VWBES.2019.379
Kindesschutzmassnahmen
24. Januar 2020Deutsch20 min
am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___ (geb.
am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___,
die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügen.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am
17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog
die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___ und
E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim
Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die KESB Region Solothurn am 15. Oktober 2019 folgenden Entscheid:
3.1 Den
Kindseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und D.___ gestützt
auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich
entzogen.
3.2 Die
KESB Region Solothurn ordnet gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB
vorsorglich die sofortige Platzierung von C.___ und D.___ in einer der KESB
Region Solothurn bekannten Institution an.
3.3 Die
Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg wird ersucht, Kostengutsprache für
die vorsorgliche Fremdplatzierung der Kinder zu leisten und die Beteiligung der
Eltern an den Kosten abzuklären.
3.4 Der
mit Entscheid der KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2019 superprovisorisch verfügte
Entzug der Pässe wird bestätigt. Die Pässe bleiben vorsorglich im Sinne von
Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bei der KESB Region Solothurn
verwahrt.
3.5 Die
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch
verfügte Schriftensperre beim Ausweiszentrum wird bestätigt. Für die Dauer des
Verfahrens dürfen vorsorglich im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB keine neuen
Pässe ausgestellt werden.
3.6 Die
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch
verfügte polizeiliche Ausschreibung von A.___, C.___, D.___ und E.___ im RIPOL
wie auch SIS wird bestätigt. Die Ausschreibung bleibt vorsorglich im Sinne von
Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bestehen.
3.7 Für
C.___ und D.___ wird ein kindesschutzrechtliches Gutachten angeordnet.
3.8 Der
Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Wie
beurteilen Sie den Entwicklungs- und Gesundheitszustand (körperlich, geistig, psychisch)
sowie das Wohlbefinden von C.___ und D.___?
2. Wie
beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zum Kindsvater?
3. Wie
beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zur Kindsmutter?
4. Wie
werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen des Kindsvaters eingeschätzt, C.___
und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung
längerfristig zu fördern und erziehen?
5. Welchen
Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen
Gutachten auf die Erziehungskompetenz des Kindsvaters?
6. Wie
werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Kindsmutter eingeschätzt, C.___
und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung
längerfristig zu fördern und erziehen?
7. Welchen
Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen
Gutachten auf die Erziehungskompetenz der Kindsmutter?
8. Sind
betreffend Erziehungskompetenzen des Kindsvaters Kindesschutzmassnahmen
indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen
des Kindsvaters empfohlen? Welche weiteren Massnahmen werden allenfalls als
nötig erachtet?
9. Sind
betreffend Erziehungskompetenzen der Kindsmutter Kindesschutzmassnahmen
indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der
Erziehungskompetenzen der Kindsmutter empfohlen? Welche weiteren Massnahmen
werden allenfalls als nötig erachtet?
10. Haben
Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen zur Sicherstellung des
Kindswohls von C.___ und D.___?
3.9 Der
Gutachter für die Erstellung des kindeschutzrechtlichen Gutachtens wird mit
separatem Entscheid bestimmt.
3.10 Für
C.___ und D.___ wird eine medizinische Untersuchung durch einen Kinderarzt bei
einer noch zu definierenden Stelle angeordnet.
3.11 Es
wird die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindseltern
angeordnet.
3.12 Der
Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Besteht
bei den Kindseltern eine psychische Störung?
2. Falls
Frage 1. mit Ja beantwortet wird: bestehen therapeutische Möglichkeiten und
wenn ja welche?
3. Falls
Frage 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Welche Ziele könnten eine Therapie
erreichen? Ist eine Kooperation vorhanden?
4. Haben
Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen?
3.13 Mit
der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. Lutz-Peter Hiersemenzel, Facharzt
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt.
3.14 Der
Gutachter Dr. med. Hiersemenzel wird ersucht, der KESB Region Solothurn
umgehend mitzuteilen, sollten die Kindseltern Termine zur Begutachtung nicht
wahrnehmen. In diesem Falle wird die KESB Region Solothurn die zwangsweise
Vollstreckung der angeordneten Begutachtung prüfen.
3.15 C.___
und D.___ wird mit sofortiger Wirkung Cornelia Dippon, Rechtanwältin, als
Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB eingesetzt.
[…]
3.19 Einer
allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 3.1-3.15 dieses Entscheides wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Mit superprovisorischem Entscheid vom
24. Oktober 2019 ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf Art. 314b
i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB den Wechsel des Platzierungsortes von C.___ und D.___
in eine der KESB Region Solothurn bekannte Institution mit geschlossener
Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde beauftragt, C.___ und D.___ nach
deren Auffinden der Institution zuzuführen. Für C.___ und D.___ wurde zudem mit
sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtet.
6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, liess mit Schreiben
vom 28. Oktober 2019 gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffer 3.1-3.14 der Verfügung
der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.
2. Eventualiter seien Ziffern 3.1-3.2 der
Verfügung der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es seien dem Beschwerdeführer die
Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom 12. November 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Stephanie
Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde für C.___
und D.___ Cornelia Dippon als unentgeltliche Prozessbeiständin eingesetzt. Das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.
8. Die Prozessbeiständin beantragte mit
Stellungnahme vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
sei ein weiterer Termin zur Untersuchung der Kinder bei einem Kinderarzt
anzuordnen mit der Auflage, die Kinder fremdzuplatzieren, sollte dieser Termin nicht
wahrgenommen werden bzw. eine Verwahrlosung/Kindeswohlgefährdung festgestellt
werden.
9. Mit Stellungnahmen vom 2. Dezember
2019 schlossen sowohl die KESB Region Solothurn, der Beistand als auch die
Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, auf Abweisung
der Beschwerde.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Zuständigkeit der KESB Region Solothurn. Kindesschutzmassnahmen würden von der
KESB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes angeordnet. C.___ und D.___ hätten
vorliegend zugestandenermassen jedoch keinen Wohnsitz in der Schweiz. Des Weiteren
scheitere die Zuständigkeit an der Voraussetzung des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes gemäss Art. 315 Abs. 2 ZGB. Der Beschwerdeführer
halte sich mit den Kindern nur ferienhalber in der Schweiz auf. Von Anfang an
sei geplant gewesen, nach einigen Monaten wieder zurück nach Nepal zu reisen. Es
fehle an der Absicht des dauernden Verbleibens.
2.1
Kindesschutzmassnahmen werden gemäss
Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
angeordnet. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge
gilt der
Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,
der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen
Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
2.2
Unbestritten ist, dass die beiden
Kinder C.___ und D.___ keinen festen Wohnsitz haben und sich faktisch beim
Kindsvater aufhalten. Die Eltern der beiden Mädchen sind jedoch immer noch
miteinander verheiratet und verfügen über das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder
befinden sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Kindsmutter beim
Kindsvater. Die Zuteilung der Obhut wurde bis anhin noch nicht geregelt. Auch
wenn der Beschwerdeführer respektive die beiden Kinder in der Schweiz keinen
festen Wohnsitz haben, der Beschwerdeführer mit seinen Kindern herumreist und sich
zurzeit auf der Flucht befindet, hat doch die Kindsmutter nachweislich im
Kanton Solothurn und im Zuständigkeitsgebiet der KESB Region Solothurn Wohnsitz.
Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kinder seit Monaten
an der Adresse der Grosstante in [...] wohnen respektive wohnten, was einen
gewöhnlichen Aufenthalt ohne weiteres zu begründen vermag. Der Kindsvater,
welcher wie C.___ und D.___ lediglich über einen Schweizer Pass verfügt, hat
bis zum heutigen Zeitpunkt bezüglich seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in
Nepal (oder sonst wo) keinen entsprechenden Nachweis (Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung) erbracht. Behauptet der Beschwerdeführer, Wohnsitz oder
Aufenthalt in Nepal zu haben, so ist er dafür beweispflichtig.
2.3
Aber auch wenn man davon ausgehen
würde, dass weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt gegeben seien, so
sind nach Art. 315 Abs. 2 ZGB, wenn Gefahr im Verzug liegt, auch die Behörden
am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. Dabei ist der Begriff des
gewöhnlichen Aufenthaltes nicht eng zu fassen: bei hoher Dringlichkeit begründet
schon der einfache (z.B. am Ferienort) statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die
Zuständigkeit (Peter Breitschmid in: Geiser Thomas et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 315-315b ZGB N 19).
Aufgrund der akuten Gefährdungssituation
und hoher Dringlichkeit durfte die KESB Region Solothurn vorliegend
vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Dispositiv
2.4 Zusammenfassend kann demnach
festgehalten werden, dass die KESB Region Solothurn sowohl örtlich als auch
sachlich für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.
3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und
sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom
21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern
bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere
Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg
geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung
des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.
3).
Die KESB ist nach Art. 445 Abs. 1 ZGB
befugt, alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen
anzuordnen.
3.1.1 Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, die Entwicklung der Kinder müsse
nach dem heutigen Stand der Kenntnisse als massiv gefährdet eingeschätzt
werden. Es scheine offenkundig, dass eine Förderung der Kinder in keiner Form
gewährleistet sei und diese sich unter diesen Bedingungen unmöglich altersgerecht
entwickeln könnten. Diese klar erkennbare massive Gefährdung rechtfertige eine
sofortige vorsorgliche Fremdplatzierung, verbunden mit dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der noch immer verheirateten und damit gemeinsam
sorgeberechtigten Kindseltern. Auch unter dem Aspekt der Durchführung der
weiteren Abklärungen sei eine Fremdplatzierung der Kinder zwingend notwendig.
Eine Platzierung der Kinder bei der Kindsmutter sei zum aktuellen Zeitpunkt
nicht angezeigt. Es müsse zuerst geklärt werden, ob die Kindsmutter in der Lage
sei und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen könne, um die Kinder aufzunehmen.
Auch sei zu klären, ob die Kinder bereit seien, bei der Mutter zu leben. Da der
Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren der KESB seit dem
superprovisorischen Entscheid vom 2. Oktober 2019 unverändert in grober Weise
nicht nachkomme, sei es notwendig und insbesondere verhältnismässig, die Pässe des
Kindsvaters und der Kinder im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme
für die Dauer des Verfahrens verwahrt zu halten. In der Folge müsse auch
verhindert werden, dass neue Pässe ausgestellt werden könnten, was mit der
Schriftensperre erreicht werde. Auch die Ausschreibung werde vorerst weiterhin
aufrechterhalten, da die Kinder am 15. Oktober 2019 nicht zur Anhörung
erschienen seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kinder wie
auch der Kindsvater erneut gesucht werden müssten, weil sich diese den weiteren
Abklärungen entziehen würden.
Da der Entscheid vorsorglich erfolge,
sei der Sachverhalt in der Folge genauer zu klären. Dazu werde ein
kindesschutzrechtliches Gutachten benötigt. Ferner gehöre insbesondere auch die
Klärung der Frage nach der konkreten Erziehungskompetenz beider Kindseltern,
welche durch eine dafür geeignete Fachperson zu beurteilen sei. Aufgrund der
festgestellten gesundheitlichen Probleme, welche vor allem bei C.___ offenkundig
seien, werde zusätzlich eine medizinische Untersuchung beim Kinderarzt
angeordnet. Des Weiteren sei aufgrund der von der Abklärungsstelle wie auch von
der KESB selber anlässlich der Anhörung festgestellten Auffälligkeiten im
Verhalten des Kindsvaters eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung notwendig.
Da die psychische Verfassung der Kindseltern bekanntlich einen Einfluss auf
deren Erziehungsfähigkeit habe, sei dieser Umstand bei beiden Elternteilen
abzuklären. Im Verlaufe des Verfahrens werde zu prüfen sein, wo C.___ und D.___
künftig wohnen würden und ob weitere Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Da sich
die Kinder selber kaum zurechtfänden und aufgrund des aktuellen Standes der
Akten davon auszugehen sei, dass sie auch nicht platziert werden wollten und
bisher isoliert worden seien, sei es angezeigt, für diese eine Vertretung zu
ernennen, damit sie «eine Stimme in diesem Verfahren erhielten».
3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, der Entscheid sei mangels Gefährdung der Kinder aufzuheben. Das
Vorbringen der Kindsmutter habe möglicherweise damit zu tun, dass diese die
Trennung nicht verkraftet habe und psychisch in einem sehr labilen Zustand sei.
Schon seit 2010 habe die Kindsmutter psychische Probleme. In Nepal sei sie
deshalb auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dass die Kinder sich
anlässlich der Anhörung passiv verhalten und nicht viel gesprochen hätten, sei
insbesondere dem Umstand zuzuschreiben, dass sie durch das Vorgehen der KESB Region
Solothurn vollkommen verängstigt und verunsichert worden seien. Der Husten der Kinder
sei nicht ein Zeichen der Verwahrlosung, sondern zeige nur auf, dass man
unbedingt zurück ins wärmere Nepal gehen müsse. Die Herbsttemperaturen in der
Schweiz seien die Kinder nicht gewohnt. Da keine Gefährdung vorliege, gebe es
in der Folge auch keine Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen. Sollte das
Gericht wider Erwarten eine andere Ansicht vertreten, seien zumindest die
Ziffern 3.1 und 3.2 aufzuheben. In dem Moment, wo die Pässe der Kinder und
sogar des Beschwerdeführers hinterlegt, eine Schriftensperre angeordnet und
eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL wie auch SIS bestätigt worden seien,
habe der Beschwerdeführer faktisch keine Möglichkeit mehr, eigenmächtig mit den
Kindern die Schweiz zu verlassen oder zu reisen. Die angeordneten
Begutachtungen könnten somit problemlos und zügig durchgeführt werden. Eine
Fremdplatzierung der Kinder werde überflüssig. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz kooperiere der Beschwerdeführer sehr wohl und halte sich an
Terminabsprachen. Problematisch sei bislang lediglich die Erreichbarkeit
desselben gewesen, da er sich nur ferienhalber in der Schweiz aufhalte und
bisher weder Zustelladresse und Telefon noch E-Mail-Adresse gehabt habe.
Nachdem nun künftige Korrespondenz via Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
abgewickelt werden könne, stehe Terminabsprachen nichts mehr im Wege. Eine
Fremdplatzierung der Kinder sei vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.
3.1.3 Die Kindsmutter macht insbesondere
geltend, in erste Linie gehe es in diesem Verfahren um Kindesschutzmassnahmen
respektive um die Notwendigkeit der Anordnung derselben und nicht um ihren
psychischen Zustand, zu welchem der Beschwerdeführer zudem keinerlei
Beweismittel ins Recht gelegt habe. Dieser werde im Rahmen der von der KESB
Region Solothurn verfügten erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung beider
Kindseltern betreffend Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es wäre Aufgabe
des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Anhörung bei der KESB Region
Solothurn beruhigend auf die Kinder einzuwirken und mit der Vorinstanz zu
kooperieren. Indem er sich jedoch in jeglicher Hinsicht überaus unkooperativ
verhalten habe, die Kinder im Wald habe übernachten lassen, die Kinder nicht
wie behördlich verfügt ärztlich habe untersuchen lassen und sich schliesslich
mit den Kindern auf die Flucht begeben habe, habe der Beschwerdeführer die
Angst und Verunsicherung der Kinder geschürt und verstärkt. Dass er nun der
KESB Region Solothurn die Verantwortung für diese Verunsicherung und Angst
zuschreiben wolle, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer verkenne,
dass nicht das Husten der Kinder ein Zeichen der Verwahrlosung sei, sondern die
Verweigerung der ärztlichen Untersuchung und Behandlung der Kinder aufgrund des
Hustens. Es möge sein, dass die Kinder einen starken Husten hätten, weil sie
die Herbsttemperaturen in der Schweiz nicht gewohnt seien, doch sei es vor
allem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Kinder an einem
kalten und verregneten Oktoberwochenende im Wald im Zelt anstatt in einer
warmen Wohnung übernachten lasse. Vorliegend sei die Kindeswohlgefährdung
derart offensichtlich, dass auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Der
Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, welche seine Ausführungen
auch nur ansatzweise belegen würden. Sofern tatsächlich keine
Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte, so wäre es für den Beschwerdeführer ein
Leichtes, dies unter Beweis zu stellen, oder anders gesagt, hätte er in diesem
Fall nichts zu befürchten und könnte die angeordneten Kindesschutzmassnahmen
akzeptieren und durchführen lassen. Die Fremdplatzierung der Kinder erweise
sich zudem derzeit als absolut notwendig und sei auch verhältnismässig, da sich
der Beschwerdeführer mit den Kindern seit Wochen nachweislich auf der Flucht
befinde und die Kinder vehement einer Begutachtung entziehe. Momentan sei es
die einzige Möglichkeit, die Kinder zu schützen und deren Wohl zu bewahren
respektive wiederherzustellen.
3.1.4 Die Prozessbeiständin hält fest, dass
die von der KESB Region Solothurn angeordneten Abklärungen dringend nötig und
verhältnismässig seien. Die Kinder seien weiterhin gefährdet und untergetaucht.
Da der Kindsvater mit den Kindern schon mal im Wald im Zelt gewohnt habe, sei
zu befürchten, dass sie sich an einem Ort verstecken würden, der die
Grundversorgung (Bett, Wärme, Nahrungsmittel, hygienische Möglichkeiten) nicht
gewährleiste. Sobald sie den Willen der Kinder kenne, werde sie diesen
vertreten.
3.2 Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist vorliegend die Gefährdung von C.___ und D.___
offensichtlich. Diese besuchen seit Monaten nirgendwo die Schule, benötigen
aufgrund des starken Hustens eine ärztliche Untersuchung und Behandlung (vor
allem C.___), wohnten über Monate auf engstem Raum in der Wohnung der
Grosstante, wobei zeitweise die Heizung defekt war (vgl. Aussage der Grosstante
anlässlich des persönlichen Vorsprechens bei der KESB Region Solothurn am 8.
Oktober 2019), und die fehlende Kenntnis über deren Aufenthalt – der
Beschwerdeführer befindet sich zurzeit mit den Kindern auf der Flucht – ist
besorgniserregend. Das Zelten im Wald bei Nässe und Kälte ohne entsprechende
Ausrüstung (nur zwei dünne Thermounterlagen mit Decken; die aufgegriffene E.___
trug keine Unterwäsche und hatte weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen
Schlafsack zum Zelten) wie dies durch die Polizei am 21. Oktober 2019
festgestellt wurde, stellt eine offensichtliche Gefährdung des Kindeswohls
durch den Kindsvater dar. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht kooperativ und
entzog sich bisher – bis auf die zwei Termine am 9. Oktober 2019 mit der
ProSoz – sämtlichen Abklärungen. Sein unangekündigter Besuch am 8. Oktober
2019 am Schalter der KESB Region Solothurn erfolgte nur in der Absicht, die
Pässe wieder zu erhalten. Obwohl er damals zusicherte, bei den Abklärungen
mitwirken zu wollen, brachte er am 15. Oktober 2019 die Kinder nicht mit zur
Anhörung bei der KESB Region Solothurn trotz ausdrücklicher telefonischer Vorladung
am Vortag, sondern versteckte sie im Wald. Trotz Kostengutsprache für die ärztliche
Untersuchung und Behandlung der Kinder blieb diese aus. Dass der Beschwerdeführer
zufolge Nicht-Erreichbarkeit die Termine nicht habe wahrnehmen können, ist als Schutzbehauptung
zu werten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die neue Telefonnummer der
Grosstante der KESB Region Solothurn mitzuteilen (vgl. Aktennotiz vom 14.
Oktober 2019, in welcher die Grosstante einräumt, dass die anlässlich des
Gesprächs vom 8. Oktober 2019 angegebene Festnetznummer nicht mehr stimme). Die
Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf den bisher erstellten
Sachverhalt äusserst fragwürdig und daher auch abzuklären.
Die vorsorgliche Fremdplatzierung von C.___
und D.___ ist offensichtlich zwingend notwendig und auch verhältnismässig. Dadurch,
dass der Beschwerdeführer sich mit den Kindern noch immer versteckt hält, hat
er selber den Beweis erbracht, dass andere Massnahmen wie die Schriftensperre,
die polizeiliche Ausschreibung, der Entzug der Pässe oder die Begutachtung eben
nicht genügen, um das Wohl der Kinder sicherzustellen.
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die von der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 15.
Oktober 2019 vorsorglich verfügten Massnahmen im Moment unabdingbar und somit
zu Recht verfügt worden sind.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
4.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten
(vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 95
Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 12. Dezember
2019 macht die unentgeltliche Prozessbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon
einen Aufwand von total CHF 673.80 (3.4 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen
von CHF 13.60 und MWST von CHF 48.20) geltend, welcher angemessen erscheint.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich Entschädigung
der Prozessbeiständin der Kinder und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf
CHF 2'173.80 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 ZPO).
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer
hat der Beschwerdegegnerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie
Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1’904.50.00 (Honorar à CHF 230.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 19.
Dezember 2019, Art. 122 Abs. 2 ZPO) hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie
Muhr eine Entschädigung von CHF 1'541.00 (Honorar zum Tarif von CHF 180.00 pro
Stunde) und Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von 1'464.30
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'173.80 (Entscheidgebühr CHF
1'500.00, Prozessbeiständin Cornelia Dippon CHF 673.80) zu tragen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'904.50
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung
von CHF 1'541.00 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Stephanie Selig
eine Entschädigung von 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 nicht ein.