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Entscheid

VWBES.2019.379

Kindesschutzmassnahmen

24. Januar 2020Deutsch20 min

am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2.

B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___ (geb.

am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___ und B.___,

die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügen.

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am

17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.

3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog

die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___ und

E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim

Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die KESB Region Solothurn am 15. Oktober 2019 folgenden Entscheid:

3.1 Den

Kindseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und D.___ gestützt

auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich

entzogen.

3.2 Die

KESB Region Solothurn ordnet gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art 445 Abs. 1 ZGB

vorsorglich die sofortige Platzierung von C.___ und D.___ in einer der KESB

Region Solothurn bekannten Institution an.

3.3 Die

Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg wird ersucht, Kostengutsprache für

die vorsorgliche Fremdplatzierung der Kinder zu leisten und die Beteiligung der

Eltern an den Kosten abzuklären.

3.4 Der

mit Entscheid der KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2019 superprovisorisch verfügte

Entzug der Pässe wird bestätigt. Die Pässe bleiben vorsorglich im Sinne von

Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bei der KESB Region Solothurn

verwahrt.

3.5 Die

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch

verfügte Schriftensperre beim Ausweiszentrum wird bestätigt. Für die Dauer des

Verfahrens dürfen vorsorglich im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB keine neuen

Pässe ausgestellt werden.

3.6 Die

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch

verfügte polizeiliche Ausschreibung von A.___, C.___, D.___ und E.___ im RIPOL

wie auch SIS wird bestätigt. Die Ausschreibung bleibt vorsorglich im Sinne von

Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Dauer des Verfahrens bestehen.

3.7 Für

C.___ und D.___ wird ein kindesschutzrechtliches Gutachten angeordnet.

3.8 Der

Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie

beurteilen Sie den Entwicklungs- und Gesundheitszustand (körperlich, geistig, psychisch)

sowie das Wohlbefinden von C.___ und D.___?

2. Wie

beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zum Kindsvater?

3. Wie

beurteilen Sie die Beziehung bzw. Bindung von C.___ und D.___ zur Kindsmutter?

4. Wie

werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen des Kindsvaters eingeschätzt, C.___

und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung

längerfristig zu fördern und erziehen?

5. Welchen

Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen

Gutachten auf die Erziehungskompetenz des Kindsvaters?

6. Wie

werden die Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Kindsmutter eingeschätzt, C.___

und D.___ in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung

längerfristig zu fördern und erziehen?

7. Welchen

Einfluss haben allfällige Ergebnisse aus dem erwachsenenpsychiatrischen

Gutachten auf die Erziehungskompetenz der Kindsmutter?

8. Sind

betreffend Erziehungskompetenzen des Kindsvaters Kindesschutzmassnahmen

indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen

des Kindsvaters empfohlen? Welche weiteren Massnahmen werden allenfalls als

nötig erachtet?

9. Sind

betreffend Erziehungskompetenzen der Kindsmutter Kindesschutzmassnahmen

indiziert? Wenn ja, welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der

Erziehungskompetenzen der Kindsmutter empfohlen? Welche weiteren Massnahmen

werden allenfalls als nötig erachtet?

10. Haben

Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen zur Sicherstellung des

Kindswohls von C.___ und D.___?

3.9 Der

Gutachter für die Erstellung des kindeschutzrechtlichen Gutachtens wird mit

separatem Entscheid bestimmt.

3.10 Für

C.___ und D.___ wird eine medizinische Untersuchung durch einen Kinderarzt bei

einer noch zu definierenden Stelle angeordnet.

3.11 Es

wird die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindseltern

angeordnet.

3.12 Der

Gutachter wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Besteht

bei den Kindseltern eine psychische Störung?

2. Falls

Frage 1. mit Ja beantwortet wird: bestehen therapeutische Möglichkeiten und

wenn ja welche?

3. Falls

Frage 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Welche Ziele könnten eine Therapie

erreichen? Ist eine Kooperation vorhanden?

4. Haben

Sie weitere relevante Bemerkungen und Empfehlungen?

3.13 Mit

der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. Lutz-Peter Hiersemenzel, Facharzt

für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt.

3.14 Der

Gutachter Dr. med. Hiersemenzel wird ersucht, der KESB Region Solothurn

umgehend mitzuteilen, sollten die Kindseltern Termine zur Begutachtung nicht

wahrnehmen. In diesem Falle wird die KESB Region Solothurn die zwangsweise

Vollstreckung der angeordneten Begutachtung prüfen.

3.15 C.___

und D.___ wird mit sofortiger Wirkung Cornelia Dippon, Rechtanwältin, als

Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB eingesetzt.

[…]

3.19 Einer

allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 3.1-3.15 dieses Entscheides wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom

24. Oktober 2019 ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf Art. 314b

i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB den Wechsel des Platzierungsortes von C.___ und D.___

in eine der KESB Region Solothurn bekannte Institution mit geschlossener

Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde beauftragt, C.___ und D.___ nach

deren Auffinden der Institution zuzuführen. Für C.___ und D.___ wurde zudem mit

sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtet.

6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, liess mit Schreiben

vom 28. Oktober 2019 gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffer 3.1-3.14 der Verfügung

der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.

2. Eventualiter seien Ziffern 3.1-3.2 der

Verfügung der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es seien dem Beschwerdeführer die

Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 12. November 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Stephanie

Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde für C.___

und D.___ Cornelia Dippon als unentgeltliche Prozessbeiständin eingesetzt. Das

Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.

8. Die Prozessbeiständin beantragte mit

Stellungnahme vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter

sei ein weiterer Termin zur Untersuchung der Kinder bei einem Kinderarzt

anzuordnen mit der Auflage, die Kinder fremdzuplatzieren, sollte dieser Termin nicht

wahrgenommen werden bzw. eine Verwahrlosung/Kindeswohlgefährdung festgestellt

werden.

9. Mit Stellungnahmen vom 2. Dezember

2019 schlossen sowohl die KESB Region Solothurn, der Beistand als auch die

Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, auf Abweisung

der Beschwerde.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Zuständigkeit der KESB Region Solothurn. Kindesschutzmassnahmen würden von der

KESB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes angeordnet. C.___ und D.___ hätten

vorliegend zugestandenermassen jedoch keinen Wohnsitz in der Schweiz. Des Weiteren

scheitere die Zuständigkeit an der Voraussetzung des gewöhnlichen

Aufenthaltsortes gemäss Art. 315 Abs. 2 ZGB. Der Beschwerdeführer

halte sich mit den Kindern nur ferienhalber in der Schweiz auf. Von Anfang an

sei geplant gewesen, nach einigen Monaten wieder zurück nach Nepal zu reisen. Es

fehle an der Absicht des dauernden Verbleibens.

2.1

Kindesschutzmassnahmen werden gemäss

Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes

angeordnet. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge

gilt der

Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,

der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen

Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

2.2

Unbestritten ist, dass die beiden

Kinder C.___ und D.___ keinen festen Wohnsitz haben und sich faktisch beim

Kindsvater aufhalten. Die Eltern der beiden Mädchen sind jedoch immer noch

miteinander verheiratet und verfügen über das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder

befinden sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Kindsmutter beim

Kindsvater. Die Zuteilung der Obhut wurde bis anhin noch nicht geregelt. Auch

wenn der Beschwerdeführer respektive die beiden Kinder in der Schweiz keinen

festen Wohnsitz haben, der Beschwerdeführer mit seinen Kindern herumreist und sich

zurzeit auf der Flucht befindet, hat doch die Kindsmutter nachweislich im

Kanton Solothurn und im Zuständigkeitsgebiet der KESB Region Solothurn Wohnsitz.

Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kinder seit Monaten

an der Adresse der Grosstante in [...] wohnen respektive wohnten, was einen

gewöhnlichen Aufenthalt ohne weiteres zu begründen vermag. Der Kindsvater,

welcher wie C.___ und D.___ lediglich über einen Schweizer Pass verfügt, hat

bis zum heutigen Zeitpunkt bezüglich seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in

Nepal (oder sonst wo) keinen entsprechenden Nachweis (Niederlassungs- oder

Aufenthaltsbewilligung) erbracht. Behauptet der Beschwerdeführer, Wohnsitz oder

Aufenthalt in Nepal zu haben, so ist er dafür beweispflichtig.

2.3

Aber auch wenn man davon ausgehen

würde, dass weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt gegeben seien, so

sind nach Art. 315 Abs. 2 ZGB, wenn Gefahr im Verzug liegt, auch die Behörden

am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. Dabei ist der Begriff des

gewöhnlichen Aufenthaltes nicht eng zu fassen: bei hoher Dringlichkeit begründet

schon der einfache (z.B. am Ferienort) statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die

Zuständigkeit (Peter Breitschmid in: Geiser Thomas et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 315-315b ZGB N 19).

Aufgrund der akuten Gefährdungssituation

und hoher Dringlichkeit durfte die KESB Region Solothurn vorliegend

vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Dispositiv

2.4 Zusammenfassend kann demnach

festgehalten werden, dass die KESB Region Solothurn sowohl örtlich als auch

sachlich für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.

3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und

sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern

bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,

geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den

Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere

Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg

geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung

des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.

3).

Die KESB ist nach Art. 445 Abs. 1 ZGB

befugt, alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen

anzuordnen.

3.1.1 Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, die Entwicklung der Kinder müsse

nach dem heutigen Stand der Kenntnisse als massiv gefährdet eingeschätzt

werden. Es scheine offenkundig, dass eine Förderung der Kinder in keiner Form

gewährleistet sei und diese sich unter diesen Bedingungen unmöglich altersgerecht

entwickeln könnten. Diese klar erkennbare massive Gefährdung rechtfertige eine

sofortige vorsorgliche Fremdplatzierung, verbunden mit dem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der noch immer verheirateten und damit gemeinsam

sorgeberechtigten Kindseltern. Auch unter dem Aspekt der Durchführung der

weiteren Abklärungen sei eine Fremdplatzierung der Kinder zwingend notwendig.

Eine Platzierung der Kinder bei der Kindsmutter sei zum aktuellen Zeitpunkt

nicht angezeigt. Es müsse zuerst geklärt werden, ob die Kindsmutter in der Lage

sei und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen könne, um die Kinder aufzunehmen.

Auch sei zu klären, ob die Kinder bereit seien, bei der Mutter zu leben. Da der

Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren der KESB seit dem

superprovisorischen Entscheid vom 2. Oktober 2019 unverändert in grober Weise

nicht nachkomme, sei es notwendig und insbesondere verhältnismässig, die Pässe des

Kindsvaters und der Kinder im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme

für die Dauer des Verfahrens verwahrt zu halten. In der Folge müsse auch

verhindert werden, dass neue Pässe ausgestellt werden könnten, was mit der

Schriftensperre erreicht werde. Auch die Ausschreibung werde vorerst weiterhin

aufrechterhalten, da die Kinder am 15. Oktober 2019 nicht zur Anhörung

erschienen seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kinder wie

auch der Kindsvater erneut gesucht werden müssten, weil sich diese den weiteren

Abklärungen entziehen würden.

Da der Entscheid vorsorglich erfolge,

sei der Sachverhalt in der Folge genauer zu klären. Dazu werde ein

kindesschutzrechtliches Gutachten benötigt. Ferner gehöre insbesondere auch die

Klärung der Frage nach der konkreten Erziehungskompetenz beider Kindseltern,

welche durch eine dafür geeignete Fachperson zu beurteilen sei. Aufgrund der

festgestellten gesundheitlichen Probleme, welche vor allem bei C.___ offenkundig

seien, werde zusätzlich eine medizinische Untersuchung beim Kinderarzt

angeordnet. Des Weiteren sei aufgrund der von der Abklärungsstelle wie auch von

der KESB selber anlässlich der Anhörung festgestellten Auffälligkeiten im

Verhalten des Kindsvaters eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung notwendig.

Da die psychische Verfassung der Kindseltern bekanntlich einen Einfluss auf

deren Erziehungsfähigkeit habe, sei dieser Umstand bei beiden Elternteilen

abzuklären. Im Verlaufe des Verfahrens werde zu prüfen sein, wo C.___ und D.___

künftig wohnen würden und ob weitere Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Da sich

die Kinder selber kaum zurechtfänden und aufgrund des aktuellen Standes der

Akten davon auszugehen sei, dass sie auch nicht platziert werden wollten und

bisher isoliert worden seien, sei es angezeigt, für diese eine Vertretung zu

ernennen, damit sie «eine Stimme in diesem Verfahren erhielten».

3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet

dagegen ein, der Entscheid sei mangels Gefährdung der Kinder aufzuheben. Das

Vorbringen der Kindsmutter habe möglicherweise damit zu tun, dass diese die

Trennung nicht verkraftet habe und psychisch in einem sehr labilen Zustand sei.

Schon seit 2010 habe die Kindsmutter psychische Probleme. In Nepal sei sie

deshalb auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dass die Kinder sich

anlässlich der Anhörung passiv verhalten und nicht viel gesprochen hätten, sei

insbesondere dem Umstand zuzuschreiben, dass sie durch das Vorgehen der KESB Region

Solothurn vollkommen verängstigt und verunsichert worden seien. Der Husten der Kinder

sei nicht ein Zeichen der Verwahrlosung, sondern zeige nur auf, dass man

unbedingt zurück ins wärmere Nepal gehen müsse. Die Herbsttemperaturen in der

Schweiz seien die Kinder nicht gewohnt. Da keine Gefährdung vorliege, gebe es

in der Folge auch keine Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen. Sollte das

Gericht wider Erwarten eine andere Ansicht vertreten, seien zumindest die

Ziffern 3.1 und 3.2 aufzuheben. In dem Moment, wo die Pässe der Kinder und

sogar des Beschwerdeführers hinterlegt, eine Schriftensperre angeordnet und

eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL wie auch SIS bestätigt worden seien,

habe der Beschwerdeführer faktisch keine Möglichkeit mehr, eigenmächtig mit den

Kindern die Schweiz zu verlassen oder zu reisen. Die angeordneten

Begutachtungen könnten somit problemlos und zügig durchgeführt werden. Eine

Fremdplatzierung der Kinder werde überflüssig. Entgegen der Meinung der

Vorinstanz kooperiere der Beschwerdeführer sehr wohl und halte sich an

Terminabsprachen. Problematisch sei bislang lediglich die Erreichbarkeit

desselben gewesen, da er sich nur ferienhalber in der Schweiz aufhalte und

bisher weder Zustelladresse und Telefon noch E-Mail-Adresse gehabt habe.

Nachdem nun künftige Korrespondenz via Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

abgewickelt werden könne, stehe Terminabsprachen nichts mehr im Wege. Eine

Fremdplatzierung der Kinder sei vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.

3.1.3 Die Kindsmutter macht insbesondere

geltend, in erste Linie gehe es in diesem Verfahren um Kindesschutzmassnahmen

respektive um die Notwendigkeit der Anordnung derselben und nicht um ihren

psychischen Zustand, zu welchem der Beschwerdeführer zudem keinerlei

Beweismittel ins Recht gelegt habe. Dieser werde im Rahmen der von der KESB

Region Solothurn verfügten erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung beider

Kindseltern betreffend Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es wäre Aufgabe

des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Anhörung bei der KESB Region

Solothurn beruhigend auf die Kinder einzuwirken und mit der Vorinstanz zu

kooperieren. Indem er sich jedoch in jeglicher Hinsicht überaus unkooperativ

verhalten habe, die Kinder im Wald habe übernachten lassen, die Kinder nicht

wie behördlich verfügt ärztlich habe untersuchen lassen und sich schliesslich

mit den Kindern auf die Flucht begeben habe, habe der Beschwerdeführer die

Angst und Verunsicherung der Kinder geschürt und verstärkt. Dass er nun der

KESB Region Solothurn die Verantwortung für diese Verunsicherung und Angst

zuschreiben wolle, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer verkenne,

dass nicht das Husten der Kinder ein Zeichen der Verwahrlosung sei, sondern die

Verweigerung der ärztlichen Untersuchung und Behandlung der Kinder aufgrund des

Hustens. Es möge sein, dass die Kinder einen starken Husten hätten, weil sie

die Herbsttemperaturen in der Schweiz nicht gewohnt seien, doch sei es vor

allem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Kinder an einem

kalten und verregneten Oktoberwochenende im Wald im Zelt anstatt in einer

warmen Wohnung übernachten lasse. Vorliegend sei die Kindeswohlgefährdung

derart offensichtlich, dass auf weitere Ausführungen verzichtet werde. Der

Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, welche seine Ausführungen

auch nur ansatzweise belegen würden. Sofern tatsächlich keine

Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte, so wäre es für den Beschwerdeführer ein

Leichtes, dies unter Beweis zu stellen, oder anders gesagt, hätte er in diesem

Fall nichts zu befürchten und könnte die angeordneten Kindesschutzmassnahmen

akzeptieren und durchführen lassen. Die Fremdplatzierung der Kinder erweise

sich zudem derzeit als absolut notwendig und sei auch verhältnismässig, da sich

der Beschwerdeführer mit den Kindern seit Wochen nachweislich auf der Flucht

befinde und die Kinder vehement einer Begutachtung entziehe. Momentan sei es

die einzige Möglichkeit, die Kinder zu schützen und deren Wohl zu bewahren

respektive wiederherzustellen.

3.1.4 Die Prozessbeiständin hält fest, dass

die von der KESB Region Solothurn angeordneten Abklärungen dringend nötig und

verhältnismässig seien. Die Kinder seien weiterhin gefährdet und untergetaucht.

Da der Kindsvater mit den Kindern schon mal im Wald im Zelt gewohnt habe, sei

zu befürchten, dass sie sich an einem Ort verstecken würden, der die

Grundversorgung (Bett, Wärme, Nahrungsmittel, hygienische Möglichkeiten) nicht

gewährleiste. Sobald sie den Willen der Kinder kenne, werde sie diesen

vertreten.

3.2 Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist vorliegend die Gefährdung von C.___ und D.___

offensichtlich. Diese besuchen seit Monaten nirgendwo die Schule, benötigen

aufgrund des starken Hustens eine ärztliche Untersuchung und Behandlung (vor

allem C.___), wohnten über Monate auf engstem Raum in der Wohnung der

Grosstante, wobei zeitweise die Heizung defekt war (vgl. Aussage der Grosstante

anlässlich des persönlichen Vorsprechens bei der KESB Region Solothurn am 8.

Oktober 2019), und die fehlende Kenntnis über deren Aufenthalt – der

Beschwerdeführer befindet sich zurzeit mit den Kindern auf der Flucht – ist

besorgniserregend. Das Zelten im Wald bei Nässe und Kälte ohne entsprechende

Ausrüstung (nur zwei dünne Thermounterlagen mit Decken; die aufgegriffene E.___

trug keine Unterwäsche und hatte weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen

Schlafsack zum Zelten) wie dies durch die Polizei am 21. Oktober 2019

festgestellt wurde, stellt eine offensichtliche Gefährdung des Kindeswohls

durch den Kindsvater dar. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht kooperativ und

entzog sich bisher – bis auf die zwei Termine am 9. Oktober 2019 mit der

ProSoz – sämtlichen Abklärungen. Sein unangekündigter Besuch am 8. Oktober

2019 am Schalter der KESB Region Solothurn erfolgte nur in der Absicht, die

Pässe wieder zu erhalten. Obwohl er damals zusicherte, bei den Abklärungen

mitwirken zu wollen, brachte er am 15. Oktober 2019 die Kinder nicht mit zur

Anhörung bei der KESB Region Solothurn trotz ausdrücklicher telefonischer Vorladung

am Vortag, sondern versteckte sie im Wald. Trotz Kostengutsprache für die ärztliche

Untersuchung und Behandlung der Kinder blieb diese aus. Dass der Beschwerdeführer

zufolge Nicht-Erreichbarkeit die Termine nicht habe wahrnehmen können, ist als Schutzbehauptung

zu werten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die neue Telefonnummer der

Grosstante der KESB Region Solothurn mitzuteilen (vgl. Aktennotiz vom 14.

Oktober 2019, in welcher die Grosstante einräumt, dass die anlässlich des

Gesprächs vom 8. Oktober 2019 angegebene Festnetznummer nicht mehr stimme). Die

Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf den bisher erstellten

Sachverhalt äusserst fragwürdig und daher auch abzuklären.

Die vorsorgliche Fremdplatzierung von C.___

und D.___ ist offensichtlich zwingend not­wendig und auch verhältnismässig. Dadurch,

dass der Beschwerdeführer sich mit den Kindern noch immer versteckt hält, hat

er selber den Beweis erbracht, dass andere Massnahmen wie die Schriftensperre,

die polizeiliche Ausschreibung, der Entzug der Pässe oder die Begutachtung eben

nicht genügen, um das Wohl der Kinder sicher­zustellen.

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass die von der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 15.

Oktober 2019 vorsorglich verfügten Massnahmen im Moment unabdingbar und somit

zu Recht verfügt worden sind.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

4.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten

(vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 95

Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 12. Dezember

2019 macht die unentgeltliche Prozessbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon

einen Aufwand von total CHF 673.80 (3.4 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen

von CHF 13.60 und MWST von CHF 48.20) geltend, welcher angemessen erscheint.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich Entschädigung

der Prozessbeiständin der Kinder und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf

CHF 2'173.80 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 ZPO).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer

hat der Beschwerdegegnerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie

Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1’904.50.00 (Honorar à CHF 230.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 19.

Dezember 2019, Art. 122 Abs. 2 ZPO) hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie

Muhr eine Entschädigung von CHF 1'541.00 (Honorar zum Tarif von CHF 180.00 pro

Stunde) und Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von 1'464.30

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'173.80 (Entscheidgebühr CHF

1'500.00, Prozessbeiständin Cornelia Dippon CHF 673.80) zu tragen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'904.50

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung

von CHF 1'541.00 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Stephanie Selig

eine Entschädigung von 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 nicht ein.