VWBES.2019.386
Führerausweisentzug
13. Mai 2020Deutsch10 min
einen Monat entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch
die Motorfahrzeugkontrolle, vom 22. Oktober 2019 der Führerausweis für
einen Monat entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises
um ein Jahr verlängert. Begründet wurde die Massnahme damit, dass der
Beschwerdeführer zum einen am 12. Dezember 2017 innerorts eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h begangen und deshalb gestützt auf
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von
CHF 400.00 verurteilt worden war. Zum anderen war er wegen Nichtanpassens
der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges mit Unfallfolge, begangen am 18. Dezember 2017, ebenfalls
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt
worden. Die Vorinstanz führte zu diesem zweiten Vorfall aus, das Fahrzeug des
Beschwerdeführers sei auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen geraten,
auf die Gegenfahrbahn gekommen, habe eine Betonmauer touchiert und sei
anschliessend mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Dabei könne
nicht von einer geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden, weshalb es sich
um eine mittelschwere Verkehrswiderhandlung handle, bei welcher der Ausweis
zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen sei.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich
Rubeli, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 28. November
2019 ergänzend begründet wurde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Da für den ersten
Vorfall keine separate Verfügung erlassen worden sei, könnten beide Fälle zu
einer Verwarnung führen. Es sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
in das entgegenkommende Fahrzeug gefahren sei, sondern dieses korrekt fahrende
Fahrzeug in jenes von ihm. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als
im Dezember 2017 noch unerfahrener Neulenker die Beherrschung über sein
Fahrzeug verloren habe. Vor der Staatsanwaltschaft sei die Geschwindigkeit bzw.
das Nichtanpassen der Geschwindigkeit zur Diskussion gestanden. Zwar sei an der
Begründung «Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden
Witterungsverhältnisse» festgehalten worden, doch sei die Busse von
CHF 450.00 auf CHF 250.00 (recte: CHF 200.00) reduziert worden.
Unbestritten sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Nach dem
Bundesgericht führe aber nicht jedes Rutschen oder Schleudern auf Schneematsch
gleich zu einer grossen Gefährdung. Die Strafbehörde sei davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit stark reduziert habe, worauf
abzustellen sei. Bei einer geringen Gefahr sei er lediglich zu verwarnen.
3. Mit Verfügung vom 4. November
2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom
5. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 11. Mai
2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 16a Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer leichten
Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird
verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen
war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer hat zwei
Verkehrswiderhandlungen begangen, für welche Administrativmassnahmen zu
verfügen sind, was er auch nicht bestreitet. Da bei der zweiten Widerhandlung
noch keine Administrativmassnahme bezüglich der ersten Widerhandlung verfügt
war, ist nach Art. 16a Abs. 3 SVG die Sanktionierung bloss durch eine
Verwarnung nicht ausgeschlossen.
3.1
Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung
müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein
(BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Wiegt das Verschulden des Lenkers
nicht mehr leicht oder ist die für die Sicherheit anderer hervorgerufene Gefahr
nicht mehr gering, so liegt eine mittelschwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
vor, sofern nicht die qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4).
Ein Strafurteil vermag die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts -
namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 127 II 302 nicht
publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb S. 106 f.). Auch in diesem Zusammenhang
hat er jedoch den Grundsatz, wonach widersprechende Urteile zu vermeiden sind,
gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 14.
Januar 2013 E 2.3).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde bezüglich
beiden Widerhandlungen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu Bussen verurteilt.
3.3
Die Geschwindigkeitsüberschreitung
um 19 km/h innerorts stellt unbestritten eine leichte Verkehrswiderhandlung
dar.
3.4
Fraglich und zu prüfen ist, ob es
sich beim Unfallereignis vom 18. Dezember 2017 um eine leichte oder um
eine mittelschwere Widerhandlung handelt.
3.4.1
Gemäss dem Polizeiprotokoll zur
Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei mit ca. 30 km/h
gefahren und es habe heftig geschneit. Er sei nach rechts abgebogen und habe plötzlich
gemerkt, dass das Auto nach aussen auf die Gegenfahrbahn gezogen habe. Er habe
noch versucht zu bremsen und habe gemerkt, wie das ABS gegriffen habe, doch sei
das Auto einfach weiter über die Gegenfahrbahn gerutscht. Er sei noch mit einer
kleinen Mauer auf der linken Seite zusammengestossen. Er habe den
entgegenkommenden weissen Wagen bereits gesehen, als er zu rutschen begonnen
habe und habe gehofft, dass dieser allenfalls noch etwas ausweichen könnte, was
jedoch nicht mehr ganz gelungen sei. Es sei dann zur Frontalkollision über
seine rechte Fahrzeugecke gekommen. Er und seine Beifahrerin seien zum Glück
unverletzt geblieben.
Die Aussagen der Beifahrerin stimmen
weitgehend mit diesen Angaben überein, ausser dass diese angab, der
Beschwerdeführer sei ca. mit 40-50 km/h gefahren.
Auch die Aussagen der Unfallgegnerin
stimmen weitestgehend überein, ausser dass diese bloss von geringem Schneefall
sprach. Sie gab an, noch versucht zu haben, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen,
was nicht mehr ganz gelungen sei. Aufgrund der rutschigen Strasse habe sie
nicht noch zusätzlich gebremst. Die Geschwindigkeit beim Aufprall sei ca. 20-30
km/h gewesen.
3.4.2
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten
von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Art. 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11)
präzisiert diese Regelung, indem bestimmt wird, dass der Fahrzeugführer nur so
schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann
(Abs. 1). Er hat unter anderem dort langsam zu fahren, wo die Strasse
verschneit oder vereist ist (Abs. 2). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
darf nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgenutzt
werden (Art. 4a Abs. 1 VRV).
3.4.3
Der Beschwerdeführer wurde
strafrechtlich wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden
Witterungsverhältnisse verurteilt und hat somit gegen die besagten Normen
verstossen. Auch wenn die verhältnismässig geringe Bussenhöhe von
CHF 200.00 darauf schliessen lässt, dass die Strafbehörde das Verschulden
als eher leicht beurteilt hat, ist die Administrativbehörde an diese
Beurteilung nicht gebunden.
3.4.4
Die Vorinstanz hat insbesondere
ausgeführt, dass dieser Vorfall nicht als geringe Verkehrsgefährdung beurteilt
werden könne. Diese Beurteilung ist zutreffend. Nicht relevant ist das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er in das entgegenkommende Auto
gefahren sei, sondern dieses korrekt fahrende Fahrzeug in das von ihm. Klar
ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die herrschenden Witterungsverhältnisse auf die
Gegenfahrbahn gerutscht ist und das entgegenkommende Fahrzeug nicht mehr
rechtzeitig ausweichen konnte. Das Verschulden liegt klar beim
Beschwerdeführer.
Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich
nach der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung in einer hypothetisch
angenommenen konkreten Gefährdungssituation. Aufgrund der im Strassenverkehr
wirkenden physikalischen Kräfte ist grundsätzlich immer mit einer schweren
Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer
Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person kommt
(Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 58). Vorliegend wurde durch
die Kollision eine konkrete Gefährdung geschaffen und es kam nur mit Glück zu
keinen Körperschäden. Ein solcher Vorfall übersteigt das Mass einer leichten
Gefährdung klar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Begehung einer
mittelschweren Widerhandlung erkannt und dem Beschwerdeführer den Führerausweis
gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat entzogen hat.
3.5
Da die Mindestentzugsdauer gemäss
Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf, sind die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht weiter zu prüfen.
3.6
Begeht der Inhaber des
Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des
Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser
Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe
ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen
Führerausweises auf Probe (Art. 35 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV,
SR 741.51]).
Der Beschwerdeführer ist seit dem
23.
August 2017 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit
beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Probezeit
somit zu Recht um ein Jahr verlängert.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis
nicht in Frage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann