auch von anderen Personen als dem Berechtigten

benutzt wird (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 1 N 6 ff. mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung, BGE 104 IV 105, E. 3, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1). Parkplätze

und Vorplätze, selbst wenn sie im Privateigentum stehen, gehören zu den

öffentlichen Strassen, solange ihre Benützung nicht auf einen ausschliesslich

privaten Gebrauch eingeschränkt wird (Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer, in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 1 N

21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2019 vom 20. Mai 2019).

4.3

Das vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Argument, der Vorfall habe auf einer privaten Garageneinfahrt

stattgefunden, spielt nach dem Gesagten für die Einordnung des Charakters einer

Strasse als öffentlich keine Rolle. Entscheidend ist, ob der Vorplatz lediglich

einem bestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht. Dafür bestehen vorliegend

keine Anhaltspunkte. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme und der

Fotodokumentation ergibt sich, dass der Vorplatz weder durch eine Abschrankung

noch durch ein signalisiertes Betretungs- bzw. Fahrverbot dem öffentlichen

Verkehr entzogen ist. Der fragliche Vorplatz gehört zu einer

Gewerbeliegenschaft, in der verschiedene Gewerbebetriebe eingemietet sind. Von

der öffentlichen Strasse her ist das Areal grundsätzlich allgemein zugänglich,

Dispositiv

d.h. die Zufahrt auf den Vorplatz problemlos für jedermann möglich. Demnach ist

davon auszugehen, dass der Vorplatz von einem unbestimmbaren Benützerkreis wie Besuchern,

Mitarbeitern der Gewerbebetriebe, Lieferanten oder Handwerkern etc. genutzt

werden kann. Folglich hat der fragliche Vorplatz in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz als öffentliche Strasse zu gelten. Das Strassenverkehrsgesetz und

die dazugehörigen Verordnungen sind damit anwendbar.

5. Der Beschwerdeführer wendet weiter

ein, es liege, wenn überhaupt, höchstens eine mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften vor.

6. Das Gesetz unterscheidet zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss

Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.

Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine

geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2

f. S. 141). Bei einer schweren Widerhandlung muss kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor

(vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli

2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von

Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten

Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine

solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im

Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2019 vom 4.

Februar 2020, E. 2.2. f.).

7. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich

jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Beschwerdeführer

wendet sich nicht gegen den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung an sich. Dass

er die vorgenannte grundlegende Verkehrsregel verletzt hat, dürfte unbestritten

sein. Der Beschwerdeführer handelte weiter bewusst, wie dieser selbst angibt. Wer

mit einem Personenwagen absichtlich gegen die Beine zweier Personen fährt,

nimmt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der beiden

Personen zumindest in Kauf. Die gegenteiligen Ausführungen des

Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Mit seinem Fahrmanöver offenbarte der

Beschwerdeführer jedenfalls ein bedenkenloses Verhalten gegenüber der

physischen Integrität der beiden Personen. Von einer massiven

Gefährdungssituation kann indes keine Rede sein. Der Strafrichter ist von einer

Tätlichkeit ausgegangen. Dass er weder eine Gefährdung des Lebens noch eine versuchte

Körperverletzung angenommen hat, macht deutlich, dass es sich um einen

Bagatellfall handelt. So ist es glücklicherweise zu keinen (Unfall-) Folgen

gekommen. Der Beschwerdeführer fuhr denn auch nur im Schritttempo auf die

beiden Personen zu. Angesichts der vorliegenden Umstände ist die vom

Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer als gering

einzustufen. Da das Verschulden hoch, die Gefährdung aber gering ist, ist der

Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt. Vielmehr handelt

es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Entzugsdauer beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG demzufolge einen Monat.

Diese Entzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).

Für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit besteht kein Raum.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 2 der Verfügung

der MFK vom 17. Oktober 2019 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer der

Führerausweis lediglich für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

8.2 Die Prozesskosten werden in

sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung beantragt, obsiegt er nur teilweise. Es rechtfertigt

sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Prozesskosten aufzuerlegen. Die

Gerichtskosten sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer trägt

nach dem Gesagten CHF 400.00 der Gerichtskosten, dieser Betrag ist mit den

geleisteten Vorschüssen zu verrechnen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten hat

der Kanton Solothurn zu tragen.

8.3 Wegen des teilweisen Obsiegens des

Beschwerdeführers ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Gemäss der von Rechtsanwalt Dominik Schnyder eingereichten, angemessenen

Honorarnote beläuft sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

auf CHF 2'151.10 (7.75 Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST). Diese

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf

CHF 1'075.55 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 2 der Verfügung der MFK vom 17. Oktober 2019 wird

aufgehoben.

2. A.___ wird der Führerausweis in

Anwendung von Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG

sowie Art. 33 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) für die Dauer von

einem Monat entzogen.

3. A.___ hat CHF 400.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. CHF 400.00 der

Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'075.55 (inkl. Auslagen und MWST)

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman