VWBES.2019.381
Genehmigung Bericht und Rechnung
12. Juni 2020Deutsch10 min
als Vormund eingesetzt. Mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung
Bericht und Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___ (geboren am [...] Januar
1969) bestand aufgrund seiner geistigen Behinderung seit dem 20. Juni 1990 eine
altrechtliche Vormundschaft nach Art. 369 aZGB. Damals wurde seine Mutter
als Vormund eingesetzt. Mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde C.___
vom 22. November 2006 wurde A.___ als neuer Vormund ernannt. Die altrechtliche
Vormundschaft wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. März 2015 in das neue
Erwachsenenschutzrecht überführt und als Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) i.V.m. Art. 395 ZGB weitergeführt. Bis 28. Februar 2019 amtete A.___ als
Beistand. Seit dem 1. März 2019 ist D.___ mit der Mandatsführung beauftragt.
Erwägungen
2.
Am 1. April 2019 reichte A.___ den
Bericht und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2017.
ein und am 29. April 2019 erstattete er seinen Schlussbericht für die Zeit
vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019.
3.
Mit begründetem Entscheid vom 10.
September 2019 erliess die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein Folgendes:
3.1
Der
vorliegende Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31.
Dezember 2017 mit einem Vermögen per 31. Dezember 2017 in der Höhe von CHF
21'423.65 und der vorliegende Schlussbericht und die Schlussrechnung für die
Periode vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 mit einem Vermögen per 28.
Februar 2019 in der Höhe von CHF 16'759.00 werden genehmigt und der bisherigen
Mandatsperson A.___ wird im Sinne von Art. 425 ZGB die Entlastung erteilt.
3.2
Es
wird festgestellt, dass B.___ in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2017.
infolge nicht korrekten Ausfüllens der Steuererklärung ein Schaden von CHF
1'034.00 (CHF 528.70 für das Steuerjahr 2015 und CHF 505.30 für das Steuerjahr
2016) entstanden ist.
D.___
wird ersucht, diesen Schaden geltend zu machen.
[…]
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hielt
im Wesentlichen fest, gemäss Revisionsbericht des Zweckverbandes Sozialregion
Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 sei dem Klientenkonto für das Steuerjahr 2015 CHF
528.70
und für das Steuerjahr 2016 CHF 505.30 belastet worden. Wäre die
Steuererklärung richtig ausgefüllt worden, hätte B.___ nur die Personalsteuer
bezahlen müssen. Für die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bestehe kein Anlass,
Dispositiv
an den Feststellungen der Revisorin zu zweifeln. Demnach sei ein Schaden in der
Höhe von insgesamt CHF 1'034.00 entstanden.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 28. Oktober 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei festzustellen, dass die Steuererklärungen für die
Steuerjahre 2015 und 2016 durch den Beistand korrekt ausgefüllt worden seien. Der
behauptete Schaden zu Lasten von B.___ sei als nicht existent zu beurteilen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Darstellung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei falsch, da im Veranlagungsverfahren ein Erlass
beantragt, dieser jedoch nicht bewilligt worden sei. Der Beistand müsse sich
auf amtliche Verfügungen, Rechnungen etc. verlassen können, zumal B.___ über
angespartes Vermögen verfüge, mit dem er wie jeder andere Bürger auch Steuern
bezahlen könne respektive müsse. In vergleichbaren Fällen, jedoch ohne Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, würden die Steuern auch nicht erlassen werden.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss am 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren
begründeten Entscheid vom 10. September 2019.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer
ist als ehemaliger Beistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411
Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über
die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche
sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,
mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die
Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB).
Die Rechnung hat Aufschluss zu geben
über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige
getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie
über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand
von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des
Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen
buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle
vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im
Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen
Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an
buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich,
übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E.
Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB
N 5 f., 13). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und
Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung anhand der
eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die
Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der
Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der
bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der
periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu
genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu
genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass
sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch
den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel in:
Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Die Prüfung von Rechnung und Bericht kann
durch geeignete Sachbearbeiter oder ausgegliederte Revisorate vorgenommen und
der Behörde ein nachvollziehbares Prüfungsergebnis vorgelegt werden. Die
Verantwortung bleibt hier wie sonst bei der Behörde (Christiana
Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.],
Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 286
N 8.301).
2.2 Die geschuldeten Steuern können,
wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren gemäss
§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz,
BGS 614.11) vollständig erlassen werden bei Personen, die dauernd in einem Heim
wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu
bestimmenden Wert nicht übersteigt.
Gemäss § 14bis Abs. 1 lit. a der
Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
(BGS 614.159.11, nachfolgend Steuerverordnung Nr. 11 genannt) ist das Gesuch um
Erlass zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der
letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen
inkl. Berechnungsblatt bei der Einwohnergemeinde am Wohnsitz einzureichen. Verheirateten
Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur
erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen (§ 14ter
Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 11). Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr
Reinvermögen im massgebenden Steuerjahr weniger als CHF 40'000 beträgt, wenn
sie verheiratet sind, und weniger als CHF 25'000 in den übrigen Fällen (Abs.
2).
Jede volljährige Person, die am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von CHF 30.00
(§ 73 Steuergesetz).
2.3 Dem Revisionsbericht des
Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass
für das Steuerjahr 2015 dem Klientenkonto CHF 528.70 und für das Jahr 2016 CHF
505.30 für Steuern belastet worden seien. Wären die Steuererklärungen richtig
ausgefüllt worden, hätte die verbeiständete Person nur die Personalsteuern
bezahlen müssen. Die Kopien der Steuererklärungen und der definitiven
Veranlagungen würden in den Unterlagen fehlen. Nur die Steuerabrechnungen würden
vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat die in den
Akten fehlenden Steuererklärungen sowie die definitiven Veranlagungen für die
Jahre 2015 und 2016 eingeholt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer die Steuererklärungen korrekt ausgefüllt. Neben den
vollständig ausgefüllten Steuererklärungen wurde jeweils gleichzeitig das
Gesuch um Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei Bezug von
Ergänzungsleistungen (Formular Nr. 200) mit den entsprechenden Belegen
eingereicht. Die Feststellung der KESB, dass wegen falsch eingereichter
Steuererklärungen zuviele Steuern bezahlt worden seien, erweist sich deshalb
als falsch.
Weshalb bei den Staatssteuern 2015 und
2016 und bei den direkten Bundessteuern 2015 und 2016 kein Erlass gewährt wurde,
obwohl dies der verbeiständeten Person gemäss § 182 Abs. 3 Steuergesetz i.V.m.
§ 14ter Abs. 2 Steuerverordnung Nr. 11 (dauernder Aufenthalt im Heim
und Bezug von Ergänzungsleistungen sowie Reinvermögen weniger als CHF
25'000.00) zugestanden hätte und der Erlass in den Steuerjahren vorher und
nachher gewährt wurde, ist unklar. Offen ist auch, ob er bezüglich Staats- und
Bundessteuern noch nachträglich gewährt wird, wie dies für die Gemeindesteuern
2015 und 2016 geschehen ist (vgl. die neuen Steuerrechnungen 2015 und 2016 vom
30. September 2019 der Gemeinde C.___). Es steht demnach noch nicht definitiv
fest, ob tatsächlich ein Schaden infolge (zu Unrecht) veranlagter Steuern 2015
und 2016 entstand. Fest steht einzig, dass für diese beiden Steuerjahre zum
jetzigen Zeitpunkt Steuern in der Höhe von insgesamt CHF 397.90 (CHF 203.90 für
das Steuerjahr 2015 [CHF 208.85 Staatssteuer plus CHF 29.25 direkte
Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00 Personalsteuer]
und CHF 194.00 für das Steuerjahr 2016 [CHF 199.70 Staatssteuer plus CHF 28.50
direkte Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00
Personalsteuer) bezahlt wurden, die eigentlich nicht geschuldet gewesen wären. Der
Beschwerdeführer als erfahrener Berufsbeistand hätte die definitiven Veranlagungen
der Steuerverwaltung betreffend die Staatssteuern sowie direkten Bundessteuern für
die Jahre 2015 und 2016 nicht unbesehen übernehmen, sondern hätte diese überprüfen
und zufolge des ohne Begründung nicht gewährten Erlasses mit Einsprachen anfechten
müssen. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die verbeiständete
Person über angespartes Vermögen verfüge, mit welchem sie, wie jeder andere
Bürger auch, Steuern bezahlen könne respektive müsse, da das Reinvermögen nachweislich
weniger als CHF 25'000.00 betragen hat (vgl. § 14ter Abs. 2
Steuerverordnung Nr. 11).
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 500.00 festzusetzen sind, zu 1/5, d.h. zu CHF 100.00 zu bezahlen.
Den Rest hat der Kanton zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. September 2019 wird wie folgt
geändert: Es wird festgestellt, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2015
und 2016 korrekt ausgefüllt wurden. Aufgrund der Nichtgewährung des Erlasses
für die Staats- und direkten Bundessteuern für die Jahre 2015 sowie 2016 im
Veranlagungsverfahren wurden CHF 397.90 zu viel an Steuern bezahlt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 1/5, ausmachend CHF 100.00, zu
bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser