VWBES.2019.383
Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
11. Mai 2020Deutsch10 min
musste zur Überwachung eine Nacht im Spital verbleiben (vgl. Verkehrsunfallbericht
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Zuweisung
zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Beschwerdeführer, geb. 1937)
verursachte am 9. Juni 2019 um ca. 17:30 Uhr in der Gemeinde [...] ausserorts
einen Verkehrsunfall. Er fuhr, zusammen mit einer Beifahrerin, von [...] in
Richtung [...]. Infolge eines medizinischen Problems (Black-Out) geriet er mit
seinem Fahrzeug auf die bergseitige Strassenböschung. Nach 13.8 m Fahrt prallte
er mit der linken Fahrzeugfront gegen einen Felsen. Das Fahrzeug überschlug
sich rechtsseitig um 180° drehend aufs Dach und blieb nach 20.3 m auf der
rechten Fahrbahn liegen. Die Beifahrerin konnte das Fahrzeug unverletzt
verlassen. Der Beschwerdeführer musste durch die Rettungskräfte aus dem Wagen
geborgen werden. Die beigezogene Polizei unterzog ihn im Spital einem
Atemlufttest, welcher negativ ausfiel, entzog ihm den Führerausweis und
erteilte ein Fahrverbot. Er erlitt leichte Prellungen am ganzen Körper und
musste zur Überwachung eine Nacht im Spital verbleiben (vgl. Verkehrsunfallbericht
der Kantonspolizei [...] vom 18. Juni 2019).
2. Am 25. Juli 2019 eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwerdeführer ein
Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, ihm den
Führerausweis vorsorglich zu entziehen und die von ihm eingereichten ärztlichen
Zeugnisse einer Beurteilung durch die Universität Zürich, Institut für
Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRMZ) unterziehen zu lassen. Diese
Zeugnisbeurteilung wurde mit Verfügung vom 6. August 2019 angeordnet. Die
Gutachterin des IRMZ kam in ihrem Bericht vom 6. September 2019 zum Schluss,
dass nach einem Verkehrsunfall mit Bewusstseinsstörung eine
verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt mit
der Anerkennung der Stufe 4 notwendig sei, auch wenn wie vorliegend ein
kardiologischer Bericht vorliege. Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde
dem Beschwerdeführer der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien sowie sein Schiffsführerausweis der Kategorie A vorsorglich
entzogen. Zugleich wurde ihm die Abklärung seiner Fahreignung am IRMZ in
Aussicht gestellt. Der mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter ersuchte in
seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf die vorliegenden ärztlichen Berichte
und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Herzschrittmacher
implantiert worden war, um Aufhebung des vorsorglichen Entzuges und
Wiederaushändigung der Führerausweise. Die Abteilung Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr (AAS) entsprach namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
diesem Begehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019, wies den Beschwerdeführer
aber gleichzeitig einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
3. Gegen die Zuweisung zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A.
Wehrle, am 29. Oktober 2019 frist- und formgerecht Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Die Fahreignung des Beschwerdeführers in fahrtechnischer
Hinsicht sei seitens der MFK nicht in Frage gestellt. Der vorsorgliche Entzug
des Ausweises erfolgte nach dem Unfall aus medizinischen Gründen aufgrund der
Herzrhythmusstörungen. Diese seien gemäss den ärztlichen Berichten
zwischenzeitlich jedoch zu 100 % behoben. Um ein verkehrsmedizinisches
Gutachten anordnen zu können, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken würden.
Herzrhythmusstörungen könnten für sich alleine nicht ausschlaggebend sein,
ebenso wenig vermöge das fortgeschrittene Alter alleine eine Anordnung zu einer
Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen. Die beiden ärztlichen Berichte
(einer davon von einem Arzt mit Anerkennungsstufe 3) würden bestätigen, dass
bis zum Vorfall am 9. Juni 2019 nie Anlass bestanden habe, aus gesundheitlicher
Sicht an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Da die für den
Unfall kausalen Herzrhythmusstörungen mit der anschliessenden Operation
(Einsetzen eines Herzschrittmachers) zu 100 % behoben worden seien, bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung. Hinzu
komme, dass durch die Tatsache der Wiederaushändigung des Führerausweises und
der Anerkennung seiner Fahrberechtigung ausgeschlossen werden könne, dass
konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers begründen würden.
4. Die MFK nahm mit Schreiben vom 3.
Dezember 2019 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen. Nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Person einer
Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung
bestünden. Diese Zweifel würden in einer summarischen und vorläufigen Prüfung
gründen. Die Buchstaben a bis e des erwähnten Artikels würden die wichtigsten
Sachverhalte nicht abschliessend aufzählen. In diesen – explizit genannten –
Fällen würden die Zweifel an der Fahreignung von Gesetzes wegen aber vermutet
und die Bestimmung sei nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit sei
grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur
abstrakter Natur seien. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer keine
ernsthaften Zweifel mehr an der Fahreignung im Sinne von Art. 30 VZV, jedoch
nach wie vor Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG. Die MFK habe die
Fachmeinung einer anerkannten Untersuchungsstelle zum weiteren Vorgehen
eingeholt. Die erfolgte Implementierung eines Herzschrittmachers habe
vermutlich die Zweifel an der Fahreignung in kardiologischen Hinsicht
ausgeräumt. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass keine Folgeschäden in Bezug
auf die Hirnleistungsfähigkeit mehr vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass das
IRMZ insbesondere aus diesem Grund eine verkehrsmedizinische Untersuchung als
angezeigt erachtet habe. An dieser Fachmeinung zu zweifeln, bestehe kein
Anlass. Es liege im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers,
vollständige Klarheit darüber zu haben, ob er sich im motorisierten Verkehr
ohne Selbst- oder Fremdgefährdung fortbewegen könne.
5. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019
replizierte der Beschwerdeführer, die von der MFK aufgestellte Vermutung, der
wenige Sekunden dauernde Bewusstseinsverlust habe eine Schädigung der
Hirnleistungsfähigkeit bewirkt, sei völlig aus der Luft gegriffen und entbehre
jeglicher Grundlage. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten.
Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei Meldung eines
Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit,
wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher
führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.
2.2
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend
und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst
wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind.
Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der
konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die
Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die
Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist jedoch mit Zurückhaltung
zu bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass
keine vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend
sind Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in:
Marcel Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Die
Tatbestände gemäss Art. 15 d Abs. 1 lit. a bis e SVG begründen mithin einen
Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura,
Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010
8470.
Ziff. 1.3.2.6 und Entscheid des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 12. August
2018, E. 3.2). Anlass für eine Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für
einen vorsorglichen Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine
Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein,
unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht
(vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).
3.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf
den Standpunkt, die beiden von ihm eingereichten Arztzeugnisse, insbesondere
dasjenige seines Hausarztes, der über eine Anerkennung als Verkehrsmediziner
der Stufe 3 verfügt, würden klar darlegen, dass er (wieder) über die geforderte
Fahreignung verfüge.
3.2
Die beiden Arztzeugnisse wurden auf
Veranlassung der MFK vom IRMZ (Frau Dr. med. [...], Fachärztin für Rechtsmedizin
und Verkehrsmedizinerin SGRM) am 6. September 2019 im Hinblick auf die
Fahreignung des Beschwerdeführers begutachtet. Die Gutachterin hielt in ihrem
Kurzbericht fest: «bei Status nach Unfall mit Bewusstseinsstörung Stufe
4-Abklärung notwendig, auch wenn kardialer Bericht vorliegt.» Damit liegt die
Voraussetzung nach Art. 15 d Abs. 1 lit. e SVG, nämlich die Meldung eines
Arztes – und im vorliegenden Fall einer ausgewiesenen Fachärztin – vor. Es gibt
keinen Grund, an deren Einschätzung zu zweifeln. Sie verfügt über die
Anerkennungsstufe 4 und ist damit – im Gegensatz zu Ärzten in der
Anerkennungsstufe 3 – auch in der Lage und berechtigt, eine derartige
Einschätzung abzugeben (vgl. https://medtraffic.ch/aerzte-psychologen/qualifikationsstufen/,
abgerufen am 8.5.2020). Ob dabei primär die Hirnleistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers überprüft wird, ist eine reine Vermutung des
Beschwerdegegners, die bloss aufzeigt, dass die entsprechenden medizinischen
Fachkenntnisse bei der Behörde eben gerade nicht vorhanden sind.
3.3
Daran ändert nichts, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis am 21. Oktober 2019 wieder ausgehändigt
wurde. Gemäss den gemeinsamen Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend
Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen ist bei einer PM(Pacemaker)-Implantation
grundsätzlich die Fahreignung bei Fahrzeugführern der 1. Gruppe nach einer
Wartefrist von einer Woche wieder gegeben (vgl.
https://cardiovascmed.ch/article/doi/cvm.2019.02023; Tabelle 7, S. 10; abgerufen
am 8.5.2020). Diese Richtlinien gelten in allgemeiner Art, ohne Bezug auf
spezielle Vorfälle, wie vorliegend der Unfall vom 9. Juni 2019.
3.4
Schliesslich erweist sich die
angeordnete Massnahme auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat am 9.
Juni 2019 ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen. Er ist ausserorts
infolge seines plötzlich eintretenden Gesundheitsproblems auf die Gegenfahrbahn
geraten, schräg entlang dem Strassenbord gefahren und dann mit einem Felsen
kollidiert. Nach der Kollision hat sich sein Fahrzeug überschlagen und ist nach
20.
m auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Nur einem glücklichen Umstand
ist es zu verdanken, dass die beiden Insassen nur leicht verletzt wurden und
kein Gegenverkehr herrschte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist alles zu
unternehmen, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen. Und schliesslich ist
es – wie die MFK richtig bemerkt – auch im Interesse des Beschwerdeführers,
abzuklären, ob die vorgenommene medizinische Intervention auch die gewünschten
Resultate gebracht hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei in Anwendung von § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem
Ausgang nicht infrage; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann