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Entscheid

VWBES.2019.383

Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

11. Mai 2020Deutsch10 min

musste zur Überwachung eine Nacht im Spital verbleiben (vgl. Verkehrsunfallbericht

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Zuweisung

zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Beschwerdeführer, geb. 1937)

verursachte am 9. Juni 2019 um ca. 17:30 Uhr in der Gemeinde [...] ausserorts

einen Verkehrsunfall. Er fuhr, zusammen mit einer Beifahrerin, von [...] in

Richtung [...]. Infolge eines medizinischen Problems (Black-Out) geriet er mit

seinem Fahrzeug auf die bergseitige Strassenböschung. Nach 13.8 m Fahrt prallte

er mit der linken Fahrzeugfront gegen einen Felsen. Das Fahrzeug überschlug

sich rechtsseitig um 180° drehend aufs Dach und blieb nach 20.3 m auf der

rechten Fahrbahn liegen. Die Beifahrerin konnte das Fahrzeug unverletzt

verlassen. Der Beschwerdeführer musste durch die Rettungskräfte aus dem Wagen

geborgen werden. Die beigezogene Polizei unterzog ihn im Spital einem

Atemlufttest, welcher negativ ausfiel, entzog ihm den Führerausweis und

erteilte ein Fahrverbot. Er erlitt leichte Prellungen am ganzen Körper und

musste zur Überwachung eine Nacht im Spital verbleiben (vgl. Verkehrsunfallbericht

der Kantonspolizei [...] vom 18. Juni 2019).

2. Am 25. Juli 2019 eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwerdeführer ein

Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, ihm den

Führerausweis vorsorglich zu entziehen und die von ihm eingereichten ärztlichen

Zeugnisse einer Beurteilung durch die Universität Zürich, Institut für

Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRMZ) unterziehen zu lassen. Diese

Zeugnisbeurteilung wurde mit Verfügung vom 6. August 2019 angeordnet. Die

Gutachterin des IRMZ kam in ihrem Bericht vom 6. September 2019 zum Schluss,

dass nach einem Verkehrsunfall mit Bewusstseinsstörung eine

verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt mit

der Anerkennung der Stufe 4 notwendig sei, auch wenn wie vorliegend ein

kardiologischer Bericht vorliege. Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde

dem Beschwerdeführer der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien sowie sein Schiffsführerausweis der Kategorie A vorsorglich

entzogen. Zugleich wurde ihm die Abklärung seiner Fahreignung am IRMZ in

Aussicht gestellt. Der mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter ersuchte in

seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf die vorliegenden ärztlichen Berichte

und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Herzschrittmacher

implantiert worden war, um Aufhebung des vorsorglichen Entzuges und

Wiederaushändigung der Führerausweise. Die Abteilung Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr (AAS) entsprach namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

diesem Begehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019, wies den Beschwerdeführer

aber gleichzeitig einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3. Gegen die Zuweisung zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A.

Wehrle, am 29. Oktober 2019 frist- und formgerecht Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Die Fahreignung des Beschwerdeführers in fahrtechnischer

Hinsicht sei seitens der MFK nicht in Frage gestellt. Der vorsorgliche Entzug

des Ausweises erfolgte nach dem Unfall aus medizinischen Gründen aufgrund der

Herzrhythmusstörungen. Diese seien gemäss den ärztlichen Berichten

zwischenzeitlich jedoch zu 100 % behoben. Um ein verkehrsmedizinisches

Gutachten anordnen zu können, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken würden.

Herzrhythmusstörungen könnten für sich alleine nicht ausschlaggebend sein,

ebenso wenig vermöge das fortgeschrittene Alter alleine eine Anordnung zu einer

Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen. Die beiden ärztlichen Berichte

(einer davon von einem Arzt mit Anerkennungsstufe 3) würden bestätigen, dass

bis zum Vorfall am 9. Juni 2019 nie Anlass bestanden habe, aus gesundheitlicher

Sicht an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Da die für den

Unfall kausalen Herzrhythmusstörungen mit der anschliessenden Operation

(Einsetzen eines Herzschrittmachers) zu 100 % behoben worden seien, bestünden

keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung. Hinzu

komme, dass durch die Tatsache der Wiederaushändigung des Führerausweises und

der Anerkennung seiner Fahrberechtigung ausgeschlossen werden könne, dass

konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers begründen würden.

4. Die MFK nahm mit Schreiben vom 3.

Dezember 2019 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abzuweisen. Nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Person einer

Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung

bestünden. Diese Zweifel würden in einer summarischen und vorläufigen Prüfung

gründen. Die Buchstaben a bis e des erwähnten Artikels würden die wichtigsten

Sachverhalte nicht abschliessend aufzählen. In diesen – explizit genannten –

Fällen würden die Zweifel an der Fahreignung von Gesetzes wegen aber vermutet

und die Bestimmung sei nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit sei

grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur

abstrakter Natur seien. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer keine

ernsthaften Zweifel mehr an der Fahreignung im Sinne von Art. 30 VZV, jedoch

nach wie vor Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG. Die MFK habe die

Fachmeinung einer anerkannten Untersuchungsstelle zum weiteren Vorgehen

eingeholt. Die erfolgte Implementierung eines Herzschrittmachers habe

vermutlich die Zweifel an der Fahreignung in kardiologischen Hinsicht

ausgeräumt. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass keine Folgeschäden in Bezug

auf die Hirnleistungsfähigkeit mehr vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass das

IRMZ insbesondere aus diesem Grund eine verkehrsmedizinische Untersuchung als

angezeigt erachtet habe. An dieser Fachmeinung zu zweifeln, bestehe kein

Anlass. Es liege im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers,

vollständige Klarheit darüber zu haben, ob er sich im motorisierten Verkehr

ohne Selbst- oder Fremdgefährdung fortbewegen könne.

5. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019

replizierte der Beschwerdeführer, die von der MFK aufgestellte Vermutung, der

wenige Sekunden dauernde Bewusstseinsverlust habe eine Schädigung der

Hirnleistungsfähigkeit bewirkt, sei völlig aus der Luft gegriffen und entbehre

jeglicher Grundlage. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten.

Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei Meldung eines

Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit,

wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher

führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

2.2

Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend

und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst

wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind.

Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der

konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die

Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die

Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist jedoch mit Zurückhaltung

zu bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass

keine vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend

sind Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in:

Marcel Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Die

Tatbestände gemäss Art. 15 d Abs. 1 lit. a bis e SVG begründen mithin einen

Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura,

Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010

8470.

Ziff. 1.3.2.6 und Entscheid des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 12. August

2018, E. 3.2). Anlass für eine Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für

einen vorsorglichen Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine

Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein,

unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht

(vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).

3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf

den Standpunkt, die beiden von ihm eingereichten Arztzeugnisse, insbesondere

dasjenige seines Hausarztes, der über eine Anerkennung als Verkehrsmediziner

der Stufe 3 verfügt, würden klar darlegen, dass er (wieder) über die geforderte

Fahreignung verfüge.

3.2

Die beiden Arztzeugnisse wurden auf

Veranlassung der MFK vom IRMZ (Frau Dr. med. [...], Fachärztin für Rechtsmedizin

und Verkehrsmedizinerin SGRM) am 6. September 2019 im Hinblick auf die

Fahreignung des Beschwerdeführers begutachtet. Die Gutachterin hielt in ihrem

Kurzbericht fest: «bei Status nach Unfall mit Bewusstseinsstörung Stufe

4-Abklärung notwendig, auch wenn kardialer Bericht vorliegt.» Damit liegt die

Voraussetzung nach Art. 15 d Abs. 1 lit. e SVG, nämlich die Meldung eines

Arztes – und im vorliegenden Fall einer ausgewiesenen Fachärztin – vor. Es gibt

keinen Grund, an deren Einschätzung zu zweifeln. Sie verfügt über die

Anerkennungsstufe 4 und ist damit – im Gegensatz zu Ärzten in der

Anerkennungsstufe 3 – auch in der Lage und berechtigt, eine derartige

Einschätzung abzugeben (vgl. https://medtraffic.ch/aerzte-psychologen/qualifikationsstufen/,

abgerufen am 8.5.2020). Ob dabei primär die Hirnleistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers überprüft wird, ist eine reine Vermutung des

Beschwerdegegners, die bloss aufzeigt, dass die entsprechenden medizinischen

Fachkenntnisse bei der Behörde eben gerade nicht vorhanden sind.

3.3

Daran ändert nichts, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis am 21. Oktober 2019 wieder ausgehändigt

wurde. Gemäss den gemeinsamen Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für

Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend

Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen ist bei einer PM(Pacemaker)-Implantation

grundsätzlich die Fahreignung bei Fahrzeugführern der 1. Gruppe nach einer

Wartefrist von einer Woche wieder gegeben (vgl.

https://cardiovascmed.ch/article/doi/cvm.2019.02023; Tabelle 7, S. 10; abgerufen

am 8.5.2020). Diese Richtlinien gelten in allgemeiner Art, ohne Bezug auf

spezielle Vorfälle, wie vorliegend der Unfall vom 9. Juni 2019.

3.4

Schliesslich erweist sich die

angeordnete Massnahme auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat am 9.

Juni 2019 ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen. Er ist ausserorts

infolge seines plötzlich eintretenden Gesundheitsproblems auf die Gegenfahrbahn

geraten, schräg entlang dem Strassenbord gefahren und dann mit einem Felsen

kollidiert. Nach der Kollision hat sich sein Fahrzeug überschlagen und ist nach

20.

m auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Nur einem glücklichen Umstand

ist es zu verdanken, dass die beiden Insassen nur leicht verletzt wurden und

kein Gegenverkehr herrschte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist alles zu

unternehmen, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen. Und schliesslich ist

es – wie die MFK richtig bemerkt – auch im Interesse des Beschwerdeführers,

abzuklären, ob die vorgenommene medizinische Intervention auch die gewünschten

Resultate gebracht hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei in Anwendung von § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem

Ausgang nicht infrage; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann