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Entscheid

VWBES.2019.381

Genehmigung Bericht und Rechnung

12. Juni 2020Deutsch10 min

als Vormund eingesetzt. Mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Genehmigung

Bericht und Rechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für B.___ (geboren am [...] Januar

1969) bestand aufgrund seiner geistigen Behinderung seit dem 20. Juni 1990 eine

altrechtliche Vormundschaft nach Art. 369 aZGB. Damals wurde seine Mutter

als Vormund eingesetzt. Mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde C.___

vom 22. November 2006 wurde A.___ als neuer Vormund ernannt. Die altrechtliche

Vormundschaft wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. März 2015 in das neue

Erwachsenenschutzrecht überführt und als Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) i.V.m. Art. 395 ZGB weitergeführt. Bis 28. Februar 2019 amtete A.___ als

Beistand. Seit dem 1. März 2019 ist D.___ mit der Mandatsführung beauftragt.

Erwägungen

2.

Am 1. April 2019 reichte A.___ den

Bericht und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2017.

ein und am 29. April 2019 erstattete er seinen Schlussbericht für die Zeit

vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019.

3.

Mit begründetem Entscheid vom 10.

September 2019 erliess die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein Folgendes:

3.1

Der

vorliegende Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31.

Dezember 2017 mit einem Vermögen per 31. Dezember 2017 in der Höhe von CHF

21'423.65 und der vorliegende Schlussbericht und die Schlussrechnung für die

Periode vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 mit einem Vermögen per 28.

Februar 2019 in der Höhe von CHF 16'759.00 werden genehmigt und der bisherigen

Mandatsperson A.___ wird im Sinne von Art. 425 ZGB die Entlastung erteilt.

3.2

Es

wird festgestellt, dass B.___ in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2017.

infolge nicht korrekten Ausfüllens der Steuererklärung ein Schaden von CHF

1'034.00 (CHF 528.70 für das Steuerjahr 2015 und CHF 505.30 für das Steuerjahr

2016) entstanden ist.

D.___

wird ersucht, diesen Schaden geltend zu machen.

[…]

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hielt

im Wesentlichen fest, gemäss Revisionsbericht des Zweckverbandes Sozialregion

Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 sei dem Klientenkonto für das Steuerjahr 2015 CHF

528.70

und für das Steuerjahr 2016 CHF 505.30 belastet worden. Wäre die

Steuererklärung richtig ausgefüllt worden, hätte B.___ nur die Personalsteuer

bezahlen müssen. Für die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bestehe kein Anlass,

Dispositiv

an den Feststellungen der Revisorin zu zweifeln. Demnach sei ein Schaden in der

Höhe von insgesamt CHF 1'034.00 entstanden.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 28. Oktober 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragte, es sei festzustellen, dass die Steuererklärungen für die

Steuerjahre 2015 und 2016 durch den Beistand korrekt ausgefüllt worden seien. Der

behauptete Schaden zu Lasten von B.___ sei als nicht existent zu beurteilen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Darstellung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei falsch, da im Veranlagungsverfahren ein Erlass

beantragt, dieser jedoch nicht bewilligt worden sei. Der Beistand müsse sich

auf amtliche Verfügungen, Rechnungen etc. verlassen können, zumal B.___ über

angespartes Vermögen verfüge, mit dem er wie jeder andere Bürger auch Steuern

bezahlen könne respektive müsse. In vergleichbaren Fällen, jedoch ohne Anspruch

auf Ergänzungsleistungen, würden die Steuern auch nicht erlassen werden.

5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss am 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren

begründeten Entscheid vom 10. September 2019.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer

ist als ehemaliger Beistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über

die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche

sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,

mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die

Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die

Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB).

Die Rechnung hat Aufschluss zu geben

über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige

getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie

über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand

von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des

Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen

buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle

vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im

Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen

Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an

buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich,

übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E.

Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB

N 5 f., 13). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und

Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung anhand der

eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die

Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der

Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der

bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der

periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu

genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu

genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass

sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch

den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel in:

Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Die Prüfung von Rechnung und Bericht kann

durch geeignete Sachbearbeiter oder ausgegliederte Revisorate vorgenommen und

der Behörde ein nachvollziehbares Prüfungsergebnis vorgelegt werden. Die

Verantwortung bleibt hier wie sonst bei der Behörde (Christiana

Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.],

Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 286

N 8.301).

2.2 Die geschuldeten Steuern können,

wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren gemäss

§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz,

BGS 614.11) vollständig erlassen werden bei Personen, die dauernd in einem Heim

wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu

bestimmenden Wert nicht übersteigt.

Gemäss § 14bis Abs. 1 lit. a der

Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen

(BGS 614.159.11, nachfolgend Steuerverordnung Nr. 11 genannt) ist das Gesuch um

Erlass zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der

letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen

inkl. Berechnungsblatt bei der Einwohnergemeinde am Wohnsitz einzureichen. Verheirateten

Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur

erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen (§ 14ter

Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 11). Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr

Reinvermögen im massgebenden Steuerjahr weniger als CHF 40'000 beträgt, wenn

sie verheiratet sind, und weniger als CHF 25'000 in den übrigen Fällen (Abs.

2).

Jede volljährige Person, die am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von CHF 30.00

(§ 73 Steuergesetz).

2.3 Dem Revisionsbericht des

Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass

für das Steuerjahr 2015 dem Klientenkonto CHF 528.70 und für das Jahr 2016 CHF

505.30 für Steuern belastet worden seien. Wären die Steuererklärungen richtig

ausgefüllt worden, hätte die verbeiständete Person nur die Personalsteuern

bezahlen müssen. Die Kopien der Steuererklärungen und der definitiven

Veranlagungen würden in den Unterlagen fehlen. Nur die Steuerabrechnungen würden

vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat die in den

Akten fehlenden Steuererklärungen sowie die definitiven Veranlagungen für die

Jahre 2015 und 2016 eingeholt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat der

Beschwerdeführer die Steuererklärungen korrekt ausgefüllt. Neben den

vollständig ausgefüllten Steuererklärungen wurde jeweils gleichzeitig das

Gesuch um Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei Bezug von

Ergänzungsleistungen (Formular Nr. 200) mit den entsprechenden Belegen

eingereicht. Die Feststellung der KESB, dass wegen falsch eingereichter

Steuererklärungen zuviele Steuern bezahlt worden seien, erweist sich deshalb

als falsch.

Weshalb bei den Staatssteuern 2015 und

2016 und bei den direkten Bundessteuern 2015 und 2016 kein Erlass gewährt wurde,

obwohl dies der verbeiständeten Person gemäss § 182 Abs. 3 Steuergesetz i.V.m.

§ 14ter Abs. 2 Steuerverordnung Nr. 11 (dauernder Aufenthalt im Heim

und Bezug von Ergänzungsleistungen sowie Reinvermögen weniger als CHF

25'000.00) zugestanden hätte und der Erlass in den Steuerjahren vorher und

nachher gewährt wurde, ist unklar. Offen ist auch, ob er bezüglich Staats- und

Bundessteuern noch nachträglich gewährt wird, wie dies für die Gemeindesteuern

2015 und 2016 geschehen ist (vgl. die neuen Steuerrechnungen 2015 und 2016 vom

30. September 2019 der Gemeinde C.___). Es steht demnach noch nicht definitiv

fest, ob tatsächlich ein Schaden infolge (zu Unrecht) veranlagter Steuern 2015

und 2016 entstand. Fest steht einzig, dass für diese beiden Steuerjahre zum

jetzigen Zeitpunkt Steuern in der Höhe von insgesamt CHF 397.90 (CHF 203.90 für

das Steuerjahr 2015 [CHF 208.85 Staatssteuer plus CHF 29.25 direkte

Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00 Personalsteuer]

und CHF 194.00 für das Steuerjahr 2016 [CHF 199.70 Staatssteuer plus CHF 28.50

direkte Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00

Personalsteuer) bezahlt wurden, die eigentlich nicht geschuldet gewesen wären. Der

Beschwerdeführer als erfahrener Berufsbeistand hätte die definitiven Veranlagungen

der Steuerverwaltung betreffend die Staatssteuern sowie direkten Bundessteuern für

die Jahre 2015 und 2016 nicht unbesehen übernehmen, sondern hätte diese überprüfen

und zufolge des ohne Begründung nicht gewährten Erlasses mit Einsprachen anfechten

müssen. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die verbeiständete

Person über angespartes Vermögen verfüge, mit welchem sie, wie jeder andere

Bürger auch, Steuern bezahlen könne respektive müsse, da das Reinvermögen nachweislich

weniger als CHF 25'000.00 betragen hat (vgl. § 14ter Abs. 2

Steuerverordnung Nr. 11).

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 500.00 festzusetzen sind, zu 1/5, d.h. zu CHF 100.00 zu bezahlen.

Den Rest hat der Kanton zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. September 2019 wird wie folgt

geändert: Es wird festgestellt, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2015

und 2016 korrekt ausgefüllt wurden. Aufgrund der Nichtgewährung des Erlasses

für die Staats- und direkten Bundessteuern für die Jahre 2015 sowie 2016 im

Veranlagungsverfahren wurden CHF 397.90 zu viel an Steuern bezahlt.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 1/5, ausmachend CHF 100.00, zu

bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser