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Entscheid

VWBES.2019.386

Führerausweisentzug

13. Mai 2020Deutsch10 min

einen Monat entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch

die Motorfahrzeugkontrolle, vom 22. Oktober 2019 der Führerausweis für

einen Monat entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises

um ein Jahr verlängert. Begründet wurde die Massnahme damit, dass der

Beschwerdeführer zum einen am 12. Dezember 2017 innerorts eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h begangen und deshalb gestützt auf

Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von

CHF 400.00 verurteilt worden war. Zum anderen war er wegen Nichtanpassens

der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des

Fahrzeuges mit Unfallfolge, begangen am 18. Dezember 2017, ebenfalls

gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt

worden. Die Vorinstanz führte zu diesem zweiten Vorfall aus, das Fahrzeug des

Beschwerdeführers sei auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen geraten,

auf die Gegenfahrbahn gekommen, habe eine Betonmauer touchiert und sei

anschliessend mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Dabei könne

nicht von einer geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden, weshalb es sich

um eine mittelschwere Verkehrswiderhandlung handle, bei welcher der Ausweis

zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen sei.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich

Rubeli, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 28. November

2019 ergänzend begründet wurde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,

der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Da für den ersten

Vorfall keine separate Verfügung erlassen worden sei, könnten beide Fälle zu

einer Verwarnung führen. Es sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht

in das entgegenkommende Fahrzeug gefahren sei, sondern dieses korrekt fahrende

Fahrzeug in jenes von ihm. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als

im Dezember 2017 noch unerfahrener Neulenker die Beherrschung über sein

Fahrzeug verloren habe. Vor der Staatsanwaltschaft sei die Geschwindigkeit bzw.

das Nichtanpassen der Geschwindigkeit zur Diskussion gestanden. Zwar sei an der

Begründung «Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden

Witterungsverhältnisse» festgehalten worden, doch sei die Busse von

CHF 450.00 auf CHF 250.00 (recte: CHF 200.00) reduziert worden.

Unbestritten sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Nach dem

Bundesgericht führe aber nicht jedes Rutschen oder Schleudern auf Schneematsch

gleich zu einer grossen Gefährdung. Die Strafbehörde sei davon ausgegangen,

dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit stark reduziert habe, worauf

abzustellen sei. Bei einer geringen Gefahr sei er lediglich zu verwarnen.

3. Mit Verfügung vom 4. November

2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Vernehmlassung vom

5. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 11. Mai

2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 16a Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer leichten

Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird

verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen

war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).

Der Beschwerdeführer hat zwei

Verkehrswiderhandlungen begangen, für welche Administrativmassnahmen zu

verfügen sind, was er auch nicht bestreitet. Da bei der zweiten Widerhandlung

noch keine Administrativmassnahme bezüglich der ersten Widerhandlung verfügt

war, ist nach Art. 16a Abs. 3 SVG die Sanktionierung bloss durch eine

Verwarnung nicht ausgeschlossen.

3.1

Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung

müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein

(BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Wiegt das Verschulden des Lenkers

nicht mehr leicht oder ist die für die Sicherheit anderer hervorgerufene Gefahr

nicht mehr gering, so liegt eine mittelschwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

vor, sofern nicht die qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere

Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4).

Ein Strafurteil vermag die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts -

namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 127 II 302 nicht

publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb S. 106 f.). Auch in diesem Zusammenhang

hat er jedoch den Grundsatz, wonach widersprechende Urteile zu vermeiden sind,

gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 14.

Januar 2013 E 2.3).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde bezüglich

beiden Widerhandlungen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu Bussen verurteilt.

3.3

Die Geschwindigkeitsüberschreitung

um 19 km/h innerorts stellt unbestritten eine leichte Verkehrswiderhandlung

dar.

3.4

Fraglich und zu prüfen ist, ob es

sich beim Unfallereignis vom 18. Dezember 2017 um eine leichte oder um

eine mittelschwere Widerhandlung handelt.

3.4.1

Gemäss dem Polizeiprotokoll zur

Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei mit ca. 30 km/h

gefahren und es habe heftig geschneit. Er sei nach rechts abgebogen und habe plötzlich

gemerkt, dass das Auto nach aussen auf die Gegenfahrbahn gezogen habe. Er habe

noch versucht zu bremsen und habe gemerkt, wie das ABS gegriffen habe, doch sei

das Auto einfach weiter über die Gegenfahrbahn gerutscht. Er sei noch mit einer

kleinen Mauer auf der linken Seite zusammengestossen. Er habe den

entgegenkommenden weissen Wagen bereits gesehen, als er zu rutschen begonnen

habe und habe gehofft, dass dieser allenfalls noch etwas ausweichen könnte, was

jedoch nicht mehr ganz gelungen sei. Es sei dann zur Frontalkollision über

seine rechte Fahrzeugecke gekommen. Er und seine Beifahrerin seien zum Glück

unverletzt geblieben.

Die Aussagen der Beifahrerin stimmen

weitgehend mit diesen Angaben überein, ausser dass diese angab, der

Beschwerdeführer sei ca. mit 40-50 km/h gefahren.

Auch die Aussagen der Unfallgegnerin

stimmen weitestgehend überein, ausser dass diese bloss von geringem Schneefall

sprach. Sie gab an, noch versucht zu haben, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen,

was nicht mehr ganz gelungen sei. Aufgrund der rutschigen Strasse habe sie

nicht noch zusätzlich gebremst. Die Geschwindigkeit beim Aufprall sei ca. 20-30

km/h gewesen.

3.4.2

Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas­sen, namentlich den Besonderheiten

von Fahrzeug und Ladung, sowie den Stras­sen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen. Art. 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11)

präzisiert diese Regelung, indem bestimmt wird, dass der Fahrzeugführer nur so

schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann

(Abs. 1). Er hat unter anderem dort langsam zu fahren, wo die Strasse

verschneit oder vereist ist (Abs. 2). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

darf nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgenutzt

werden (Art. 4a Abs. 1 VRV).

3.4.3

Der Beschwerdeführer wurde

strafrechtlich wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden

Witterungsverhältnisse verurteilt und hat somit gegen die besagten Normen

verstossen. Auch wenn die verhältnismässig geringe Bussenhöhe von

CHF 200.00 darauf schliessen lässt, dass die Strafbehörde das Verschulden

als eher leicht beurteilt hat, ist die Administrativbehörde an diese

Beurteilung nicht gebunden.

3.4.4

Die Vorinstanz hat insbesondere

ausgeführt, dass dieser Vorfall nicht als geringe Verkehrsgefährdung beurteilt

werden könne. Diese Beurteilung ist zutreffend. Nicht relevant ist das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er in das entgegenkommende Auto

gefahren sei, sondern dieses korrekt fahrende Fahrzeug in das von ihm. Klar

ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers wegen Nichtanpassens der

Geschwindigkeit an die herrschenden Witterungsverhältnisse auf die

Gegenfahrbahn gerutscht ist und das entgegenkommende Fahrzeug nicht mehr

rechtzeitig ausweichen konnte. Das Verschulden liegt klar beim

Beschwerdeführer.

Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich

nach der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung in einer hypothetisch

angenommenen konkreten Gefährdungssituation. Aufgrund der im Strassenverkehr

wirkenden physikalischen Kräfte ist grundsätzlich immer mit einer schweren

Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer

Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person kommt

(Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 58). Vorliegend wurde durch

die Kollision eine konkrete Gefährdung geschaffen und es kam nur mit Glück zu

keinen Körperschäden. Ein solcher Vorfall übersteigt das Mass einer leichten

Gefährdung klar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Begehung einer

mittelschweren Widerhandlung erkannt und dem Beschwerdeführer den Führerausweis

gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat entzogen hat.

3.5

Da die Mindestentzugsdauer gemäss

Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf, sind die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht weiter zu prüfen.

3.6

Begeht der Inhaber des

Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des

Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser

Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe

ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen

Führerausweises auf Probe (Art. 35 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV,

SR 741.51]).

Der Beschwerdeführer ist seit dem

23.

August 2017 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit

beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Probezeit

somit zu Recht um ein Jahr verlängert.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis

nicht in Frage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann